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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 11 UZ 1111/04
Rechtsgebiete: BJagdG, JagdG HE, VwGO


Vorschriften:

BJagdG § 1 Abs. 1
BJagdG § 10a
BJagdG § 21 Abs. 1
BJagdG § 21 Abs. 2
BJagdG § 3 Abs. 3
JagdG HE § 26
JagdG HE § 26a
VwGO § 42 Abs. 2
Es gibt keine Norm, die den rechtlichen Schutz der jagdlichen Interessen eines Jagdpächters oder seine sonstigen Interessen an der Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes gegenüber der Höhe der für benachbarte Jagdbezirke festgesetzten Abschusszahlen bezweckt.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

11 UZ 1111/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Jagdrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat - durch

Präsidenten des Hess. VGH Reimers, Richter am Hess. VGH Igstadt, Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Horn,

am 5. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Dezember 2003 (Az.: 9 E 4070/01) wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO (in der bis zum Inkrafttreten der Änderung durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198, geltenden Fassung) begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bleibt ohne Erfolg. Keiner der von dem Klägerbevollmächtigten dargelegten Gründe rechtfertigt die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels.

1. Nicht zu erkennen vermag der Senat zunächst die vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erster Instanz (Zulassungstatbestand gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des oben genannten Zulassungsgrundes sind dann hinreichend dargelegt, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels unter Hinweis auf diesen Zulassungstatbestand begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

Der Vortrag des Klägers im Zulassungsantrag enthält keine stichhaltigen Gründe, die geeignet wären, die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage in Ermangelung einer gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis unzulässig ist. Der Kläger vermag nicht plausibel geltend zu machen, durch die von ihm angefochtenen Abschussplanfestsetzungen möglicherweise in einem seiner subjektiven Rechte verletzt zu sein.

Der von ihm angestrengte Rechtsstreit betrifft die mit Bescheid vom 25. April 2001 für die Jagdjahre 2001/2002/2003 behördlich bestätigten bzw. festgesetzten Rehwild-Abschussplanungen für die in der Hegegemeinschaft "H." zusammengeschlossenen Jagdbezirke. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass sich die Anfechtungsklage nicht gegen den Abschussplan für das vom Kläger gepachtete Jagdrevier "X. I" wendet, sondern gegen die nach Auffassung des Klägers überhöhten Abschusszahlen, die für die benachbarten Jagdbezirke "B." und "S." festgesetzt worden waren. Sowohl das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 17. Mai 2001 als auch die Klagebegründung im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25. Januar 2002 lassen daran keinen Zweifel. Mit beiden Rechtsbehelfen werden ausdrücklich und allein die Abschusspläne für die Nachbarreviere "B." und "S." angegriffen. Der spätere, erst im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 30. September 2003 vorgetragene sowie jetzt im Zulassungsantrag wiederholte Einwand des Klägerbevollmächtigten, Widerspruch und Klage hätten zugleich auch den das eigene Revier des Klägers betreffenden Abschussplan zur Überprüfung stellen wollen, ist unbehelflich. Soweit die Forderung nach einer derart erweiterten Auslegung des erhobenen Rechtsschutzbegehrens damit begründet wird, der Widerspruch sei vom Kläger persönlich als rechtlicher Laie eingelegt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Klägerbevollmächtigte bereits im Widerspruchsverfahren - mit Schriftsatz vom 29. Juni 2001 - seine Beauftragung mit der rechtlichen Vertretung des Klägers angezeigt hat. Sowohl in diesem Schriftsatz als auch in der Klagebegründung vom 25. Januar 2002 wird an den im Widerspruch bezeichneten Angriffsgegenständen, den Abschussplänen für die Reviere "B." und "S.", festgehalten und ausdrücklich argumentiert, durch diese werde der Kläger als unmittelbar benachbarter Revierpächter in seinen Rechten betroffen.

