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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.2007
Aktenzeichen: 2 TG 2911/06
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, GG, HSOG, SpW/LottoG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 43
EG-Vertrag Art. 48
EG-Vertrag Art. 49
GG Art. 12 Abs. 1
HSOG § 11
SpW/LottoG § 1 Abs. 1 S. 1
SpW/LottoG § 1 Abs. 5
Die private Vermittlung von Sportwetten durch nicht vom Lande Hessen zugelassene Annahmestellen kann weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden (Fortführung der Rechtsprechung des 11. Senats, der Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 - und vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 TG 2911/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ordnungsrechts - Sportwetten

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 2. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans, Richter am Hess. VGH Hassenpflug, Richter am Hess. VGH Dr. Ferner

am 5. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2006, Az. 7 G 4938/06 (2) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die streitbefangene Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtmäßig zu beurteilen; zudem besteht ein überwiegendes Interesse an ihrem sofortigen Vollzug. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Untersagungsverfügung, sondern auf die aktuelle Sach- und Rechtslage. Dies gilt im vorliegenden Verfahren unabhängig von dem hierzu bestehenden grundsätzlichen Meinungsstreit (vgl. den Überblick bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14.Aufl. 2005, RdNr. 31 ff. zu § 113). Wird mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 3.11. 1994 - 3 C 17/92 -, BVerwGE 97, 79<81 f.>) angenommen, dass über den Aufhebungsanspruch ausschließlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befinden ist, so ergibt sich dies ebenso wie bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung (vgl. hierzu Redeker/ v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, RdNr. 17 zu § 108), da im vorliegenden Verfahren der Widerspruchsbescheid noch aussteht.

Die in der Verfügung der Ordnungsbehörde getroffene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen (i. d. F. des letzten Änderungsgesetzes vom 13. 12. 2002, GVBl. I S.797). Danach ist allein das Land Hessen befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten. Die vom Land Hessen veranstalteten Sportwetten dürfen nur in den von ihm zugelassenen Annahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Dazu hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 - und vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -, die vergleichbare Fälle der Untersagung von privaten Vermittlungen von Sportwetten betrafen, nachfolgende Feststellungen getroffen, die unter Einbeziehung der unten dargelegten Ergänzungen auch hier zu Grunde zu legen sind. Eine mit ordnungsbehördlichen Mitteln abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt in dem Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften des § 1 Abs.1, Abs. 5 Spw/LottoG, in denen das Monopol des Landes Hessen für die Veranstaltung und die Lizenzierung der Vermittlung für die von ihm veranstalteten Sportwetten gesetzlich geregelt ist. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt auch darin, dass mit der hier streitbefangenen Vermittlung von Sportwetten gegen die Strafvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Spw/LottoG und § 284 Abs. 1 StGB verstoßen wird. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Spw/LottoG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer - soweit die Tat nicht nach § 287 StGB mit Strafe bedroht ist - in Hessen ohne Genehmigung des Landes für eine Sportwette zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen entgegennimmt. § 284 Abs. 1 StGB begründet die Strafbarkeit für die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels oder der Bereitstellung der Einrichtungen dazu ohne behördliche Erlaubnis. Soweit das "Anbieten" von Sportwetten untersagt wird, ist eine solche Untersagung als ausreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 HVwVfG zu beurteilen, da insoweit im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 284 Abs. 1 StGB hinreichend deutlich ist, dass damit das Veranstalten von Sportwetten wie die Bereitstellung von Einrichtungen nach dieser Vorschrift untersagt wird.

Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da trotz der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, ein staatliches Wettmonopol in den Bundesländern sei mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht vereinbar, während einer Übergangszeit für eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar bleibt, dass unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft sowie der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen ist (BVerfG, U. v. 28.03.2006 -1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261). Auf dieser Grundlage darf das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (BVerfG, U. v. 28.03.2006, a.a.O., Abs. Nr. 157 f.). Diese auf den Freistaat Bayern bezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind auch für die Beurteilung der Rechtslage in Hessen heranzuziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2006 (- 1 BvR 138/05 - ) die im Urteil vom 28. März 2006 zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und festgestellt, auch das Land Baden-Württemberg sei gehalten, bis 31. Dezember 2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und ihm die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während dieser Übergangszeit eingeräumt. Da das Hessische Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Bei der Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes, hier zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch das staatliche Sportwettenmonopol, haben alle staatlichen Stellen entsprechend § 31 Abs. 1 BVerfGG die tragenden Gründe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch in Parallelfällen zu beachten, in denen ein im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt und eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende verfassungsrechtliche Bewertung nicht gerechtfertigt ist (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)). Zudem ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht auch für andere Bundesländer, in denen eine der bayerischen vergleichbare Rechtslage hinsichtlich des staatlichen Sportwettenmonopol besteht, in einem entsprechenden Verfahren ebenfalls eine solche Übergangsregelung treffen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 12). Die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 festgelegte Übergangsfrist gilt deshalb in der Sache auch für die Gestaltung der Rechtslage in Hessen (so entsprechend für Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -).

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind somit in Hessen mit der Maßgabe anwendbar, dass die private Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, soweit in der Übergangszeit bereits damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Bis zu einer Neuregelung sind deshalb schon während der Übergangsfrist die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Die staatliche Lotterieverwaltung hat zudem umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (BVerfG, U. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Abs. Nr. 160).

Diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird durch die in Hessen ergriffenen Maßnahmen zur Ausgestaltung der Veranstaltungen und des Vermittelns von Sportwetten entsprochen. Nach den Darlegungen der Beteiligten auch unter Bezug auf allgemein zugängliche Medienberichte und den von dem Verwaltungsgericht und den Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats, insbesondere den Beschlüssen vom 25. Juli 2006 ( - 11 TG 1465/06 - ) und vom 14. September 2006 ( - 11 TG 1653/06 - ), geht der Senat davon aus, dass nach Ergehen der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 von der Lotterie - Treuhandgesellschaft mbH Hessen umgehend Maßnahmen geplant und umgesetzt worden sind, um das vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Defizit bei dem Vollzug des geltenden staatlichen Sportwettenmonopols zu beseitigen. Diese Maßnahmen beziehen sich sowohl auf Art und Zuschnitt des Angebots wie auch auf die Vertriebs- und Marketingmaßnahmen.

Hiernach wurden das Angebot und die Verfügbarkeit von Sportwetten der streitbefangenen Art insoweit verringert, als mittlerweile 68 Lottoverkaufsstellen die Kündigung ausgesprochen und damit die Dichte des Vertriebsnetzes verringert worden ist. In den verbleibenden Verkaufsstellen werden keine Halbzeitwetten mehr angeboten und auch die Planungen für Online-Wetten wurden gestoppt. Außerdem werden keine "SMS" oder "Mobile Gaming" - Wetten angeboten, was sich ebenfalls auf die Verfügbarkeit des Angebots auswirkt. Soweit in der Vergangenheit Zweifel an einer tatsächlichen Verringerung des Angebots geäußert und hierzu die Handicap-Wette bzw. das zweite Wochenprogramm angeführt wurden, greifen diese nicht durch, da es sich in beiden Fällen nicht um neu eingeführte Produkte handelt, die eine Ausweitung des Angebots belegen könnten.

Reduziert und umgestaltet wurde auch die Werbung für Sportwetten. Es finden keine Bandenwerbung und Lautsprecherdurchsagen mehr in den Stadien statt und auch in den Stadionzeitungen werden keine Werbeanzeigen mehr geschaltet. Verzichtet wird nunmehr auch auf Werbung in den Internetauftritten der Vereine sowie auf Fernseh- und Rundfunkwerbung. Darüber hinaus gibt es keine sogenannten Kundenbindungsprogramme, bei denen Spieler andere Spieler werben und hierfür mit Sach- oder Geldleistungen belohnt werden und auch ein werbewirksames Verteilen von Gutscheinen findet nicht statt. Soweit weiterhin Werbemaßnahmen erfolgen, wurden diese dahingehend umgestaltet, dass in ihnen keine verlockenden Versprechungen, sondern informative Aussagen - auch zur Suchtproblematik - in den Vordergrund gestellt werden.

Vor allem aber tragen die mittlerweile eingeleiteten und weiter geplanten Maßnahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Wettmonopols andererseits durch konkrete Schritte zur Suchtprävention Rechnung. Die Teilnahme an Oddset-Spielwetten ist nunmehr an eine Kundenkarte geknüpft, die sowohl eine Schufa-Abfrage mit Altersnachweis und hieraus folgend den Ausschluss Minderjähriger ermöglicht als auch die Eintragung eines persönlich festzulegenden Spieleinsatzlimits. Schulungskonzepte für Verkaufsstellen sollen sicherstellen, dass das eingesetzte Verkaufspersonal mit der Suchtproblematik und den hiergegen ergriffenen Präventionsmaßnahmen vertraut ist. Um eine Umgehung der eingerichteten Schutzmechanismen zu verhindern, werden regelmäßig Testkäufe durchgeführt, die bei wiederholten Verstößen zu Sanktionen führen. Auf die besonderen Gefahren des Internetspieles ist das Projekt des "Internet - Relaunch" zugeschnitten, dessen wesentlicher Bestandteil wiederum eine automatische Schufa-Abfrage des sich registrierenden Spielteilnehmers ist, die eine Teilnahme von Minderjährigen ausschließt und auch die Möglichkeit einer Selbstsperre für Kunden bietet. Das Spieleinsatzlimit für Internetspiele ist flankierend hierzu nunmehr auf 500,-- € wöchentlich halbiert worden. Die Informationsmaßnahmen zur Suchtprävention, insbesondere auf Spielscheinen und Werbematerial sowie im Internet, werden in Zusammenarbeit mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband durch ein Sozialkonzept zum Schutz von Jugendlichen und anderen Spielern unterstützt. Parallel hierzu wird in Kooperation mit Lotto Baden - Württemberg ein Sozialkonzept zur Suchtprävention entwickelt. In der Umsetzung dieser Präventionsmaßnahmen soll Anfang 2007 ein Beratungstelefon geschaltet werden, das mit Experten besetzt wird, die qualifizierte Hilfe für Suchtgefährdete leisten können.

Es kann nicht bezweifelt werden, dass durch das Anbieten von Sportwetten der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Art Suchtgefahren entstehen, die unabhängig von einer Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Wettanbietern ein staatliches Einschreiten erforderlich machen. Der Senat folgt hierzu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006, ausweislich derer nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung feststeht, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können mit der Folge, dass die Vermeidung und die Abwehr dieser Gefahren ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel sind. Auch wenn das Suchtpotenzial von Sportwetten mit festen Gewinnquoten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes den Gesetzgeber veranlasst gesehen, Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu hat es die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich als ein geeignetes Mittel zur Erreichung der beschriebenen legitimen Ziele angesehen und auch die Annahme nicht beanstandet, dass die Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen. Auf die grundsätzliche Möglichkeit, die Tätigkeit privater Wettanbieter bzw. -vermittler in einer Weise zu gestalten, die ebenfalls an der Suchtprävention ausgerichtet ist, kommt es hiernach nicht an.

Zu Grunde zu legen ist dabei nicht etwa eine Betrachtung der Maßnahmen zur Suchtprävention für das gesamte Bundesgebiet, sondern nur die Situation in Hessen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - ebenso wie bei der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG auch bei der Bewertung der veranlassten Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht auf die landesspezifische Situation abgestellt und hierzu die "Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg" über die eingeleitete "konsequente Ausrichtung der vom Land veranstalteten Sportwetten" an den genannten Zielen herangezogen. Hiermit korrespondierend wird in der Entscheidung weiter ausgeführt, dass das Land Baden- Württemberg verfassungsrechtlich gehalten sei, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsgemäßen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen. Dies alles zeigt, dass bei der Betrachtung insgesamt nicht auf die bundesweite, sondern auf die Situation in dem jeweiligen Bundesland, also hier in Hessen, abzustellen ist. Unabhängig von diesen Erwägungen ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass in den verschiedenen Bundesländern bezüglich der eingeleiteten Maßnahmen zur Suchtprävention ein relevanter Unterschied im Grad der Verwirklichung bestehen könnte.

Mit den dargestellten Maßnahmen hat der staatliche Anbieter von Oddset-Sportwetten in Hessen die ihm gegenwärtig möglichen Schritte eingeleitet, um das fortbestehende staatliche Wettmonopol an den Erfordernissen einer effektiven Vermeidung problematischen Spielverhaltens, insbesondere durch Minderjährige, und der Suchtprävention auszurichten. Soweit von ihm bestimmte, derzeit noch nicht oder nicht abschließend zu realisierende Maßnahmen erst für die nahe Zukunft angekündigt worden sind (insbesondere die Umsetzung des Suchtpräventionsprogramms) steht dies der Annahme nicht entgegen, dass unverzüglich damit begonnen wurde, ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen der Handhabung des staatlichen Wettmonopols und den hiermit verfolgten Zielen herzustellen.

Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das "tatsächliche Erscheinungsbild des Vertriebs von ODDSET unverändert dem der wirtschaftlichen effektiven Vermarktung" entspricht, während eine Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten nicht erfolge. Insoweit ist es nicht bei unverbindlichen Absichtserklärungen geblieben, sondern sind ein großer Teil der angekündigten Maßnahmen schon umgesetzt worden bzw. im Zustand der Umsetzung. Damit wird der Forderung des Bundesverfassungsgerichts genügt, dass in der Übergangszeit "damit begonnen werden" müsse, das bestehende Wettmonopol "konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten". Da es erkennbar nicht möglich ist, unmittelbar nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die vollständige Beachtung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen für eine Beibehaltung des staatlichen Monopols von Sportwetten durchzuführen, würde eine sofortige Suspendierung der bestehenden rechtlichen Situation dazu führen, dass augenblicklich und gegebenenfalls bis zum Ende der von dem Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 flächendeckend ein System der Genehmigung des privaten Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten eingeführt werden müsste. Dies widerspräche eindeutig der grundsätzlichen Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, während der Übergangszeit dürfe das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.

Das Bundesverfassungsgericht selbst hat es in seinem oben genannten Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - als tatsächliche Voraussetzung dafür ausreichen lassen, dass "nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg" schon während der Übergangszeit eine konsequente Ausrichtung der vom Land veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht stattfinden soll. Es hat diese Wertung bekräftigt in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 -). Darin stellt es fest, die Annahme der Verwaltungsgerichte, dass der Freistaat Bayern bereits entsprechend den Vorgaben des Urteils vom 28. März 2006 ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols hergestellt habe, sei nicht zu beanstanden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausführlich dargelegt, dass der Freistaat Bayern insbesondere Maßnahmen zur Einschränkung der Werbung, zur aktiven Aufklärung über die Gefahren des Wettens, zur Einführung einer Kundenkarte, zum Ausschluss Minderjähriger und für Angebote zur Suchtprävention getroffen habe. Es begegne keinen Bedenken, wenn daraus der Schluss gezogen werde, dass die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis den Anforderungen genüge, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe. Der Hinweis auf gewisse Defizite bei der Umsetzung von Maßnahmen, die Teil von Vorgaben seien, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2006 für die vom Gesetzgeber zu schaffende Neuregelung gälten, greife nicht durch, da für die Übergangssituation "von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt" sei (BVerfG, B. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 19).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit genüge getan, wenn nach Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht durch Begrenzung des Vertriebs und der Werbung sowie von Hinweisen auf die Suchtgefahr ausgerichtet würden (B. v. 28.07. 2006 - 6 S 1987/05 -). Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass in Hamburg ausreichende Maßnahmen ergriffen worden seien, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 -1 Bs 204/06-). Entsprechende Feststellungen haben für das Land Berlin das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2006 (- 1 S 90.06 -) und für das Land Nordrhein-Westfalen das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 13 ff.) getroffen. Soweit der Vortrag unzureichender Umsetzung der von dem Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen unter Hinweis auf den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2006 - B 10 - 148/05 - begründet wird, kann dies nicht durchgreifen, da der Beschluss sich nicht auf diesen Gegenstand bezieht, sondern auf Fragen der Annahme von Spieleinsätzen durch Lottogesellschaften aus gewerblicher terrestrischer Spielvermittlung, des Regionalitätsprinzips und der Information der Bundesländer über den von gewerblichen Spielvermittlern stammenden Anteil an der Summe der Spieleinsätze zum Zwecke der Aufteilung der Spieleinsätze unter den Bundesländern.

Insgesamt ist festzustellen, dass mit den oben dargestellten Maßnahmen auch im Lande Hessen mit der Umsetzung der Vorgaben für eine Ausrichtung des Monopols bei Sportwetten entsprechend dem oben genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 begonnen worden ist. Damit darf weiterhin die alleinige Befugnis des Landes Hessen zur Veranstaltung von Sportwetten innerhalb seines Staatsgebietes und die Vermittlung nur vom Lande Hessen veranstalteter Sportwetten durch Private als rechtmäßig beurteilt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die oben genannten Strafvorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Spw/LottoG und des § 284 Abs. 1 StGB, deren objektiver Tatbestand erfüllt ist.

Bei Sportwetten der im vorliegenden Fall vermittelten Art handelt es sich um Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, weil hier über den Ausgang des Wettbewerbs (Sieg, Niederlage, Unentschieden) hinaus das genaue Endergebnis oder aber Einzelereignisse während des Wettkampfes getippt oder die Gewinnquote durch ein Handicap gesteigert werden kann. Die Vermittlung solcher Sportwetten ist auch nicht lediglich anzeigepflichtig im Sinne von § 4 Abs. 1 des Hess. Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (v. 22. Juni 2004, GVBl. I, S. 214), da sich diese Anzeigepflicht nur auf Spielvermittler nach §§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 des Staatsvertrages bezieht, d.h. auf die Vermittler von Glücksspielen öffentlicher oder öffentlich beherrschter Spielvermittler, nicht aber privater. Für ein solches Glücksspiel werden, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - ohne Erlaubnis betrieben wird, im Sinne der oben genannten Tatbestandsalternative des § 284 Abs. 1 StGB Einrichtungen zur Verfügung gestellt, wenn - wie hier - in einem Wettbüro, in dem der Abschluss von Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter vermittelt wird, Tische, Fachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer o.ä. zur Information über das Sportgeschehen zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, NVwZ 2006, 1175). § 284 Abs. 1 StGB greift auch ein, wenn für eine solche Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde wegen des bestehenden staatlichen Sportwettenmonopols nach § 1 Abs. 1, Abs. 5 Spw/LottoG überhaupt nicht erteilt werden kann. Bereits die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 284 Abs. 1 StGB stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizeilichen Generalklausel nach § 11 HSOG dar, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Strafbarkeit und die Bedingungen einer Strafverfolgung gegeben sind (vgl. zum Vorstehenden: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 - 11 TG 2096/04 -, NVwZ 2005, 99 [101], mit weiteren Nachweisen).

Die in § 284 StGB normierte Erlaubnispflicht ist auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Eine solche Aussage ergibt sich nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 6. November 2003 - C 243/01 - [Gambelli]. Schon der Tenor des Gambelli-Urteils zeigt, dass die in einschlägigen Strafvorschriften von Mitgliedstaaten sanktionierten Verbote, ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten zu vermitteln, von der Frage abhängt, ob ein staatliches Monopol im Sportwetten-Bereich unter Berücksichtigung der von dem Europäischen Gerichtshof in dieser Entscheidung aufgestellten Kriterien zulässig ist. Dagegen spricht nicht die Aussage des genannten Urteils, wonach es "Sache des vorlegenden Gerichts" sei, "zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen". Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (a.a.O.) klargestellt, dass ein staatliches Sportwettenmonopol unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Es hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass insoweit die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen. Danach sei die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel diene, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und der Einnahmegesichtspunkt nicht der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sei.

Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes. Soweit deshalb, wie von dem Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil festgestellt, die bisherige Rechtslage weiter unter den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Erfordernis eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits weiter anwendbar ist, darf das gewerbliche Veranstalten von Wetten ohne Erlaubnis auch im Sinne des § 284 StGB als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die bisherige Rechtslage auch im Hinblick auf das in § 284 Abs. 1 StGB enthaltene Verbot weiterhin anwendbar. Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - dargelegt hat, "unabhängig davon, ob in der Übergangszeit eine "Strafbarkeit" nach § 284 StGB vorliegt". Auch soweit die Vermittlung von Wetten den objektiven Tatbestand des § 284 StGB nicht erfüllt, kann unabhängig davon in der Übergangszeit ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgegangen werden (BVerfG, B. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 20). Ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Europarechts für die Zeit vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) nicht zu begründen war (so OLG München, U. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -), ist dafür unerheblich (Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -).

Soweit diese Norm ein Repressivverbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthält, ist dies bei der anzuwendenden Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -; VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -; Hamburgisches OVG, B. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -). Zudem ist davon auszugehen, dass die Frage, ob die Vermittlung von Sportwetten nur durch den Staat oder auch durch Private erfolgen kann, eine Frage im Rahmen der Subsumtion der Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB darstellt, ohne dass die Norm als solche diese Frage selbst regelt. Die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht liegt in diesem Fall nicht darin, dass eine nationale Regelung strafbewehrte Verbote der privaten Vermittlung von Sportwetten als unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 und 49 EG-Vertrag regelt, sondern in der rechtlichen Regelung, dass der Mitgliedsstaat keine Konzessionen oder Genehmigungen erteilt. Denn auch wenn der nationale Gesetzgeber die private Vermittlung von Sportwetten aufgrund einer staatlichen Erlaubnis zulässt, dürfte unter Berücksichtigung der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Gambelli-Urteil ein strafbewehrtes Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis zulässig sein. Ein möglicher Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt somit nicht in der Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB, sondern in der Frage, ob der Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedsstaates grundsätzlich die private Vermittlung von Sportwetten oder ein staatliches Sportwettenmonopol vorsieht (vgl. dazu auch Bay. VGH, B. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457-).

Da die Antragstellerseite keine Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB besitzt, stellt die Vermittlung von Sportwetten für einen anderen Veranstalter als das Land Hessen einen Verstoß gegen diese Vorschrift dar. Es ist nicht etwa vom Bestehen einer "behördlichen" Erlaubnis auszugehen, weil der ausländische Vertragspartner, für den Sportwetten vermittelt werden, eine entsprechende Konzession nach dem Recht seines Landes besitzt. Als Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB kann nur eine solche der dafür zuständigen Behörde des Bundeslandes, also hier nach dem Sportwetten/Lottogesetz Hessen, in Betracht kommen (vgl. dazu grds. BVerwG, U. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -). Der Hinweis der Antragstellerseite auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung und/oder Vermittlung von Sportwetten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ändert daran nichts. Die in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Erlaubnis gilt nicht ohne weiteres in jedem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Folge übereinstimmten, dass gemeinschaftsrechtlich von einer Pflicht zur Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnis in jedem anderen Mitgliedsstaat auszugehen wäre (vgl. Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 58 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 12). Die in einem Mitgliedsstaat erteilte Konzession gilt nicht ohne weiteres in jedem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft, ohne dass dies gemeinschaftsrechtlich geregelt wäre (Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 30). Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Wettveranstalter in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis für einen von ihm unabhängigen Vermittler von Wetten in einem anderen Mitgliedsstaat mit der Folge gilt, dass dieser keiner selbständigen Erlaubnis in dem Mitgliedsstaat bedürfte, in dem die Wettvermittlung gegenüber den Wettkunden durchgeführt wird (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 11).

Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in einem bestimmten Mitgliedsstaat kann in einem anderen Mitgliedsstaat nicht unabhängig von der Geltungskraft wirken, die sie nach dem Recht des Mitgliedstaats hat, der die Lizenz erteilt hat. Nach den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 10.07.2006 - 22 BV 05.457 - sind zum Beispiel die österreichischen Buchmacherbewilligungen auf das jeweilige österreichische Bundesland beschränkt. Insoweit kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine im Ausland erteilte Genehmigung nach dortigem Recht eine Rechtsgrundlage für die Vermittlung von Sportwetten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU darstellen kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem genannten Urteil ausführt, die Bewilligung der Kärntner Landesregierung nach österreichischen Recht die Entgegennahme von Wetten aus Bayern über das Internet erfasst, sie ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage für den Betrieb von Wettbüros in Bayern, um dort Sportwetten abschließen zu lassen. Diese Ausführungen gelten sinngemäß und entsprechend auch für das Bundesland Hessen. Eine in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten vermag deshalb eine nach nationalem Recht erforderliche Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung auch unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zu ersetzen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 1. c)).

Diese Beurteilung kann auch nicht durch den Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Colomer vom 16. Mai 2006 in den Rechtssachen - C-338/04 - u.a. - Placanica - in Frage gestellt werden. Zudem ist der Kern der dortigen Aussage, dass die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht werde, davon ausgehen müssten, es gebe eine ausreichende Garantie der Integrität eines Wettveranstalters aus einem anderen Land, wenn er die dortigen gesetzlichen Bestimmungen einhalte, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Maßgeblich für den hier vorliegenden Zusammenhang ist, ob der einzelne Mitgliedsstaat der Europäischen Union verpflichtet ist, überhaupt Erlaubnisse an private Wettvermittler zu erteilen. Nach den europarechtlichen Vorgaben in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gambelli kann der einzelne Mitgliedsstaat, soweit er ein staatliches Sportwettenmonopol europarechtskonform ausgestaltet, die Erteilung von Erlaubnissen zur Sportvermittlung an Private generell ausschließen. Auf dieser Grundlage kann die in einem Mitgliedsstaat unter grundlegend anderen Voraussetzungen erteilte Konzession zur privaten Sportwettenvermittlung nicht als rechtliche Grundlage für eine solche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat dienen, der die private Vermittlung von Sportwetten europarechtskonform ausschließt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB vorliegt.

Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die oben genannten Vorschriften mit der Maßgabe weiter anwendbar sind, dass die hier vorliegenden Verstöße gegen diese Vorschriften ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen.

Eine Anwendung dieser Vorschriften verstößt auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union.

Es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass das auf das geltende staatliche Sportwettenmonopol gestützte Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten angesichts der inzwischen in Hessen durchgeführten weitgehenden Umsetzungsmaßnahmen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 nicht mehr in unzulässiger Weise in die durch Art. 43 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 55 des EG-Vertrages - jeweils in Verbindung mit Art. 48 des Vertrages - eingeräumte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eingreift. Der Europäische Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. Urteile vom 13. November 2003 - C-42/02 - <Lindman>, Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - <Gambelli>, Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - <Zenatti>, Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - <Läära>, Randnummern 13 ff.). In dem vorerwähnten Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache Gambelli (Randnummern 54 und 55) hat der EuGH auch die hier in Frage stehende Vermittlungstätigkeit für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter von Sportwetten in den Schutzbereich des Art. 49 EG-Vertrag einbezogen. Ein strafbewehrtes Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist, stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Das Gleiche gelte für das an Vermittler gerichtete ebenfalls strafbewehrte Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat organisiert werden, zu erleichtern.

Nach den vom EuGH in den oben zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen kann der durch das strafbewehrte Verbot einer Vermittlung von Sportwetten bewirkte Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (etwa Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen) gerechtfertigt sein. Der EuGH erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Gemeinwohls zu beschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen geeignet sein müssten, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele notwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1999 <Zenatti>, Randnummern 13 und 36, und vom 6. November 2003 <Gambelli>, Randnummern 60, 62, 63 und 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen, sei - so der EuGH - Sache der hierzu berufenen nationalen Gerichte. Diese müssten sich überdies die Frage vorlegen, ob die die Teilnahme an dem Sportwettenmarkt unterbindenden oder einschränkenden Vorschriften des nationalen Rechts nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele notwendig sei (Urteil vom 6. November 2003 <Gambelli>, Randnummer 70).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2004 (- 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, 153) diese Grundsätze aufgegriffen und festgestellt, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Veranstalter deshalb nicht auf § 1 Spw/LottoG gestützt werden könne, weil das in dieser Bestimmung normierte staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten und die hieran anknüpfende Beschränkung der gewerblichen Vermittlung der unter staatlicher Regie veranstalteten Sportwetten durch von dem Land Hessen zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 5 Spw/LottoG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gegen die dargestellten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen habe. Diese Erwägungen sind insoweit überholt, als - wie oben dargestellt - die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen auch in Hessen ergriffen worden sind, die Werbung für die unter staatlicher Regie veranstalteten und vermittelten Sportwetten mit Rücksicht auf die den staatlichen oder staatlich konzessionierten Anbietern von Sportwetten zur verfassungsrechtlich konformen Ausgestaltung des bestehenden staatlichen Monopols durch das Bundesverfassungsgericht auferlegten Verpflichtungen in deutlicher Weise zurückzufahren und an den Erfordernissen der Suchtprävention und des Jugendschutzes auszurichten. Die in Hessen durchgeführten Maßnahmen genügen schon so weitgehend den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. November 2003 (- C- 243/01 - <Gambelli>) aufgestellt hat, dass das Sportwettenmonopol in Hessen keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit mehr darstellt (vgl. für die bayerische Sach- und Rechtslage: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 44 ff., insbesondere Nr. 63). Das Bundesverfassungsgericht hat die Wertung, mit den durchgeführten Maßnahmen im Freistaat Bayern sei bereits ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Ausübung des Monopols hergestellt worden, in seinem oben genannten Beschluss vom 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 19) ausdrücklich gebilligt und auch im Hinblick darauf eine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof unter diesem Gesichtspunkt verneint, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich feststelle, "dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis nach der im Eilverfahren gebotenen und möglichen Prüfung den vom EuGH aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit gerecht werde" (B. vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -, Abs. Nr. 14). Auch der VGH Baden-Württemberg (B. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -), das Hamburgische OVG (B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und das OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. b)) gehen davon aus, dass nach Durchführung der in diesen Bundesländern durchgeführten Umsetzungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das staatliche Sportwettenmonopol den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere im Gambelli-Urteil vom 6. November 2003 mit der Folge entspreche, dass es eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstelle.

Diese Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 - C - 42/02 - (Lindman, EuGH I 2003, 13519) zulässig. Danach setzt die Rechtfertigung für eine solche Beschränkung Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von dem Mitgliedesstaat erlassenen einschränkenden Maßnahmen voraus. Diese Vorgabe ist im Hinblick auf die Notwendigkeit nationaler Beschränkungen für Sportwetten in der Auslegung der europarechtlichen Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 28. März 2006 erfüllt. Denn es hat seiner Entscheidung aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gefahr- und Suchtpotential von Sportwetten zugrunde gelegt (vgl. Abs. 99 ff. dieses Urteils); vgl. auch den Hinweis des OVG Rheinland-Pfalz auf entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit den Gefahren von Glückspielen befassen, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 20).

Selbst wenn man diese Maßnahmen nicht als ausreichend ansehen sollte, um den Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als nach Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls als gerechtfertigt zu beurteilen, ist gleichwohl nicht von der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung wegen Missachtung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten auszugehen, soweit man diese wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Leistungen zwischen dem Wettveranstalter und dem Wettvermittler in Deutschland als für den Wettvermittler relevante Rechte ansieht, die er für sich in Anspruch nehmen kann (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.10.2006 - 1 S 90.06 -, 3. a)).

Zwar sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 <SPA Simmenthal>, Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Gleichwohl sieht der Senat schon deshalb keinen Grund, wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts von der Anwendung der Regelungen des Hessischen Sportwetten/LottoG und des § 284 StGB abzusehen, weil das Bundesverfassungsgericht auch in Ansehung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an einen Ausschluss privater Anbieter vom Sportwettenmarkt, die aus seiner Sicht mit den entsprechenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen deckungsgleich sind, die Unterbindung der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von Wetten durch private Wettunternehmen bis zum 31. Dezember 2007 für zulässig erklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht ist somit davon ausgegangen, dass die Anwendung der Bestimmungen zum Zwecke der Untersagung der privaten Veranstaltungs- und Vermittlungstätigkeit von Sportwetten während der von ihm eingeräumten Übergangsfrist auch mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, vereinbar ist. Von dieser von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 erkennbar vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen, besteht für den Senat keine Veranlassung.

Zwar ist er durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht einer eigenständigen Prüfung enthoben, ob die Anwendung der o.g. Vorschriften bei (vorübergehend) fortbestehendem staatlichen Sportwettenmonopol gemeinschaftsrechtskonform ist, da zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muss, nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern allein die Fachgerichte zuständig sind (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 [170]).

Der Senat sieht keinen Grund, von der Anwendung dieser Vorschriften auf der Grundlage des einstweilen fortbestehenden staatlichen Sportwettenmonopols abzusehen. Auch er geht davon aus, dass die dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber und den Ländern vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist zur Herstellung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für ein verfassungskonformes Sportwettenrecht mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts übereinstimmt. Er sieht deshalb auch keine Notwendigkeit, eine Klärung der Frage durch den EuGH herbeizuführen, ob Art. 43 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des EG-Vertrages dahingehend ausgelegt werden können, dass die Mitgliedstaaten durch das Verbot oder die Einschränkung der Vermittlung von Sportwetten zeitlich begrenzt von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union abweichen dürfen (vgl. das entsprechende Ersuchen um Vorabentscheidung des Tribunale Teramo (Italien) vom 31. Juli 2004 - Rechtssache C 359/04 -, Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Oktober 2004 C 262, Seite 20).

Der Ansicht, Gemeinschaftsrecht vertrage bei festgestellten Verstößen des nationalen Rechts gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen keinerlei übergangsweise Fortgeltung der kollidierenden nationalen Bestimmungen, so dass der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Unternehmens auch in der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsphase unbedingter Vorrang einzuräumen sei (so etwa Vallone/ Dubberke, GewArch 2006, 240, 241), vermag der Senat nicht zu folgen.

Zwar hat sich der EuGH noch nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst oder in ihrem Vollzug mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, vorübergehend angewendet werden darf, um eine schrittweise Anpassung an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. 2. 2006 - VIII B 107/04 -, IStR 2006, 345 [349], zur Vereinbarkeit des § 17 EStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit bei Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften). Allerdings hat der EuGH mehrfach betont, dass der Vorrang des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der nationalen Gerichte unberührt lasse, bei festgestellten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zur Um- oder Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts geeignet erscheinen (EuGH, Urteile vom 4. April 1968 - Rs. 34-67- <Lück>, und vom 22. Oktober 1998 - C-10/97 - u.a. -, EuZW 1998, 719 [720] <IN.CO.GE.90 Srl u.a.>).

Bezüglich des hier in Frage stehenden Ausschlusses privater Anbieter von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten hat der EuGH überdies - wie bereits erwähnt - den Mitgliedstaaten ausdrücklich auch das Recht eingeräumt, durch Schaffung eines staatlichen Monopols eine private wirtschaftliche Betätigung in diesem Bereich vollständig zu unterbinden, sofern dies durch zwingende Gründe des allgemeinen Wohls gerechtfertigt und das Handeln des Staates tatsächlich (nur) auf die Verfolgung dieser Gemeinwohlbelange ausgerichtet ist. Dies schließt die Befugnis ein, auch während des Übergangs zu einem diesen Erfordernissen entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Zustand unter vorübergehender Anwendung des geltenden Rechts keine private Betätigung bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zuzulassen, wenn durch die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen staatlichen Sportwettenmonopols ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen - engen - Voraussetzungen erweist sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts nicht als unverhältnismäßig. Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

Die Ausgestaltung der Rechtslage in Deutschland, wie sie im Hinblick auf die Vermittlung von Sportwetten durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - vorgenommen worden ist, widerspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht. Dies gilt nicht nur für die materielle Ausgestaltung der Anforderungen an ein staatliches Wettmonopol, die nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts den von dem Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben entsprechen. Es gilt in gleicher Weise auch für die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtslage während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in Deutschland bis zum 31. Dezember 2007. Ein Widerspruch der Gestaltung innerstaatlichen Rechts zu Gemeinschaftsrecht würde "die materielle Einheit" von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Ausgestaltung der Rechtslage in Deutschland bis zum 31. Dezember 2007 im Hinblick auf die Anwendung einfachen nationalen Rechts auf der Grundlage der von ihm entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze so vorgenommen hat, weil - was in seiner Prüfungskompetenz liegt - die von ihm vorgenommene verfassungsrechtliche Gestaltung der Rechtslage Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht. Insoweit ist zugrunde zu legen, dass während der von dem Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangsfrist, in der durch Umsetzungsmaßnahmen den Vorgaben deutschen Verfassungsrechts und den parallelen Anforderungen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprochen wird, die Sach- und Rechtslage der Erfüllung auch der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dient und damit gemeinschaftsrechtskonform ist.

Es bedarf es deshalb keiner Vorlage der Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, inwieweit nach Gemeinschaftsrecht die Einräumung einer verfassungsrechtlichen Übergangsfrist durch den dazu berufenen national zuständigen "Ersatzgesetzgeber" in Form des obersten Verfassungsgerichts zulässig ist, um den staatlichen Stellen zu ermöglichen, den europarechtlichen Vorgaben zur rechtmäßigen Anwendung von Gemeinschaftsrecht durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nachzukommen. Im Übrigen ist eine solche Vorlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Art. 234 Satz 3 EG-Vertrag nicht geboten, da es nicht um die Aussetzung der Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts geht, sondern um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen der von dem zuständigen nationalen Verfassungsgericht gestalteten Rechtslage (gegen eine Vorlagepflicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Sportwetten ebenso: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 69; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 61).

Es besteht im Übrigen auch deshalb keine Pflicht zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH, weil Art. 234 Satz 3 EG-Vertrag eine solche in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 - Juris) hierzu ausgeführt, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, im Eilverfahren nicht verpflichtet sei, dem Europäischen Gerichtshof eine Auslegungsfrage vorzulegen, wenn die Entscheidung für das sich anschließende Hauptsacheverfahren nicht bindend und in diesem Hauptsacheverfahren eine Vorlage nach Art. 234 des EG-Vertrages möglich sei. Deshalb sei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich. Im vorliegenden Verfahren kann nichts anderes gelten, denn auch die hier zu Grunde liegenden Fragen könnten ohne Bindung durch die Entscheidung im Eilverfahren gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren erneut geprüft und unter den Voraussetzungen des Art. 234 EG-Vertrag dem EuGH vorgelegt werden.

Damit steht auch Gemeinschaftsrecht einer Anwendung der Vorschriften des Hessischen Sportwetten/LottoG und des § 284 StGB nicht entgegen. Die weitere Heranziehung der genannten Regelungen während der von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 bestimmten Übergangsfrist ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit vor den nachteiligen Folgen eines übermäßig ausgeweiteten Sportwettangebotes unverzichtbar. Gemeinschaftsrecht, auf das als Ersatz für das innerstaatliche Recht zurückgegriffen werden könnte, besteht nicht. Die von der Kommission angestrebte Harmonisierung des Glücksspiel- und Sportwettensektors in der Gemeinschaft steht weiterhin aus (vgl. das u.a. an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Auskunftsersuchen der Kommission über nationale Sportwettbestimmungen, EuZW 2006, 290). Das sonstige Bundes- und Landesrecht gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor den mit einem übermäßigen Sportwettenangebot für die Allgemeinheit einhergehenden Risiken. Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Das bestehende Regelungsdefizit kann auch nicht auf anderem Wege als durch eine zumindest vorübergehende Anwendung des Bundes- und Landesrechts behoben werden. Von dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber kann nicht verlangt werden, die bestehende Regelungslücke sofort zu schließen. Bei dem Sportwettenrecht handelt es sich um einen komplexen, in rechtlicher Hinsicht sehr umstrittenen und deshalb besonders schwer zu gestaltenden Rechtsbereich. Gerade im Hinblick auf diese außergewöhnliche Problematik hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen längeren Übergangszeitraum zur Entscheidung über das künftige System der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und zum Erlass der hierzu erforderlichen Bestimmungen eingeräumt. Während dieses Zeitraums muss den zuständigen Behörden auch das erforderliche Instrumentarium zur Unterbindung eines unerlaubten privaten Sportwettangebots zur Verfügung stehen. Dabei muss den Erfordernissen der Gefahrenvermeidung und Suchtprävention Rechnung getragen werden. Bei einem einseitigen Rückzug des Staates oder der staatlichen Anbieter aus dem Bereich der besonders glücksspielbetonten, stark beworbenen Sportwettangebote bestünde die Gefahr einer weiteren Verschlechterung der Lage für potentiell Suchtgefährdete, weil private Unternehmen bei dem Versuch, sich den frei werdenden Marktanteil zu sichern, die schon jetzt sehr umfangreiche Palette der Wettmöglichkeiten ausweiten, diese mit attraktiven Angeboten verbinden und hierfür eine breit angelegte Werbung betreiben könnten.

Angesichts der dargestellten Gefahren ist die Unterbindung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten dringlich und überwiegt das Interesse des im EU-Ausland konzessionierten Anbieters an einer ungehinderten Vermittlung seiner Sportwetten in Hessen. Diesen privaten Belangen musste nur so lange Vorrang eingeräumt werden, als der Staat in Widerspruch zu den von ihm propagierten Zielen des Sportwettenmonopols selbst ein ausgedehntes und mit umfassender Werbung begleitetes Angebot an Sportwetten ohne ausreichendes Konzept der Suchtprävention und Gefahrenverhinderung zu verantworten hatte. Mit der ernsthaften Verfolgung eines solchen Konzepts müssen die entgegenstehenden Interessen der Veranstalter im EU-Ausland an einer Fortsetzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung in Hessen zurückstehen. Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hindergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist durch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt. Während der von dem Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes bis zum 31. Dezember 2007 kann dem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Hessisches Spw/LottoG und § 284 StGB geregelten Verbot zuwiderlaufendes Verhalten gewerblicher Veranstalter und Vermittler ordnungsrechtlich unterbunden werden, sofern - wie in Hessen geschehen - unverzüglich damit begonnen wurde, das bestehende Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Aus dem Umstand, dass die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, Randnummern 17 und 18). Des Nachweises besonderer Gefahren für die Allgemeinheit durch die Fortführung der unerlaubten Betätigung bedarf es nicht. Das Gemeinschaftsrecht fordert keine andere Beurteilung, weil die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettmonopols - wie dargelegt - mit denen des Grundgesetzes deckungsgleich sind.

Keine Rolle spielt es danach, dass das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßenden Rechtslage nur für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 und lediglich unter bestimmten Bedingungen für zulässig erachtet hat. Wird nämlich dieser zeitliche Rahmen nicht überschritten und sind die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 formulierten Bedingungen - wie nach den obigen Ausführungen geschehen - erfüllt, so ist ohne weiteres von der Anwendbarkeit auszugehen. Es wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich, welche ordnungsrechtlichen Handlungsalternativen für die zuständige Behörde unter Beachtung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts bestehen könnten.

Den die sofortige Vollziehung rechtfertigenden öffentlichen Interessen stehen keine gleichrangigen privaten Interessen des Vermittlers von Sportwetten an der Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegenüber. Diese wurde nämlich trotz des Bewusstseins aufgenommen, dass wegen des bestehenden staatlichen Sportwettenmonopols in Hessen keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten für ausländische Vertragspartner erteilt werden konnte und dass die Vermittlung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Hessisches Spw/LottoG und § 284 StGB strafbewehrt ist. Wenn unter Inkaufnahme auch des mit dieser Betätigung verbundenen strafrechtlichen Risikos gleichwohl ein Wettbüro zur Vermittlung von Sportwetten eröffnet wurde, verdient das Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes kein Vertrauen. Vielmehr musste jedem Interessenten von vornherein klar sein, dass im Falle einer rechtlichen Bestätigung des staatlichen Monopols bzw. der Einräumung einer Übergangsfrist zur verfassungskonformen und gemeinschaftsverträglichen Ausgestaltung dieses Monopols die Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit unverzüglich unterbunden würde. Die sofortige Unterbindung der privaten Vermittlung von Sportwetten ist gerade in dem Zeitraum der Übergangsfrist zur Umgestaltung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31. Dezember 2007 im öffentlichen Interesse geboten, da andernfalls bei einer allgemeinen Öffnung des Sportwettenmarkts auch für Private das mit den Umsetzungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfolgte Ziel in sein Gegenteil verkehrt würde. Unter diesem Gesichtspunkt steht auch das Angebot von Austauschmitteln der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht entgegen, weil die Zulassung von privaten Wettanbietern das Wettangebot erheblich ausweiten und damit die damit einhergehenden Gefahren verstärkt würden (vgl. Hamb. OVG, B. v. 18.10.2006 - 1 Bs 204/06 -, 1. e)).

Keinen Bedenken begegnet auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsmittelandrohung. Nach der Systematik des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (i. d. Fassung v. 27. Juli 2005, GVBl. I, S. 574), das sich insoweit vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes unterscheidet, stehen die Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes gleichberechtigt nebeneinander. Welches Zwangsmittel im konkreten Einzelfall eingesetzt werden soll, liegt im Ermessen der Behörde, die bei ihrer Auswahl jedoch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (Maurer, Allg. VerwR, 16. Aufl. 2006, S. 518; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 21; vgl. insges. Rudolph, Das Zwangsgeld als Institut des Verwaltungszwangs, Göttingen 1992, S. 72, 77 f.). Da nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass unterschiedliche Auswirkungen hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Zwangsmittel bezüglich Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit zu befürchten wären und auch sonst keine Ermessensfehler erkennbar sind, besteht kein Anlass zu begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerseite zu tragen, weil die Beschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt dabei in Ermangelung zuverlässiger Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits einen Betrag von 15.000 Euro für das Verfahren der Hauptsache zu Grunde. Er orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, der unter II., 54.2.1 für Gewerbeuntersagungen einen Mindestwert von 15.000 Euro vorsieht. Das in dem angegriffenen Bescheid neben der Grundverfügung angedrohte Zwangsmittel bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (II., 1.6.2 des Streitwertkataloges). Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu vermindern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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