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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: 11 D 363/09
Rechtsgebiete: BGB, VwGO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1360a Abs. 4
VwGO § 166
ZPO § 115
Bei Streitigkeiten um eine Aufenthaltserlaubnis kann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB bestehen, der gegenüber der Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe vorrangig ist. Wenn der Pflichtige des Vorschusses selbst nicht uneingeschränkt wirtschaftlich leistungsfähig ist, ist dem Berechtigten seinerseits Prozesskostenhilfe unter Auferlegung der für den Pflichtigen maßgebenden Raten zu bewilligen (Anschluss an BGH, FamRZ 2004, 1633).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

11 D 363/09

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Zysk, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am Hess. VGH Debus

am 11. März 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Berücksichtigung des der Klägerin gemäß §§ 166 VwGO, 115 ZPO zuzurechnenden Einkommens führt zu einer höheren Ratenzahlung, als sie vom Verwaltungsgericht festgesetzt worden ist.

Die Klägerin hat gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB. Bei der Streitigkeit um eine Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1360a BGB Rdnr. 14; Wacke in: Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1360a BGB Rdnr. 28; juris-Praxiskommentar zum BGB, § 1360a Rdnr. 33 m.w.N.). Dieser Anspruch ist vorrangig gegenüber staatlichen Leistungen aus der Prozesskostenhilfe. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach aber dann, wenn der Pflichtige des Prozesskostenvorschusses selbst nicht uneingeschränkt wirtschaftlich leistungsfähig ist, dem Unterhaltsberechtigten seinerseits Prozesskostenhilfe unter Auferlegung der für den Pflichtigen maßgebenden Raten zu bewilligen ist (BGH, Beschluss vom 04.08.2004, FamRZ 2004, 1633; siehe auch Brudermüller in: Palandt, a.a.O., Rdnr. 12).

Hiernach ist vorliegend - mangels eigenen Einkommens der Klägerin - die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Ehemanns zu ermitteln, entsprechende Unterlagen, die das Einkommen des Ehemanns betreffen, hat die Klägerin auch vorgelegt. Es ergibt sich folgende Berechnung: Zum monatlichen Nettoeinkommen von 2467,- € ist zunächst das Kindergeld für das gemeinsame Kind in Höhe von 154,- € hinzuzurechnen, mithin beträgt das maßgebliche Einkommen 2621,- €. Hiervon sind folgende Beträge abzusetzen: Werbungskosten (Monatskarte 220,- €, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII); die Beträge für den Lebensunterhalt des Ehemanns und der Ehefrau in Höhe von jeweils 386,- € und für das gemeinsame Kind in Höhe von 270,- €, ferner der zusätzliche Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 176,- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO); die Unterkunftskosten für Wasser und Heizung in Höhe von 165,- € (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) sowie schließlich gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO diejenigen weiteren monatlichen Beträge, deren Berücksichtigung angemessen ist. Hier sieht der Senat die Abzahlungen für die Eigentumswohnung in Höhe von 385,- und 198,- € als angemessen an, weil sie eine Wohnungsmiete ersetzen. Nicht als angemessen können hingegen die weiter angegebenen Belastungen aus der Rückzahlung von Privatdarlehen gewertet werden.

Nach Absetzung aller dieser Beträge ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 434,- €. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO bedeutet dies eine Monatsrate von 155,- €. Hiernach kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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