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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 1 UE 981/05
Rechtsgebiete: GG, HBG, HLVO


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
HBG § 8
HBG § 12
HLVO § 21
1. Die Delegation der Ernennungszuständigkeit gemäß § 12 HBG erfordert, dass der Wille zur Delegation in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck kommt. Allgemeine Aufgabenzuweisungen in Personalangelegenheiten im Geschäftsverteilungsplan der Behörde erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

2. Die Ernennungszuständigkeit gemäß § 12 HBG umfasst als einheitliche Sachentscheidung auch die Zuständigkeit für die vorgelagerte Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um einen höherwertigen Dienstposten, wenn auf diesem Dienstposten eine Beförderungseignung nachgewiesen werden kann und nach erfolgreicher Bewährung auch eine Beförderung tatsächlich in Betracht kommt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 13. August 1992 - 1 TG 924/92 - HessVGRspr. 1993, 29).

3. Ein Verstoß gegen die Ernennungszuständigkeit gemäß § 12 HBG ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr behebbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 28. August 1995 - 1 TG 1608/95 - NVwZ-RR 1996, 339).

4. Hat der Dienstherr Beurteilungsrichtlinien erlassen, so genügt es den Anforderungen an einen aktualisierenden Leistungs- und Eignungsvergleich regelmäßig nicht, wenn er von den in den Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsmöglichkeiten einer Bestätigungs- oder Kurzbeurteilung keinen Gebrauch macht und sich lediglich so nicht vorgesehener, in freier Form erstellter Leistungsbewertungen bedient.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 UE 981/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beförderung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 1. Senat - durch

Präsident des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Kohlstädt, Richter am VG Kohde (abgeordneter Richter)

am 28. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Januar 2004 - 5 E 1829/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 14.126, 28 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger und der Beigeladene stehen als Beamte im Dienst des beklagten Landes.

Der Kläger wurde am 15. Dezember 1995 zum Regierungsrat ernannt. Er nimmt die Aufgaben des ständigen Vertreters des Vorstehers sowie des Sachgebietsleiters für Veranlagung beim Finanzamt A. wahr. Er wurde letztmalig mit Regelbeurteilung vom 20. Februar/19. Juni 2001 für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2001 in seinem statusrechtlichen Amt als Regierungsrat dienstlich beurteilt. Die Regelbeurteilung schließt mit dem Gesamturteil "5 Punkte".

Der Beigeladene wurde am 11. Oktober 2001 zum Regierungsrat ernannt. Vom 1. Februar 1998 bis 17. Oktober 2000 nahm er die Funktion eines Allgemeinsachbearbeiters Kassenreferat und vom 18. Oktober 2000 bis zu seiner Abordnung an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit Wirkung zum 1. Februar 2003 die Funktion des Sachgebietsleiters der Finanzkasse des Finanzamts F. wahr. Er war mit Regelbeurteilung vom 18. Juni/21. August 2001 in seinem früheren statusrechtlichen Amt als Oberamtsrat für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2001 dienstlich beurteilt worden. Die dienstliche Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil "6 Punkte". Zwischenzeitlich wurde der Beigeladene auf seinem früheren Dienstposten zum Regierungsoberrat ernannt.

Am 31. Mai 2002 schrieb das Hessische Ministerium der Finanzen bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Dienstposten einer Referentin/eines Referenten ST I 4 für Kassen- und Rechnungswesen, unvermutete Prüfungen (§ 78 LHO) i. V. m. Prüfungen zur Verfahrenssicherheit bei den Finanzämtern, BuchO, Spielbankenüberwachung, Grundsatzangelegenheiten des Integrierten Automatisierten Besteuerungsverfahrens (IABV) - Besoldungsgruppe A 15 - aus. Der Stellenausschreibung war neben einem allgemeinen Grundprofil für Führungskräfte in der hessischen Finanzverwaltung ein Grundprofil für Referenten bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main beigefügt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausschreibung (Blatt 1 bis 7 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13. bzw. 25. Juni 2002 bewarben sich der Kläger und der Beigeladene auf die ausgeschriebene Stelle. Den Bewerbungen waren jeweils kurze, in freier Form erstellte schriftliche Stellungnahmen der Vorsteher der Finanzämter A. bzw. F. vom 18. bzw. 27. Juni 2002 beigefügt, in denen jeweils die Eignung der Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten festgestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts A. vom 27. Juni 2002 für den Kläger (Blatt 27 der Verwaltungsvorgänge) und des Vorstehers des Finanzamts F. vom 18. Juni 2002 für den Beigeladenen (Blatt 12 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.

Mit Auswahlvermerk vom 4. September 2002 schlug die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main dem Hessischen Ministerium der Finanzen vor, dem Beigeladenen den ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Anforderungs- und Dienstpostenprofile für Führungskräfte in der hessischen Finanzverwaltung und für Referentinnen und Referenten bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main im Wesentlichen ausgeführt, nach dem vom Vorsteher des Finanzamts F. erstellten aktuellen Leistungsbild erfülle der Beigeladene das Anforderungsprofil eines Referenten bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main sowie die spezifischen Anforderungen der Stelle des Referenten St l 4 am besten. Insbesondere seine langjährige Tätigkeit als herausgehobener Sachbearbeiter im Referat für Kassen- und Rechnungswesen der Oberfinanzdirektion i. V. m. seinem aktuell erworbenen Wissen um die Führung der größten Finanzkasse in Hessen ließen eine Übernahme des Referats St l 4 durch den Beigeladenen ohne Reibungsverluste erwarten. Demgegenüber sei der Kläger seit etwa neun Jahren nicht mehr unmittelbar im Bereich des Kassen- und Rechnungswesens tätig. Zwar verfüge er aufgrund seiner früheren Einsätze als Kassenleiter und Verwaltungshelfer im Aufbaustab der Oberfinanzdirektion Erfurt noch über umfangreiches Erfahrungswissen und habe auch als Vertreter des Finanzamtsvorstehers im Hinblick auf die wahrzunehmenden Führungsaufgaben einen aktuellen Bezug zu diesem Arbeitsbereich, jedoch sei der Beigeladene in erheblich größerem Umfang bezüglich Führungs-/Leitungskompetenz und Fachwissen bei der von ihm geleiteten Finanzkasse mit ca. 80 Beschäftigten gefordert. Schließlich sei der aktuelle Dienstposten des Klägers lediglich nach A 13 bewertet, während der Beigeladene bereits seit 18. Oktober 2000 einen nach A 13/14 bewerteten Dienstposten wahrnehme.

In einem vom Referatsleiter Personal unterzeichneten Vermerk vom 23. Oktober 2002 schloss sich das Hessische Ministerium der Finanzen diesem Auswahlvorschlag an und führte aus, der Kläger müsse hinter dem Beigeladenen zurückstehen, weil dieser aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich der Kassenleitung und insbesondere im Kassenreferat der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ein umfassendes Fachwissen und breite Erfahrungen erworben habe. Als Leiter der mit Abstand größten Finanzkasse habe der Beigeladene insbesondere sein Geschick zur Kooperation und Kommunikation mit anderen Dienststellen und zur Koordinierung komplexer Arbeitsabläufe gezeigt. Während seiner Tätigkeit bei der Oberfinanzdirektion und als Kassenleiter habe er sein großes Engagement, sein hervorragendes Organisationstalent sowie seine überdurchschnittliche Führungs- und Leitungsbefähigung unter Beweis gestellt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 teilte das Hessische Ministerium der Finanzen dem Kläger mit, es habe mit Zustimmung der Personalvertretung den Beigeladenen für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt.

Den hiergegen mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Hessische Ministerium der Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2003 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben vom 18. Dezember 2002 (Blatt 35 der Verwaltungsvorgänge), die Widerspruchsbegründung vom 24. Februar 2003 (Blatt 47 bis 50 der Verwaltungsvorgänge) und den Widerspruchsbescheid vom 22. April 2003 (Blatt 63 bis 68 der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.

Am 21. Mai 2003 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er hat beantragt,

den Bescheid des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2002 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 22. April 2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über seine Bewerbung für den Dienstposten einer Referentin/eines Referenten St l 4 für Kassen- und Rechnungswesen, unvermutete Prüfungen (§ 78 LHO) i. V. m. mit Prüfungen zur Verfahrenssicherheit bei den Finanzämtern, BuchO, Spielbankenüberwachung, Grundsatzangelegenheiten des Integrierten Automatisierten Besteuerungsverfahrens (IABV) bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 15. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auswahlentscheidung sei bereits aus formellen Gründen fehlerhaft, da sie nicht vom Finanzminister bzw. vom Staatssekretär getroffen worden sei, sondern vom hierfür unzuständigen Referatsleiter Personal. Die Befugnis zur Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppe A liege beim jeweils zuständigen Minister. Sie sei im Bereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen nur für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nachgeordneten Stellen übertragen. Eine wirksame Delegation der Ernennungsbefugnis auf den Referatsleiter Personal liege nicht vor. Die Ernennungszuständigkeit bestehe auch nicht neben der Auswahlzuständigkeit im vorangegangenen Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, da eine derartige Trennung der Zuständigkeiten im Gesetz keine Stütze finde und dem Charakter der Auswahlentscheidung als Vorentscheidung für die spätere Ernennung auf diesem Dienstposten zuwider liefe. Die Auswahlentscheidung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie wegen des Fehlens zeitnaher dienstlicher Beurteilungen für den Kläger und den Beigeladenen nicht auf einem hinreichend aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber beruhe. Der Beurteilungszeitraum, der den letzten Regelbeurteilungen des Klägers und des Beigeladenen zu Grunde lag, habe zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon weit mehr als ein Jahr zurückgelegen. Die Einbeziehung der von den Vorstehern der Finanzämter A. bzw. F. gefertigten aktuellen Leistungsbilder habe diesen Mangel nicht ausgeglichen. Die gewählte Form der "freien" Leistungsbeurteilung habe inhaltlich nicht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien entsprochen, die nur eine vollständige Beurteilung oder eine formalisierte Kurzbeurteilung vorsähen. Sie seinen zudem auch inhaltlich nicht ausreichend, um einen hinreichenden aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu ermöglichen, da sie im Gegensatz zu einer dienstlichen Beurteilung das Leistungsbild der beiden Beamten nicht umfassend wiedergäben. So fehlten etwa Aussagen über wesentliche Bewertungskriterien wie Arbeitsmenge, Arbeitsgüte, Belastbarkeit und Initiative.

Gegen das ihm am 9. Februar 2004 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 2. März 2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 2. April 2004 mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. März 2004 (Blatt 144 bis 151 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 7. April 2005 hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es sei in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären, welche Anforderungen bei Personalauswahlentscheidungen an eine aktualisierende Beurteilung zu stellen seien, wenn der Dienstherr Grundsätze für die Beurteilung der Beamten erlassen habe.

Zur Begründung der Berufung hat das beklagte Land im Wesentlichen geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bereits die Entscheidung, dem Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen, der Ernennungsverordnung unterfalle. Zwar handele es sich um einen höher bewerteten Dienstposten, der eine Beförderung des Klägers und des Beigeladenen ermögliche. Jedoch seien die Dienstpostenübertragung und die spätere Beförderung zwei rechtlich und zeitlich zu trennende Maßnahmen. Aufgrund des Stellenausschreibungsverfahrens sei lediglich darüber zu entscheiden gewesen, welchem Beamten der Dienstposten zugewiesen werde. Erst die spätere Beförderungsentscheidung unterfalle den Zuständigkeitsregelungen der Ernennungsverordnung. Hierfür spreche auch, dass mit der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens noch keine Beförderungsautomatik verbunden sei. Wolle man dem nicht folgen, so sei zu beachten, dass jedenfalls die zur Entscheidung berufene Behörde die streitige Auswahlentscheidung getroffen habe. Welcher Bedienstete innerhalb der sachlich zuständigen Behörde die entsprechenden Entscheidungen treffen dürfe, werde traditionell durch den vom Leiter der jeweiligen Dienststelle gebilligten Geschäftsverteilungsplan geregelt. Hiernach sei für Personalangelegenheiten der Beamten des höheren Dienstes der Finanzämter und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main der Leiter des Personalreferats I 1 zuständig, der die streitige Auswahlentscheidung getroffen habe. Wolle man auch dem nicht folgen, so habe jedenfalls der Minister am 29. März 2004 durch Unterzeichnung des erneut ausgedruckten Wortlautes der Auswahlentscheidung des Referatsleiters Personal vom 23. Oktober 2002 entschieden, dass der streitige Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. Ein etwaiger Verfahrensfehler sei damit jedenfalls geheilt.

Die Auswahlentscheidung sei auch nicht inhaltlich fehlerhaft. Sie beruhe auf einem aktuellen Leistungsvergleich der Bewerber. Zwar habe das Ende der jeweiligen Beurteilungszeiträume in den letzten Regelbeurteilungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung länger als zwölf Monate zurückgelegen. Jedoch seien die förmlichen Beurteilungen durch aktuelle Leistungs- und Eignungsprognosen der Vorsteher der jeweiligen Finanzämter ergänzt worden. Einer zusätzlichen förmlichen Beurteilung im Sinne der Beurteilungsrichtlinien habe es nicht bedurft. In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei anerkannt, dass der Leistungs- und Eignungsvergleich nicht aufgrund förmlicher dienstlicher Beurteilungen erfolgen müsse. Außerdem sollen nach Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien Zwischenbeurteilungen aus besonderem Anlass mit einer ganz bestimmten Zielrichtung wegen der Gefahr der geringeren Objektivität unterbleiben. Die Stellungnahmen der Vorsteher der jeweiligen Finanzämter seien auch inhaltlich geeignet, einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen. Man könne davon ausgehen, dass den Vorstehern der Finanzämter die Regelbeurteilungen bekannt gewesen seien und dass es deshalb keinen Anlass gegeben habe, deren Inhalte zu wiederholen, soweit diese noch zutreffend gewesen seien. Es sei lediglich erforderlich gewesen, solche Punkte anzusprechen, die entweder von der turnusmäßigen Beurteilung abweichen sollten oder die im Sinne einer Eignungsprognose im Zusammenhang mit dem angestrebten Dienstposten standen.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näherer Begründung das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der Senatsberatung gewesen sind.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 4. Dezember 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. April 2003 sind rechtswidrig. Die streitige Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist verfahrensfehlerhaft erfolgt und genügt inhaltlich nicht den an einen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber zu stellenden Anforderungen.

Die Auswahlentscheidung ist formell rechtswidrig, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Minister getroffen wurde, sondern vom (funktionell) unzuständigen Referatsleiter Personal.

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses - Ernennungsverordnung - vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25) i. d. F. der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ernennungsverordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526) hat die Landesregierung u. a. die Befugnis zur Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppe A dem zuständigen Minister übertragen. Von der nach § 1 Abs. 3 Ernennungsverordnung dem Minister eingeräumten Befugnis zur Delegation auf nachgeordnete Behörden wurde gemäß § 1 Nr. 1a der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich der Ministerin für Finanzen vom 27. September 1991 (GVBl. I S. 316) lediglich für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie für Beamte im Vorbereitungsdienst dieser Laufbahnen Gebrauch gemacht, so dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt für Ernennungen im höheren Dienst der hessischen Finanzverwaltung eine alleinige Sachentscheidungsbefugnis des Ministers bzw. des Staatssekretärs als ständigem Vertreter im Amt bestand. Da weder der Finanzminister noch der Staatssekretär den Auswahlvermerk unterzeichnet hat, sondern der Referatsleiter Personal, wurde die Auswahlentscheidung vom 23. Oktober 2002 von der unzuständigen Stelle getroffen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des beklagten Landes, dass nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hessischen Ministeriums der Finanzen dem Leiter des Personalreferats die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und der vergleichbaren Angestellten der Finanzämter und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main obliegt. Zwar ist es unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des Behördenleiters regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn mit Personalmaßnahmen verbundene dienstliche Aufgaben durch damit beauftragte Bedienstete der Behörde wahrgenommen werden. Eine derartige Beauftragung erfordert jedoch zu ihrer Wirksamkeit, dass sie - etwa in Form einer schriftlichen Einzelweisung oder eines Hauserlasses - in inhaltlich eindeutiger und nachvollziehbarer Form festgehalten worden ist. Ferner muss die tatsächliche Handhabung innerhalb der Behörde ihr entsprechen (Hess. VGH, Beschluss vom 21. Mai 1996 - 1 TG 1106/96 - n. V.).

Dies zugrunde gelegt kann von einer wirksamen Übertragung der Ernennungsbefugnis allein auf der Grundlage des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans des Ministeriums der Finanzen nicht ausgegangen werden. Eine Delegation der Ernennungsbefugnis beinhaltet die Übertragung der Entscheidungskompetenz selbst. Der Wille, die Entscheidungsbefugnis für Ernennungen im höhern Dienst selbst zu übertragen, muss dabei zweifelsfrei zu Tage treten. Dem entgegen sieht der Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums lediglich eine allgemeine Beauftragung des Referatsleiters Personal zur Wahrnehmung der Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes vor. Insoweit wird unter den Überschriften "Referat I A 1" und "Aufgabe" unter Punkt 09 lediglich angeführt: "Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und der vergleichbaren Angestellten a) der Finanzämter b) der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main c) ..." Dies mag als allgemeine Aufgabenübertragung noch die Beauftragung zur formalen Abwicklung des Stellenbesetzungsverfahrens umfassen. Der eindeutige Wille zur Delegation der eigentlichen Ernennungsbefugnis ergibt sich hieraus jedoch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit.

Gegen die Zuständigkeit des Ministers kann auch nicht eingewandt werden, diese beschränke sich auf den eigentlichen Ernennungsakt und umfasse die der Ernennung vorangehende Auswahlentscheidung zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens nicht. Eine Trennung von Auswahlzuständigkeit und Ernennungszuständigkeit wird in der Rechtsprechung verneint (u. a.: Hess. VGH, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 TG 1805/97 - JMBl. 1998, 315; Beschluss vom 28. August 1995 - 1 TG 1608/95 - NVwZ-RR 1996, 339; Beschluss vom 13. August 1992 - 1 TG 924/92 - HessVGRspr. 1993, 29 f., Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 3 CE 89.02833 - NVwZ 1990, 285). Die Ernennungszuständigkeit erstreckt sich hiernach auch auf die der Ernennung vorausgehende Personalauswahl. Nach der Rechtsprechung des Senats steht einer Trennung zwischen Auswahl- und Ernennungskompetenz entgegen, dass § 12 Abs. 1 HBG im Lichte des § 8 Abs. 1 HBG zu sehen ist, der ausdrücklich vorsieht, dass die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten (§ 9 HBG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Auswahl und Ernennung bildeten hiernach eine einheitliche Sachentscheidung, für die auch eine einheitliche Zuständigkeit bestimmt ist, ohne dass insofern ein organisatorisches Ermessen des Dienstherrn besteht. Ebenso geht die Rechtsprechung des Senats davon aus, dass die Ernennungszuständigkeit auch die Übertragung höher zu bewertender Funktionen umfasst, wenn in ihnen - wie vorliegend - die Beförderungseignung nachgewiesen werden kann und nach erfolgreicher Bewährung eine Beförderung tatsächlich in Betracht kommt (Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 1992 - 1 TG 924/92 - a. a. O.). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass gegen die Zuständigkeit des Ministers auch nicht geltend gemacht werden kann, dass mit der Auswahl des Beigeladenen zur Besetzung des im Streit stehenden höherwertigen Dienstpostens unmittelbar noch keine Beförderung verbunden ist, da diese noch von dessen Bewährung auf dem Dienstposten bzw. sonstigen Unwägbarkeiten abhängt. Denn die aufgrund der Auswahlentscheidung vorgenommene Übertragung des höherwertigen Dienstpostens ist gleichwohl bereits eine wesentliche Vorentscheidung zur Ernennung des Beigeladenen auf diesem Dienstposten, die nach alledem von der Ernennungszuständigkeit umfasst wird.

Schließlich konnte auch keine Heilung des hiernach bestehenden Verfahrensfehlers dadurch herbeigeführt werden, dass der Minister am 29. März 2004 durch Unterzeichnung der im Wortlaut identischen Auswahlentscheidung des Referatsleiters Personal vom 23. Oktober 2002 dessen Auswahlentscheidung nachträglich zugestimmt hat. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass ein derartiger Verfahrensmangel im Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr behebbar ist (Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 1995 - 1 TG 1608/95 - a. a. O.). Eine nachträgliche Heilung von Verfahrensfehlern ist nur für die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HVwVfG genannten Verfahrens- und Formfehler vorgesehen, zu denen Verstöße gegen die Zuständigkeit nicht zählen. Angesichts des Ausnahmecharakters der Regelung handelt es sich insoweit auch um eine abschließende Aufzählung, die andere Verfahrensfehler von der Nachholung mit Heilungswirkung regelmäßig ausschließt (Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 45, Rdn. 18 m. w. N.). Der Zuständigkeitsverstoß ist auch nicht im Rahmen des § 46 HVwVfG unbeachtlich, da hiernach nur Verletzungen der örtlichen Zuständigkeit unbeachtlich sind und auch nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Umkehrschluss werden andere Zuständigkeitsverstöße nicht erfasst (Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 23). Hiervon ausgehend sind Verstöße gegen die Zuständigkeit bei nicht gebundenen Entscheidungen stets beachtlich und einer nachträglichen Heilung regelmäßig nicht zugänglich. Gegen eine Heilung spricht im Übrigen, dass die nunmehr vorgelegte Entscheidung des Ministers weder Gegenstand der personalvertretungsrechtlichen/gleichstellungsrechtlichen Beteiligungsverfahren war und die Entscheidung des Ministers vom 29. März 2004 zudem auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleiche der Bewerber getroffen wurde.

Die im Auswahlvermerk vom 23. Oktober 2002 niedergelegte Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen genügt auch nicht den Anforderungen rationaler Abwägung. Sie beruht wegen des Fehlens zeitnaher dienstlicher Beurteilungen über den Kläger und den Beigeladenen nicht auf dem gebotenen aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich.

Der für die Auswahlentscheidung erforderliche aktuelle Leistungsvergleich setzt voraus, dass der der letzten Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum nicht länger als zwölf Monate zurückliegt (Hess. VGH, u. a. Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - HessVGRspr. 1990, 63; Beschluss vom 19. September 2000 - 1 TG 2902/00 - DÖD 2001, 95). Die turnusmäßigen Beurteilungen des Klägers und des Beigeladenen betrafen den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 1998 bis 31. Januar 2001 und damit einen Zeitraum, der über 20 Monate vor der Auswahlentscheidung vom 23. Oktober 2002 lag. Die dienstlichen Beurteilungen waren damit für einen aktuellen Vergleich der von dem Kläger und dem Beigeladenen erbrachten dienstlichen Leistungen und ihren Befähigungen nicht mehr geeignet. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits zwei Jahre die Aufgaben des Leiters der Finanzkasse des Finanzamtes F. wahrnahm, seine Leistungen auf diesem Dienstposten aber in der dienstlichen Beurteilung vom 21. August 2001 noch nicht mit einem aussagekräftigen Gewicht berücksichtigt wurden. Bei Abschluss des Beurteilungszeitraums am 31. Januar 2001 war der Beigeladene nämlich erst dreieinhalb Monate als Leiter der Finanzkasse beim Finanzamt F. eingesetzt. Der weitaus überwiegende Teil des Beurteilungszeitraums (vom 1. Februar 1998 bis 17. Oktober 2000) betraf seine Tätigkeit als Allgemeinsachbearbeiter Kassenreferat bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main. Auf der Grundlage der zuletzt erstellten Regelbeurteilungen konnte damit kein aktueller Leistungs- und Eignungsvergleich erfolgen.

Liegen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine zeitnahen (Regel-)Beurteilungen vor oder bestehen Anhaltspunkte für eine beachtliche Veränderung des aktuellen Leistungs- und/oder Befähigungsbildes eines Bewerbers, so ist aufgrund aktueller Beurteilungen ein Leistungs- und Eignungsvergleich vorzunehmen, der zwar nicht zwangsläufig die Erstellung förmlicher Beurteilungen erfordert (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - a. a. O.), jedoch stets eine so weitgehende Ermittlung der eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale der Bewerber zum Gegenstand haben muss, dass ein umfassender, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit genügender Vergleich der Bewerber untereinander gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2002 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370). Im - hier vorliegenden - Anwendungsbereich der Hessischen Laufbahnverordnung ist zudem zu berücksichtigen, dass nach § 21 Abs. 1 HLVO Leistung und Eignung eines Beamten immer schon dann dienstlich zu beurteilen sind, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die vorhandenen Beurteilungen keinen aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich mehr ermöglichen. Hat der Dienstherr - wie im Bereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen - zudem einheitliche, das Beurteilungswesen standardisierende Beurteilungsrichtlinien erlassen, so wird er seiner Verpflichtung aus § 21 Abs. 1 HLVO grundsätzlich nur dadurch gerecht, dass er im Rahmen der durch die Richtlinien eröffneten Möglichkeiten förmliche dienstliche Beurteilungen erstellt. Als Möglichkeiten hätten hiernach (formalisierte) Kurzbeurteilungen nach Ziffern 7.2 und 7.3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien oder - falls erforderlich - vollständige Beurteilungen nach Ziffer 7.2 Satz 4 der Beurteilungsrichtlinien zur Verfügung gestanden. Durch die stattdessen erstellten "freien", nicht in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Leistungsbewertungen der Vorsteher der jeweiligen Finanzämter konnte nach alledem den durch die Beurteilungsrichtlinien näher bestimmten Vorgaben des § 21 Abs. 1 HLVO nicht genügt werden. Wegen des Vorrangs dieser Regelung kann dem auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien Zwischenbeurteilungen grundsätzlich vermieden werden sollen.

Unabhängig hiervon können die von den Vorstehern der Finanzämter A. bzw. F. gefertigten aktuellen Leistungsbilder über den Kläger und den Beigeladenen den Mangel in der Beurteilungsaktualität auch deshalb nicht ausgleichen, weil sie auch inhaltlich keine ausreichende Ermittlung der eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale beider Bewerber darstellen. Da die Stellungnahmen weder nach einheitlichen Vorgaben noch unter weitgehender Ausrichtung am Anforderungsprofil der streitigen Stelle gefertigt wurden, fehlt es ihnen einerseits an der erforderlichen Vergleichbarkeit und andererseits an einem umfassenden Leistungs- und Eignungsprofil der beiden Bewerber in Bezug auf die maßgeblichen Merkmale des Anforderungsprofils.

Allgemein hat der Dienstherr für eine gleichmäßige Anwendung seiner Beurteilungskriterien und -verfahren zu sorgen, um die Vergleichbarkeit unter den Bewerbern einerseits und deren Anspruch auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung andererseits zu wahren. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der im Rahmen der Leistungs- und Eignungsfeststellung erhobenen Daten. Diese sollen den Vergleich der Bewerber untereinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung der einzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Leistungs- und Eignungsfeststellung ihren Zweck erfüllen kann, anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale einen Vergleich der Bewerber untereinander zu ermöglichen. Denn die wesentliche Aussagekraft resultiert gerade aus der Relation zu den Bewertungen der anderen Bewerber (vgl.: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 621; OVG NW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 - IÖD 2005, 230). Diesen Anforderungen genügen die eingeholten Stellungnahmen ersichtlich nicht, da sie weder allgemein noch in Bezug auf die Merkmale des Anforderungsprofils über eine zumindest annähernd vergleichbare Bewertungstiefe verfügen.

Die kurze Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts A. vom 27. Juni 2002 enthält lediglich einige auf wenige Einzelmerkmale beschränkte Aussagen über den Kläger, zum Teil auch nur in sehr allgemeiner Form. Zu wesentlichen Merkmalen des Anforderungsprofils wie etwa Verwaltungserfahrung, ressourcenverantwortliches, strukturiertes Denken, systematische Vorgehensweise, hohe sprachliche Kompetenz, didaktische Fähigkeiten, kundenorientiertes Bewusstsein, Kenntnisse in Informations- und Kommunikationstechniken fehlt jegliche Bewertung. Ein Bezug zu den Merkmalen des zumindest im Auswahlvermerk auch angeführten Anforderungsprofils für Führungskräfte in der hessischen Finanzverwaltung fehlt völlig. Die Stellungnahme ist schon von daher nicht geeignet, eine ausreichende, aktuelle Eignungs- und Befähigungsfeststellung zu tragen. Da die stärker am Anforderungsprofil für Referenten bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main orientierte Stellungnahme des Vorstehers des Finanzamts F. vom 18. Juni 2002 über den Beigeladenen mangels einheitlicher Beurteilungskriterien zudem eine Reihe von Aussagen auch über andere stellenspezifische Qualifikationsmerkmale macht, fehlt es wegen der hiernach unterschiedlichen Beurteilungstiefe auch an der Vergleichbarkeit der Stellungnahmen untereinander. Dies aber verletzt den Kläger in seinem subjektiven Recht auf ein chancengleiches Verfahren. Der Dienstherr hat es insofern versäumt, sich eines Verfahrens zu bedienen, das über die Anwendung gleicher Beurteilungskriterien die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit hinreichend gewährleistet.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, man könne davon ausgehen, dass den Vorstehern der Finanzämter die Regelbeurteilungen bekannt gewesen seien und dass es deshalb keinen Anlass gegeben habe, deren Inhalte zu wiederholen, soweit diese noch zutreffend gewesen seien. Es sei lediglich erforderlich gewesen, solche Punkte anzusprechen, die entweder von der turnusmäßigen Beurteilung abweichen sollten oder die im Sinne einer Eignungsprognose im Zusammenhang mit dem angestrebten Dienstposten standen. Denn eine aktualisierte Fortschreibung der Regelbeurteilungen in diesem Sinn lässt sich den beiden Stellungnahmen nicht entnehmen und obläge nach den Beurteilungsrichtlinien zudem den für Bestätigungsbeurteilungen jeweils zuständigen Erst- und Zweitbeurteilern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ergeht zu Lasten des unterlegenen Landes. Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich am Verfahren nicht mit eigenem Antrag und damit eigenem Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3 VwGO, 154 Abs. 3 VwGO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. Angesichts der einzelfallbezogenen Fragestellungen des Verfahrens liegt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, die eine bundesgerichtliche Entscheidung im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich erscheinen lässt.

Da Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seiner Bewerbung um den streitigen höherwertigen Dienstposten ist, war bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG vom 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts der vom Kläger im Fall einer Beförderung zunächst zu erreichenden Besoldungsgruppe A 14 BBesO, entsprechend 4.346,55 € x 6,5 = 28.252,57 €, auszugehen. Gemäß Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 war wegen des auf Neubescheidung und nicht auf Beförderung gerichteten Begehrens eine weitere Reduzierung um 1/2 in Ansatz zu bringen, sodass sich im Ergebnis für das Berufungsverfahren ein Streitwert in Höhe von 14.126, 28 € ergibt.

Ende der Entscheidung

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