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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2001
Aktenzeichen: 12 TE 3471/00
Rechtsgebiete: GKG, AuslG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 | |
AuslG § 8 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts auf einen niedrigeren Wert als 8.000,-- DM ist zulässig, aber nicht begründet (§ 25 GKG).
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren um Verkürzung der Sperrwirkung der Ausweisung von fünf auf dreieinhalb Jahren zu Recht mit dem Auffangstreitwert von 8.000,-- DM nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt. Der Streitwert für ausländerrechtliche Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich mit dem Auffangstreitwert von 8.000,-- DM anzusetzen, weil sich das klägerische Interesse am Erfolg der Klage unabhängig von dem jeweiligen Verfahrensgegenstand nicht konkret ermitteln lässt. Dies gilt für Streitverfahren über eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. dazu OVG Hamburg, 23.10.1998 - 6 Bf 448/98 -, EZAR 025 Nr. 20 = NVwZ 1999, 789 = InfAuslR 1999, 402; Hess. VGH, 08.08.1994 - 12 UE 987/94; Hess. VGH, 29.09.1994 - 10 TH 2193/94 -; Hess. VGH, 18.12.1992 - 12 TE 2441/92 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1998 - 17 E 777/98 -, NVwZ-RR 1999, 402; OVG Saarland, 26.04.1999 - 9 Y 8/98 -, JurBüro 2000, 420) ebenso wie für die über eine Ausweisung (Hess. VGH, 13.01.1992 - 12 UE 3691/88 -, EZAR 613 Nr. 24 = NVwZ-RR 1993, 56). Nicht anders kann die Verkürzung der Wirkungen der Ausweisung oder Abschiebung nach § 8 Abs. 2 AuslG behandelt werden; denn insoweit fehlt es ebenfalls an brauchbaren Anhaltspunkten für die Bewertung des klägerischen Interesses (vgl. auch den "Streitwertkatalog", NVwZ 1997, 563, der die Gerichte allerdings nicht bindet; dazu BayVGH, 27.07.1995 - 19 C 95.1760 -, NVwZ-RR 1996, 543). Auch die Verkürzung der Sperrfrist bietet nicht genügend Anhaltspunkte für eine Differenzierung gegenüber anderen Fragen des Aufenthaltsstatus, da für eine Abstufung oder Aufstufung der Wertigkeit keine brauchbaren Kriterien vorhanden sind und das Gesetz für diese Fälle einen Auffangstreitwert bietet, ohne die Gerichte zur Festsetzung weiterer pauschaler Streitwertsätze zu ermächtigen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 GKG).
Ende der Entscheidung
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