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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 11 UE 923/04
Rechtsgebiete: BÄO


Vorschriften:

BÄO § 10 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs bei Vorlage von Dokumenten zum Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan.

Zum Maßstab der Ermessensausübung im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

11 UE 923/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 19. September 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden der Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid des Hessischen Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 31. Januar 2002 aufgehoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2002 - 12 E 755/02(1) - wird abgeändert, soweit damit die Klage in vollem Umfange abgewiesen worden ist.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Hinblick auf seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Drittel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des im Tenor genannten erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12. Juni 2002 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 BÄO nicht nachgewiesen. Die von dem Kläger für diesen Nachweis vorgelegte Urkunde über die Facharztanerkennung sehe das Gericht nicht als echt an. Die Ausübung der Erlaubnis für Privatpraxen in Afghanistan vermöge den Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung nicht zu belegen. Dies gelte auch im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegten Arztausweise und Beförderungsurkunden. Diese könnten allenfalls belegen, dass der Kläger als Arzt beschäftigt gewesen sei, nicht aber, dass er erfolgreich eine medizinische Ausbildung absolviert habe. Die Aufhebung des formell rechtswidrigen Widerspruchsbescheides könne der Kläger nicht beanspruchen, obwohl dieser daran leide, dass er von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Denn für den Erlass des Widerspruchsbescheides sei gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO das Regierungspräsidium zuständig gewesen und nicht das Landesprüfungsamt für Heilberufe. Der Kläger habe aber kein schützenswertes rechtliches Interesse an einer isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides, weil das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium Gießen keine andere Entscheidung hätte treffen können.

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 25. März 2004, dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 1. April 2004 zugestellt, seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit am 28. April 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet der Bevollmächtigte des Klägers die Berufung im Wesentlichen damit, dass der Kläger zumindest durch die im Zulassungsverfahren vorgelegten Nachweise nachgewiesen habe, dass er die ärztliche Ausbildung in Afghanistan abgeschlossen habe. Der Beklagte habe auch von dem ihm nach § 10 Abs. 1 BÄO bei Vorliegen des Nachweises der abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung eröffneten Ermessen nicht sachgemäß Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf das von dem Beklagten verneinte Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung an einer Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger schon in seinem Antrag angegeben habe, dass er als Gastarzt im N.krankenhaus in F. tätig sei. Im Hinblick auf den Nachweis des Abschlusses der ärztlichen Ausbildung in Afghanistan habe der Kläger ein "Certificate", ausgestellt durch das Ministerium für höhere Studien und Berufsausbildung unter dem 30. April 2003, vorgelegt. Dies belege den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums in Afghanistan. Das zuständige Ministerium habe dazu mitgeteilt, dass darüber hinaus keine weitere Bestätigung erteilt werde. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen habe in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 festgestellt, dass dieses "Certificate" echt sei und den Abschluss des Medizinstudiums durch den Kläger im Studienjahr 1985/86 belege.

