Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 22 TL 2257/07 (1)
Rechtsgebiete: AGG, HPVG


Vorschriften:

AGG § 13
HPVG § 63 Abs. 1
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 7
Die Bestimmung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG unterfällt nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG bzw. dem Mitwirkungstatbestand des § 63 Abs. 1 HPVG.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

22 TL 2257/07

Verkündet am 20. März 2008

In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts (Bestimmung der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Hausmann, ehrenamtliche Richterin Schader

am 20. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2007 - 23 L 2100/07(V) - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren darüber, ob die Bestimmung der Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die Festlegung des Beschwerdeverfahrens dem Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG, hilfsweise dem Mitwirkungstatbestand des § 63 Abs. 1 HPVG unterfällt.

In den Nachrichten für die Stadtverwaltung der Stadt A-Stadt Nr. 11/2006, S. 554 wurde unter Nr. 148 und dem Datum des 14. Dezember 2006 folgende Bekanntmachung des Personal- und Organisationsamtes veröffentlicht:

"Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

hier: 1. Schulung der Mitarbeiter/-innen gemäß § 12 AGG

2. Bestimmung einer Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG

1. Schulungspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

A. Anlass

...

B. Zielgruppen/Ziele/Inhalte

...

C. Organisation

...

2. Bestimmung einer Beschwerdestelle (13 AGG)

Die Mitarbeiter/innen haben die Möglichkeit, sich zu beschweren, wenn sie sich in ihrem Arbeitsbereich von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt fühlen.

Als Beschwerdestelle fungiert das Personal- und Organisationsamt, Alte Mainzer Gasse 4, 60311 Frankfurt am Main. Diese zentrale Stelle sorgt dafür, dass eingegangene Beschwerden sachgerecht geprüft werden und d. Mitarbeiter/in eine abschließende Mitteilung erhält."

Der Antragsteller war vor Veröffentlichung dieses Rundschreibens nicht beteiligt worden.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 wandte sich der Antragsteller an den Leiter des Personal- und Organisationsamtes der Beteiligten und führte aus, am 3. November 2006 im Rahmen einer gemeinsamen Gesprächsrunde um eine Terminvereinbarung zur Beratung der Umsetzungsfragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gebeten zu haben. Der Antragsteller führte weiter aus, dass auch nach dem in Rede stehenden Rundschreiben Klärungsbedarf hinsichtlich

- der Einrichtung, Besetzung und Arbeitsweise der Beschwerdestelle sowie einer Klarstellung der Abgrenzung zu den Aufgaben des Amtes für multikulturelle Angelegenheiten und anderer Richtlinien,

- der Schulungskonzeption,

- der Inhalte von Stellenausschreibungen und Bewerbergesprächen,

- des Umgangs mit der Erfassung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie

- der Aufbewahrungsfristen und Speicherung von Bewerbungsdaten bestehe.

Diese Aufzählung, so der Antragsteller, sei nicht abschließend; er gehe davon aus, dass noch weitere Inhalte regelungsbedürftig seien.

Der Leiter des Personal- und Organisationsamtes teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 7. Februar 2007 mit, dass er die im Rundschreiben erfolgte Information für ausreichend halte. Bei der Einrichtung der Beschwerdestelle handele es sich um eine rein innerorganisatorische Entscheidung des Arbeitgebers, dem es freigestellt sei, wo er die Beschwerdestelle ansiedele. Die Durchführung von Schulungen reiche nicht aus, um personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte auszulösen.

Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 29. März 2007 unmittelbar an die Beteiligte und machte geltend, hinsichtlich der Einrichtung der Beschwerdestelle bestehe ein Mitbestimmungsrecht, da es um die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle gehe.

Die Beteiligte führte in ihrer Erwiderung vom 2. April 2007 aus, dass weder die Durchführung der erforderlichen Schulungsmaßnahmen noch die Einrichtung einer Beschwerdestelle die Beteiligungsrechte des Antragstellers nach § 74 HPVG oder § 77 HPVG tangierten. Dem allgemeinen Informationsanspruch des Antragstellers gemäß § 62 HPVG sei durch das Rundschreiben des Personal- und Organisationsamtes vom 14. Dezember 2006 Rechnung getragen worden.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 richtete der Antragsteller daraufhin eine Reihe von Fragen an die Beteiligte und führte aus, die Beantwortung dieser Fragen sei nötig, um prüfen zu können, ob bei der Einrichtung und Arbeitsweise der Beschwerdestelle qualifizierte Beteiligungsrechte, etwa nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 und 7 HPVG bestünden. Er bat um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:

- Ist die Zuweisung der Aufgaben der Beschwerdestelle an das Personal- und Organisationsamt mit einer Hebung der Arbeitsleistung für die betroffenen Mitarbeiter/innen verbunden?

- Ist bei der Beschwerdestelle eine Geschäftsstelle eingerichtet?

- Zu welchen Zeiten und unter welcher Telefonnummer ist die Beschwerdestelle erreichbar?

- Haben die Beschäftigten ein Beschwerderecht außerhalb des Dienstweges?

- Welche Fristen zur Bearbeitung der vorgelegten Fälle sind einzuhalten?

- Gibt es ein Interaktions-Schema in Bezug auf Haftungsfragen, disziplinar- und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das AGG? Wer sind die Beteiligten?

- Wie ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschäftigten gesichert?

- Wie gestaltet sich die Sachverhaltsaufklärung?

- Werden Täter-Opfer-Gespräche geführt?

- Wie sind die Vorgesetzten in den Aufklärungsprozess eingebunden?

- Wie wird sichergestellt, dass die Inhalte von Stellenausschreibungen und Bewerbergesprächen den Anforderungen des AGG genügen?

- Wie wird mit der Erfassung der Schwerbehinderteneigenschaft umgegangen?

- Gibt es Regelungen zur Wahrung von Aufbewahrungsfristen und zur Speicherung von Bewerbungsdaten?

- Welche speziellen Regelungen zum Datenschutz sind getroffen worden?

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 bekräftigte die Beteiligte ihren bereits mit Schreiben vom 2. April 2007 vertretenen Standpunkt und beantwortete die gestellten Fragen wie folgt: Bislang sei noch keine Beschwerde eingegangen. Es bestünden keine Ansatzpunkte, dass die Einrichtung der Beschwerdestelle zu Belastungen der Mitarbeiter/innen führen werde. Der Einrichtung einer Geschäftsstelle bei der Beschwerdestelle bedürfe es nicht. Der Leiter des Personal- und Organisationsamtes übersende die Beschwerden, dem üblichen Geschäftsablauf entsprechend, an die zuständigen Stellen zur weiteren Bearbeitung. Die Beschwerdestelle sei zu den üblichen Bürozeiten unter der Telefonnummer des Leiters des Personal- und Organisationsamtes, bei Abwesenheit unter der seines Vertreters, zu erreichen. Die Beschäftigten könnten ihre Beschwerde unmittelbar beim Leiter des Personal- und Organisationsamtes einreichen sowie bei der Personalvertretung. Es existierten weder gesetzliche noch verwaltungsinterne Fristen. Von der Beschwerdestelle werde gleichwohl für eine zügige Bearbeitung Sorge getragen. Verstöße gegen das AGG könnten zu arbeits- oder beamtenrechtlichen Konsequenzen führen. Im Übrigen werde auf die Regelungen der AGA I Abschnitt 2.31 Absatz 1 verwiesen. Haftungsfälle seien nach AGA III 110/§ 90 zu behandeln. Zur Frage, wie das Rechtsschutzbedürfnis der Beschäftigten gesichert sei, wurde ausgeführt, das AGG treffe Regelungen zum Beschwerde- und Leistungsverweigerungsrecht, zum Schadensersatz und zum Maßregelungsverbot. Im Übrigen bleibe es dem/der Beschwerdeführenden überlassen, den Weg zu den Arbeits-/Verwaltungsgerichten, bei Beamtinnen/Beamten allerdings erst nach vorheriger Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu beschreiten. Zur Gestaltung der Sachverhaltsaufklärung und zum Führen von Täter-Opfer-Gesprächen wurde ausgeführt, das Verfahren gestalte sich nach den §§ 24, 26 und 28 HVwVfG, die für die Beschäftigten entsprechend Anwendung fänden. Gegebenenfalls sei zu prüfen, ob die Dienstvereinbarung Nr. 200 über den Umgang mit Mobbing am Arbeitsplatz oder die städtischen Regelungen zur sexuellen Belästigung (Anlage zum Frauenförderplan) Wirksamkeit entfalteten. Zur Einbindung der Vorgesetzten in den Aufklärungsprozess wurde ausgeführt, die Vorgesetzten seien im Rahmen der vorgenannten Vorschriften eingebunden. Die weiteren Fragen wurden dahingehend beantwortet, dass das AGG ein relativ neues Gesetzeswerk darstelle und derzeit Schulungen der Personalverantwortlichen stattfänden. Fragen nach einer eventuellen Schwerbehinderung würden bei dem Bewerbergespräch nicht mehr gestellt. Hinsichtlich der Daten der Bewerber griffen die Regelungen des § 34 HDSG ein.

Am 24. Juli 2007 hat der Antragsteller, nachdem zuvor am 12. Juli 2007 ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, das Beschlussverfahren eingeleitet, um sein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG feststellen zu lassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, mit der Festlegung der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sei eine Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle getroffen worden. Durch die Benennung der Beschwerdestelle werde nämlich festgelegt, an wen sich die Beschäftigten mit ihrer Beschwerde zu richten hätten. Damit werde die Frage berührt, bei welcher Stelle sich die Beschäftigten beschweren müssten, wenn sie sich benachteiligt fühlten und von ihrem aus § 13 AGG folgenden Beschwerderecht Gebrauch machen wollten. Die Benennung der Beschwerdestelle habe damit eine verhaltenssteuernde Wirkung. Die Festlegung des Beschwerdeverfahrens analog den §§ 24, 26 und 28 HVwVfG zur Untersuchung von Beschwerden, den Beweismitteln und der Anhörung Beteiligter verlange von den Beschäftigten, gegen die sich die Beschwerde richte, aber auch von den Beschäftigten, die durch die Beschwerdestelle als Zeugen hinzugezogen würden, ein bestimmtes Verhalten, das nicht die mitbestimmungsfreie Erbringung der Dienst- oder Arbeitsleistung zum Gegenstand habe. Dies gelte insbesondere für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis, für die das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz als solches nicht Anwendung finde.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Benennung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die Festlegung des Beschwerdeverfahrens, festgelegt in den Nachrichten der Stadtverwaltung Nr. 11/2006, S. 545 Nr. 148 und dem ergänzenden Schreiben der Beteiligten vom 19. Juni 2007, nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, die von dem Antragsteller angeführten Regelungen bewirkten keine mitbestimmungsrelevante Verhaltenssteuerung der Beschäftigten. Der Dienstherr sei durch die Benennung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle lediglich seiner gesetzlichen Pflicht aus § 13 AGG nachgekommen, eine Stelle zu bestimmen, die zur Entgegennahme einer Beschwerde von Beschäftigten wegen vorgeblicher Diskriminierung zuständig sei. Eine solche Zuständigkeitsbestimmung begründe keine eigenständigen Verpflichtungen für die Beschäftigten. Die Möglichkeit für Bedienstete, sich an die Beschwerdestelle zu wenden, stelle ein ihnen zur Verfügung stehendes Recht für den Fall dar, dass sie sich benachteiligt fühlten, beinhalte jedoch nicht eine verbindliche Verhaltensregel. Verbindliche Verhaltensregeln würden lediglich durch das AGG selbst aufgestellt, nicht aber durch die Bestimmung der Beschwerdestelle. Die Festlegung derjenigen Stelle, bei der sich die Beschäftigten beschweren könnten, stelle eine bloße Formalität dar und betreffe deshalb auch nicht das Ordnungsverhalten. Auch die Festlegung des von der Beschwerdestelle zu beachtenden Verfahrens stelle keine Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten dar. Im Übrigen sei eine Regelung des von der Beschwerdestelle zu beachtenden Verfahrens auch gar nicht getroffen worden. Das Schreiben vom 19. Juni 2007 besage lediglich, dass eine Beschwerde nach dem AGG genauso behandelt werde wie jede andere Angelegenheit auch. Eine besondere Verfahrensregelung sei nicht getroffen worden. § 26 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 HVwVfG richte sich weder an die beschwerdeführende Person noch an denjenigen, gegen die sich die Beschwerde richte. Soweit ein Beschäftigter ausnahmsweise zu einer Aussage verpflichtet sei, ergebe sich diese Verpflichtung nicht aufgrund der Regelung des Beschwerdeverfahrens, sondern aus anderen unabhängig davon bestehenden Rechtsvorschriften. Die Pflicht zur Aussage sei in diesen Fällen vom Gesetzgeber, nicht aber von der Dienststelle aufgestellt worden.

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 10. September 2007 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die von der Beteiligten getroffene Regelung unterfalle auch unter Berücksichtigung ihres Schreibens vom 19. Juni 2007 nicht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG i.V.m. § 83 Abs. 2 und 4 HPVG. Die Bestimmung des Personal- und Organisationsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG habe für sich genommen keinen Bezug zur Ordnung und zum Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle. Es sei eine Zuständigkeitsbestimmung für die Beschäftigten, die ihr Beschwerderecht ausüben wollten, getroffen, nicht aber seien Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn begründet worden. Bei der erfolgten Zuständigkeitsbestimmung handele es sich um eine Organisationsentscheidung zur Festlegung der dienstlichen Aufgaben des Personal- und Organisationsamtes gegenüber den Beschäftigten, also um eine der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG nicht zugängliche Maßnahme der internen Geschäfts- und Aufgabenverteilung. Das Rundschreiben der Beteiligten vom Dezember 2006 enthalte keine Verfahrensregelung und lege nicht fest, wie mit Beschwerden der Beschäftigten seitens des Personal- und Organisationsamtes umzugehen sei. Damit fehle es bereits vom Ansatz her an einer der Mitbestimmung zugänglichen Regelung der Beteiligten. Diese habe insoweit gerade auf eine nähere Regelung verzichtet. Eine andere Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf die von der Beteiligten mit Schreiben vom 19. Juni 2007 erteilten ergänzenden Auskünfte zur Arbeit des Personal- und Organisationsamtes bei der Bearbeitung von Beschwerden, die unter Bezug auf das AGG geführt würden, geboten. Auch insoweit seien neue Verpflichtungen für die beschwerdeführenden Personen oder andere Beschäftigte nicht begründet worden.

Gegen den am 20. September 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, die er - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20. Dezember 2007 - mit am 20. Dezember 2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe bei der Prüfung der verhaltenssteuernden Wirkung einer Regelung nicht nur auf die Zuweisung zusätzlicher Pflichten abgestellt werden. Eine verhaltenssteuernde Wirkung sei auch bei der Konkretisierung von Rechten anzunehmen. In diesem Sinne werde durch die Benennung der Beschwerdestelle das Verhalten der Beschäftigten gesteuert. Durch die Zuständigkeitsbestimmung werde nämlich das in § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG normierte Beschwerderecht der Beschäftigten kanalisiert. Wenn sie eine Beschwerde nach dieser Vorschrift anbringen wollten, müssten die Beschäftigten dies bei dem Leiter des Personal- und Organisationsamtes bzw. bei dessen Vertreter tun. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handele es sich bei der Benennung der Beschwerdestelle nicht um eine Organisationsentscheidung zur Festlegung der dienstlichen Aufgaben des Personal- und Organisationsamtes. Vielmehr sei wegen der Kanalisierungswirkung der Regelung das Ordnungsverhalten einer Vielzahl von Beschäftigten betroffen. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Benennung der Beschwerdestelle ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG. Die Bestimmung der Beschwerdestelle dürfe nicht so erfolgen, dass Beschäftigte gegebenenfalls von der Erhebung einer Benachteiligungsbeschwerde abgehalten würden. Der insoweit möglicherweise bestehende Widerstreit der Interessen müsse im Mitbestimmungsverfahren ausgeglichen werden. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin bei seiner Bewertung auch nicht den möglichen Beschwerdegegenstand hinreichend berücksichtigt. Zumindest soweit es um Beschwerden gegen Belästigungen oder sexuelle Belästigung gehe, sei bei der Festlegung der Beschwerdestelle nach der Kommentarliteratur das Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG gegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beschwerdestelle erlassen worden, die der Mitbestimmungspflicht unterlägen. Es sei festgelegt worden, bei wem und wann die Beschwerde anzubringen sei. Auch sei die Verteilung der Beschwerden zur Bearbeitung geregelt worden. Durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 24, 26, 28 HVwVfG sei für die Benachteiligungsbeschwerde das Verfahren festgelegt worden. Auch bei Obliegenheiten, die den Beschäftigten nach diesen Vorschriften oblägen, handele es sich um Verpflichtungen der Beschäftigten. Die Übertragung der Vorschriften für das Verwaltungsverfahren auf Beschwerden nach § 13 AGG sei nicht zwingend und stelle eine eigenständige Regelung des bei der Benachteiligungsbeschwerde einzuhaltenden Verfahrens dar. Zumindest - und dies werde hilfsweise geltend gemacht - sei die Benennung der Beschwerdestelle gemäß § 63 Abs. 1 HPVG mitwirkungspflichtig. Mit dem Rundschreiben vom 14. Dezember 2006 und der in ihm enthaltenen Bestimmung der Beschwerdestelle sei nämlich eine Verwaltungsanordnung hinsichtlich innerdienstlicher sozialer und personeller Angelegenheiten der Beschäftigten getroffen worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2007 - 23 L 2100/07(V) - aufzuheben und festzustellen, dass die Benennung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die Festlegung des Beschwerdeverfahrens, festgelegt in den Nachrichten der Stadtverwaltung Nr. 11/2006, S. 554 Nr. 148 und im ergänzenden Schreiben der Beteiligten vom 19. Juni 2007, nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,

hilfsweise, festzustellen, dass die Benennung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle nach § 13 AGG gemäß § 63 Abs. 1 HPVG der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss und wiederholt und vertieft ihren bereits bisher vertretenen Rechtsstandpunkt. Ergänzend trägt sie im Hinblick auf die entsprechende Anwendung der §§ 24, 26 und 28 HVwVfG vor, dass die bloße Auferlegung von Obliegenheiten nicht ausreiche, das Bestehen eines Mitbestimmungstatbestandes anzunehmen. Die Benennung der Beschwerdestelle unterliege auch nicht der Mitwirkung des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 1 HPVG. Weder das Rundschreiben vom Dezember 2006 noch die mit Schreiben vom Juni 2007 erteilten ergänzenden Auskünfte stellten Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen und sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte und der einschlägigen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, festzustellen, dass die Benennung des Personal- und Organisationsamtes der Stadt A-Stadt als Beschwerdestelle nach § 13 AGG und die nach Ansicht des Antragstellers erfolgte Festlegung des Beschwerdeverfahrens, festgelegt in den Nachrichten der Stadtverwaltung Nr. 11/2006, S. 554 Nr. 148 und im ergänzenden Schreiben der Beteiligten vom 19. Juni 2007, nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle. § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG enthält - ebenso wie § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG - nicht zwei getrennte Tatbestände, sondern erfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf in der Dienststelle gewährleisten sollen (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 - 6 P 85.80 - BVerwGE 67, 61; Hess. VGH, Beschluss vom 5. November 1992 - HPV TL 2743/88 - PersR 1993, 226). Es handelt sich um die erforderlichen Verhaltensregeln, die das Zusammenwirken und Zusammenleben, das Miteinander der Beschäftigten in der Dienststelle und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen (Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2003 - 22 TL 1248/01 - PersR 2003, 421). Anordnungen, die die Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Beschäftigten regeln oder sicherstellen sollen, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen zur Gestaltung des Dienstablaufs, Regelungen, die die Erfüllung nach außen gerichteter Aufgaben der Dienststelle betreffen bzw. Arbeitspflichten der Mitarbeiter berühren, unterliegen hingegen nicht der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1991 - 6 PB 6/90 - PersR 1991, 138; Hess. VGH, Beschluss vom 5. November 1992 - HPV TL 2743/88 - a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Bestimmung und Benennung des Personal- und Organisationsamtes der Stadt A-Stadt als zuständige Stelle im Sinne des § 13 AGG keine Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle darstellt. Mit der Einrichtung einer Beschwerdestelle im Sinne des § 13 AGG ist die Beteiligte lediglich der ihr nach dieser Vorschrift auferlegten gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, innerhalb ihres Bereichs den Beschäftigten zumindest eine Stelle zu benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AGG), die zur Entgegennahme von Beschwerden wegen vorgeblicher Benachteiligung verpflichtet ist. Mit der Bekanntgabe dieser Stelle hat die Beteiligte ebenfalls einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 12 Abs. 5 AGG) entsprochen, nicht jedoch die Ordnung und das Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle geregelt. Eine verhaltenssteuernde Wirkung geht von der Bestimmung und Benennung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle nicht aus. Den Bediensteten wird nämlich auf diese Weise keine Verpflichtung gegenüber dem Dienstherrn/Arbeitgeber auferlegt. Eine verhaltenssteuernde Wirkung kann auch nicht in einer kanalisierenden Wirkung der Bestimmung der Beschwerdestelle gesehen werden. Die Bediensteten sind nicht gezwungen, eine Beschwerde nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bei der ihnen als Beschwerdestelle benannten Stelle zu erheben. Sich benachteiligt fühlende Bedienstete können sich auch bei anderen Stellen der Stadtverwaltung beschweren und Diskriminierungen geltend machen. Die bei den für die Bearbeitung von Beschwerden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht zuständigen Stellen erhobenen Beschwerden sind dann an die zuständige Stelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz weiterzuleiten. Die Wirksamkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie nicht bei der nach § 13 AGG zuständigen Stelle erhoben wurde (von Roetteken, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kommentar, § 13, Rdnr. 21 m.w.N.). Der Bestimmung und Bekanntgabe der zuständigen Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bewirkt nur, dass die Bediensteten erfahren, bei wem zuständigkeitshalber Beschwerden nach § 13 AGG eingereicht werden können, und welche Stelle verpflichtet ist, solche Beschwerden nicht nur entgegenzunehmen, sondern als Beschwerden nach § 13 AGG zu behandeln. Zwar wird durch die Bestimmung der Beschwerdestelle den insoweit zuständigen Bediensteten eine neue dienstliche Aufgabe auferlegt. Damit wird aber nur der dienstliche Aufgabenbereich dieser Beschäftigten geregelt, hingegen liegt keine Regelung der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle vor. Mit der Bestimmung und Bekanntgabe der Beschwerdestelle hat die Beteiligte lediglich eine Zuständigkeits- und Organisationsentscheidung getroffen, die - wie andere Maßnahmen der Aufgaben- und Geschäftsverteilung auch - nicht der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG unterliegt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass der Dienstherr/Arbeitgeber bei der Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 13 AGG, die in seine Organisationszuständigkeit fällt, und der Ausübung seines Organisationsermessens die Beschwerdestelle nicht so bestimmen darf, dass davon der Effekt einer Abschreckung für die Beschäftigten ausgeht und sie schon durch die Bestimmung und Auswahl der Stelle von der Erhebung einer Beschwerde nach § 13 AGG abgehalten werden. Der Umstand, dass die Ausübung des Organisationsermessens dieser Begrenzung unterliegt, ändert aber nichts daran, dass die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 13 AGG eine Organisationsentscheidung darstellt und eine Festlegung der dienstlichen Aufgaben - vorliegend der mit Beschwerden nach dem AGG befassten Bediensteten des Personal- und Organisationsamtes - trifft, nicht jedoch eine Regelung der Ordnung oder des Verhaltens der Bediensteten in der Dienststelle beinhaltet.

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf eine Differenzierung nach den möglichen Beschwerdegegenständen. Zwar können Regelungen, mit denen Beschäftigten rechtlich verbindliche Mitwirkungsverpflichtungen zur Aufklärung von Diskriminierungen, insbesondere von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen auferlegt werden, der Mitbestimmung unterliegen (vgl. von Roetteken, HBR, Kommentar, § 74 HPVG, Rdnr. 274a und BAG, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 ABR 32/04 - NZA 2006, 568). Doch hat die Beteiligte weder mit der Benennung des Personal- und Organisationsamtes als Beschwerdestelle nach § 13 AGG in den Nachrichten der Stadtverwaltung noch dem ergänzenden Schreiben vom 19. Juni 2004 Regelungen getroffen, die den Beteiligten verbindliche Mitwirkungsverpflichtungen zur Aufklärung von Diskriminierungen auferlegen.

Das Rundschreiben der Beteiligten vom Dezember 2006 enthält keine Verfahrensregelungen. Es erschöpft sich in der Bekanntgabe der nach § 13 AGG zuständigen Stelle. Soweit es dort heißt, die Beschwerdestelle sorge dafür, dass eingegangene Beschwerden sachgerecht geprüft werden und d. Mitarbeiter/in eine abschließende Mitteilung erhalte, werden damit keine (Verfahrens-)-Regelungen für andere als die mit der Bearbeitung der Beschwerden befassten Bediensteten der Beschwerdestelle getroffen.

Soweit die Beteiligte mit Schreiben vom 19. Juni 2007 ergänzend mitgeteilt hat, dass für Beschwerden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die §§ 24, 26 und 28 HVwVfG entsprechend Anwendung fänden, regeln die §§ 24 und 28 HVwVfG ausschließlich die Pflichten der Behörde, nicht jedoch die Pflichten der Beschäftigten gegenüber ihrer Dienststelle. Zudem kommt der entsprechenden Anwendung der §§ 24 und 28 HVwVfG auf Beschwerden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auch kein neuer, eigener Regelungsinhalt zu, da die Beschwerde nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG zu prüfen ist und die Prüfung nur nach Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgen kann. Die Pflicht zur Anhörung eines Betroffenen vor Erlass einer eingreifenden Maßnahme nach dem AGG folgt - unabhängig von einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 1 HVwVfG - schon aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Bediensteten.

Auch durch die entsprechende Anwendung des § 26 HVwVfG werden für die Beschäftigten keine verbindlichen Mitwirkungsverpflichtungen begründet. Sowohl den beschwerdeführenden Personen als auch denjenigen Beschäftigten, die als Zeugen in Betracht kommen oder Adressat von belastenden Maßnahmen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sein können, werden durch § 26 Abs. 1 bis 3 HVwVfG keine durchsetzbaren rechtlichen Verpflichtungen auferlegt. Soweit rechtliche Verpflichtungen zur Mitwirkung bestehen, folgen diese ausschließlich aus anderen Rechtsvorschriften, nicht aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 26 HVwVfG. Dass dem vorgenannten Personenkreis der Beschäftigten eine Mitwirkung nach § 26 HVwVfG an der Sachverhaltsaufklärung obliegt, reicht für die Begründung eines Mitbestimmungsrechts mangels Auferlegung rechtlicher Verpflichtungen nicht aus.

Auch der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben. Die Benennung der Beschwerdestelle unterliegt auch nicht der Mitwirkung des Antragstellers nach § 63 Abs. 1 HPVG. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzuwirken, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs erlassen will. Mit dem Begriff der Verwaltungsanordnung in der vorgenannten Vorschrift wird nicht an den technischen Begriff der Verwaltungsanordnung im Sinne des Verwaltungsrechts angeknüpft. Zu den Verwaltungsanordnungen im personalvertretungsrechtlichen Sinne gehören vielmehr auch allgemeine Weisungen und Anordnungen, die im Rahmen der aus einem Arbeitsverhältnis folgenden Direktionsrechte des Arbeitgebers ergehen und die gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Bediensteten eingreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1985 - 6 P 13/82 - PersR 86/57). Unabhängig davon, ob es sich bei dem Rundschreiben der Beteiligten vom Dezember 2006 um eine Verwaltungsanordnung im vorgenannten Sinne handelt, wird mit der Bestimmung und Bekanntgabe der Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz jedoch nicht gestaltend in die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten eingegriffen. Wie bereits oben dargelegt, wird von den Beschäftigten mit der Bestimmung der Beschwerdestelle weder ein Tun oder Unterlassen verlangt noch werden den Beschäftigten Befugnisse eingeräumt oder entzogen, wie es für ein gestaltendes Eingreifen in die sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten Voraussetzung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1985 - 6 P 13/82 - a.a.O.). Es liegt lediglich eine Regelung rein organisatorischer Natur vor. Derartige Regelungen stellen jedoch keine Regelung sozialer oder personeller Angelegenheiten dar (vgl. von Roetteken/Rothländer, HBR, § 63 HPVG, Rdnr. 19).

Da das vorliegende Beschwerdeverfahren keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück