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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 22 TL 2779/05
Rechtsgebiete: BPersVG, HPVG, SGB II


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1
HPVG § 77 Abs. 2 Nr. 2. a
SGB II § 16 Abs. 3
1. Der Einsatz von Ein-Euro-Kräften gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II stellt eine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG mitbestimmungspflichtige Einstellung dar.

2. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

22 TL 2779/05

Verkündet am 22. Juni 2006

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Landes/Mitbestimmung beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Höllein, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtliche Richterin Passauer, ehrenamtlichen Richter Hausmann

am 22. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - vom 30. September 2005 - 22 L 1267/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der antragstellende Personalrat und der beteiligte Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt streiten darüber, ob das Mitbestimmungsrecht in Personalangelegenheiten bei Einstellungen von Angestellten und Arbeitern gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) auch den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen umfasst, die Leistungen nach dem unter Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 ff.) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - erhalten.

Nach § 16 Abs. 3 SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (sog. Ein-Euro-Kräfte).

Im Monatsgespräch vom 3. Februar 2005 informierte der Bürgermeister der Stadt A-Stadt den Antragsteller u. a. darüber, dass auch innerhalb der Stadtverwaltung und der Eigenbetriebe Arbeitsgelegenheiten für Ein-Euro-Kräfte geschaffen werden sollten. Der Antragsteller vertrat dazu die Auffassung, mit der Eingliederung der zugewiesenen Personen in den Betriebsablauf unterliege diese Maßnahme der Mitbestimmung; der Beteiligte sagte eine Prüfung in Abstimmung mit dem Hessischen Städtetag zu.

In einem Gespräch vom 4. März 2005 und mit Schreiben vom 18. März 2005 vertrat der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller unter Berufung auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz vom 14. Januar 2005 die Ansicht, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sei. Die Ein-Euro-Kräfte würden der Stadt A-Stadt durch Verwaltungsakt zugewiesen. Sie treffe deshalb keine Einstellungsentscheidung und habe keinen Einfluss auf die personelle Auswahl nach den Kriterien der Bestenauslese; die Auswahl bestimme sich ausschließlich nach Gesichtspunkten der Notwendigkeiten und Möglichkeiten sozialrechtlicher Hilfe zur Selbsthilfe. Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit würden die Anträge der Ämter bzw. Eigenbetriebe auf Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II dem Personalrat zur Kenntnis gegeben. Durch das Erfordernis der Zusätzlichkeit sei gewährleistet, dass reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängt oder beeinträchtigt würden, so dass die Interessen der Beschäftigen der Stadt gewahrt seien.

Mit Bescheiden vom 18. März 2005 bewilligte die Lahn-Dill-Arbeit Gesellschaft für soziale Grundsicherung und Arbeitsmarktintegration mbH der Stadt A-Stadt auf Grund von entsprechenden Förderanträgen vom 7. März 2005 "pauschale Förderleistungen zur Schaffung von Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II" für jeweils im Einzelnen unter teilweiser Wiederholung der Förderanträge beschriebene Maßnahmen, wie etwa als Zusatzkräfte für Kindertagesstätten und Jugendzentren, zur Grünflächenpflege, Aktualisierung und Umorganisation des Bauaktenarchivs sowie Unterstützung bei örtlichen Erhebungen, Bestandsaufnahme Haustechnik, für Hausmeistertätigkeiten und zur Unterstützung bei Geschwindigkeitsmessungen.

Die Bescheide enthielten u. a. folgende Bestimmungen: Förderbeginn war der 1. bzw. 18. April 2005. Die Förderdauer betrug je Zusatzjob sechs Monate, die Mehraufwandsentschädigung 1,30 Euro/Stunde, die wöchentliche Beschäftigungszeit 20 bzw. 30 Stunden. Die vollständige Besetzung der Zusatzjobs mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen habe unverzüglich zu erfolgen. Freiwerdende Teilnahmeplätze sowie Fehlzeiten seien der Lahn-Dill-Arbeit GmbH A-Stadt sofort mitzuteilen, damit gemeinsam über eine Wiederbesetzung entschieden werden könne. Die Lahn-Dill-Arbeit GmbH stelle eine rechtzeitige Teilnehmerauswahl sicher und organisiere in Absprache mit dem Träger eine termingerechte Zuweisung/Ersatzzuweisung einer entsprechenden Anzahl erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Die Auszahlung der gesamten Förderung erfolge monatlich nachträglich auf der Basis eines von der Stadt zu erstellenden Monatsberichts. Die Förderung werde mit bestimmten Maßgaben gewährt, nämlich u.a. dass die Stadt als Maßnahmeträger die Gewähr für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Maßnahmedurchführung biete, während der gesamten Maßnahmedauer die Erfüllung der Fördervoraussetzungen sicherstelle, die Maßnahme selbst durchführe oder verantwortlich durchführen lasse, die Mehraufwandsentschädigungen ohne Abzug unverzüglich an die Teilnehmer weitergebe, die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anwende, die Unfallversicherung sowie die Haftpflichtversicherung der in den bewilligten Zusatzjobs beschäftigten Personen sicherstelle und nachweise sowie mit jedem Teilnehmer einen Vertrag nach Anlage 1 der Bewilligung abschließe. Zwar bestehe zwischen der Stadt als Maßnahmeträger und dem teilnehmenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kein Arbeitsverhältnis bzw. kein Arbeitsvertrag, unabhängig davon sollten die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dieser besonderen Art einer Beschäftigung aber entsprechend dokumentiert werden. Der Träger schließe daher mit dem jeweiligen Teilnehmer eine schriftliche "Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten" (Einsatzplan) ab, z. B. über Beginn und Dauer, Einsatzorte, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Arbeitsinhalte, ggf. Qualifizierung/Betreuung, Höhe der Mehraufwandsentschädigung, Arbeitsschutz, Haftung, Unfallversicherung, Urlaub, Ansprechpartner beim Träger, Zeugnis und Beurteilung, Informations- und Mitteilungsverpflichtungen.

Weiterhin enthielten die Bescheide Verpflichtungen der Stadt zur Erstellung von Teilnehmerzeugnissen, Teilnehmerbeurteilungen und Zwischen- und Ergebnisberichten für die Lahn-Dill-Arbeit GmbH, der weiterhin Maßnahmekontrollen zu ermöglichen waren.

Auf Grund eines Personalratsbeschlusses vom 10. März 2005 hat der Antragsteller am 27. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Gießen das vorliegende Beschlussverfahren zum Zweck der Feststellung eingeleitet, dass ihm "bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von 1-Euro-Jobs ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. a des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG)" zustehe.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die fraglichen Maßnahmen seien zwar inzwischen allesamt begonnen, ihm sei aber in verschiedenen Gesprächen seitens der Dienststelle die Absicht angedeutet worden, weitere Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. Er habe deshalb ein Interesse an der Feststellung der abstrakten Rechtslage.

Ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG zu, weil der Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle, aber kein arbeitsvertraglich geregeltes Angestellten- oder Arbeiterverhältnis oder sonstiges Beschäftigtenverhältnis, sondern lediglich ein nicht eng zu verstehendes arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraussetze. Dafür reiche auch eine vertragliche Dreiecksbeziehung, wenn nur ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen vorhanden sei, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle bestehe. Der Dienstleistende müsse mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation Aufgaben der Dienststelle wahrnehmen. Im Mittelpunkt stehe die Eingliederung in die Dienststelle im Sinne einer tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Arbeit. Das sei bei dem Einsatz von Ein-Euro-Kräften der Fall. Zwar schließe das Gesetz ein förmliches Arbeitsverhältnis aus, die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz seien jedoch entsprechend anzuwenden wie auch die beschränkte Haftung von Arbeitnehmer/innen. Nach den Bewilligungsbescheiden bestehe ausdrücklich ein Weisungsrecht der Stadt und ihrer verantwortlichen Mitarbeiter. Für eine Eingliederung spreche auch, dass Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen würden, so dass auch räumliche und sachliche Berührungspunkte mit den dort tätigen Mitarbeitern entstünden. Die Leistungsempfänger würden in den Arbeitsgelegenheiten nicht nur zur reinen Beschäftigungs- und Arbeitstherapie eingesetzt, sondern regelmäßig zu Arbeiten in Form von Zu- und Hilfsarbeiten oder Pflege- und Reinigungsarbeiten. Es handele sich hierbei regelmäßig um Tätigkeiten, die in zahlreichen Fällen vom bisherigen Personal nicht oder nicht zeitnah hätten erledigt werden können. Zudem werde die zu erbringende Arbeitsleistung der Leistungsempfänger nicht nur für eine geringfügige Dauer, sondern für Zeiträume von 6 bis 24 Monaten erbracht.

Demgegenüber hat der Beteiligte ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG verneint. Eine Einstellung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor, weil die Leistungsempfänger mit Verwaltungsakt zugewiesen würden, so dass es sich inhaltlich um die gleiche Regelung handele wie früher bei der Heranziehung arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger zu gemeinnütziger Arbeit. Dazu habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 26. Januar 2000 ausgeführt, es handele sich um außenwirksame Entscheidungen des Sozialamtes gegenüber den Hilfebedürftigen, die allein an den Voraussetzungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu messen seien und nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterlägen. Dies gelte auch für die Nachfolgekonstruktion der Ein-Euro-Jobs.

Das Verwaltungsgericht Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - hat mit Beschluss vom 30. September 2005 - 22 L 1267/05 - festgestellt, dass dem antragstellenden Personalrat bei der Beschäftigung von Personen im Rahmen von "Ein-Euro-Jobs" im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG zustehe, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zulässige Feststellungsantrag sei auch begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für die Erfüllung des Mitbestimmungstatbestandes "Einstellung" nicht entscheidend auf den konkreten Beschäftigungsstatus, sondern auf die Eingliederung in die Dienststelle in Form der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation an. Dem könne nicht die Rechtsprechung zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger zusätzlicher Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung nach dem BSHG entgegengehalten werden. Zu Recht habe das VG Mainz in seinem (späteren) Urteil vom 24. Juni 2005 darauf abgestellt, dass die Zuweisung von "Ein-Euro-Jobbern" nicht ausschließlich durch Verwaltungsakt, sondern vorrangig durch eine Eingliederungsvereinbarung und nur subsidiär durch Verwaltungsakt erfolge. Zudem bestehe nach dieser Entscheidung ein Handlungsspielraum zwischen dem Maßnahmeträger und dem Leistungsempfänger für den Abschluss des sog. Einsatzplans. Dieser komme danach einem "normalen" arbeitsvertraglichen Verhältnis sehr nahe. Hinzu komme, dass neben dem Mindestbestand an arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen auch das Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle das Bild der Eingliederung präge. Dieses sei in den vorliegenden Bewilligungsbescheiden ausdrücklich festgehalten, wodurch deutlich werde, dass die Leistungsempfänger in die übliche betriebliche Ablauf- und Aufbauorganisation eingegliedert und den für die Stammbeschäftigten geltenden Regelungen unterstellt seien. Zudem erfolge nach den tatsächlichen Abläufen eine Auswahl der Beschäftigten durch die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung, Ausbildungs- und Beschäftigungsinitiativen mbH (GWAB) im Auftrag des Beteiligten. Wie bei sonstigen Einstellungen würden die für die Arbeitsgelegenheiten geeigneten Arbeitssuchenden von der Gesellschaft ausgewählt. Es könnten Bewerber mangels Eignung für die entsprechenden Tätigkeiten abgelehnt werden. Die Annahme eines Mitbestimmungstatbestandes sei auch im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststelle geboten, weil der Einsatz von "Ein-Euro-Jobbern" die Gefahr in sich berge, dass durch diese "Zusatzjobs" reguläre Beschäftigungsverhältnisse verdrängt oder zumindest beeinträchtigt würden. Eine reibungslose Eingliederung liege auch im Interesse der "Ein-Euro-Jobber" selbst. Ausgehend vom Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes sei zur Vorbeugung eines Missbrauchs im Interesse der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten eine Mitbestimmung im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG gerechtfertigt.

Gegen den ihm am 21. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 1. November 2005 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 23. Januar 2006 mit späteren Ergänzungen - auch im Rahmen der mündlichen Anhörung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Verfahren zum Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 16 Abs. 3 SGB II beginne mit einem Förderantrag der Stadt, in dem die Arbeitsinhalte und Einsatzfelder und das Merkmal der "Zusätzlichkeit" dargelegt werden müssten; in den Förderanträgen werde im Allgemeinen - außer in Verlängerungsanträgen - keine bestimmte Person zur Übernahme vorgeschlagen. Der Antrag gehe dann an die GWAB, bei der im Auftrag der Lahn-Dill-Arbeit GmbH eine Koordinierungsstelle eingerichtet sei, die alle Arbeitsgelegenheiten des Lahn-Dill-Kreises, der Stadt A-Stadt und der GWAB selbst koordiniere und auch die Auszahlung der Mehraufwandsentschädigung übernehme. Die Lahn-Dill-Arbeit GmbH ihrerseits verweise Bezieher von Arbeitslosengeld II zur Prüfung der Einsatzmöglichkeit an die GWAB mit einem Vermittlungsvorschlag, in dem die Einsatzgebiete dargestellt seien, für die die jeweiligen Hilfeempfänger geeignet und qualifiziert seien. Auf der Grundlage dieses Vermittlungsvorschlages finde ein Vorstellungsgespräch mit den Hilfeempfängern statt. Von städtischen Dienststellen würden im Allgemeinen keine Vorstellungsgespräche mit Einzustellenden geführt. Einen unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl der einzustellenden Personen habe die Stadt nicht. Wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit gefunden worden sei, würden die näheren Einzelheiten in einem Schreiben festgelegt, das von der GWAB im Auftrag der Lahn-Dill-Arbeit GmbH an die jeweiligen Hilfeempfänger gerichtet und von denen gegengezeichnet werde und das die Zuweisung des Hilfeempfängers vollziehe. Bei Problemen im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit könne die Stadt A-Stadt als Einsatzstelle ihre Unzufriedenheit mit dem konkreten Teilnehmer gegenüber der Koordinierungsstelle äußern, die dann einen anderen Hilfeempfänger zuweise; dies sei in Einzelfällen schon geschehen. Bei den Ein-Euro-Jobs handele es sich um einfache Tätigkeiten, die nicht zu den Routinearbeiten der Behörde zählten und zusätzlich wahrzunehmen seien. Die Einweisung der Ein-Euro-Jobber erfolge nicht durch Mitarbeiter der GWAB, sondern durch städtische Bedienstete. Die Ein-Euro-Jobber erhielten auch ihre Weisungen ausschließlich von städtischem Personal. Die Einhaltung der im jeweiligen Förderantrag beschriebenen Tätigkeitsbereiche werde ebenfalls von Vorgesetzten in der Stadtverwaltung überwacht. Arbeitszeit und Urlaub der Ein-Euro-Jobber werde seitens der Stadt geregelt, die auch in regelmäßigen Abständen Beurteilungen erstellen müsse.

Die Annahme des Mitbestimmungstatbestandes der "Einstellung" könne hier entgegen der Auffassung des VG Gießen nicht entscheidend auf die Eingliederung in die Dienststelle gestützt werden, weil die Hilfeempfänger der Stadt A-Stadt durch Verwaltungsakt zugewiesen würden. Zu der entsprechenden Heranziehung von Personen gemäß § 19 BSHG habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben sei, weil die Modalitäten des Arbeitseinsatzes durch die einsetzende Dienststelle nicht einseitig abgeändert werden könnten. Es handele sich vielmehr um außenwirksame Entscheidungen des Sozialamtes gegenüber den Hilfebedürftigen, die nicht die Ausübung einer Erwerbsarbeit in der Dienststelle zum Gegenstand hätten, so dass die "personelle Auswahl" sich nicht nach den Kriterien der Bestenauslese, ja nicht einmal nach der bestmöglichen Aufgabenerfüllung am Einsatzort richte, sondern ausschließlich von Gesichtspunkten der Notwendigkeiten und Möglichkeiten sozialrechtlicher Hilfe zur Selbsthilfe bestimmt sei. Dies gelte auch hier, weil die Hilfeempfänger der Stadt A-Stadt über die Koordinierungsstelle der GWAB zugewiesen würden und die Stadt die wesentlichen Modalitäten der Arbeitsgelegenheiten nicht einseitig frei gestalten könne.

Dementsprechend vertrete auch das Bundesministerium des Innern die Auffassung, dass keine Einstellungsmitbestimmung gegeben sei, weil die Arbeitsleistung ausschließlich der Erfüllung von Rechten und Pflichten diene, die der Hilfeempfänger gegenüber dem Träger der Grundsicherung erfülle.

Der Hinweis des VG Gießen und des zitierten VG Mainz auf die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II sei nicht zutreffend, weil diese lediglich das Verhältnis des Hilfeempfängers gegenüber dem Träger der Grundsicherung betreffe, die Vorschrift beziehe sich aber nicht auf die Heranziehung von Ein-Euro-Kräften und deren Zuweisung zu einem konkreten Träger.

Wegen der Zuweisung der Hilfeempfänger durch die GWAB fehle es an einer regulären Einstellungssituation, in der die Stadt nach Kriterien der Bestenauslese eine Einstellungsentscheidung treffen könne, so dass auch kein Raum für eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung sei. Dementsprechend habe das VG Oldenburg mit Beschluss vom 22. Juni 2005 eine solche abgelehnt, weil eine Einstellung die Entscheidungsfreiheit der Dienststelle für oder gegen den Bewerber voraussetze. Bei Gebundenheit der Dienststelle sei für eine Beteiligung der Personalvertretung kein Raum. Eine Auswahlentscheidung der Dienststelle für die Beschäftigung von Hilfebedürftigen sei im SGB II nicht vorgesehen. Das VG Oldenburg habe im Ergebnis ein Mitbestimmungsrecht über eine personalvertretungsrechtliche Auffangregelung bejaht, die im Hessischen Personalvertretungsrecht nicht bestehe.

Auch der Umstand, dass die Stadt A-Stadt in den Förderanträgen Angaben über mögliche Einsatzbereiche mache und damit eine "Einflussnahme im Vorfeld" ausübe, ändere nichts daran, dass nicht die Stadt, sondern die GWAB die Auswahlentscheidung über den jeweils einzusetzenden Hilfeempfänger treffe. Die spätere Eingliederung in den betrieblichen Ablauf könne für den Mitbestimmungstatbestand nicht den Ausschlag geben, weil dies über die fehlende Auswahlentscheidung der Dienststelle nicht hinweghelfe. Die bloße Anleitung durch die Mitarbeiter der Dienststelle könne als Anknüpfungspunkt für ein Beteiligungsrecht des Personalrates nicht von Bedeutung sein.

Die Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften stelle ihrer Art nach weder eine Personalangelegenheit dar noch liege eine beteiligungspflichtige Einstellung vor, weil es sich um eine rein sozialrechtliche Maßnahme handele, an deren Realisierung unter Beachtung der Schutzzweckgrenze kein Beteiligungsrecht von Personalräten bestehe, wie das VG Frankfurt mit Beschluss vom 7. November 2005 entschieden habe. Dieser Einsatz finde nur auf sozialrechtlicher Grundlage und im Wesentlichen in der Verantwortung der zuweisenden Stelle statt. Er diene dem Vollzug sozialrechtlicher Vorschriften und nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Dienststelle. Es gehe um die persönlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, nicht um die Erledigung öffentlicher Verwaltungsaufgaben des Dienststellenträgers. Die Beschäftigung verfolge ausschließlich sozialrechtliche Zwecke, ungeachtet der faktischen Auswirkung auf die Arbeitsmärkte, die nur Folge der Einrichtung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II seien, nicht jedoch deren Inhalt. Die Beteiligung der Personalräte liefe auf eine Beteiligung an der Umsetzung sozialrechtlicher Vorschriften hinaus, wofür es an einer gesetzlichen Grundlage fehle.

Die besondere Situation der Heranziehung von Ein-Euro-Kräften könne nicht mit einer Einstellung von regulären Beschäftigten verglichen werden.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. September 2005 - 22 L 1267/05 - aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen

und macht zur Begründung ergänzend geltend:

Das vom Beteiligten dargestellte Verfahren unterscheide sich in nichts von der Situation, dass ein Arbeitgeber beispielsweise bei einer Personalagentur Arbeitskräfte anfordere. Auch in diesem Falle beschreibe er Arbeitsinhalte, Einsatzfelder und die Einsatzorte sowie Umfang und Verteilung der Arbeitszeit und leite dies der Personalagentur zu, die ihrerseits Arbeitskräfte aussuche und dem Arbeitgeber zur Verfügung stelle. Ob diese Einflussnahme des Arbeitgebers im Vorfeld geschehe oder dadurch, dass eine Personalagentur eine Personalauswahl nach den vom Auftraggeber vorbestimmten Kriterien treffe, mache keinen wesentlichen Unterschied. Durch die Festlegung der "Einstellungskriterien" werde eine Einflussnahme auf die Auswahl der dann zur Verfügung gestellten Hilfeempfänger ausgeübt.

Tatsächlich würden diese anschließend auch in den Betrieb der Dienststelle eingegliedert. Vorgesetzte, Vorarbeiter und ggf. Meister seien ihnen gegenüber weisungsbefugt. Die Ein-Euro-Kräfte würden in den täglichen Arbeitsablauf integriert und wie andere Arbeitnehmer eingesetzt. Sie erfüllten auch über Urlaubs- und Krankheitsvertretungen Pflichtaufgaben der Dienststelle. Für die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen erforderlich, die angesichts des Weisungsrechts der Dienststelle hier gegeben seien. Daran ändere auch die Bindung der Dienststelle hinsichtlich der zu übertragenden Tätigkeiten an die Angaben in dem Förderantrag nichts, weil dies bei jeder Fördermaßnahme der Fall sei, bei der ein Arbeitgeber "Drittmittel" von einer anderen Stelle für eigene Beschäftigte erhalte; trotzdem bleibe auch dann sein Einfluss auf die Arbeitsbedingungen bestehen. Der Verwaltungsakt in Form der Zuweisung betreffe lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem zuweisenden Leistungsträger, dadurch könne jedoch nicht der Mitbestimmungstatbestand umgangen werden. Zudem werde die Entscheidungsfreiheit der Dienststelle für oder gegen den Hilfebedürftigen nicht beseitigt, da diese bereits im Vorfeld vor Erlass des Verwaltungsaktes ausgeübt werde. Der Beteiligte lege die Einstellungskriterien fest und vor der Zuweisung seien Absprachen zwischen dem Beteiligten und der GWAB möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf die Verfahrensakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte und nach Fristverlängerung rechtzeitig begründete Beschwerde des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht Gießen - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2005 im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, dass dem antragstellenden Personalrat beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ein Mitbestimmungsrecht wegen Personalangelegenheiten bei Einstellung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG zusteht.

A. Die Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften bei der Stadt A-Stadt erfüllt die für die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung maßgeblichen Kriterien einer Eingliederung in die Dienststelle, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, der der beschließende Fachsenat folgt, entwickelt hat. Danach ist für die Eingliederung weder ein wirksamer Arbeits- oder Dienstvertrag noch der Erwerb der personalvertretungsrechtlichen Beschäftigteneigenschaft des Einzustellenden erforderlich, sondern nur die Aufnahme der tatsächlichen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle und ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen, die ein Weisungs- und Schutzverhältnis mit der aufnehmenden Dienststelle begründen.

1. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht z. B. im Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9/93 - (BVerwGE 99 S. 214 ff. = PersR 1996 S. 118 ff. = PersV 1996 S. 258 ff: = ZfPR 1996 S. 47 ff. = NVwZ 1997 S. 82 ff. = juris Rdnrn. 20 f. und 29) u.a. ausgeführt:

"Schon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn zwar regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, daß die betreffende Person durch einen (wirksamen) Arbeitsvertrag in den öffentlichen Dienst eingestellt wird. Die Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts setzt neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraus. Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288). Liegt einer Dienstleistung, die für die Dienststelle über eine nicht nur geringfügige Dauer erbracht wird, eine vertragliche Dreiecksbeziehung zugrunde, so ist nur ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu fordern, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert ist. Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 [196, 198] - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

Ansonsten ist nur zu fordern, daß der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen.

Insbesondere würde auch der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes "Einstellung" nur unvollkommen berücksichtigt, wenn eine Beteiligung nur unter der Voraussetzung stattfände, daß der Einzustellende durch die Maßnahme "Angehöriger des öffentlichen Dienstes" wird und als solcher ebenfalls in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts hineinwächst. Denn es geht hier nicht um eine Beteiligung an der Erweiterung des vom Personalrat repräsentierten und von ihm zu schützenden Personenkreises oder um das künftige Wahlrecht des mit der Dienstleistung betrauten Arbeitnehmers. Im Vordergrund der Mitbestimmung steht der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 [53] = PersR 1993, 260 [263]).

...

Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Annahme einer Einstellung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HessPVG (= § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) folgendes entscheidend: Im Mittelpunkt steht die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle, und zwar in der Form der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation (Ablauf- und Aufbauorganisation) der Dienststelle. Zusätzlich ist ein Mindestbestand an (wirksamen oder jedenfalls gewollten) arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu verlangen. Das sind diejenigen, die das Bild der Eingliederung prägen. Auf der einen Seite ist dies die Begründung eines Weisungsrechts der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit entsprechenden Schutzpflichten; dem entspricht auf der anderen Seite die Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers, verbunden mit entsprechenden Schutzrechten. Ohne derartige Rechtsbeziehungen könnte von einer zweckgebundenen Einordnung in die Arbeitsorganisation der Dienststelle nicht die Rede sein. ...Schließlich kann der erforderliche Mindestbestand an arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen auch auf der Grundlage mehrseitiger Rechtsbeziehungen gegeben sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die aufnehmende Dienststelle und der aufzunehmende Arbeitnehmer daran beteiligt sind und wenn in ihrem Verhältnis zueinander diejenigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten entstehen, die das Bild der Eingliederung prägen, oder dieselben zumindest beabsichtigt sind. In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff.; Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 - Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7). Dient die Daueraufgabe gar der unmittelbaren und dienststellenintern verantwortlichen Erfüllung einer der Dienststelle obliegenden öffentlichen Aufgabe, bei der die Verantwortlichkeit nicht oder nicht ohne weiteres auf Private übertragen werden kann, so kommt schon aus Rechtsgründen kaum etwas anderes als eine Eingliederung in den öffentlichen Dienst in Betracht."

Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. die Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für eine etwa viermonatige Aushilfstätigkeit im Sekretariat einer Klinik (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1992 a. a. O.), die etwa einjährige Beschäftigung von Arbeitskräften nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM - (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 a. a. O.) und den Einsatz einer DRK-Krankenschwester in einem Krankenhaus aufgrund eines Gestellungsvertrages mit deren Schwesternschaft (vgl. Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 - PersR 1998 S. 22 ff. = ZfPR 1998 S. 82 ff. = juris) als mitbestimmungspflichtige Einstellungen angesehen, und zwar für die Tätigkeitsaufnahme von DRK-Pflegekräften in einer Klinik selbst für den Fall, dass die Pflegedirektorin ebenfalls von der Schwesternschaft gestellt wird, weil diese ihr Direktionsrecht für die Dienststelle und in deren Namen ausübe (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12/01 - PersR 2002 S. 467 ff. = PersV 2003 S. 24 ff. = ZfPR 2002 S. 323 ff. = juris).

Demgegenüber hat es den Einsatz von Kräften einer privaten Reinigungsfirma in einem Krankenhaus nicht der Mitbestimmungspflicht wegen Einstellung unterworfen, weil die Arbeitsausführung der Reinigungskräfte der Erfüllung der Werkvertragspflichten des Reinigungsunternehmens diene, bei dem allein die Verantwortung und damit die Weisungsbefugnisse und Schutzpflichten für deren Tätigkeit verblieben (vgl. Beschluss vom 4. September 1995 - 6 P 32/93 - PersR 1995 S. 525 ff. = PersV 1996 S. 220 ff. = ZfPR 1996 S. 13 ff. = juris).

Zur Abgrenzung des Einsatzes von DRK-Schwestern aufgrund eines Gestellungsvertrages mit ihrer Schwesternschaft einerseits und Mitarbeitern eines externen Krankentransportunternehmens andererseits hat es in jüngerer Zeit nochmals klargestellt, dass für die Eingliederung und damit für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung das Weisungsrecht der Dienststelle und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit der Dienstleistenden die entscheidende Größe sei, die bei der bloßen Möglichkeit werkvertraglicher Anweisungen an Erfüllungsgehilfen eines Werkunternehmens nicht vorliege (vgl. Beschluss vom 13. April 2004 - 6 PB 2/04 - PersR 2004 S. 269 ff. = PersV 2004 S. 374 ff. = juris; vgl. auch zur Abgrenzung zwischen der mitbestimmungspflichtigen Einstellung bei Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem nicht bestimmungspflichtigen Personaleinsatz aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages mit einer Drittfirma: Beschluss vom 6. September 1995 a. a. O., teilweise oben zitiert).

2. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und im Vergleich zu den aufgeführten Beschäftigungsgruppen werden nach Auffassung des beschließenden Fachsenats die Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle des Beteiligten im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung eingegliedert, wie dies generell für Ein-Euro-Kräfte allgemein in der Literatur und auch weitgehend in der Rechtsprechung angenommen wird (vgl. u. a. Zwanziger, AuR 2005 S. 8 [S. 14 unter Nr. 2.a)]; Süllwold, ZfPR 2005 S. 82 [S. 85 ff. unter Nr. 5.]: Kröll, PersR 2005 S. 132 [S. 135 f. unter Nr. III.]; Vogelgesang, PersV 2005 S. 326 [S. 332 f. unter Nr. 4.2.3]; Schulze, NZA 2005 S. 1332 [S. 1335 f.]; Noelle Niederst, ZBVR 2005 S. 64 [S. 66]; Daniels, PersR 2006 S. 184 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 9 A 1738/d05 - PersR 2005 S. 502 ff. = juris; VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 - 5 K 193/05.MZ - PersR 2005 S. 505 ff. = NVwZ 2006 S. 366 ff. = juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 - 60 A 12.05 - PersR 2006 S. 218 f. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 34 K 3252/05.PVL - PersR 2006 S. 220 - VG Ansbach, Beschluss vom 10. Januar 2006 - AN 8 P 05.04185 - PersR 2006 S. 222 ff.; hinsichtlich der Eingliederung a. A. nur VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 11 A 31/04 MD - PersV 2006 S. 228 ff. für den besonderen Fall von Ein-Euro-Kräften, die jeweils nur auf drei Monate befristet und ohne Kontakt zu den anderen Beschäftigten der Dienststelle für Waldarbeiten eingesetzt werden).

a) Die in der Stadtverwaltung der Stadt A-Stadt eingesetzten Ein-Euro-Kräfte werden nicht nur vorübergehend für äußerstenfalls zwei Monate jährlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O. juris Rdnr. 18), sondern (zunächst) für die nicht nur geringfügige Dauer von sechs Monaten beschäftigt. Sie nehmen in den einzelnen Fachämtern, Einrichtungen, Eigenbetrieben etc. i.d.R. einfache Tätigkeiten wahr, die aber gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II im öffentlichen Interesse liegen und deshalb jedenfalls mittelbar der Aufgabenwahrnehmung der Behörde dienen. Dadurch entstehen bei der Arbeit räumliche und sachliche Berührungspunkte mit den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern. Die Ein-Euro-Kräfte werden dort nicht von Mitarbeitern der Lahn-Dill-Arbeit GmbH oder der GWAB, sondern ausschließlich von städtischen Bediensteten in ihre Tätigkeiten eingewiesen, überwacht, kontrolliert und beurteilt sowie auch hinsichtlich ihrer Urlaubsgewährung von der Stadt betreut.

b) Obwohl nach der in den Bewilligungsbescheiden wiederholten Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts zwischen der Stadt als Maßnahmeträger und den Ein-Euro-Kräften begründet wird, ergibt sich doch aus der rechtlichen Dreiecksbeziehung zwischen ihnen, der Lahn-Dill-Arbeit GmbH als Leistungsträger mit der zwischengeschalteten GWAB und der Stadt A-Stadt als Maßnahmeträger ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen, auf deren Grundlage das Weisungs- und Schutzverhältnis zwischen der Stadt und den Ein-Euro-Kräften rechtlich abgesichert ist.

Nach der auch insoweit in die Bewilligungsbescheide übernommenen Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sowie die Grundsätze über die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung entsprechend anzuwenden, und zwar nach den Maßgaben der Bewilligungsbescheide durch die Stadt als Maßnahmeträger; das gilt danach auch für die Unfall- und Haftpflichtversicherung der Ein-Euro-Kräfte. Auch wenn die nunmehr zwischengeschaltete GWAB in dem im Auftrag der Lahn-Dill-Arbeit GmbH an die Hilfebedürftigen gerichteten, die Zuweisung vollziehenden Schreiben ausdrücklich ausführt, sie sei gehalten, die Bestimmungen des Arbeitsschutzes einzuhalten, ist dies als Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen und ändert auch nichts daran, dass die Stadt als Maßnahmeträger für die Durchführung dieser Vorschriften am Einsatzort verantwortlich ist, wie die Angaben des Beteiligten in der mündlichen Anhörung bestätigen. Das gilt auch für die ihr in den Maßgaben der Bewilligungsbescheide übertragene eigenverantwortliche Sicherstellung der ordnungsgemäßen Maßnahmedurchführung unter Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen und die ihr aufgegebenen Beurteilungen der Ein-Euro-Kräfte. Schließlich wird das Weisungs- und Schutzverhältnis zwischen den Hilfebedürftigen und der Stadt durch die in den Bewilligungsbescheiden weiterhin vorgeschriebene schriftliche "Vereinbarung zu dem berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten" (Einsatzplan) in allen Einzelheiten konkretisiert und festgelegt.

An diese im Verhältnis zwischen der Lahn-Dill-Arbeit GmbH als Leistungsträger und der Stadt als Maßnahmeträger durch die Bewilligungsbescheide verbindlich geregelten Vorgaben sind die Ein-Euro-Kräfte ihrerseits durch ihr im SGB II geregeltes Leistungsverhältnis gegenüber der Lahn-Dill-Arbeit GmbH gebunden, insbesondere durch die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II und/oder den Zuweisungsbescheid gemäß § 16 Abs. 3 SGB II bzw. das im Auftrag der Lahn-Dill-Arbeit GmbH gefertigte und von ihnen gegengezeichnete Schreiben der GWAB.

B. Neben der danach vorliegenden betrieblichen Eingliederung bedarf die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung - hier gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2. a) HPVG - keiner weiteren Voraussetzung (a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O. zur Personalauswahlentscheidung der Dienststelle als Voraussetzung einer Einstellung bzw. einer Personalangelegenheit, kritisch dazu Daniels a.a.O. S. 186). Beim Vorliegen einer Eingliederung bedarf eine Ausnahme von der Mitbestimmung im Gegenteil einer weitergehenden, an wesentliche Merkmale des Einstellungsbegriffs ansetzenden Rechtfertigung und kann insbesondere dann vorliegen, wenn Weisungsrechte der Dienststelle gegenüber Fremdkräften nicht bestehen, wie etwa bei Religionslehrern, die auf Grund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen an öffentlichen Schulen eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 21).

Derartige Gründe, nach denen trotz Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung zu verneinen sein könnte, lassen sich - entgegen der Auffassung des Beteiligten und einiger gerichtlicher Entscheidungen - insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - (BVerwGE 110, S. 287 ff. = PersR 2000 S. 243 ff. = PersV 2000 S. 559 ff. = ZfPR 2000 S. 197 ff. = juris) zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) herleiten.

a) Das ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem zum Mitbestimmungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (MBG SH) ergangenen Beschluss nicht die - hier allein maßgebliche - Frage beantwortet hat, ob die Beschäftigung von BSHG-Kräften vom Mitbestimmungstatbestand der Einstellung erfasst wurde, sondern lediglich zu prüfen hatte, ob diese dem landespersonalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff unterfielen und welche einzelnen konkreten Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung das sich danach aus der sog. Allzuständigkeit für innerdienstliche Maßnahmen ergebende Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 51 Abs. 1 MBG SH erfasste. Dementsprechend finden sich in diesem Beschluss keine Ausführungen zu den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Einstellung maßgeblichen Kriterien einer Eingliederung in die Dienststelle. Es hat dort keine Feststellung darüber getroffen, ob die Beschäftigung von BSHG-Kräften eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt oder nicht.

b) Die in diesen anderen Prüfungszusammenhang gestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere seine Begründung, warum die personelle Mitbestimmung in Bezug auf die eingesetzten Sozialhilfeempfänger - wie vom Personalrat beantragt - zwar schon bei der vorwirkenden Schaffung von Gelegenheiten zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in der einsetzenden Dienststelle greife, nicht aber bei der späteren Heranziehung der einzelnen Hilfebedürftigen durch einen allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messenden Verwaltungsakt des Sozialamtes, können nicht zur Begründung der Auffassung herangezogen werden, der Einsatz von Ein-Euro-Kräften unterfalle - trotz ihrer Eingliederung in die Dienststelle - nicht dem Mitbestimmungstatbestand der Einstellung (so aber Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 14. Juli 2005; VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 L 1238/04.NZ - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 - 23 L 2361/05 - PersR 2006 S. 42 ff. = juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 - 5 A 11752/05 - juris).

aa) Die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Einsatz von BSHG-Kräften geprüfte und verneinte Frage, ob sich die Mitbestimmung des bei der aufnehmenden Dienststelle des Maßnahmeträgers gebildeten Personalrats auf die Heranziehungsentscheidung als solche erstreckt, stellt sich hier von vornherein nicht. An dieser auf der Grundlage der §§ 14 ff. SGB II unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Leistungsträger und jeweiligem Hilfebedürftigen ergehenden Einzelmaßnahme ist der Maßnahmeträger nicht beteiligt. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme der aufnehmenden Dienststelle, so dass auch für eine Beteiligung des bei ihr gebildeten Personalrats kein Raum ist. So ist beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers oder einer von der Schwesternschaft gestellten DRK-Pflegekraft auch die von dem Verleiherbetrieb bzw. der Schwesternschaft getroffene Auswahlentscheidung und Zuweisung des Leiharbeitnehmers bzw. der Pflegekraft nicht Gegenstand der Mitbestimmung des Personalrats bei der aufnehmenden Dienststelle, der im Rahmen seiner Mitbestimmung bei Einstellungen auch nicht die Interessen der anderen Angehörigen des Verleiherbetriebes bzw. der anderen Pflegekräfte der Schwesternschaft, sondern nur die der Stammbelegschaft der aufnehmenden Dienststelle zu vertreten hat.

Im Falle der BSHG-Kräfte stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht diese Frage demgegenüber nur deshalb, weil das dort über die Heranziehung entscheidende Sozialamt bei der beteiligten Stadt als der Trägerin der Sozialhilfe angesiedelt und der antragstellende Personalrat dort ebenfalls gebildet war. Deshalb bedurfte der Ausschluss seiner Mitbestimmung zu der durch Verwaltungsakt des Sozialamtes erfolgenden Heranziehung der ergänzenden Begründung, dass es sich dabei um eine außenwirksame, allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messende Entscheidung des Sozialamtes gegenüber den Hilfeempfängern handele, während die sog. Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen nur die vorentscheidende Schaffung der Arbeitsgelegenheiten seitens der einsetzenden Dienststelle erfasse, um die Interessen und Arbeitsbedingungen der faktisch wie von einer Einstellung betroffenen Beschäftigten in der (Einsatz-)Dienststelle zu wahren, und zwar insbesondere durch die Prüfung, ob das Merkmal der Zusätzlichkeit aus Gründen verfehlt werde, welche die Belange der in der Dienststelle bereits Beschäftigten berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

