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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 12 UE 1255/03
Rechtsgebiete: Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, AuslG, BGB, GG, VwGO


Vorschriften:

Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 Art. 6
AuslG § 4
AuslG § 8 Abs. 1
AuslG § 9 Abs. 2
AuslG § 13 Abs. 1
AuslG § 17 Abs. 1
AuslG § 19
AuslG § 23 Abs. 1
AuslG § 58 Abs. 1
AuslG § 69 Abs. 3
BGB § 1310
BGB § 1314
BGB § 1353
GG Art. 6 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 82 Abs. 1
1. Die zum 1. November 1997 und zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Änderungen des § 19 AuslG über das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfalten keine Rückwirkung auf schon vor dem jeweiligen Zeitpunkt getrennt lebend Eheleute.

2. Ein türkischer Arbeitnehmer kann ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht auf der Grundlage einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis dann nicht erwerben, wenn er diese durch Vorspiegelung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erschlichen hat; auf das Vorliegen einer umgangssprachlich so bezeichneten "Scheinehe" kommt es nicht an.

3. Einem türkischen Arbeitnehmer steht nach vierjähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- und der Arbeitsgenehmigung auch dann zu, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre den Arbeitgeber gewechselt hat.

4. Die Ausländerbehörde ist zur rückwirkenden Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, wenn dem Ausländer bei Ablauf der zuvor erteilten Erlaubnis ein assoziationsrechtliches Verlängerungsrecht zustand.

5. Die Ausländerbehörde kann sich auf die Passlosigkeit eines Ausländers nicht berufen, wenn sie den Nationalpass in Verwahrung genommen und nicht herausgegeben hat und die Gültigkeit infolge dessen abgelaufen ist.

6. Dem Vertreter einer deutschen Großstadt mit Befähigung zum Richteramt braucht für die Stellungnahme zu einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vernehmung des Klägers über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft kein Schriftsatznachlass gewährt zu werden.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

12 UE 1255/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, ehrenamtliche Richterin Weißbach, ehrenamtliche Richterin Williams

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2003 für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 und Aufhebung des Bescheids der Ausländerbehörde der Beklagten vom 18. Dezember 1998 und der Änderungsverfügung vom 15. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. März 2000 verpflichtet, ihm mit Wirkung vom 5. April 1996 an eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahren zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn der Kläger nicht seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem sein nach der Einreise im September 1989 gestellter Asylantrag abgelehnt worden war, schloss er am 30. Januar 1992 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen K. S. und nahm die Asylklage zurück. Daraufhin erteilte ihm die Ausländerbehörde der Beklagten auf Anträge vom 6. März 1992, 27. Dezember 1992 und 3. März 1993 nach zwischenzeitlicher Duldung und kurzfristiger Ausreise am 5. April 1993 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger besaß schon während des Asylverfahrens eine (beschränkte) Arbeitserlaubnis, die fortgalt, bis ihm am 2. Juni 1993 eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt wurde. Aufgrund von Ermittlungen stellte die Beklagte erhebliche Zweifel an der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft fest. Nach einer polizeilichen Abmeldung des Klägers am 21. Februar 1994 rückwirkend zum 15. Mai 1992 versicherte die Ehefrau des Klägers unter dem 20. Februar 1995 an Eides statt, sie hätten sich nicht vorübergehend getrennt und verfolgten auch keine Trennungsabsichten. Sie könne sich nicht erklären, warum ihr Mann abgemeldet worden sei. Sie habe ihn jedenfalls nicht abgemeldet. Der Kläger arbeite öfter auf Montage im Bundesgebiet. Sie sei Hausfrau. Am 27. Februar 1996 gab sie dagegen gegenüber der Ausländerbehörde unter anderem an, den Kläger nur zum Schein gegen Zahlung von 3.000 DM geheiratet zu haben. Diese Angaben wiederholte sie bei ihrer Vernehmung vor dem Ordnungsamt am 27. September 1996 mit der Maßgabe, dass sie einen Betrag von 10.000 DM erhalten habe, und bestätigte dies durch ihre Unterschrift.

Mit dem Verlängerungsantrag vom 4. März 1996 gab der Kläger Namen und Geburtsdatum seiner Ehefrau sowie den Tag der Eheschließung an. In einem Bearbeitungsbogen ist unter dem 4. März 1996 vermerkt: "lebt seit 28.02.1996 von Ehefrau getrennt!".

Nach Anhörung hat die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Jugoslawien nach Ablauf der Ausreisefrist von drei Monaten angedroht; mit Verfügung vom 15. Januar 1999 wurde zum Zielstaat statt Jugoslawien die Türkei bestimmt. Zur Begründung der Antragsablehnung ist ausgeführt, nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft müsse der Kläger wieder in sein Heimatland zurückkehren; ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe er nicht erworben. Am 8. Juni 1999 wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Am 18. November 1999 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens, da er nunmehr die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erfülle. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat den Widerspruch mit Bescheid vom 28. März 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Scheidung bestehe keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr und der Kläger habe weder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG noch einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2000 Klage erhoben und vorgetragen, am letzten Tag seiner Aufenthaltserlaubnis, dem 4. April 1996, habe er sich in einem Beschäftigungsverhältnis bei der E. GmbH in B-Stadt befunden. Bei diesem Unternehmen habe er vom 1. November 1994 bis 26. April 1996 durchgehend gearbeitet. Ende 1996 habe er unverschuldet infolge Konkurses seines Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verloren.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Dezember 1998 und der Änderungsverfügung vom 15. Januar 1999 in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28. März 2000 eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen,

hilfsweise,

Abschiebungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, insbesondere auf die Begründung des Widerspruchsbescheids, bezogen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG habe schon bei Stellung des Verlängerungsantrags nicht mehr bestanden, weil die Ehe des Klägers bereits seit dem 28. Februar 1996 aufgelöst sei, wie der Kläger in der von ihm im Eilverfahren 13 G 296/99 vorgelegten notariellen Urkunde vom 17. März 1999 eidesstattlich versichert habe. Der Kläger habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erworben, weil die eheliche Lebensgemeinschaft keine vier Jahre rechtmäßig bestanden habe. Abgesehen davon, dass eine begründete Vermutung dafür spreche, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt bestanden habe, sei die Eheschließung nach Angaben der Ehefrau nur zum Schein gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.000 DM erfolgt. Damit habe sich der Kläger rechtmäßig nur vom 5. April 1993 bis zur Trennung am 28. Februar 1996 in Deutschland aufgehalten. Im Übrigen liege eine außergewöhnlich Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht vor, da der Kläger sich nach seiner Einreise bis zur Rücknahme des Asylantrags nur mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufgehalten habe und der asylunabhängige Aufenthalt weniger als drei Jahre gedauert habe. Zudem sei der Kläger bei seiner Einreise 34 Jahre alt gewesen und habe die wesentlichen und prägenden Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht. Auf die Neufassung von § 19 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen, weil diese erst am 1. Juni 2000 in Kraft getreten sei und mangels Rückwirkung nicht für Fälle gelte, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Letztlich habe der Kläger auch keinen Anspruch nach Maßgabe von Art. 6 ARB 1/80. Zwar habe er dargelegt, dass er am letzten Tag der Geltungsdauer der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis länger als ein Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe aber im Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung am 18. Dezember 1998 nicht mehr bestanden. Ein möglicherweise zuvor erworbener Anspruch aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der E. GmbH vom 1. November 1994 bis 26. April 1996 sei nicht erhalten geblieben, weil die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 mit dem Verlust des Arbeitsplatzes vor Begründung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 zweiter. Spiegelstrich ARB 1/80 unmittelbar verloren gingen.

Nach Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 13. Mai 2003 verfolgt der Kläger sein Aufenthaltsbegehren unter Berufung auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG und Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 weiter. Entgegen der Rechtsprechung des beschließenden Senats habe die Änderung von § 19 Abs. 1 AuslG vom 25. Mai 2000 Rückwirkung. Die Rückwirkung ergebe sich schon aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da der ministerielle Erlass vom 24. Oktober 2000 eine Rückwirkung ausdrücklich vorsehe. Im Übrigen sei zusätzlich zu den drei Jahren des Aufenthalts zum Zwecke der Familienzusammenführung für Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch die Zeit des Arbeitsverhältnisses bei der E. GmbH bis zum 24. April 1996 hinzuzurechnen. Bereits vor Erhalt der Aufenthaltserlaubnis am 5. April 1993 habe er bei der K. GmbH gearbeitet, und zwar vom 1. August 1991 bis 31. Oktober 1994. Bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe bereits ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich und sogar dritter Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen. Im Zeitpunkt der Entscheidung sei er wiederum als Bauarbeiter bei der A. GmbH beschäftigt gewesen. Zum selben Ergebnis komme man durch Anwendung der Stand-Still-Klausel nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, wonach keine rückwirkende Verschlechterung eintreten dürfe.

Entgegen der Darstellung der Beklagten habe es sich bei seiner Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt. Dagegen spreche schon die Art der Eheschließung, die man mit insgesamt acht bis neun Gästen im Hotel-Restaurant am Zoo gefeiert habe. Außerdem hätten sie bereits sechs bis sieben Monate vor dem Heiratstermin zusammengelebt, und er sei bereits seit dem 1. Oktober 1991 bei der späteren Ehefrau amtlich gemeldet gewesen. Der Onkel S. K. habe ihn in den Jahren 1992 bis 1994 nahezu werktäglich vor dem Haus O.Straße morgens abgeholt und abends wieder zurückgebracht und hin und wieder mit Frau S. gesprochen, wenn er, der Kläger, ihm von Eheproblemen berichtet und er zu vermitteln versucht habe. Y. A. sei ebenfalls bei der K. GmbH tätig gewesen und habe ihn ebenfalls morgens abgeholt, und sie seien dann mit anderen Arbeitskollegen zusammen zum Arbeitsplatz gefahren. E. D. habe ihn vom 1. November 1994 bis 26. April 1996 über längere Zeit hin von der Ehewohnung morgens abgeholt und abends zurückgebracht. Schließlich habe seine frühere Ehefrau unter dem 11. August 2003 schriftlich bestätigt: "Anbetracht der gemeinsamen Ehe mit Herrn A. kann ich sagen, dass ich ordnungsgemäß geschieden bin. Es war keine Scheinehe, damit Sie darüber informiert sind".

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 und des Bescheids vom 18. Dezember 1998 und der Änderungsverfügung vom 15. Januar 1999 in der Form des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie führt zur Begründung aus, der Kläger habe keinen festen Wohnsitz und sei polizeilich nicht gemeldet. Er habe weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG noch nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe. Beschäftigungszeiten eines türkischen Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltsrecht durch die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen begründet worden sei, die sich im Nachhinein als Scheinehe herausstelle, könnten keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entstehen lassen. Es stehe fest, dass es sich bei der Ehe des Klägers mit Frau S. um eine solche Scheinehe gehandelt habe.

In der mündlichen Verhandlung sind die frühere Ehefrau des Klägers als Zeugin und der Kläger als Beteiligter vernommen worden; insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten VG Frankfurt 13 E 2481/00, 13 G 296/99, 13 G 1450/99, 13 G 2584/99 und 13 G 220/00 sowie die Behördenakten der Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist vom Senat zugelassen und auch sonst zulässig (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 Satz 5, Abs. 6, 128 VwGO). Entgegen der Darstellung der Beklagten fehlt es nicht an einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Dieser ist weder untergetaucht noch wohnsitzlos. Er ist vielmehr unter der angegebenen Anschrift in der Wohnung seines Bruders in A-Stadt wohnhaft und dort auch erreichbar. Er ist dort zur mündlichen Verhandlungen mit Postzustellungsurkunde wirksam geladen und bei einer Überprüfung durch eine Funkstreife des Polizeipräsidiums Südosthessen am 18. September 2003 auch persönlich angetroffen worden. Damit ist den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO über die Bezeichnung des Klägers Genüge getan. Hierfür ist unerheblich, ob der Kläger sich nicht polizeilich anmelden kann, weil die Beklagte seinen Pass in Verwahrung genommen hat und dessen Gültigkeit ohnehin abgelaufen ist.

Die Berufung ist auch begründet, weil das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen hat. Der Kläger hat nämlich gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der bis zum 4. April 1996 gültigen Aufenthaltserlaubnis und ist durch die Versagung der Verlängerung in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann der Kläger weder im Hinblick auf seine Ehe (dazu 1.) noch wegen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft (dazu 2.) verlangen, wohl aber kraft Assoziationsrechts aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (dazu 3.). Diese Entscheidung kann der Senat treffen, ohne zuvor weitere Zeugen gehört und der Beklagten einen Schriftsatznachlass gewährt zu haben (dazu 4.). Hieraus ergeben sich die notwendigen Nebenentscheidungen (5.).

1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat und mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen ist, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 (i.V.m. § 17 Abs. 1) AuslG berufen, wonach dem ausländischen Ehegatten eines in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen zum Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Im Zeitpunkt des Ablaufs der für drei Jahre erteilten ersten Aufenthaltserlaubnis bestand nämlich die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr, nachdem sich die Eheleute - wie unten noch auszuführen ist (dazu 3.) - Ende Februar 1996 getrennt hatten. Insoweit ist es unerheblich, dass die Ehe erst am 8. Juni 1999 geschieden worden ist; denn für die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis ist maßgeblich, ob noch eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich geführt wird.

2. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich der Kläger auf die zum 1. Juni 2000 vorgenommene Änderung der Vorschrift über das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten in § 19 Abs. 1 AuslG (Mindestdauer der eheliche Lebensgemeinschaft zwei statt früher drei Jahre) nicht berufen kann, weil die eheliche Lebensgemeinschaft damals schon nicht mehr bestand und die Neufassung keine Rückwirkung entfaltet, und dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau nur vom 5. April 1993 bis 28. Februar 1996 ordnungsgemäß im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bestanden hat, also weniger als drei Jahre. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts über die fehlende Rückwirkung der Änderung des § 19 Abs. 1 AuslG steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der entschieden hat, dass die Bestimmungen des § 19 AuslG jeweils in der Fassung anzuwenden sind, die bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestand, und dass die zum 1. November 1997 und zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Änderungen keine Rückwirkung auf eine bereits vor diesen Zeitpunkten erfolgte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entfaltet (Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02 -, EZAR 023 Nr. 30). Da die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers Ende Februar 1996 beendet war (dazu noch näher unter 3.), ist auf ihn die ursprüngliche Fassung von § 19 Abs. 1 AuslG mit der Folge anwendbar, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muss und es darüber hinaus zusätzlich erforderlich ist, zur Vermeidung einer besonderen Härte einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Da die Ehedauer die Dreijahresgrenze nicht erreicht hat, kommt es mithin nicht darauf an, ob den Kläger ungewöhnlich große Schwierigkeiten beim Verlassen Deutschlands und der Rückkehr in die Türkei erwarten.

3. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht im Anschluss an die Ausländerbehörde auch die Entstehung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 abgelehnt. Der erkennende Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei Ablauf der für drei Jahre erteilten ersten Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 (dazu a) erfüllte, weil er die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung ihres besonderen Zwecks (dazu b) nicht mittels Täuschung über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft erlangt hat (dazu c) und weil er in dem genannten Zeitpunkt länger als vier Jahre ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt war (dazu d) mit der Folge, dass die Ausländerbehörde verpflichtet ist, die Aufenthaltserlaubnis über den 4. April 1996 hinaus ohne Bindung an eine bestimmte Art von Erwerbstätigkeit zu verlängern (dazu e).

a) Das in Art. 6 ARB 1/80 geregelte eigenständige Recht auf Gestattung der weiteren Erwerbstätigkeit und des dazu notwendigen Aufenthalts setzt eine ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt voraus (vgl. dazu m. Nachw. der Rspr. des EuGH Nr. 1.3. bis 1.6. der Allgemeine Anwendungshinweise zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei - AAH-ARB 1/80; Erl. d. Hess. Min. des Innern vom 03.10.1998 - II A 43 d). Diese Rechtsfolgen treten allerdings nicht ein, wenn sich der Arbeitnehmer das ehebezogene Aufenthaltsrecht erschlichen hat; dann handelt es sich nämlich nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (EuGH, 05.06.1997 - C-285/95 -, EZAR 811 Nr. 32 = NVwZ 1998, 15 - Kol; BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, EZAR 033 Nr. 12 = DVBl. 1998, 1028). Bei Prüfung der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verfestigungsstufe aufgrund von vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung nach dem dritten Spiegelstrichs von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch durch die Kumulation mehrerer Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern erreicht werden kann, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass zuvor die beiden ersten Verfestigungsstufen erreicht wurden (Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 318/02 -, EZAR 029 Nr. 23 = InfAuslR 2003, 219).

Soweit die Beteiligten in diesem Zusammenhang den umgangssprachlichen Begriff der "Scheinehe" benutzen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Rechtsordnung eine derartige Erscheinung nicht kennt (Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Rdnr. 3/55, 6/175). Nach der oben genannten Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Eheschließung ungültig war oder nachträglich aufgehoben worden ist und ob deswegen strafrechtliche Sanktionen verhängt worden sind. Maßgeblich ist nur, ob die Ausländerbehörde über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht worden ist, die für den Erwerb eines ehebezogenen Aufenthaltsrechts in Deutschland über die Eheschließung hinaus erforderlich ist (§§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AuslG), und der türkische Arbeitnehmer daher über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte, das für eine ordnungsgemäße Beschäftigung unerlässlich ist (so auch Nr. 2.3.2 AAH-ARB 1/80).

b) Für den vom Kläger angestrebten und ihm erteilten Aufenthaltstitel ist zu beachten, dass dem Kläger als Ehegatten einer Deutschen ein Anspruch auf Erteilung (und gemäß § 13 Abs. 1 AuslG auf Verlängerung) der Aufenthaltserlaubnis nur zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zustand (§ 17 Abs. 1 AuslG; dazu Hess. VGH, 21.03.2000 - 12 TG 2545/00 -, EZAR 023 Nr. 20 = NVwZ-RR 2000, 639). Soweit es den Tatbestand der Verheiratung angeht, ist es unerheblich, ob die für die Eheschließung maßgeblichen Motive den Idealvorstellungen einer Ehe gerecht werden oder andere Beweggründe eine wesentliche oder gar eine ausschlaggebende Rolle gespielt haben (Renner, a.a.O., Rdnr. 6/176 m.w.N.). Sobald eine Ehe geschlossen ist, ist sie auch von der Ausländerbehörde zu beachten, es sei denn, sie wird aufgehoben oder geschieden (Hess. VGH, 21.03.2000 , a.a.O.). Ob es sich dabei um eine "Scheinehe" handelt, die unter "Missbrauch" der Institution der Ehe zustande gekommen ist und deren Rechtsvorteile auszunutzen sucht (zur "Scheinehe" allgemein Kartzke, Scheinehen zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile, Diss. München 1990; Kretschmer, Scheinehen, 1993; Dertinger, Schenk mir Deinen Namen, 1999), ist für den rechtlichen Bestand der Ehe unerheblich. Dem Standesbeamten stehen vor der Eheschließung durch die Verlobten nur beschränkte Möglichkeiten zu, eine von der Rechtsordnung nicht gebilligte Eheschließung zu verhindern. Er hat lediglich die Ehefähigkeit und das Fehlen von Eheverboten zu prüfen und die Erklärung der Verlobten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, entgegenzunehmen, es sei denn, die Verlobten sind nicht ehefähig oder es liegen Eheverbote oder sonstige Ehehindernisse vor (Palandt, BGB, 62. Aufl., 2003, § 1310 Rdnr. 5). Der Standesbeamte darf grundsätzlich seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn deren Voraussetzungen vorliegen; er muss seine Mitwirkung aber verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ehe kann unter anderem dann aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen, wonach die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird und die Ehegatten aneinander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Es braucht hier nicht weiter auf den Umfang der damit dem Standesbeamten obliegenden Aufklärungsverpflichtung und deren Folgen eingegangen zu werden (dazu ((?((((? (((?(((((?, ZAR 1999, 46); denn es ist nicht festgestellt, dass die Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau nicht wirksam zustande gekommen war.

Das Recht des verheirateten Ausländers auf Zuzug und auf Aufenthalt im Inland aus familiären Gründen setzt über das Bestehen der Ehe hinaus auch die Verwirklichung des Willens der Ehepartner voraus, im Inland eine Art. 6 GG entsprechende eheliche Lebensgemeinschaft zu führen (§ 17 Abs. 1 AuslG; vgl. Hess. VGH, 21.03.2000 - a.a.O.). Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen grundgesetzlich gewährleistet sind, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen bereit und imstande sind. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalls auf das Vorliegen einer "Scheinehe" kommt daher nur ausnahmsweise bei einem triftigen Anlass in Betracht, zumal sie letztlich nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen erfolgen kann. Es wäre jedoch mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG schwerlich vereinbar, wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen, und wenn den Betroffenen vorbehaltlos die Last auferlegt würde darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine "Scheinehe" handele (BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20). Ungeachtet dessen können jedoch bei Ehegatten ohne Bedenken äußerliche Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre festgestellt werden, die auf ein Zusammenleben in einer ehelichen Lebensgemeinschaft hindeuten. Dabei ist darauf zu achten, dass die nach § 17 Abs. 1 AuslG erforderliche Lebensgemeinschaft nicht in einer ständigen häuslichen Gemeinschaft gelebt zu werden braucht, dass sie aber über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehen muss (Hailbronner, Ausländerrecht, § 17 AuslG Rdnr. 23; GK-Ausländerrecht, § 17 AuslG Rdnr. 42 ff.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 17 AuslG Rdnr. 11). Es muss ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestehen, der ein eheliches Zusammenleben erst ermöglicht (Hess. VGH, 27.08.1996 - 12 TG 3190/96 -, EZAR 035 Nr. 15 = FamRZ 1997, 749 m.w.N.). Ein vorübergehendes Getrenntleben der Eheleute ist unschädlich, wenn es nicht auf dem gemeinsamen Entschluss der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf beruflichen, gesundheitlichen oder ähnlichen sachlichen Gründen beruht, die das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Zweifel ziehen (dazu Hess. VGH, 21.03.2000, a.a.O.). Die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Bei der Feststellung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG besteht keine "Beweislast" der Ausländerbehörde, vielmehr setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweisbar vorliegen (Hess. VGH, 09.02.2000 - 12 TZ 343/00 -; GK-AuslR, § 18 AuslG Rdnr. 60). Der Umfang dieser Darlegungsobliegenheit richtet sich nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen, insbesondere nach den Wohnverhältnissen und den beruflichen Tätigkeiten der Ehepartner. Zu einer näheren Darlegung ihrer innerfamiliären Lebensumstände sind sie nur dann verpflichtet, wenn die Ausländerbehörde begründete Zweifel am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft hegt und diese gegenüber dem ausländischen Ehegatten äußert. Die Ausländerbehörde kann ihm für Darlegungen und Nachweise eine angemessene Frist setzen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Wenn der Ausländer auf die Bedeutung einzelner Umstände für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft bereits einmal aufmerksam gemacht worden ist, dann ist er unter Umständen gehalten, diese ohne weitere Aufforderung selbst substantiiert darzulegen. Grundsätzlich kann von ihm auch die Beantwortung mündlicher oder schriftlicher Fragen über Einzelheiten aus dem persönlichen Lebensbereich verlangt werden, soweit diese taugliche Anhaltspunkte für die vom Gesetz vorgeschriebene rechtliche Prüfung liefern können und die Intimsphäre der Ehepartner nicht tangieren. Soweit behördlicherseits Wohnungsbesichtigungen vorgenommen oder andere Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, die nicht ohne Zustimmung der Betroffenen erfolgen können, sind diese grundsätzlich nicht erzwingbar. Der das Aufenthaltsrecht begehrende ausländische Ehegatte hat jedoch den Nachteil zu tragen, wenn es ihm nach Verweigerung der Mitwirkung an derartigen Ermittlungsmaßnahmen nicht gelingt, begründete Zweifel der Ausländerbehörde an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu zerstreuen.

c) Nach Überzeugung des beschließenden Senats hat der Kläger unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weder bei Antragstellung im März 1992 noch später gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben über seine Ehe gemacht oder die Ausländerbehörde sonst zum Zwecke der Erlangung eines ehebezogenen Aufenthaltsrechts getäuscht, sondern mit seiner deutschen Ehefrau, der Zeugin S. , bis Ende Februar 1996 tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt. Diese Überzeugung hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung gewonnen; einer weiteren Beweiserhebung hierüber bedarf es nicht (dazu 4.).

aa) Der erkennende Senat ist an einer Überprüfung, ob der Kläger im Zeitpunkt des ersten Erlaubnisantrags im Februar 1992 eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau geführt hat, nicht dadurch gehindert, dass weder die Ausländer- noch die Widerspruchsbehörde in ihren Bescheiden eine eheliche Lebensgemeinschaft vor der Trennung der Eheleute in Frage gestellt und daher auch keine rechtlichen Folgerungen daraus gezogen haben, etwa in Form der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung. Ebenso unerheblich ist auch, dass das Verwaltungsgericht (nur) eine begründete Vermutung für das gänzliche Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft angenommen und sein Urteil nicht hierauf gestützt hat. Der Senat hat nämlich von sich aus die Frage zu prüfen, ob das Entstehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch den Kläger infolge eines unredlichen Erwerbs der zugrunde liegenden nationalen Aufenthaltsposition gehindert ist.

bb) Der Senat glaubt dem Kläger die im Laufe des Verfahrens, insbesondere während der Vernehmung in der mündlichen Verhandlungen abgegebenen Darstellungen über Zustandekommen, Verlauf und Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft trotz einiger geringfügiger Unklarheiten. Der Senat hegt aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit und hält dessen schriftliche und mündliche Angaben zu den hier aufklärungsbedürftigen Tatsachen für glaubhaft.

Der Kläger erscheint dem Senat glaubwürdig. Den Behördenakten lassen sich keine Hinweise auf Täuschungsversuche oder auf eine Neigung zu Unwahrheiten entnehmen. Hinsichtlich des Einreisezeitpunkts haben sich im Jahre 1992 Unsicherheiten ergeben, diese sind aber letzen Endes aufgeklärt worden, ohne dass dem Kläger Falschangaben vorgeworfen werden konnten. Dieser hatte im vorangegangenen Asylverfahren als Einreisezeitpunkt den 15. September 1989 genannt und in dem Antragsformular vom 6. März 1992 die Frage nach dem Einreisedatum offen gelassen, und in dem Anwaltsschreiben vom 15. Mai 1992 ist ein Einreisezeitpunkt ebenfalls nicht genannt. Die Frage 13 ist auch weder in dem Formular noch sonst nachträglich beantwortet worden. Dennoch heißt es in einem Aktenvermerk vom 30. Dezember 1992, in dem Erlaubnisantrag sei ein Einreisedatum genannt, das nicht der Wahrheit entspreche, und der Bevollmächtigte habe dem Kläger geraten, dieses Datum anzugeben. Worauf der Vorwurf der Falschangabe wirklich beruht, kann anhand der Akten nicht weiter geklärt werden, ist aber letztlich nicht entscheidend, weil sich das im Asylverfahren durchgehend genannte Datum vom 15. September 1989 nicht als unzutreffend erwiesen hat und dem Kläger irgendein Täuschungsversuch nicht weiter angelastet worden ist und werden konnte. Auch sonst kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht an die Rechtsordnung gehalten, indem er der Ausländerbehörde aufenthaltsrechtlich relevante Umstände vorenthalten habe. So hat er im Januar 1993 für einen Besuch bei seiner in der Türkei erkrankten Mutter um die Genehmigung der Aus- und Wiedereinreise mit Hilfe der ihm damals erteilten Duldung gebeten und ist dann nach Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung des Ordnungsamts der Beklagten einen Monat lang vom 3. März bis 3. April 1993 in der Türkei gewesen. Gegen eine bei dem Kläger vorhandene Neigung zu unwahren Angaben spricht aber vor allem, dass er in der mündlichen Verhandlung die Fragen des Gerichtshofs und des Sitzungsvertreters der Beklagten ruhig, sachbezogen und flüssig sowie ohne Zögern und ohne den Anschein einer konstruierten Legende beantwortet hat. Dabei hat er erkennbar keine Rücksicht darauf genommen, ob sich die eine oder andere Aussage etwa zu seinen Ungunsten auswirken könnte. Zudem hat er nicht den Eindruck erweckt, er richte seine Aussage danach ein, im Verhältnis zu seiner geschiedenen Ehefrau nicht in schlechtem Licht zu erscheinen. Auch soweit sich deren frühere Angaben mit seiner Darstellung objektiv nicht in Übereinstimmung bringen lassen, hat er sich jeglicher persönlicher Kritik an ihr enthalten, sondern ihr Zusammenleben wie ihre Trennung ohne Schuldzuweisungen aus seiner Sicht und mit seinen Worten verständlich und nachvollziehbar geschildert.

Die in den Akten befindlichen eigenen Erklärungen des Klägers sprechen durchgehend für eine eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Trennung Ende Februar 1996.

In dem Erlaubnisantrag vom 6. März 1992 hat sich der Kläger einerseits auf die Eheschließung bezogen und eine Heiratsurkunde beigefügt, andererseits aber die Frage nach dem Aufenthaltszweck nicht beantwortet. Gleichwohl kann dieser Antrag nur dahin verstanden werden, dass der Kläger damals eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis begehrt hat. Dies wurde durch das anwaltliche Schreiben vom 15. Mai 1992 und mit dem "Verlängerungsantrag" vom 27. Dezember 1992 bekräftigt, in dem der angestrebte Aufenthaltszweck mit "(Ehefrau ist Deutsche)" bezeichnet ist. Schließlich befindet sich in dem weiteren Erlaubnisantrag vom 3. März 1993, der nach Rückkehr des Klägers von der ausländerbehördlich gebilligten Reise in die Türkei gestellt wurde, sodann der Eintrag "Fam.Zusammenführung". Nach antragsgemäßer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 5. April 1993 wurde der Kläger trotz zwischenzeitlicher polizeilicher Abmeldung am 21. Februar 1994 rückwirkend zum 15. Mai 1992 selbst nicht zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft befragt, und zwar offensichtlich aufgrund der eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 20. Februar 1995. Bei der nächsten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, nämlich in dem Verlängerungsantrag vom März 1996, ist zum Aufenthaltszweck die Wohnanschrift B.Weg angegeben, also nicht mehr wie früher die in der O.Straße. Außerdem ist die Frage nach dem Familienstand durch Ankreuzen mit "verheiratet seit 30-01-92" beantwortet und sind die Personalien der Ehefrau genannt; nicht angekreuzt sind die Varianten "geschieden" und "getrennt lebend". Dieser Antrag ist sowohl vom Kläger als auch von einer anderen Person unterzeichnet, deren Unterschrift sich bereits unter den Anträgen vom 27. Dezember 1992 und 3. März 1993 befindet und die wahrscheinlich von einem "B. B." stammt, den der Kläger im Dezember 1992 bevollmächtigt hatte. Der Verlängerungsantrag ist offenbar am 4. März 1996 beim Amt für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen abgegeben worden oder sonst dort eingegangen. Er trägt weder ein Datum noch einen Eingangsvermerk, wurde aber am 4. März 1992 von dort an das Ordnungsamt weitergeleitet. In einem Bearbeitungsvermerk ist festgehalten, dass als Ausweisdokument "Eine Bescheinigung Nr. 112386 A über die Abgabe des Ausweisdokumentes" ausgestellt und eine Bescheinigung des Arbeitgebers abgegeben wurde; hierbei handelt es sich um Lohnabrechnungen für November und Dezember 1995 über netto 2 923,74 DM und 2 576,51 DM. Außerdem ist dort unter "Sonstiges" vermerkt: "lebt seit 28.2.`96 von Ehefrau getrennt!". Aus dieser Aktenlage ist nach Auffassung des Senats zu folgern, dass entweder der Kläger selbst oder sein Bevollmächtigter den Antrag abgegeben und auf Befragen die Trennung seit 28. Februar 1996 mitgeteilt haben. Andere Erklärungsmöglichkeiten sind weder von den Beteiligten geltend gemacht noch ersichtlich. Ausgeschlossen erscheint jedenfalls, dass die Information über die Trennung von einer anderen Person stammen könnte als von dem Kläger selbst oder seinem Bevollmächtigten. Anhaltspunkte auf eine nachträgliche Korrektur der Antragsangaben ohne Mitwirkung des Klägers sind weder aus den Behördenakten zu entnehmen noch im Laufe des Verfahrens von der Beklagten geltend gemacht. Unter diesen Umständen können dem Kläger Falschangaben zur Frage der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgeworfen werden. Der Kläger hat nämlich den Wohnungswechsel kundgetan und trotz Nichtankreuzens von "geschieden" oder "getrennt lebend" auch die Trennung von seiner Ehefrau nicht verschwiegen. Insofern muss die Antragstellung als einheitlicher Vorgang gesehen werden. Da es zu den Aufgaben der Bediensteten der Ausländerbehörde gehört, die Antragsteller zu sachgemäßen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten und sie entsprechend zu belehren und zu beraten (§ 25 HVwVfG), gehören die darauf hin vorgenommenen Ergänzungen ebenso zu dem Antragsvorbringen wie die Eintragungen in dem Antragsformular selbst.

Im Zusammenhang mit den wegen von der Ausländerbehörde im März 1996 von Amts gegen den Kläger und seine Ehefrau erstatteten Anzeigen wegen Vergehen nach § 92 AuslG konnte der Kläger zunächst im Unterschied zu seiner Ehefrau nicht angehört werden, weil der Einschreibebrief an die frühere und nicht an die im Verlängerungsantrag bereits genannte neue Anschrift gerichtet war. Später wurden von zwei Bevollmächtigten des Klägers unter dem 11. und 17. Juli 1996 formale Einwände gegen die Verwertung der Angaben der Ehefrau vom 27. Februar 1996 erhoben und diese im Übrigen bestritten. Zu weiteren Angaben des Klägers kam es den Behördenakten zufolge nicht, da das Ermittlungsverfahren infolge Verfolgungsverjährung im März 1997 eingestellt wurde. Später hat der Kläger zur Trennung der Eheleute in der eidesstattlichen Versicherung am 17. März 1999 erklärt, er sei am 28. Februar 1996 nach polizeilicher Abmeldung durch seine Ehefrau aus der Wohnung in der O.Straße ausgezogen, weil seine Frau zunehmend dem Alkohol zugesprochen habe und es darüber häufig zum Streit gekommen sei.

Bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diese seine früheren Darstellungen im Kern wiederholt und bestätigt und von sich aus und auf Fragen des Gerichtshofs und des Beklagtenvertreters ergänzt, mit Einzelheiten verdeutlicht und teilweise zusätzlich aufgeklärt. Er hat das Zustandekommen der Ehe, das Zusammenleben und das gemeinsame Leben und Wirtschaften mit seiner Ehefrau sowie die Entwicklung der beruflichen Verhältnisse und der persönlichen Beziehungen ebenso nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert wie die im Laufe der Zeit aufgetretenen Streitpunkte und Meinungsverschiedenheiten und die näheren Umstände der Trennung. Die Zweifel der Beklagten an dem tatsächlichen Zusammenleben hat er glaubhaft ausgeräumt. Soweit er fehlende Kenntnisse einräumen musste, wie zum Beispiel hinsichtlich des Geburtstags und teilweise auch der Verwandten seiner geschiedenen Ehefrau, hat er Gründe hierfür ohne weiteres Zögern benannt und seine Unkenntnis einleuchtend erklärt. Das von ihm gezeichnete Bild der Ehe erscheint dem Senat wirklichkeitstreu. Gerade weil er sich bei der Darstellung von Meinungsverschiedenheiten mit seiner Ehefrau sehr zurückhaltend geäußert hat, erscheinen seine Angaben auch insoweit glaubhaft. Hätte der Kläger, wie die Beklagte meint, überhaupt nicht mit seiner Ehefrau zusammengelebt oder diese nur sporadisch bei Behördengängen begleitet, wäre er zu derart genauen Schilderungen von ganz verschiedenartigen Ereignissen und Lebenssituationen und zu spontanen Antworten auf die ihm gestellten Fragen nicht in der Lage gewesen.

cc) Demgegenüber hält der Senat das Verhalten und die Aussagen und Angaben der geschiedenen Ehefrau des Klägers für ungeeignet als Grundlage für zuverlässige Feststellungen. Ihre Weigerung, als Zeugin auszusagen, kann weder als Bestätigung noch als Bestreiten der klägerischen Angaben gewertet werden. Ihre Aussageverweigerung steht aber der Berücksichtigung ihrer früheren schriftlichen und mündlichen Erklärungen nicht grundsätzlich entgegen. Diese müssen nur jeweils nach Anlass, Zeitpunkt und äußeren Umständen sowie nach Inhalt und Form sachgemäß beurteilt werden.

Die Widersprüche in den Angaben der Ehefrau sind sehr auffällig. Einerseits hat sie in der eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 1995 nach Belehrung durch den damaligen Bevollmächtigten des Klägers ein Zusammenleben seit der Eheschließung mit Einzelheiten wie zum Beispiel den auswärtigen Montagetätigkeiten des Klägers bestätigt und ein auch nur vorübergehendes Getrenntleben und Trennungsabsichten verneint. Andererseits hat sie dann am 27. Februar 1996 und als Beschuldigte nach ordnungsgemäßer Belehrung am 27. September 1996 zur Niederschrift erklärt und unterschriftlich bestätigt, sie habe den Kläger nur zum Schein geheiratet und dieser habe nie bei ihr gewohnt, wobei sie den empfangenen Betrag zunächst mit ca. 3.000 DM und dann mit 10.000 DM angegeben hat. Dagegen hat sie in einem vom Kläger während des Berufungsverfahrens vorgelegten handgeschriebenen und von ihr unterzeichneten Schriftstück vom 11. August 2003 in "Anbetracht der gemeinsamen Ehe" bestätigt, dass sie ordnungsgemäß geschieden sei und dass es keine Scheinehe gewesen sei.

Worauf die eindeutigen Widersprüche in den Erklärungen der Zeugin S. im Einzelnen zurückzuführen sind, ist angesichts ihrer Aussageverweigerung nicht vollends aufzuklären. Der erkennende Senat hält diese Angaben aber insoweit für zutreffend, als sie in Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben des Klägers überhaupt die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung in der O. Straße bestätigen. Sie erscheinen jedenfalls insoweit unzutreffend, als sie das Eingeständnis einer über sieben Jahre gemeinsam betriebenen "Scheinehe" enthalten. Für die Abgabe der hierfür sprechenden Erklärungen gab es jeweils aus der Sicht der Ehefrau verständliche Anlässe, und zudem weichen sie auch inhaltlich in entscheidenden Punkten von einander ab.

Während aus der Zeit nach der Eheschließung Ende Januar 1992 bis Anfang 1995 zunächst keine Äußerungen der Ehefrau des Klägers zur Frage der Eheführung vorliegen, sind in ihrer schriftlichen Erklärung vom 20. Februar 1995 Einzelheiten genannt, die für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen (gemeinsame Wohnung, Namen des Klägers an Briefkasten und Türklingel, Abwesenheit während Montagearbeiten), ohne dass äußere Anzeichen oder der Inhalt Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Erklärungen erwecken. Die Ausländerbehörde hat damals auch keinen Anlass gesehen, von dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, der diese Erklärung persönlich abgegeben hat, zusätzliche Belege zu verlangen oder die Angaben der Zeugin an Ort und Stelle durch einen Besuch in der Wohnung zu überprüfen, sondern sofort eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dies ist zwar für den Regelfall vorgesehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 AuslG), bei begründeten Anhaltspunkten für eine Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltsrechtssicherung ist der Verwaltung aber eine Befristung auf ein Jahr aufgegeben, um zunächst einmal das Vorhandensein einer gemeinsamen Wohnung zu prüfen (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 92; jetzt Nr. 23.2.1 AuslG-VwV). Eine derartige Überprüfung hat die Ausländerbehörde erst veranlasst, nachdem im November 1995 die polizeiliche Abmeldung des Klägers rückwirkend zum 15. Mai 1992 bekannt geworden war. Als dann Ende Februar 1996 Ermittlungen aufgenommen wurden, hatten sich die Eheleute gerade getrennt. Daher kann der Inhalt der schriftlichen Bestätigung der Ehefrau vom 20. Februar 1995 nicht ohne weiteres im Nachhinein in Zweifel gezogen werden.

Für die Richtigkeit der im Februar 1995 abgegebenen Erklärungen spricht die schriftliche Bestätigung während des Berufungsverfahrens am 11. August 2003. Offenbar wollte die Ehefrau nach erfolgter Scheidung endgültig den Anschein einer "Scheinehe" mit knappen Worten aus der Welt räumen. So gesehen kann die anschließende Aussageverweigerung auf dem Bemühen beruhen, mit den auch persönlich leidvollen Erfahrungen und Schwierigkeiten der Vergangenheit abzuschließen und nicht mehr behelligt und von Fragen zu den offen zutage getretenen Widersprüchen verschont zu werden.

Für die von den Angaben in den Jahren 1995 und 2003 abweichenden Äußerungen der Ehefrau vom 27. Februar 1996 gibt es eine einfache Erklärung: Die Eheleute hatten sich gestritten und getrennt. Als die Ehefrau am 27. Februar 1996 in ihrer Wohnung aufgesucht wurde, war der Kläger nicht anwesend und entweder an diesem oder am nächsten Tag endgültig ausgezogen. Ihre Angaben über die "Scheinanmeldung" und die "Scheinehe" können also auf einer verständlichen Enttäuschung und einer erklärbaren Verärgerung über das Scheitern der Ehe und die damit für sie verbundenen emotionalen und ökonomischen Folgen beruhen. Hierfür spricht auch die inhaltliche Unrichtigkeit hinsichtlich der beabsichtigten Ehescheidung. Die Ehefrau hat nämlich am 27. Februar 1996 erklärt, sie wolle sich scheiden lassen und sie habe die "Scheidung jetzt auch eingereicht", tatsächlich ist ihr Scheidungsantrag aber den Akten zufolge wesentlich später eingereicht worden. Sie hat nämlich am 30. September 1996 einem Bediensteten der Ausländerbehörde erneut erklärt, sie sei fest entschlossen, die Scheidung einzureichen, und das Scheidungsurteil vom 8. Juni 1999 trägt das Aktenzeichen 35 F 2076/99-53, die Ehefrau hat den Scheidungsantrag danach also sehr wahrscheinlich erst im Jahre 1999 gestellt.

Ebenso unwahr erscheinen die Angaben der Ehefrau über ihre Ehe gegenüber der Ausländerbehörde am 26. September 1996 und in der schriftlichen Bestätigung vom 27. September 1996. Obwohl sie über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde, sprechen die Umstände und der Inhalt der Erklärungen gegen deren Richtigkeit. Anlass dafür, dass sich die Ehefrau an die Ausländerbehörde gewandt hat, waren ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten, da sie ihrer Darstellung zufolge damals Geld weder vom Kläger noch vom Sozialamt erhielt. Offensichtlich sollte ihr Vorgehen dem Zweck dienen, den Aufenthalt des Klägers ausfindig zu machen und ihn entweder zu Unterhaltsleistungen zu veranlassen oder seinen Aufenthalt in Deutschland zu beenden. Soweit sie dabei als angeblich vereinbarten Preis für die Eheschließung 10 000 DM statt früher 3 000 DM genannt hat, fehlt es an jeglicher Erklärung für diese nicht unbeträchtliche Abweichung. Außerdem begründet auch die nochmals betonte, aber wiederum nicht verwirklichte Absicht, die Scheidung zu beantragen, Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Erklärungen der Ehefrau insgesamt.

dd) Schließlich spricht bei einem Gesamtvergleich der Angaben des Klägers einerseits und seiner geschiedenen Ehefrau andererseits für die Richtigkeit der Angaben des Klägers und der Angaben der Ehefrau in den Jahren 1995 und 2003 auch der Umstand, dass sich diese nicht dazu geäußert hat, wo anders wenn nicht bei ihr in der O.Straße der Kläger von Februar 1992 bis Februar 1996 gewohnt hat. Ihre Vermutung, er wohne im B.Weg, bezog sich nur auf die Zeit nach Ende Februar 1996, als der Kläger auch seiner Darstellung zufolge dort bei seinem Bruder Wohnung genommen hat. Da die Ausländerbehörde für diesen Zeitraum von vier Jahren ebenfalls eine andere Wohnung des Klägers nicht festgestellt hat und auch sonst Hinweise auf eine andere Wohnung nicht festzustellen sind, bleibt praktisch nur die Annahme eines Zusammenlebens in der O.Straße übrig.

Ähnlich verhält es sich mit dem Unterhalt der Ehefrau, die den Akten zufolge Sozialhilfe jedenfalls bis zum Herbst 1996 nicht erhalten hat. Da sie nach ihrer Entlassung bei der Fa. N. (Anfang 1993; Nettolohn 1 240 DM) zunächst ein Jahr lang Arbeitslosengeld (400 bis 430 DM) und dann Arbeitslosenhilfe bezog, hätte ihr der Kläger - unterstellt man einmal ihre Angaben über eine "Scheinehe" als richtig - zunächst ab Anfang 1993 zur Ergänzung und dann bis in das Jahr 1996 hinein in vollem Umfang Unterhalt zahlen müssen. Denn die Ehefrau hätte ja - diese Version als richtig unterstellt - sonst auf Unterhalt und auf Sozialhilfe verzichten müssen, solange die Ehe bestand und sie ein Zusammenleben vortäuschen musste. Da die Zahlungen des Klägers dann zusammen selbst bei geringen Monatssätzen von zunächst etwa 400 DM und dann etwa 800 DM insgesamt mehr als 20 000 DM ausgemacht hätten, hätte der "Preis" für die Eheschließung letztendlich nicht 3 000 oder 10 000 DM betragen, sondern etwa 25 000 oder 35 000 DM. Auch hierfür ist die Ehefrau des Klägers eine Erklärung schuldig geblieben.

d) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, da er beim Ablauf der Gültigkeitsdauer der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis am 4. April 1996 insgesamt mehr als vier Jahre ordnungsgemäß auf dem deutschen Arbeitsmarkt beschäftigt war (vgl. Hess. VGH, 10.03.2003, a.a.O.).

Er verfügte nämlich in der Zeit 6. März 1992 bis 4. April 1996 durchgehend über ein gesichertes Aufenthalts- und ein eben solches Arbeitsgenehmigungsrecht. Er besaß in diesem Zeitraum wie auch schon zuvor und danach eine Arbeitserlaubnis und ist so zu behandeln, als habe er die ehebezogene Aufenthaltserlaubnis auch schon vor deren formeller Erteilung am 5. April 1993, nämlich seit der Antragstellung am 6. März 1992, besessen. Da ihm auf diesen Antrag hin später eine ehebezogene dreijährige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, hatte er bei zutreffender Beurteilung vom Antragszeitpunkt bis zum Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nicht nur vorübergehender Art inne. Die ursprünglich bestehenden Bedenken hinsichtlich der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft waren, wie oben ausgeführt, bei nachträglicher Betrachtung unbegründet. Die Bearbeitungszeit darf aber insoweit nicht zu Lasten des Klägers gehen. Maßgeblich ist allein, ob er die materiellen Voraussetzungen für die Beschäftigung als Arbeitnehmer erfüllt, die hierfür erforderlichen formellen Schritte unternommen hat und die Ausländerbehörde seinen Aufenthalt jedenfalls nicht beendet, sondern gestattet oder duldet. So liegt es hier. Der Aufenthalt des Klägers wurde nach der Antragstellung "im Rahmen der Familienzusammenführung" geduldet, und zwar zunächst bis 30. Juni 1992 und zuletzt am 30. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993. Damit waren der weitere Verbleib des Klägers und die Berechtigung zur Fortsetzung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf Dauer gesichert. Die Duldung legalisierte zwar nicht den Aufenthalt und war befristet, sie war aber hier erkennbar nur als Übergangslösung bis zur Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zudem war mit einer Auflage zur Duldung ebenso wie bei der vorangegangenen Aufenthaltsgestattung nur die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, die Arbeitnehmertätigkeit mit gültiger Arbeitserlaubnis aber zugelassen. Damit erfüllte der Kläger insgesamt gesehen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschäftigung auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt.

Unabhängig entsprach der damalige Aufenthalt des Klägers diesen Anforderungen auch deshalb, weil der Kläger selbst dann, wenn ihm die Einreise als Asylbewerber entgegen zu halten war, nach der Eheschließung aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte. Allerdings hat der Erlaubnisantrag vom 6. März 1992 möglicherweise die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG nicht ausgelöst, weil der Kläger allem Anschein nach mit einem Touristenvisum eingereist war und dann einen Asylantrag gestellt hatte, die Einreise also wohl nicht mit dem erforderlichen Visum erfolgt war (§§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 69 Abs. 3 AuslG). Wahrscheinlich hätte schon allein deswegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden müssen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Zudem hatte der Kläger seine Asylklage im Hinblick auf die Eheschließung bereits mit Schriftsatz vom 31. Januar 1992 zurückgenommen und das Verwaltungsgericht das Verfahren am 14. Februar 1992 eingestellt, die Aufenthaltsgestattung war also schon vor der Antragstellung am 6. März 1992 erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG), und der Kläger hatte sich damit bei Antragstellung nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig in Deutschland aufhalten (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Schließlich war der Kläger nach der damaligen Fassung von § 9 Abs. 2 DVAuslG auch nicht zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einer Deutschen ohne Rücksicht auf eine unerlaubte Einreise berechtigt (anders später § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG i.d.F. vom 23.02. 1993, BGBl. I S. 266). Alle diese Umstände bleiben letztlich im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ohne rechtliche Folgen. Selbst wenn der Kläger nämlich das Visumverfahren hätte einhalten und zu diesem Zweck nach Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 1 DVAuslG ausreisen müssen, wäre sein Inlandsaufenthalt und damit auch seine Beschäftigung nur für kurze Zeit und für einen vorübergehenden Zweck unterbrochen gewesen. Danach stellte auch die mit Zustimmung der Ausländerbehörde erfolgte Reise des Klägers zum Besuch seiner erkrankten Mutter vom 3. März bis 3. April 1993 eine unschädliche Unterbrechung der Beschäftigung dar (vgl. Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80). Ebenso wie die Ausländerbehörde nach Beendigung dieses Auslandsaufenthalts sogleich am 5. April 1996 die Erlaubnis ausgestellt, hätte auch schon früher dem Visumzwang Rechnung getragen werden können.

Der Kläger war in der Zeit vom 6. März 1992 bis 4. April 1996 als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei es nach den obigen Ausführungen unbedeutend ist, dass er in dieser Zeit den Arbeitgeber gewechselt hat. Während des Asylverfahrens war er zuletzt bei der K. GmbH beschäftigt. Wie sich den bei den Behördenakten befindlichen und den im Gerichtsverfahren nachgereichten Belegen entnehmen lässt, setzte er diese Erwerbstätigkeit nach der Eheschließung und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fort, bis er im November 1994 zur E. GmbH, im Juni 1995 zur D. GmbH und im Oktober 1995 zur T. GmbH wechselte, wo er auch im April 1996 noch beschäftigt war. Später war er bei der B. GmbH und der A. Bau GmbH tätig. Insofern kann es sich nur um ein Versehen handeln, wenn die Ende 1996 in Konkurs gegangene E. GmbH in der Bescheinigung vom 10. November 1999 eine Beschäftigungszeit vom 1. November 1994 bis 26. April 1996 bestätigt hat. Denn für die Beschäftigungszeiten bei der D. GmbH, der T. GmbH und der A. GmbH sind Versicherungsnachweise und von der B. GmbH und der A. GmbH auch Lohnabrechnungen vorgelegt.

d) Da der Kläger nach alledem beim Ablauf der ersten Aufenthaltserlaubnis am 4. April 1996 insgesamt mehr als vier Jahre ordnungsgemäß als Bauarbeiter in Deutschland beschäftigt war, hätte ihm damals die Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 verlängert werden müssen, ohne dass es auf den ehebezogenen Voraufenthalt und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG ankam. Danach hat der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 5. April 1996 an, ohne dass seine Erwerbstätigkeit auf eine bestimmte Branche oder gar auf einen bestimmten Arbeitgeber beschränkt werden kann. Er verfügt seitdem über ein assoziationsrechtliches Aufenthalts- und Beschäftigungsgenehmigungsrecht, das weitgehend dem Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers angenähert ist, allerdings beschränkt auf den deutschen Arbeitsmarkt (vgl. EuGH, 10.02.2000 - C-340/97 -, EZAR 816 Nr. 4 = InfAuslR 2000, 161 - Nazli; Hess. VGH, 10.03.2003, a.a.O.). Diese gemeinschaftsrechtliche Rechtsposition ist ungeachtet dessen erhalten geblieben, dass die Beklagte sie nach Eingang des Verlängerungsantrags nicht beachtet hat (dazu EuGH, 19.11.2002 - C-188/00 -, EZAR 816 Nr. 12 = InfAuslR 2003, 41 - Kurz ; zu rückwirkenden Verpflichtungen vgl. BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, EZAR 029 Nr. 19 = NVwZ 1999, 306; zu den Folgen einer Nichtbeachtung vgl. Hess. VGH, 18.12.2001 - 12 TZ 3009/01 u.a. -, EZAR 029 Nr. 18). Sie beruht nämlich unmittelbar auf Assoziationsrecht und bedarf nur der deklaratorischen Verlautbarung durch die Ausländerbehörde, deren Aufenthaltstiteln daher nur Beweisfunktion zukommt (dazu EuGH, 19.11.2002, a.a.O.; EuGH, 22.06.2000 - C-65/98 -, EZAR 816 Nr. 7 - Eyüp; EuGH, 16.03.2000 - C-329/97 -, EZAR 816 Nr. 5 = NVwZ 2000, 1277 - Ergat). Der Senat hat die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab 5. April 1996 ausgesprochen, weil es sich materiell betrachtet um eine Genehmigung auf einer neuen Grundlage handelt. Formell gesehen geht es freilich um eine Verlängerung ein und des selben Titels im Anschluss an den Ablauf des vorangegangenen (näher zu diesem Verhältnis Renner, a.a.O, Rdnr. 5/331 ff.),

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Kläger keinen gültigen Pass besitzt und ihm daher mit Rücksicht auf die Passpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG derzeit keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hindert dies nicht die antragsgemäßige Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 5. April 1996 an. Zum einen handelt es sich hierbei, wie ausgeführt, anders als sonst bei Drittstaatsangehörigen nicht um eine konstitutive Gewährung eines Aufenthaltsrechts, sondern nur um dessen formelle Bestätigung. Zum anderen ist der Beklagten die Berufung auf die Passlosigkeit des Klägers deswegen verwehrt, weil sie dieses formelle Hindernis selbst zu vertreten hat. Sie hat nämlich den allem Anschein nur bis 1.12.1997 gültigen Pass unter Hinweis auf die Ausreisepflicht des Klägers in Verwahrung genommen (§ 42 Abs. 6 AuslG) und ihn auch nicht zum Zwecke der Verlängerung vorübergehend herausgegeben. Nachdem nunmehr geklärt ist, dass der Kläger schon seit 5. April 1996 nicht ausreisepflichtig, sondern zum Aufenthalt berechtigt ist, wird die Beklagte dem Kläger den Pass aushändigen müssen, damit er ihn bei einer türkischen Auslandsvertretung verlängern lassen und ihn anschließend der Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorlegen kann. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde der Beklagten nicht gehindert, der ausgesprochenen Verpflichtung vorübergehend in der Weise nachzukommen, dass sie dem Kläger entsprechend der Eigenart des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts formlos ohne Passeintragung bescheinigt, dass seine Aufenthaltserlaubnis über den 4. April 1996 hinaus fortgilt. 4. Diese Entscheidung kann der Senat treffen, ohne zuvor, wie vom Kläger und von der Beklagten beantragt, weitere Beweise zu erheben.

Dem Antrag des Klägers auf Vernehmung der Zeugen Y. A., S. K. und E. D. zum Beweis dafür, dass diese ihn arbeitstäglich am Morgen von der Wohnung in der O.Straße abgeholt und am Abend dorthin zurückgebracht haben, war nicht stattzugeben, weil es auf diese Tatsachen nach dem sonstigen Beweisergebnis nicht ankam. Die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen sollten als Anzeichen für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Kläger und seine Ehefrau dienen. Insoweit wurden sie für die Überzeugungsbildung des Senats nicht mehr benötigt, da genügend Angaben der unmittelbar beteiligten Eheleute zur Verfügung standen und deren Auswertung bereits zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führte. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag auf Vernehmung des S. K. als Zeugen, der in einer eidesstattlichen Versicherung am 17. März 1999 erklärt hat, er könne als Trauzeuge und aufgrund regelmäßigen Kontakts die eheliche Lebensgemeinschaft bis 1996 bestätigen. Schließlich bedurfte es auch nicht der Vernehmung der Zeugen S. K. und E. D. zum Nachweis der Beschäftigung des Klägers bei der K. GmbH und der E. GmbH; diese ist nämlich bereits durch schriftliche Unterlagen ausreichend belegt.

Dem Antrag der Beklagten, den Bediensteten H. N. darüber zu vernehmen, dass die frühere Ehefrau des Klägers am 27. September 1996 ihm gegenüber die in der Niederschrift vom 27. September 1996 festgehaltene Aussage mit dem dort festgehaltenen Inhalt persönlich gemacht und die Niederschrift eigenhändig unterschrieben hat, war nicht stattzugeben, weil diese Tatsachen keines Beweises bedürfen. Es ist weder vom Kläger in Frage gestellt noch bestehen seitens des Gerichts Zweifel daran, dass die frühere Ehefrau die protokollierten Aussagen gemacht und das Protokoll eigenhändig unterzeichnet hat, die Behördenakten also insoweit keine falschen oder gefälschten Urkunden enthält. Es ist vielmehr der Beweiswürdigung zugrunde gelegt, dass diese Aussagen ordnungsgemäß protokolliert sind und die Unterschrift von der damaligen Ehefrau des Klägers stammt.

Schließlich brauchte der Beklagten nicht der von dem Sitzungsvertreter beantragte Schriftsatznachlass von zwei Wochen für eine Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägervertreterin vom 19. September 2003 und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt zu werden. Der Schriftsatz vom 19. September 2003 betrifft ausschließlich Tatsachen, auf die es für die Entscheidung nicht ankam. Er ist nur etwa eine Seite lang und konnte daher von dem Vertreter der Beklagten während der über vier Stunden währenden mündlichen Verhandlung, der Beratungspausen und der Mittagspause ohne weiteres gelesen und so verarbeitet werden, dass eine Stellungnahme noch während der Sitzung möglich war. Ebenso verhält es sich mit einer Stellungnahme zu der Beweisaufnahme, also im Kern zu der Aussage des Klägers als Beteiligter in der mündlichen Verhandlung. Diese Vernehmung war keineswegs so umfangreich oder schwierig oder nach ihrem Ergebnis im Verhältnis zu den früheren schriftlichen Angaben des Klägers so neuartig oder gar überraschend, dass hierzu von einem Vertreter des Rechtsamts einer deutschen Großstadt mit reicher Prozesserfahrung (vgl. auch die Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO) nicht sofort Stellung genommen werden konnte. Hätte der Prozessvertreter hierzu außer der Mittagspause von einer Stunde noch weitere Zeit benötigt, hätte einem solchen Begehren durch eine kurze Unterbrechung der Verhandlung entsprochen werden können. Ein Schriftsatznachlass von zwei Wochen war aber hierfür weder notwendig noch angezeigt und im Übrigen angesichts des damit verbundenen Aufwands (unter Umständen eine weitere Beratung in Kassel oder Frankfurt am Main mit der vollen Senatsbesetzung) prozessökonomisch nicht vertretbar.

5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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