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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2003
Aktenzeichen: 12 UZ 710/02.A
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4
1. Hat das Verwaltungsgericht in Asylstreitigkeiten Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Tatsachenfrage eine Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Die bloße Darlegung des Umstandes, dass andere erstinstanzliche Gerichte oder das Bundesamt die aufgeworfene Tatsachenfrage divergierend beantworten, genügt dagegen nicht.

2. Die Aussagekraft neuerer Erkenntnisse kann durch die Benennung älterer Erkenntnisquellen zum Zwecke der Begründung einer Klärungsbedürftigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

12. Senat

12 UZ 710/02.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Asylrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 12. Senat - durch

Vors. Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Renner, Richter am Hess. VGH Dr. Dieterich, Richter am VG Walther (abgeordneter Richter)

am 7. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Februar 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.

Der Rechtssache kommt die ihr mit dem Zulassungsantrag beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können (Hess. VGH, 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96.A -, EZAR 633 Nr. 30 = FamRZ 1999, 1267).

Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist es Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist, darzulegen und in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern (Hess. VGH, 30.09.2002 - 12 UZ 358/01.A -; BVerfG-Kammer, 15.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24; siehe auch Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 625 Nr. 1). Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylbewerbers geäußert und schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (Hess. VGH, 30.09.2002, a.a.O.). Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dazulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Hess. VGH, 30.09.2002, a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1995 - 10 UZ 1349/95 -; Hess. VGH, 22.07.1994 - 13 UZ 1952/94 -, DVBl. 1994, 1422; Hamburgisches OVG, 16.01.1995 - Bs V 83/94 - AuAS 1995, 168; OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2000 - 1 A 5909/98.A -; GK-AsylVfG, § 78 AsylVfG Rdnr. 609 f.).

Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Tatsachenfrage eine Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Es muss dargetan werden, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (Hamburgisches OVG, 16.01.1995, a.a.O.). Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits von dem Verwaltungsgericht bewerteten Erkenntnismittel geschehen, aber auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel (GK-AsylVfG, § 78 AsylVfG Rdnr. 609 f.). Die bloße Darlegung des Umstandes, dass andere erstinstanzliche Gerichte oder das Bundesamt die aufgeworfene Tatsachenfrage divergierend beantworten, genügt dagegen nicht. Denn die Grundsatzberufung in Asylstreitigkeiten dient der Klärung verallgemeinerungsfähiger Rechts- und Tatsachenfragen und nicht der Herstellung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Bereich des Bundesamtes oder der erstinstanzlichen Gerichte. Daher muss die Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrundeliegende Erkenntnisquellen benennt, durch Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen dargetan werden.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob einem gegebenenfalls unverfolgt ausgereisten myanmarischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder in Verbindung mit exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung, wie der Demonstrationsteilnahme vor der Heimatbotschaft und in der Exilorganisation Burma-Büro i.V. - auch wenn diese Aktivitäten nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten - bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß Art. 16a GG, §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG relevante Repressalien wegen tatsächlicher und vermeintlicher Regimegegnerschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und ob bei Rückkehr insbesondere durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 53 Abs. 6 AuslG droht, nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht stützt seine Bewertung - dies zunächst zur Frage der Gefährdung wegen Asylantragstellung in Europa allein - im Prozesskostenhilfebeschluss auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. September 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach. Bei der Bescheidung des Beweisantrages, welcher auf Einholung von zusätzlichen Auskünften sachverständiger Stellen zu der Frage der Rückkehrgefährdung aufgrund Asylantragstellung zielte, hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung dann weitere Erkenntnisquellen zu dieser Frage herangezogen (Stellungnahme von amnesty international vom 1. Juli 1998 an das VG Minden, Gutachten des Instituts für Asienkunde an das VG Bayreuth vom 7. Dezember 1999, Aufsätze von Günter Simers in der Zeitschrift Südostasien Aktuell vom 1. März 2001, 1. September 2000 und 1. September 1999). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, aus diesen Auskünften ließen sich bei wertender Betrachtung durchaus tragfähige Rückschlüsse dazu ziehen, ob und welche Maßnahmen wegen Aktivitäten außerhalb des Staatsgebiets von Myanmar in Betracht zu ziehen seien. Hinsichtlich eventueller Maßnahmen wegen Asylantragstellung seien die genannten Auskünfte ebenfalls hinreichend aussagekräftig. Im Urteil verweist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Gefährdung wegen Asylantragstellung auf seine Ausführungen in dem Prozesskostenhilfebeschluss, in welchem die Stellungnahmen von amnesty international vom 1. Juli 1998 an das Verwaltungsgericht Minden und die Einschätzung des Auswärtigen Amtes vom 23. September 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach verwertet wurden.

