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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 11 UE 2379/02
Rechtsgebiete: AMG, VerwKostG


Vorschriften:

AMG § 105 b
AMG § 33 Abs. 3
VerwKostG § 11 Abs. 1
VerwKostG § 17
VerwKostG § 20 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1
VerwKostG § 20 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2
VerwKostG § 20 Abs. 1 S. 2
Neben der dreijährigen Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VerwKostG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, zu laufen beginnt, ist die vierjährige, mit Entstehung des Kostenanspruchs beginnende Frist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG als weitere eigenständige Verjährungsfrist zu beachten. Im Falle des notwendigen Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung beginnt die Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VerwKostG gemäß § 11 Abs. 1 VerwKostG mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde zu laufen.

Der Verjährungsregelung in § 105 b AMG kommt keine Rückwirkung bezüglich solcher Kostenansprüche zu, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits verjährt waren.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

11. Senat

11 UE 2379/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Igstadt

am 6. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2002 (Az.: 3 E 2546/99 [1]) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 23.110 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung von Gebühren für die Zulassung behandelter Blutpräparate durch Bescheid des Paul- Ehrlich-Instituts vom 21. Januar 1998 in Höhe von insgesamt 45.600 DM.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. Juni 2002 wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen, dessen Feststellungen sich der Senat zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hob mit dem vorgenannten Urteil den Bescheid des Paul-Ehrlich-Instituts vom 21. Januar 1998 und den Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 2. November 1999 auf, soweit die darin angeforderten Kosten 400 DM übersteigen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Kostenbescheid und der Widerspruchsbescheid des Paul-Ehrlich-Instituts seien insoweit rechtswidrig, als die Klägerin zur Zahlung von Gebühren für die Zulassung von bestrahlten Blutpräparaten herangezogen werde. Die von der Klägerin zugleich verlangte Erstattung der Kosten für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei dagegen nicht zu beanstanden.

Der mit dem Kostenbescheid geltend gemachte Gebührenanspruch sei - so die Vorinstanz in ihrem Urteil - bei Erlass des Verwaltungsaktes bereits durch Verjährung erloschen. Nach dem über § 33 Abs. 3 AMG entsprechend anwendbaren § 20 Abs.1 Satz 1 VwKostG verjähre der Anspruch auf Zahlung von Kosten spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach seiner Entstehung. Entstanden sei die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG mit Eingang des Antrags auf Zulassung der Thrombozyten- und Erythrozytenkonzentrate im Jahre 1988. Im Zeitpunkt der Kostenerhebung sei die vierjährige Verjährungsfrist, da eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten sei, bereits abgelaufen gewesen. Die in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VwKostG normierte sog. Zahlungsverjährung stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Mit dieser weiteren Verjährungsfrist habe der Gesetzgeber lediglich sicherstellen wollen, dass der Anspruch auf Zahlung von Kosten jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres verjähre, in dem die Bekanntgabe der Kostenentscheidung nach § 17 VwKostG bereits drei Jahre zurückliege. § 20 Abs. 1 VwKostG schließe nicht aus, dass die Gebührenschuld bereits vor Ergehen der Sachentscheidung über eine antragsbedürftige und gebührenpflichtige Amtshandlung verjähre. Der Zweck dieser neben die sog. Zahlungsverjährung tretenden sog. Festsetzungsverjährung liege darin, die Behörde zu der beantragten Sachentscheidung innerhalb des vierjährigen Verjährungszeitraums zu veranlassen.

Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil zu.

Die Beklagte hat gegen den stattgebenden Teil des Urteils vom 13. Juni 2002, ihr zugestellt am 26. Juli 2002, am 22. August 2002 Berufung eingelegt und hat diese - nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung durch den Vorsitzenden des Senats bis zum 30. Oktober 2002 - mit am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der mit Kostenbescheid vom 21. Januar 1998 geltend gemachte Gebührenanspruch sei durch Verjährung erloschen, sei unzutreffend. Die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG sei im Zeitpunkt der Kostenerhebung nicht abgelaufen gewesen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz aus der vorgenannten Bestimmung eine neben die dreijährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 2 VwKostG tretende "absolute" Verjährungsfrist abgeleitet. Ein solches Verständnis sei mit dem Wortlaut der Vorschrift ebenso wenig zu vereinbaren wie mit Sinn und Zweck der Bestimmung. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG, der in eindeutiger Weise den Beginn der Verjährung ab Eintritt der Fälligkeit normiere, auf alle in Satz 1 der Bestimmung geregelten Fälle anwendbar sei. Auch wenn sich bei isolierter Betrachtung aus Satz 1 theoretische Rückschlüsse auf den Beginn der Verjährung ziehen ließen, folge der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns allein aus der insoweit spezielleren Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG. § 11 VwKostG regele demgegenüber nur den Zeitpunkt der Entstehung der abstrakten Gebührenpflicht dem Grunde nach, besage aber nichts über das konkrete Entstehen der Gebührenforderung und über den Beginn der Verjährung. Der Sinn dieser Regelung erschöpfe sich darin, eine Grundlage für eine konkretisierende Festsetzung der Gebührenschuld nach § 14 VwKostG zu schaffen. Der einer Verjährung unterliegende konkrete Zahlungsanspruch entstehe erst mit dieser Festsetzung der Kostenforderung. Folglich spreche § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG im Unterschied zu § 11 VwKostG nicht von der Gebührenschuld, sondern von dem "Anspruch auf Zahlung von Kosten". Für die Verjährung komme es somit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern allein auf die mit hoheitlicher Festsetzung der Kostenforderung eintretende Fälligkeit des Anspruchs an. Eine Verjährung vor Fälligkeit sei im Verwaltungskostenrecht ebenso ausgeschlossen wie im Zivilrecht. Die Annahme einer Alternativität der beiden Verjährungstatbestände nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG mit der Folge eines Wahlrechts des Gebührenschuldners hinsichtlich des Verjährungsbeginns und Verjährungszeitpunktes widerspreche nicht nur den Gesetzesmotiven und der Begründung des Gesetzentwurfes, sie missachte auch die enge Verknüpfung zwischen beantragter Amtshandlung und Kostenanspruch. Diese enge Verbindung werde durchbrochen, wenn der Antragsteller weiterhin Anspruch auf Durchführung der behördlichen Leistung hätte, der Gebührenanspruch der Behörde aber durch Verjährung bereits unwiederbringlich erloschen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber einen derart weit reichenden Schuldnerschutz habe regeln wollen. Ein Rückgriff auf die Verjährungsregelungen der Reichsabgabenordnung sei im Übrigen deshalb verfehlt, weil die Gebührenpflicht im Verwaltungskostenrecht nicht wie im Steuerrecht an die Verwirklichung eines bereits abgeschlossenen Steuertatbestandes anknüpfe. Vielmehr würden Gebühren als Gegenleistung für die eine vom Bürger beantragte oder veranlasste Amtshandlung erhoben. Es gebe deshalb keinen Grund, den Kostenanspruch der Behörde bereits vor der Festsetzung der Kosten verjähren zu lassen. Das Verwaltungsgericht übersehe darüber hinaus, dass die von ihm vertretene Auslegung vor allem bei Großverfahren und sonstigen, wegen ihrer Komplexität auf eine mehrjährige Dauer angelegten Verfahren zu Ergebnissen führe, die mit den Grundsätzen der Gebührengleichheit und Gebührengerechtigkeit unvereinbar seien. Gegen die Ansicht der Vorinstanz spreche ferner die Entstehungsgeschichte des § 20 VwKostG. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzesentwurfs habe noch eine einheitliche, auf den entstandenen Zahlungsanspruch bezogene Verjährungsfrist vorgesehen. Die auf Vorschlag des Bundesrates aufgenommene und zum Gesetz gewordene Fassung habe lediglich eine genauere Bestimmung des Verjährungsbeginns herbeiführen sollen. Der Einschub "spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung" habe eingefügt werden müssen, um eine Anpassung an die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung in Satz 2 zu bewirken. Da hierdurch der Verjährungsbeginn auf das Jahresende gelegt worden sei, könne der Lauf der Verjährung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an gerechnet, im Einzelfall die absolute Dauer von drei Jahren überschreiten. An der Normierung einer einheitlichen Verjährung habe sich hierdurch nichts ändern sollen. Dass der Gesetzgeber den Verjährungsbeginn allein an die Fälligkeit habe knüpfen wollen, ergebe sich aus einem entsprechenden Hinweis in dem zeitnah zum Erlass des Verwaltungskostengesetzes im Jahre 1971 erschienenen Kommentar von v. Dreising, der seinerzeit als Beamter beim Bundesministerium des Innern federführend an der Erstellung des Entwurfs des Verwaltungskostengesetzes mitgewirkt habe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung der speziell für Nachzulassung geltenden Verjährungsvorschrift des § 105 b AMG von einer einheitlichen, mit der Fälligkeit des Gebührenanspruchs beginnenden Verjährung ausgegangen sei. Unter Berücksichtigung der hierin ursprünglich eingeräumten Mängelbeseitigungsfrist wären bei Zugrundelegung einer absoluten Verjährungsfrist von vier Jahren Kostenansprüche wegen Nachzulassung regelmäßig verjährt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. Juni 2002 (Az.: 3 E 2546/99 [1]) insoweit abzuändern, als es den Kostenbescheid des Paul-Ehrlich-Instituts vom 21. Januar 1998 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 2. November 1999 aufhebt, und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht sei zu Recht von dem Erlöschen der mit dem angefochtenen Kostenbescheid geltend gemachten Gebühren durch Verjährung der Kostenforderung ausgegangen. Wie in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend festgestellt worden sei, beinhalte § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG zwei eigenständig zu betrachtende Verjährungstatbestände. Schon die Verwendung des Wortes "spätestens" belege, dass die vierjährige "absolute" Verjährungsfrist selbständig neben die dreijährige "relative" Verjährungsfrist trete. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belege, dass mit dem auf Vorschlag des Bundesrates aufgenommenen Einschub des jetzigen zweiten Halbsatzes eine Abkehr von einer einheitlichen Verjährung stattgefunden habe. Die Begründung des Bundesrates spreche folglich auch davon, dass im Gegensatz zur Regierungsvorlage "primär" auf die Fälligkeit des Kostenanspruchs abgestellt werden solle. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalte § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG mit der Anknüpfung an die Entstehung des Anspruchs nach § 11 VwKostG nicht nur eine Aussage über die Dauer, sondern auch über den Beginn der Verjährung. Der Beginn der Verjährung mit Fälligkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG beziehe sich demgegenüber allein auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwKostG. Der mit zivilrechtlichen Grundsätzen untermauerte Hinweis der Beklagten, dass eine Gebührenschuld erst mit der konkreten Festsetzung entstehen könne, lasse die grundlegenden Unterschiede zwischen der Verjährung im Zivilrecht und derjenigen im Verwaltungsrecht unberücksichtigt. Anders als im Zivilrecht führe die Verjährung im Verwaltungsrecht regelmäßig zum Erlöschen des Anspruchs und sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Überdies komme der Vorschrift des § 11 VwKostG bei der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung keine eigenständige Bedeutung zu. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Kommentierung von v. Dreising ergebe kein anderes Bild. Soweit hierin ausgeführt werde, dass der rechtliche Unterschied zwischen dem Verjährungsbeginn mit Entstehen des Anspruchs und dem Beginn der Verjährung mit Entstehen des Anspruchs ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen des womöglich erheblichen Zeitunterschied zwischen Eingang des Antrags und Kostenfestsetzung bewirke, sage dies nichts darüber aus, ob das Hinausschieben des Verjährungsbeginns für beide in § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG geregelten Verjährungsfälle gelten solle. Dass die Ansicht der Beklagten unrichtig sei, ergebe sich auch daraus, dass bei ihrer Auslegung für § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG kein Anwendungsbereich verbliebe. Die dreijährige Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwKostG trete nämlich in jedem Fall vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist nach dem 2. Halbsatz der Bestimmung ein. Die spezielle Verjährungsvorschrift des § 105 b AMG sei gerade deshalb geschaffen worden, weil eine Anwendung des Verwaltungskostengesetzes in einer Vielzahl von Fällen zu einer Verjährung von Kostenansprüchen im Nachzulassungsverfahren führen würde. Die Regelung könne deshalb nicht etwa als Legalinterpretation des § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG verstanden werden. Das von der Beklagten angeführte Gegenseitigkeitsprinzip verlange keine abweichende Beurteilung. Könne die Behörde nicht innerhalb der Vierjahresfrist entscheiden, sei sie gehalten, zur Wahrung ihres Kostenanspruchs einen Kostenvorschuss nach § 16 VwKostG zu verlangen und damit eine Unterbrechung der Verjährung nach § 20 Abs. 3 VwKostG herbeizuführen. Unter diesen Umständen überwiege das Interesse des Bürgers, nach gewisser Dauer des Verfahrens keinen Kostenansprüchen mehr ausgesetzt zu sein.

Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zur Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO Stellung zu nehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da er das Rechtsmittel einstimmig für nicht begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich hält.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Beklagte kann von dem Kläger die mit Bescheid vom 21. Januar 1998 geltend gemachten, zwischen den Beteiligten allein noch in Streit stehenden Gebühren für die Zulassung bestrahlter Thrombozyten- und Erythrozytenpräparate in Höhe von insgesamt 23.110, 39 Euro (45.200 DM) nicht mehr verlangen. Der entsprechende Zahlungsanspruch der Beklagten ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - durch Eintritt der Verjährung erloschen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 3 VwKostG. Danach verjährt und erlischt der Anspruch auf Zahlung von Kosten spätestens nach Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Entstanden ist der Anspruch der Beklagten auf Entrichtung von Gebühren für die Zulassung der bestrahlten Blutpräparate gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG mit dem Eingang der entsprechenden Zulassungsanträge bei dem damals zuständigen Bundesgesundheitsamt am 6. Januar 1989 bzw. 26. Juli 1990. Bei Erlass des Kostenbescheides am 21. Januar 1998 war der auf die Zulassung der beantragten Blutpräparate bezogene Gebührenanspruch mithin bereits seit längerem verjährt und erloschen.

Die vorgenannten Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes über die Entstehung, Verjährung und das Erlöschen des Anspruchs auf Entrichtung von Kosten finden deshalb Anwendung, weil § 33 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG), inhaltsgleich mit § 33 Abs. 4 AMG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes u.a. dann vorschreibt, wenn, wie im vorliegenden Fall durch das Paul-Ehrlich-Institut, Kosten für die Entscheidung über eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz auf der Grundlage einer nach § 33 Abs. 2 AMG erlassenen Rechtsverordnung über die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe erhoben werden (im vorliegenden Fall nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides vom 21. Januar 1998 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1996, BGBl. I S. 1971).

Die Verjährung der von der Beklagten beanspruchten Gebühren richtet sich nach dem allgemeinen Verwaltungskostenrecht und nicht etwa nach § 105 b AMG. Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die nach § 33 Abs. 1 AMG in Verbindung mit einer nach § 33 Abs. 2 oder einer nach § 39 Abs. 3 AMG erlassenen Rechtsverordnung für die Verlängerung der Zulassung oder die Registrierung eines Fertigarzneimittels im Sinne des § 105 Abs. 1 AMG zu erheben sind, erst mit Ablauf des vierten Jahres nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung an den Antragsteller. Ob die Anwendung dieser die Verjährung von Kostenansprüchen auf Grund von Entscheidungen über sog. Nachzulassungen (Verlängerung der Zulassung von bereits vor dem 1. September 1976 im Verkehr befindlichen Fertigarzneimitteln) abweichend von § 20 VwKostG regelnden Bestimmung schon deshalb ausscheidet, weil es sich, wovon in dem Kostenbescheid vom 21. Januar 1998 ausgegangen wird, im vorliegenden Fall um eine (Neu-)Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMG handelt, kann offen bleiben. Eine Anwendung von § 105 b AMG kommt nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung gemäß Art. 3 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2649) erst am 11. September 1998 und damit erst längere Zeit nach der Verjährung der mit Bescheid vom 21. Januar 1998 geltend gemachten Zahlungsansprüche in Kraft getreten ist.

