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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2001
Aktenzeichen: 10 TZ 1734/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 152
In einem komplexen Strafverfahren mit einer umfangreichen Anklage kann die Verteidigung des Beschuldigten einen Anspruch darauf haben, einen Arbeitstag vor einer Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, auf der diese die Anklage vorstellen will, von dem Inhalt der Anklage Kenntnis zu erhalten. Dies gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens und die hessischen Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse aus dem Jahr 1995 (NJW 1996, 979).
Gründe:

Nachdem die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und dies durch Schriftsätze vom 28. September und 1. Oktober 2001 klargestellt haben, war es analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechend, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Nach § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, da das Zulassungsbegehren und auch die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der mit Antragsschriftsatz vom 11. Juni 2001 geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2001 liegt vor, denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, "aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens sei kein Rechtsanspruch zu Gunsten des Antragstellers herzuleiten, der ihm nach Zustellung der Anklage einen wie lange auch immer gearteten Zeitraum zubillige, bevor die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit von der Tatsache der Anklageerhebung und über die Einzelheiten der Anklageschrift informieren dürfe".

Das Recht auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren ist gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 31.08.2000 - 11 B 30/00 -, NVwZ 2001, 94 ff.) können die sich aus dem genannten Grundsatz ergebenden Ge- und Verbote lediglich punktuell entwickelt und geklärt werden. Auch außerhalb des Anwendungsbereiches von Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits geklärt, dass das Recht auf ein faires Verfahren jedenfalls beinhaltet, dass dem Einzelnen insbesondere die Möglichkeit gegeben werden muss, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 -, NJW 2000, S. 1709). Das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet in Fallgestaltungen der vorliegenden Art aber auch ein Recht auf "Waffengleichheit" zwischen der Strafverfolgungsbehörde und dem Beschuldigten, wie es in Ziffer 23 Abs. 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren und jetzt in den Richtlinien des Generalstaatsanwalts für die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den Medien vom 5. Oktober 1995 (s. insbesondere Buchstabe A Vorbemerkungen Ziffer 1) zum Ausdruck gekommen ist. Der in den zuletzt genannten Richtlinien erwähnten Verpflichtung zur sachgemäßen und fairen Durchführung eines schwebenden Verfahrens (Abschnitt A., Ziff. 1) entspricht die "Schutzpflicht und Verhaltensregel bei der Informationserteilung im Einzelnen", dass vor Erhebung der öffentlichen Klage die Medien erst nach ihrer Zustellung unterrichtet werden dürfen (Buchstabe F Ziffer 3 der Richtlinien vom 5. Oktober 1995). Von einer "Waffengleichheit" zwischen Strafverfolgungsbehörde und Beschuldigtem kann hier nur gesprochen werden, wenn letzterer unmittelbar im Anschluss an die von der Staatsanwaltschaft abgehaltene Pressekonferenz in der Lage ist, auf Fragen von Medienvertretern fundiert zu antworten. Dazu ist es aber erforderlich, dass ihm die Anklageschrift einen angemessenen Zeitraum vorher zur Kenntnis gegeben worden ist, wobei sich die Länge dieses Zeitraumes nach dem Umfang der Anklageschrift und somit nach der Komplexität des Verfahrens richtet.

Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angegriffenen Beschluss mit keinem Wort mit den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Ziffer 23 Abs. 2) auseinander gesetzt, die der Antragsteller bereits mit der Antragsschrift vom 25. Mai 2001 dadurch in das Verfahren eingeführt hat, dass er diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1997 (4 G 11/97 <1>) beigefügt hat, geschweige denn mit den Richtlinien vom 5. Oktober 1995. In dem Beschluss vom 11. Februar 1997 wird nachvollziehbar "festgehalten, dass aus dem verfassungsrechtlich legitimierten Anspruch auf ein faires Verfahren sowie unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung des Antragsgegners im Hinblick auf Ziffer 23 Abs. 2 der Richtlinien ... grundsätzlich ein Anspruch des Beschuldigten bestehen dürfte, dass die Öffentlichkeit erst über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage unterrichtet wird, nachdem die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist". Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sich die Behörde an die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren nicht gehalten hat bzw. heute an den Richtlinien vom 5. Oktober 1995 nicht mehr festhält. Aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG; vgl. dazu zuletzt ausführlich VGH Mannheim, Urteil vom 16.06.1998 - 2 S 1806/96 -, NVwZ 1999, 547) resultierte möglicherweise sogar der Anspruch des Antragstellers, dass die Pressekonferenz nicht vor Zustellung der Anklageschrift (s. §§ 170, 201 StPO) an ihn erfolgen durfte, wobei die Frist von einem Arbeitstag angesichts des Umfangs der Anklageschrift und der Komplexität des Verfahrens als angemessen anzusehen ist. Zutreffend weist der Antragsteller auch darauf hin, dass es unerheblich sei, ob er von der bevorstehenden Anklage oder der Rechtsauffassung des Staatsanwalts Kenntnis erhalten habe. Es komme allein auf seine Möglichkeit an, die Anklageschrift selbst vor der Information der Öffentlichkeit über deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Ein gewichtiger Grund, der die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall ausnahmsweise berechtigt hätte, von den Richtlinien des Generalstaatsanwalts abzuweichen, wird damit nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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