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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 2 UE 989/95
Rechtsgebiete: BImSchG


Vorschriften:

BImSchG § 55 Abs. 4 S. 3
Eine immissionsrechtliche Anordnung ist nur dann im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz Nr. 2 BImSchG geboten, wenn die Immissionsmessungen ergeben haben, dass der Betreiber immissionsschutzrechtliche Grundpflichten nicht erfüllt hat. Die Befürchtung, ohne eine Anordnung könnten in Zukunft beim Fortschreiten eines Gesteinsabbaus immissionsschutzrechtliche Pflichten verletzt werden, reicht nicht aus.
Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in Nidda, Stadtteil Ober-Widdersheim, einen Steinbruch, in welchem sie mit Großbohrlochsprengungen Basaltgestein abbaut. Basaltgestein ist dort in einer Mächtigkeit bis 50 m vorhanden. Der Basaltsteinbruch wird seit der Jahrhundertwende betrieben und ist seit Juli 1992 der Bergaufsicht unterstellt. Der Steinbruch liegt nördlich der bebauten Ortslage des Stadtteils Ober-Widdersheim. Nach einer genehmigten Erweiterung wird der Abbau des Basaltgesteins bis auf eine Entfernung von ca. 80 m an die nächstgelegenen Wohnhäuser herangeführt werden.

Nach In-Kraft-Treten des Bundesimmissionsschutzgesetzes zeigte die Klägerin dem Beklagten am 3. Juni 1975 den Steinbruch nach § 67 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz an. Am 23. Dezember 1976 beantragte die Klägerin, ihr die Erweiterung des Steinbruchgeländes nach Osten zu genehmigen. Mit dieser Erweiterung sollte der Abbau an der Südseite des neuen Abbaugebietes auf ca. 80 m an die Bebauung des Stadtteils Ober-Widdersheim herangeführt werden. Zur Frage, ob bei den Sprengarbeiten in diesem Erweiterungsgebiet Steinflug in der Ortslage und unzulässige Sprengerschütterungen vermieden werden können, legte die Klägerin ein sprengtechnisches Gutachten des Sachverständigen S. vom 4. Juli 1978 vor. Danach konnten die Anhaltswerte der Vornorm DIN 4150 über die Erschütterungen im Bauwesen auch in dem neuen Abbaugebiet eingehalten werden. Mit Bescheid vom 19. Juni 1979 erteilte daraufhin der Regierungspräsident in Darmstadt der Klägerin die beantragte Genehmigung für die vorgesehene Abbaufläche (Abbaufelder D 1 und D 2). Zum Schutz der Bewohner und der Wohnbebauung des Stadtteils Ober-Widdersheim sah er u.a. vor, dass bei Sprengungen die Schwinggeschwindigkeit an den Fundamenten der nächstgelegenen Häuser 4 mm pro Sekunde nicht überschreiten darf und der Deckenschwingwert (KB-Wert) von 8,00 nicht überschritten werden darf. Außerdem verpflichtete er die Klägerin, die allgemeinen Regeln zur Sprengtechnik einzuhalten. Zum Lärmschutz sah er vor, dass die Richtwerte der TA-Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürften.

Nachdem es zu Beschwerden über Lärmimmissionen und Sprengerschütterungen durch Bewohner des Stadtteils Ober-Widdersheim gekommen war und sich eine Bürgerinitiative um die Einschränkung des Steinbruchbetriebes bemühte, stellte der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 18. Januar 1988 gegenüber der Komplementärin der Klägerin fest, dass die Genehmigung vom 19. Juni 1979 erloschen sei, weil die Klägerin von ihr nicht wie im Bescheid vorgesehen innerhalb von 3 Jahren Gebrauch gemacht habe. Zum Schutz der Wohnbevölkerung ordnete das Gewerbeaufsichtsamt Gießen außerdem mit Bescheid vom 2. Mai 1988 gegenüber der Komplementärin der Klägerin an, dass Sprengungen im Bereich von 300 m zur Wohnbebauung des Stadtteils Ober-Widdersheim nicht durchgeführt werden dürften und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gegen beide Bescheide legte die Komplementärin der Klägerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Darmstadt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Mai 1988. Dem entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 1988, weil die Komplementärin nicht die Betreiberin des Steinbruchs sei. Unabhängig hiervon habe die Behörde mit der Verfügung auch ihre Regelungskompetenz überschritten, weil sie mit dem Sprengverbot den Steinbruchbetrieb im Ergebnis stillgelegt habe. Eine solche Verfügung könne aber nicht auf § 17 BImSchG gestützt werden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 1989 zurück (Az.: 14 TH 638/93). Das Regierungspräsidium Darmstadt hob daraufhin die Bescheide vom 18. Januar 1988, vom 2. Mai 1982 sowie einen Gebührenbescheid vom 26. Februar 1988 hinsichtlich des Feststellungsbescheides vom 18. Januar 1988 wieder auf.

Nach einer Besprechung vom 10. Mai 1989 im Regierungspräsidium über die Notwendigkeit weiterer immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen gegenüber der Klägerin ordnete das Hessische Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit mit Erlass vom 24. Oktober 1989 an, dass durch ein Gutachten die immissionsschutzrechtliche Situation des Betriebes der Klägerin geklärt werden solle. Mit der Erstellung eines sprengtechnischen und immissionsschutzrechtlichen Gutachtens wurde der Sachverständige Dr. Arnold beauftragt. Dieser wertete vier Sprengungen aus, die am 7. Juni 1990 in unterschiedlichen Abständen zu den nächstgelegenen Wohngebäuden durchgeführt wurden. In seinem Gutachten vom 15. Juni 1990 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die bei den Sprengungen erzielten Erschütterungen an den nächstgelegenen Gebäuden der DIN 4150 entsprächen. Auch die Luftdetonationsknallmessungen hätten Werte ergeben, die für ein Dorf - und Mischgebiet wie den Stadtteil Ober-Widdersheim zumutbar seien. Die nächstgelegene Sprengung zum Wohnhaus Ziegenbügel 13 hielt dabei eine Entfernung von 210 m ein. Sofern allerdings der Abbau die Entfernung zu den nächstgelegenen Wohngebäuden von 150 m unterschreite und der Deckenschwingwert (KB-Wert) von 8,3 eingehalten werden solle, sei es erforderlich, dass an dem Gebäude Ziegenbügel 13 der Fundamentwert von 2,4 mm pro Sekunde nicht überschritten werde. Bei den Sprengversuchen habe sich gezeigt, dass sich der Fundamentwert zu der Deckenschwingung im Verhältnis 1:5 verhalte. Da bei einem KB-Wert von 8,3 der Deckenschwingwert 12 mm pro Sekunde betrage, ergebe sich damit ein Fundamentwert von 2,4 mm pro Sekunde. Zur Gefahr eines Steinfluges in dem Stadtteil führte der Sachverständige aus, eine solche Gefahr sei wegen des nach Südosten verlaufenden Abbaus nicht gegeben. Damit ein Steinflug auch bei einem Abbau im Bereich unter 100 m zur Ortslage ausgeschlossen sei, empfehle er, das Sprengverfahren in diesem Bereich zu verändern, wenn dort abgebaut werde, und auf Lockerungssprengungen in diesem Bereich ganz zu verzichten.

Nach Anhörung der Klägerin ordnete das Gewerbeaufsichtsamt Gießen daraufhin mit Bescheid vom 16. September 1991 zum Lärmschutz für die Bevölkerung im Stadtteil Ober-Widdersheim an, dass ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) an den nächstgelegenen Wohngebäuden nicht überschritten werden dürfte. Zum Erschütterungsschutz ordnete das Gewerbeaufsichtsamt an, dass im Fundamentbereich des Gebäudes Ziegenbügel 13 bei 90 % aller Sprengungen eine Schwinggeschwindigkeit von 2,4 mm pro Sekunde und bei 10 % von 3 mm pro Sekunde nicht überschritten werden dürfe. Erfolge eine solche Überschreitung, seien die Sprengparameter wie im Gutachten vorgesehen zu ändern. Außerdem übernahm das Gewerbeaufsichtsamt die Vorschläge des Gutachters zur Verhinderung des Steinflugs in den Bescheid. Zur Begründung führte das Gewerbeaufsichtsamt aus, die vorgesehenen Auflagen seien notwendig, um erhebliche Belästigungen oder Benachteiligungen durch Lärm und Erschütterungen für die Bewohner und die Wohnbebauung im Stadtteil Ober-Widdersheim zu vermeiden und Steinflug auszuschließen. Insoweit reichten die Auflagen in der Genehmigung vom 19. Juni 1979 nicht aus. Ein KB-Wert wurde in den Bescheid nicht festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin keine Rechtsmittel ein.

Für die Erstellung seines Gutachtens stellte der Sachverständige Dr. Arnold der Beklagten 17.494,44 DM in Rechnung. Hiervon entfielen 11.634,84 DM auf das sprengtechnische Gutachten. Mit Bescheid vom 17. Juli 1992 zog daraufhin das Gewerbeaufsichtsamt Gießen die Klägerin zur Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 13.773,20 DM heran. Hiervon entfielen 2.065,00 DM auf die Gebühr für die nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung, 11.634,84 DM auf die Erstattung der Gutachterkosten für die Einschaltung des Sachverständigen Dr. Arnold und 74,36 auf sonstige Auslagen. Zur Begründung führte das Gewerbeaufsichtsamt aus, im Rahmen der Überwachung des Steinbruchbetriebes sei eine nachträgliche Anordnung erlassen worden, die Kosten in der geforderten Höhe verursacht habe. Zur deren Erstattung sei die Klägerin nach § 52 Abs. 4 BImSchG verpflichtet. Die Verwaltungsgebühr ergebe sich aus der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit in Verbindung mit §§ 1, 21 Hessisches Verwaltungskostengesetz.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. August 1992 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Gießen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 18. Februar 1993 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, weil die Anordnung vom 16. September 1991 im Sinne von § 52 Abs. 4 BImSchG geboten gewesen sei. Die Vorschläge des Gutachters hätten Eingang in die Anordnung gefunden. Sie seien auch erforderlich gewesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies der 14. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 30. April 1993 zurück (Az.: 14 TH 638/93).

Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Anordnung vom 16. September 1991 sei nicht erforderlich gewesen. Der Sachverständige Dr. Arnold stelle bei der Durchführung der Sprengarbeiten keine höheren Anforderungen als der Sachverständige S.. Dessen Vorgaben seien in die Genehmigung vom 19. Juni 1979 übernommen worden. Da die Auflagen in der Genehmigung nicht verschärft worden seien, seien die neuen Auflagen auch nicht notwendig gewesen. Im Übrigen sei ihr auch zugesagt worden, dass sie nur dann zur Erstattung von Gutachterkosten herangezogen werde, wenn das Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold ergebe, dass die Sprengerschütterungen die maßgebenden DIN-Werte überschritten. Eine solche Feststellung habe der Sachverständige nicht getroffen. Der Sachverständige Dr. Arnold bestätige im Ergebnis nur die Ausführungen des Sachverständigen Ex, dessen Gutachten in dem Verfahren 14 TH 638/93 vorgelegt worden sei. Schließlich sei der Bescheid auch deswegen rechtswidrig, weil ihr Betrieb der Bergaufsicht unterfalle. Das Gewerbeaufsichtsamt habe deshalb einen Gebührenbescheid nicht mehr erlassen dürfen.

Mit Bescheid vom 10. August 1993 wies das Regierungspräsidium in Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei zur Zahlung der Verwaltungsgebühr schon deshalb verpflichtet, weil der Bescheid vom 16. September 1991 bestandskräftig geworden sei. Sie sei aber auch zu Recht zur Erstattung der Gutachterauslagen herangezogen worden. Nach Durchführung der Erschütterungsmessungen sei die Anordnung von Auflagen notwendig gewesen. Entsprechend den Vorschlägen des Gutachters habe der Erschütterungsschutz neu geregelt werden müssen. Auch sei das Sprengverfahren neu geregelt und seien Maßnahmen zur Verhinderung des Steinflugs vorgesehen worden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen S. keine neuen Erkenntnisse gebracht habe. Der Sachverständige Dr. Arnold habe seiner Begutachtung die DIN 4150 in der Fassung des Jahres 1989 zu Grunde gelegt. Die Parameter dieser DIN-Regelung habe der Sachverständige S. bei seiner Begutachtung vom 4. Juli 1978 naturgemäß nicht berücksichtigen können. Auch beruhe das Gutachten auf der Auswertung von Messungen und nicht nur wie das des Sachverständigen S. auf Berechnungen. Der Klägerin sei auch keine Kostenbefreiung zugesichert worden. Wenn auch inzwischen der Betrieb der Klägerin der Bergaufsicht unterstehe, verbleibe es hinsichtlich der Einziehung der Kosten bei der Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde.

Gegen diesen am 13. August 1993 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 13. September 1993 Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides erstrebte. Zur Begründung führte sie aus, die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Sachverständigenauslagen setze voraus, dass eine immissionsschutzrechtliche Anordnung geboten gewesen sei. Hieran fehle es. Die Beklagte übersehe, dass ihr bereits in dem Bescheid vom 19. Juni 1979 Auflagen zu den zumutbaren Sprengerschütterungen erteilt worden seien. Diese Auflagen wiederhole der Bescheid vom 16. Juni 1991 nur in einer geänderten äußeren Form. Eine inhaltliche Änderung sei mit den Regelungen nicht verbunden. Aus diesem Grunde habe sie den Bescheid auch nicht angefochten. Bei einer wiederholenden Regelung könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese notwendig sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG seien zudem nicht erfüllt. Vielmehr sehe § 17 Abs. 3 a BImSchG vor, dass von nachträglichen Anordnungen abgesehen werden solle, wenn durch die Betriebsführung keine nachteiligen Immissionen zu befürchten seien. Gerade dies aber habe der Sachverständige Dr. Arnold festgestellt.

Die Klägerin beantragte,

den Kostenbescheid des Gewerbeaufsichtsamtes Gießen vom 17. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10. August 1993 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold sei die Anordnung weitreichender Auflagen notwendig geworden. Aus dem Gutachten habe sich ergeben, dass frühere Auflagen nicht ausreichend gewesen seien, um den notwendigen Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Immissionen zu gewährleisten. Dies ergebe ein Vergleich der Auflagen des Bescheides vom 16. September 1991 mit denen der Genehmigung vom 19. Juni 1979. Die Auflagen des Bescheides vom 16. September 1991 seien neu und in dem Bescheid vom 19. Juni 1979 noch nicht enthalten. So habe man beispielsweise die Bohrlochtiefe und die Menge des zu verwendenden Sprengstoffs anders festgelegt. Die Dokumentation der Sprengungen sei erstmals detailliert geregelt worden.

Mit Urteil vom 6. Februar 1995 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die für den Bescheid vom 16. September 1991 festgesetzte Verwaltungsgebühr sei nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. September 1991 sei in diesem Zusammenhang nicht zu überprüfen, weil der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die Klägerin sei aber auch zu Recht zur Erstattung der Gutachterkosten herangezogen worden. Denn die Anordnung vom 16. September 1991 sei im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG geboten gewesen. Die Anordnung wiederhole nicht lediglich frühere Auflagen. Die in dem Bescheid vom 16. September 1991 verfügten Auflagen seien in früheren Genehmigungsbescheiden nicht enthalten. Dies gelte für die zum Schutze vor Erschütterungen und vor Steinflug getroffenen Anordnung. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Arnold nicht notwendig gewesen sei, weil nach den Gutachten der Sachverständigen Saumes und Ex bereits ein hinreichender Erschütterungsschutz habe vorgenommen werden können. Erst der Sachverständige Dr. Arnold habe aufgezeigt, durch welche Maßnahmen die Gefahren für die Nachbarschaft bei Sprengungen hätten verringert werden können. Unerheblich sei, dass die nachträglichen Anordnungen der Sprengpraxis der Klägerin entsprächen. Erst der Bescheid vom 16. September 1991 führe dazu, dass sie diese Sprengpraxis auch einhalten müsse.

Gegen dieses am 27. Februar 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. März 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Immissionsüberprüfung vom 7. Juni 1990 die Anordnung von Schutzauflagen geboten habe. Hiervon könne nur dann ausgegangen werden, wenn bei der Überprüfung festgestellt werde, dass sie ihre immissionsschutzrechtlichen Pflichten nicht erfülle oder bisherige Auflagen nicht ausreichten, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Nachteile und Belästigungen zu schützen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Sachverständige Dr. Arnold in seinem Gutachten nicht festgestellt. Nach den Ausführungen in diesem Gutachten habe sie keine Pflichten verletzt. Der Gutachter habe sogar festgestellt, dass sie ihre Sprengpraxis nicht ändern müsse, weil die an den Gebäuden festgestellten KB-Werte der DIN 4150 entsprochen hätten. Auch ihre Betriebsweise sei nicht beanstandet worden. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Sachverständige Vorschläge zu einem künftigen Abbau in der Zone unter 150 m zur Wohnbebauung unterbreitet habe. Was der Sachverständige dort empfohlen habe, entspreche den Regeln der Sprengtechnik, den Unfallverhütungsvorschriften und der DIN-Norm 4150. An die Vorgaben dieser Regelwerke sei sie bereits nach den Auflagen in dem Bescheid vom 19. Juni 1979 gebunden. Ein Vergleich der Auflagen in den Bescheiden vom 19. Juni 1979 und 16. September 1991 belege, dass die zu beachtenden Parameter nur unmaßgeblich verändert worden seien. Ebenso wie die Anordnung zum Lärmschutz seien die zum Erschütterungsschutz deshalb insgesamt gesehen nicht geboten gewesen. Zum Lärmschutz trage der Beklagte deshalb auch die Gutachterkosten selbst. Dasselbe müsse für die Gutachterkosten zum Erschütterungsschutz gelten. Schließlich habe der Beklagte ihr auch zugesagt, dass sie mit den Kosten der Begutachtung nicht belastet werde. Auch aus diesem Grund sei die Anfechtung des Bescheides vom 16. September 1991 unterblieben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Februar 1995 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin sei nach § 53 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BImSchG zur Erstattung der Gutachterkosten verpflichtet. Die immissionsschutzrechtliche Überprüfung durch den Sachverständigen Dr. Arnold vom 7. Juni 1990 habe ergeben, dass nachträgliche Auflagen nach § 17 BImSchG für den Steinbruchbetrieb geboten gewesen seien, um die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausreichend zu schützen. Die Klägerin übersehe insoweit, dass das Gewerbeaufsichtsamt keine Schutzanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, sondern eine Vorsorgeanordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG getroffen habe. Eine solche Vorsorgeanordnung sei aber bereits dann zulässig, wenn generell dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorgebeugt werden solle. Mit der Verfügung vom 16. September 1991 habe sie Vorkehrungen dagegen getroffen, dass es bei den Sprengarbeiten zu unzulässige Erschütterungen und Steinflug komme. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold sei zu befürchten gewesen, dass unzulässige Erschütterungen entstehen, wenn der Betrieb näher an die Wohnbebauung heranrücke und die Bohr- und Sprengparameter unverändert beibehalten würden. Der Klägerin sei keine Zusage dahin erteilt worden, dass sie nicht zur Erstattung von Gutachterkosten herangezogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Behördenakten des Beklagten (drei Leitz-Ordner "Betriebsakten", ein Hefter des Regierungspräsidiums Darmstadt "betreffend Nickel KG", ein Heftstreifen des Regierungspräsidiums Darmstadt "Genehmigungsbescheid", ein Hefter Gutachten, ein Hefter des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Gießen) sowie die Restakten der Verwaltungsstreitverfahren 8 TH 4749/88, 14 TJ 3050/90 und 14 TH 638/93 haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe :

Soweit die Klägerin ihre Klage gegen die in dem Bescheid vom 17. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.064,00 DM mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Februar 1994 wirkungslos ist.

Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Soweit der Beklagte die Klägerin zur Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 11.634,84 DM und sonstigen Auslagen in Höhe von 74,36 DM herangezogen hat, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb den Bescheid vom 17. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 insoweit aufheben müssen.

Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von insgesamt 11.709,20 DM ist in dem Bescheid vom 17. Juli 1992 formell rechtmäßig erfolgt.

Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass für ihren Betrieb nicht die Gewerbeaufsicht, sondern die Bergaufsicht zuständig ist. Denn die Klägerin baut Basaltgestein ab. Bastaltgestein gehört nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG zu den grundeigenen Bodenschätzen. Der Abbau dieser Bodenschätze im Tagebau unterfällt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, geändert durch § 174 Abs. 5 BBergG vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), nicht mehr dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Mit dem In-Kraft-Treten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 (vgl. § 178 BBergG) - und nicht erst mit der Abgabe der Behördenakte am 31. Juli 1992 - war deshalb die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Gießen für den Betrieb der Klägerin nicht mehr gegeben. Gleichwohl bleibt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für den Erlass des streitigen Kostenbescheides zuständig. Denn die Zuständigkeit für den Erlass des Kostenbescheides hängt davon ab, welche Behörde die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen hat. Dies folgt aus §§ 1 Abs. 1, 5 HVwKostG. Danach erheben die Behörden für die Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen), die sie vornehmen. Sie sind nach § 5 HVwKostG die Kostengläubiger. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Amtshandlung, für die die Kosten erhoben werden, rechtmäßig gewesen ist.

Gleichwohl kann der Bescheid vom 17. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 1993 keinen Bestand haben, soweit der Klägerin darin Gutachterkosten in Höhe von 11.634,84 DM und sonstige Auslagen in Höhe von 74,36 DM auferlegt worden sind. Die Voraussetzungen für eine solche Inanspruchnahme liegen nicht vor.

Die Rechtsgrundlage für die Belastung der Klägerin mit anteiligen Gutachterkosten aus Anlass der Überprüfung ihres Basaltsteinbruchs und der Erstellung der technischen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Arnold ergibt sich aus § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 880). Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen jedoch nicht vor. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 52 Abs. 1 BImSchG haben die zuständigen Behörden die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Damit diese Überwachungsaufgabe erfüllt werden kann, sind nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG "Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörden und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlungen von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind". Die fraglichen Eigentümer und Besitzer haben (§ 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) "den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Im Anschluss daran sind in § 52 Abs. 4 BImSchG die Kosten der Überwachung wie folgt geregelt: Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller (Satz 1). Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Abs. 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige (Satz 2). Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass (erstens) Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder (zweitens) Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind (Satz 3).

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin zur Erstattung der Gutachterkosten liegen nach dieser Regelung nicht vor. Die streitigen Gutachterkosten sind Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen entstanden sind, denn sie beruhen weder auf Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch auf Stichproben und deren Untersuchung. Die Überwachungsbehörde kann sich bei einer Immissionsprüfung auch eines Sachverständigen bedienen und diesen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Die dadurch entstehenden Gutachterkosten sind dann Kosten der Überwachung (vgl. Koch/Scheuing, - BImSchG - GK -, § 52 Rdnrn. 235 und 248; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 52 BImSchG Rdnrn. 85 und 86; Jarras, Bundesimmissionsschutzgesetz, 4. Aufl. (1999) § 52 Rdnrn. 26 und 29).

Die Überwachungskosten sind dem Beklagten aber bei der Ermittlung von Emissionen und Immissionen entstanden. Die Erstattung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Immissionsermittlung ergeben hat, dass die Klägerin Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt hat (Nr. 1) oder Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen "geboten" sind.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold vom 15. Juni 1990 hat die Klägerin bei den Sprengungen keine Auflagen oder Anordnungen oder Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der Verordnungen verletzt, die auf das Bundesimmissionsschutzgesetz gestützt sind. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten (vgl. Seite 8) ausdrücklich Folgendes festgestellt: "Alle Messwerte, sowohl die Fundamentmesswerte als auch die Messwerte an tragenden Außenwänden und in Zimmermitten, einschließlich der KB-Werte, waren normgerecht, weshalb in nächster Zeit die bisher angewandten Bohr- und Sprengparameter, die auch bei den Sprengungen am 7. Juni 1990 angewandt wurden, nicht geändert werden müssen. Sehr positiv sind die Ergebnisse der Vergleichsmessung mit dem firmeneigenen Erschütterungsmessgerät. Die Übereinstimmung der Messwerte ist sehr gut. Damit sind die bisher von der Firma Nickel durchgeführten Messungen als gleichwertig mit Messungen amtlicher Messstellen einzustufen."

Bei dieser Sachlage scheidet eine Inanspruchnahme der Klägerin hinsichtlich der Gutachterkosten nach § 52 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz Nr. 1 BImSchG aus.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach Nr. 2 der Regelung sind aber gleichfalls nicht gegeben. Nach dieser Regelung reicht es nicht aus, dass der Beklagte eine Anordnung nach § 17 BImSchG getroffen hat. Vielmehr muss diese Anordnung "geboten" sein. Ein "Gebotensein" im Sinne dieser Regelung liegt aber nur dann vor, wenn die Immissionsmessungen ergeben haben, dass der Betreiber immissionsschutzrechtliche Grundpflichten nicht erfüllt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1979 - Gewerbearchiv 1980, 393; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - DVBl. 1983, 943, 945; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1980 - JURIS Dokumentation; Feldhaus, BImSchG, § 52 BImSchG Anmerkung 11, § 30 BImSchG Anm. 7, 9; Landmann/Rohmer, Bundesimmissionsschutzgesetz § 52 BImSchG Anm. 89, § 30 BImSchG Anmerkungen 12, 13; Koch/Scheuing, GK-Bundesimmissionsschutzgesetz, § 30 Rdnr. 14). Dies ergibt sich einmal aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG. Danach regelt die Nr. 1 die Kostentragungspflicht, wenn bereits bestehende Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt worden sind. Hier liegt die Pflichtverletzung des Betreibers in der Nichterfüllung der Auflage bzw. der Anordnung. Aber auch die Nr. 2 setzt zur Kostentragung eine Pflichtverletzung des Betreibers der Anlage voraus. Dies folgt aus dem Begriff des "Gebotenseins". Mit dem Begriff des Gebots ist im Sprachgebrauch verbunden, dass die Anordnung oder Auflage zwingend ist. Hiervon kann aber nur bei Pflichtverletzungen ausgegangen werden, die bei der Überprüfung festgestellt worden sind. Zudem handelt es sich bei der Kostentragung nach § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz BImSchG um eine Ausnahmeregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: 8 C 12/98 - JURIS Dokumentation). Denn der Gesetzgeber hat der Überwachungsbehörde bei der Ermittlung von Immissionen in den §§ 26 ff. BImSchG ein besonderes Instrumentarium mit Kostentragungspflichten zu Lasten des Betreibers genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Verfügung gestellt. Bei einer Anordnung nach § 26 BImSchG hat der Betreiber selbst dann die Kosten der Immissionsermittlungen zu tragen, wenn das Ermittlungsergebnis keine Pflichtverletzungen ergibt (vgl. § 30 Satz 1 BImSchG). Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 26 BImSchG vorliegen. Außerdem kann der Betreiber die Anordnung rechtlich überprüfen lassen. Bei der Überwachung nach § 52 BImSchG soll demgemäß eine Kostentragung nur dann entstehen, wenn die Immissionsermittlung ergeben hat, dass Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt worden sind oder geboten sind, um immissionsschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Aus diesem Ausnahmecharakter der Regelung folgt deshalb, dass sie nur bei festgestellten Pflichtverletzungen eine Kostentragungspflicht begründen kann. Denn andernfalls könnte der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage stets zu den Kosten von Überwachungsmaßnahmen herangezogen werden, bei denen die Immissionen überprüft werden, obgleich § 30 Satz 1 BImSchG eine solche generelle Kostentragungspflicht nur dann statuiert, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 26 BImSchG vorgelegen haben und diese Anordnung bestandskräftig geworden ist. Dem Gesetzgeber kann ein solcher Wertungswiderspruch aber nicht unterstellt werden, zumal er in der Begründung zu § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Kostentragung des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage nur ausnahmsweise in Betracht kommen soll und die Überwachungsbehörden das Instrumentarium der §§ 26 ff. BImSchG nutzen sollen, wenn sie von ihrem "Kostenrisiko" entlastet sein wollen (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsumweltausschusses - Bundestagsdrucksache 11/6633, S. 46). Die zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung, die Kosten jeder Überwachung nach § 52 Abs. 2 und 3 BImSchG dem Betreiber unabhängig vom Ermittlungsergebnis aufzuerlegen, ist gerade nicht Gesetz geworden.

Aus dem Ausnahmecharakter der Regelung folgt aber auch, dass ein enger Zusammenhang zwischen Messergebnis und Einschreiten der Behörde vorliegen muss. Die Befürchtung, ohne eine Anordnung könnten in Zukunft immissionsschutzrechtliche Pflichten verletzt werden, reicht nicht aus, um von einer gebotenen Anordnung ausgehen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 1980 - JURIS Dokumentation).

Die Klägerin ist deshalb nur dann zur Tragung der Gutachterkosten nach § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. Nr. 2 BImSchG verpflichtet, wenn bei der Ermittlung der von ihrem Betrieb ausgehenden Immissionen festgestellt worden ist, dass sie ihre immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung liegt im Falle der Klägerin nicht vor. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold vom 15. Juni 1990 haben die Immissionsmessungen vom 7. Juni 1990 ergeben, dass die Klägerin bei der Durchführung von Sprengungen keine Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen verletzt hat. Eine Anordnung zur Sicherung ihrer Pflichten war deshalb auch nicht nach § 17 BImSchG geboten.

Demgegenüber kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass jedenfalls eine Vorsorgeanordnung gerechtfertigt gewesen sei. Dies reicht für eine Kostentragungspflicht nach § 52 Abs. 4 BImSchG nicht aus. Wie bereits ausgeführt, setzt die Regelung eine objektive Pflichtverletzung durch die Klägerin voraus. Andernsfalls könnte der Beklagte die Kosten einer jeden Immissionsüberprüfung auf den Betreiber abwälzen. Gerade dies aber ist nicht der Sinn und Zweck der Kostenregelung nach § 52 Abs. 4 BImSchG.

Eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten war auch nicht deshalb im Sinne von § 52 Abs. 4 BImSchG geboten, weil der Sachverständige Dr. Arnold Empfehlungen zu dem Sprengverfahren ausgesprochen hat, sofern der Basaltabbau sich der bebauten Ortslage in dem Entfernungsstreifen von 150 m Breite nähert. Diese Empfehlungen reichen nicht aus, um eine Kostentragungspflicht der Klägerin zu begründen. § 52 Abs. 4 BImSchG setzt voraus, dass die Klägerin immissionsschutzrechtliche Pflichten verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung hat der Sachverständige aber nicht festgestellt. Auch der vom Gesetz geforderte Zusammenhang zwischen Ermittlungsergebnis und Anordnung ist nicht mehr gegeben.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Begriff des "Gebotenseins" nach § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. Nr. 2 BImSchG nur voraussetzt, dass eine immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG rechtmäßig erlassen werden kann (vgl. hierzu Koch/Scheuing, GK-Bundesimmissionsschutzgesetz, § 52 BImSchG Rdnr. 52), ist die Klägerin nicht zur Kostentragung verpflichtet. Wie bereits ausgeführt, war das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Gießen für eine immissionsschutzrechtliche Anordnung bereits seit dem 1. Januar 1982 sachlich nicht mehr zuständig, weil Basaltgestein zu den grundeigenen Bodenschätzen gehört und der Abbau dieses Gesteins damit der Bergaufsicht untersteht. Unabhängig hiervon hat der Beklagte das ihm nach § 17 Abs. 1 BImSchG eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Nach der in dem Bescheid vom 16. September 1991 gegebenen Begründung erfolgte die Anordnung, weil der Beklagte der Auffassung war, dass die Auflagen in der Genehmigung vom 19. Juni 1979 nicht ausreichten, um die bebaute Ortslage des Stadtteils Ober-Widdersheim vor erheblichen Belästigungen und Benachteiligungen durch Lärm und Erschütterungen zu schützen. Diese Annahme deckt sich nicht mit den Feststellungen, die der Sachverständige in seinem Gutachten vom 15. Juni 1990 getroffen hat. Nicht nur zum Lärmschutz, sondern auch zum Erschütterungsschutz waren die bisherigen Auflagen ausreichend. Das gilt auch für die einzuhaltende Sprengtechnik in dem Bereich von 150 m zur bebauten Ortslage. Der Beklagte übersieht bei seiner Bewertung, dass die Klägerin bei ihren Sprengungen nicht nur den Fundamentwert, sondern auch den vorgeschriebenen Deckenschwingwert (KB-Wert) von 8,0 hätte einhalten müssen. Der jetzt festgelegte Fundamentwert sichert keinen höheren Erschütterungsschutz; im Gegenteil: er ist für die Klägerin sogar geringfügig günstiger. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Sachverständige S. bei seiner Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Gefahrenlage nicht von den Anhaltswerten der DIN 4150 ausgegangen ist, wie der Beklagte meint. Hier übersieht er, dass der Sachverständige S. von der Vornorm der DIN 4150 ausgegangen ist. Soweit es um den Erschütterungsschutz geht, stellt die DIN 4150 gegenüber ihrer Vornorm aber keine höheren Anforderungen, wie die Anlage 4 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Arnold belegt. Eine andere Wertung kann auch nicht deshalb erfolgen, weil das Gutachten des Sachverständigen Dr. Arnold auf Messungen beruht. Hier übersieht der Beklagte, dass durch die Festlegung des Deckenschwingwertes bereits ein ausreichender Erschütterungsschutz für alle Wohngebäude sichergestellt war. Bei dieser Sachlage war deshalb eine Anordnung zur Erfüllung der sich aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten, wie § 17 BImSchG voraussetzt, nicht geboten.

Soweit der Beklagte die Klägerin zur Erstattung von weiteren Auslagen in Höhe von 71,36 DM (Fahrtkosten, Porto, Telefongebühren) herangezogen hat, kann der Bescheid gleichfalls keinen Bestand haben. Wie bereits ausgeführt, kann der Beklagte die Erstattung von Auslagen nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 BImSchG fordern, sofern die Auslagen bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen entstanden sind. Dies ist bei den geltend gemachten Auslagen der Fall. Denn der Beklagte fordert die Erstattung von Reisekosten, die offenbar bei der Vorbereitung und der Teilnahme an den Immissionsmessungen entstanden sind, wie die Reisetage der Behördenvorsteher ergeben. Diese Auslagen sind aber ebenso wie die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig, wenn die Immissionsmessungen ergeben haben, dass keine objektiven Pflichtverletzungen der Klägerin vorliegen. Für die veranlagten Telefongebühren und Portoauslagen gilt dasselbe, weil sie mit der Gutachterbeauftragung in Verbindung stehen.

Nach alledem ist deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist aufzuheben, soweit darin die Klägerin zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe 11.709,20 DM herangezogen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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