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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2007
Aktenzeichen: 1 TG 1175/07
Rechtsgebiete: GG, HBG, HGIG


Vorschriften:

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
HBG § 29
HBG § 119 Abs. 5 S. 1
HGIG § 1
HGIG § 16 Abs. 4
HGIG § 18 Abs. 1
1. Zur Mitwirkung der Frauenbeauftragten an einer Versetzungsentscheidung

2. Zur amtsangemessenen Beschäftigung einer Universitätsprofessorin nach Verlegung der Studienrichtung an eine anderen Hochschule


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 TG 1175/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versetzung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am Hess. VGH Dr. Bark, Richterin am Hess. VGH Schild

am 17. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Mai 2007 - 5 G 4000/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre im Zuge der Verlegung der Fachrichtung Islamwissenschaft an die beigeladene Philipps-Universität B-Stadt verfügte Versetzung zu gewähren. Diese Personalmaßnahme erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig; ihre Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im Beschwerderechtszug sind durchgreifende formelle oder materiellrechtliche Bedenken nicht zu Tage getreten.

Im Hinblick auf die gebotene Beteiligung der Frauenbeauftragten der beiden am Verfahren beteiligten Universitäten vermag der Senat keinen formellrechtlichen Fehler des Versetzungsverfahrens festzustellen.

Die Art und Weise der Beteiligung der Frauenbeauftragten der Justus-Liebig-Universität Gießen als abgebender Dienststelle ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ihre rechtliche Bewertung richtet sich im vorliegenden Fall nach den Vorschriften über das Verfahren bei nicht rechtzeitiger Beteiligung (§ 18 Abs. 4 HGlG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; vgl. jetzt § 16 Abs. 4 HGlG), aus denen sich zunächst ergibt, dass eine Nachholung vom Gesetzgeber vorgesehen und damit grundsätzlich möglich ist. Die Frage, ob dies auch gilt, wenn die fragliche Personalmaßnahme bereits vollzogen ist (verneinend für Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zurruhesetzungsverfahren: Beschlüsse des Senats vom 15. Dezember 1993 - 1 TH 1911/93 -, PersR 1994,292 und vom 17. August 1999 - 1 UE 4164/98 - PersR 2000, 34), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, obwohl im Zeitpunkt der Beteiligungshandlung (April 2007) die streitgegenständliche Versetzungsverfügung vom 25. September 2006 bereits ergangen war.

Eine Versetzung im Sinne des § 29 HBG wird rechtlich dadurch "vollzogen", dass der Beamte in ein Beamtenverhältnis zum neuen Dienstherrn tritt (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 HBG); faktisch erfolgt der "Vollzug" durch den Wechsel des Dienstortes bzw. der dienstlichen Aufgaben. Damit lässt eine Versetzung den Status des Beamten unberührt; es ändern sich lediglich die Bedingungen für die Ausübung seines abstrakt-funktionellen Amtes. Dem entspricht es, dass eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht werden kann, wenn die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die Maßnahme rechtswidrig war. Dies alles spricht dafür, dass die Beteiligung der Frauenbeauftragten in den Fällen einer Versetzung jedenfalls bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, mithin hier bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2007, nachgeholt werden kann (ebenso im Ergebnis v. Roetteken in: ders./Rothländer, HGlG, Rn. 104, 106, 110 zu § 18). Ob darüber hinaus der für die Heilung unterbliebener Mitwirkungshandlungen geltende verfahrensrechtliche Grundsatz des § 45 Abs. 2 HessVwVfG herangezogen werden kann mit der Folge, dass die Heilungsfrist in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein verlängert wird, mag an dieser Stelle offen bleiben, da die Stellungnahme der Frauenbeauftragten jedenfalls vor der Widerspruchsentscheidung erfolgt ist.

Mit ihrer weiteren Rüge, die Frauenbeauftragte der Philipps-Universität B-Stadt sei nicht in der durch § 18 Abs. 3 HGlG a. F. (vgl. jetzt § 16 Abs. 3 HGlG) gebotenen Weise umfassend und vollständig unterrichtet und damit gleichfalls nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, kann die Antragstellerin schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Verfahrensvorschrift kein subjektives öffentliches Recht des von der Personalmaßnahme betroffenen Beamten begründet (a. A. wohl v. Roetteken a. a. O., Rn. 88 zu § 18 HGlG). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Beteiligungsermächtigung der Frauenbeauftragten in § 18 Abs. 1 Satz 2 HGlG a. F. (jetzt § 16 Abs. 1 Satz 2 HGlG), die sich nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Maßnahmen der Dienststellenleitung zur Umsetzung dieses Gesetzes bezieht.

Die Beteiligung an den in Satz 2, Nrn. 1 - 4 der Vorschrift beispielhaft aufgeführten Personalmaßnahmen, zu denen nach Nr. 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. d HPersVG auch eine Versetzung gehört, ist nach der Rechtsprechung des Senats am Gesetzeszweck ausgerichtet, der sich aus § 1 Abs. 1 HGlG ergibt: gleicher Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern (§ 1 Satz 1 HGlG a. F.) bzw. Verwirklichung der Chancengleichheit (§ 1 Satz 1 HGlG), ein Ziel, das nach den Vorstellungen des Gesetzgebers laut Satz 2 der Vorschrift insbesondere im Wege der beruflichen Förderung von Frauen erreicht werden soll (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 1. Dezember 2004 - 1 TG 3121/04 - NVwZ-RR 2005, 646 und vom 15. Mai 2006 - 1 TG 395/06 - IÖD 2006, 230). Wird aber die Frauenbeauftragte im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben (§ 18 Abs. 1 HGlG) bei der Mitwirkung an Personalentscheidungen nicht in erster Linie zum Schutz individueller Rechte von Beamtinnen, sondern zur Wahrung der in § 1 HGlG genannten, im öffentlichen Interesse liegenden Belange tätig, so folgt daraus, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Antragstellerin, sondern allein die Frauenbeauftragte berechtigt wäre, Mängel ihrer nach § 18 Abs. 3 HGlG a. F. gebotenen Unterrichtung gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen.

Im übrigen spricht vieles dafür, dass für die Beteiligung der Frauenbeauftragten der beigeladenen Philipps-Universität B-Stadt als aufnehmender Dienststelle von Gesetzes wegen (vgl. § 199 Abs. 1 Satz 5 HBG) nur die an eine ordnungsgemäße Anhörung zu stellenden Anforderungen gelten. Dies folgt aus der Erwägung, dass die Frauenbeauftragte institutionell betrachtet in ihre Dienststelle eingegliedert ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HGlG; vgl. zu § 20 Abs. 1 Satz 1 HGlG a. F.: Beschluss des Senats vom 30. Juni 2003 - 1 UE 571/02 - Juris) und deshalb bei einer Beteiligung an Personalmaßnahmen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit keine weitergehenden Rechte haben kann als die "aufnehmende Hochschule", der sie angehört und deren Mitwirkung am Versetzungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Satz 5 HBG auf eine Anhörung beschränkt ist. Hieran gemessen ist es nicht zweifelhaft, dass die wegen eines Vertretungsfalles zuständige stellvertretende Frauenbeauftragte der Beigeladenen hinreichend an dem Versetzungsverfahren beteiligt worden ist. Die näheren Umstände sind in ihrer dienstlichen Erklärung vom 18. Juni 2006 (Bl. 301 der Gerichtsakte) dargelegt worden und bedürfen hier keiner gesonderten Erörterung.

Die Versetzungsverfügung hält in der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), auch inhaltlich der gerichtlichen Überprüfung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stand, und zwar auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Amtes der Antragstellerin als Universitätsprofessorin.

Bei der materiellrechtlichen Überprüfung einer Versetzung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht von folgenden Grundsätzen aus: Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann den dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein angemessener Aufgabenbereich verbleibt. Das dem Dienstherrn bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zustehende, weite Organisationsermessen kann im Rahmen des § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Versetzungsentscheidung auf einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = NVwZ 1992, 572 und vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - ZBR 2005, 244; Beschlüsse des Senats vom 7. November 1995 - 1 TG 1415/95 - HessVGRspr. 1996, 29 und vom 5. März 1997 - 1 TG 5123/96 - IÖD 1997, 270; s. a. Urteil vom 21. März 2001 - 1 UE 101/96 -).

Diese allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze gelten im universitären Bereich zwar nur eingeschränkt. Ein Universitätsprofessor hat nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Recht auf den Kernbereich des abstrakt-funktionellen Amtes, für das er berufen wurde. Dieses Recht umfasst die Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben in dem von ihm vertretenen Fach (vgl. Waldeyer in: Hailbronner, Hochschulrahmengesetz, Rn. 49 zu § 50 HRG m. w. N.). Änderungen des einem Professor übertragenen Aufgabenbereiches dürfen in diesen Kernbereich grundsätzlich nicht eingreifen (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 4 S 660/99 - ZBR 2000, 358). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestandsschutz erstreckt sich allerdings nicht auf die organisatorischen Rahmenbedingungen der Hochschullehrertätigkeit (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049).

In prozessualer Hinsicht hat der Senat keine Bedenken, im vorliegenden Rechtsstreit die erstmals mit Vermerk vom 18. April 2007 dokumentierten, im Widerspruchsbescheid im wesentlichen wiederholten Ermessenserwägungen des Antragsgegners in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen. Diese Möglichkeit wird durch §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HessVwVfG eröffnet und entgegen der im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertieften Ansicht der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. April 2007 (Bl. 231 d. A.) auch nicht dadurch eingeschränkt, dass unmittelbar vor der erstmaligen schriftlichen Niederlegung von Ermessenserwägungen bereits am 17. April 2007 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Gießen erhoben worden war (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 - DÖV 2004, 625).

Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 HBG, insbesondere der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des dienstlichen Interesses dürfte zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig sein, dass die Verlagerung der Studien- bzw. Fachrichtung Islamwissenschaft in den Dienstbereich der Beigeladenen auf der Grundlage des § 199 Abs. 1 Satz 5 HBG der hochschulpolitisch erwünschten Einrichtung regionalwissenschaftlicher Zentren und damit gewichtigen öffentlichen Interessen dient; die hochschulrechtliche Unbedenklichkeit dieser Verfahrensweise ist im Übrigen gerichtlich vorerst geklärt (VG Gießen, Beschluss vom 2. August 2006 - 3 G 1537/06 -; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 8 TG 1972/06 -). Im Beschwerdeverfahren stellt die Antragstellerin dementsprechend nicht das erforderliche dienstliche Interesse an ihrer Versetzung, sondern die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung an der aufnehmenden Universität in Abrede. Darüber hinaus macht sie einen Fehlgebrauch des dem Dienstherrn zustehenden Versetzungsermessens geltend, den sie hauptsächlich in fehlenden Zweckmäßigkeits-, aber auch Zumutbarkeitserwägungen sieht.

Die von der Antragstellerin ausführlich beschriebenen und entsprechend glaubhaft gemachten Rahmenbedingungen ihrer zukünftigen dienstlichen Tätigkeit an der Philipps-Universität B-Stadt können im Ergebnis an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung nichts ändern, weil die dort vorzufindenden räumlichen Verhältnisse ebenso wie die Umstände, unter denen ihre bisherigen Diensträume an der Gießener Universität geräumt worden sind, für die gerichtliche Überprüfung im vorliegenden Verfahren, die sich an den Voraussetzungen der §§ 29, 199 HBG zu orientieren hat, letztlich nicht erheblich sind. Der Senat sieht keine rechtlich tragfähige Möglichkeit, Einzelheiten des von der Antragstellerin angeprangerten dienstlichen und persönlichen Umgangs mit ihr zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die geschilderten Umstände insgesamt die Feststellung rechtfertigen würden, dass eine dem Professorenamt der Antragstellerin angemessene Beschäftigung an der Universität B-Stadt in Folge unzumutbarer Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung von vornherein nicht gewährleistet wäre (vgl. zu einem Fall der Nichtbeschäftigung: Beschluss des Senats vom 23. März 2004 - 1 TG 137/04 - NVwZ-RR 2005, 124; s. jetzt BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = NVwZ 2007, 101).

Davon ist jedoch nicht auszugehen; denn die Beigeladene hat der Antragstellerin während des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich zugesichert, dass ihr die gleichen persönlichen Arbeitsbedingungen wie in Gießen, mithin eine angemessene räumliche und personelle Ausstattung zur Verfügung gestellt würden (Schreiben vom 11. Juli 2006, Bl. 32 d. A.). Diese Zusicherung, die gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar ist, steht der Annahme unzumutbarer Arbeitsbedingungen entgegen. Auch der tatsächliche Hergang des Umzuges, der ohne Zutun der dienstunfähig erkrankten Antragstellerin veranlasst wurde, sowie die Frage der Beseitigung seiner Folgen für die Arbeitsmöglichkeiten der Antragstellerin nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit haben insoweit außer Betracht zu bleiben. Gleiches gilt im übrigen auch für sonstige, bei der Verlegung eines Studienganges an eine andere Universität regelmäßig zu erwartende Übergangsprobleme. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass die Gestaltung des Studiengangs Islamwissenschaft im zukünftigen Orientzentrum ebenso wie die Schaffung zuträglicher Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Antragstellerin in Forschung und Lehre nach der zutreffenden Ansicht des Antragsgegners nicht von diesem zu vertreten ist, sondern in der Verantwortung der Beigeladenen liegt. Dieser obliegt es, tatsächliche Hindernisse für eine ordnungsgemäße Lehr- und Forschungstätigkeit der Antragstellerin alsbald zu beseitigen. Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Personalentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Zu den vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht erfassten organisatorischen Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Antragstellerin als Hochschullehrerin gehört auch der Umstand, dass im Versetzungszeitpunkt entgegen der Ankündigung der beteiligten Universitäten ein wissenschaftliches Zentrum für Orientalistik im Organisationsbereich der Beigeladenen noch nicht errichtet war, so dass die Antragstellerin zunächst nur die ihr als Mitglied des Fachbereichs 10 (Fremdsprachliche Philologien) nach Maßgabe des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Ob die von der Antragstellerin einzunehmende Führungsposition am Orientzentrum entsprechend ihrem Vortrag als Geschäftsgrundlage für ihre ursprüngliche Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung anzusehen war, ist für die gerichtliche Entscheidung nicht von Belang. Zukunftserwartungen dieser Art wie auch Besonderheiten des dem Beamten bisher übertragenen Dienstpostens wie etwa eine Leitungsfunktion, wie sie die Antragstellerin bisher im Teilprojekt "Islam" sowie in Bezug auf den von ihr betreuten Sonderforschungsbereich "Erinnerungskulturen" inne hatte, entfalten regelmäßig keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Wirkung (vgl. hierzu zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 4 S 660/99 - a. a. O.). Sollten im Zusammenhang mit dem Verlust dieser Funktionen Forschungsmittel der DFG gefährdet sein, wie die Antragstellerin befürchtet, so läge dies ausschließlich im Risikobereich des Dienstherrn.

Die als fehlend gerügten Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der Personalmaßnahme unter besonderer Berücksichtigung des Lebensalters und des gesundheitlichen Befindens der Antragstellerin sind nunmehr der Dokumentation vom 18. April 2007 bzw. den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2007 zu entnehmen. Sie sind für den Senat im Rahmen seiner eingeschränkten Überprüfungskompetenz nachvollziehbar und insbesondere nicht sachwidrig. Die von der Antragstellerin entwickelten Vorstellungen zur vollständigen oder teilweisen Aufrechterhaltung des orientwissenschaftlichen Lehrangebots an der Justus-Liebig-Universität im Interesse der Studierenden bedürfen keiner vertieften Erörterung, weil der Dienstherr rechtlich nicht verpflichtet werden kann, die unter allen erdenklichen Gesichtspunkten optimale Organisationslösung zu wählen. Vielmehr kann die streitgegenständliche Versetzungsverfügung gerichtlich bereits dann nicht beanstandet werden, wenn sie sich lediglich fehlerfrei im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsspielraums bewegt. Deshalb ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, den auf eine Teilabordnung gerichteten Vorschlag der Antragstellerin nicht weiter zu verfolgen, sondern statt dessen am Konzept der regionalwissenschaftlichen Zentren festzuhalten. Die Tatsache, dass die Antragstellerin bei Erlass der Versetzungsverfügung dienstunfähig erkrankt war und - soweit dem Senat bekannt - auch heute noch ist, berührt die Personalmaßnahme als solche nicht.

Aus gegebenem Anlass weist der Senat abschließend darauf hin, dass selbst wenn man der hier zur Heilung von Verfahrensmängeln vertretenen Ansicht nicht folgen, sondern mit dem Verwaltungsgericht von einer im Eilverfahren nicht abschließend zu klärenden Rechtsfrage ausgehen würde, jedenfalls die dann gebotene Interessenabwägung aus den dargelegten Erwägungen zu dem auch vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis eines Vorrangs des öffentlichen Vollziehungsinteresses vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin führen müsste.

Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu einer Billigkeitsentscheidung über außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlass, da diese keine Anträge gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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