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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 10 A 1701/08
Rechtsgebiete: BAföG, LBliGG, SGB X


Vorschriften:

BAföG § 21 Abs. 4 Nr. 4
BAföG § 27
BAföG § 29 Abs. 3
LBliGG § 1 Abs. 1 S. 1
LBliGG § 3 Abs. 2
LBliGG § 5 Abs. 1 S. 4
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1
Das nach dem hessischen Landesblindengeldgesetz gewährte Blindengeld wird bei der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht als Einkommen und, soweit es angespart wird, auch nicht als Vermögen angerechnet.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 A 1701/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausbildungsförderung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens, Richter am VG Wanner (abgeordneter Richter), ehrenamtlichen Richter Edeling und ehrenamtliche Richterin Göbel

am 20. Oktober 2009 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 2008 - 5 E 888/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung, Änderung und Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 (ab 2. November 1995) und den Merkzeichen H, G, B und RF und bezieht seit August 1996 Blindengeld nach dem hessischen Landesblindengeldgesetz (LBliGG). Mit Beginn ihres Studiums am Fachbereich Sozialwesen der Universität Kassel am 1. Oktober 1997 erhielt die Klägerin außerdem von dem Beklagten Leistungen nach dem BAföG. In den Formularanträgen auf Ausbildungsförderung gab die Klägerin dort abgefragtes Einkommen und Vermögen nicht an, woraufhin ihr Leistungen nach dem BAföG ohne Berücksichtigung eigenen Einkommens und Vermögens bewilligt wurden.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 und 25. März 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, beim Bundesamt für Finanzen sei für alle Auszubildenden, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhielten bzw. erhalten hätten, ein Datenabgleich durchgeführt worden. Die Überprüfung habe im Fall der Klägerin ergeben, dass diese aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt habe, im Jahr 2002 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 187,00 EUR erzielt habe. Die Klägerin wurde deshalb aufgefordert, zu ihren einzelnen Anträgen auf Ausbildungsförderung die jeweilige Höhe ihres Vermögens mitzuteilen und zu belegen.

Daraufhin gab die Klägerin unter dem 3. April 2004 zu ihrem Kapitalvermögen an, auf ihrem Girokonto bei der XY Bank habe sich am 27. Oktober 1997 ein Betrag von 7.108,96 EUR (13.903,91 DM), am 31. Juli 1998 ein Betrag von 12.607,39 EUR (24.657,91 DM), am 28. Juli 1999 ein Betrag von 17.961,64 EUR (35.129,91 DM), am 26. Juli 2000 ein Betrag von 24.291,78 EUR (47.510,60 DM), am 23. Juli 2001 ein Betrag von 29.391,82 EUR (57.485,41 DM) und am 21. Januar 2002 ein Betrag von 34.821,44 EUR befunden. Hierzu führte die Klägerin aus, seit der Bewilligung von Blindengeld im August 1996 habe sie die jeweiligen Monatsbeträge nicht immer ganz aufgebraucht, so dass sie im Laufe der Jahre eine größere Summe angespart habe; davon habe sie im September 2002 einen Betrag von 30.000,00 EUR auf ein Festgeldkonto angelegt. Das vorhandene Geld werde sie voraussichtlich nach Beendigung des Studiums für die sehbehindertengerechte Arbeitsplatzausstattung (technische Geräte) benötigen und/oder dafür verwenden, bei eventueller Arbeitslosigkeit eine größere Wohnung zu mieten, da für die blindentechnischen Hilfsmittel (Bildschirm-Lesegerät, Großschirm-Monitor u.a.) mehr Platz vorhanden sein müsse. Daher beantrage sie, das von ihr angesparte Blindengeld von der Anrechnung bei der Ausbildungsförderung freizustellen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, für die Entscheidung über die mögliche rückwirkende Vermögensanrechnung fehlten noch Unterlagen, nämlich ein Girokontoauszug vom 28. Juli 1999 und ein Girokontoauszug vom 23. Juli 2001, Blatt 2/3, die die Klägerin nachreichen möge, was auch geschah.

Mit weiterem Schreiben vom 20. Mai 2005 führte das Studentenwerk gegenüber der Klägerin aus, nach dem Aktenvermerk über die Kapitalerträge habe die Klägerin im Kalenderjahr 2002 Zinseinkünfte bei der XY Bank in Höhe von 187,00 EUR gehabt. Das Studentenwerk gehe davon aus, dass auf dem Girokonto, das die Klägerin angegeben habe, keine Zinseinkünfte erzielt worden seien, so dass noch ein weiteres Konto bzw. weitere Konten bestehen müssten. Hierzu fehlten Angaben, so dass um entsprechende Ergänzung gebeten werde.

Die Klägerin erklärte hierzu unter dem 31. Mai 2005, in dem Zeitraum von Oktober 1997 bis 21. Januar 2002 habe sie kein weiteres Konto als das Girokonto bei der XY Bank geführt. Ferner legte sie Ablichtungen über eine am 20. September 2002 mit einem Betrag von 30.000,00 EUR erfolgte Eröffnung eines Festgeldkontos bei der XY Bank und entsprechender Kontoauszüge vor, nach denen sich von Oktober bis Dezember 2002 Zinserträge von 62,50 EUR je Monat ergaben.

Mit Bescheid des Studentenwerks Kassel vom 29. September 2005 wurden die die Bewilligungszeiträume von Oktober 1997 bis März 2003 betreffenden Bescheide unter Anrechnung des an den Stichtagen vorhandenen Vermögens aufgehoben bzw. geändert und Leistungen in Höhe von insgesamt 28.435,92 EUR von der Klägerin zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überzahlung sei ausschließlich auf die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben der Klägerin zurückzuführen. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Die Ausschlussfrist von einem Jahr nach Kenntnis der Tatsachen sei nicht überschritten. Ein Rechtfertigungsgrund hinsichtlich des Verbrauchs der zu Unrecht erhaltenen Leistungen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin habe ihr Bankguthaben in den jeweiligen Förderungsanträgen angeben müssen, damit das Amt für Ausbildungsförderung hätte entscheiden können, inwieweit sich die vermögensrechtliche Situation auf den Förderungsanspruch auswirke. Die Ausführungen der Klägerin seien auch nicht geeignet, eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG zu begründen, denn bei der Auslegung dieses Begriffs sei der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten. Dabei entspreche es der Wertung des Gesetzgebers, dass tatsächlich vorhandenes Vermögen des Auszubildenden für dessen Ausbildung grundsätzlich voll - bis auf die Freibeträge - einzusetzen sei, weil Aufwendungen für eine Ausbildung, die auf die Vermittlung einer beruflichen Qualifikation hinziele, die maßgebliche Investition des Auszubildenden für die Schaffung einer zukünftigen Lebensgrundlage darstellten.

Am 19. Oktober 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Mit Widerspruchsbescheid des Studentenwerks Kassel vom 28. April 2006, der Klägerin zugestellt am 3. Mai 2006, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) liege zwar eine besondere Härte vor, soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt sei; dies sei hier indes nicht der Fall. Ein Vergleich mit den anderen Fällen, in denen eine unbillige Härte vorliege, zeige, dass eine zeitliche und inhaltliche Konkretisierung der Mittelbestimmung gegeben sein müsse und besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens bei dessen Anrechnung grundsätzlich unbeachtlich seien. Das Blindengeld, also auch die daraus angesparten Beträge, diene dazu, die besonderen Aufwendungen aufgrund der Behinderung zu bestreiten. Dies gelte auch für die Durchführung des Studiums und während dessen Durchführung. Die von der Klägerin behauptete geplante Verwendung angesparter Mittel aus dem Blindengeld in fernerer Zukunft müsse dagegen unbeachtet bleiben. Für die nach dem Studium möglicherweise auftretenden besonderen Bedürfnisse bestünden insoweit andere Finanzierungsmöglichkeiten.

Am 31. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung ist vorgetragen worden, die Klägerin habe ein sehr bescheidenes Leben geführt, so dass sich bereits bei der ersten Beantragung von Ausbildungsförderung im Jahr 1997 ein Ansparbetrag von 13.000,00 DM auf ihrem Girokonto befunden habe. Blindengeld sei der Klägerin vom Landeswohlfahrtsverband Hessen erstmals ab 1. August 1996 in einer Höhe von monatlich 1.138,00 DM bewilligt worden. Bei der Abgabe des BAföG-Erstantrages 1997 habe sich die Klägerin bezüglich der Angabepflichtigkeit des Blindengeldes erkundigt. Sie sei hierbei durch die Mitarbeiterin des Beklagten in Übereinstimmung mit ihren bereits vorhandenen Informationen dahingehend unterrichtet worden, dass die Anrechnung des Blindengeldes als Einkommen nicht erfolge und mithin eine Angabe nicht erforderlich sei. In keinem Fall könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der einzelnen Bewilligungsakte kannte oder dass hier grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Darüber hinaus habe der Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X nicht gewahrt, denn die Klägerin habe sämtliche Angaben, die zur Beurteilung notwendig gewesen seien, bereits mit Schreiben vom 3. April 2004 gemacht gehabt.

Schließlich habe der Beklagte auch die besonderen Härtefallvorschriften gemäß § 29 Abs. 3 BAföG nicht ausreichend geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung vom 4. September 1997 darauf hingewiesen, dass der Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Vermögen während des gesetzlichen Förderungszeitraums für einen Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darstelle. Dieser Fall sei mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation vergleichbar, wobei im Bereich des ehemaligen BSHG der Grundsatz der Nachrangigkeit sogar noch höher zu werten sei als bei Leistungen der Ausbildungsförderung. Bei einer anderen Sichtweise sei jeder Blindengeldempfänger geradezu verpflichtet, das Blindengeld sofort auszugeben, um nicht in den Nachteil zu gelangen, andere Sozialleistungen nicht erhalten zu können. Die von dem Beklagten verfügte Rückforderung bedeute für die Klägerin eine Härte, die mit dem Grundgedanken des Blindengeldes nicht zu vereinbaren sei. Das Blindengeld solle eben gerade nicht die Ausbildungsförderung quersubventionieren und mit der Gewährung von Blindengeld sei auch keine Verpflichtung verbunden, das Geld in bestimmter Weise auszugeben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, hinsichtlich des Vorliegens einer unbilligen Härte sei der Tatsachenvortrag der Klägerin, wozu sie das Blindengeld komplett gespart habe, viel zu vage und pauschal. Eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG sei insbesondere dann anzunehmen, wenn Vermögensgegenstände nach den persönlichen Verhältnissen des Auszubildenden erhalten bleiben müssten, damit er gegenwärtig oder künftig notwendig werdende besondere Aufwendungen finanziell tragen könne; keine Härte bedeute es, wenn der Auszubildende die betreffenden Gegenstände zur Ausübung seines späteren Berufs in irgendeiner Form benötige, dass er sie geerbt oder sich beispielsweise schon vor Beginn der Ausbildung "vom Munde abgespart" habe. Es komme deshalb nicht darauf an, dass die Klägerin einer bescheidenen Lebensführung nachgegangen sei und ihr grundsätzlich die gewährte Ausbildungsförderung ausgereicht habe, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Auch sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall vergleichbar. Dort sei das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, der Einsatz des angesparten Erziehungsgeldes würde dazu führen, dass dieses in der ersten Lebensphase des Kindes nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung stünde, zu denen es nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gewährt werde. Dies hätte die damalige Klägerin hart im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG getroffen. Gerade dieser Schluss lasse sich vorliegend jedoch nicht ziehen, da der Einsatz des Vermögens nach dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin eben keine besondere Härte darstellen würde. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass das Gesetz generell nur die Einsatzfreiheit für das Erziehungsgeld als Einkommen anordne. Aus den Regelungen des Ausbildungsförderungsrechts ergebe sich, dass das Blindengeld als generelles Vermögen nicht von vornherein außer Betracht bleiben dürfe.

Eine Vergleichbarkeit mit dem durch Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 11. Dezember 2007 entschiedenen Fall, wonach aus dem Blindengeld angespartes Guthaben bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, sei ebenfalls nicht gegeben. Zum einen weise das BSG in den Entscheidungsgründen selbst darauf hin, dass es nicht zu entscheiden habe, inwieweit aus dem Blindengeld angespartes Vermögen bei der Gewährung anderer (Sozialhilfe-) Leistungen Berücksichtigung finde. Zum anderen sei auch keine Vergleichbarkeit zwischen der Sozialhilfe und den BAföG-Leistungen gegeben. Ausbildungsförderung werde gemäß § 1 BAföG zum Zwecke des Unterhalts und zum Zwecke der Ausbildung erbracht und solle nicht lediglich der Existenzsicherung dienen. Insbesondere die Tatsache, dass Ausbildungsförderung zum Zwecke einer Ausbildung durch den Staat geleistet werde, wenn der Auszubildende die erforderlichen Mittel anderweitig nicht aufbringen könne, führe zu einer anderen Bewertung der Rechtslage; denn insoweit werde davon ausgegangen, dass ein Auszubildender grundsätzlich im eigenen Interesse zum erfolgreichen Durchlaufen einer Ausbildung alles zu unternehmen und sämtliches Vermögen bis auf die Freigrenzen einzusetzen habe.

Schließlich sei auch die einschlägige Jahresfrist gewahrt. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass erst die beiden nachgereichten Kontoauszüge dazu geführt hätten, dass der Beklagte für die Bewilligungszeiträume Oktober 1999 bis September 2000 und Oktober 2001 bis März 2002 eine konkrete Berechnung habe durchführen können. Bis zum Eingang der Auszüge hätten lediglich unbelegte Angaben vorgelegen. Die handschriftlichen Angaben seien nicht durch geeignete Kontoauszüge belegt worden. Infolge der Vorlage der Kontoauszüge habe der Beklagte dann das konkrete Vermögen genau zu den Stichtagen berechnen können. Dies habe für den Bewilligungszeitraum Oktober 1999 bis September 2000 ergeben, dass lediglich Leistungen in Höhe von 2.930,00 DM zu bewilligen gewesen seien, und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis März 2002 habe es dazu geführt, dass Ausbildungsförderung überhaupt nicht zu bewilligen gewesen sei.

Während des Klageverfahrens ist das Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Betrugs nach Zahlung eines Geldbetrages endgültig gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 E 888/06 - den Bescheid vom 29. September 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 aufgehoben. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, das unstreitig aus dem der Klägerin gezahlten Blindengeld angesparte Bankguthaben habe nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten für die Klägerin anrechnungsfrei zu bleiben. Sinn und Zweck des Blindengeldes sei nach den Erwägungen des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 11. Dezember 2007, denen sich die Kammer anschließe, nicht, dass die zur Verfügung gestellten Mittel zeitnah verwendet würden. Vielmehr könne der Blinde grundsätzlich das Blindengeld ansparen und erst in Zukunft darüber verfügen. So berufe sich auch die Klägerin darauf, dass sie das ihr gezahlte Blindengeld angespart habe, um nach Beendigung ihres Studiums größere Anschaffungen tätigen zu können. Die im Falle einer anderen Sichtweise auftretenden unterschiedlichen Folgen für blinde Empfänger von Ausbildungsförderung und solche Blinde, die sich nicht in einer Ausbildung befänden und frei über angespartes Blindengeld verfügen könnten, seien nicht hinnehmbar und widersprächen den Leitvorstellungen des Landesblindengeldes.

Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Juni 2008 zugestellt worden.

Auf den am 17. Juli 2008 gestellten Berufungszulassungsantrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. August 2008 - 10 A 1562/08.Z - die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Am 29. August 2008 hat der Beklagte die Berufung begründet und den Berufungsantrag gestellt. Er trägt vor, das angesparte Blindengeld der Klägerin sei als Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG anzurechnen. Als Vermögen seien gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch alle Forderungen und sonstigen Rechte wie beispielsweise Bankguthaben anzusehen. Eine Freistellung des vorhandenen Blindengeldes als Vermögen komme nicht in Betracht. Eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG sei nicht gegeben. Das Blindengeld diene dazu, die besonderen Aufwendungen aufgrund der Behinderung zu bestreiten. Dies gelte insbesondere auch für die Aufwendungen während der Durchführung eines Studiums. Deshalb stelle der Beklagte Blindengeld als laufendes Einkommen bei der Bestimmung von Einkommen und Vermögen bei der jeweiligen Antragstellung frei. Im vorliegenden Fall sei davon aber gerade nicht auszugehen, da die Klägerin das Blindengeld in Gänze angespart habe und ihren Angaben zufolge für etwaige Zwecke nach Absolvieren des Studiums verwenden wolle, obwohl es für bestimmte Ansprüche wiederum weitere Finanzierungsmöglichkeiten gebe.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 4. September 1997 ausgeführt, dass sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer sozialen Leistung als Einkommen anordneten, grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden könnten, dass mit ihnen gleichzeitig auch die Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen angeordnet werden solle. Wenn der Gesetzgeber eine umfassende Einsatzfreiheit befürworte, müsse er die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen ausnehmen. Demgemäß werde auch im BAföG gerade nicht geregelt, dass das Blindengeld als Vermögen von vornherein außer Betracht zu bleiben habe. Die Vorschriften des BAföG zur Anrechenbarkeit von Vermögen enthielten keine darüber hinausgehenden Härtevorschriften. Eine Härte für die Klägerin sei auch nicht ersichtlich, insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb das bereits bei der ersten Antragstellung vorhandene Vermögen nicht für den Lebensunterhalt habe eingesetzt werden können. Damit es generell nicht zu einem vollständigen Vermögensverbrauch komme, seien im Übrigen die entsprechenden Freibeträge vorgesehen.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Juni 2008 - 5 E 888/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, nach dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts sei es dem Blinden überlassen, welchen blindheitsbedingten Bedarf er mit dem Blindengeld befriedigen wolle. Da Art und Umfang des Bedarfs von seinen persönlichen Wünschen abhingen und nicht nachzuprüfen sei, ob der Blinde das Blindengeld tatsächlich bestimmungsgemäß verwende, sei das Ansparen der Klägerin zweifellos bestimmungsgemäß. Die Klägerin habe auch darauf hingewiesen, dass sie aus dem angesparten Blindengeld größere Anschaffungen habe vornehmen wollen und insbesondere blindheitsbedingte Mehraufwendungen durch Verzögerung des Studiums bzw. den Übergang ins Arbeitsleben habe abdecken wollen. Dies entspreche den Leitvorstellungen des Landesblindengeldgesetzes. Die vom Gesetzgeber im BAföG vorgesehene Härteklausel sei dabei ausreichend. Ein ausdrückliches Aufzählen, wie vom Beklagten verlangt, sei nicht erforderlich.

Ferner sei der angegriffene Bescheid ohnehin aufzuheben gewesen, da der Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X versäumt habe. Entsprechende Feststellungen hierüber seien in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht getroffen worden, weil es darauf offensichtlich nicht mehr angekommen sei.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 17. Oktober 2008 bzw. 28. Oktober 2008 mit einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Bl. 1 bis 325) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und eine weitere Erörterung der Sache mit den Beteiligten nicht erforderlich erscheint.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet worden.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil diese zulässig und begründet ist.

Der angefochtene Bescheid des Studentenwerks Kassel vom 29. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 ist rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist.

Die Leistung von Ausbildungsförderung an die Klägerin in den Bewilligungszeiträumen Oktober 1997 bis März 2003 war indes nicht rechtswidrig.

Eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann zunächst nicht daraus resultieren, dass das von der Klägerin ab August 1996 monatlich bezogene Blindengeld als Einkommen anzurechnen gewesen wäre. Nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG gelten nicht als Einkommen diejenigen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne des BAföG bestimmt sind. Hierunter fällt auch das Blindengeld (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 31. Lfg., § 21 Rdnr. 29 m.w.N.), denn dieses ist nicht für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (vgl. § 1 BAföG) bestimmt, sondern wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LBliGG zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt. Das Blindengeld dient somit nicht, auch nicht teilweise, der Deckung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281, 286, zur Blindenhilfe).

Das von der Klägerin infolge der Gewährung des Blindengeldes angesparte Bankguthaben stellt sich als Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG dar.

Dass das Bankguthaben aus dem Blindengeld angespart worden ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, und es ist in Anbetracht der monatlich erfolgenden Zahlungen von anfänglich 1.138,00 DM auch nachvollziehbar, dass das Guthaben nur infolge der Gewährung des Blindengeldes in der geschehenen Weise angespart werden konnte, wobei die Klägerin nach Beginn der Blindengeldzahlungen im August 1996 im Zeitpunkt des Erstantrags auf Ausbildungsförderung am 27. Oktober 1997 über ein Bankguthaben von 13.903,91 DM verfügte, das sich sodann stetig weiter erhöhte. Aus dem Guthaben hatte die Klägerin gegenüber der Bank entsprechende Zahlungsansprüche und damit Forderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Ein Ausnahmetatbestand nach § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BAföG liegt nicht vor.

Das Vermögen der Klägerin bleibt jedoch über den Freibetrag des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG hinaus zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei.

Nach Zweck und Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, 307). Eine unbillige Härte kann deshalb (nur) dann angenommen werden, wenn bei dem Vermögensinhaber abweichend vom Regelfall die Notwendigkeit dafür besteht, einen die Freibeträge übersteigenden Vermögensbetrag nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen (vgl. BVerwG, wie vor, S. 306). Derartige Ausnahmefälle sind beispielsweise in der zu § 29 Abs. 3 BAföG ergangenen Teilziffer 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG vom 15. Oktober 1991 (GMBl. S. 770) beschrieben. Nach Teilziffer 29.3.2 lit. b BAföGVwV liegt eine Härte insbesondere vor, soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist. Daran wird deutlich, dass der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung des Blindengeldes als Einkommen auch bei der Frage des Vermögenseinsatzes zum Tragen zu bringen und angespartes Blindengeld als Vermögen in dem Umfang einsatzfrei zu stellen ist, in dem es dem gleichen Zweck zu dienen bestimmt ist wie das monatlich gezahlte Blindengeld. Ebenso wie für die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG ist dabei für die Gewährung eines (zusätzlichen) Freibetrags nach § 29 Abs. 3 BAföG auf die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267, 271). Hätte die Klägerin das jeweils angesparte Blindengeld in den betreffenden Bewilligungszeiträumen für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung einsetzen müssen, hätte es ihr nicht mehr zu dem Zweck zur Verfügung gestanden, dem es das Landesblindengeldgesetz gewidmet hat. Das träfe die Klägerin unbillig hart im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG.

Das Landesblindengeld dient - wie oben ausgeführt - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LBliGG dem Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und soll somit die Folgen einer körperlichen Behinderung mildern. Welche Mehraufwendungen einem Blinden bedingt durch die Blindheit im Einzelnen entstehen können, lässt sich nicht verbindlich und abschließend umschreiben und rechnerisch nicht festlegen. Daher wird das Blindengeld ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf gezahlt. Es wird ferner unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Blinden gewährt und die Gewährung des Blindengeldes hängt auch nicht davon ab, dass es bestimmungsgemäß verwendet wird, sondern es ist ausreichend, dass seine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Blinden möglich ist (vgl. § 3 Abs. 2 LBliGG). Welchen blindheitsbedingten Bedarf der Anspruchsberechtigte mit dem Blindengeld befriedigen will, bleibt somit ihm überlassen. Art und Umfang des Bedarfs hängen auch von seinen persönlichen Wünschen ab. All dem entspricht es, dass ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ein bestimmter, nicht an den Umständen des Einzelfalles ausgerichteter Betrag als Blindengeld gewährt wird (vgl. § 2 LBliGG; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281, 283 f., m.w.N., zur Blindenhilfe).

Das Landesblindengeldgesetz geht ferner nicht davon aus, dass das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 LBliGG monatlich im voraus gezahlte Blindengeld von dem Anspruchsberechtigten auch laufend monatlich oder zumindest zeitnah verbraucht wird und verbraucht werden muss, um seinen Zweck zu erfüllen. Der mit dem Blindengeld verfolgte Zweck ist nicht der Art, dass er nur durch einen monatlichen oder jedenfalls zeitnahen Verbrauch der zugeflossenen Leistung verwirklicht werden könnte. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass eine zweckentsprechende Verwendung auch dann gegeben ist, wenn der Blinde eine kostspieligere Anschaffung tätigt, die nicht durch das laufende Blindengeld, sondern erst durch ein Ansparen ermöglicht wird. Das Gesetz lässt dem Blindengeldempfänger freie Hand, wofür und wann er das Geld ausgibt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199, 203 = NJW 1998, 397, 398, zum Erziehungsgeld).

Wenn sich weder die blindheitsbedingten Mehraufwendungen verbindlich und abschließend umschreiben lassen, solche Aufwendungen sogar gänzlich fehlen können, ohne dass der Anspruch entfällt, noch eine bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist, so kann von dem Blindengeldempfänger auch nicht verlangt werden, dass aus dem angesparten Blindengeld zu tätigende größere Anschaffungen bereits konkret in die Wege geleitet worden sind. Der erkennende Senat ist deshalb nach allem mit dem Bundessozialgericht der Auffassung, dass das angesparte Blindengeld, wenn es nicht verbraucht wird, nicht zweckneutral wird, sondern auch weiterhin dem blindheitsbedingten Mehrbedarf dient, dessen Art und Umfang von den persönlichen Wünschen des Betroffenen abhängen, ohne dass geprüft werden dürfte, ob das Blindengeld tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, FEVS 59, 441, 445).

Aus allem folgt, dass das von der Klägerin aus dem Blindengeld angesparte Bankguthaben in voller Höhe anrechnungsfrei bleibt, weil dessen Einsatz von der Klägerin nicht verlangt werden durfte, da es ihr dann nicht mehr für die Verwendung im Rahmen des gesetzlichen Zweckes zur Verfügung gestanden hätte.

Der dem Beklagten bei der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 3 BAföG zukommende Ermessensspielraum war infolgedessen dahingehend reduziert, dass nur die Entscheidung, das aus dem Blindengeld angesparte Bankguthaben in voller Höhe anrechnungsfrei zu lassen, sich als rechtmäßig erweist (§ 114 Satz 1 VwGO). Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "unbilligen Härte" bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt hier kein Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung. Die angefochtene Verfügung ist mithin rechtswidrig und, da die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagte zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn die Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG ist durch die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt und die Bedeutung der Vorschriften des Landesblindengeldgesetzes ergibt sich aus eben diesem Landesgesetz, das nicht revisibel ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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