Für die vom Klägerbevollmächtigten erstmals im Schriftsatz vom 30. September 2003 unterbreitete Deutung, wonach mit dieser Behauptung einer nachbarlichen Betroffenheit das Rechtschutzbegehren des Klägers zugleich auch als gegen die Abschussregelung für seine eigene Jagdpacht gerichtet verstanden sein soll, besteht kein Raum. Sie ist daher vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Denn darin läge keine bloße Präzisierung des ursprünglich gestellten Klageantrags, sondern eine nachträgliche Klageänderung in Form der Einbeziehung eines weiteren, zusätzlichen Klagebegehrens, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 91 VwGO als nicht erfüllt anzusehen wären. Der Beklagte hatte einer derartigen Ausdehnung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 ausdrücklich widersprochen, und der Annahme, eine solche Klageerweiterung sei gleichwohl sachdienlich, stünde es entgegen, dass die Klärung der Frage, ob sich ein Jagdpächter gegen die für benachbarte Reviere festgesetzte Abschusszahlen erfolgreich zur Wehr setzen kann, nicht dadurch befördert würde, dass sich der Pächter auch gegen die Abschusszahlen für sein eigenes Revier wendet; das wird auch vom Klägerbevollmächtigten im Berufungszulassungsantrag ausdrücklich eingeräumt. Im Übrigen würde es jedenfalls an den insoweit beachtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen des erfolglos durchgeführten Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) und der Fristwahrung (§ 74 Abs. 1 VwGO) fehlen. Demzufolge ist der auch im Zulassungsantrag eingewandte Vortrag des Klägers, die seinen eigenen Jagdbezirk betreffenden Abschusszahlen seien - obgleich sie mit seinem eigenen, im Verfahren nach § 26a Hess.JagdG unterbreiteten Vorschlag übereinstimmen - zu hoch angesetzt und nicht erfüllbar, allein als dem Zweck gewidmet anzusehen, seine nachteilige Betroffenheit aus den für die Nachbarreviere "B." und "S." festgesetzten Abschussplänen darzulegen.

Mit dieser Darlegung vermag sich der Kläger jedoch nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition zu berufen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist der Kläger weder Adressat der an die Jagdberechtigten der Nachbarreviere gerichteten Abschussplanfestsetzungen noch wird er durch diese als Drittbetroffener in eigenen, subjektiven Rechten berührt.

In Fällen, in denen sich ein Dritter gegen den an einen anderen ergangenen Verwaltungsakt wendet, bedarf es für die Annahme einer Klagebefugnis des Dritten der Feststellung, dass der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach möglicherweise gegenwärtig und unmittelbar rechtliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Dritten haben kann, d.h. durch den Verwaltungsakt eine Rechtsnorm verletzt sein kann, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in Situationen zu dienen bestimmt ist, in denen sich auch der Kläger befindet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 42 Rdnr. 71, 73). Einen davon unabhängigen, allgemeinen Anspruch auf einen rechtmäßigen Gesetzesvollzug, wie er im Berufungszulassungsantrag angedeutet wird, kennt die Rechtsordnung nicht.

Dieser Maßgabe ist vorliegend nicht entsprochen. Die für die Jagdbezirke "B." und "S." im Bescheid vom 25. April 2001 festgesetzten Abschusspläne bewirken für den Kläger keine nach § 42 Abs. 2 VwGO berücksichtigungsfähige Drittbelastung. Durch sie wird keine unmittelbar-tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers in einer ihm zustehenden geschützten Rechtsposition herbeigeführt.

Auch die im Zulassungsantrag angeführten Erwägungen und Belange vermögen keine rechtlich erhebliche Betroffenheit des Klägers darzutun, die in der Lage wäre, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Das gilt gleichermaßen für den Vortrag, die angegriffenen Abschusszahlen führten im benachbarten Jagdbezirk des Klägers und im ganzen Bezirk der Jagdgenossenschaft "X." zu einer Ausrottung des Rehwildbestandes, wie für die Einwände, dem Kläger würden dadurch sowohl behördliche Sanktionen drohen als auch ein materieller Schaden entstehen, weil er die für seine Jagd geltenden Abschusszahlen nicht erfüllen könne. Insoweit kommt weder eine Beeinträchtigung des Klägers in seinem Jagdausübungsrecht aus §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3, 10 Abs. 1 BJagdG in Betracht, noch kann sich der Kläger dieserhalb auf einen entsprechend drittschützenden Gehalt des § 21 Abs. 1 BJagdG berufen. Auf den im Zulassungsantrag enthaltenen Hinweis, dass mit einer etwaigen Zulassung der jagdrechtlichen Nachbarklage nicht die Grenze zur unzulässigen Popularklage überschritten würde, wenn die Klagebefugnis auf solche Jagdausübungsberechtigte beschränkt bliebe, deren Revier sich - wie hier - innerhalb des natürlichen Bewegungsraums des in Frage stehenden Wildes befindet, kommt es daher nicht an.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Recht zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk nicht auch das Recht auf ein dort tatsächlich jagdbares Wild umfasst. Das Jagdausübungsrecht beinhaltet keinen Anspruch auf einen bestimmten oder überhaupt vorhandenen Wildbestand, sondern gewährt lediglich die Befugnis, Wild zu erlegen. Entsprechendes gilt für das damit verbundene Recht, sich Wild anzueignen. Auch im übrigen gibt es keine Norm, die den Schutz des Jagdausübungsberechtigten, wie vorliegend des Klägers als Pächter des Reviers "X. I", gegen rechtliche oder faktische Einschränkungen seines Jagdausübungsrechts oder seines Interesses an der Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes in seinem Jagdbezirk bezwecken soll (vgl. schon Hess.VGH, Beschluss v. 12. Dezember 2001 - 11 TG 3099/02; ferner VG Kassel, Beschluss v. 24. Oktober 2002 - 2 G 2314/02). Auch im Schrifttum wird, soweit ersichtlich, nichts Gegenteiliges vertreten. Das Recht zur Jagdausübung wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Höhe der für Nachbarreviere festgesetzten Abschusspläne die Abschussmöglichkeiten im angrenzenden Jagdbezirk sinken können. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass der Jagdausübungsberechtigte den für ihn im angrenzenden Bezirk geltenden Abschussplan zu erfüllen hat (§ 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG, § 26 Abs. 1 Satz 3 Hess.JagdG). Für den Fall wesentlicher Veränderungen des Wildbestandes besteht nach § 26b Hess.JagdG die Möglichkeit, dass die Jagdbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen von den ursprünglichen Ansätzen abweichenden Abschussplan festgesetzt.

Soweit der Zulassungsantrag darüber hinaus die Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten für die Hege des Wildes, namentlich für einen artenreichen und gesunden Wildbestand (§ 1 Abs. 2 BJagdG), betont, so vermag er auch damit nicht durchzudringen. Eine Befugnis zur Anfechtung der für nachbarliche Jagdbezirke geltenden Abschusspläne kann daraus nicht hergeleitet werden. Mit dem Jagd- und Jagdausübungsrecht ist die Pflicht, nicht aber ein Recht zur Hege im Sinne eines wehrfähigen Abwehranspruchs gegen die Höhe von Abschusszahlen für andere Jagdbezirke verbunden.

Ebenso wenig kann der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis auf § 21 Abs. 1 BJagdG verweisen. Die Norm bestimmt die materiellen Vorgaben für die Regelung des Wildabschusses in einem Jagdrevier. Ihr lässt sich jedoch weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege der Auslegung entnehmen, dass sie dabei auch den rechtlichen Schutz der jagdlichen Interessen eines Reviernachbarn bezweckt. Zu den dort aufgeführten öffentlichen und privaten Belangen, die die behördliche Entscheidung über den Abschussplan für einen Jagdbezirk zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. März 1992 - 3 C 62/89, NVwZ-RR 1992, 588 f.), gehören die Abschuss- oder sonstigen individuellen Interessen eines benachbarten Jagdpächters nicht. Solche Interessen fallen nicht unter die in § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG genannten berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden oder die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Die Vorschrift vermittelt zwar dem Grund- bzw. Waldeigentümer eines Jagdbezirks eine durchsetzungsfähige Rechtsposition gegen einen für diesen Bezirk bestimmten Abschussplan (vgl. BVerwG, Urteil v. 30. März 1995 - 3 C 8.94, BVerwGE 98, 118 [120 ff.]). Der Eigentümer soll als Träger des Individualinteresses am Schutz vor Wildschäden die Einhaltung des Rechtssatzes, nach dem die Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirte der Abschussregelung den Rahmen setzen, verlangen können. Für die Anerkennung eines vergleichbar drittschützenden Charakters des § 21 Abs. 1 BJagdG zugunsten eines benachbarten Jagdausübungsberechtigten fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt im Gesetz.

Das gilt - entgegen der Ansicht des Zulassungsantragstellers - auch im Hinblick darauf, dass nach Satz 2 der Vorschrift die unter Beachtung der Vorgaben des Satzes 1 zu treffende Abschussregelung dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand in angemessener Zahl erhalten bleibt. Dabei handelt es sich allein um einen öffentlichen Belang, dessen gesetzlich aufgegebene Berücksichtigung dem Jagdausübungsberechtigten eines benachbarten Jagdbezirks keine subjektiv-rechtliche Durchsetzungsmacht an die Hand gibt. Zwar mag der Umstand, dass der natürliche Bewegungsraum des (Reh-)Wildes über die Grenzen eines Jagdreviers hinausreicht, dazu veranlassen, die Vorgabe der Erhaltung eines angemessenen Wildbestandes auf einen größeren Raum zu beziehen, so dass - wie der Kläger meint - auch für das Ausmaß der jagdlichen Bewirtschaftung des Wildbestandes ein großräumigerer Maßstab anzulegen sei. Nach der gesetzlichen Vorstellung erfolgt jedoch die Koordinierung zwischen der Notwendigkeit, den Wildbestand in größeren Räumen zu erfassen, und dem Grundsatz, dass der Abschussplan auf einen einzelnen Jagdbezirk bezogen ist, durch die Bildung von Hegegemeinschaften (§ 10a BJagdG) und das Verfahren der Abschussplanung (§ 21 Abs. 2 BJagdG, § 26a Hess.JagdG; vgl. Mitzschke / Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 21 Rdnr. 7). Anders als der Zulassungsantrag meint, kann der Kläger indes aus der Tatsache, dass sowohl er als auch die Jagdausübungsberechtigten, deren Abschusspläne er angreift, derselben Hegegemeinschaft angehören, nichts herleiten. Als Mitglieder der Hegegemeinschaft "H." sind sie gemeinschaftlich zur Hege des Wildes in ihrem Gebiet verpflichtet und an der Aufstellung und Abstimmung der Abschusspläne für die in ihr zusammengeschlossenen Reviere beteiligt. Ein Recht eines einzelnen Mitglieds, dem für das Revier eines anderen Mitglieds festgesetzten Abschussplan entgegenzuhalten, dieser missachte den Belang eines im Gebiet der Hegegemeinschaft in angemessener Zahl zu erhaltenden Wildbestandes, besteht jedoch nicht.

Schließlich kann der Zulassungsantragsteller nicht mit dem Einwand gehört werden, der Kläger habe seine Rechtsbehelfe gegen die Abschusspläne "B." und "S." auch in Vertretung bzw. in Prozessstandschaft der Jagdgenossenschaft "X." (Reviere "X. I", "X. II", X. III") sowie des Pächters des Reviers "J." erhoben. Weder die dem Gericht vorgelegte, vom Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft unter dem Datum vom 15. März 2004 unterzeichnete "Prozessvollmacht" zugunsten des Klägers noch der Umstand, dass der unter dem Briefkopf des Klägers verfasste Widerspruch vom 17. Mai 2001 neben dessen Unterschrift auch diejenigen des Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft und des anderen Revierpächters aufweist, ist für die Frage nach der Klagebefugnis des Klägers erheblich. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob in der Person der Jagdgenossenschaft oder des anderen Revierpächters vorliegend überhaupt (fremde) subjektive Rechte in Betracht kommen, die der Kläger im eigenen Namen gegen die angefochtenen Abschusspläne geltend machen könnte. Zu Recht hat diese Frage - nicht zuletzt auch in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags des klägerischen Prozessvertreters - im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Rolle gespielt. Durch § 42 Abs. 2 VwGO wird bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Verwaltungsprozess eine Prozessstandschaft ausgeschlossen, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rdnr. 25). Solche sind im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Die vom Klägervertreter behauptete gewillkürte Prozessstandschaft, in der der Kläger den Rechtstreit vermeintlich auch führen würde, ist daher nicht gegeben.

Inwieweit darüber hinaus im vorliegenden Fall europarechtliche Vorgaben oder die Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von 1992 in Rio de Janeiro für eine Klagebefugnis des Klägers sollen streiten können, ist vom Zulassungsantragsteller weder näher dargetan noch ersichtlich.

2. Soweit der Zulassungsantrag ferner geltend macht, die vorliegende Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), werden keine zusätzlichen Erwägungen unterbreitet, die zu weitergehenden, über das Vorstehende hinausreichenden Feststellungen veranlassen. Gleiches gilt für den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Daher kommt auch aus diesen Gründen eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.

3. Da der Kläger mit seinem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG 1975 in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG 2004.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG 1975 in Verbindung mit § 72 Nr. 1 GKG 2004).

Ende der Entscheidung

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