Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 1 TG 1899/07
Rechtsgebiete: HBG, HGlG, GG, HV


Vorschriften:

HBG § 8
HGlG § 8
GG Art. 33 Abs. 2
HV Art. 134
1. Eine Stellenausschreibung darf sich auf allgemeine Anforderungen im Bezug auf Arbeitsleistung und fachliches Können beschränken, wenn die Stelle im Wege der Topfwirtschaft unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben der ausgewählten Bewerber besetzt werden soll.

2. Es ist allein Sache des Personalrates zu entscheiden, welche Informationen er benötigt, um seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Beförderung zu erklären; auf eine mangelhafte Unterrichtung des Personalrates kann sich der unterlegene Bewerber im Konkurrentenstreitverfahren nicht berufen.

3. Die fehlende vorherige Dienstpostenbewertung bei der Vergabe von Beförderungstellen im Wege der "Topfwirtschaft" führt nicht zur Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch eines unterlegenen Bewerbers, wenn der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung im Auswahlverfahren nachholt oder wenn die unterbliebene Bewertung für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist (Bestätigung von Hess. VGH, Beschluss des Senats vom 18.01.2000, 1 TZ 3149/99 - HessVGRspr 2001, 1 = NVwZ-RR 2000, 622 = ESVGH 50, 238 = DÖD 2000, 134.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 TG 1899/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beförderung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Schild

am 17. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2007 - 9 G 1520/07 (V) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.538,82 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Besetzung der Stellen für drei Justizamtfrauen bzw. -amtmänner beim Oberlandesgericht A-Stadt (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) mit den Beigeladenen bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung abzusehen. Denn die Antragstellerin wird im Ergebnis durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht verletzt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 - sowie Beschluss vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 m. w. N.).

Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht bereits durch die Art und Weise der Ausschreibung verletzt. Das in der Rundverfügung aufgestellte Anforderungsprofil ist als hinreichend konkret anzusehen, obwohl es keine spezifischen fachlichen Fähigkeiten aufzählt, sondern nur bei den Bewerbern bestimmte allgemeine Arbeitseigenschaften sowie ein besonders gutes fachliches Können voraussetzt. Weitere stellenspezifische Anforderungen konnten bei der streitgegenständlichen Ausschreibung nicht benannt werden, da die Stellen im Wege der Topfwirtschaft unter Beibehaltung der bisherigen Aufgaben der ausgewählten Bewerber besetzt werden sollen und deshalb die konkrete Aufgabenstellung von den bisherigen Funktionen der ausgewählten Bewerber abhängt (vgl. zur Zulässigkeit der Topfwirtschaft weitergehend Seite 7ff des Beschlussabdrucks). Eine derartige Ausschreibung in den Fällen der Topfwirtschaft scheitert auch nicht an § 8 Abs. 1 Satz 2 HGlG, da sie sich jedenfalls nicht an Anforderungen außerhalb des zu vergebenden Amtes orientiert.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes leidet die Ausschreibung und die Aufstellung des Anforderungsprofils auch nicht an einem personalvertretungsrechtlichen Mangel. Denn soweit es sich um Anforderungsprofile handelt, die generell den Ausschreibungen von Beförderungsstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Grunde gelegt werden, hat der Bezirkspersonalrat in Übereinstimmung mit der alten Fassung von § 81 Abs. 2 HPVG bei der Aufstellung des seit 1998/99 regelmäßig verwandten Anforderungsprofils für Stellen von Hauptsachbearbeitern mitgewirkt. Darüber hinaus wird der Bezirkspersonalrat jeweils in die Verteilung der freiwerdenden Beförderungsstellen auf die einzelnen Gerichte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingebunden, wie der Antragsgegner unter Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Vorsitzenden des Bezirkspersonalrates vom 26. September 2007 (Bl. 169 der Gerichtsakte) nachgewiesen hat. Eine weitergehende Mitwirkung des örtlichen Personalrates bei der Entscheidung über jede einzelne Ausschreibung und das dort zu verwendende Anforderungsprofil ist nicht vorgeschrieben und ergibt sich insbesondere nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - aus der heutigen Fassung von § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG. Denn bei der Ausschreibung einer einzelnen Stelle handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Personalplanung im Sinne des § 81 Abs. 3 HPVG, wie der Senat - ebenfalls in Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt - in seinem Beschluss vom 21. November 2007 (1 TG 1824/07) umfassend dargelegt hat. Der Begriff der Personalplanung im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG umfasst nur allgemeine Planungsmaßnahmen im Bereich der Personalbedarfsfeststellung, Personalentwicklung und des Personaleinsatzes. Hiervon zu unterscheiden ist die Ausschreibung konkreter Beförderungsstellen unter Zugrundelegung eines bestimmten Anforderungsprofils, für die kein Mitwirkungsrecht des Personalrates besteht.

Erst bei der konkreten Entscheidung über die zu befördernden Personen ist der Personalrat gemäß § 77 Abs. 1 lit. 1b HPVG zu beteiligen. Dies ist im Fall der drei ausgeschriebenen Stellen geschehen, wenn auch nicht nachweislich in einer Art und Weise, die eine umfassende Information des Personalrates über die Auswahlkriterien erkennen lässt. So lässt sich dem vorgelegten Auswahlvorgang zwar entnehmen, dass der Personalrat mit Verfügung vom 25. April 2007 um seine Zustimmung zu dem Vorschlag gebeten worden ist, die Beigeladenen als die drei leistungsstärksten Bewerber zu ernennen. Der zuständige Gesamtpersonalrat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 C 5/03 - PersR 2004, 150ff; ebenso für Rheinland-Pfalz OVG Koblenz, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 5 A 11147/02 - PersR 2003, 206ff) hat auch mit Schreiben vom 26. April 2007 (Bl. 45 Auswahlakte) den beabsichtigten Beförderungen umgehend zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt lagen allerdings die beförderungsrelevanten dienstlichen Beurteilungen für die Antragstellerin sowie für die Beigeladenen zu 2. und 3., die jeweils erst mit Datum vom 4. Mai 2007 erstellt worden sind, noch nicht vor. Aufgrund welcher Erkenntnisse daher die Beigeladenen zur Beförderung vorgeschlagen worden sind und der Personalrat dem ohne weiteres zugestimmt hat, ist aus dem Besetzungsvorgang nicht ersichtlich. Immerhin waren nach dem zeitgleich mit den Beurteilungen am 4. Mai 2007 gefertigten Auswahlvermerk (Bl. 51 ff. Behördenakte) gerade die aktuellen dienstlichen Beurteilungen die hauptsächliche Grundlage dafür, die Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin als leistungsstärker einzustufen.

Auf die dem Personalrat zunächst nicht umfassend zur Verfügung gestellten Informationen kann die Antragstellerin sich allerdings zur Begründung der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung nicht berufen. Zwar geht der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der unterlegene Bewerber auch die Rechtmäßigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens gerichtlich überprüfen lassen (Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 TG2377/94 -; s. aus jüngster Zeit Beschluss vom 27. September 2007 - 1 TG 1411/07 - ) und verlangen kann, dass die maßgebenden Verfahrensschritte einschließlich der Beteiligung der Personalvertretung eingehalten werden. Genauso hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Nichtbeachtung von Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats vor einer personellen Maßnahme zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Maßnahme führt und einer Nachholung im Rechtsbehelfsverfahren unzugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291; Urteil vom 24.09.1992 - 2 C 6.92 - PersR 1993, 73). Diese Grundsätze besagen jedoch nur, dass die verbindlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats im Beförderungsverfahren nicht gänzlich unterbleiben darf, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Personalmaßnahme führt. Wenn demgegenüber der Personalrat zwar beteiligt wird, aber seine Zustimmung ohne umfassende Unterrichtung, insbesondere ohne Kenntnis der ausschlaggebenden neueren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erteilt, so ist dies kein Umstand, auf den sich der unterlegene Mitbewerber berufen kann. Denn es ist allein Sache des Personalrats zu entscheiden, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, bevor er seine Zustimmungserklärung abgibt. Hält er die Information über das Bewerberfeld und die ausgewählten Bewerber für ausreichend, so steht es ihm frei, seine Zustimmung auch ohne umfassende Unterrichtung zu erklären. Ändert sich hinterher unter Verwertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen die Personalauswahl nicht, so bleibt die einmal erklärte Zustimmung des Personalrates wirksam; zumindest solange dieser nichts Abweichendes erklärt.

Hier ist dem Personalrat der unter dem 4. Mai 2007 gefertigte Auswahlvermerk im Nachhinein noch zur Verfügung gestellt worden (s. Bl. 49 Auswahlakte), ohne dass der Personalrat dies zum Anlass genommen hätte, seine Zustimmungserklärung zu dem personell identischen Besetzungsvorschlag vom 25. April 2007 zu modifizieren oder gar zu widerrufen. Er hat vielmehr auf eine weitere Äußerung verzichtet und damit zu erkennen gegeben, dass er an seiner bereits erteilten Zustimmung festhält. Insofern bleibt es zwar überraschend, dass in dem Vermerk vom 25. April 2007 "nach Erörterung mit BL" - also nach Erörterung mit dem Behördenleiter - die Beigeladenen bereits als leistungsstärkste Bewerber zur Beförderung vorgeschlagen werden, obwohl die Mehrzahl der der Besetzungsentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen erst rund zwei Wochen später erstellt worden ist. Immerhin bestätigen diese dienstlichen Beurteilungen jedoch inhaltlich die zuvor getroffene Entscheidung und passen auch in das Bild, das sich aus früheren Beurteilungen über die Antragstellerin und die Beigeladenen ergibt. So ist die Antragstellerin erstmals am 30. September 2005 mit "besonders gut" beurteilt worden, ebenso wie am 4. Mai 2007, während die früheren Beurteilungen für die Beigeladenen zu 2. und 3. vom 7. April 2004 bzw. vom 7. November 2003 und vom 11. Mai 2006 alle auf "sehr gut" lauten. Zwar hat der Antragsgegner diese früheren Beurteilungen in seinem Besetzungsvermerk vom 4. Mai 2007 nicht erwähnt; ihre Existenz zeigt jedoch, dass die neuen Beurteilungen vom 4. Mai 2007 nicht als willkürlich zugunsten der Beigeladenen eingestuft werden können.

Soweit die Beigeladene zu 1. betroffen ist, liegt für diese im Übrigen nur eine Beurteilung vom 11. Mai 2006 mit der Gesamtnote "sehr gut" vor, während sie im Jahr 2007 nicht mehr beurteilt worden ist. Diese Beurteilung vom Mai 2006 war jedoch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht älter als ein Jahr und durfte deshalb ebenfalls als Grundlage für die Personalauswahl herangezogen werden.

Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ihr keine strukturierte Dienstpostenbewertung vorausgegangen ist. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig so, dass vor der Zuordnung von freien höherwertigen Planstellen zu bestimmten Dienstposten eine Dienstpostenbewertung unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung geboten ist (so ausdrücklich Hess. VGH, Beschluss vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 - NVwZ-RR 1998, 446 ff.). Bei der Dienstpostenbewertung sind die auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Funktionen und die zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht und unabhängig davon zu bewerten, ob der jeweilige Dienstposteninhaber "beförderungswürdig" ist. Nach Feststellung des Dienstpostens, der die Zuordnung einer höherwertigen Planstelle rechtfertigt, ist anschließend nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu entscheiden, welchem Beamten dieser Dienstposten zu übertragen ist (so ebenfalls ausdrücklich Hess. VGH, a. a. O.). Eine solche strukturierte Dienstpostenbewertung im Vorfeld des Besetzungsverfahrens für die drei ausgeschriebenen Stellen hat im Bereich des Antragsgegners unstreitig nicht stattgefunden. Vielmehr gibt es lediglich Ansätze einer Dienstpostenbewertung aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Dienstpostenbewertung", wie sie der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren erster Instanz (Bl. 47 ff. Gerichtsakte) vorgelegt hat. Diese Ergebnisse der Arbeitsgruppe mögen zwar von der Behördenleitung des Oberlandesgerichts gebilligt sein, wie der Antragsgegner durch die Vorlage des vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschriebenen Schriftsatzes vom 20. Juni 2007 im Beschwerdeverfahren (Bl. 166 f. Gerichtsakte) nachgewiesen hat. Die in der Ergebnisübersicht der Arbeitsgruppe enthaltene "Dienstpostenbewertung" beschränkt sich allerdings auf die Zuordnung der Dienstposten bestimmter Wertigkeit zu den einzelnen Referaten des Oberlandesgerichts, wobei beispielsweise für das Referat, in dem die Antragstellerin und der Beigeladenen zu 3. tätig sind, die überwiegende Zahl der Stellen als Hauptsachbearbeiterstellen mit Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 ausgewiesen und lediglich mit dem Namen des aktuellen Stelleninhabers gekennzeichnet ist. Diese eher haushaltsmäßige Zuordnung lässt also nicht in hinreichendem Maß erkennen, welche konkreten Aufgaben auf diesen Stellen wahrzunehmen sind und weshalb in Ansehung dieser Aufgaben die Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt. Erst Recht findet sich entgegen dem Wortlaut von § 25 BBesG keine Unterscheidung zwischen dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes (A 9) sowie den Beförderungsämtern (A 10 und A 11).

Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass eine vorherige Dienstpostenbewertung fehlt und dass dies bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen, die keinem bestimmten Dienstposten zugeordnet sind (sog. Topfwirtschaft) einen Verfahrensmangel des Auswahlverfahrens darstellt. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch weder die generelle Unzulässigkeit der in vielen Behörden bundesweit praktizierten Topfwirtschaft herleiten (siehe nur die Entscheidungen des OVG Weimar vom 24. September 2007 - 2 EO 581/06 - für Thüringen; des OVG Koblenz vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07 - und vom 30. Januar 1997 - 2 B 10052/97 - für Rheinland-Pfalz; des OVG Münster vom 6. September 2007 - 1 B 754/07 - und vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 - für Nordrhein-Westfalen; des VGH München vom 3. Dezember 2002 - 3 CE 02.2619 - für Bayern; des VGH Mannheim vom 8. Februar 1996 - 4 S 47/96 - für Baden-Württemberg; des OVG Lüneburg vom 19. Dezember 1995 - 5 M 7168/95 - für Niedersachsen sowie des BVerwG vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 - zwar unter Äußerung rechtlicher Zweifel, aber ohne durchgreifende Bedenken) noch führt dieser Verfahrensmangel in jedem Fall zur Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts eines Beamten auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung. Wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. nur Beschlüsse vom 25.02.1997 - 1 TG 4061/96 - und vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622 ff. sowie aus jüngster Zeit Beschluss vom 28.03.2007 - 1 TG 182/07 -), ist der Bewerbungsverfahrensanspruch vielmehr dann nicht verletzt, wenn entweder der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachholt oder wenn die unterbliebene Dienstpostenbewertung im Ergebnis unerheblich ist. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 (2 BvR 206/07), in der das Bundesverfassungsgericht die Nachholung der schriftlich niederzulegenden, aber unterlassenen Auswahlerwägungen erst im gerichtlichen Eilverfahren für unzulässig erachtet hat, mag es mittlerweile fraglich erscheinen, inwieweit die Nachholung der zunächst unterbliebenen Dienstpostenbewertung noch während des Gerichtsverfahrens zulässig ist. Jedenfalls aber kann die fehlende Dienstpostenbewertung dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Besetzungsverfahrens führen, wenn die unterbliebene Bewertung bereits im behördlichen Auswahlverfahren nachgeholt wird oder für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist. Beides ist bezüglich der drei streitgegenständlichen Beförderungsstellen nach A 11 BBesO der Fall, weil der Antragsgegner in dem Auswahlvermerk auch Überlegungen zur Wertigkeit der von den einzelnen Bewerbern bisher besetzten Dienstposten angestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sämtliche Bewerber jedenfalls einen mit der Besoldungsstufe A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten inne haben, so dass ihnen die zur Verfügung stehende A 11-Stelle zugeordnet werden kann. Insofern hat es sich also nicht zu Lasten der Antragstellerin ausgewirkt, dass eine strukturierte Dienstpostenbewertung für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (noch) nicht vorliegt, denn für die Antragstellerin ist wie für alle anderen Bewerber auch davon ausgegangen worden, dass sie einen Dienstposten wahrnimmt, der die Voraussetzungen für eine Beförderung in das Amt einer Justizamtfrau oder eines Justizamtmannes erfüllt.

Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern auch nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Würdigung insbesondere der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen sowie die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich dokumentiert. Dabei hat er die Grenzen der ihm als Dienstherr eingeräumten Beurteilungsermächtigung nicht überschritten, nämlich weder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt (vgl. zu diesen allgemein anerkannten Kriterien nur Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593). Die zur Beförderung vorgesehenen Beigeladenen sind im Gegensatz zur Antragstellerin in ihren jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen mit der Gesamtnote "sehr gut" bewertet worden, während der Antragstellerin "nur" das Prädikat "besonders gut" zuerkannt worden ist. Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht darauf verweisen, dass die ihr übertragenen Aufgaben in der gemeinsamen IT-Stelle wesentlich schwieriger und umfangreicher seien als die von den Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten, so dass die schlechtere Beurteilung dadurch ausgeglichen werde. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass jedenfalls der Beigeladene zu 3. ebenfalls in der gemeinsamen IT-Stelle mit EDV-Aufgaben befasst ist, und dies über die Aufgabenbereiche der Antragstellerin hinaus sogar als Sachgebietsleiter mit Sonderfunktionen sowie als Datenschutzbeauftragter und IT-Sicherheitsbeauftragter. Auch die Beigeladene zu 1. nimmt im Referat II/5 verantwortungsvolle Planungs- und Organisationsaufgaben im Bereich der Neuen Verwaltungssteuerung und des Controlling wahr, die ebenfalls nicht als weniger gewichtig im Verhältnis zu den von der Antragstellerin wahrgenommenen Aufgaben hauptsächlich im Bereich der Justizfachanwendung Eureka-Straf oder der Spracherkennung eingestuft werden können. Ähnliches gilt für die Beigeladene zu 2., die im Referat II/2 (Haushaltsangelegenheiten) insbesondere das Personalkostenbudget und das SAP-Modul Haushaltsmanagement sowie vorübergehend das Projekt SAP-HR betreut.

