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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 11 TP 1440/04
Rechtsgebiete: HASG


Vorschriften:

HASG § 5 Abs. 1 Halbs. 1
HASG § 5 Abs. 2 S. 2
Einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, fehlt die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Architekten (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -).
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11 TP 1440/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Apotheker, Ärzte (hier: Prozesskostenhilfe)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 15. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2004 (Az.: 12 E 7398/03 [3]) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtsverfolgung bietet, wie das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, nicht die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Die Vorinstanz hat in dem angefochtenen Versagungsbeschluss ausgeführt, die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Eintragungsausschusses der Beklagten vom 21. November 2003 sei unbegründet. Die durch diesen Bescheid erfolgte Löschung des Klägers aus der Architekten- und Stadtplanerliste sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Löschung finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz - HASG -. Nach § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz HASG sei die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes (Berufsverzeichnis) bei dem Vorliegen von Tatsachen zu versagen, aus denen sich ergebe, dass der Betroffene nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Über die Löschung der Eintragung sei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wenn nach der Eintragung Tatsachen bekannt würden oder einträten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten. Der Eintragungsausschuss der Beklagten habe zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse eine Tatsache darstelle, die den Schluss auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers rechtfertige. Zwar sehe - so das Verwaltungsgericht - das HASG im Gegensatz zum Hessischen Architektengesetz vom 4. Oktober 1977 die Eröffnung oder die mangels Masse abgelehnte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr ausdrücklich als Versagungs- oder Löschungsgrund für die Eintragung vor. Auch das neue Recht gehe indessen davon aus, dass die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten mangels Masse den Schluss auf seine fehlende Zuverlässigkeit rechtfertige. Auch das HASG sei von der Überlegung getragen, dass nur derjenige den Beruf des Architekten ausüben solle, der die Gewähr dafür biete, die Interessen seiner Bauherren treuhänderisch wahrzunehmen. Dies sei bei einem Architekten, über dessen Vermögen mangels Masse ein Insolvenzverfahren nicht habe eröffnet werden können, nicht der Fall. In Folge des eingetretenen Vermögensverfalls biete der Architekt nicht mehr die ausreichende Sicherheit, dass er sich bei seiner Tätigkeit allein an fachlichen Gesichtspunkten und an den auf eine sichere und wirtschaftliche Bauweise ausgerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiere und nicht etwa an übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Die Entscheidung des Eintragungsausschusses sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere habe er keine gegen die Löschung der Eintragung sprechende besondere Umstände unberücksichtigt gelassen. Dass der eingetretene Vermögensverfall durch die rückwirkende Einstufung des Klägers als selbständig herbeigeführt worden sei, habe der Eintragungsausschuss zu Recht als unerheblich angesehen, denn es komme nicht maßgeblich darauf an, ob die Gründe für den Vermögensverfall schuldhaft herbeigeführt worden seien oder nicht. Schließlich rechtfertige auch die zwischenzeitliche Reduzierung der Schuldenbelastung durch den Kläger nicht die Annahme eines Ausnahmefalles, denn seine danach verbleibenden Verbindlichkeiten von rund 180.000,-- Euro ließen sich bei einem monatlichen Familieneinkommen von rund 1.000,-- Euro nicht in absehbarer Zeit abtragen.

Diese unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Mai 1994 - 11 UE 627/93 -) getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts begegnen auch unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände des Klägers keine Bedenken.

Die Annahme des Klägers, nach neuem Recht reiche die schlechte Vermögenssituation eines Architekten bis hin zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. der Ablehnung eines solchen Verfahrens ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht mehr aus, da § 5 Abs. 2 HASG im Unterschied zu § 8 des Hessischen Architektengesetzes keine mit entsprechenden Versagungstatbeständen korrespondierende Löschungsregelung enthalte, findet im Wortlaut des HASG und in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Grundlage.

Ebenso wie die entsprechende Bestimmung nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Architektengesetzes nimmt § 5 Abs. 2 Satz 2 HASG bezüglich der Löschung auf gesetzlich eindeutig bestimmte Versagungsgründe, nämlich auf die in § 5 Abs. 1 und 2 HASG normierten Versagungstatbestände Bezug. Dass der hier in Frage stehende Versagungsgrund der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, abweichend vom früheren Recht in § 7 Abs. 2 Nr. 2 b des Hessischen Architektengesetzes, nicht mehr ausdrücklich erwähnt ist, beinhaltet - wie im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend bemerkt - keine inhaltliche Änderung. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien unzweideutig ergibt, hat der Gesetzgeber in § 5 HASG hinsichtlich der Eintragung und Löschung ausdrücklich an §§ 7 und 8 des Hessischen Architektengesetzes angeknüpft und lediglich im Hinblick auf das Vergaberecht auf den dort gebrauchten Begriff der Zuverlässigkeit zurückgegriffen. Im Hinblick auf diesen in der Rechtsprechung hinreichend geklärten und im niedersächsischen Architektengesetz bereits bewährten Begriff bedürfe es keiner Aufzählung der Eintragungshindernisse mehr, weil diese sich sämtlich auf den allgemeinen Grundsatz der erforderlichen Zuverlässigkeit zurückführen ließen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Hessischen Landesregierung, LT-Drucks. 15/3636, Seite 38 f.).

Zu Unrecht zieht der Kläger mit der Beschwerde weiterhin den von dem Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1994 hergestellten Zusammenhang zwischen dem Vermögensverfall eines Architekten und der Gefahr einer Vernachlässigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der bau- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Missachtung der wirtschaftlichen Interessen seiner Auftraggeber in Zweifel. Der Kläger verkennt, dass es einem Architekten, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder - wie im vorliegenden Fall - mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, an der für eine beständige und zuverlässige Wahrung der öffentlichen Belange und der Interessen der Auftraggeber unerlässlichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit fehlt. Es besteht die zumindest potentielle Gefahr, dass er unter dem Druck seiner finanziellen Notlage diese Belange zu Gunsten der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zurückstellt und vernachlässigt. Ein vergleichbares Risiko liegt bei einem Architekten mit geordneten Vermögensverhältnissen nicht vor. Eine Gefährdung fremder Vermögensinteressen ist bei einem in Vermögensverfall geratenen Architekten entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig davon zu besorgen, ob der Architekt selbst als Bauträger tätig wird oder lediglich Bauvorhaben im Auftrag von Bauträgern oder Bauherren betreut. Auch dem lediglich beauftragten Architekten obliegt neben der planerischen Vorbereitung des Vorhabens die Betreuung, Beratung und Vertretung der Auftraggeberschaft in allen mit dem Vorhaben zusammenhängenden fachlichen und künstlerischen Fragen sowie die Überwachung der Ausführung (§ 2 Abs. 2 HASG). Im Hinblick auf diese mit dem Berufsbild des Architekten unmittelbar verbundenen Aufgaben ist die Forderung nach geordneten Vermögensverhältnissen ohne weiteres gerechtfertigt. Diese Anforderungen können auch nicht mit Rücksicht auf die von dem Antragsteller geltend gemachten persönlichen Verhältnisse herabgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).

Die Gerichtsgebühren belaufen sich nach Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) auf 25,-- Euro. Im Hinblick hierauf unterbleibt die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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