Der zumindest auf die letztgenannte Erkenntnisquelle gestützten Bewertung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger im Berufungszulassungsantrag nicht entgegengetreten. Er hat sich weder mit dieser Erkenntnisquelle auseinandergesetzt noch neuere Erkenntnisquellen benannt, die für eine andere Bewertung Anlass geben könnten. Im Übrigen hat sich der Kläger im Zulassungsantrag auch nicht mit den weiteren vom Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfebeschluss zur Frage der Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung benannten Erkenntnisquellen auseinandergesetzt. Soweit der Kläger im Zulassungsantrag Bescheide des Bundesamtes vom 25. August 1999, 12. und 20. Juli 2001 sowie vom 30. September 1999 in Bezug nimmt, enthalten diese Bundesamtsbescheide keine Auswertung von neueren als den vom Verwaltungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen zu der Frage der Gefährdung wegen Asylantragstellung, noch setzen sich diese Bescheide mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. September 1999 an das Verwaltungsgericht Ansbach auseinander. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 1999 nimmt lediglich eine ältere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. August 1998 in Bezug. Durch die Benennung von älteren Erkenntnisquellen kann aber die Aussagekraft neuerer Erkenntnisse grundsätzlich nicht zum Zwecke der Begründung einer Klärungsbedürftigkeit in Frage gestellt werden. Denn neuere Bewertungen stützen sich regelmäßig auf eine aktuellere Tatsachenlage oder verkörpern - bei gleichgebliebener Tatsachenlage - einen besseren Erkenntnisstand. Soweit der Kläger weiterhin mittelbar über die von ihm in Bezug genommenen Bescheide des Bundesamts vom 12. Juli und 20. Juli 2001 auf das Urteil des Verwaltungsgericht Potsdam vom 30. Dezember 1998 Bezug nimmt, konnte auch das Urteil des Verwaltungsgericht Potsdam aus dem Jahre 1998 Bewertungen aus dem Jahre 1999 nicht in Zweifel ziehen. Erst recht gilt dies für die vom Kläger in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Urteile aus dem Jahre 1995. Soweit der Kläger Hinweise des Auswärtigen Amtes zu Myanmar auf dessen Homepage im Internet vom 21. November 2001 anführt, richten sich diese Hinweise an deutsche Besucher in Myanmar und besagen nichts für die aufgeworfene Frage der Rückkehrgefährdung myanmarischer Staatsangehöriger. Ebensowenig zu der aufgeworfenen Frage verhält sich der Bericht über einen 77-jährigen Rechtsanwalt in Myanmar, der dort im Land ausländische Presseartikel verbreitet haben soll. Die Tatsache schließlich, dass Bedienstete der Botschaft Myanmars anlässlich der Demonstration vor der Botschaft am 8. August 2002 Fotos gemacht haben sollen, sagt ebenfalls nichts über die Behandlung von rückkehrenden myanmarischen Staatsangehörigen, die in Europa einen Asylantrag gestellt haben.

Soweit sich weiter die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage auf die Rückkehrgefährdung solcher myanmarischer Staatsangehöriger bezieht, die in Verbindung mit der Asylantragstellung in Deutschland exilpolitische Aktivitäten unternommen haben, fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser so gestellten Frage. Die zu exilpolitischen Aktivitäten in Bezug genommenen Bewertungen in Bescheiden des Bundesamtes (wiederum die Bescheide vom 25.08.1999, 12. und 20.06.2001 und vom 30.09.1999, ferner auch das in Bezug genommene Urteil des VG Potsdam v. 30.12.1998) betreffen verschiedene Arten exilpolitischer Betätigung und sind in ihrer Aussage und hinsichtlich der Auswertung von Quellen einzelfallbezogen. Die Klärungsfähigkeit der allgemeinen Frage, ob exilpolitische Aktivitäten gegen die Heimatregierung wie die Demonstrationsteilnahme vor der Heimatbotschaft und in der Exilorganisation Burma-Büro e.V. - auch wenn diese Aktivitäten nicht als hervorgehoben einzustufen sein sollten - bei Rückkehr nach Myanmar zur Gefahr asylrelevanter Verfolgung (Art. 16a GG, § 51 AuslG) oder zu drohender menschenunwürdiger Behandlung (§ 53 AuslG) führen, kann hierdurch nicht dargelegt werden. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Frage der Bewertung des Einzelfalls, wie sie auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil bei der Behandlung der Rückkehrgefährdung des Klägers im Hinblick gerade auf dessen exilpolitischen Aktivitäten vorgenommen hat.

Soweit mit dem Zulassungsantrag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten dazu, dass dem Kläger aufgrund der Asylantragsstellung und wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland, insbesondere der Teilnahme an der Demonstration am 8. August 2001 in Berlin vor der Botschaft Myanmars, bei der Rückkehr ins Heimatland, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, staatliche Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1, § 53 AuslG bzw. Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG drohen unter Verstoß gegen Prozessrecht abgelehnt, hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in Erwägung zu ziehen (BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109; BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 25.11.1986 - 10 TE 2696/86 -, ESVGH 37, 35; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten (BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52 -, BVerfGE 1, 418); sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305) und verwehrt es dem Gericht, einen als erheblich angesehenen Beweisantrag unter Verstoß gegen die jeweilige Prozessordnung abzulehnen (BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 108/78 -, BVerfGE 50, 32). Im Verwaltungsprozess ist die Einholung von Sachverständigengutachten ebenso zulässig (§ 98 VwGO, §§ 402 bis 411 ZPO) wie die Heranziehung amtlicher Auskünfte (§§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte dürfen im Falle der Beiziehung aus anderen Verfahren als Urkunden verwertet werden (BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 52.83 -, EZAR 630 Nr. 15 = DVBl. 1985, 577; BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85 -, EZAR 630 Nr. 20; Hess. VGH, 14.02.1985 - X OE 589/82 -); die Einholung weiterer Sachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, wobei für die Entscheidung über die Beweisanträge allgemein die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entsprechend heranzuziehen ist (BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185; Hess. VGH, 24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -). Demzufolge kann in der prozessordnungswidrigen Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen; an Anträge auf Einholung einer amtlichen Auskunft oder eines Gutachtens im Asylprozess sind aber ähnliche Anforderungen zu stellen wie an das Vorbringen des Asylbewerbers, der aufgrund seiner Mitwirkungsverpflichtung Einzelheiten des Verfolgungsschicksals substantiiert vorzutragen hat (Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Liegen dem Gericht bereits Sachverständigengutachten und Auskünfte über die tatsächliche Situation im Heimatland eines Asylbewerbers vor und lehnt es daher die Einholung eines vom Asylkläger beantragten erneuten Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, die für die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens benannten Umstände ließen nicht erkennen, dass sich die tatsächliche Situation seit Erstellung der früheren Gutachten und Auskünfte gerade zum Nachteil des Klägers verändert habe, so liegt darin, auch wenn diese Würdigung im Einzelfall unzutreffend sein sollte, jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Hess. VGH, 07.02.1991 - 13 TE 2034/90 -; zum Zeugenbeweis vgl. Hess. VGH, 31.05.1990 - 12 TE 2512/89 -, 28.02.1990 - 12 TE 902/89 -, 09.01.1990 - 12 TE 493/89 - und 11.12.1989 - 12 TE 1652/88 -; zur Wahrunterstellung vgl. Hess. VGH, 24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -, InfAuslR 1987, 130 m. Anm. Ventzke = NVwZ 1987, 825; betr. fehlerhafte Ablehnung einer amtlichen Auskunft vgl. aber Hess. VGH, 05.05.1993 - 12 UZ 790/93 -). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Beteiligten nämlich nicht vor jeder sachlich unrichtigen Behandlung eines Beweisantrags schützen (BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87 -, NJW 1988, 722).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag jedenfalls mit der Begründung, die Beweiserhebung sei aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts, die es sich durch die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen verschafft habe, nicht erforderlich, ohne Verstoß gegen Prozessrecht abgelehnt. Indem das Gericht die Grundlagen seiner Sachkunde im Einzelnen auch benannt hat, hatte es dem Kläger die Möglichkeit verschafft, durch Stellungnahme zu den vom Gericht mitgeteilten die Sachkunde vermittelnden Erkenntnisquellen aufzuzeigen, dass diese Erkenntnisquellen nicht hinreichend sind. Der Kläger hat es somit versäumt, sich weitergehend rechtliches Gehör dadurch zu verschaffen, dass er die Mangelhaftigkeit der Erkenntnisgrundlagen des Gerichts aufgezeigt oder dargetan hätte, dass andere Sachverständige bzw. die Beiziehung anderer Quellen bessere Erkenntnisse vermitteln könnten. Auf die anderen Gründe der Ablehnung des Beweisantrags kommt es hiernach nicht mehr an.

Soweit im Zulassungsantrag unter A. II schließlich Verstöße gegen Denkgesetze und willkürliche Behauptungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil dargetan werden, handelt es sich in Wirklichkeit um Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, und ein Gehörsverstoß wird hiermit nicht dargetan. Soweit auch in diesem Zusammenhang "die Ablehnung des Beweisantrags" beanstandet wird, kann es sich nur um den Beweisantrag handeln, dessen Ablehnung im Zulassungsantrag unter B. im Einzelnen gerügt worden ist (siehe dazu oben). Einen weiteren Beweisantrag hat der Kläger ausweislich des Protokolls nicht gestellt und die Stellung eines anderen Beweisantrages wird auch nicht dargetan.

Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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