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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 11 UE 2982/02
Rechtsgebiete: BKAG, HSOG, PrüffristVO, StPO


Vorschriften:

BKAG § 11 Abs. 2
BKAG § 11 Abs. 3
BKAG § 12 Abs. 2
BKAG § 32 Abs. 2
BKAG § 32 Abs. 3
BKAG § 32 Abs. 5
BKAG § 32 Abs. 9
BKAG § 7 Abs. 6
BKAG § 8 Abs. 1
BKAG § 8 Abs. 3
BKAG § 8 Abs. 6
HSOG § 20 Abs. 4
HSOG § 27 Abs. 2
HSOG § 27 Abs. 4
PrüffristVO § 5 Abs. 1
StPO § 481 Abs. 1
StPO § 484 Abs. 4
StPO § 81b Alt. 2
1. Die von hessischen Polizeibehörden unternommene Speicherung von personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Erkennungsdienstes von einem Beschuldigten erhoben wurden, hat gemäß §§ 81b Alt. 2, 481 Abs. 1 Satz 1, 484 Abs. 4 StPO den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 HSOG zu genügen.

2. Es bleibt dahingestellt, ob die polizeiliche Speicherungspraxis, nach der sich das Aussonderungsprüfdatum eines Personendatensatzes im Kriminalakten-Nachweis des polizeilichen Informationssystems bei mehreren Deliktseintragungen nach dem weiter in der Zukunft liegenden Prüfdatum der zuletzt hinzugestellten Eintragung richtet, mit der Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG im Einklang steht.

3. Die Begründung, die fortgesetzte Speicherung einer Deliktseintragung im polizeilichen Informationssystem sei im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG erforderlich, um den Polizeibehörden das mit dieser Eintragung verbundene erkennungsdienstliche Material zu einer Person im Hinblick auf eine andere, diese Person betreffende Eintragung verfügbar zu halten, missachtet das datenschutzrechtliche Zweckbindungsgebot.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

11 UE 2982/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Polizeirechts

hier: Löschung personenbezogener Daten und Vernichtung erkennungs- dienstlicher Unterlagen

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Horn, ehrenamtlicher Richter Becker, ehrenamtlicher Richter Falkowski

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. April 2002 - 10 E 141/01 - abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger die Löschung seiner personenbezogenen Daten in den polizeilichen Kriminalakten-Nachweis-Dateien (KAN) begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger - von Beruf Gastwirt - begehrt im Wesentlichen die Löschung der über ihn bei den hessischen Polizeibehörden und dem Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten und die Vernichtung der dazugehörigen erkennungsdienstlichen Unterlagen.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 29. April 2002 dem Klagebegehren insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilte, alle im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Polizeidirektion A-Stadt, ZK-Nr.: ....../99, und der Staatsanwaltschaft Gießen, Az. 501 Js ....../99, gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen, Vermerke und Eintragungen bezüglich der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. August 1999, welche in den Kriminalakten, den Unterlagen des Landeskriminalamts, in HEPOLIS bzw. POLAS, in INPOL und KAN, AFIS-P und der Datei Erkennungsdienst und sonstigen gespeichert sind, zu vernichten bzw. für die Vernichtung Sorge zu tragen. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten beantragt hatte, sich von der Vernichtung zu überzeugen und dem Kläger von dem Ergebnis der Maßnahme umfassend zu berichten, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil es insoweit an einem hinreichenden Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im übrigen sei die Klage begründet, weil der Kläger einen auf die Vernichtung der über ihn geführten erkennungsdienstlichen Unterlagen und die Löschung der darauf bezogenen Dateieintragungen gerichteten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch habe. Die weitere Speicherung der Daten und Aufbewahrung der Unterlagen sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Daten des Klägers fehle. Die Erhebung der erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger sei nach § 81 b Alt. 2 StPO erfolgt. Diese Vorschrift regele aber nur die Erhebung der Daten, nicht deren weitere Verwendung. Zwar sei von der bisherigen Rechtsprechung für die Fälle der erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb eines konkreten Strafverfahrens für potentiell zukünftige Verfahren § 81 b Alt. 2 StPO als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Aufbewahrung und Nutzung dabei erhobener Daten angesehen worden. Diese Rechtsauffassung könne jedoch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1983 zum Volkszählungsgesetz (U. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 ff.) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr aufrechterhalten werden. Auch die durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I S. 1253) in die Strafprozessordnung eingestellten Datenverarbeitungsnormen der §§ 479 ff. böten keine Rechtsgrundlage zum Datenumgang, weil sich diese nur auf Daten beziehen würden, die in einem konkreten Strafverfahren zum Zwecke der Durchführung dieses Strafverfahrens erhoben worden seien und daher auf Daten, die allgemein im Rahmen eines Strafverfahrens auf Vorrat für rein zukünftige Zwecke erhoben worden seien, keine Anwendung finden könnten. Auch eine analoge Anwendung käme nicht in Betracht. Ebenso stelle § 20 Abs. 4 HSOG keine ausreichende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung der Daten des Klägers dar, weil diese Vorschrift nur die Speicherung von Daten regele, deren weitere Verwendung durch die Strafprozessordnung auch erlaubt sei. Das sei aber nicht der Fall. Demnach fehle es an einer bundes- wie landesgesetzlichen Grundlage zum weiteren Umgang mit den aufgrund von § 81 b Alt. 2 StPO gewonnenen Daten. Ein solcher stelle daher einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar, so dass die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, d.h. zu vernichten seien.

Darüber hinaus begründe sich der klägerische Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Daten aus dem polizeilichen Informationssystem POLAS-Hessen daraus, dass das für diese Datenverarbeitung gemäß § 28 HSOG zuvor zu erstellende Verfahrensverzeichnis nicht existiere. Auch lägen die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 HSOG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüffristenverordnung (PrüffristVO) nicht vor. Dem Kläger sei in dem Bescheid der Polizeidirektion A-Stadt vom 18. Januar 2000 mitgeteilt worden, dass eine Löschung der streitgegenständlichen Daten für den 31. März 2002 vorgesehen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Daten gelöscht werden müssen. Soweit statt dessen infolge des Eintrags eines weiteren, gegen den Kläger durchgeführten Ermittlungsverfahrens nunmehr ein späterer Prüfungs- und Löschungstermin, nämlich der 22. Januar 2011, vorgesehen sei, sei dies rechtswidrig. Denn bezüglich der Prüffrist und Löschung müsse auf jeden einzelnen Fall der Speicherung gesondert abgestellt werden, so dass eine nachträgliche Verlängerung der Fristen ohne ausdrückliche Begründung unzulässig sei. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemesse sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischen Erfahrungen angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme böte, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne. Lägen entsprechende Anhaltspunkte nicht oder nicht mehr vor, so sei die weitere Aufbewahrung der Daten unzulässig. Eine längere Speicherungsdauer etwa zu dem Zweck, die kriminelle Karriere eines Betroffenen dokumentieren zu können, hätte im Gesetz besonders geregelt werden müssen. Weil dies nicht der Fall sei, habe der Betroffene nach Ablauf der Prüffrist einen verfassungsrechtlichen "Anspruch auf Vergessen" aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sofern keine sonstigen Gründe von besonderer Bedeutung vorlägen, welche eine weitere Aufbewahrung rechtfertigten. Andernfalls käme es zu einer nicht mehr verhältnismäßigen Fristenspirale für angebliche Wiederholungstäter, unabhängig davon, ob der Tatvorwurf nachgewiesen worden sei oder nicht.

Schließlich erstrecke sich der klägerische Löschungsanspruch auf die beim Bundeskriminalamt gespeicherten Daten. Das Landeskriminalamt sei auch insoweit passivlegitimiert. Es fehle sowohl an einer von § 7 Abs. 6 BKAG geforderten Rechtsverordnung als auch - für die automatisierten Dateien KAN und Erkennungsdienst - an einer vorangegangenen Errichtungsanordnung gemäß § 34 BKAG.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 (Az. 11 UZ 1981/02) zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers und der daraus herrührenden Daten rechtmäßig nach § 81 b Alt. 2 StPO erfolgt sei. Der Kläger habe daher keinen auf diese gerichteten Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei § 81 b Alt. 2 StPO nicht nur um eine reine Erhebungsnorm, sondern auch um eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Aufbewahrung und Nutzung von außerhalb eines Strafverfahrens erhobenen erkennungsdienstlichen Daten. Dazu wird nicht nur auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, sondern auch geltend gemacht, dass der Wortlaut des § 81 b Alt. 2 StPO sinnvollerweise auch die Verwendung erhobener Daten umfasse. Durch eine alleinige Datenerhebung könnten die in der Vorschrift genannten Zwecke des Erkennungsdienstes nicht erreicht werden. Auch ergebe sich die erforderliche Rechtsgrundlage für den Datenumgang aus § 481 Abs. 1 StPO, jedenfalls in seiner analogen Anwendung. Abgesehen davon könne § 20 Abs. 4 HSOG als ausreichende Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung von Daten herangezogen werden, die zu erkennungsdienstlichen Zwecken nach § 81 b Alt. 2 StPO erhoben worden seien.

Im übrigen sei die andauernde Speicherung der streitgegenständlichen Daten auch formell und materiell rechtmäßig. Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts existiere das für POLAS-Hessen erforderliche Verfahrensverzeichnis; es sei dem Gericht in Kopie vorgelegt worden. Unabhängig davon wirke die Rechtspflicht zur Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses nicht konstitutiv, d.h. rechtsbegründend für das jeweilige Verfahren. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass POLAS-Hessen erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingeführt worden und aus dem früheren System HEPOLIS hervorgegangen sei, so dass jedenfalls in der Übergangszeit die dem Verwaltungsgericht ebenfalls vorgelegte, nach altem Recht noch notwendige Errichtungsanordnung für HEPOLIS anwendbar gewesen sei. Des weiteren wendet der Beklagte ein, dass die nachträgliche Verlängerung der Prüffrist ohne ausdrückliche Begründung zulässig gewesen sei. Dies gehe schon aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, wonach die Frist im Sinne der Prüffristenverordnung regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung beginne. Dieser sei im Falle des Klägers mit dem gegen ihn im Jahre 2001 eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Gießen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt eingetreten. Die vom Verwaltungsgericht vertretene getrennte Betrachtungsweise widerspreche dem Sinn und Zweck der Führung von Verbunddateien und Kriminalakten. Sie würden gerade dazu dienen, einen langfristigen und umfassenden Überblick über die kriminellen Aktivitäten von Straftätern zu erlangen. Die Erstellung eines solchen "Lebensbildes" und dessen Zurverfügungstellung gehöre auch zu den polizeilichen Aufgaben des Bundeskriminalamtes als einer Zentralstelle. Es sei daher im Rahmen einer sogenannten ganzheitlichen Betrachtungsweise gängige Praxis, dass für den Fall, dass zu einer bereits vorhandenen Eintragung eine neue Eintragung hinzukomme und diese - was üblicherweise der Fall sei - ein weiter in der Zukunft liegendes Aussonderungsprüfdatum aufweise, auch die Laufzeit der bestehenden Notierung an der neuen Frist auszurichten. Dies sei auch in den Richtlinien für kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KPS-Richtlinien) und den Rahmenrichtlinien für den Kriminalaktennachweis (KAN-Richtlinien) ausdrücklich so vorgesehen.

Schließlich ergebe sich die Rechtmäßigkeit der Speicherung der nach § 81 b Alt. 2 StPO erhobenen Daten für Zwecke künftiger Strafverfolgung beim Bundeskriminalamt aus §§ 13 Abs. 1, 11 Abs. 2 und § 8 BKAG. Dabei habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die in § 7 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 BKAG vorgesehene Rechtsverordnung keinen konstitutiven, sondern lediglich deklaratorischen Charakter. Auch würden die Verbunddateien KAN und Erkennungsdienst auf der Grundlage einer gültigen Errichtungsanordnung betrieben. Zudem wendet sich der Beklagte unter Verweis auf die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts gemäß § 12 BKAG gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung, wonach der Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Löschung der beim Bundeskriminalamt gespeicherten Daten passivlegitimiert sei.

Der Beklagte beantragt

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. April 2002 (Az. 10 E 141/01) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Klägerbevollmächtigte hat in seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Mai 2003 auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.

Die im vorinstanzlichen Verfahren vom Verwaltungsgericht Gießen am 11. März 2002 (Az. 10 E 141/01) verfügte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt, wurde mit Beschluss des Berichterstatters des erkennenden Senats vom 24. November 2004 (Az. 11 UE 2982/02) aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, auf ein Sonderheft des Verwaltungsgerichts Gießen "Nur für den Dienstgebrauch", einen Hefter des Polizeipräsidiums Mittelhessen und eine Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen (Az. 501 Js ....../99 OK) mit eingehefteter Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen (Az. 501 Js ....../99 OK) sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist mit der Maßgabe zu Recht ergangen, dass die Klage auch hinsichtlich des den Kläger betreffenden Eintrags in den polizeilichen KAN-Dateien abzuweisen war. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im Ergebnis zu Recht zur Löschung derjenigen personenbezogenen Daten des Klägers sowie zur Vernichtung der dazugehörigen Unterlagen verpflichtet, die aufgrund der im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Polizeidirektion A-Stadt, ZK-Nr.: ....../99, und der Staatsanwaltschaft Gießen, Az. 501 Js ....../99, und der dabei am 18. August 1999 vorgenommenen erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers bei dem Beklagten und dem Bundeskriminalamt vorhanden sind.

1. Die Klage ist zulässig. Das Begehren des Klägers ist als Verpflichtungsklage zulässig. In der Entscheidung der Behörde, einem Antrag auf Löschung und Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten und Unterlagen stattzugeben oder ihn - wie hier mit Bescheid der Polizeidirektion A-Stadt beim Landrat des Wetteraukreises vom 18. Januar 2000 - abzulehnen, liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne eines Verwaltungsakts (vgl. Hess. VGH, U. v. 9. März 1993 - 11 UE 2613/89, NVwZ-RR 1994, S. 652 [653]). Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus § 27 Abs. 2 HSOG und § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 BKAG. Der Kläger kann plausibel geltend machen, dass er durch die im Widerspruchsverfahren bestätigte Ablehnung der von ihm beantragten Löschung und Vernichtung der streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen und Dateieintragungen in seinen Rechten verletzt wird.

2. Die Klage ist auch begründet. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und im Rahmen der dem Berufungsgericht gemäß § 128 VwGO gegebenen Entscheidungskompetenz steht dem Kläger der geltend gemachte Löschungs- und Vernichtungsanspruch gegen den Beklagten zu. Anspruchsgrundlage hierfür sind § 27 Abs. 2 HSOG und § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 BKAG. Die danach erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.

a) Die bei den hessischen Polizeibehörden, namentlich in POLAS-Hessen, automatisiert gespeicherten Daten des Klägers aus dem vorbenannten Ermittlungsverfahren sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, weil deren Kenntnis nicht mehr zur polizeilichen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG erforderlich ist.

aa) Entgegen der rechtsirrtümlichen Ansicht des Verwaltungsgerichts war die Datenspeicherung jedoch nicht mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage unzulässig im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 HSOG. Die Befugnis zur Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 81 b Alt. 2 StPO i.V.m. § 20 Abs. 4 HSOG. Gemäß § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO dürfen die Polizeibehörden personenbezogene Informationen aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze verwenden. Entsprechendes gilt gemäß § 484 Abs. 4 StPO für die Nutzung digitalisierten Materials für Zwecke künftiger Strafverfahren, das in Polizeidateien gespeichert ist.

Der Kläger wurde am 18. August 1999 von der Polizeidirektion A-Stadt im Rahmen eines gegen ihn wegen des Vorwurfs der Hehlerei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als Beschuldigter vernommen. Dabei wurden von ihm jedenfalls zu Zwecken des Erkennungsdienstes Lichtbilder und Fingerabdrücke aufgenommen. Diese Maßnahme erfolgte auf Grund der Ermächtigung des § 81 b Alt. 2 StPO. § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG scheidet hingegen als Grundlage aus, weil die erkennungsdienstliche Behandlung nicht zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung einer mit konkreter Wiederholungsgefahr drohenden Straftat vorgenommen wurde. Neben dieser Erhebung der klägerischen Daten vermag sich auch deren weitere Aufbewahrung im Ausgangspunkt auf § 81 b Alt. 2 StPO zu stützen. Die kompetenzrechtlichen Fragen, die die so verstandene Vorschrift an der Schnittstelle zwischen Strafverfahrensrecht und Polizeirecht aufwirft, können heute als geklärt gelten (vgl. Rogall, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Stand: Oktober 2001, § 81 b StPO Rn. 4, 6 ff.). Der Senat teilt weiterhin (vgl. Hess. VGH, a.a.O., NVwZ-RR 1994, S. 653 f.) die Ansicht, dass § 81 b Alt. 2 StPO von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst wird und auch sonst verfassungsgemäß ist (vgl. auch Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 47. Aufl. 2004, § 81 b Rn. 3). Indem die Vorinstanz in der Vorschrift lediglich eine Erhebungsnorm, nicht aber eine Rechtsgrundlage für den weiteren Umgang mit den gewonnenen Daten erkennt, stellt sie sich gegen die bis zur Einführung der §§ 474 ff. StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1253) herrschende Meinung und Rechtsprechung. Die nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung kann jedoch dahinstehen, weil heute in §§ 481 Abs. 1, 484 Abs. 4 StPO die polizeiliche Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze ausdrücklich vorgesehen wird. Die Voraussetzungen für den weiteren Umgang mit erkennungsdienstlichem Material, das nach § 81 b Alt. 2 StPO erhoben wurde, richtet sich somit nach den Bestimmungen des Polizeirechts (vgl. Rogall, a.a.O., Rn. 58; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17).

Fehl geht demgegenüber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 481 StPO beziehe sich nur auf Daten, die in einem konkreten Strafverfahren zum Zwecke der Durchführung dieses Strafverfahrens erhoben worden seien, nicht hingegen auf Datenerhebungen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zum Zwecke des Erkennungsdienstes stattgefunden hätten. Eine derart restriktive Auslegung ist nicht veranlasst und wird auch sonst, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Der Satz 1 des § 481 Abs. 1 StPO betrifft Daten, die schon bei der Polizei, d.h. in ihren kriminalpolizeilichen Sammlungen und Dateien enthalten sind. Soweit es sich dabei um Daten handelt, die aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnen wurden, sind dies gerade solche, die zum Zwecke des Erkennungsdienstes nach § 81 b Alt. 2 StPO erhoben wurden. Hingegen befinden sich nach § 81 b Alt. 1 StPO zum Zwecke der Durchführung eines konkreten Strafverfahrens erlangte erkennungsdienstliche Unterlagen in den Strafakten der Strafverfolgungsbehörden. Daher bestimmt der Satz 2 des § 481 Abs. 1 StPO ausdrücklich, dass deren Übermittlung an die Polizeibehörden ebenfalls den Maßgaben des Polizeirechts unterliegt. Demzufolge wäre es, wie der Beklagte zu Recht ausführt, widersinnig, dass zwar zu Zwecken des Strafverfahrens erhobene Daten auch zu Zwecken der Gefahrenabwehr verwendet werden dürfen, nicht aber solche Daten, deren Erhebung schon nach § 81 b Alt. 2 StPO zu dem präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes erfolgt ist.

Demnach hat der weitere Umgang mit den streitgegenständlichen Daten des Klägers und den dazugehörigen Unterlagen gemäß §§ 81 b Alt. 2, 481 Abs. 1 Satz 1, 484 Abs. 4 StPO den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 HSOG zu genügen. Danach können die Polizeibehörden, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Strafverfolgung gewonnenen personenbezogenen Daten zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern oder sonst verarbeiten. Soweit diese Speicherung oder sonstige Verarbeitung in automatisierten Verfahren stattfindet, ist sie nur zulässig, wenn es sich um Daten von Personen handelt, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben. Diesen Voraussetzungen und Grenzen ist vorliegend entsprochen. Der Beklagte konnte zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten (vgl. § 1 Abs. 4 HSOG) die streitbefangenen, vom Kläger als Beschuldigtem im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgenommenen Daten in Kriminalakten aufbewahren und in die polizeiliche Verbunddatei POLAS-Hessen (vormals HEPOLIS) einstellen.

Vorschriften der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen. Anders als das in der Entscheidung der Vorinstanz vertreten wird, handelt es sich bei dieser Einschränkung in § 20 Abs. 4 HSOG nicht um einen Erlaubnis-, sondern um einen Sperrvorbehalt zugunsten strafprozessualer oder anderer Regelungen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt daran keinen Zweifel. Abgesehen davon, dass nach überwiegender und auch nach Ansicht des erkennenden Senats schon § 81 b Alt. 2 StPO die grundsätzliche Befugnis der Polizei eröffnet, das erhobene erkennungsdienstliche Material zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks des Erkennungsdienstes auch aufzubewahren und zu nutzen, ist der Vorbehalt entgegenstehender Vorschriften in § 20 Abs. 4 HSOG, der diese Befugnis nach Voraussetzungen und Grenzen näher ausformt, allein dem Umstand geschuldet, dass damit eine Änderung des Erhebungszweckes der Daten einhergeht.

Auch die speziellen, für die automatisierte Speicherung der klägerischen Daten geltenden Voraussetzungen sind erfüllt. Das Aktennachweissystem POLAS findet seine rechtliche Existenzgrundlage in § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HSOG (vgl. Meixner/Fredrich, HSOG, 9. Aufl. 2001, § 20 Rn. 18). Das für seinen Einsatz gemäß § 28 HSOG erforderliche Verfahrensverzeichnis liegt vor, so dass der vom Verwaltungsgericht thematisierte Problemkreis, ob und inwieweit sein Vorliegen konstitutive Voraussetzung für die Datenspeicherung ist, nicht erörtert zu werden braucht. Der Kläger ist auch, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hinreichend bekräftigt hat, im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 HSOG andauernd verdächtig, eine Straftat begangen zu haben. Eine - darüber hinaus gehende - Negativprognose mit dem Inhalt, dass in der Person des Klägers die Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten bestehen muss, ist seit der Neufassung des § 20 Abs. 4 HSOG durch das Änderungsgesetz vom 9. November 1998 (GVBl. I S. 399) nicht mehr erforderlich. Dem fortdauernden, die Datenspeicherung rechtfertigenden Straftatenverdacht steht es auch nicht entgegen, dass das der Datenerhebung zugrundeliegende Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wenn der Tatverdacht gleichwohl weiterhin besteht (Meixner/Fredrich, a.a.O., § 20 Rn. 17; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7 zu § 81 b StPO). So liegt es hier. Zwar wurden die gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Hehlerei geführten staatsanwaltlichen Ermittlungen, in deren Zusammenhang er am 18. August 1999 erkennungsdienstlich behandelt worden war, durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 28. Oktober 1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine solche Einstellung bedeutet jedoch nicht zwingend, dass der Tatverdacht gänzlich ausgeräumt wäre, es sei denn, die Verfügung benennt genau dies als den Grund der Einstellung. Vorliegend erfolgte die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ausdrücklich aus sonstigen Gründen. Der somit nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung noch bestehende Restverdacht reicht zwar nicht hin, um die Voraussetzungen einer Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO zu erfüllen, wohl aber, um die polizeiliche Speicherung der im Zuge der Ermittlungen gewonnenen Daten zum Zwecke der vorbeugenden Straftatenbekämpfung zu begründen. Dieser Restverdacht ist in bezug auf die Person des Klägers bislang auch nicht entfallen. Nach alldem kommt eine Verpflichtung zur Löschung der klägerischen Daten weder aus dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Speicherung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 HSOG noch aus dem speziellen Grund des hinweggefallenen Tatverdachts gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 HSOG in Betracht.

bb) Jedoch ergibt sich die - subjektiv-rechtlich einforderbare - Löschungsverpflichtung aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG. Danach sind automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen sowie die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Bestimmung konkretisiert die Reichweite und die Grenzen des informationellen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das durch die Speicherung oder sonstige Verarbeitung erkennungsdienstlichen Materials einer Person betroffen wird. In vorliegendem Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die Notwendigkeit, die streitbefangenen Daten fortgesetzt zu speichern, wegen des Erreichens eines Prüffristendatums oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung hätte überprüft werden müssen. Jedenfalls ergibt die Überprüfung, dass die Kenntnis dieser Daten für die speichernde Stelle - das ist hier das Polizeipräsidium Mittelhessen - nicht mehr zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben erforderlich ist.

