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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 21 TK 1091/06
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 80
1. Im Rahmen der beratenden Teilnahme an Prüfungen im Sinne des § 80 BPersVG hat das vom Personalrat entsandte Mitglied nicht das Recht zur Teilnahme an der abschließenden Ergebnisberatung des Prüfungsausschusses, sofern die maßgebenden Prüfungsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264).

2. Zu Art und Weise der beratenden Tätigkeit des Personalratsmitglieds nach § 80 BPersVG (Anschluss an Bayer. VGH, Beschluss vom 21. September 1979 - 18.C-545/79 -, PersV 1980, 341).


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

21 TK 1091/06

Verkündet am 25. Januar 2007

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Bundes (Teilnahme von Mitgliedern einer Personalvertretung an Beratungen eines Prüfungsausschusses) Beklagten und Beschwerdegegner,

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, ehrenamtliche Richterin Bonn, ehrenamtlichen Richter Stemmler, ehrenamtlichen Richter Korell, ehrenamtlichen Richter Hahn

aufgrund der mündlichen Anhörungen vom 2. November 2006 und vom 25. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 3. April 2006 - 22 K 505/06(V) - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Mitglieds des Antragstellers, an Beratungen eines bei der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens gebildeten unabhängigen Ausschusses, der über die Befähigung von Beamtinnen und Beamten zur Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn zu entscheiden hat, teilzunehmen. Der damals neu bestellte Vorsitzende dieses Ausschusses lehnte es mit Schreiben vom 2. November 2005 ab, einem Mitglied des Antragstellers über die Teilnahme an den der Ausschussentscheidung vorausgehenden Gesprächen mit den betroffenen Beamtinnen und Beamten hinaus auch die Teilnahme an der Beratung über das Ergebnis des jeweiligen Feststellungsverfahrens zu ermöglichen. Eine Gegenäußerung des Antragstellers vom 7. November 2005 führte nicht zu einer Änderung dieser Entscheidung.

Daraufhin hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 8. Februar 2006 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet, um zu klären, dass der von ihm benannte Vertreter auch an der Beratung des Feststellungsausschusses teilnehmen könne.

Den Feststellungsantrag des Antragstellers lehnte die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit den Bevollmächtigten des Antragstellers am 7. April 2006 zugestelltem Beschluss vom 3. April 2006 - 22 K 505/06(V) - ab. Wegen der Begründung dieser Entscheidung, der in erster Instanz gestellten Anträge und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit am 3. Mai 2006 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Mai 2006 Beschwerde eingelegt, die nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 7. Juli 2006 mit einem am 5. Juli 2006 eingegangenen Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom selben Tage begründet worden ist. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe in Anlehnung an Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der früheren Regelung in § 57 des Personalvertretungsgesetzes 1955 den Begriff der Prüfung verengt ausgelegt und dabei übersehen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der beratenden Teilnahme des Personalrats an Prüfungen durch § 80 BPersVG in der jetzt geltenden Fassung eine intensivere Beteiligung des Personalrats an Prüfungen als nach dem alten Recht habe regeln wollen und geregelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des beschwerdebegründenden Schriftsatzes vom 5. Juli 2006 Bezug genommen. Ferner behauptet der Antragsteller, seinen Vertretern sei auch während der Prüfungen durch den Feststellungsausschuss keine Möglichkeit einer effektiven Beratung gegeben worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Dezember 2006 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 3. April 2006 - 22 K 505/06(V) - abzuändern und festzustellen, dass das dem Antragsteller zustehende Recht zur Teilnahme an den Feststellungen, die der beim Beteiligten zu bildende unabhängige Ausschuss über die Befähigung von Beamtinnen und Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn zu treffen hat, die beratende Teilnahme an den Beratungen dieses Ausschusses zur Feststellung der Ergebnisse einschließt,

hilfsweise, festzustellen, dass dem vom Antragsteller entsandten Mitglied zur Teilnahme an den Feststellungen des auf der Grundlage von § 20 ELVO in der Dienststelle gebildeten unabhängigen Ausschusses für den Aufstieg vom einfachen Dienst in den mittleren Dienst und vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst nach Beendigung des Prüfungsgesprächs und vor Eintritt in die abschließende Beratung und Beschlussfassung über das Ergebnis der Feststellung förmlich Gelegenheit zur beratenden Äußerung gegenüber dem gesamten Ausschuss zu geben ist.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertritt die Auffassung, das Beteiligungsrecht des Personalrats nach § 80 BPersVG beschränke sich auf die Gestaltung der Prüfungen, das heißt auf die äußeren Prüfungsbedingungen, es erstrecke sich dagegen nicht auf den Inhalt der Entscheidungen der zuständigen Ausschüsse. Er ist der Ansicht, eine formalisierte Beteiligung des Personalrats am Prüfungsverfahren sei in den anzuwendenden Bestimmungen nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, um dem Beratungsrecht des Personalrats Genüge zu tun.

Der Senat hat Beweis erhoben über den Hergang der Feststellungsgespräche durch Vernehmung der Zeugen A., C. und B.. Wegen des Beweisthemas wird auf den in der mündlichen Anhörung am 2. November 2006 verkündeten Beweisbeschluss Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 25. Januar 2007.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 83 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), i. V. m. §§ 66 Abs. 1, 87 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) rechtzeitig eingelegt und begründet worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, dann das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Auch der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag ist nicht begründet.

Trotz der in erster Instanz seitens des Beteiligten insoweit geäußerten Bedenken ist § 80 BPersVG anwendbar, obgleich die von dem unabhängigen Ausschuss nach § 20 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen (Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703) zu treffende Entscheidung nicht ohne Weiteres als "Prüfung" im herkömmlichen Sinne anzusehen sein dürfte. Da jedoch in § 20 Satz 3 ELV von "Prüfungsanforderungen" die Rede ist, ist der Prüfungen betreffende § 80 BPersVG zumindest entsprechend anzuwenden.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf überholte Rechtsprechung zu § 57 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes 1955 gestützt, trifft dies nicht zu. Denn die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 - (BVerwGE 57, 264 = PersV 1980, 418), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1979 - 18.C-545/79 - (PersV 1980, 341) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1976 - CB 13/76 (RiA 1977, 88) befassen sich allesamt mit der nach wie vor geltenden Neuregelung des Teilnahmerechts der Mitglieder von Personalvertretungen an Prüfungen in § 80 BPersVG. In seiner zitierten Entscheidung vom 31. Januar 1979 - 6 P 19.78 - hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte des § 80 BPersVG auseinandergesetzt und unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Der Senat folgt in der Sache der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung, daß sich die beratende Teilnahme des Mitgliedes der Personalvertretung auf die Prüfung beschränkt und nicht die Beratung des Prüfungsergebnisses umfasst. Die Beratung der Prüfungskommission gehört zwar zum Prüfungsverfahren (s. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 56.76 -), nicht aber zu der Prüfung, an der das Personalratsmitglied teilnehmen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 57 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - ausgeführt, dass die Prüfung beendet ist, wenn die Feststellung des Ergebnisses beginnt. Die Beratung setzt also die Beendigung der Prüfung voraus (BVerwGE 8, 219). Daran hat sich unter der Geltung des neuen Rechts nichts geändert.

§ 80 BPersVG gewährt zwar einem Mitglied des Personalrats das Recht, an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, beratend teilzunehmen. Darin liegt eine Erweiterung gegenüber der früheren Regelung des § 57 Abs. 3 PersVG 1955, nach der einem Mitglied des Personalrats lediglich die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten war. An dem Gegenstand der Teilnahme oder Anwesenheit, nämlich der Prüfung, hat sich hingegen nichts geändert.

Was Bestandteil einer Prüfung ist und wann diese endet, lässt sich nicht nur rein sprachlich bestimmen, sondern ergibt sich vor allem aus den Prüfungsordnungen. ..."

Die für das Feststellungsverfahren nach § 20 Satz 2 ELV geltenden Prüfungsbestimmungen enthalten keine Regelung, die die Ergebnisfeststellungen durch den Prüfungsausschuss zum Bestandteil der Prüfung werden lassen. Nach § 20 Satz 3 ELV regelt die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesellschaft (Deutsche Bahn AG) das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen. Die Regelung hat sich nach § 20 Satz 4 ELV an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 21 Bundesbeamtengesetz zu orientieren. Diese Verfahrensordnung vom 5. November 1990 (GMBl. 1991, 21), geändert durch Bekanntmachung vom 3. August 1992 (GMBl. S. 826) regelt in §§ 6 und 10 Abs. 3, dass der zuständige Ausschuss "den Bewerber zu einem Termin" lädt und feststellt, ob der Bewerber "die in § 5 geforderten Kenntnisse besitzt". Reichen die vorgelegten Unterlagen oder die persönliche Vorstellung zur Feststellung der Befähigung des Bewerbers nicht aus oder ist sein Erscheinen aus besonderen Gründen nicht möglich, bleibt es dem Ausschuss überlassen, zu bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis der Befähigung geführt werden soll; der Ausschuss kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Bezüglich der Teilnahme von Mitgliedern einer Personalvertretung ist in dieser Verfahrensordnung nichts geregelt, so dass daraus keine über § 80 BPersVG hinausgehende Beteiligungsrechte herzuleiten sind. Auch die ab 10. November 2004 gültigen Regelungen des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zu § 20 Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV (Geschäftliche Mitteilungen Nummer 04 der Deutschen Bahn AG vom 27. Januar 2006, Seite 14), enthalten keine Regelungen, die für eine Einbeziehung der Ergebnisfeststellung in die eigentliche Prüfung sprechen. Nach § 6 Abs. 4 dieser Regelungen entscheidet der Feststellungsausschuss durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, wobei zur Beschlussfassung die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich ist. Von einer Teilnahme von Vertretern einer Personalvertretung ist in diesem Zusammenhang keine Rede.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht auch einem Vergleich des § 80 BPersVG mit der landesrechtlichen Regelung in § 63 Abs. 3 HPVG eine Bestätigung seiner Auffassung entnommen, dass das Bundespersonalvertretungsrecht keine Mitwirkung von Mitgliedern der Personalvertretungen an Prüfungsentscheidungen vorsieht. Während § 63 Abs. 3 Satz 1 HPVG die Benennung eines Mitglieds der jeweiligen Prüfungskommissionen durch den Personalrat vorsieht und an die Qualifikation dieses Mitgliedes bestimmte Anforderungen stellt, fehlt eine entsprechende Regelung in § 80 BPersVG. Neben dem Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 31. Januar 1979 hat sich auch insbesondere das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 5. November 1976 mit einer Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 3 HPVG und anderen landesrechtlichen Regelungen befasst, die die Teilnahme von Mitgliedern von Personalvertretungen an Beratungen von Prüfungsausschüssen - sei es als deren Mitglied oder als nur zur Mitberatung Berechtigte - ausdrücklich vorsahen. Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner späteren Entscheidung hat das OVG Nordrhein-Westfalen in diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, der Bundesgesetzgeber hätte Veranlassung gehabt, ein Teilnahmerecht von Mitgliedern der Personalvertretung an Beratungen der Prüfungsausschüsse ausdrücklich zu normieren, wenn er dies - abweichend von der früheren Regelung - hätte einführen wollen. Der beschließende Fachsenat schließt sich dieser Auffassung an und sieht die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Bundesgesetzgeber in Kenntnis der 1979 getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr mehr als 25 Jahre nichts unternommen hat, um § 80 BPersVG den vom Antragsteller unterstellten Inhalt zu geben.

Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner zutreffenden Entscheidung auch § 20 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG -) vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), geändert durch Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897, 1909), herangezogen hat, kann dahinstehen, ob daraus - abweichend von § 80 BPersVG - ein Recht zur Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten auch an Beratungen von Prüfungsausschüssen hergeleitet werden kann. Denn jedenfalls hätte ein solches Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten keine Bedeutung für die Auslegung des § 80 BPersVG, weil die Gleichstellungsbeauftragte kein Personalvertretungsorgan ist, sondern gemäß § 18 Abs. 1 BGleiG eine unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnete Angehörige der Personalverwaltung. Deswegen ist die Gleichstellungsbeauftragte mit einer Personalvertretung, die ausschließlich Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten wahrnimmt, nicht vergleichbar.

Auch mit seinem Hilfsantrag hat der Antragsteller keinen Erfolg.

Der Senat ist auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die seit der Bestellung des Zeugen A. zum Vorsitzenden des Feststellungsausschusses durchgeführten Feststellungsverfahren den Mindestanforderungen des § 80 BPersVG entsprechen, auch soweit dem Vertreter des Personalrats nach Beendigung der Prüfung nicht ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme in Abwesenheit des jeweiligen Prüflings gegeben worden ist. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass während der Prüfungsgespräche jederzeit die Möglichkeit bestanden hätte, seitens des Vertreters des Antragstellers gegenüber dem Prüfungsausschuss aktiv zu werden. Von dieser Möglichkeit haben die Zeugen C. und B. jedoch nach eigenem Bekunden keinen Gebrauch gemacht, wobei der Zeuge B. erläuternd erklärt hat, er habe in den drei Prüfungen, die er unter Vorsitz des Zeugen A. erlebt habe, keinen Anlass und kein Bedürfnis gesehen, etwas zum Ablauf der Prüfung zu sagen. Der Zeuge A. hat bekundet, er sei bei einer Feststellungsprüfung am Ende der Prüfung durch den Zeugen A. ausdrücklich gefragt worden, ob er sich nochmals äußern wolle, habe aber von dieser Möglichkeit ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Die Zeugen C. und B. haben im Ergebnis die Aussage des Zeugen A. bestätigt, dass der Vertreter des Antragstellers jeweils nach seinem Ermessen Gelegenheit gehabt hätte, sich während der Prüfung und auch an deren Ende mit bestimmten Anliegen an den Prüfungsausschuss zu wenden und dort auch Gehör zu finden. Dies ist ausreichend, um dem Beratungsrecht der Personalvertretung gemäß § 80 BPersVG Genüge zu tun. Zum Gegenstand und Umfang dieses Beratungsrechts hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner zitierten Entscheidung vom 21. September 1979 (a.a.O.) unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Das neue Recht hat darüber hinaus dem Personalratsmitglied durch die beratende Teilnahme einen Einfluss auf die Gestaltung der Prüfungen, d. h. auf die äußeren Prüfungsbedingungen, nicht dagegen auf ihren Inhalt eingeräumt. In diesem Rahmen kann es durch Ratschläge darauf hinwirken, dass die Prüfung in einem dafür geeigneten Raum stattfindet, die Prüflinge keinen ihre Leistungsfähigkeit oder Konzentration beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, dass Prüfungserleichterungen ... gewährt werden und dass durch die Einlegung von Pausen die Leistungsfähigkeit der Prüflinge möglichst erhalten bleibt. ...

Wie die beratende Tätigkeit zu erfolgen hat, richtet sich nach der jeweiligen Prüfungssituation. Sie muss wie jede personalvertretungsrechtliche Aufgabenwahrnehmung in einem von gegenseitigem Verständnis für die Aufgaben des Mitglieds einerseits und der Prüfungskommission andererseits getragenen Vertrauen vollzogen werden. So kann es dem Mitglied keinesfalls gestattet sein, die Prüfung fortlaufend zu unterbrechen, was zu einer Benachteilung der Prüflinge führen könnte und damit im Gegensatz zu dem mit der Teilnahme verfolgten Zweck stünde. Jedoch darf es dem teilnehmenden Mitglied nicht verwehrt sein, möglichst bald auf einen den äußeren Prüfungsablauf beeinträchtigenden Umstand hinzuweisen, weil ein Hinausschieben zu einer vermeidbaren Erschwerung der Prüfung führen könnte. Die Prüfungskommission hat daher ihrerseits die Pflicht, dem Personalratsmitglied auf entsprechende Meldung Gelegenheit zu geben, seine Bedenken und Ratschläge vorzutragen ...."

Diesen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt sich der beschließende Fachsenat an. Da das vom Feststellungsausschuss in den letzten Jahren praktizierte Verfahren diesen Mindestanforderungen noch entspricht, ist für die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung kein Raum. Der Fachsenat weist die Beteiligten allerdings darauf hin, dass es im Ermessen des Feststellungsausschusses steht, dem Vertreter des Antragstellers zwar nicht die Teilnahme an der Beratung der Kommission zu gestatten, wohl aber am Schluss der Prüfung Gelegenheit zu geben, Einwände gegen den äußeren Ablauf der Prüfung - gegebenenfalls auch in Abwesenheit des Prüflings - gegenüber der Kommission geltend zu machen, um sie dann in die Schlussberatung einbeziehen zu können. Die von den Zeugen C. und B. geschilderten Einzelfälle einer über das Minimum an Beteiligungsmöglichkeiten hinausgehenden Mitwirkung des Vertreters des Antragstellers zeigen, dass solche Maßnahmen ohne großen Aufwand durchzuführen sind und nicht zu einer unangemessenen Behinderung der Arbeit des Feststellungsausschusses führen müssen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da keine Zulassungsgründe vorliegen (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 und 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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