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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 22 TL 2639/02
Rechtsgebiete: HPVG


Vorschriften:

HPVG § 81 Abs. 1 S. 1
Hat der Personalrat in Bezug auf die eine sukzessive Fremdvergabe von Arbeiten betreffende Grundentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG mitgewirkt, so steht ihm bei jeder künftigen Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter das Mitwirkungsrecht (erneut) zu, soweit bei der Einzelvergabe mitwirkungsrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die über die generelle Grundentscheidung für die sukzessive Fremdvergabe hinausgehen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 2639/02

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Mitwirkung nach § 81 Abs. 1 HPVG bei der Fremdvergabe von Arbeiten im Bereich der Pfortendienste und im Bereich der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Creuzer, ehrenamtlichen Richter Rüsseler

am 25. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 12. August 2002 abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller bei jeder künftigen Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter aus den Bereichen Pfortendienste und hauswirtschaftliche Tätigkeiten das Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG hat, soweit bei der Einzelvergabe mitwirkungsrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die über die generelle Grundentscheidung für die sukzessive Fremdvergabe hinausgehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bei jeder weiteren Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben zukünftig ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter im Bereich der Pfortendienste und im Bereich der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten des Universitätsklinikums A-Stadt ein Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG zusteht.

Am 11. Juni 2001 schlossen die Verfahrensbeteiligten des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gießen im Verfahren 22 L 2780/00 folgenden Vergleich:

"1. Der Beteiligte sichert dem Antragsteller zu, diesen vor einer probe- oder versuchsweisen Einführung neuer Techniken und Verfahren zu informieren. Die Beteiligten sind sich dabei einig, dass hierbei alle Maßnahmen betroffen sind, welche sich aus § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG ergeben.

2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass zumindest hinsichtlich der Pforte Liegendeinfahrt Chirurgie und einer eventuellen Privatisierung der Pfortentätigkeit ein neues Beteiligungsverfahren durchzuführen ist. Dieses ist gegebenenfalls auf weitere - schon laufende - private Tätigkeiten, welche noch nicht dem Personalrat zur Beteiligung vorgelegt worden sind, hinsichtlich der anderen Pforten auszudehnen.

Der Beteiligte legt dem Personalrat binnen 6 Wochen einen entsprechenden Antrag zumindest für die Pforte Liegendeinfahrt Chirurgie im Rahmen des Mitwirkungsrechts nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG vor. Diese Vorlage umfasst eine Beteiligung der Frauenbeauftragten und des Vertreters der Schwerbehinderten, auch hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit konkret ein Mitarbeiter auf dem Pfortenplatz verwendet werden könnte, um ihn 'leidensgerecht' zu beschäftigen.

3. Mit der Vorlage des Beteiligten an den Personalrat werden die bisherigen Vorlagen gänzlich gegenstandslos. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie sich insoweit auf diese nicht mehr berufen."

Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 beantragte der Beteiligte unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 1 HPVG betreffend die sukzessive Fremdvergabe der Pfortendienste im Universitätsklinikum die Zustimmung des Antragstellers und fasste den "Ihnen bekannten Sachverhalt nochmals" zusammen. Unter dem 25. Juli 2001 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, er habe die Erörterung der Thematik beschlossen, um zu klären, ob es einen Kostenvergleich zwischen der Eigenleistung und dem Angebot der Firma, die zukünftig diese Tätigkeiten übernehmen solle, gebe, wann die Dienstzeit der jetzt am Klinikum beschäftigten Pförtner ende, ob diese Maßnahme schon vor der Behandlung im Personalrat vollzogen worden sei und ob es am Klinikum "eine Nachfrage an leidensgerechten Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte für den Bereich der Pforten" gebe. Am 1. August 2001 erörterten die Verfahrensbeteiligten den Gegenstand. Mit am 9. August 2001 bei dem Beteiligten eingegangenem Schreiben vom selben Tage lehnte der Antragsteller die allmählich fortschreitende Privatisierung der Pfortendienste ab. Der Beteiligte entgegnete mit Schreiben vom 21. August 2001, er könne sich der ablehnenden Begründung des Antragstellers aus den folgenden - im Einzelnen aufgeführten - Gründen nicht anschließen. Mit Schreiben vom 24. September 2001 führte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller aus, die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme im Mitwirkungsverfahren einer sukzessiven Fremdvergabe der Pfortendienste habe er ausführlich erläutert und der ablehnenden Begründung des Antragstellers widersprochen. Gemäß § 72 Abs. 6 HPVG könne nur der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. Das sei in der Ausschlussfrist des Absatzes 6 nicht geschehen. Die beabsichtigte Vergabe von Aufgaben, die bisher durch Beschäftigte der Dienststelle wahrgenommen würden, könne somit sukzessive - wie erörtert - vollzogen werden. Das Beteiligungsverfahren sei beendet.

Mit Schreiben vom 7. August 2001 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur sukzessiven Fremdvergabe der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten am Universitätsklinikum. Unter dem 2. Oktober 2001 bat der Antragsteller den Beteiligten um Erörterung, da insbesondere die vorgelegte Zahlengrundlage besprochen werden solle. Hier sei für den Antragsteller insbesondere von Interesse, ob es eine Gegenüberstellung der Kosten für die Eigenleistung und der Kosten der Fremdfirma, die diese Tätigkeit übernehmen solle, gebe. Die Erörterung fand am 10. Oktober 2001 statt. Unter dem 11. Oktober 2001 bat der Antragsteller um eine Fortsetzung der Erörterung, da er nicht alle dem Beteiligten zur Verfügung stehenden Unterlagen (Sozialdaten der betroffenen Beschäftigten) erhalten habe und damit nicht über einen konkreten Antrag entscheiden könne. Der vorliegende Antrag sei in seiner Ausführung sehr unscharf gehalten und deshalb möglicherweise unzulässig. Die Fortsetzung der Erörterung fand am 17. Oktober 2001 statt. In seiner am selben Tag durchgeführten Sitzung lehnte der Antragsteller die teilweise Privatisierung der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten ab. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 wiederholte der Beteiligte seinen Zustimmungsantrag. Unter dem 19. Oktober 2001 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er, der Antragsteller, die vorgesehene teilweise Privatisierung der hauswirtschaftlichen Tätigkeit in seiner Sitzung am 17. Oktober 2001 abgelehnt habe. Das Schreiben des Antragstellers enthält eine ausführliche Begründung. Der Antragsteller wiederholte dieses Schreiben unter dem 23. Oktober 2001. Mit Schreiben vom 6. November 2001 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er könne die ablehnende Entscheidung nicht teilen und halte an der beabsichtigten Umsetzung fest. Unter dem 23. November 2001 erklärte die Abteilung Personal und Recht gegenüber dem Ressort III/33 des Universitätsklinikums A-Stadt, im Verfahren (betreffend die sukzessive Fremdvergabe der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten am Universitätsklinikum) habe der Personalrat innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen kein Stufenverfahren eingeleitet. Die beabsichtigten Maßnahmen könnten daher ab sofort vollzogen werden. Unter dem 7. Dezember 2001 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die Ergebnisse eines Gesprächs vom 4. Dezember 2001 mit. Danach gehe der Antragsteller davon aus, dass die Dienststellenleitung bei Nicht-Einigung die oberste Dienstbehörde um Durchführung eines Stufenverfahrens hätte bitten müssen. Auffassung der Dienststelle sei es jedoch, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur der Personalrat die oberste Dienstbehörde anrufen könne.

Am 18. Februar 2002 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel zu klären, ob er bei jeder weiteren Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben zukünftig ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter aus den Bereichen "Pfortendienste" und "hauswirtschaftliche Tätigkeiten" das Mitwirkungsrecht nach § 81 HPVG hat. Er hat vorgetragen, die Beteiligungsverfahren seien nicht abgeschlossen, die Mitwirkungsrechte nach § 81 Abs. 1 HPVG für zukünftige Maßnahmen noch nicht verbraucht. Das Feststellungsinteresse sei gegeben. Die Anzahl der im Bereich der Pfortendienste Beschäftigten sei noch nicht wesentlich reduziert. Gleiches gelte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die nach und nach stattfindende Privatisierung werde weit in die Zukunft reichen. Er, der Antragsteller, habe ein Interesse daran feststellen zu lassen, dass er in Bezug auf die in der Zukunft liegenden Privatisierungsmaßnahmen gesondert zu beteiligen sei. Der Beteiligte sei auch verpflichtet, den Antragsteller gemäß § 81 Abs. 1 HPVG in diesen Fällen zu beteiligen.

Der Beteiligte hat vorgetragen, es solle geklärt werden, ob trotz der durchgeführten Verfahren künftig in diesen Angelegenheiten weiterhin Mitwirkungsrechte bestünden. Da nicht gemäß § 72 Abs. 6 HPVG die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragt worden sei, habe das Mitwirkungsverfahren betreffend die Pfortendienste seinen Abschluss gefunden. Die Beteiligungsrechte des Antragstellers seien bereits verbraucht, da die grundlegende Entscheidung des Beteiligten zur sukzessiven Fremdvergabe der genannten Tätigkeiten nicht zu beanstanden sei. Die grundsätzliche Entscheidung zur sukzessiven Fremdvergabe tangiere seine Organisationshoheit. Er selbst könne entscheiden, ob der Antragsteller bei jeder einzelnen personellen Maßnahme zu beteiligen sei oder aber die Privatisierung in diesen Bereichen generell zum Gegenstand eines einzigen Zustimmungsantrags gemacht werde. Der Antragsteller könne auch nicht damit gehört werden, dass der Zeitpunkt der Durchführung der Privatisierung ungewiss sei. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, welche Personen im Hinblick auf die Pfortentätigkeit von der Maßnahme betroffen seien. Im Übrigen könne er, der Beteiligte, keine verlässliche Auskunft darüber erteilen, wann welcher konkrete Mitarbeiter ausscheiden werde. Seine Anträge seien daher nicht zu unbestimmt. Dem Antragsteller hätten nicht sämtliche Sozialdaten der betroffenen Klinikumsbeschäftigten mitgeteilt werden müssen. Personalakten dürften nur mit Zustimmung der Beschäftigten und von diesen Beschäftigten bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich um diese Zustimmung der Beschäftigten bemüht hätte. Die Dienststelle könne von sich aus jedenfalls die Personalakten nicht weiterreichen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, das Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis fehlten. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Beteiligungsverfahren seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da ihm die erforderlichen Informationen nicht geliefert worden seien, könne der Antragsteller damit nicht durchdringen, da er die Beteiligungsverfahren selbst nicht angreife bzw. angegriffen habe. Der Antragsteller habe, nachdem der Beteiligte im jeweiligen Verfahren festgestellt habe, dass die Maßnahme vollzogen werden könne, insoweit keine entsprechende gerichtliche Feststellung begehrt, sondern die Ausführungen des Beteiligten unwidersprochen gelassen. Damit fehle dem Antragsteller das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller angebe, dass bereits einzelne Privatisierungsmaßnahmen erfolgten, ohne dass er beteiligt worden sei, ergebe sich daraus ebenfalls kein Rechtsschutz- und Feststellungsbedürfnis. Denn die jeweiligen Beteiligungsverfahren zur sukzessiven Fremdvergabe seien unangefochten abgeschlossen. Nach Abschluss eines Beteiligungsverfahrens könne das Ergebnis nicht beliebig neu angegriffen werden, wenn ein Beteiligungsverfahren als solches von dem Antragsteller akzeptiert worden sei.

Gegen den am 30. August 2002 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller am 23. September 2002 Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. November 2002 am 2. Dezember 2002 (Montag) damit begründet hat, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen und gegen das rechtliche Gehör. Das Verwaltungsgericht habe ohne jeglichen vorherigen Hinweis den Antrag als unzulässig abgelehnt. Dem Antrag fehle weder das Rechtsschutz- noch das Feststellungsinteresse. Hinsichtlich beider Beteiligungsverfahren sei er, der Antragsteller, seitens des Beteiligten nicht ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet worden. Wegen der fehlenden Angaben insbesondere hinsichtlich der Daten zum möglichen regulären Renteneintritt der betroffenen Beschäftigten habe er den Umfang der Maßnahme und ihre Bedeutung für die Beschäftigten insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht einschätzen können. Für ihn sei von erheblicher Bedeutung gewesen, bereits jetzt bekannte Zeiträume zu erfahren, in denen sich Austritte von Beschäftigten möglicherweise häuften, um die durch die Vergabe berührten Beschäftigteninteressen hinsichtlich Arbeitsvolumens, -inhalten, Tätigkeitsmerkmalen und ähnliches abschätzen zu können. Vertragsentwürfe, Betreiberverträge und ähnliches hätten durch den Beteiligten vorgelegt werden müssen. Die unvollständige Unterrichtung bewirke, dass die Frist des § 72 Abs. 2 HPVG nicht zu laufen begonnen habe mit der Folge, dass die Beteiligungsverfahren in der ersten Stufe noch nicht abgeschlossen seien und dass auch das Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG nicht verbraucht sei. Er halte die vom Beteiligten angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1999 - 1 A 4469/98.PVL -, wonach der Dienststellenleiter die Privatisierung von Reinigungsarbeiten in sämtlichen Gebäuden zum Gegenstand eines einzigen Zustimmungsantrags machen könne, dann für falsch, wenn von einer zeitnahen bzw. zeitlich bestimmten Umsetzung der Entscheidung des Dienststellenleiters nicht mehr die Rede sein könne. Andernfalls könne der Beteiligte seine Entscheidung sozusagen "schleichend" umsetzen, wie es ihm beliebe, ohne ihn, den Antragsteller, nochmals beteiligen zu müssen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. August 2002 abzuändern und festzustellen, dass er bei jeder weiteren Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben zukünftig ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter aus den Bereichen der Pfortendienste und der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten das Mitwirkungsrecht nach § 81 HPVG hat.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Der Vorsitzende Richter habe im Rahmen der mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass dem Antrag gegebenenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da dieser Antrag zu abstrakt formuliert sei. Darüber hinaus sei der Antragsteller anwaltlich vertreten. Die Hinweispflicht des § 139 ZPO gelte gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien in eingeschränktem Umfang. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien die Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen, dass die Beteiligungsverfahren abgeschlossen gewesen seien. Somit habe sich die Frage aufgedrängt, ob bezüglich des Feststellungsantrags ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da die eigentlichen Beteiligungsverfahren nicht angegriffen worden seien. Die Beteiligungsverfahren seien auch abgeschlossen. Daran ändere die Auffassung des Antragstellers nichts, der Beteiligte habe seinen Unterrichtungs- bzw. Informationspflichten nicht genügt. Sofern der Antragsteller sich nicht ausreichend informiert gefühlt habe, habe er bereits die vorangegangenen Beteiligungsverfahren zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens machen müssen. Vermeintliche Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht könnten nicht dazu führen, die Frist des § 72 Abs. 2 HPVG auf unbestimmte Zeit zu erstrecken. Da die Beteiligungsverfahren abgeschlossen seien, seien die Beteiligungsrechte verbraucht. Es verbiete sich daher eine Entscheidung darüber, ob die vorangegangenen Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen seien. Im Übrigen tangiere die grundsätzliche Entscheidung des Beteiligten zur sukzessiven Fremdvergabe die Organisationshoheit. Der Beteiligte selbst könne entscheiden, ob der Antragsteller bei jeder einzelnen personellen Maßnahme zu beteiligen sei oder aber die Privatisierung in diesen Bereichen generell zum Gegenstand eines einzigen Zustimmungsantrags gemacht werde. Für Letzteres habe sich der Beteiligte im vorliegenden Fall entschieden. Diese Entscheidung sei unangefochten geblieben.

Die Vorgänge des Beteiligten (in einem "Sonderheft" geheftet) und die Akte des durch Vergleich abgeschlossenen Verfahrens 22 L 2780/00 VG Gießen haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf das Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2002, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat im Umfang des Beschlusstenors Erfolg; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Wesentlichen begründet, denn der Antrag des Antragstellers ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt für ihn weder das Rechtsschutzbedürfnis noch das Feststellungsinteresse. Der Antragsteller hat ein vernünftiges rechtliches Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob nach Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens, das die Privatisierung dem Grunde nach und die Frage der sukzessiven Fremdvergabe betrifft, bei zukünftigen einzelnen Privatisierungs- bzw. Vergabemaßnahmen, die eine Ausführung der ursprünglichen Entscheidung darstellen, dem Personalrat die Mitwirkung jeweils (erneut) ermöglicht werden muss. Da es immer wieder dazu kommen kann, dass Arbeiten und Aufgaben zukünftig ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter der Bereiche "Pfortendienste" und "hauswirtschaftliche Tätigkeiten" fremdvergeben werden, stellt sich für ihn in jedem einzelnen dieser zukünftigen Fälle die Frage, ob ihm ein Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG zusteht, und zwar unabhängig davon, ob - wie der Beteiligte meint - die Beteiligungsverfahren betreffend die Bereiche "Pfortendienste" und "hauswirtschaftliche Tätigkeiten" abgeschlossen sind. Denn auch dann, wenn dies der Fall sein sollte, ist es nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass für die zukünftigen Fälle von Einzelvergaben jeweils erneut ein Mitwirkungsrecht besteht, d.h., dass durch bereits betriebene Beteiligungsverfahren nicht sämtliche Mitwirkungsrechte im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG betreffend die beiden Bereiche "Pfortendienste" und "hauswirtschaftliche Tätigkeiten" bereits "verbraucht" sein müssen.

Der Antrag ist auch im Wesentlichen begründet, denn der Antragsteller hat bei jeder künftigen Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter aus den Bereichen "Pfortendienste" und "hauswirtschaftliche Tätigkeiten" das Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1 HPVG, soweit bei der Einzelvergabe mitwirkungsrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die über die generelle Grundentscheidung für die sukzessive Fremdvergabe hinausgehen. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG hat der Personalrat unter anderem mitzuwirken bei Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten und Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden. Von den beiden grundsätzlich in Betracht kommenden Tatbeständen - "Privatisierung ..." sowie "Vergabe ..." - liegt hier betreffend jede künftige Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter aus den Bereichen "Pfortendienste" und "hauswirtschaftliche Tätigkeiten" der Tatbestand der "Vergabe von Arbeiten und Aufgaben" vor. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung beider Tatbestände zueinander. Voraussetzung einer Privatisierung ist die Verlagerung von Arbeiten und Aufgaben auf einen privaten Rechtsträger, also ein Rechtsträgerwechsel im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Januar 1995 - TL 2312/94 - PersR 1995, 255), wobei eine Privatisierung auch dann vorliegen dürfte, wenn die Arbeiten und Aufgaben auf verschiedene private Rechtsträger verlagert werden. Das heißt, dass die Dienststelle im Falle der "Privatisierung" die dienstrechtliche übergeordnete Verantwortung und Aufsicht betreffend die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben an den privaten Rechtsträger verliert, was nicht Voraussetzung einer "Vergabe von Arbeiten oder Aufgaben" ist. Im Übrigen erfordert der Begriff der "Vergabe ..." ebenso wie die Privatisierung eine Verlagerung von Arbeiten oder Aufgaben, wobei sich die Vergabe sowohl auf einzelne Tätigkeiten als auch auf ein Bündel von Arbeiten oder Aufgaben beziehen kann. Der Begriff der Vergabe bezeichnet einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Vorgang und knüpft damit an eine bestimmte, von der Dienststelle vorzunehmende Handlung an. Arbeiten oder Aufgaben der Dienststelle werden vergeben im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG, wenn die Dienststelle die Arbeit oder Aufgabe in einem förmlichen Vergabeverfahren oder durch einen Auftrag mit der Folge "vergibt", dass diese Arbeit oder Aufgabe künftig von einem Dritten und nicht mehr von den Bediensteten der Dienststelle erledigt wird (vgl. Hess. VGH, a.a.O., S. 255).

Um eine Privatisierung im vorgenannten Sinne handelt es sich bei jeder künftigen bzw. weiteren Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben, wie sie vom Antragsteller zum Gegenstand seines Antrags gemacht worden ist, nicht, denn es fehlt an einer Verlagerung von Arbeiten und Aufgaben auf einen privaten Rechtsträger, weil die Dienststelle des Beteiligten nach wie vor die dienstliche übergeordnete Verantwortung und Aufsicht in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben in den Bereichen "Pfortendienste" und "hauswirtschaftliche Tätigkeiten" behält. Im vorliegenden Fall ist demnach von einer "Vergabe von Arbeiten oder Aufgaben" im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG auszugehen.

Die Mitwirkung bei jeder weiteren Fremdvergabe scheitert nicht daran, dass der Antragsteller betreffend die sukzessive Fremdvergabe der Pfortendienste im Universitätsklinikum mit Schreiben des Beteiligten vom 23. Juli 2001 und betreffend die sukzessive Fremdvergabe der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten am Universitätsklinikum mit Schreiben des Beteiligten vom 7. August 2001 beteiligt worden ist und beide Beteiligungsverfahren durchgeführt worden sind. Denn beide Verfahren betrafen die grundsätzliche Entscheidung des Beteiligten, überhaupt zu privatisieren bzw. die Aufgaben fremd zu vergeben, und die Entscheidung, die genannten Tätigkeiten nach und nach anstatt durch Bedienstete der Dienststelle durch Privatfirmen erfüllen zu lassen. Dies lässt mitwirkungspflichtige Aspekte der späteren Einzelvergaben offen.

Dabei kann dahinstehen, ob die beiden genannten Beteiligungsverfahren abgeschlossen sind, wie der Beteiligte meint, oder ob dies nicht der Fall ist, wie der Antragsteller zum Ausdruck gebracht hat. Denn der Antragsteller hat seinen dem vorliegenden Beschlussverfahren zu Grunde liegenden Antrag dahin formuliert festzustellen, dass der Antragsteller "bei jeder weiteren Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben ... das Mitwirkungsrecht nach § 81 HPVG hat". Damit hat der Antragsteller selbst sein Begehren des vorliegenden Beschlussverfahrens von den mit den Schreiben des Beteiligten vom 23. Juli 2001 und 7. August 2001 eingeleiteten Beteiligungsverfahren, die die ursprünglichen Entscheidungen des Beteiligten betrafen, unterschieden. Er hat sinngemäß deutlich gemacht, dass er auch dann bei jeder weiteren Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben das Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG beansprucht, wenn die ursprünglichen Entscheidungen betreffend die sukzessive Vergabe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens geworden sind. Demgemäß hat der Antragsteller auch die ursprünglichen Entscheidungen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens gemacht.

Auf die Frage, ob der Antragsteller in den die ursprünglichen Entscheidungen betreffenden Mitwirkungsverfahren vom Beteiligten ausreichend informiert worden ist, kommt es ebenfalls nicht an, weil diese Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens sind. Im übrigen hatte er im Rahmen der beiden anderen Beteiligungsverfahren Gelegenheit, eine mangelnde ausreichende Information zu monieren. Soweit er mit der Reaktion des Beteiligten nicht zufrieden gewesen sein sollte, hätte er das Gericht anrufen können, was er jedoch nicht getan hat.

Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass er in Bezug auf jede künftige bzw. weitere Fremdvergabe erneut ein Mitwirkungsrecht hat, soweit bei der Einzelvergabe mitwirkungsrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die über die generelle Grundentscheidung für die sukzessive Fremdvergabe hinausgehen.

Dies gilt ungeachtet der vom Beteiligten angesprochenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach der Personalrat die jeweils vom Dienststellenleiter getroffene Entscheidung über den Umfang der zum Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens gemachten Maßnahme zu akzeptieren und seine Entscheidung über die Zustimmung daran zu orientieren hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A 4469/98.PVL - juris = PersV 1999, 561 ff. = PersR 2000, 81 ff.). Der Dienststellenleiter hat hiernach im Rahmen seiner Organisationshoheit das Recht, eine Grundsatzentscheidung betreffend eine Privatisierung bzw. Fremdvergabe von Arbeiten und zusammenfassende Detailentscheidungen zum Gegenstand eines gesonderten Mitwirkungsverfahrens zu machen. Auch im vorliegenden Fall ist eine solche Grundsatzentscheidung getroffen worden. Dies bezog sich nicht nur auf das "Ob" der Privatisierung/Vergabe, sondern auch auf das "Wie", indem entschieden wurde, dass bei Ausfallzeiten und Ausscheiden von Beschäftigten die entsprechenden Tätigkeiten im Wege der Fremdvergabe erfüllt werden sollen. Das an den Antragsteller gerichtete Zustimmungsersuchen des Beteiligten vom 23. Juli 2001 betreffend die sukzessive Fremdvergabe der Pfortendienste wird nämlich begründet mit der Notwendigkeit einer Steigerung der Wirtschaftlichkeit im Universitätsklinikum und einem am Jahresende drohenden wirtschaftlichen Defizit sowie den Aufstellungen zur Budgetüberschreitung 1999 und 2000 und einer Kostenübersicht der Pforten am Klinikum. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, es sei beabsichtigt, im Bereich Pforten bei Ausfallzeiten und Ausscheiden von Beschäftigten deren Tätigkeit nicht mehr durch eigenes Personal zu ersetzen. In diesen Fällen solle eine Fremdvergabe erfolgen. Durch diese Handhabung sollten bei gleichbleibender Qualität der Leistungen Kosten gesenkt, höhere Leistungsvorgaben bei Fremdfirmen erzielt, Reibungsverluste bei einem Nebeneinander von Eigen- und Fremdpfortendiensten verringert und verbunden mit einer Qualitätssteigerung der Pfortenbereiche diese vereinheitlicht und koordiniert werden. Ein Einsparpotential von mindestens 100.000,00 DM pro Jahr bei hier ansteigender Qualität der Arbeitsleistung sei zu erwarten.

Entsprechendes gilt für das Schreiben des Beteiligten vom 7. August 2001, mit dem der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur sukzessiven Fremdvergabe der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten am Universitätsklinikum gebeten hat.

Dass der Beteiligte auf diese Weise nicht nur die das "Ob" der Privatisierung/Vergabe betreffende Grundentscheidung getroffen hat, sondern auch in Bezug auf das "Wie" angeordnet hat, dass bei Ausfallzeiten und Ausscheiden von Beschäftigten die entsprechenden Tätigkeiten fremdvergeben werden sollen, erfasst aber nicht alle bei zukünftigen Vergabefällen denkbaren mitwirkungsrelevanten Aspekte. Zum Beispiel könnte der Antragsteller Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Angestellten einer von der Dienststelle mit dem Pfortendienst beauftragten Privatfirma haben, die naturgemäß erst auftauchen und geltend gemacht werden können, wenn die Firma ausgesucht worden ist. Es handelt sich dabei um einen Aspekt, der nicht Gegenstand der beiden Grundentscheidungen war. Denkbar wären auch Diskussionen des Antragstellers mit dem Beteiligten über die Reihenfolge der Einzelvergabe. Insoweit kommt eine - erneute - Mitwirkung des Antragstellers in Betracht. Mitwirkungspflichtig sind dann aber nicht alle künftigen Fälle der Fremdvergabe von Arbeiten und Aufgaben ausfallender oder ausscheidender Beschäftigter aus den beiden Bereichen, sondern nur die Fälle, bei denen mitwirkungsrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die über die Grundentscheidung selbst hinausgehen.

Die Beschwerde des Antragstellers hat nach allem mit der Maßgabe Erfolg, dass das geltend gemachte Mitwirkungsrecht insoweit besteht, als bei der Einzelvergabe mitwirkungsrelevante Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die über die generelle Grundentscheidung für die sukzessive Fremdvergabe hinausgehen. Soweit darin eine Einschränkung gegenüber dem weitergehenden Antragsziel liegt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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