Zudem sind die Beigeladenen zu 2. und 3. - ohne dass dies der Antragsgegner allerdings zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hätte - auch bereits in früheren Beurteilungen vom 7. April 2004 (Beigeladene zu 2.) bzw. vom 11. Mai 2006 und vom 7. November 2003 (Beigeladener zu 3.) mit "sehr gut" bewertet worden, während die vorherige Beurteilung der Antragstellerin vom 30. September 2005 als Gesamtbewertung ebenso wie die jetzige Beurteilung das Prädikat "besonders gut" aufweist. Für die Beigeladene zu 1. liegt zwar keine frühere Beurteilung mit der Gesamtbewertung "sehr gut" vor; die noch aktuelle dienstliche Beurteilung vom 11. Mai 2006 umfasst jedoch als Beurteilungszeitraum bereits die Zeit ab 8. November 2003 und lässt daher ebenfalls eine konstante Leistungserbringung auf sehr hohem Niveau erkennen. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin aufgrund dieser Beurteilungen sowohl unter Auswertung der vergebenen Gesamtnoten als auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Einzelbewertungen den Vorzug gegeben hat.

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller in Übereinstimmung mit der Ausschreibung ein besonders gutes fachliches Können der Bewerber in ihrem konkret wahrgenommenen Aufgabenbereich als Maßstab herangezogen und keinen einheitlichen Bezugspunkt nach Maßgabe eines spezifizierten Anforderungsprofils gebildet hat. Denn das Wesen der vom Antragsgegner betriebenen Topfwirtschaft besteht gerade darin, dass die ausgewählten Bewerber auf ihrem bisherigen Dienstposten weiterbeschäftigt werden sollen, so dass sich die wahrzunehmenden Aufgaben durch die Beförderung nicht ändern und die Eignungsprognose für das Beförderungsamt zwanglos an die bisherigen Tätigkeiten anknüpfen kann. Eine Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen wahrgenommenen Funktionen muss lediglich insoweit bestehen, als die Einstufung der bislang innegehabten Dienstposten nicht zu weit auseinander liegen darf und Erwägungen zu deren Wertigkeit in den vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich einfließen müssen (so schon Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 TZ 3149/99 -). Ansonsten könnte ein Bewerber dadurch, dass er auf einem niedrigeren Dienstposten beschäftigt ist, im Verhältnis zu anderen Bewerbern einerseits bevorzugt werden, weil sein Zeugnis eher mit einer besseren Gesamtnote enden kann; andrerseits benachteiligt werden, wenn ihm bei gleich guten Beurteilungen die abstrakt geringere Wertigkeit seines Dienstpostens unabhängig von den wahrgenommenen Aufgaben vorgehalten würde. Für das Verhältnis der Antragstellerin zu den ausgewählten Bewerbern hat der Antragsgegner unter diesem Gesichtspunkt festgestellt, dass tendenziell die von den Beigeladenen wahrgenommenen Aufgaben einem Dienstposten nach A 12 BBesO und nicht nur - wie bei der Antragstellerin - nach A 11 BBesO entsprechen. Wenn die Beigeladenen gleichwohl die besseren Beurteilungen erhalten haben, kann sich aus der eventuell abweichenden Wertigkeit der Dienstposten jedenfalls kein Nachteil für die Antragstellerin ergeben.

Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Dazu gehören nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die in beiden Instanzen keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 GKG; der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht und legt für die Hauptsache den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehaltes der angestrebten Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu Grunde. Da in der Hauptsache allenfalls ein Bescheidungsurteil ergehen könnte, ist dieser Wert auf drei Viertel zu begrenzen und stellt gleichzeitig die Obergrenze für den Streitwert im Eilverfahren dar, der wegen der im Streit stehenden drei Beförderungsstellen zwar zu erhöhen ist, aber den Grenzwert für die Hauptsache nicht überschreiten darf.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück