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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2003
Aktenzeichen: 10 TP 2353/03
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 21 Abs. 3
Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG ergibt sich, dass in jedem Fall eine Ermessensentscheidung bezüglich der Erhöhung des Mindestbetrages getroffen werden muss, unbeschadet der Erhöhung dieses Betrages nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

10 TP 2353/03

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Sozialhilferechts

hier: Gewährung eines angemessenen Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Dr. Saenger, Richter am VG Spillner

am 17. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juli 2003 - 5 E 1197/02 - PKH - insoweit geändert, als die hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich der Gewährung eines Barbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG verneint worden ist. Der Antragstellerin wird insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin H................., A-Stadt, bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Im Anwaltsschriftsatz vom 18. August 2003 ist gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel nur insoweit Beschwerde erhoben worden, als dort die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage auf Gewährung eines höheren Barbetrages als 129,30 € (252,90 DM) verneint worden ist. Insoweit hat die Beschwerde auch Erfolg, denn die Rechtsverfolgung bietet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

In den angefochtenen Bescheiden vom 5./18. Dezember 2001 hat die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 3 BSHG (angemessener Barbetrag für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen) in Höhe von 252,90 DM (129,30 €) gewährt. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Berechnung auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 BSHG ergebe sich ein maximaler Höchstbetrag von 129,30 € (252,90 DM). Das Verwaltungsgericht hat in dem teilweise angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 2003 gegen die pauschale Gewährung des Barbetrages keine Bedenken erhoben. Es ist davon ausgegangen, dass die Beklagte den Barbetrag in pflichtgemäßem Ermessen angemessen festgesetzt hat. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG erhalten die dort genannten Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 v. H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Dieser Mindestbetrag ist in den angefochtenen Bescheiden vom 5./18. Dezember 2001 zutreffend mit 168,60 DM (Grundlage: Regelsatz eines Haushaltsvorstandes ab 1. Juli 2001 in Höhe von 562,-- DM) angegeben und sodann nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG um 84,30 DM, d. h. 15 % des Regelsatzes, erhöht worden (nicht aber - wie im Bescheid angegeben - um 50 %).

Aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG ("mindestens") ergibt sich, dass in jedem Einzelfall eine Ermessensentscheidung notwendig ist. Der Mindestbarbetrag ist zu erhöhen, wenn Hilfeempfänger aufgrund ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse einen außergewöhnlichen regelmäßigen, d. h. laufenden Bedarf in Bezug auf ihre persönlichen Bedürfnisse haben, der als sozialhilferechtlich notwendig anzuerkennen ist (siehe Schoch in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 Rdnr. 77). Eine Ermessensentscheidung hat die Beklagte weder in den Bescheiden vom 5./18. Dezember 2001 noch im Widerspruchsbescheid vom 15. April 2002 getroffen. Die erstgenannten Bescheide enthalten überhaupt keine Begründung. Der Feststellung im Widerspruchsbescheid "nach dieser Berechnung" (gemeint: Berechnung auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BSHG) ergebe sich ein maximaler Höchstbetrag von 129,30 € (252,90 DM), liegt offensichtlich die Auffassung der Beklagten zugrunde, ihr seien aufgrund der gesetzlichen Regelung die Hände gebunden, ein höherer Betrag als der genannte könne nicht gewährt werden. Diese - unrichtige - Rechtsauffassung findet auch im Beklagtenschriftsatz vom 2. September 2003 ihren Niederschlag, wo ausgeführt wird, die Beklagte habe bereits den gesetzlichen Höchstbetrag für die Klägerin bewilligt, so dass weitere Leistungen schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen seien (Bl. 3).

Die Überlegungen auf Blatt 2 zweitletzter Absatz des Widerspruchsbescheids, inwieweit Fahrtkosten für ein Taxi aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten werden können, stellen erkennbar keine Ermessenserwägungen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG dar. Es handelt sich nur um allgemeine Hinweise über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten auf anderem Wege.

Aufgrund der Schwerbehinderung der Antragstellerin - ihr Schwerbehindertenausweis vom 7. September 1998 weist die Merkmale G und H aus - hätte für die Beklagte durchaus Veranlassung bestanden, über eine Erhöhung des Mindestsatzes von 30 % nachzudenken. In diesem Zusammenhang ist noch von Bedeutung, dass die Antragstellerin zu den Personen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehört, denen ein Mehrbedarf von 20 v. H. des maßgebenden Regelsatzes zuzuerkennen ist. Schon dies erhellt, dass die Behinderung der Antragstellerin im Rahmen der Ermessenserwägungen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG Berücksichtigung finden musste, wenn nicht gar der der Berechnung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG zugrunde zu legende Regelsatz im Falle der Antragstellerin zuvor um 20 % zu erhöhen war.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, diese erstreckt sich auch auf das dazugehörige Prozesskostenhilfeverfahren. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Verfahren nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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