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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 10 UZ 1061/06
Rechtsgebiete: HeimG


Vorschriften:

HeimG § 14 Abs. 1
Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Heimträger untersagt, von dem Bewerber um einen Heimplatz in dem Heimvertrag eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen, wenn das Aufnahmeverfahren sich auf Tätigkeiten beschränkt, die notwendig sind, um dem Bewerber entsprechend den persönlichen Bedürfnissen sachgerecht Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewähren zu können.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

10 UZ 1061/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Heimrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 10. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Pieper, Richter am Hess. VGH Thorn, Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens

am 12. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. April 2006 - 5 E 2907/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren führt bei dem Senat nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist und die Klage deshalb unbegründet ist.

In dem angefochtenen "Feststellungsbescheid" vom 12. September 2003 hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt gegenüber der Klägerin Folgendes festgestellt:

Die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Abschluss von Pflegeverträgen für Versicherte der Pflegeversicherung stellt einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar.

Diese Feststellung der Behörde bezieht sich darauf, dass es in § 7 des Formulars für den "Wohnvertrag", das die Klägerin seinerzeit für die Heimverträge mit den Bewerbern um Plätze in ihrem Heim verwandte, hieß:

Mit Abschluss dieses Wohnvertrages wird eine einmalige, nicht rückzahlbare Bearbeitungsgebühr in Höhe von 205,00 Euro fällig.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids ergibt sich aus Folgendem:

Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales hat nach § 15 HeimG das Recht und die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Heimgesetzes eingehalten werden. Da die Vorschriften des Heimgesetzes sich auch auf die Gestaltung der Verträge mit den Bewerbern um einen Heimplatz beziehen, ist die Behörde auch berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Gestaltung dieser Verträge den Vorschriften des Heimgesetzes entspricht.

Die zuständige Behörde ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zitierte Regelung in § 7 des Wohnvertrages der Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG widerspricht.

Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger des Heims unter anderem untersagt, sich von den Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

Das Entgelt im Sinne von § 5 HeimG deckt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung ab. Daraus folgt, dass für Tätigkeiten des Heimträgers, die erforderlich sind, um den Bewerbern um einen Heimplatz entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen sachgerecht Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewähren zu können, nach § 14 Abs. 1 HeimG keine zusätzlichen Geldleistungen für den Abschluss des Heimvertrags gefordert werden dürfen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Bei dieser Auslegung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sie ein besonders aufwendiges Beurteilungsverfahren vor der Aufnahme eines Bewerbers betreibe, ist Folgendes zu beachten:

Soweit dieser Aufwand allein dazu dient, den Bewerbern entsprechend den persönlichen Bedürfnissen sachgerecht Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewähren zu können, gilt das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG. Denn dieser Aufwand ist vorweggenommener Aufwand, der sonst nach der Aufnahme in das Heim nötig wäre und deshalb in die Kosten von Unterkunft, Verpflegung und Betreuung eingehen kann, und zwar ebenso wie andere darauf bezügliche Kosten, die nicht täglich, sondern nur in größeren zeitlichen Abständen anfallen.

Soweit das Aufnahmeverfahren über diesen Grundaufwand hinausgeht, etwa durch Besuche in dem bisherigen Lebensraum des Bewerbers und durch Beratungstätigkeiten, besteht die Möglichkeit der gesonderten Berechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 HeimG.

Im vorliegenden Verfahren ist entscheidend, dass nach § 7 des Vertragsformulars, wie es im Zeitpunkt des Bescheids vom 12. September 2003 verwandt wurde, in jedem Fall eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 205,00 € fällig werden sollte, und zwar unabhängig von dem konkreten Aufwand der Klägerin. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin in der Darstellung ihres Aufnahmeverfahrens (Blatt 69 der Gerichtsakte) selbst eingeräumt hat, dass ihr Aufwand davon abhänge, dass genügend Zeit vorhanden sei. Daraus ist zu schließen, dass es auch Fälle gab, in denen vor der Aufnahme des Bewerbers nur ein geringer Aufwand möglich und nötig war. Doch auch in diesen Fällen hat die Klägerin ausnahmslos die "Bearbeitungsgebühr" von 205,00 € mit den Bewerbern vereinbart. Diese Praxis hat der Beklagte zu Recht beanstandet.

Der zweite geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die Fragen, die sich im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HeimG stellen, weisen keinen Grad der Schwierigkeit auf, der über das Übliche in Verwaltungsstreitverfahren hinausgeht.

Zu dem dritten geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist Folgendes maßgeblich:

Die Fragen, welche die Klägerin auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 11. Juni 2006 aufgeführt hat, führen nicht zur grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Verfahrens. Hier stellt sich nicht die allgemeine Frage nach den Grenzen aufsichtsrechtlicher Befugnisse, sondern allein die Frage, ob die Behörde im Rahmen der Heimaufsicht einen Feststellungsbescheid erlassen darf, wenn sie zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Regelung des Heimvertrags den Vorschriften des Heimgesetzes widerspricht. Diese Frage ist ohne weiteres aus der Vorschrift des § 15 HeimG zu beantworten. In einem solchen Fall ist aber eine grundsätzliche Bedeutung zu verneinen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2005, Rdnr. 10 zu § 132).

Die von der Klägerin weiterhin angesprochene Frage nach der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für ein umfangreiches Aufnahmeverfahren stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht in dieser allgemeinen Form. Denn die Klägerin hat eingeräumt, dass der Umfang des Aufnahmeverfahrens von der Zeit abhängt, die zur Verfügung steht. Die entscheidungserhebliche Frage ist daher, ob im Heimvertrag generell eine Bearbeitungsgebühr vorgesehen werden darf, also auch dann, wenn das Aufnahmeverfahren gerade nicht umfangreich war, sondern sich aus Zeitgründen auf Fragen beschränkt hat, die für eine den persönlichen Bedürfnissen der Bewerber entsprechende, sachgerechte Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Betreuung nötig waren. Diese Frage ist aber aus dem Gesetz eindeutig im oben dargestellten Sinn zu beantworten. Dies gilt trotz der unterschiedlichen Sichtweisen in der Kommenterliteratur, die das Verwaltungsgericht und die Beteiligten dargestellt haben. Daher ist auch insoweit eine grundsätzliche Bedeutung zu verneinen.

Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg hat, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert ist nach § 47 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 5.000,00 € festzusetzen, da keine hinreichende Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung bestehen.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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