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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 21 TK 3432/02
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 44 Abs. 1
BPersVG § 69 Abs. 1
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3
BPersVG § 77 Abs. 2
1. In einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren, das der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dient, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat daher gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ebenso grundsätzlich die Dienststelle die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu tragen, es sei denn, das Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9.3.1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 83/84).

2. Mangels prozessualer Gleichwertigkeit der Möglichkeit einer "Inzidentklärung" der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte des Personalrats in einem anhängig gemachten individualrechtlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren stellt es kein mutwilliges Vorgehen des Personalrats dar, wenn er ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren in Gang setzt, ohne den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

21 TK 3432/02

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts;

hier: Freistellung von Rechtsanwaltskosten (§ 44 BPersVG)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, ehrenamtlichen Richter Kulpe, ehrenamtlichen Richter Hahn, ehrenamtlichen Richter Wünschel, ehrenamtlichen Richter Holzhauer

auf Grund der mündlichen Anhörung am 23. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. November 2002 - 22 K 2539/02 (1) - geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die ihm im Beschlussverfahren 22 K 957/01 (1) entstandenen Anwaltskosten nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist der mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 zum Ausgangsverfahren VG Darmstadt 22 K 957/01 (1) gestellte Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Beteiligte verpflichtet sei, ihm die für die Rechtsverfolgung bei der Geltendmachung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei einer Umsetzungsmaßnahme entstehenden außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Verfahren bezüglich des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts ist auf Grund übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2002 eingestellt worden. In dem sodann wegen des Anspruchs auf Übernahme der außergerichtlichen Kosten gem. § 44 Abs. 1 BPersVG weitergeführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht am 6. November 2002 beschlossen, dass "das Verfahren wegen Freistellung bzw. Tragung von Rechtsanwaltskosten gem. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 145 ZPO abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 22 K 2539/02 (1) fortgeführt" werde.

Dem für erledigt erklärten Mitbestimmungsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur beabsichtigten Umsetzung der Angestellten E. von der Niederlassung Köln-Bonn der Verwaltungsstelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt zur Regionalstelle Düsseldorf. Die Umsetzung war unter anderem darauf gestützt, dass Frau E. Anfang Mai 1999 einen Brief, der im Anschriftenfeld an die Deutsche Flugsicherung und darunter "zu Händen" eines bestimmten Arbeitskollegen adressiert war, geöffnet und nach Kenntnisnahme von seinem - ihrer Darstellung zufolge - pornografischen privaten Inhalt in einen etwa fünf Meter entfernt aufgestellten Reißwolf geworfen und auf diese Weise vernichtet hatte. Nach Beratung der Angelegenheit auf einer außerordentlichen Personalratssitzung am 1. November 2000 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 6. November 2000 mit, dass die Zustimmung zur beabsichtigten Umsetzung verweigert werde, da diese Maßnahme zum einen - Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG - gegen das im Beschäftigungsschutzgesetz (BSchG) vorgesehene Verbot der Benachteiligung sexuell belästigter Beschäftigter verstoße und zum anderen - Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG - die betroffene Angestellte benachteilige, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Der Beteiligte legte die Angelegenheit hierauf gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vor, welches seinerseits den Hauptpersonalrat einschaltete. Nachdem dieser den Vorgang, ohne sich damit in der Sache befasst zu haben, wegen von ihm gesehener Überschreitung der Vorlagefrist wieder an das Ministerium zurückgereicht hatte, teilte dieses der Dienststelle mit Schreiben vom 21. Februar 2001 mit, dass die Vorlage nach § 69 Abs. 3 BPersVG nicht weiterverfolgt werde. Die vom Personalrat geltend gemachten Gründe gegen die Umsetzung lägen "außerhalb der Versagungstatbestände des § 77 Abs. 2 BPersVG", weshalb die Maßnahme ohne Vorlage getroffen werden könne. Der Beteiligte nahm daraufhin mit Verfügung vom 1. März 2001 die beabsichtigte Umsetzung vor.

Mit am 23. April 2001 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antragsschrift seiner - gem. Beschluss in der Personalratssitzung am 28. März 2001 beauftragten - Bevollmächtigten bat der Antragsteller um Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte durch die Umsetzung der Angestellten E. von der Niederlassung Köln-Bonn zu der Niederlassung Düsseldorf ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG verletzt habe.

In Erweiterung dieses Antrags beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. Mai 2001 außerdem die Feststellung, dass der Beteiligte verpflichtet sei, die ihm, dem Antragsteller, entstehenden außergerichtlichen Kosten dieses Beschlussverfahrens zu erstatten.

Im Verlaufe des vorausgegangenen außergerichtlichen Schriftwechsels hatte der Beteiligte die von dem Antragsteller auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gestützte Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass sich der "Fall E." als einzigartig darstelle; ihm komme daher unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung für andere Fälle zu. Die Entscheidung, das Mitbestimmungsverfahren nicht weiterzuführen, haben im Übrigen nicht er, sondern das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen getroffen. Die Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sei entbehrlich, da sich Frau E. gegen ihre Umsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Prozess zur Wehr setzen werde. Gegenstand dieses Verfahrens werde dann auch die Frage der ordnungsgemäßen Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens sein. Eines weiteren Gerichtsverfahrens, welches den gleichen Streitgegenstand betreffe, bedürfe es daher nicht.

Die von Frau E. in etwa zeitgleich erhobene arbeitsgerichtliche Klage gegen ihre Umsetzung wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. September 2001 - 7 Ca 5606/01 - abgewiesen. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien dieses Verfahrens einen Vergleich ab, durch den sich Frau E. damit einverstanden erklärte, "im Rahmen des Betriebsstättenkonzeptes ab dem 20.12.2002 zur Betriebsstätte A-Stadt versetzt" zu werden. Dieser - bestandskräftig gewordene - Vergleich bildete den Anlass für die Abgabe der auf den Mitbestimmungsstreit bezogenen Hauptsacheerledigungserklärungen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren, auf Grund derer das Verwaltungsgericht dann dieses Verfahren eingestellt hat.

In dem - nach "Abtrennung" unter neuem Aktenzeichen weitergeführten - Streit um die Übernahme der Anwaltskosten für die Durchführung des Beschlussverfahrens 22 K 957/01 (1) wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 6. November 2002 zurück. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es: Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Kostenübernahmeanspruch nicht zu, da die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen hierfür nicht erfüllt seien. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht geboten gewesen. Der Antragsteller habe nicht alle Möglichkeiten einer Klärung der die streitige Umsetzung betreffenden Fragen - wie den Einsatz dienststelleneigenen Sachverstandes, die Kontaktaufnahme mit Juristen am Hauptsitz Braunschweig des Dienstherrn sowie gewerkschaftliche Beratung - genutzt. Auch sei es für ihn mit Rücksicht auf die gebotene sparsame Verwendung öffentlicher Mittel zumutbar gewesen, vor Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens den Ausgang des ihm bekannten arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran über das weitere Vorgehen zu beraten und zu entscheiden. Nicht erkennbar sei überdies, dass sich das Gremium des Personalrats bei der Entscheidung, einen Rechtsanwalt einzuschalten, mit dem Inhalt des Schreibens des Personalratsvorsitzenden und seines Vertreters vom 6. November 2000 in ausreichender Weise auseinandergesetzt habe. Die in diesem Schreiben gegebene Darstellung, Frau E. sei "Opfer einer sexuellen Belästigung" geworden, entspreche ersichtlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. In Wahrheit habe es sich um eine "Selbstbelästigung" gehandelt, ausgelöst durch eigenes Fehlverhalten, welches in der unbefugten Öffnung eines an einen Mitarbeiter gerichteten privaten Schreibens bestanden habe. Das Schreiben vom 6. Dezember 2000 ergebe sich, wie unschwer erkennbar, in allgemeinen Vorwürfen gegenüber der Dienststelle.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 21. November 2002 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 19. Dezember 2002 Beschwerde erhoben. Mit ihr macht er - gemäß am 22. Januar 2003 eingegangener Beschwerdebegründungsschrift - geltend:

Die formellen Anforderungen für ein auf § 44 BPersVG gestütztes Verlangen nach Übernahme von Rechtsanwaltskosten seien erfüllt. In der Personalratssitzung am 28. März 2001 habe man die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zwecks Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts sowie die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in diesem Verfahren ordnungsgemäß beschlossen. Der Beschlussfassung sei eine ausführliche Erörterung mit Wortmeldungen vorausgegangen, die Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht hätten, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit einer Unbeachtlichkeit der vom Personalrat angegebenen Zustimmungsversagungsgründe begründet worden sei. Zuvor seien auch, bezogen auf die umstrittene Personalangelegenheit, ernsthafte Einigungsversuche unternommen worden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass sich die von der Umsetzung betroffene Mitarbeiterin auf Grund des Fehlverhaltens der unbefugten Öffnung des Briefs selbst in die "Opferrolle" begeben habe, werde übersehen, dass die gewählte Adressierung nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts Köln die Öffnung des Briefes als solche noch zugelassen habe. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht alle ihm verfügbaren Möglichkeiten zur Klärung genutzt, überzeuge ebenfalls nicht. Nach wiederholten und längeren Gesprächen mit der Dienststelle selbst sei es nicht angezeigt gewesen, zusätzlich noch mit einem juristischen Ansprechpartner am Hauptsitz Braunschweig Kontakt aufzunehmen. Ferner könne nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, er, der Antragsteller, habe zunächst das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abwarten müssen. Personalvertretungen seien mit eigenen Rechten ausgestattet, für deren Durchsetzung das Bundespersonalvertretungsgesetz gerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorsehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten, und habe die Dienststelle ebenso grundsätzlich die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu tragen. Von mutwilliger Rechtsverfolgung könne erst dann gesprochen werden, wenn bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten werde. Die Gleichwertigkeit müsse sich auf die Durchsetzung, Klärung und Wahrung der gerade dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte beziehen. Ein individualrechtliches arbeitsgerichtliches Verfahren sei gegenüber einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht als in diesem Sinne gleichwertig anzusehen, weil hier keine Klärung der gerade dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte erfolge. Die Personalvertretung werde im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, und das arbeitsgerichtliche Urteil äußere auch keine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12.11.2002 - 22 K 2539/02 (1) - aufzuheben und festzustellen, dass die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschlussverfahren 22 K 957/01 (1) unter Zugrundelegung der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) entstandenen Anwaltskosten vom Beteiligten zu tragen sind.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Er führt in seiner Beschwerdeerwiderung aus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch aus § 44 Abs. 1 BPersVG nicht zustehe. Es fehle bereits an einer vollständigen Beschlussfassung des Personalrats, denn in dem Beschluss vom 3. April 2001 sei allgemein von anwaltlicher Vertretung ohne Kenntlichmachung der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts die Rede. Was die von dem Antragsteller behaupteten Einigungsbemühungen angehe, so bezögen sich diese auf die Sache selbst, d.h. die Frage der Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme gegenüber einer Mitarbeiterin, nicht aber auf die hier eigentlich interessierende Frage der Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller sei im Übrigen mutwillig, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die von der Umsetzung betroffene Mitarbeiterin eine individualrechtliche Klage beim Arbeitsgericht erheben und sich dabei in nicht unerheblichem Maße auch auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme wegen Verstoßes gegen Beteiligungsrechte des Antragstellers berufen werde. Hiervon ausgehend hätte der Antragsteller das individualrechtliche arbeitsgerichtliche Verfahren abwarten müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den Beschwerdeaktenzeichen 21 TK 3207/02 und 21 TK 3432/02 sowie den Inhalt des zu diesen Verfahren vorgelegten Leitzordners Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hätte dem auf Feststellung der Verpflichtung des Beteiligten zur Übernahme von Anwaltskosten gerichteten Feststellungsantrag entsprechen müssen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle "die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten". Erstattungspflichtig sind insoweit auch die Gebühren eines Rechtsanwalts, den der Personalrat mit der Vertretung in einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren beauftragt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem gerichtlichem Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat daher die Dienststelle ebenso grundsätzlich die entstehenden Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt. Die genannten Einschränkungen ergeben sich aus der Verpflichtung des Personalrats, bei kostenverursachenden Tätigkeiten das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In verfahrensmäßiger Hinsicht ist darüber hinaus zu fordern, dass der Hinzuziehung des Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem Leiter der Dienststelle (§ 66 Abs. 3 BPersVG) sowie eine entsprechende Beschlussfassung des Personalrats vorausgegangen ist (dazu in zusammenfassender Darstellung der eigenen Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 83/84).

Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für den von dem Antragsteller geltend gemachten Kostenübernahmeanspruch sind hier erfüllt. Aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen ergeben sich sowohl die erforderlichen Einigungsbemühungen, die sich in dem geführten Schriftverkehr niederschlagen, als auch - nach Scheitern dieser Bemühungen - die erforderliche Beratung und Beschlussfassung des Personalrats, unter Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren zwecks Geltendmachung seines Mitbestimmungsrechts in Gang zu setzen. Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf das Verfahren bei der Beschlussfassung bemängelt, dass eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Schreibens des Personalratsvorsitzenden und seines Vertreters vom 6. November 2000 und den dort angegebenen Gründen für die Verweigerung der Zustimmung zur Umsetzung der Mitarbeiterin E. "nicht erkennbar" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darlegt, kam es in der Personalratssitzung am 28. März 2001 zu einer ausführlichen Erörterung, bei der in verschiedenen Wortmeldungen Unverständnis mit dem "Abbruch" des Mitbestimmungsverfahrens wegen Unbeachtlichkeit der vom Personalrat angegebenen Gründe für die Versagung der Zustimmung geäußert wurde. Hiervon ausgehend beruhte die Entscheidung für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalt durchaus auf einer sachbezogenen Beratung und Willensbildung des Gremiums. Die Beauftragung gerade einer auswärtigen Rechtsanwaltssozietät brauchte in der Beschlussfassung nicht besonders "kenntlich" gemacht zu werden. Mehrkosten sind durch diese Anwaltswahl ohnehin nicht entstanden, da die Bevollmächtigten des Antragstellers sich in beiden Instanzen auf schriftsätzlichen Vortrag beschränkten und aus Gründen der Kostenersparnis für ihren Mandanten von einer Wahrnehmung der anberaumten Anhörungstermine bewusst absahen.

Das Begehren des Antragstellers auf Übernahme der ihm im Beschlussverfahren 22 K 957/01(1) entstandenen außergerichtlichen Kosten durch den Beteiligten scheitert auch nicht an den materiell-rechtlichen Anforderungen.

So kann zum einen nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers in dem fraglichen Beschlussverfahren offensichtlich aussichtslos ("haltlos") war.

Der Antragsteller wandte sich mit seinem - später für erledigt erklärten - Feststellungsbegehren im Verfahren 22 K 957/01 (1) gegen eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts, die er darin sah, dass die Angestellte E. ohne die Zustimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG und ohne das daran sich anknüpfende Mitbestimmungsverfahren umgesetzt worden war. Mit der Rückgabe des Vorgangs an den Beteiligten hatte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen und als Begründung hierfür angegeben, dass die von dem Antragsteller dargelegten Gründen für die Verweigerung der Zustimmung "außerhalb der Versagungstatbestände des § 77 Abs. 2 BPersVG" lägen und somit unbeachtlich seien. Ein auf Unbeachtlichkeit der Zustimmungsversagung gestützter Abbruch durch die übergeordnete Dienststelle, ohne dass sich auf dieser Ebene der eingeschaltete Hauptpersonalrat sachlich mit der Angelegenheit befasst hätte, führt zur rechtlichen Betroffenheit des Personalrats und berechtigt ihn grundsätzlich zu einer die rechtliche Beeinträchtigung zur Geltung bringenden Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Erkennbar aussichtslos war bei dieser Ausgangslage die Rechtsverfolgung des Antragstellers nur insoweit, als sie an die Verweigerung der Zustimmung zu der beabsichtigten Umsetzungsmaßnahme wegen des aus § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG hergeleiteten Zustimmungsversagungsgrundes anknüpfte. Der behauptete Verstoß gegen das Beschäftigungsschutzgesetz lag nämlich ersichtlich nicht vor. Ein an die Dienststelle zu Händen eines bestimmten Beschäftigten adressierter Brief kann, welchen Inhalt er auch immer aufweisen mag, den Tatbestand der sexuellen Belästigung einer mit dem Öffnen und der Verteilung der Eingangspost beauftragten Angestellten schon deshalb nicht erfüllen, weil es an der für den Tatbestand der sexuellen Belästigung erforderlichen Vorsatztat eines Mitarbeiters fehlt. Die Möglichkeit, die Angestellte E. könne mit dem ihr zur Last gelegten Verhalten - Vernichtung eines in der beschriebenen Weise adressierten Briefes im Reißwolf nach zumindest teilweiser Lektüre des Briefs - in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben, um sich gegen eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen, scheidet damit von vornherein aus.

Anders liegen die Dinge jedoch bei dem außerdem geltend gemachten Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Personalrat seine Zustimmung zu einer nach § 75 Abs. 1 der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme verweigern, wenn "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist". Die Prüfung, ob die mit der Umsetzung an einen anderen Beschäftigungsort verbundenen Nachteile - wie etwa die hier geltend gemachte Erhöhung der täglichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz - aus dienstlichen oder persönlichen Gründen zu rechtfertigen sind, erfordert eine Abwägung des Für und Wider, bei der auch der Möglichkeit einer im Vergleich zur Umsetzung "milderen" - für den Beschäftigten also weniger einschneidenden - Maßnahme nachzugehen ist. Solche Maßnahmen waren von dem Antragsteller im Rahmen des vorangegangenen Schriftwechsels bereits benannt und angeregt worden. Für die Beachtlichkeit der Berufung auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG muss schon das Aufzeigen ernsthaft in Betracht zuziehender Alternativen zu der beabsichtigten Maßnahme genügen; ob diese dann bei der gebotenen Abwägung tatsächlich vorzuziehen sind, ist, was die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung als solche angeht, unerheblich.

Von einer Unbeachtlichkeit der Versagung der Zustimmung insgesamt sind anfangs auch weder der Beteiligte noch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als übergeordnete Dienststelle ausgegangen. Dies zeigt einerseits die Vorlage des Beteiligten an das Bundesministerium, andererseits die Weiterleitung an die bei dem Ministerium gebildete Stufenvertretung. Erst nach der mit einer Fristüberschreitung begründeten Rückgabe der Angelegenheit durch den Hauptpersonalrat hat sich das Ministerium auf eine beide Versagungsgründe ergreifende Unbeachtlichkeit der Versagung der Zustimmung gestützt und mit dieser Begründung das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen.

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers im anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren war auch nicht als "mutwillig" anzusehen. Das Verwaltungsgericht meint, dass der Antragsteller wegen der Inzidentüberprüfung der personalvertretungsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Umsetzungsmaßnahme in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren den Ausgang dieses Verfahrens hätte abwarten müssen, ehe er zur Klärung seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse ein eigenes verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren in Gang habe setzen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Als entbehrliche und damit letztlich mutwillige Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kann sich die gesonderte Einleitung des Beschlussverfahrens durch den Personalrat nur dann erweisen, wenn ein bereits anhängiger Arbeitsgerichtsprozess die gewünschte Klärung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des Personalrats in prozessual gleichwertiger Weise ermöglicht. Das Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gibt erst bei bestehender Gleichwertigkeit der in Betracht kommenden prozessualen Wege den Ausschlag (dazu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O., S. 85/86). Von einer solchen Gleichwertigkeit kann aber im Verhältnis zwischen der individualrechtlichen Rechtsverfolgung im Arbeitsgerichtsprozess und der Rechtsverfolgung des Personalrats im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass das Arbeitsgericht eine mit der Klage angegriffene Maßnahme wie hier die streitige Umsetzung aus ganz anderen Gründen als aus Gründen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats für rechtsfehlerhaft ansehen kann und sich sodann mit personalvertretungsrechtlichen Fragestellungen mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu befassen braucht. Es kommt hinzu, dass der Personalrat im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt ist, und dass das arbeitsgerichtliche Urteil auch keine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat entfalten kann. Wirksamer Rechtsschutz ist damit für den Personalrat nur im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu erlangen. Dies schließt ein mutwilliges Vorgehen des Antragstellers bei der Einleitung eines der Klärung seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse dienenden Beschlussverfahrens aus.

Soweit das Verwaltungsgericht mit der Nichtnutzung anderer dem Antragsteller zur Verfügung stehender Klärungsmöglichkeiten wie "Einsatz des dienststelleneigenen Sachverstandes", Kontaktaufnahme mit Juristen am Hauptsitz Braunschweig des Dienstherrn sowie Inanspruchnahme gewerkschaftlicher Beratung argumentiert, ist - wie der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zu Recht anmerkt - unklar, ob damit ein Mangel in verfahrensrechtlicher oder in materiellrechtlicher Hinsicht gemeint ist. Letztlich kann das aber dahinstehen, denn das diesbezügliche Verhalten des Antragstellers ist unter beiden Aspekten nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Antragsteller auch hier keine "mutwillige" Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Last gelegt werden. Mit weitergehender juristischer und gewerkschaftlicher Beratung war dem Antragsteller nicht gedient, da eine letztverbindliche und von allen Beteiligten zu akzeptierende Klärung, wie er sie berechtigterweise anstrebte, damit nicht erreicht werden konnte.

Da dem Antragsteller aus den genannten Gründen der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung im Beschlussverfahren 22 K 957/01 (1) zusteht, ist auf seine Beschwerde hin die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die begehrte Feststellung zur Kostentragungspflicht des Beteiligten zu treffen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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