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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 1 TG 752/07
Rechtsgebiete: BRRG, HBG, HSchulG


Vorschriften:

BRRG § 12b
HBG § 19
HBG § 19a
HBG § 19b
HSchulG § 89 Abs. 3
Die Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines Schulleiters erfolgt zunächst vorläufig nach § 89 Abs. 3 HSchulG und nicht auf Probe oder auf Zeit nach §§ 19a, 19b HBG.

Die Nichtbewährung kann im Einzelfall auch noch nach mehr als drei Jahren festgestellt werden; § 19a Abs. 1 Satz 4 und Satz 7 HBG mit der Begrenzung der Probezeit auf zwei Jahre gelten insoweit nicht.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 TG 752/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Nichtbewährung eines kommissarischen Schulleiters

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richterin am Hess. VGH Schild

am 4. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abordnungsverfügung vom 15. März 2007 an das Staatliche Schulamt des Main-Kinzig-Kreises bezieht.

Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2007 - 9 G 877/07 (1) - wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2007 - 9 G 877/07 (1) - zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das erstinstanzliche Eilverfahren - insoweit unter Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 30.März 2007 - auf jeweils 15858,45 € festgesetzt.

Gründe:

Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Abordnungsverfügung an das Staatliche Schulamt vom 15. März 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleichzeitig ist zur Klarstellung auszusprechen, dass die erstinstanzliche Entscheidung insoweit wirkungslos ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1ZPO).

Soweit die Beschwerde aufrechterhalten worden ist mit dem Antrag,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 30. März 2007 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines Direktors als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülern an der H.-Schule in B. (A 16 HBesG) neu auszuschreiben oder mittels Beauftragung neu mit Dritten zu besetzen,

ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung den vom Antragsteller geltend gemachten "Freihaltungsanspruch" bezüglich der Schulleiterstelle an der H.-Schule zu sichern. Denn dem Antragsteller steht kein Anspruch auf weitere kommissarische Wahrnehmung der Schulleiterstelle oder gar auf Beförderung zu. Weder lässt sich ein derartiger Anspruch aus einer Analogie zu § 19a Abs. 5 Satz 1 HBG noch aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers in der Funktion als Schulleiter mit Erlass des Kultusministeriums vom 14. März 2007 bzw. der Rechtswidrigkeit des schulfachlichen Berichtes des Staatlichen Schulamtes vom 10. Februar 2007 herleiten.

Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller überhaupt einen sicherungsfähigen Anspruch auf Unterlassen der Neuausschreibung der Schulleiterstelle der Heinrich-Böll-Schule haben könnte oder ob er allenfalls die erneute Besetzung dieser Stelle mit einem Dritten verhindern könnte, wenn ihm rechtlich ein Anspruch auf weitere Wahrnehmung der Schulleiterfunktion zustünde. Da dieser Anspruch auf Fortsetzung der Schulleitertätigkeit nicht besteht, ist der Umfang der Rechte, die durch eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnten, nicht entscheidungserheblich.

Der Antragsteller ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2004 mit der Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten des Leiters der H.-Gesamtschule in B. beauftragt worden, nachdem er als Ergebnis eines vorherigen Auswahlverfahrens zur Besetzung dieser im Amtsblatt des Kultusministeriums ausgeschriebenen Stelle ausgewählt worden war. Schon in diesem Beauftragungsschreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Beauftragung kein Rechtsanspruch auf Beförderung und Amtsübertragung hergeleitet werden kann. Die Beauftragung erfolgte auch nicht entsprechend § 19a oder § 19b HBG als Behördenleiter auf Probe bzw. Behördenleiter auf Zeit, sondern vorläufig gemäß § 89 Abs. 3 HSchulG nach Anhörung des Schulträgers. Dies entspricht der ständigen Praxis des Antragsgegners bei der Vergabe von Schulleiterstellen und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Es steht auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Erlasses des Kultusministeriums zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren bei der Besetzung von Funktionsstellen (Erlass vom 22. November 2001, ABl. 2002, Seite 8) nach dessen Ziffer 9.3 die kommissarische Übertragung der Funktionsstelle (erst) mit der Feststellung endet, ob sich die ausgewählte Bewerberin/der ausgewählte Bewerber bewährt hat oder nicht. Bei der kommissarischen Schulleitung soll die Bewährung in der Regel erst feststellbar sein, wenn ein Schuljahreswechsel erfolgreich durchgeführt wurde; die Zeit der kommissarischen Übertragung soll in der Regel mindestens sechs Monate dauern.

Diese Vorgaben hat der Antragsgegner eingehalten und, als der schulfachliche Bericht über die Nichtbewährung des Antragstellers vom 10. Februar 2007 erstellt wurde, sogar eine deutlich längere Bewährungszeit von gut drei Jahren verstreichen lassen, bevor eine abschließende Bewertung erfolgt ist. Da der Auswahlerlass und die Regelung des § 89 Abs. 3 HSchulG keine zeitlichen Vorgaben für die Höchstdauer der Bewährungszeit machen, ist die Zeit von über drei Jahren vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, zumal sie letztlich im Interesse des Antragstellers so lange gedauert hat, um ihm doch noch die Möglichkeit zu geben, sich in seinem neuen Amt zurechtzufinden, nachdem er zunächst an der neuen Schule verhalten bis ablehnend empfangen worden war.

Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Probezeit analog § 19a Abs.1 Satz 4 und 7 HBG höchstens zwei Jahre betragen dürfe und er deshalb entsprechend § 19a Abs. 5 HBG nach Ablauf der Probezeit einen Anspruch auf dauerhafte Übertragung des Amtes geltend machen könne. Denn die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene Vorschrift des § 19a HBG gilt für die kommissarische Beauftragung mit der Funktion eines Schulleiters nach § 89 Abs. 3 HSchulG nicht. Vielmehr geht das Hessische Schulgesetz als Spezialregelung der allgemeinen Vorschrift aus dem Beamtengesetz vor. Grundsätzlich erscheint es bereits zweifelhaft, ob auch Schulen Behörden im Sinne der §§ 19a oder 19b HBG sein können (bejahend: von Roetteken/Rothländer, Rdnr. 8 zu § 19a HBG); jedenfalls folgt aus diesen Vorschriften aber nicht, dass die Übertragung von Schulleitungsämtern je nach Besoldungsstufe nur auf Probe im Sinne von § 19a HBG oder auf Zeit im Sinne von § 19b HBG erfolgen darf. Denn wie sich u. a. der gesonderten Aufzählung der Schulleiter neben den Behördenleitern in § 12b Abs. 5 BRRG oder in § 79 Nr.1 c HPVG entnehmen lässt, werden Schulleiter nicht automatisch wie sonstige Behördenleiter behandelt. Ihre Rechtsverhältnisse können abweichend geregelt werden, wie dies in § 89 HSchulG geschehen ist. Die vorläufige Beauftragung mit den Dienstobliegenheiten eines Schulleiters nach § 89 Abs. 3 HSchulG führt im Ergebnis zu demselben Ziel wie §19a und §19b HBG, eine endgültige Übertragung des Leitungsamtes erst nach erfolgreichem Absolvieren einer Probezeit vorzunehmen, so dass der generellen Vorgabe aus §19 Abs.2 Nr.4 HBG, ein Beförderungsamt erst nach mindestens dreimonatiger Erprobung zu verleihen, Genüge getan ist.

Der Vorrang der kommissarischen Schulleiterbestellung gemäß § 89 Abs. 3 HSchulG entspricht im Übrigen auch dem Rechtsgedanken, der sich aus § 19a Abs.1 Satz 3 HBG bzw. aus § 19b Abs.1 Satz 2 HBG entnehmen lässt. Danach sollen diese Vorschriften des HBG über die Übertragung von leitenden Ämtern auf Probe oder auf Zeit u. a. dann nicht gelten, wenn das Leitungsamt bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird, und eine jedenfalls vom Sinn und Zweck her gleich gelagerte Konstellation besteht bei der vorläufigen Beauftragung von Schulleitern im Sinne des § 89 Abs.3 HSchulG.

Der Antragsteller kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auch nicht daraus ableiten, dass der schulfachliche Bericht vom 10. Februar 2007 rechtswidrig sei und die auf ihm beruhende Feststellung der Nichtbewährung durch das Hessische Kultusministerium vom 14. März 2007 nicht trage. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Bedenken sind - jedenfalls im Rahmen der summarischen Überprüfung im Eilverfahren - nicht geeignet, den schulfachlichen Bericht vom 10. Februar 2007 in seinen wesentlichen Aussagen zu erschüttern.

Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller rügt, ihm sei vorab durch die Behörde und während des erstinstanzlichen Eilverfahrens keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden, sich mit den im Einzelnen erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen, da er vom Antragsgegner keine umfassenden Akteneinsicht erhalten habe. Zwar erscheint es in der Tat bedenklich, dass dem Bevollmächtigten des Antragstellers bei dessen ausdrücklich zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgten Besuch beim Staatlichen Schulamt im Dezember 2006 nicht die beiden Leitz-Ordner vorgelegt worden sind, in denen sich der umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und dem Staatlichen Schulamt während seiner Zeit als Leiter der H.-Schule sowie die daraus vom Staatlichen Schulamt abgeleiteten Folgerungen zur Nichtbewährung des Antragstellers befinden. Diese Unterlagen gehören zweifelsohne zu den Personalakten des Antragstellers im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 HBG, denn es handelt sich um Unterlagen, die zum Dienstverhältnis des Antragstellers in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Allerdings ist die insoweit zu Unrecht verweigerte oder jedenfalls nicht ausreichend gewährte Akteneinsicht durch die Übersendung der kompletten Behördenakten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden, so dass der Antragsteller sich nunmehr nicht mehr darauf berufen kann, er habe kein ausreichendes rechtliches Gehör erhalten.

Der Antragsteller kann gegenüber der jetzt festgestellten Nichtbewährung auch nicht geltend machen, mit Schreiben vom 29. September 2005 habe das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis seine Bewährung festgestellt und seiner Ernennung zum Direktor sowie seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 zugestimmt. Zwar befindet sich ein Schreiben mit diesem Wortlaut tatsächlich in der Behördenakte (Bl. 526 Leitz-Ordner II), doch handelt es sich nach dem insoweit glaubhaften Vortrag des Antragsgegners bei diesem Schreiben nur um den Entwurf eines Mitarbeiters, der nicht an das Kultusministerium abgesandt wurde. Vielmehr hat der Entwurf bei dem zur Unterschrift berufenen leitenden Schulamtsdirektor Gesprächsbedarf ausgelöst, wie sich dem nachgehefteten handschriftlichen Vermerk vom 30. September 2005 (Bl. 525 Leitz-Ordner II) entnehmen lässt. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass zwar von dem damaligen Bearbeiter B. ein positives Schreiben zur Bewährung des Antragstellers entworfen wurde, nachdem aufgrund einer Nachfrage des Antragstellers zu seiner Ernennung/Beförderung vom 26. April 2005 (Bl. 522 Leitz-Ordner II) und entsprechender Telefonate mit dem Kultusministerium (Bl. 524 Leitz-Ordner II) Anlass zur Äußerung über die Bewährung oder Nichtbewährung bestand. Offensichtlich hat jedoch der damalige Sachbearbeiter insbesondere mit Blick auf die frühere Leitungserfahrung des Antragstellers bei schulformübergreifenden Gesamtschulen und die leicht steigenden Schülerzahlen an der H.-Schule vorschnell die Bewährung des Antragstellers festgestellt, ohne den dafür notwendigen ausführlichen schulfachlichen Würdigungsbericht zu erstellen. Dies lässt sich bereits daraus ersehen, dass das Entwurfsschreiben vom 29. September 2005 nur wenige Zeilen lang ist, während der jetzt vorgelegte schulfachliche Bericht vom 10. Februar 2007 (Bl. 553 ff. Leitz-Ordner II) neun Seiten umfasst und sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den Stärken und Schwächen des Antragstellers bei der Wahrnehmung der Schulleiteraufgaben an der H.-Schule auseinander setzt. Es spricht daher alles dafür, dass das Schreiben vom 29.September 2005 nie abgesandt wurde und dementsprechend das Kultusministerium nie erreicht hat, was von dort mit dem Senat vorgelegter Email vom 10. Mai 2007 (Bl. 359 GA) ausdrücklich bestätigt wurde.

Zwar mag man auch aufgrund einer nur als Entwurf gefertigten positiven Stellungnahme zur Bewährung des Antragstellers noch einen gewissen Widerspruch zu der jetzt umfassenden Begründung der Nichtbewährung sehen; dies lässt sich allerdings leicht mit der damals offensichtlich nicht erfolgten Auswertung der vorliegenden Unterlagen über den umfassenden Kontakt zwischen Antragsteller und Staatlichem Schulamt erklären und schließt es deshalb nicht aus, dass im schulfachlichen Bericht vom 10. Februar 2007 unter ausgiebiger Würdigung der gesamten Tätigkeit des Antragstellers an der H.-Schule seine Nichtbewährung in der Schulleiterfunktion angenommen worden ist.

Die dort vom Antragsgegner im Einzelnen vorgenommene Würdigung des Antragstellers einschließlich seiner hauptsächlich im Bereich dienstlicher Kommunikation sowie Personalplanung und Personalentwicklung beobachteten Schwächen ist für den Senat trotz der vom Antragsteller in vielen Einzelpunkten erhobenen Einwände nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ähnlich wie bei dienstlichen Beurteilungen der schulfachliche Bewährungsbericht nur eingeschränkt auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Die maßgebliche Feststellung, ob der kommissarische Schulleiter sich bewährt hat und die für die Schulleiterstelle erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung besitzt, ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, den der Senat nur im Hinblick darauf überprüfen kann, ab die Grenzen des Beurteilungsspielraumes überschritten wurden. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn der Dienstherr allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. zu diesem Maßstab bei dienstlichen Beurteilungen Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2006, 1 UZ 786/05).

Anhaltspunkte für eine derartig fehlerhafte Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers an der H.-Schule liegen trotz der zahlreichen Einwände des Antragstellers im Einzelfall nicht vor. Vielmehr lassen z. B. die vom Antragsteller gefertigten und vom Antragsgegner beanstandeten dienstlichen Beurteilungen über zwei Kollegen (siehe Bl. 523 f. und Bl. 525 f. Gerichtsakte) in der Tat konkrete Differenzierungen und Würdigungen gerade der persönlichen Arbeitsleistung dieser Kollegen vermissen; sie wirken tendenziell gleichartig und sind deshalb als Grundlage für eine Personalmaßnahme wenig geeignet. Ebenso trifft es zu, dass der Antragsteller einen Würdigungsbericht über eine andere Kollegin zunächst ohne den notwendigen Unterrichtsbesuch gefertigt hat und sich offensichtlich an veralteten Beurteilungsrichtlinien orientiert hat. Auch lassen sich trotz einzelner Korrekturen die Vorwürfe bezüglich der Weitergabe von Beurlaubungs- und Stundenermäßigungsanträgen einzelner Kolleginnen als erhärtet ansehen, da der Antragsteller es versäumt hat, diese Anträge rechtzeitig und mit einer ausdrücklichen Stellungnahme in seiner Funktion als Schulleiter, ob die Reduzierung/Beurlaubung befürwortet wird oder nicht, weiterzuleiten (s. im Einzelnen die Auflistung im Schulfachlichen Bericht vom 10.02.2007, Bl. 214 Leitz-Ordner I). Da nicht einmal die zuständige Studienseminarleiterin angesprochen wurde, kann auch die geplante Beschäftigung einer Referendarin nicht in Übereinstimmung mit den verwaltungsmäßigen Vorgaben erfolgt sein (vgl. hierzu Bl. 552 Gerichtsakte).

Insgesamt drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Antragsteller in der verwaltungsmäßigen Abwicklung seines Schulleiteramtes deutliche Schwächen gezeigt hat, die auch nicht durch den Hinweis, dass nicht er selbst, sondern ein anderes Mitglied der Schulleitung für bestimmte Vorgänge zuständig gewesen ist, aus dem Weg geräumt werden können. Denn auch wenn die einzelnen Mitglieder der Schulleitung ihre Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsverteilung selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen (§ 87 Abs.1 HSchulG), so bleibt der Schulleiter nicht nur für die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule, sondern auch für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf verantwortlich (§ 88 Abs. 1 und 2 HSchulG). Deshalb kann in der Tat erwartet werden, dass ihm nicht nur die Art und Weise der Erstellung dienstlicher Beurteilungen, sondern z.B. auch die Notwendigkeit, fachlichen Bedarf rechtzeitig und kontinuierlich anzumelden (vgl. Bl. 301 ff. Leitz-Ordner I) oder die Modalitäten für die Stundenvergabe an eine Referendarin (vgl. Bl. 528 GA) bekannt sind.

Zwar mag der Antragsteller durchaus über deutliche Stärken im Bereich der schulinternen Organisation und insbesondere der Vermittlung eines positiven Bildes der Schule nach außen verfügen, was sich beispielsweise den vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsberichten eindrucksvoll entnehmen lässt. Auch der Schulfachliche Bericht vom 10. Februar 2007 hebt diese Stärken klar hervor. Allein aufgrund dieser Fähigkeiten ergibt sich jedoch nicht zwingend die Feststellung der Bewährung in dem beauftragten Amt als Schulleiter. Vielmehr ist es in das fachliche Ermessen des Antragsgegners gestellt, wie er die einzelnen Komponenten der notwendigen Tätigkeit als Schulleiter bewertet und in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet. Wenn der Antragsgegner bei dieser Gewichtung zu dem Ergebnis kommt, dass die verwaltungstechnischen Schwächen überwiegen und eine Bewährung als Schulleiter ausschließen, so vermag der Senat demgegenüber nicht festzustellen, dass der Antragsteller als Schulleiter geeignet ist. Zwar hätte eine stärkere Betonung anderer Aspekte möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung geführt; es ist jedoch nicht Sache des Senats, eine derartige Beurteilung anstelle des Antragsgegners vorzunehmen.

Schließlich kann der Antragsteller sich auch nicht darauf berufen, dass er auf die drohende Feststellung der Nichtbewährung nicht rechtzeitig aufmerksam gemacht worden ist. Vielmehr lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass bereits im Sommer 2005 erste Zweifel an der verwaltungstechnischen Eignung des Antragstellers für die Schulleiterposition aufgetaucht sind, die von Vertretern des Antragsgegners anlässlich von Zusammenkünften anderer Art artikuliert worden sind. Darüber hinaus hat der Antragsteller im September 2006 ausdrücklich mitgeteilt, dass er trotz der sich abzeichnenden Konsequenzen in seinem Amt bleiben wolle (vgl. Bl. 534 f. Leitz-Ordner II), woraus sich ebenfalls entnehmen lässt, dass der Antragsteller über die Absichten des Staatlichen Schulamtes informiert war.

Soweit die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller als Unterlegener die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Über die Kosten für den erledigten Teil des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, diesen Teil der Verfahrenskosten ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, obwohl gewisse Zweifel bestehen, inwieweit es notwendig war, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung ab 16. März 2007 an das Staatliche Schulamt abzuordnen. Denn immerhin war der Antragsteller mehr als drei Jahre kommissarisch als Schulleiter tätig, und selbst wenn dann von der Nichtbewährung des Antragstellers in dieser Funktion auszugehen war, ergibt sich nicht zwingend die Notwendigkeit, ihm sofort die kommissarisch übertragene Funktion als Schulleiter zu entziehen und ihm eine Tätigkeit beim Staatlichen Schulamt zuzuweisen. Vielmehr hätte es zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Übergabe der Dienstgeschäfte nahe gelegen, den Antragsteller wenigstens noch bis zum Beginn der Osterferien - also bis zum 1. April 2007 - in seiner früheren Funktion zu belassen. Ebenso erscheint es fraglich, ob der Antragsteller zu der Abordnung während des Gespräches im Staatlichen Schulamt am 15. März 2007 - dem Tag der Aushändigung der Abordnungsverfügung - ausreichend im Sinne von § 28 Abs.1 HVwVfG angehört worden ist, denn Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 oder Abs. 3 HVwVfG sind nicht ersichtlich. Eine fehlerhafte Anhörung wäre jedoch spätestens im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens durch die umfassenden Stellungnahmemöglichkeiten der Beteiligten geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Ziffer 3 HVwVfG), so dass es darauf für die Erfolgsaussichten im Eilverfahren und damit für die Kostenentscheidung nicht mehr ankommt. Ebenso wenig ist letztlich die Frage nach dem Beginn der Abordnung für die Kostenentscheidung von Bedeutung, denn es handelt es sich hier nur um einen untergeordneten zeitlichen Gesichtspunkt, der von den Beteiligten nicht weiter ausdiskutiert und auch vom Verwaltungsgericht nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht worden ist. Er kann deshalb bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO unberücksichtigt bleiben, zumal es sich im Falle einer streitigen Entscheidung insoweit nur um ein kostenmäßig nicht ausschlaggebendes, geringes Unterliegen im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO handeln würde.

Im Ergebnis hat der Antragsteller daher die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 5 Nr. 2 GKG. Der Senat geht ebenso wie das Verwaltungsgericht für den erledigten Teil vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € aus, der im Hinblick auf den Charakter als Eilverfahren halbiert wird. Der weitere Antrag auf Freihaltung der Schulleiterstelle entspricht von seiner Interessenlage dem Antrag eines unterlegenen Bewerbers im Konkurrenteneilverfahren und ist daher genauso zu bewerten, also 3/8 vom 6,5fachen Endgrundgehalt (hier 6,5 x 5.480,39 € = 35.622,53 €, davon 3/8 = 13.358, 45 €). Die von dieser Berechnung abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen abgeändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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