Das in dem Beweisbeschluss des Senats vom 18. April 2005 unter 4. b. bezeichnete Dokument "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" sei nach den Feststellungen in der genannten gutachterlichen Stellungnahme echt. Es dokumentiere den Abschluss des obligatorischen Pflichtdienstes im Anschluss an das Studium. Damit habe der Kläger nachgewiesen, dass er die Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan in dem Sinne abgeschlossen habe, dass er zur fachlich und zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt in Afghanistan berechtigt gewesen sei. Nach diesem Gutachten werde der Studienabschluss indirekt auch durch das in dem oben Beweisbeschluss des Senats unter 4. a. bezeichnete Dokument "Ausübungserlaubnis für Privatpraxen für Ärzte und Medizinpersonal" belegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten gebe es im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten und von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als echt bestätigten Dokumente unecht seien oder einen unwahren Inhalt hätten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 20. Dezember 2000 und den Widerspruchsbescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe vom 31. Januar 2002 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2002 - 12 E 755/02(1) - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 BÄO zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO lägen nicht vor. Dafür sei der Nachweis durch eine echte Originalurkunde über die Ablegung der ärztlichen Prüfung in Afghanistan erforderlich. Nur die Vorlage eines Original-Abschlusszeugnisses biete die Gewähr dafür, dass mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der betroffene Arzt tatsächlich die ärztliche Prüfung nach den jeweils für ihn geltenden Voraussetzungen inhaltlich und der Form nach bestanden habe. Sekundärnachweise könnten nicht als gleichwertig anerkannt werden. Deshalb besäßen die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen nicht den gleichen Aussagewert wie die notwendige Vorlage des Original-Abschlusszeugnisses. Die Bescheinigungen seien zum Teil auch sachlich unrichtig, weil an der Universität Kabul im Studienjahr 1985/86 kein Studienabschluss in Medizin möglich gewesen sei. Auch wenn es richtig sei, dass für die Studienjahre 1985 bis 1987 für Mediziner in Afghanistan offensichtlich keine Studienabschlusszeugnisse erteilt worden seien, seien für diese Jahre mit Ausnahme von 1986 doch nachträglich Abschlusszeugnisse ausgestellt worden. Da sich aus der von dem Kläger vorgelegten Urkunde des Ministeriums für das Hochschulwesen Afghanistans vom 30. April 2003 ergebe, dass der Kläger am Kabul Medical Institute das Medizinstudienjahr 1985 erfolgreich abgeschlossen habe, stehe fest, dass für dieses Jahr nachträglich Studienabschlusszeugnisse erteilt würden. Der Kläger habe ein nachträglich erstelltes Zeugnis nicht vorgelegt; die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO lägen somit nicht vor.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai 2005. Zwar stelle das von dem Kläger vorgelegte "Certificate" vom 30. April 2003 ein Dokument dar, dass von der zuständigen afghanischen Behörde ausgestellt und deshalb auch als echt angesehen werde, es sei jedoch kein nachträglich ausgestelltes Studienabschlusszeugnis. Es sei vielmehr ein neu ausgestelltes Zeugnis, dessen Glaubwürdigkeit mehr als fraglich sei. Zweifelhaft sei auch, ob den afghanischen Behörden nach 2001, dem Jahr des Sturzes der "Taliban-Regierung", die alten Prüfungs- und Dienstregister überhaupt noch zur Verfügung ständen; das Gutachten komme deshalb zu dem Schluss, dass die Ausstellung von derartigen Dokumenten nach 2001 zum Teil auch auf Mitteilungen der Antragsteller beruhten. Ein nachträglich ausgestelltes Studienabschlusszeugnis, das das Original zum Nachweis eines abgeschlossenen ärztlichen Studiums ersetzen könne, liege mit dem "Certificate" nicht vor.

Das unter 4. b. des oben genannten Beweisbeschlusses des Senats genannte Dokument "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete vom 14. September 1989" könne nicht als ausreichender Nachweis für eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Afghanistan beurteilt werden. Anderenfalls würde damit ein sogenannter Sekundarnachweis anerkannt, was im Interesse eines effektiven Patientenschutzes als äußerst gefährlich anzusehen wäre. Für die Verwaltungspraxis würde damit Tür und Tor für eine unüberschaubare Anzahl von weiteren Sekundarnachweisen geöffnet, deren Glaubwürdigkeit im Einzelfall nur sehr schwer oder überhaupt nicht zu bewerten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2005 in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts und unechte Dokumente aus Afghanistan existierten.

Der Senat hat laut Beweisbeschluss vom 18. April 2005 Beweis erhoben über die Frage, welche der von dem Kläger vorgelegten Dokumente den Abschluss der Ausbildung für einen ärztlichen Beruf durch den Kläger im Jahre 1985 in Afghanistan belegen können, durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai 2005 (Blatt 267 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 4. August 2005 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2005 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie des Behördenvorgangs des Beklagten (Blatt 1 - 76) Bezug genommen, die Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter kann gemäß §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit den im Tatbestand bezeichneten Schriftsätzen ihr Einverständnis erklärt haben.

Die von dem Senat zugelassene und von dem Bevollmächtigten des Klägers nach § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fristgerecht begründete Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dort genannten Bescheide sind aufzuheben und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern, soweit damit die Klage in vollem Umfange abgewiesen worden ist. Die Bescheide sind rechtswidrig, da der Beklagte fehlerhaft zugrunde gelegt hat, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - (vom 16.04.1987 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 15.12.2004, GVBl. I, 3404) für eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes an den Kläger nicht vorlägen.

Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO für eine Ermessensausübung im Hinblick auf die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes liegen vor, weil der Kläger "eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf" im Sinne dieser Vorschrift nachgewiesen hat. Der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Heimatland eines Antragstellers ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 BÄO grundsätzlich durch Vorlage einer Originalurkunde zu erbringen. Nach dem von dem Beklagten in Bezug genommenen § 35 Abs. 2, jetzt § 39 Abs. 2 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (vom 27.06.2002 in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 23.03.2005, GVBl. I, 931, 966) sollen von Antragstellern, die die Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufes nicht nach dieser Verordnung abgeschlossen haben, aber einen gleichwertigen Ausbildungsstand im Sinne dieser Vorschrift aufweisen, für die Erteilung einer Approbation nach § 3 Abs. 2 BÄO Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorgelegt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für den gemäß § 10 Abs. 1 BÄO erforderlichen Nachweis. Ausnahmen davon kommen nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn es fundierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Nachweis durch Vorlage einer Originalurkunde nicht möglich ist, insbesondere deshalb, weil in dem Staat, in dem der Antragsteller die ärztliche Ausbildung absolviert hat, während bestimmter Zeiträume erfolgreichen Absolventen des Medizin-Studiums Studienabschlusszeugnisse nicht ausgestellt wurden (Hess. VGH, B. v. 17.06.2004 - 11 UZ 445/03 -). In diesen Fällen ist es nicht sachgerecht, von den Antragstellern zu fordern, dass sie den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Medizin-Studiums in Afghanistan durch Vorlage eines Studienabschlusszeugnisses erbringen. Nach der von dem Beklagten angeforderten und mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 vorgelegten Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 11. Dezember 2003 hat der Kläger ausweislich des Inhalts des "Certificate" des Ministeriums für das Hochschulwesen Afghanistans vom 30. April 2003 sein Medizinstudium im Jahre 1985 bei dem Kabul Medical Institute erfolgreich abgeschlossen. In den Jahren 1985 bis 1987 seien für Mediziner offensichtlich keine Studienabschlusszeugnisse ausgestellt worden. Nachträglich seien für diejenigen Mediziner Studienabschlusszeugnisse ausgestellt worden, die 1985 und 1987 sowie in den anderen Jahren, nicht aber 1986, ihr Studium beendet hätten. Studienabschlüsse seien jedoch 1986 möglich gewesen.

Da nach den Erkenntnissen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen für Studienabschlüsse von Medizinern in den Jahren 1985 bis 1987 in Afghanistan offensichtlich keine Studienabschlusszeugnisse ausgestellt wurden, kann der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Medizinstudiums in dieser Zeit nicht von der Vorlage eines solchen Studienabschlusszeugnisses abhängig gemacht werden. In diesen Fällen muss die Vorlage eines nachträglich erstellten Zeugnisses oder einer nachträglichen Bescheinigung des erfolgreichen Abschlusses des Medizinstudiums in Afghanistan zum Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO ausreichen. Nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 sind Fälle, in denen nicht nachträglich ein Studienabschlusszeugnis für 1985 ausgestellt worden sei, obwohl der Studienabschluss in Afghanistan in diesem Jahre erfolgt sei, dort nicht bekannt. Dies belege die Registersammlung, die sechs Studienabschlusszeugnisse sowie drei weitere "Certificates" im Sinne des von dem Antragsteller vorgelegten Dokumentes enthalte, die zwischen 1992 und 2003 ausgestellt worden seien und den Abschluss eines Medizinstudiums im Jahre 1985 dokumentierten. Dieses "Certificate" sei echt in dem Sinne, dass es von einer zur Zeugnisausstellung autorisierten afghanischen Behörde stamme. Es belege den Abschluss des Medizinstudiums, nicht jedoch den Abschluss der (Gesamt-)Ausbildung für den ärztlichen Beruf.

Soweit der Beklagte demgegenüber der Auffassung ist, bei dem von dem Kläger vorgelegten "Certificate" vom 30. April 2003 handele es sich zwar um ein Dokument, das von der zuständigen afghanischen Behörde ausgestellt und deshalb auch als echt angesehen werde, aber nicht um ein nachträglich ausgestelltes Studienabschlusszeugnis, da es an dem hierfür im Jahre 1985 dafür verwendeten Vordruck (Formular) fehle, steht dies der Validität des Nachweises des erfolgreichen Studienabschlusses des Klägers in Afghanistan nicht entgegen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen der politischen und militärischen Ereignisse in Afghanistan kaum davon ausgegangen werden könne, dass den afghanischen Behörden nach 2001 noch die alten Prüfungs- und Dienstregister zur Ausstellung nachträglich verfasster Dokumente über den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums oder der Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan zur Verfügung gestanden hätten. Im vorliegenden Falle beruhe die Ausstellung des "Certificate" offensichtlich auf dem Inhalt der alten (Original-) Zeugnisse, die der Kläger vorgelegt habe, und zum Teil auf Angaben des Klägers. Zu diesen Zeugnissen gehören nach den Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme die "Ausbildungserlaubnis für Privatpraxen für Ärzte und Medizinpersonal" Nr. 1882 vom 17.11.1364 islamischen Kalenders (= 6. Februar 1986, Blatt 36 der Behördenakte des Beklagten, 4. a. des oben genannten Beweisbeschlusses des Senats vom 18. April 2005), die "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" Nr. 299442 vom 24.02.1368 (= 14. Mai 1989, Blatt 35 der Behördenakte des Beklagten, 4. b. des Beweisbeschlusses), die "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" Nr. 373281 vom 25.06.1370 (= 16. September 1991, Blatt 34 der Behördenakte des Beklagten, 4. c. des Beweisbeschlusses) und die "Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin", Nr. 217111 vom 19.07.1371 (= 11. Oktober 1992, Blatt 31 der Behördenakte, 4. d. des Beweisbeschlusses). Wenn nach der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu berücksichtigen ist, dass die alten Prüfungs- und Dienstregister den afghanischen Behörden nach 2001 kaum noch zur Verfügung standen, kann von dem Kläger nicht verlangt werden, dass er ein nachträglich auf einem im Jahre 1985 hierfür verwendeten Vordruck (Formular) ausgestelltes Studienabschlusszeugnis der afghanischen Behörden vorlegt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als echt qualifizierte "Certificate", das den Abschluss des Medizinstudiums belege, maßgeblich aufgrund der Angaben des Klägers erfolgt sei. Der Beklagte lässt bei dieser Darstellung außer Acht, dass die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ausdrücklich zugrundelegt, dass die Ausstellung des "Certificate" als nachträgliche Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Medizinstudiums des Klägers in Afghanistan auf dem Inhalt der oben genannten Original-Dokumente aus den Jahren 1986 bis 1992 beruht. Nach dieser gutachterlichen Stellungnahme gibt es deshalb keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, an der von dem Beklagten so bezeichneten "Glaubwürdigkeit" des von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als echt beurteilten "Certificate" vom 30. April 2003 zu zweifeln. Das Gutachten ist durch den Sachverständigen Dr. W. von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erstellt worden, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Kassel ausweislich seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht am 17. Dezember 2002 über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit der Bewertung afghanischer Urkunden verfügt. Danach ist er seit 26 Jahren in diesem Bereich tätig und beantwortet die Frage nach der Echtheit von Urkunden anhand von Mustersammlungen, die er während dieser Zeit selbst angelegt hat; er verfüge zudem über die entsprechenden Sprachkenntnisse. Diese Feststellungen finden sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2002 - 5 E 2669/99 -, das der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2004 vorgelegt und ausdrücklich in Bezug genommen hat. Die Darlegungen des Beklagten zum Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 20. Mai 2005 sind deshalb nicht geeignet, die sachkundigen und eindeutigen Feststellungen des Gutachtens zu entkräften. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Vorlage des oben genannten "Certificate" des Ministeriums für höhere und berufliche Bildung Afghanistans vom 30. April 2003 den Nachweis erbringt, dass er in Afghanistan das Studium der Medizin erfolgreich abgeschlossen hat.

Soweit der Beklagte pauschal darauf verweist, hinsichtlich der "Urkunden afghanischer Staatsangehöriger" sei ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2005 davon auszugehen, dass es in erheblichem Umfange sowohl echte Dokumente unwahren Inhalts als auch unechte Dokumente aus Afghanistan gebe, kann dieser allgemeine Hinweis das konkrete Ergebnis der individuellen Prüfung des von dem Kläger vorgelegten "Certificate" durch den erfahrenen Sachverständigen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht substantiiert in Zweifel ziehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, inwieweit und unter welchen Gesichtspunkten diese Urkunden, die nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten als von der zuständigen afghanischen Behörde ausgestellt und des- halb auch als echt zu beurteilen sind, zu Zweifeln an ihrer Echtheit Anlass geben, sind von dem Beklagten unter keinem Gesichtspunkt dargestellt worden.

Nach den Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2005 ist weiter davon auszugehen, dass der Kläger auch den Abschluss der (Gesamt-)Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan nachgewiesen hat. Voraussetzung dafür ist nach dem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums die Absolvierung eines obligatorischen zweijährigen Pflichtdienstes, bevor das Recht zur fachlich und zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt in Afghanistan besteht. Das Gutachten kommt zu dem in dem oben genannten Beweisbeschluss des Senates unter 4. genannten Beweisthema zu dem Ergebnis, das dort unter 4. b. bezeichnete Dokument "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" Nr. 299442 vom 24.02.1368 (= 14. Mai 1989, Blatt 35 der Behördenakte) belege die Absolvierung des obligatorischen Pflichtdienstes im Anschluss an das Medizin-Studium. Nach der Übersetzung dieses Dokuments wird dem Kläger bescheinigt, dass er die "vorgesehene Dienstzeit beendet" und gute Bewertungen erhalten habe. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass das Dokument echt sei, wie durch einen Quervergleich mit dort vorhandenen Mustern entsprechender Bestätigungen habe festgestellt werden können. Damit weise der Kläger nach, dass er die Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan in dem Sinne abgeschlossen habe, dass er zur fachlich und zeitlich uneingeschränkten Berufsausübung als Arzt in Afghanistan berechtigt war.

Ergänzend wird in dem Gutachten festgestellt, dass das Dokument 4. a. "Ausübungserlaubnis für Privatpraxen für Ärzte und Medizinpersonal" Nr. 1882 vom 17.11.1364 (= 6. Februar 1986, Blatt 36 der Behördenakte) zudem indirekt den erfolgreichen Abschluss des Medizin-Studiums in Afghanistan durch den Kläger bestätige. Das oben genannte, unter 4. b. des Beweisbeschlusses aufgeführte Dokument bestätige direkt den Abschluss der ärztlichen Ausbildung durch den Kläger in Afghanistan. Der Einwand des Beklagten in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30. Juni 2005, dieses Dokument könne nicht als ausreichender Nachweis für die abgeschlossene ärztliche Ausbildung beurteilt werden, lässt die notwendige Differenzierung zwischen dem Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Medizinstudiums und des Abschlusses der Ausbildung für den ärztlichen Beruf außer Acht. Die genannte "Beförderungsurkunde für Regierungsbedienstete" vom 14. Mai 1989 dient nicht dem Nachweis des Abschlusses des Medizin-Studiums, sondern als Beleg für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung des Klägers in Afghanistan. Dafür ist die Absolvierung des obligatorischen zweijährigen Pflichtdienstes erforderlich, die nach der sachkundigen Feststellung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen durch dieses Dokument belegt wird.

Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Kläger mit den oben genannten, von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geprüften und in ihrer Validität sowohl im Hinblick auf die inhaltliche Aussagekraft als auch auf ihre Echtheit bestätigten Dokumente den Nachweis erbracht hat, dass er die Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan abgeschlossen hat. Da- mit liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs an den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 BÄO vor.

Die Beklagte ist auf dieser Grundlage verpflichtet, das ihm bei Vorliegen dieser Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 BÄO eröffnete Ermessen sachgerecht auszuüben. Diese Ermessensausübung ist nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Zustellung dieses Urteils an die Beteiligten vorzunehmen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass eine Ermessensausübung, die sich - wie in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. Dezember 2000 und im Widerspruchsbescheid zugrundegelegt - gehindert sieht, die Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zu erteilen, wenn nicht die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BÄO vorliegen, erheblichen rechtlichen Zweifeln unterliegt. Eine Erlaubnis darf nach § 10 Abs. 3 BÄO über die in § 10 Abs. 2 BÄO genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn ein ausländischer Antragsteller bestimmte statusrechtliche Voraussetzungen erfüllt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO kann die Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren nicht beendet werden konnte (§ 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BÄO). Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten die erhöhten Anforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO somit nur dann, wenn eine Erlaubnis über die in § 10 Abs. 2 BÄO genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden soll. Soweit der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO zum bindenden Maßstab seiner Ermessensausübung im Hinblick auf die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 BÄO macht, widerspricht dies erkennbar dem gesetzgeberischen Willen, nach dem die höheren Anforderungen des § 10 Abs. 3 BÄO nur für eine weitere Erteilung oder Verlängerung dieser Erlaubnis gelten sollen. Durch die gleichmäßige Anwendung einer solchen bindenden Ermessensregel würden die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO praktisch zur zwingenden Voraussetzung der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 BÄO gemacht, was der Systematik der Vorschrift des § 10 BÄO widerspricht. Sinn und Zweck der Eröffnung des Ermessens der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 1 BÄO ist ersichtlich die Bestimmung der Modalitäten der Erlaubnis nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 BÄO. Danach kann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Es entspricht dagegen nicht dem Sinn und Zweck der Ermessensausübung nach § 10 Abs. 1 BÄO, die erstmalige Erteilung der Erlaubnis vom Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO abhängig zu machen (a.M. VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.05.1995 - 9 S 1459/94 -, NVwZ - RR 1996, 25). Bei der Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen und auch im Hinblick auf die Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 BÄO kann allerdings sachgerecht berücksichtigt werden, inwieweit ein Interesse an der Beschäftigung im Hinblick auf die ärztliche Versorgung der Bevölkerung besteht (BVerwG, U. v. 17.01.1980 - 3 C 116/79 -, BVerwGE 59, 284).

Da die angefochtenen Bescheide fehlerhaft sind, sind sie aufzuheben. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist insoweit abzuändern. Der Beklagte kann im Hinblick auf das durch § 10 Abs. 1 BÄO eröffnete Ermessen mangels Spruchreife gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur dazu verpflichtet werden, den Kläger unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Begehren des Klägers, den Beklagten zur Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO zu verpflichten, kann insoweit keinen Erfolg haben. Die Berufung ist deshalb im übrigen zurückzuweisen.

Die Kosten sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zwischen den Beteiligten verhältnismäßig zu teilen, da beide teils obsiegt haben und teils unterlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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