Die Festlegung der Fristen, nach deren Ablauf die Erforderlichkeit der weiteren Datenspeicherung zu prüfen ist, bestimmt sich nach § 27 Abs. 4 HSOG und der auf dieser Grundlage ergangenen Prüffristenverordnung (PrüffristVO). Vorliegend wurde der in POLAS-Hessen eingetragene Kriminalakten-Nachweis (KAN) über den streitgegenständlichen Datenbestand beim Polizeipräsidium Mittelhessen zunächst mit dem Aussonderungsprüfdatum 31. März 2002 versehen. Bezogen auf den Zeitpunkt des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwurfs der Hehlerei im März 1999 wurde damit eine dreijährige Prüffrist angesetzt. Die darin liegende Abweichung von der Regelfrist von zehn Jahren beruhte offenbar auf der Annahme, dass es sich insofern um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 PrüffristVO handelt. Der aktuelle KAN-Eintrag in POLAS (Stand: 9. Dezember 2004) weist demgegenüber als Aussonderungsprüfdatum des gesamten, den Kläger betreffenden Daten- und Aktenbestandes beim Polizeipräsidium Mittelhessen den 22. Januar 2011 aus. Ursache dafür ist der noch vor dem 31. März 2002 erfolgte Eintrag eines weiteren Falles, an dem der Kläger beteiligt ist. Dieser neue Eintrag stellt die gegenwärtig jüngste Fallnotierung dar, auf die der Kriminalakten-Nachweis bezogen ist. Inhaltlich betrifft sie gegen den Kläger von der Polizeidirektion A-Stadt (ZK-Nr.: ....../01) durchgeführte Ermittlungen wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, begangen am 22. Januar 2001. Die diesbezüglich festgesetzte zehnjährige Prüffrist hat nach der Praxis der Beklagten zur Folge, dass auch der streitbefangene frühere Falleintrag von dem neuen Aussonderungsprüfdatum im Kriminalakten-Nachweis, also dem 22. Januar 2011, erfasst wird. Dazu verweist der Beklagte auf die entsprechend lautenden Regelungen in den KPS-Richtlinien (Nr. 19) und den KAN-Richtlinien (Nr. 6), nach denen sich bei mehr als einem Eintrag in einem Datensatz die Laufzeit für alle Eintragungen nach dem höchsten, d.h. dem am weitesten in der Zukunft liegenden Aussonderungsprüfdatum richtet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Handhabung mit der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG im Einklang steht. Die zugrundeliegenden KPS- und KAN-Richtlinien stellen nur verwaltungsinternes Innenrecht dar und vermögen daher mangels Rechtsnormqualität keine ausreichende Rechtsgrundlage zu bieten (vgl. schon Hess. VGH, U. v. 22. Juni 1995 - 6 UE 152/92, NVwZ-RR 1995, S. 661 [662]). § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG bestimmt, dass die Prüffrist regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung beginnt. Dementsprechend benennt § 5 Abs. 1 Satz 1 PrüffristVO für den Beginn der Frist das letzte Ereignis, das die Speicherung begründet hat. Anlass bzw. Ereignis in diesem Sinne ist der tatsächliche Vorfall oder Vorgang, der zur Erhebung und sodann zur Speicherung der Daten einer Person führt, also die ihm zur Last gelegte Straftat. Der Beginn der Frist für die Aussonderungsprüfung knüpft daher - unzweifelhaft - an den Zeitpunkt der Tat an. Unbeschadet dessen rechtfertigt der Beklagte seine Praxis, wonach es bei mehreren Tateintragungen für das Ende der Frist auf das am weitesten in der Zukunft liegende, regelmäßig mit der letzten Eintragung verbundene Kalenderdatum ankommt, damit, dass sich die Aussonderungsprüfung auf den gesamten, zu einer Person gespeicherten Datensatz beziehe. Als Begründung dafür wird auch der Wortlaut des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG und des § 5 Abs. 1 Satz 1 PrüffristVO herangezogen: Indem die Vorschriften den letzten Anlass bzw. das letzte Ereignis als maßgeblich für den Prüffristenbeginn bestimmten, müsse es mehrere Anlässe bzw. Ereignisse geben können, die die Speicherung auslösen. Daher benenne der zuletzt erfolgte Eintrag in einen vorhandenen Falldatensatz ein in diesem Sinne letztes Ereignis. Von diesem werde das vorherige Ereignis gleichsam mit umfasst. Dementsprechend verlängere sich die Speicherungsdauer bis zum Ablauf der Frist dieses letzterfassten Ereignisses. Außerdem wird dargetan, dass allein mit einer solchen ganzheitlichen Betrachtung dem durch die polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr und Kriminalprävention legitimierten Bedürfnis Rechnung getragen werde, einen langfristigen Überblick über die kriminelle Aktivität und "Karriere" eines Betroffenen zu erlangen. Dies entspräche zudem dem Sinn und Zweck der Führung von Verbunddateien und Kriminalakten. Diese Ansicht wird auch im Schrifttum geteilt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, BKAG, 2000, § 32 Rn. 32a zu der - den §§ 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG, 5 Abs. 1 Satz 1 PrüffristVO entsprechenden - Regelung des § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG).

Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, hinsichtlich der Prüffrist und Löschung gespeicherter Daten sei nach § 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 HSOG, § 5 Abs. 1 Satz 1 PrüffristVO auf jeden einzelnen Eintrag gesondert abzustellen. Anlass der Speicherung seien die jeweiligen Delikt- bzw. Tatvorwürfe mit der Folge, dass sie bei der Fristberechnung, beginnend mit dem letzten Ereignis, je für sich zu betrachten seien. Ein nachträgliches Hinausschieben des jeweiligen Aussonderungsprüfdatums, ohne dass besondere Gründe vorlägen, die eine weitere Speicherung rechtfertigten, sei unzulässig. Für eine Verlängerung der Speicherungsdauer allein zu dem allgemeinen Zweck, die kriminelle Karriere eines Betroffenen dokumentieren zu können, fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts wird gestützt durch die Judikatur bayerischer Gerichte, die bei der Auslegung des - der hessischen Regelung nahezu entsprechenden - Art. 38 Abs. 2 Satz 5 BayPAG für die Bemessung der Aussonderungsprüffrist ebenfalls eine auf den singulären Vorgang bezogene Betrachtung eingefordert haben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 1996 - 24 B 94.3049, BayVBl. 1998, S. 115 ff.; VG Bayreuth, Beschl. v. 17. September 1998 - B 4 S 98.808, DuD 1999, S. 111 ff.). Die Rechtsprechung hat den bayerischen Gesetzgeber alsbald zu einer Ergänzung des Art. 38 Abs. 2 BayPAG veranlasst (vgl. § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999, GVBl. S. 541). In Satz 6 der genannten Bestimmung wird seither ausdrücklich bestimmt: "Werden innerhalb der Frist ... weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet". Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich Zweifel entnehmen, die ganzheitliche Handhabung des Aussonderungsprüfdatums werde von der geltenden Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG gedeckt. In seinem Urteil vom 22. Oktober 2003 (Az.: 6 C 3/03, Buchholz 402.46 BKAG Nr. 2, www.jurisweb.de/jurisweb/cgi-bin/j2000cgi.sh) stellt das Gericht fest, dass sich die Regelung des - dem § 27 Abs. 4 Satz 3 HSOG entsprechenden - § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG im Wortlaut von den Vorschriften der §§ 489 Abs. 6 und 494 Abs. 2 StPO dadurch unterscheide, dass diese zuletzt genannten Bestimmungen ausdrücklich die Berücksichtigung späterer Speicherungen vorsehen, indem sie die Datenlöschung hinausschieben, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings lässt es die Entscheidung offen, ob der unterschiedliche Wortlaut in der Konsequenz bedeutet, für die Bemessung der Prüffristen nach § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG sei auf den jeweils einzelnen Eintrag eines Personendatensatzes abzustellen.

Ob danach von einem Ablauf der Aussonderungsprüffrist des streitgegenständlichen, den Hehlereiverdacht betreffenden Dateieintrags seit dem 31. März 2002 auszugehen wäre, kann hier auf sich beruhen. Denn auch dann, wenn insofern erst der 22. Januar 2011 als festgelegter Prüftermin zu gelten hätte, ergibt eine vorgezogene Überprüfung, dass die weitere Speicherung dieses Eintrags in POLAS-Hessen zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Nach den Darlegungen des Beklagten ist eine solche Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 HSOG vorgenommen worden, als dem Personaldatensatz des Klägers im Jahre 2001 die weitere, den Tatvorwurf des Vorenthaltens/der Veruntreuung von Arbeitsentgelt betreffende Notierung hinzugestellt wurde. Es kann dahinstehen, ob jede Hinzufügung einer neuen Notierung in den bestehenden KAN-Datensatz einer Person eine Einzelfallbearbeitung im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 HSOG darstellt mit der Folge, dass aus diesem Anlass die Verpflichtung entsteht, die Erforderlichkeit der fortgesetzten Speicherung bereits vorhandener Notierungen zu überprüfen. Jedenfalls handelt es sich bei den Prüffristen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 HSOG und § 2 Abs. 1 PrüffristVO unzweifelhaft um Höchstfristen, die festlegen, zu welchem Termin die Erforderlichkeitsprüfung spätestens zu erfolgen hat. Sie dürfen nicht über-, wohl aber unterschritten werden (vgl. Meixner/Fredrich, a.a.O., § 27 Rn. 13). Ergeben sich schon vorher aufgrund konkreter Umstände Zweifel an der Erforderlichkeit, muss deren Überprüfung vorgezogen und - gegebenenfalls - die Löschung der betroffenen Daten vorzeitig vorgenommen werden.

Vorliegend hatte jedoch die vom Beklagten durchgeführte Prüfung die Notwendigkeit ergeben, die streitbefangenen Daten des Klägers weiterhin zu speichern. Als maßgebliche Begründung dafür wurde dargetan, dass im Zusammenhang mit dem neu gespeicherten Vorgang des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt keine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers stattgefunden habe. Es sei daher als sinnvoll erachtet worden, das mit dem Voreintrag der Hehlerei verbundene erkennungsdienstliche Material des Klägers aufzubewahren. Eine "Umwidmung" dieses Materials zu dem neu eingetragenen Ereignis sei nicht in Betracht gekommen, weil dies als nicht zulässig beurteilt werde. Diese Rechtsansicht trifft zu, vermag indes die Notwendigkeit der fortdauernden Speicherung der klägerischen Daten nicht zu rechtfertigen.

Dabei unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die vom Kläger begehrte Löschung seiner Daten verlangt daher vom erkennenden Senat, unter Beachtung der der ihm gleichwohl gesetzten funktionell-rechtlichen Grenzen seiner Rechtsprechungsfunktion über die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung - zu dem nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zu befinden. Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind zwar von unterschiedlicher Qualität, je nach dem, ob von einem inzwischen bereits erfolgten Ablauf - am 31. März 2002 - oder von einer noch andauernden Laufzeit der Aussonderungsprüffrist - bis 22. Januar 2011 - ausgegangen werden müsste. Ersterenfalls könnte gemäß § 2 Abs. 3 PrüffristVO die Löschung der Daten nur dann unterbleiben, wenn es sich bei dem der Speicherung zugrundeliegenden Vorgang um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelte und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger solche Straftaten begehen wird. Ob hiernach dem Löschungsanspruch stattzugeben wäre, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls ist die für eine vorgezogene Löschung während laufender Prüffrist weiterreichende Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG gegeben, dass die Kenntnis der streitgegenständlichen Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung nicht mit der bloßen Absicht begründen, den Polizeibehörden im Blick auf die weitere, den Kläger betreffende Fallnotierung dessen erkennungsdienstliche Daten zu erhalten. Zu Recht erkennt der Beklagte selbst, dass eine "Umwidmung", d.h. eine Verschiebung des erkennungsdienstlichen Materials von dem einen, ursprünglich mit ihm verbundenen KAN-relevanten Vorgang zu einem anderen rechtlich nicht möglich ist. Darin läge in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage eine unzulässige Durchbrechung des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebots. Die Aufrechterhaltung einer bestehenden Notierung zu dem Zweck, die damit verbundenen erkennungsdienstlichen Daten wegen eines neuen, der nämlichen Person zur Last gelegten Ereignisses verfügbar zu halten, läuft aber im Ergebnis auf das gleiche hinaus. Das datenrechtliche Gebot der Zweckbindung verwehrt es daher, die dahingehende Einlassung des Beklagten als hinreichende Begründung dafür zu erkennen, die Löschung der streitgegenständlichen Daten des Klägers zu verweigern.

Im übrigen sind zur Beurteilung, ob die andauernde Speicherung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist, mehrere Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Auf der einen Seite ist das prinzipielle Bedürfnis der Polizeipraxis zu berücksichtigen, in den polizeilichen Verbunddateien und Kriminalakten innerhalb der zeitlichen Grenzen der Aussonderungsprüffristen einen möglichst umfassenden Überblick über die kriminelle Aktivität und "Karriere" einer Person zu behalten. Nur durch die Auflistung und Aufbewahrung eines solchen "Werdeganges" kann den Intentionen der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung wirksam entsprochen und auch die in den Polizeigesetzen verschiedentlich verlangte Prognose über einen Betroffenen gestellt werden. Auf der anderen Seite sind die Art und die Bedeutung der Daten in Rechnung zu stellen, deren Löschung in Streit steht. Je unbedeutender sich die Daten nach der Schwere der zugrundeliegenden Straftat und je uninteressanter sie sich unter kriminalistischen Aspekten darstellen, desto stärker schlagen die während der gesamten Aufbewahrungszeit andauernden und im Moment der Überprüfung aktuell werdenden Datenschutzbelange des Betroffenen zu Buche.

Nach diesen Maßgaben fällt vorliegend ins Gewicht, dass das die streitgegenständlichen POLAS-Einträge auslösende Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Unbeschadet des damit nicht ausgeschlossenen Restverdachtes, der, wie dargelegt, die Speicherung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 HSOG grundsätzlich rechtfertigt, relativiert dies doch ihre Bedeutung. Auch die ursprüngliche Festlegung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 PrüffristVO vorgesehenen Prüffrist von drei Jahren bestätigt die Geringfügigkeit des zugrundeliegenden Straftatenvorwurfs der Hehlerei. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Daten zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits fast doppelt so lang gespeichert sind wie ursprünglich vorgesehen und dass ihr kriminalistischer Informationswert als gering eingestuft werden muss. Insbesondere stehen sie in keinem erkennbaren sachlich-kriminalistischen Zusammenhang mit der nachfolgenden Notierung des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt. In der abwägenden Gesamtbetrachtung, in die auch der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck eingeflossen ist, ist daher nach Überzeugung des Senats die weitere Speicherung der streitgegenständlichen Daten des Klägers nicht mehr aus Gründen der Erforderlichkeit für die polizeiliche Aufgabenerfüllung gerechtfertigt. Sie sind daher zu löschen ebenso wie die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten sind.

Der Löschungsanspruch erstreckt sich allerdings nicht auf den in POLAS-Hessen gespeicherten Kriminalakten-Nachweis als solchen. Denn indem sich dieser - mit dem Aussonderungsprüftermin 22. Januar 2011 - auf weitere zur Person des Klägers bestehende Notierungen und vorhandene Akten beim Polizeipräsidium Mittelhessen bezieht, die nicht Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens sind, wird er von der hier festgestellten Löschungsverpflichtung nicht berührt.

b) Soweit der Kläger darüber hinaus die Löschung seiner, im Zuge des Ermittlungsverfahrens wegen des Hehlereivorwurfs gewonnenen Daten verlangt, die beim Bundeskriminalamt gespeichert sind, war dem ebenfalls stattzugeben, weil deren Kenntnis im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

aa) Der Anspruch ist zu Recht gegen den Beklagten gerichtet. Dessen Passivlegitimation ist gegeben, weil er materiell-rechtlich derjenige ist, der den Anspruch zu erfüllen in der Lage ist. Gemäß § 12 Abs. 2 BKAG liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die beim Bundeskriminalamt im Rahmen des polizeilichen Informationssystems INPOL gespeicherten Daten bei der Stelle, die die Daten unmittelbar eingibt bzw. eingegeben hat. Nur diese Stelle ist auch befugt, die eingegebenen Daten zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 BKAG). Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Daten von den Polizeidienststellen des Beklagten in das System eingegeben. Er ist daher derjenige, der gemäß § 32 Abs. 9 BKAG aus dem Löschungsanspruch des Klägers verpflichtet wird. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz. Die Polizeibehörden des Beklagten sind bei der Speicherung der streitbefangenen Daten als eingebende Verbundteilnehmer am polizeilichen Informationssystem tätig geworden. Das gilt sowohl für die Eintragungen in die Datei KAN als auch für diejenigen in die Dateien AFIS-P und Erkennungsdienst. Damit sind sie ihrer Unterrichtungspflicht nach § 13 BKAG nachgekommen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BKAG). Sie trifft daher nicht nur die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung (§ 13 Abs. 6 BKAG), sondern auch für die Löschung (§ 32 Abs. 9 i.V.m. § 12 Abs. 2 BKAG). Soweit nach der Tatsachenlage Zweifel an der Unmittelbarkeit der Eingabe durch die Polizeibehörden des Beklagten in die Dateien AFIS-P und Erkennungsdienst bestanden bzw. bestehen, weil das Original des vom Kläger aufgenommenen Fingerabdruckblattes zur datentechnischen Erfassung an das Bundeskriminalamt übersandt worden war, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorinstanz hat sie unter Heranziehung der Figur vom Bundeskriminalamt als Erfüllungsgehilfe der beklagten Landespolizei als nicht durchgreifend erachtet. Dem kann beigepflichtet werden. Bei der Übersendung des Fingerabdruckblattes handelte es sich nicht um eine eigenständige Übermittlung außerhalb, sondern um eine bloß technisch bedingte Modalität innerhalb des polizeilichen Informationssystems. Dieses Umwegs bedarf es heute nicht mehr, weil die Fingerabdrücke von den Verbundteilnehmern direkt in das System eingescannt werden können.

bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Löschungsanspruch des Klägers allerdings nicht deshalb begründet, weil die Speicherung seiner Daten in den Dateien des Bundeskriminalamts unzulässig gewesen sei. Mit der Speicherung erfüllte der Beklagte gemäß §§ 13 Abs. 1, 11 Abs. 2 BKAG seine Verpflichtung zur Übermittlung der streitbefangenen und - wie dargelegt - gemäß § 81 b Alt. 2 StPO rechtmäßig erhobenen Informationen über den Kläger. Die Zulässigkeit der Übermittlung folgt aus § 13 Abs. 6 BKAG i.V.m. §§ 20 Abs. 4, 22 Abs. 1 HSOG, die Rechtmäßigkeit der Speicherung in den Zentralstellendateien des Bundeskriminalamtes aus § 8 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 BKAG. Auch insoweit steht der Umstand nicht entgegen, dass das der Speicherung zugrundeliegende, gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO aus sonstigen Gründen eingestellt worden war. Denn nach § 8 Abs. 3 BKAG kann eine Speicherung nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung ergibt, dass die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen wurde, der Tatverdacht also vollständig ausgeräumt ist (vgl. BVerwG, U. v. 22. Oktober 2003, a.a.O., Abs. 15 f.). Daran fehlt es.

Dass die Speicherung stattfand, ohne dass die in § 7 Abs. 6 und § 13 Abs. 1 BKAG vorgesehene - und bis heute fehlende - Rechtsverordnung vorlag, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unzutreffend. Die erwähnten Vorschriften und damit die Rechtsverordnung haben keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/ Störzer, a.a.O., § 7 Rn. 24). Die ferner nach § 34 BKAG erforderlichen Errichtungsanordnungen für die hier einschlägigen Dateien beim Bundeskriminalamt lagen bzw. liegen vor. Die Errichtungsanordnung AFIS-P datiert vom 20. November 2000, die Errichtungsanordnung Erkennungsdienst vom 13. Mai 1994 und die Errichtungsanordnung KAN vom 10. November 1993. Sie gelten bis zu der durch die Einführung des BKAG vom 7. Juli 1997 und die Systemumstellung auf INPOL-neu notwendige Anpassung fort.

cc) Jedoch besteht die Löschungsverpflichtung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG auch dann, wenn die fortdauernde Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BKAG hat eine dahingehende Überprüfung bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, deren Höchstdauer Satz 2 der Vorschrift bestimmt, stattzufinden. § 32 Abs. 5 Satz 1 BKAG legt fest, dass die Fristen mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die Vorschriften entsprechen denen des § 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 HSOG. In tatsächlicher Hinsicht wurde der die Person des Klägers betreffende Kriminalakten-Nachweis in INPOL infolge der nachträglich hinzugetretenen Notierung des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt ebenso wie in POLAS-Hessen mit dem Aussonderungsprüftermin 22. Januar 2011 versehen und damit die Speicherdauer der streitgegenständlichen Daten über die ursprüngliche Prüffrist zum 31. März 2002 hinaus entsprechend ausgedehnt. Demnach stellt sich die Tatsachen- und die Rechtslage hinsichtlich der beim Bundeskriminalamt gespeicherten Daten des Klägers nicht anders dar als hinsichtlich seiner Daten, die im Informationssystem der hessischen Polizei gespeichert sind. Es kann daher zur Begründung der fehlenden Erforderlichkeit ihrer andauernden Speicherung in INPOL auf das vorstehend zu § 27 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 HSOG Ausgeführte verwiesen werden. Hinzu tritt allerdings die Voraussetzung, dass gemäß § 32 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 BKAG keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamts als Zentralstelle, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, andernfalls die Löschung zu unterbleiben hat. Derartige Anhaltspunkte sind jedoch vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Anspruch des Klägers, seine in den Dateien des Bundeskriminalamts gespeicherten Daten, soweit sie streitbefangen sind, zu löschen, ist damit gegeben. Weil mit der Datenlöschung in der Anwendung Erkennungsdienst und in der mit dieser über die sogenannte D-Nummer verbundenen Datei AFIS-P auch die Verknüpfung mit dem beim Bundeskriminalamt liegenden Fingerabdruckblatt nebst gegebenenfalls angelieferten Lichtbild unmöglich wird, ist - auch nach Aussage des Beklagten - von der auf die Datenlöschung folgenden Vernichtung dieser Unterlagen nach Maßgabe der einschlägigen KPS-Richtlinien auszugehen. Indessen erstreckt sich der Löschungsanspruch wiederum nicht auf den, weitere Ereignisnotierungen in Bezug nehmenden Eintrag zur Person des Klägers in der Kriminalakten-Nachweis-Datei.

3. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt. Da der Kläger im Berufungsverfahren nur in geringem Umfang unterlegen ist, ist es sachgerecht, dem Beklagten die Kosten ganz aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Sätze 1, 3 VwGO).

4. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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