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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 22 TL 254/05
Rechtsgebiete: WO-HPVG


Vorschriften:

WO-HPVG § 5 Abs. 5
WO-HPVG § 24 Abs. 3
Auch nach Einführung des Auszählverfahrens von Hare-Niemeyer sind die bei der Personalratswahl auf die Vorschlagslisten entfallenen Sitze auf die Geschlechter nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG horizontal so zu verteilen, dass zunächst alle Vorschlagslisten einen Sitz desjenigen Geschlechts erhalten, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, und sodann jede Vorschlagsliste einen Sitz des anderen Geschlechts (Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Fachsenats, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - juris = PersR 2000, 427 = PersV 2000, 469 = HessVGRspr. 2000, 61).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land)

22 TL 254/05

In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren

wegen Sitzverteilung nach Personalratswahl

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Knappik, ehrenamtlichen Richter Hessler

auf Grund der mündlichen Anhörung am 17. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. November 2004 - 22 L 5565/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten auch im Beschwerdeverfahren darum, ob die Zahl der bei der Personalratswahl für das Universitätsklinikum B-Stadt am 27. Oktober 2004 auf Männer und Frauen entfallenen Sitze derart berücksichtigt wird, dass nacheinander zunächst für die Liste, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, abwechselnd nach Geschlecht die Sitze verteilt werden, sodann entsprechend für die nächstkleinere Liste usw., oder ob eine horizontale Verteilung derart stattfindet, dass zunächst alle Listen einen Sitz für dasjenige Geschlecht erhalten, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, sodann alle Listen einen Sitz des anderen Geschlechts usw., bis kein Sitz mehr vorhanden ist.

Im Wahlausschreiben vom 13. September 2004 ist angegeben, dass der Personalrat aus 19 Mitgliedern bestehe. Davon sollten auf die Angestellten elf Sitze entfallen, nämlich neun Sitze für Frauen und zwei Sitze für Männer. Auf die Arbeiter bzw. Arbeiterinnen sollten drei Sitze entfallen, davon zwei für Frauen und ein Sitz für einen Mann. Die wissenschaftlichen Beschäftigten sollten vier Sitze erhalten, davon zwei Sitze für Frauen und zwei Sitze für Männer. Auf die Gruppe der Beamten/Beamtinnen sollte ein Sitz entfallen.

Bei der Wahl am 27. Oktober 2004 erhielten die Liste 1 "Power-Team" einen Sitz, die Liste 2 "ver.di" sechs Sitze, die Liste 3 "Rad(t)wechsel" drei Sitze und die Liste 4 "Die Blauen" einen Sitz.

Der Wahlvorstand verteilte die Sitze derart, dass nacheinander (vertikal) je Liste eine Frau, ein Mann, eine Frau usw. berücksichtigt wurden. Dies ergab folgende Verteilung der Sitze:

 "Ver.diRad(t)wechselPower-TeamDie Blauen
6 Sitze3 Sitze1 Sitz1 Sitz
1. Frau1. Frau1. Frau1. Frau
(A )( B.)(C)(D)
2. Mann2. Frau  
(E)(F)  
3. Frau3. Frau  
(G)(H.)  
4. Mann   
(I.)   
5. Frau   
(J)   
6. Frau   
(K)"  

Das Wahlergebnis wurde unter dem Datum des 28. Oktober 2004 durch Aushang bis zum 12. November 2004 bekannt gemacht.

Mit Schriftsatz vom 3. November 2004, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 4. November 2004, haben die Antragsteller die Sitzverteilung angefochten und zur Begründung unter Hinweis auf eine Kommentarstelle vorgetragen, es hätte zunächst auf die stärkste Liste ein Sitz für eine Frau, sodann ein Sitz für einen Mann vergeben werden müssen. Als nächstes hätte für die zweitstärkste Liste ein Sitz für eine Frau und dann ein Sitz für einen Mann vergeben werden müssen. Dieser Vorgang hätte die Zahl der Männersitze bereits erschöpft, so dass die restlichen Sitze auf Frauen entfallen wären.

Den gleichzeitig gestellten Eilantrag, der unter dem Aktenzeichen 22 LG 5555/04 (VG Gießen) geführt wurde, haben die Antragsteller anlässlich der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 2004 zurückgenommen.

Die Antragsteller und die Beteiligte zu 3. haben beantragt

festzustellen, dass unter entsprechender Abänderung des durch den Wahlvorstand am 27. Oktober 2004 festgestellten und durch Aushang vom 28. Oktober 2004 bekannt gegebenen Ergebnisses der am 26. und 27. Oktober 2004 durchgeführten Wahl des Personalrats bei der Liste ver.di an 4. Stelle statt eines Mannes eine Frau und bei der Liste Rad(t)wechsel an 2. Stelle statt einer Frau ein Mann gewählt ist.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben vorgetragen, die Sitze seien nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG korrekt auf die Geschlechter verteilt worden. Dieser Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass die Verteilung "horizontal" vorgenommen werden solle. Nach der Vorschrift würden auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Stimmen geordnet würden, aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts ggf. mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden sei. Durch den mit der Formulierung "aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl" aufgenommenen Verweis auf § 5 Abs. 5 WO-HPVG habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er auch bei der konkreten Zuteilung die nach dem Auszählverfahren von Hare-Niemeyer gefundenen ganzen Zahlen der Sitze zunächst vollständig beginnend mit der stärksten Liste in Höhe der dieser Liste zustehenden Mandate vergeben wissen wolle. Dies deute darauf hin und stütze die vorgenommene Interpretation des Wahlvorstands, dass die Zahl der Listenplätze zunächst vollständig pro Liste zu vergeben sei. Dementsprechend seien innerhalb der stärksten Liste "ver.di" zunächst alle dieser Liste zustehenden sechs Mandate der Gruppe der Angestellten zu vergeben gewesen, wobei mit dem stärkeren Geschlecht zu beginnen gewesen sei. Sodann seien die weiteren Sitze den weiteren, schwächeren Listen zuzuteilen gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und entschieden, dass bei der Liste ver.di an vierter Stelle statt eines Mannes eine Frau und bei der Liste Rad(t)wechsel an zweiter Stelle statt einer Frau ein Mann gewählt sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der durch Anwendung des Auszählverfahrens nach Hare-Niemeyer gemäß § 5 Abs. 5 WO-HPVG errechneten Zahl der Listen in der Reihenfolge ihrer Stärke würden horizontal jeweils ein Sitz jedes Geschlechts ggf. mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 WO-HPVG. Entgegen der Meinung der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. habe das Verteilungsverfahren nach Abs. 3 Satz 1 und 2 nichts mit der Form des Auszählverfahrens zu tun. Mit der Wahlordnung 2000 sei in § 24 Abs. 1 und 2 WO-HPVG lediglich das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren durch das Verfahren nach Hare/Niemeyer ersetzt worden. Neugeregelt sei somit nur das Verfahren zur Verteilung der Sitze auf die Listen und die Regelung über die Verteilung überschüssiger Sitze an die übrigen Listen. Der hier einschlägige § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WO-HPVG sei indessen nicht geändert worden. Sodann hat das Verwaltungsgericht sich durch wörtliches Zitat des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - der Begründung des Senats, die dieser hinsichtlich der damals gleich lautenden Regelung in § 24 Abs. 3 WO-HPVG gegeben hat, angeschlossen und weiter ausgeführt, statt beide "Männersitze" vertikal ausschließlich der stärksten Liste "ver.di" zuzuweisen, hätte der Wahlvorstand die beiden "Männersitze" horizontal verteilen müssen, so dass auch auf die Liste "Rad(t)wechsel" ein "Männersitz" entfallen wäre.

Gegen den am 30. Dezember 2004 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. und 2. am 24. Januar 2005 Beschwerde eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 30. März 2005 begründet haben.

Sie tragen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Wahlvorstand das Wahlergebnis in Bezug auf die Verteilung der Sitze auf die Geschlechter nicht fehlerhaft umgesetzt. Der in der Entscheidung angeführte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs habe sich auf eine andere Rechtslage bezogen. Damals habe noch das Höchstwahlverfahren nach d'Hondt gegolten, während seit dem 19. Februar 2000 das Auszählverfahren nach Hare-Niemeyer gelte. Nach dem Auszählverfahren von Hare-Niemeyer stelle sich die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedene Frage, ob die Sitzverteilung innerhalb der Listen auf Frauen und Männer ebenfalls unter Beachtung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens vorgenommen werden müsse, so nicht mehr, da die den Vorschlagslisten zustehenden Gruppensitze in keinem Fall mehr listenübergreifend in einer hierarchischen Reihenfolge zugeordnet würden, sondern dies zunächst in der Zuweisung einer ganzen Zahl von Sitzen pro Liste geschehe. Zwar sei § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 WO-HPVG trotz dieser Änderung unverändert geblieben. Jedoch stelle sich die Frage der Auslegung der Vorschrift neu, weil nunmehr die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze in ganzen Zahlen pro Liste bestimmt sei, was den Schluss nahe lege, dass zunächst innerhalb der stärksten Liste alle dieser Liste zustehenden Sitze der jeweiligen Gruppe vergeben und dabei mit dem stärkeren Geschlecht begonnen werde, und erst dann den weiteren, schwächeren Listen Sitze zugeteilt würden, mithin vertikal verteilt werde. Dem stehe auch der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG ("... bis kein Sitz mehr vorhanden ist") nicht entgegen. Dieser Formulierung könne insbesondere nicht entnommen werden, dass der Verordnungsgeber eine horizontale Verteilung der Sitze wünsche.

Die Formulierung "... bis kein Sitz mehr vorhanden ist" könne nach dem Auszählverfahren von Hare-Niemeyer vielmehr sowohl so verstanden werden, dass die errechnete Summe der nach § 5 Abs. 5 WO-HPVG der Gruppe zustehenden Sitze unter Aufteilung auf die Geschlechter so verteilt würden, dass zunächst die auf die stärkste Liste entfallende Anzahl der Sitze besetzt werde, bis kein Sitz mehr vorhanden sei und nachfolgend die weiteren schwächeren Listen in gleicher Weise bedient würden, bis bezogen auf das rechnerische Gesamtergebnis ebenfalls "kein Sitz mehr vorhanden ist". Eine Verteilung sei aber auch, wie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Sitzverteilung nach d'Hondt vorgesehen, horizontal, also dadurch, dass jede Liste der geordneten Reihe nach und nach die Sitze erhalte, die sie errungen habe, denkbar. Bei beiden Varianten würden die Sitze verteilt, "bis kein Sitz mehr vorhanden ist". Dem Wortlaut sei die ausschließlich horizontale Verteilung nicht zu entnehmen.

Vielmehr streite der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 4 WO-HPVG für die von den Beschwerdeführern vertretene vertikale Verteilung der Sitze. Der Verordnungsgeber stelle in Satz 3 darauf ab, wie bezogen auf eine Vorschlagsliste zu verfahren sei, wenn sie weniger Bewerber eines Geschlechts enthalte als auf sie bezogen auf die Gruppe nach § 5 Abs. 5 WO-HPVG anteilig zu verteilen wären. Der Verweis auf § 5 Abs. 5 WO-HPVG sei damit eindeutig listenbezogen zu verstehen. Die Anzahl der Sitze der jeweiligen Gruppe werde demzufolge nicht nur gruppenbezogen im Verhältnis auf die Geschlechter verteilt, sondern darüber hinaus werde dieses Ergebnis sodann zum Maßstab der Verteilung der Sitze auf die Geschlechter innerhalb der einzelnen Liste, beginnend mit der stärksten, gemacht. Dies spreche für eine ausschließlich vertikale Verteilung. Gegen dieses Ergebnis könne auch nicht mit Erfolg angeführt werden, dass unter Umständen die abwechselnde Zuteilung der Sitze für beide Geschlechter zunächst auf der stärksten Liste dazu führen könnte, dass das "Minderheitengeschlecht" nur durch Kandidaten dieser Liste repräsentiert würde, dort jedoch in viel stärkerem Maß, als seinem Anteil an den ihm zustehenden Gruppensitzen entspräche. Auch die horizontale Verteilung der Gruppensitze anteilig auf Frauen und Männer biete keine Gewähr für eine Verteilung auf die Listen ihrem Anteil an den anteiligen Gruppensitzen gemäß. Auch bei dieser Verteilung bestehe die Gefahr, dass das Minderheitengeschlecht auf einer der schwächeren Listen in viel stärkerem Maße, als seinem Anteil entspreche, an den ihm zustehenden Gruppensitzen vertreten wäre.

Auch die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG angeordnete Reihenfolge der Listen nach den auf sie entfallenden Stimmen spreche nicht für eine ausschließlich horizontale Verteilung der Sitze. Dieser Regelung über die entsprechende Anordnung der Listen sei nicht zu entnehmen, dass gerade hierdurch sichergestellt werden solle, dass den erfolgreichen Vorschlagslisten zunächst ein Sitz des Geschlechts der Beschäftigtenmehrheit in der Gruppe zugeteilt werde, um insbesondere in Fällen, in denen die Gesamtzahl der Sitze für dieses Geschlecht kleiner sei als die Zahl der Vorschlagslisten, auf die Sitze entfielen, jedenfalls vor den weniger erfolgreichen Listen einen Sitz für dieses Geschlecht zu erhalten. Die angeordnete Reihung der Vorschlagslisten nach den auf sie entfallenden Stimmen sei vielmehr dem Umstand geschuldet, dass die Belegschaft bestimmte Listen und das durch sie repräsentierte Programm wähle. Hingegen trete die Bedeutung der einzelnen auf diesen Listen kandidierenden Personen in den Hintergrund. Gänzlich ohne Bedeutung sei schließlich bezogen auf die einzelnen Listen die Frage der Geschlechterquote. Die Anordnung der Reihung der einzelnen Listen nach dem auf sie entfallenden Stimmenergebnis diene deshalb keineswegs der Sicherung der Repräsentanz des Geschlechts der Beschäftigtenmehrheit. Dies sichere bereits § 24 Abs. 3 Satz 3 WO-HPVG, wonach dem Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfalle, den jeweils ersten Sitz erhalte. Die Vorschrift spiegele vielmehr lediglich das Wahlergebnis frei von einer geschlechterbezogenen Verteilung der Sitze wieder und gewährleiste, dass die Verteilung der Sitze mit der Liste, auf die die meisten Stimmen entfallen seien, entsprechend dem Wählerwillen beginne.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben - nach einer Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 8. August 2005 - mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. September 2005 weitere Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird. In dem Schriftsatz haben sie auch angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, falls der Senat seine mitgeteilte vorläufige Einschätzung aufrecht erhalten sollte.

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,

den am 23. November 2004 verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - 22 L 5565/04 - aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die Frage, wie die Sitze zu verteilen seien, sei vom Verwaltungsgericht Gießen ebenso überzeugend beantwortet worden wie in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 -. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage sei auch nicht durch das geänderte Auszählverfahren eingetreten.

Die Gerichtsakte des erledigten Eilverfahrens 22 LG 5555/04 (VG Gießen) hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Gerichtsakte sowie auf die im vorliegenden Hauptsacheverfahren gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben zwar gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2004 form- und fristgemäß Beschwerde einlegen lassen, die auch nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist rechtzeitig begründet worden ist.

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass bei der Liste ver.di an vierter Stelle statt eines Mannes eine Frau und bei der Liste Rad(t)wechsel an zweiter Stelle statt einer Frau ein Mann gewählt ist.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. sind die auf die Geschlechter entfallenden Sitze horizontal und nicht vertikal auf die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Stimmen geordneten Listen zu verteilen. Nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 4. Februar 2000 (GVBl. I Seite 98) sind bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten nach Abs. 1 und 2

"die Geschlechter in folgender Weise zu berücksichtigen. Auf die Vorschlagslisten, die in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Stimmen geordnet werden, wird aus der nach § 5 Abs. 5 errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden ist. Dabei erhält das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, den jeweils ersten Sitz; bei gleichem Beschäftigtenanteil entscheidet das Los. Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber, als ihm nach § 5 Abs. 5 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge der benannten Bewerber zu. Innerhalb eines Geschlechts sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen."

Dass die Vorschlagslisten zunächst in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Stimmen geordnet werden und dass dann aus der nach § 5 Abs. 5 WO-HPVG errechneten Zahl jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt wird, bis kein Sitz mehr vorhanden ist, deutet bereits eher auf eine horizontale als auf eine vertikale Verteilung hin. Wenn "jeweils ein Sitz jedes Geschlechts" zugeteilt werden soll, so kann auch dies eigentlich nur dahin verstanden werden, dass zunächst alle Listen einen Sitz eines Geschlechts erhalten und dass erst dann bei jeder Liste der zweite Sitz verteilt wird. Dafür spricht auch Satz 3 der Vorschrift, wonach d a b e i das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, den jeweils ersten Sitz erhält. Diese Vorschrift bestimmt das Geschlecht des jeweils ersten Sitzes aller gewählten Listen. Bei einer vertikalen Verteilung könnten die Sitze desjenigen Geschlechts, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, bereits bei der zweiten, dritten usw. Liste verbraucht sein, ohne dass alle Gruppen einen Sitz desjenigen Geschlechts erhalten hätten, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt. Dies will der Wortlaut des Satzes 3 der Vorschrift erkennbar verhindern. Letzteres ist nur denkbar, wenn zunächst alle Listen einen Sitz desjenigen Geschlechts erhalten, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, was nichts anderes bedeutet, als dass horizontal und nicht vertikal zu verteilen ist.

In diesem Sinn hat der Senat die angesprochene Frage bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - (juris = PersR 2000, 427 = PersV 2000, 469 = HessVGRspr. 2000, 61) entschieden. Er hat unter anderem folgendes ausgeführt:

"Die Verteilung der auf die Vorschlagslisten entfallenen Sitze auf die Geschlechter hatte jedoch nach § 24 Abs. 3 WO-HPVG zu erfolgen und nicht nach dem Höchstzahlenverfahren, denn § 24 Abs. 3 WO-HPVG sieht das Höchstzahlenverfahren für die Verteilung auf die Geschlechter nicht vor (wie hier im Ergebnis auch Breunig, in Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: 14. Ergänzungslieferung, September 1999, Rdnr. 53 zu § 13 HPVG und Rdnr. 3 ff., 11 zu § 24 WO-HPVG; Rothländer, PersR 1992, 133 ff., 136). Die Vorschlagslisten mussten nach § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, so dass sich die Reihenfolge Liste 1, Liste 4, Liste 3, Liste 2 ergab. Von den durch Anwendung des Höchstzahlsystems gemäß § 5 Abs. 5 WO-HPVG errechneten acht Sitzen für Männer und sieben Sitzen für Frauen musste nunmehr den Vorschlagslisten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG zunächst "jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt" werden, bis kein Sitz mehr vorhanden war. Dabei musste das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfiel, den jeweils ersten Sitz erhalten (§ 24 Abs. 3 Satz 3 WO-HPVG). Dies bedeutete hier, dass der jeweils erste Sitz jeder Liste ein Sitz für Männer, der jeweils zweite Sitz ein Sitz für Frauen, der jeweils dritte Sitz ein Sitz für Männer und sofort war. Dass diese horizontale Verteilung und nicht eine Verteilung derart beabsichtigt ist, dass zuerst die der ersten Liste zustehenden Sitze auf die Geschlechter aufgeteilt werden und dann in gleicher Weise die Sitze der anderen Listen (vertikale Verteilung der Sitze), ergibt sich aus dem letzten Satzteil in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG "bis kein Sitz mehr vorhanden ist". Diese Formulierung bezieht sich auf die Verteilung der gesamten Sitze, weil erst dann "kein Sitz mehr vorhanden ist", wenn alle Sitze verteilt sind. Der letzte Satzteil in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG erfordert daher - nachdem der jeweils erste Sitz dem Geschlecht zu Gute gekommen ist, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt - die abwechselnde Vergabe der noch zu verteilenden Sitze für Männer und Frauen zu Gunsten aller Listen. Würden zunächst der erfolgreichsten Liste abwechselnd Sitze für beide Geschlechter zugeteilt, könnte das im Übrigen unter Umständen zur Folge haben, dass das "Minderheitsgeschlecht" nur durch Kandidaten dieser Liste repräsentiert würde, dort jedoch in viel stärkerem Maß als seinem Anteil an den ihm zustehenden Gruppensitzen entspräche.

Die Bestimmung in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG, wonach die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenen Stimmen geordnet werden, legt keine andere Auslegung nahe. Durch diese Regelung wird gesichert, dass den erfolgreicheren Vorschlagslisten zunächst ein Sitz des Geschlechts der Beschäftigtenmehrheit in der Gruppe zugeteilt wird, sie in Fällen, in denen die Gesamtzahl der Sitze für dieses Geschlecht kleiner ist als die Zahl der Vorschlagslisten, auf die Sitze entfallen, jedenfalls vor den weniger erfolgreichen Listen einen Sitz für dieses Geschlecht erhalten."

An dieser Auffassung ist festzuhalten, obwohl der Verordnungsgeber - worauf die Beteiligten zu 1. und 2. zu Recht hinweisen - das Verfahren zur Ermittlung der Anzahl der Sitze dahin geändert hat, dass insofern nicht mehr das d'Hondt'sche Höchstzahlverfahren angewandt wird, sondern das Hare-Niemeyer-Verfahren. Gemäß dem Höchstzahlverfahren wurden die Beschäftigtenzahlen der in der Dienststelle vertretenen einzelnen Gruppen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wurde so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt waren. Jede Gruppe erhielt so viele Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfielen (vgl. § 5 Abs. 2 WO-HPVG in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 12. Februar 1996 [GVBl. I S. 82]). Nach der Neufassung (Hare-Niemeyer) werden den Gruppen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der ihnen angehörenden Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten der Dienststelle zustehen. Zahlenbruchteile entscheiden nach ihrer Höhe über die restlich zu verteilenden Sitze (vgl. Dobler, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, 7. Aufl., 152. Aktualisierung, September 2005, Rdnr. 11 zu § 5 WO-HPVG).

Es ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass das neue Auszählsystem eine vertikale anstatt einer horizontalen Verteilung zur Folge haben muss. Auch dem Vortrag der Beteiligten zu 1. und 2. lässt sich dafür kein zugkräftiges Argument entnehmen.

Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber § 24 Abs. 3 WO-HPVG im wesentlichen unverändert gelassen hat. Er hat lediglich die Sätze 4 und 5 der Vorschrift an das neue Auszählsystem angepasst, ohne aber den in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Inhalt zu verändern.

§ 24 Abs. 3 Sätze 4 und 5 hatte vor der Dritten Änderungsverordnung folgende auf der Änderungsverordnung vom 4. März 1992 (GVBl. I S. 97) beruhende Fassung:

"Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber als ihm nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge der benannten Bewerber zu. Innerhalb eines Geschlechts sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen."

Die Neufassung dieser Sätze gemäß der Dritten Änderungsverordnung vom 4. Februar 2000 lautet wie folgt:

"Enthält eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber als ihm nach § 5 Abs. 5 Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagslist in der Reihenfolge der benannten Bewerber zu. Innerhalb eines Geschlechts sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zu verteilen."

Der Vergleich der beiden Fassungen zeigt, dass inhaltlich das Gleiche geregelt ist, nämlich wie zu verfahren ist, wenn eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber aufweist als ihm nach dem jeweiligen Auszählsystem zustehen würden. Eine wesentliche Änderung des § 24 Abs. 3 WO-HPVG ist dies nicht. Insbesondere ergibt sich aus der Anpassung der Formulierung an das neue Auszählsystem kein Argument bezüglich einer horizontalen oder vertikalen Verteilung der Sitze auf die Geschlechter.

Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. sinngemäß die Auffassung vertreten, die Formulierung "bis kein Sitz mehr vorhanden ist" in § 24 Abs. 3 Satz 2 WO-HPVG stehe einer vertikalen und einer horizontalen Verteilung nicht entgegen, dem Wortlaut sei die ausschließlich horizontale Verteilung nicht zu entnehmen, vielmehr streite der Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 4 WO-HPVG für eine vertikale Verteilung der Sitze, überzeugt diese Auffassung deshalb nicht, weil sie Satz 3 der Vorschrift unberücksichtigt lässt. Danach erhält das Geschlecht, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt, den jeweils ersten Sitz. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass zunächst in jeder Vorschlagsliste der erste Sitz ein Sitz desjenigen Geschlechts sein muss, auf das der größte Beschäftigtenanteil in der Gruppe entfällt. Das Wort "jeweils" bezieht sich auf jede Vorschlagsliste. Ist dies aber so, dann muss der jeweils zweite Sitz dem anderen Geschlecht zugeordnet sein, soweit noch Sitze vorhanden sind (vgl. Dobler, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 24 WO-HPVG).

Der Senat vermag auch nicht der Auffassung der Beteiligten zu 1. und 2. zu folgen, § 24 Abs. 3 Satz 4 spreche für eine vertikale Verteilung. Denn in dieser Vorschrift ist nur geregelt, wie zu verfahren ist, wenn eine Vorschlagsliste für ein Geschlecht weniger Bewerber enthält als ihm nach § 5 Abs. 5 WO-HPVG zustehen würde. In diesem Fall fallen die überschüssigen Sitze dem anderen Geschlecht in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge der benannten Bewerber zu. Wenn z. B. eine Vorschlagsliste weniger Männer enthält als nach § 5 Abs. 5 WO-HPVG "Männersitze" zu besetzen sind, so müssen die nicht mit Männern besetzbaren "Männersitze" mit Frauen besetzt werden. Hier wird deutlich, dass in jedem Fall die einer Vorschlagsliste zustehende Sitzzahl dieser Vorschlagsliste auch tatsächlich zugute kommen muss. Die Verteilung zugunsten der Geschlechter tritt in diesem Fall hinter die Berücksichtigung der Sitzzahl zurück. Dies ändert jedoch am Grundsatz der horizontalen Verteilung nichts.

Berücksichtigt man weiter, dass dem Verordnungsgeber bei Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 4. Februar 2000 (GVBl. I S. 98) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - bekannt gewesen sein dürfte, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, § 24 Abs. 3 WO-HPVG wesentlich zu ändern, so spricht auch dies dafür, dass es nach dem Willen des Verordnungsgebers weiterhin bei der horizontalen Verteilung bleiben sollte. Hätte der Verordnungsgeber statt dessen eine vertikale Verteilung vorgesehen, hätte dies in einem geänderten Wortlaut des § 24 Abs. 3 WO-HPVG zum Ausdruck kommen müssen. Aber selbst dann, wenn dem Verordnungsgeber am 4. Februar 2000 die Entscheidung des beschließenden Fachsenats vom 14. Dezember 1999 nicht bekannt gewesen sein sollte, so hatte er nach der Veröffentlichung der Entscheidung in den Folgejahren ausreichend Gelegenheit, es durch eine Änderung der Wahlordnung deutlich zu machen, wenn er statt der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof favorisierten horizontalen Verteilung eine vertikale Verteilung gewollt hätte. Dass dies nicht geschehen ist, spricht ebenfalls dafür, dass der Verordnungsgeber die Auslegung des § 24 Abs. 3 WO-HPVG, wie sie in der Entscheidung vom 14. Dezember 1999 zum Ausdruck gekommen ist, teilt.

Bestätigt wird der Fachsenat auch dadurch, dass der von ihm in der genannten Entscheidung zitierte einschlägige Kommentar zum Hessischen Personalvertretungsrecht die Ansicht des Senats vertreten hat und weiterhin vertritt (vgl. die aktuelle Kommentierung von Dobler, a.a.O., Rdnrn. 1 ff., 8, 12 ff. zu § 24 WO-HPVG).

Der Senat sieht sich darüber hinaus bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. Juli 1998, der sich auf eine im wesentlichen inhaltsgleiche Wahlordnung bezog. Dort wurde jeder Vorschlagsliste jeweils ein Sitz jedes Geschlechts gegebenenfalls mehrfach nacheinander zugeteilt, bis kein Sitz mehr vorhanden war. Daraus ergab sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eindeutig, dass die Sitzordnung listenübergreifend vorzunehmen war ("horizontales System"), so dass für ein "Abarbeiten" Liste für (nach) Liste ("vertikales System") von vornherein kein Raum sei (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 18 L 6040/96 - juris = IÖD 1999, 21).

Inwiefern § 24 Abs. 3 WO-HPVG gemessen an Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - bzw. Art. 37 Abs. 1 der Hessischen Verfassung - HV - Bedenken aufwerfen könnte, legen die Beteiligten zu 1. und 2. nicht dar. Warum § 24 Abs. 3 WO-HPVG gegen die nach diesen Vorschriften zu beachtenden Grundsätze der allgemeinen, gleichen, freien, geheimen und unmittelbaren Wahl verstoßen könnte, ist auch unabhängig vom Vortrag der Verfahrensbeteiligten nicht ersichtlich.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. ArbGG zuzulassen, denn die Frage, ob die Verteilung der auf die Vorschlagslisten entfallenen "Männersitze" und "Frauensitze" in vertikaler oder in horizontaler Weise vorzunehmen ist, ist bereits durch den zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1999 - 22 TL 1097/99 - entschieden. Es ergibt sich im Übrigen ohne weiteres aus der Wahlordnung, dass sich durch die Einführung des Verfahrens nach Hare-Niemeyer in Bezug auf die genannte Frage nichts geändert hat. Gegen eine grundsätzliche Bedeutung spricht auch, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem zitierten Beschluss vom 15. Juli 1998 - 18 L 6040/96 - die selbe Auffassung wie der vorliegend beschließende Fachsenat vertreten hat und gegenteilige Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichts nicht bekannt sind.

Ende der Entscheidung

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