Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2003
Aktenzeichen: 12 UZ 34/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 19
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG setzt voraus, dass zuvor eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt worden war. Es genügt grundsätzlich nicht, lediglich für zurückliegende Zeiträume möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12 UZ 34/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richterin am Hess. VGH Thürmer, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich

am 9. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 1 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.

I. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegen jedenfalls im Ergebnis nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 625 Nr. 1 = NVwZ 1998, 195 = HessJMBl. 1997, 768; VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378; OVG Berlin, 09.03.1999 - 4 SN 158.98 -). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung anhand der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Beanstandungen zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25) anzuknüpfen, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Die ernstlichen Zweifel müssen an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; ob sich die Entscheidung trotz formeller oder materieller Fehler letztlich doch als richtig erweist, ist im Zulassungsverfahren von Amts wegen anhand der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen (Hess. VGH, 26.03.1998 - 6 TZ 4017/97 -,NVwZ-RR 1998, 777 = DVBl. 1998, 1033 = ESVGH 48, 223 = InfAuslR 1998, 438 m.w.N.; Hess. VGH, 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97 -, AuAS 1998, 6 = HessJMBl. 1997, 818; VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 -, NVwZ 1998, 414 = VBlBW 1998, 261; a. A. VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 197). Hierbei sind auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche und von dem Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind (BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 = NVwZ 2003, 490).

Der Kläger macht geltend, nach Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen C am 24. Januar 2002 auf seinen Antrag vom 29. Januar 2002 hin einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis (§ 23 i.V.m. § 17 AuslG) bzw. nach dem Tod seiner Ehefrau im Februar 2002 einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach den §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zu haben. Die Verneinung eines solchen Anspruchs im verwaltungsgerichtlichen Urteil erweist sich jedoch jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig, weil dem Kläger nach dem Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau kein von der Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach §§ 23, 17 AuslG mehr zustand (1.) und er auch keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3, 19 AuslG geltend machen kann (2.).

1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie nach § 17 AuslG ist gebunden an den Bestand der Ehe bzw. familiären Lebensgemeinschaft und ist daher - unbeschadet des formellen Fortbestandes einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis - gerechtfertigt nur für den Zeitraum des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft. Dementsprechend kann eine erteilte ehebezogene Aufenthaltserlaubnis nach Wegfall des Aufenthaltszwecks - etwa dem Tod des Ehegatten - nachträglich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beendigung der Lebensgemeinschaft befristet werden, und es ist in aller Regel ein Grund, von einer solchen Befristung abzusehen, nicht erkennbar (Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02 -, EZAR 023 Nr. 30). Daher kann der Kläger für Zeiträume ab dem Februar 2002 keine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.

2. Ein Anspruch auf Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG setzt voraus, dass zuvor eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt worden war. Es genügt nicht, lediglich für zurückliegende Zeiträume möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben (Hess. VGH, 15.03.1995 - 13 TH 269/95 -, NVwZ-RR 1995, 474; OVG Hamburg, 26.05.1998 - Bs VI 260/96 -; OVG Lüneburg, 06.09.2000 - 11 M 2715/00 -; VG Hamburg, 01.02.2001 - 17 VG 3425/00 -; Hailbronner, Ausländerrecht, § 19 AuslG Rdnr. 5; GK-AuslR § 19 AuslG Rdnr. 21; siehe auch Hess. VGH, 10.03.2003 - 12 UE 2568/02, a.a.O.). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 19 AuslG, der von der Verlängerung und nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis spricht und eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AuslG in Bezug nimmt. Ferner sieht § 19 AuslG eine Ausnahme von dem Prinzip, dass der Ausländer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss, nur für den Fall vor, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenen Grund nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen konnte (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG; s. Renner, Nachtrag zur 7. Auflage des Kommentars Ausländerrecht, § 19 AuslG Rdnr. 33). Eine andere Ausnahme, insbesondere für den Fall, dass eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis noch überhaupt nicht erteilt war, sieht das Gesetz nicht vor. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen durch eine verzögerte Bearbeitung eines gestellten Aufenthaltserlaubnisantrages bei der Behörde das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten nach Beendigung der Lebensgemeinschaft vereitelt werden könnte (vgl. VG Hamburg, 01.02.2001, a.a.O.). Vorliegend kommt es jedoch nicht darauf an, wie solche Fälle zu behandeln wären, ob etwa in einem solchen Fall eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG zu erteilen wäre; denn vorliegend liegt erkennbar keine verzögerte Behandlung durch die Ausländerbehörde vor. Der Kläger hatte am 29. Januar 2002 wegen der am 24. Januar 2002 erfolgten Eheschließung bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt und dann bereits mit Schriftsatz vom 19. Februar 2002 mitgeteilt, dass seine Ehefrau inzwischen verstorben sei. Schließlich ist es auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich, dass in Fällen, in denen eine eheliche Lebensgemeinschaft nur während eines ganz kurzen Zeitraums bestanden hatte, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG möglicherweise wegen der Bearbeitungszeiten für die Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht entstehen kann. Denn der Zweck des § 19 AuslG geht dahin, ausländischen Ehegatten, die sich aufgrund des ihnen wegen den Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft gewährten Aufenthaltstitels auf einen Daueraufenthalt in Deutschland eingerichtet haben, die Möglichkeit zur Fortsetzung dieses Aufenthalts unter den in § 19 AuslG im Einzelnen genannten Voraussetzungen eigenständig zu ermöglichen. Dieser Gesetzeszweck kommt indes nicht zur Geltung, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nur für einen sehr kurzen Zeitraum bestanden hat und ein Vertrauen auf einen Daueraufenthalt sich im Hinblick auf die Ehe und die daraufhin erteilte Aufenthaltsgenehmigung noch nicht in gesicherter Weise gebildet haben kann.

Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 AuslG, weil er zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gewesen war. Auf die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte und im Berufungszulassungsantrag behandelte Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus hier bereits an § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG scheitert, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt seines Aufenthaltsgenehmigungsantrags am 29. Januar 2002 nicht zumindest geduldet in Deutschland aufhielt oder ob nicht - so der Kläger - aufgrund der Mitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. November 2001 von der Verlängerung der Duldung zumindest bis zum 31. Januar 2002 auszugehen ist, kommt es daher nicht mehr an.

II. Deshalb sind auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang auf S. 6 des Zulassungsantrags aufgeworfenen und als rechtlich schwierig bzw. grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) nicht entscheidungserheblich, und es kann hierauf bezogen die Berufung nicht zugelassen werden.

III. Der Kläger hat weiter keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dazu dargetan (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass die Ausländerbehörde seinen Antrag vom 17. Januar 2002 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu Recht abgelehnt hat. Das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsantrag hierzu bezieht sich allein auf die Verheiratung mit der deutschen Staatsangehörigen C, so wie der Kläger den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung gestellt hatte. Dieses Vorbringen des Klägers nunmehr im Berufungszulassungsantrag geht aber fehl, weil es verkennt, dass - ebenso wie oben für die Aufenthaltserlaubnis dargestellt - auch die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen ist, wenn die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (§ 34 Abs. 2 AuslG). Vorliegend war mit dem Tod der Ehefrau die geltend gemachte Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entfallen.

IV. Aus dem gleichen Grund können die weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtssache signifikant von den verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im allgemeinen abhebt (VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97 -), also über das im Verwaltungsprozess übliche Maß deutlich hinausgeht (ähnlich VGH Baden-Württemberg, 11.08.1999 - 6 S 969/99 -; OVG Hamburg, 26.07.1999 - 3 Bf 92/99 -, NVwZ-RR 2000, 190 = NordÖR 1999, 444; Hess. VGH, 09.07.1998 - 13 UZ 2397/98 -, Ls. in DVBl. 1999, 119; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.1999 - 11 A 266/99 -, NVwZ 2000, 86). Die als schwierig anzusehende Frage muss entscheidungserheblich sein (Hess. VGH, 30.04.1997 - 7 TZ 1178/97 -). Die vom Kläger als rechtlich schwierig und grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob einem Staatenlosen, der bisher aufgrund seiner Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, nachdem er die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen und deshalb Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat, die Aufenthaltsgenehmigung mit der Begründung versagt werden kann, er lasse sich nicht in einen anderen Staat einbürgern und habe daher die Nichtbeseitigung von Abschiebungshindernissen zu vertreten, ist nach dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft noch vor Entscheidung über den Aufenthaltsbefugnisantrag nicht mehr entscheidungserheblich.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück