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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 1 TE 3124/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 5
GKG § 53 Abs. 3
§ 52 Abs. 5 GKG ist grundsätzlich auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs anzuwenden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

1 TE 3124/04

Auf die Beschwerde

wegen Beförderung

hier: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Bark

am 20. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2004 - 9 G 3537/04 (V) - wird verworfen.

Der Wert des Streitgegenstands wird von Amts wegen unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.884,50 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers ist zu verwerfen, weil sie unstatthaft und damit unzulässig ist. Der erforderliche Beschwerdewert wird nicht erreicht.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. In Betracht kommt hierbei allein eine entsprechende Erhöhung der Anwaltsgebühren; denn nur darin kann das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Erhöhung des Streitwerts bestehen. Die Gebühr des Rechtsanwalts beträgt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V. mit der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG) bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG 301,00 €; bei der mit der Beschwerde begehrten Festsetzung eines Streitwerts von 6.884,50 € beträgt die Gebühr 375,00 €. Bei einer Gebührendifferenz von lediglich 74,00 € kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden.

Der Senat ist jedoch nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen befugt. Hierzu besteht aus folgenden Gründen eine Veranlassung:

Das Verwaltungsgericht hat den sog. Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt und zur Begründung ausgeführt, die für den einstweiligen Rechtsschutz geltende Bestimmung des § 53 GKG enthalte in Absatz 3 lediglich eine Verweisung auf § 52 Abs. 1 und 2, nicht aber auf Abs. 5 GKG. Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Die darauf beruhende Festsetzung in Höhe des (ungekürzten) Auffangstreitwerts im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG ist unzutreffend.

Auch nach dem bis zum 30. Juni 2004 gültigen Recht enthielt die für das vorläufige Rechtsschutzverfahren maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 3 GKG a. F. lediglich eine Verweisung auf die allgemeine Grundregel der Streitwertfestsetzung in § 13 Abs. 1 GKG a. F. Unter der Geltung der §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a. F. hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Verfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs den Streitwert einhellig in Anwendung der durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 in das Gesetz eingeführten Sonderbestimmung des § 13 Abs. 4 GKG a. F. berechnet und im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des begehrten Rechtsschutzes gekürzt (vgl. dazu zusammenfassend Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1997 - 1 TZ 3086/97 - RiA 1999, 208; Ziff. I.7, II.8.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung von 1996).

Die Neufassung des GKG bietet nach Ansicht des Senats keinerlei Anlass zu einer Änderung dieser Streitwertpraxis. § 53 Abs. 3 GKG verweist auf die streitwertrechtliche Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG, nach welcher der Streitwert an Hand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Dies entspricht insoweit der früher geltenden Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. Mit der neu in das Gesetz aufgenommenen Formulierung: "...soweit nichts anderes bestimmt ist ..." (§ 52 Abs. 1 GKG), hat der Gesetzgeber jedoch sämtliche streitwertrechtlichen Sondervorschriften und damit auch die für das öffentliche Dienstrecht geltende, besondere Regelung des § 52 Abs. 5 - 7 GKG einbezogen. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Regelung auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht somit eine eindeutige Rechtslage (wie hier: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Rn. 25 f. zu § 52 GKG u. Rn. 23 f. zu § 53 GKG; Meyer, GKG, 6. Aufl. 2004, Rn. 22 zu § 52 und Rn. 22 zu § 53).

Zum selben Ergebnis führt es im übrigen, wenn die streitwertrechtliche Sonderregelung in § 13 Abs. 4 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 5 GKG n. F. als Konkretisierung der Generalklausel des § 13 Abs. 1 GKG a. F. (§ 52 Abs. 2 GKG n. F.) gesehen wird. In dieser Regelung wird das gerichtliche Ermessen bei der Festsetzung des Streitwerts durch eine unmittelbare Verknüpfung mit den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Bundesbesoldungsordnung gebunden. Die bisher übliche und auch nach der Gesetzesänderung weiterhin gebotene Kürzung des nach § 52 Abs. 5 GKG errechneten Ausgangsbetrages in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruht auf der Erwägung, dass das maßgebliche (wirtschaftliche) Interesse des Antragstellers im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung im Eilverfahren geringer zu bewerten ist als im Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2004 - 1 TG 3283/04 -; s. auch Ziff. 1.5, 10.1 des Streitwertkataloges in der Fassung von 2004).

Da im vorliegenden Verfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben sind, ist der Streitwert auf der Grundlage des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 10 BBesG (2.824,41 €) zu berechnen; der Ausgangsbetrag von 18.358,66 € ist im Eilverfahren auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag (3/8) zu kürzen.

Nebenentscheidungen erübrigen sich (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

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