Rückwirkung in Bezug auf bereits durch Verjährung erloschene Kostenforderungen kommt § 105 b AMG nicht zu. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der sich eindeutig nur auf künftige Kostenerhebungen bezieht ("Kosten, die ... zu erheben sind, ..."). Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 1029/97, S. 38) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass über die Verjährung von nach dem In-Kraft-Treten der Vorschrift entstehenden Kostenforderungen hinaus die Verjährung bereits erloschener Kostenansprüche mit der Folge eines Wiedererstehens dieser Ansprüche neu geregelt werden sollte. In der Begründung zum Entwurf des § 105 b AMG wird lediglich das Bedürfnis hervorgehoben, " ...wegen der insoweit nicht ganz eindeutigen Vorschriften des § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes ..." klarzustellen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist im Bereich der sog. Nachzulassung bzw. Nachregistrierung die Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Nachzulassung oder die Nachregistrierung des Fertigarzneimittels an den Antragsteller ist. Zwar wird in der Begründung auch auf zurückliegende Erfahrungen mit der Bearbeitung von Anträgen bezüglich des "Altmarktes" von über 40.000 Arzneimitteln Bezug genommen, die wegen der den Antragstellern gesetzlich eingeräumten großzügigen Nachbesserungsfristen nicht innerhalb weniger Jahre hätten abgearbeitet werden können. Dieser Hinweis dient indessen lediglich dazu, die Notwendigkeit einer klarstellenden Regelung über den Beginn der Verjährungsfrist für die Zukunft zu erläutern (vgl. zum Vorstehenden: OVG A-Stadt, Urteil vom 11. Dezember 2003 - OVG 5 B 11.01).

Das Vorhaben, im Zuge des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) den Beginn einer erneuten Verjährung für bereits erloschene Kostenansprüche im Nachzulassungs- bzw. Nachregistrierungsverfahren zu bestimmen (vgl. § 105 b Satz 2 AMG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags vom 23. April 2004 über das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BR-Drucks. 284/04, S. 19, auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 31. März 2004 zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 15/2849, S. 40 und 64) wurde wegen Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer rückwirkenden Neuregelung der Verjährung bereits erloschener Zahlungsansprüche und unter Hinweis auf die Belastung besonders kleinerer und mittlerer Unternehmen durch das Wiederaufgreifen von Kostenforderungen nicht weiter verfolgt (vgl. Unterrichtung durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 15/3164, S. 3, Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 17. Juni 2004, BT-Drucks. 15/3384, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 18. Juni 2004 über das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BR-Drucks. 511/04).

Wegen des somit auf künftige Kostenfestsetzungen beschränkten Anwendungsbereiches des § 105 b AMG kann dieser Vorschrift - anders als die Beklagte meint - auch nicht etwa der Charakter einer "Legalinterpretation" des § 20 Abs. 1 VwKostG für bereits durch Verjährung erloschene Kostenansprüche auf Grund von Nachzulassungen bzw. Nachregistrierungen von Fertigarzneimitteln nach § 105 Abs. 1 AMG beigemessen werden.

Ob es sich bei der Zulassung der bestrahlten Blutpräparate durch das Paul-Ehrlich-Institut als (Neu-)zulassung nach § 25 Abs. 1 AMG oder um eine Nachzulassung gemäß § 105 Abs. 1 AMG handelt, ist weiterhin auch nicht wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage bedeutsam, ob ein Antrag im Sinne von § 11 Abs. 1 VwKostG erst mit Vorlage der vollständigen und mangelfreien Entscheidungsunterlagen nach § 105 Abs. 4 bzw. Abs. 4 a AMG vorliegt, wie die Beklagte meint, oder ob - wovon der Kläger ausgeht - ein Antrag im Sinne des Verwaltungskostengesetzes bereits mit dem Eingang des Antragsschreibens als solchem anzunehmen ist. Dieser Streitfrage kommt im vorliegenden Fall deshalb keine Bedeutung zu, weil der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1993 seinen Antrag vom 15. Dezember 1988 auf entsprechende Aufforderung des Bundesgesundheitsamtes vom 15. Januar 1993 durch weitere Angaben und Unterlagen präzisiert und ergänzt hatte. Da kein weiterer Hinweis des Bundesgesundheitsamtes oder des Paul-Ehrlich-Instituts auf verbleibende formelle oder sachliche Mängel erging, die Zulassung am 20. Januar 1998 vielmehr auf der Grundlage der von dem Kläger nachgereichten Angaben und Unterlagen erfolgte, lag ein Antrag im Sinne von § 11 Abs. 1 VwKostG jedenfalls mit Eingang dieses Nachtrags bei dem damals zuständigen Bundesgesundheitsamtes Mitte 1993 vor. Die Verjährung war, von diesem Zeitpunkt an gerechnet, mit Ablauf des Jahres 1997 und damit vor Erlass des Kostenbescheides vom 21. Januar 1998 eingetreten.

Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht der Beklagten, eine Verjährung ihres Anspruchs auf Zahlung der Gebühren für die am 20. Januar 1998 erfolgte Zulassung der bestrahlten Thrombozyten- und Erythrozytenpräparate sei deshalb nicht eingetreten, weil die Verjährung nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG mit der Entstehung des Anspruchs, sondern nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 VwKostG erst mit Ablauf des Kalenderjahres nach Eintritt der Fälligkeit durch Bekanntgabe der Kostenentscheidung vom 21. Januar 1998 zu laufen begonnen habe. § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG legt den Beginn der Verjährung nur für die in dem ersten Halbsatz von § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG bestimmte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren fest. Für den Beginn der in Halbsatz 2 geregelten Verjährungsfrist von vier Jahren ist dagegen - allein - auf die nach § 11 Abs. 1 VwKostG mit Antragstellung bewirkte Entstehung des Kostenanspruchs abzustellen. Die gegenteilige Sichtweise der Beklagten ist mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG nicht zu vereinbaren. Sie steht überdies in Widerspruch zur Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 1 VwKostG und verbietet sich darüber hinaus aus zwingenden systematischen Gründen.

§ 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG normiert mit der Entstehung des Kostenanspruchs und mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung die zeitlichen Eckpunkte für die Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Kosten. Durch die Vorschrift wird eine in jedem Fall zu beachtende äußerste zeitliche Grenze für den Bestand dieses Anspruchs festgelegt. Diese Frist tritt neben die nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG mit Ablauf des Kalenderjahres nach Fälligkeit des Anspruchs beginnende dreijährige Verjährungsfrist und ist als "absolute" Verjährungsfrist neben dieser zu berücksichtigen. Einer anderen Auslegung ist § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG nicht zugänglich.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte zur Begründung ihres hiervon abweichenden Verständnisses auf die Gesetzessystematik und macht geltend, der Gesetzgeber habe durch die § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG unmittelbar nachfolgende Festlegung des Beginns der Verjährung in Satz 2 verdeutlicht, dass diese Vorschrift für alle in Satz 1 normierten Verjährungsfristen gelten solle.

Eine Berechnung der in § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG normierten vierjährigen Verjährungsfrist anhand der Bestimmung über den Fristbeginn nach Satz 2 ist deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz in § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG für den Beginn der Vierjahresfrist mit der Entstehung des Anspruchs ausdrücklich einen von der Fälligkeit abweichenden - früheren - Zeitpunkt bestimmt. Die Gebührenschuld entsteht nämlich nach § 11 Abs. 1 VwKostG bereits mit der Stellung eines notwendigen Antrages, wird aber nach § 17 VwKostG grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.

Der Ansicht der Beklagten, der nach § 20 Abs. 1 VwKostG der Verjährung unterliegende Anspruch auf Zahlung von Kosten sei nicht mit der "Gebührenschuld " im Sinne von § 11 Abs. 1 VwKostG gleichzusetzen und entstehe anders als diese erst mit der Festsetzung der Kosten nach § 14 VwKostG, vermag der Senat nicht zu folgen. Der von der Beklagten zur Begründung ihrer Rechtsauffassung herangezogene zivilrechtliche Grundsatz, wonach ein Anspruch erst mit Fälligkeit entsteht und folglich erst ab diesem Zeitpunkt verjähren kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Februar 1970 - VII ZR 168/67 -, BGHZ 53, 222 [225]), ist auf die Entstehung und hieraus folgend auf die Verjährung von Zahlungsansprüchen nach dem Verwaltungskostengesetz nicht übertragbar. Die Heranziehung zivilrechtlicher Vorschriften und Grundsätze über das Entstehen und die Verjährung von Ansprüchen ist im öffentlichen Recht zwar grundsätzlich möglich. Es bedarf indessen jeweils der Prüfung, ob sich aus dem jeweiligen Rechtsbereich nicht Besonderheiten ergeben, die eine andere, vom Zivilrecht abweichende Beurteilung erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 -, DÖD 1983, 180, 181). Dies ist hier der Fall.

Die Verjährungskostenregelung des § 20 VwKostG ist den Vorschriften über die sog. Festsetzungsverjährung nach §§ 145 bis 148 der (Reichs-)Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung vom 15. September 1965 nachgebildet (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Verwaltungskostengesetzes, BT-Drucks. VI/330, S. 17; v. Dreising, Verwaltungskostengesetz, 1971, Erl. 1 a) zu § 20 VwKostG). § 145 Abs. 1 AO in der vorgenannten Fassung hatte folgenden Wortlaut:

"Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs knüpfte die vorgenannte Vorschrift an § 3 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - vom 16. Oktober 1934, RGBl. I S. 925, aufgehoben durch Art. 96 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 1976), an. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10. November 1953 - I 108/52 S -, BFHE 58, 294, folgendes ausgeführt:

"Nach § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) entsteht die Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Abs. 2 des § 3 StAnpG besagt, dass es auf die Entstehung der Steuerschuld ohne Einfluss ist, ob und wann die Steuer festgesetzt wird und wann die Steuer zu entrichten (wann sie fällig) ist. Das bedeutet, dass der Festsetzung nur feststellende, nicht rechtserzeugende Wirkung zukommt. Was für die Entstehung der Steuerschuld gilt, ist auch für die Entstehung des Anspruchs des Steuergläubigers maßgebend (des Steueranspruchs im Sinne des § 124 AO). Steuerschuld des Verpflichteten und Anspruch des Steuerberechtigten entsprechen demnach einander grundsätzlich."

Nach der Rechtssystematik des Verwaltungskostengesetzes ist demnach der Anspruch auf Zahlung von Kosten im Sinne von § 20 Abs. 1 VwKostG mit der Gebührenschuld im Sinne von § 11 Abs. 1 VwKostG identisch. Bei der "Entstehung" des Zahlungsanspruchs handelt es sich also nicht etwa, wie die Beklagte annimmt, um einen "mehraktigen", mit der Entstehung der Gebührenschuld nach § 11 VwKostG beginnenden und erst mit der Kostenfestsetzung nach § 14 VwKostG abgeschlossenen Vorgang. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten entspricht vielmehr der Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 VwKostG und unterliegt mit seinem Entstehen durch Stellung eines notwendigen Antrags der Verjährung (vgl. v. Dreising, Verwaltungskostengesetz, 1971, Erl. 1 zu § 11 VwKostG: "Nur eine entstandene Gebührenschuld kann ... verjähren.").

Damit scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG für die Berechnung der vierjährigen Verjährungsfrist aus, denn diese Verjährungsfrist kann entweder nur mit der Entstehung oder nur mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem der Zahlungsanspruch fällig wird. Ausgehend von den diesen unterschiedlichen Zeitpunkten kann eine Berechnung der vierjährigen Verjährungsfrist nämlich, abhängig vom Eintritt der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wird der Anspruch auf Zahlung von Kosten nicht in dem gleichen Jahr fällig, in dem er entstanden ist, endet die auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG ermittelte vierjährige Verjährungsfrist im Vergleich zur Berechnung ab Entstehung des Anspruchs nach § 11 VwKostG zu einem späteren Zeitpunkt (wird z.B. eine am 2. Januar 2000 entstandene Kostenschuld am 1. Mai 2001 fällig, endet die Verjährungsfrist unter Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG am 31. Dezember 2005, bei Berechnung der Frist ab Entstehung bereits am 31. Dezember 2004).

Der Rückgriff auf § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG für den Beginn auch der vierjährigen Verjährungsfrist nach Absatz 1, 2. Halbsatz rechtfertigt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa aus dem Gedanken, § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG stelle eine Absatz 1, 2. Halbsatz vorgehende, spezielle Regelung dar. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es bei Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG Fälle gibt, in denen die vierjährige Verjährungsfrist nicht nach dieser Vorschrift mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist, sondern mit der Entstehung des Anspruchs nach Absatz 1, 2. Halbsatz. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach der Sichtweise der Beklagten deckt § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen bei der Berechnung der vierjährigen Verjährungsfrist ab. Ein Anwendungsbereich für eine mit der Entstehung des Anspruchs beginnende Verjährungsfrist von vier Jahren wäre nicht gegeben.

§ 20 Absatz 1, 2. Halbsatz VwKostG kann weiterhin mit Blick auf § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG auch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass der Einritt der vierjährigen Verjährungsfrist nach Entstehung des Kostenanspruchs dessen Fälligkeit voraussetzt. Für eine solche, sich im Wortlaut der vorgenannten Bestimmungen nicht einmal andeutende Auslegung bietet das Gesetz keine ausreichende Grundlage.

Nach alledem könnte § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG auf die Fristberechnung nach Satz 1, 2. Halbsatz allenfalls in der Weise übertragen werden, dass die im Gesetz als zeitlicher Ausgangspunkt für die vierjährige Verjährungsfrist genannte Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Kosten durch den Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs ersetzt wird. Eine derartige Abweichung von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser die von dem Gesetzgeber nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift eigentlich gewollte oder die sich aus systematischen oder teleologischen Überlegungen ergebende eigentliche Bedeutung der Norm nicht wiedergibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 u.a., BVerfGE 35, 263 [278, 279]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Annahme, die mit Ablauf des vierten Kalenderjahres endende Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG beginne nicht mit der Entstehung, sondern mit der Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung von Kosten, verbietet sich bereits deshalb, weil bei dieser Auslegung eine logisch nachvollziehbare Differenzierung zwischen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwKostG und der vierjährigen Frist nach dem zweiten Halbsatz der Bestimmung nicht möglich wäre. Weshalb das Gesetz einerseits eine dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in der der Kostenanspruch fällig wird, und andererseits eine ab Fälligkeit des Anspruchs laufende und mit dem Ablauf des vierten Kalenderjahres nach diesem Zeitpunkt endende Frist als spätesten Zeitpunkt für den Eintritt der Verjährung vorsehen sollte, ist nicht verständlich. Die dreijährige Frist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwKostG wäre in jedem Fall vor der vierjährigen Frist abgelaufen (z.B. würde bei einem am 2. Januar 2000 fällig gewordenen Anspruch die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2003, die vierjährige Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2004 enden), so dass für die Regelung nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG wiederum kein sinnvoller Anwendungsbereich verbliebe. Der vorgenannten Bestimmung kann deshalb, anders als die Beklagte annimmt, auch nicht die Funktion beigelegt werden, den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns für den Fall zu "präzisieren", dass die Verjährung unter Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, "im Einzelfall die absolute Dauer von drei Jahren überschreitet". Diese Argumentation ist schon deshalb nicht schlüssig, weil wegen des auf das Jahresende verlegten Beginns der Verjährungsfrist ein Zeitraum von drei Jahren nicht nur im Einzelfall, sondern mit Ausnahme der gerade auf den 31. Dezember fallenden Fälligkeit immer überschritten wird. Die Festlegung einer "absoluten" Verjährungsfrist von vier Jahren macht im Übrigen auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Sinn, da - wie bereits dargelegt - die dreijährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG in jedem Fall vor der Vierjahresfrist abläuft. Für eine derartige zum faktischen Leerlaufen einer gesetzlichen Bestimmung führende Auslegung ist aus systematischen Gründen grundsätzlich kein Raum.

Ebenso ist es auf der Basis der Rechtsauffassung der Beklagten nicht möglich, sowohl die dreijährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 VwKostG als auch die vierjährige Frist zur Verjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG nebeneinander bestehen zu lassen und sich je nach Lage des Falles wahlweise auf eine dieser Fristen zu stützen. Das Gesetz kann nicht, ohne mit sich selbst in unauflösbaren Widerspruch zu geraten, für den gleichen Sachverhalt mehrere miteinander unvereinbare Rechtsfolgen vorschreiben. Eine derart immanente Widersprüche erzeugende Auslegung ist - wiederum aus systematischen Gründen - ausgeschlossen (vgl. Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, S. 171).

Die Rechtsansicht der Beklagten, der Gesetzgeber habe in § 20 Abs. 1 VwKostG ungeachtet der Verwendung des Begriffs "Entstehung" im zweiten Halbsatz in Wahrheit eine einheitliche, nur auf die Fälligkeit des Kostenanspruchs ausgerichtete Verjährung regeln wollen, findet auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Rückhalt.

§ 20 Abs. 1 hatte in der Fassung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. VI/330, S. 6) folgenden Wortlaut:

"Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt durch Verjährung nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

Diese eng an § 145 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ("Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres , in dem der Anspruch (§ 143) entstanden ist (§ 99)") angelehnte Ausgangsfassung beinhaltete demnach eine allein auf die Entstehung des Zahlungsanspruchs nach § 11 VwKostG abgestellte Verjährung. Bereits der Umstand, dass auch in der zum Gesetz gewordenen, einem Vorschlag des Bundesrates entsprechenden Fassung des § 20 Abs. 1 VwKostG weiterhin (auch) auf die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Kosten als Verjährungsbeginn abgestellt wird, macht deutlich, dass die Verjährung nicht ausschließlich von der Fälligkeit des Anspruchs abhängen sollte. In diesem Fall wäre die Regelung einer weiteren Verjährungsfrist nach Entstehung des Anspruchs schlicht unterblieben.

Die Annahmen der Beklagten werden auch durch die Begründung zur Änderung des Gesetzentwurfes widerlegt. Hierzu wurde folgendes ausgeführt (BT-Drucks. VI/330, S. 20):

"Die vorgeschlagene Fassung unterscheidet systematisch klar zwischen dem Eintritt der Verjährung und dem Erlöschen des Anspruchs. Darüber hinaus wird im Gegensatz zur Regierungsvorlage primär auf die Fälligkeit des Kostenanspruchs abgestellt."

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für den Anspruch auf Zahlung von Kosten zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnende Verjährungsfristen vorsehen wollte. Die Verjährung sollte sich vorrangig nach der mit Ablauf des Kalenderjahres nach Eintritt der Fälligkeit beginnenden dreijährigen Frist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 VwKostG richten. Unabhängig hiervon sollte der Anspruch auf Zahlung von Kosten jedenfalls nach Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Entstehung des Anspruchs verjähren. Die obige Begründung so zu deuten, dass für die Verjährung des Kostenanspruchs nur noch auf seine Fälligkeit abgestellt werden sollte, würde ihr einen der Wortwahl ("primär") zuwider laufenden Sinngehalt unterstellen.

Die von der Beklagten zitierte, in der Berufungsbegründung allerdings nicht vollständig wieder gegebene Kommentarstelle (v. Dreising, Verwaltungskostengesetz, 1971, Erl. 1 b) zu § 20 VwKostG) rechtfertigt keine andere Beurteilung. An der besagten Stelle wird folgendes ausgeführt:

"Während jedoch § 145 Abs. 1 AO lautet: "Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist", lautet § 20 Abs. 1 Satz 2: "Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist." Dieser rechtliche Unterschied bewirkt ein Hinausschieben des Beginns der Verjährung nach dem VwKostG gegenüber der AO, weil zwischen Entstehen der Kostenschuld nach § 11 VwKostG und Fälligwerden nach § 17 ein u.U. erheblicher Zeitunterschied bestehen kann, besonders wenn nach § 11 Abs. 1 die Gebührenschuld bereits nach Eingang des Antrages bei der Behörde entsteht. Die im Vergleich zur AO unterschiedliche Regelung wirkt sich aber nur in Extremfällen eines Zeitunterschiedes von mehr als 3 Jahren zwischen Entstehung und Fälligwerden der Kostenschuld aus."

Den vorstehend dargestellten Ausführungen kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass der - nach Angaben der Beklagten maßgeblich an der Erstellung des Gesetzesentwurfs beteiligte - Verfasser davon ausging, dass für die Verjährung von Kostenansprüchen künftig allein auf deren Fälligkeit abgestellt werden sollte. Zwar hebt er in seinen Erläuterungen den Zweck der auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellten Verjährungsregelung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG besonders hervor und betont den rechtlichen Unterschied zu der mit Entstehung des Anspruchs beginnenden Verjährung nach § 145 Abs. 1 AO. Über das Verhältnis der beiden Verjährungsfristen in § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz und in § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG zueinander lässt sich der besagten Kommentarstelle dagegen nichts entnehmen. Da nicht anzunehmen ist, dass v. Dreising bei seiner Kommentierung die nicht mit Fälligkeit des Anspruchs, sondern mit seiner Entstehung beginnende Verjährungsfrist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG schlicht übersehen hat, ist davon auszugehen, dass sich seine Ausführungen ausschließlich auf die (regelmäßige) dreijährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwKostG beziehen, und dass auch aus seiner Sicht daneben die absolute vierjährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG zu beachten ist.

Auch Sinn und Zweck der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG lassen sich nicht mit Erfolg für die von der Beklagten vorgenommene Auslegung anführen. Diese beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Annahme einer "absoluten" Verjährungsfrist von vier Jahren nach Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 VwKostG werde den Erfordernissen mehrstufiger und komplexer Verwaltungsverfahren nicht gerecht. Es könne nicht Sinn und Zweck des § 20 VwKostG sein, fachgesetzliche Gebührentatbestände in sich regelmäßig mehr als vier Jahre hinziehenden Großverfahren leerlaufen zu lassen. Das in § 16 VwKostG durch Verknüpfung von Amtshandlung und hierfür zu erhebender Verwaltungskosten zum Ausdruck kommende Gegenseitigkeitsprinzip werde in elementarer Weise durchbrochen, wenn der Kostenanspruch der Behörde bereits vor einer möglichen Kostenfestsetzung verjährt und erloschen wäre, der Gebührenschuldner die Behörde aber gleichzeitig weiter uneingeschränkt auf Leistung in Anspruch nehmen könne.

Diese Einwände vermögen allenfalls verständlich zu machen, dass die in § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG normierte vierjährige Verjährungsfrist bei bestimmten, auf längere Dauer angelegten Verwaltungsverfahren zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Dies reicht aber nicht aus, um der Vorschrift eine dem klaren Gesetzeswortlaut zuwider laufende Interpretation zu geben. Bei dem überwiegenden Teil der Verwaltungsverfahren, die innerhalb der in § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG geregelten Frist abgeschlossen werden, tritt keine Verjährung des Kostenanspruchs vor Fälligkeit und damit auch keine Durchbrechung des Gegenseitigkeitsprinzips ein. Im Hinblick hierauf hat es der Gesetzgeber - soweit erkennbar - als ausreichend erachtet, den Anforderungen an die Bearbeitung umfangreicher und zeitraubender Anträge durch Anknüpfung an die Fälligkeit des Anspruchs bei der Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist Rechnung zu tragen. Er hat aber ersichtlich keine Veranlassung gesehen, gänzlich auf die Festlegung einer mit Entstehung des Kostenanspruchs und damit regelmäßig mit Stellung des Antrags durch den Kostenpflichtigen beginnenden Verjährungsfrist zu verzichten, mit der der Zahlungsanspruch der Behörde spätestens erlöschen soll. Sollte es dagegen - wie die Beklagte meint - tatsächlich in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, mit § 20 Abs. 1 VwKostG eine einheitliche, nur auf die Fälligkeit bezogene Verjährung des Kostenanspruchs zu normieren, hätte es angesichts der gegenteiligen Deutung in Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums nahegelegen, die insoweit zumindest missverständliche Regelung klarstellend zu ändern. Dies ist bisher nicht geschehen.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber für das hier maßgebliche Arzneimittelrecht zunächst davon abgesehen, von § 20 Abs. 1 VwKostG abweichende Verjährungsregelungen zu erlassen und hat es in § 33 Abs. 4 AMG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) bei der entsprechenden Anwendung des Verwaltungskostengesetzes für alle Verfahren nach dem AMG belassen, obwohl für die Nachzulassung bzw. Nachregistrierung von bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits in Verkehr befindlichen Fertigarzneimitteln eine Frist von drei Jahren zur Behebung von Beanstandungen eingereichter Unterlagen eingeräumt worden (vgl. Art. 3 § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts) und im Hinblick hierauf absehbar war, dass aus diesen Amtshandlungen erwachsene Kostenansprüche gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwKostG bereits vor Eintritt der Fälligkeit verjähren könnten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht durch eine von dem Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung des § 20 Abs. 1 VwKostG korrigiert werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), vgl. § 72 Nr. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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