Da sich die Mitbestimmung des Personalrats beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften somit von vornherein nicht auf die außenwirksame Entscheidung des Leistungsträgers über die Heranziehung der Hilfebedürftigen, sondern nur auf die innerbetrieblichen Auswirkungen ihrer Eingliederung in die Dienststelle des Maßnahmeträgers bezieht, ist auch die Frage einer Überschreitung der personalvertretungsrechtlichen Schutzzweckgrenze nicht relevant (so aber: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.; wie hier im Ergebnis auch: Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

Bereits daraus wird deutlich, dass bei differenzierter Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem SGB II-Leistungsträger und den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einerseits und deren Einsatz in der aufnehmenden Dienststelle des Maßnahmeträgers andererseits der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 zur Beschäftigung von BSHG-Kräften eher für als gegen eine Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften in die Dienststelle des Maßnahmeträgers spricht.

Allein der Umstand, dass danach eine einzelne personelle Maßnahme beim Einsatz der Ein-Euro-Kräfte in Form der Heranziehung durch den Leistungsträger - hier: die Lahn-Dill-Arbeit GmbH bzw. die GWAB - als Gegenstand der Mitbestimmung ausscheidet, führt - wie schon der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 selbst zeigt - nicht dazu, dass ein in Bezug auf deren Beschäftigung bestehendes Mitbestimmungsrecht insgesamt ausgeschlossen ist. Es wird lediglich in Inhalt und Umfang beschränkt, wenn einzelne Teile der Einstellungs- bzw. Eingliederungsmaßnahme der Mitbestimmung des Personalrats entzogen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O. unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O. = juris Rdnr. 17; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O., allerdings zu einer landespersonalvertretungsrechtlichen Auffangregelung; vgl. weiterhin auch Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

bb) Die vom Bundesverwaltungsgericht gegen die Erstreckung der Mitbestimmung auf die Heranziehung der BSHG-Kräfte angeführten Gründe sind auch jeweils im Einzelnen nicht geeignet, eine gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG mitbestimmungspflichtige Einstellung durch Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte zu verneinen.

(1) Ob deren vorangehende Heranziehung seitens des Leistungsträgers in Form eines Verwaltungsaktes durch Zuweisungsbescheid oder auf vertraglicher Grundlage durch eine Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB II oder durch das von der GWAB abgefasste und von den Hilfebedürftigen gegengezeichnete Schreiben erfolgt, ist für die Bewertung ihrer nachfolgenden Eingliederung in die aufnehmende Dienststelle und das Bestehen des nur darauf bezogenen Mitbestimmungsrechts des dort gebildeten Personalrats unerheblich (anders aber: VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 a.a.O einerseits und VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 a.a.O. juris Rdnr. 26 andererseits). Die im Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen gewählte Handlungsform der Zuweisung hat auf die Modalitäten der Eingliederung beim Maßnahmeträger und das dadurch bedingte kollektive Schutzbedürfnis der Stammbelegschaft keinen Einfluss (so im Ergebnis u.a. auch: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; Zwanziger a.a.O. S. 10 unter Nr. 4.a) aa); Süllwold a.a.O. S. 88 unter Nr. 5.3.2; Kröll a.a.O. S. 136). In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 1994 (a.a.O.) die Beschäftigung von ABM-Kräften als mitbestimmungspflichtige Einstellung angesehen, obwohl auch diese vorher vom Arbeitsamt durch Verwaltungsakt zugewiesen worden war (vgl. dazu Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

(2) Der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften kann weiterhin nicht entgegengehalten werden, es handele sich dabei um eine rein sozialrechtliche Maßnahme zum Vollzug des § 16 Abs. 3 SGB II, die allein oder doch vorrangig auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, auf die Erhaltung, Verbesserung oder Herstellung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, auf ihre Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt und auch auf die Feststellung ihrer Arbeitsbereitschaft und Verfügbarkeit ziele und nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Erledigung öffentlicher Verwaltungsaufgaben in der Dienststelle bezwecke, so dass die Auswahl der heranzuziehenden Hilfebedürftigen vor allem nach sozialen Aspekten erfolge und Gesichtspunkte der Bestenauslese, der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der bestmöglichen oder ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dahinter zurückträten (so aber: VG Mainz, Beschluss vom 14. Januar 2005 a.a.O.; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. November 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

Die im Verhältnis zwischen Leistungsträger und Hilfebedürftigen mit der Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II verfolgten Zwecke führen nach Ansicht des beschließenden Fachsenats nicht dazu, dass die in Vollzug dieser Zuweisung erfolgende Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle des Maßnahmeträgers keine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.

Zwar könnten sich diese Ziele auf das Verhältnis zur aufnehmenden Dienststelle über die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 4 HPVG auswirken, wonach Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung kommt es unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks aber zum einen auf die Beschäftigteneigenschaft des Einzustellenden nicht an. Den Bestimmungen über die Beschäftigtengruppen der §§ 3 bis 6 HPVG kommt deshalb nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung dieses Mitbestimmungstatbestandes zu, denn dieser dient nicht der Einbeziehung des Einzustellenden in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts, sondern vorrangig dem Schutz und der Interessenwahrung der bisherigen Stammbelegschaft der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 a.a.O. juris Rdnrn. 21 f. zu § 5 HPVG und vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 24 zu § 3 Abs.3 Nr. 3 HPVG).

Zum anderen könnten die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend auch nicht angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des nahezu gleichlautenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf nach § 19 BSHG zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogene Sozialhilfeempfänger in seinem Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O.) geprüft - was nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung überflüssig gewesen wäre - und diese auch für die nur gegen eine Mehraufwandsentschädigung Herangezogenen mit u.a. folgenden Erwägungen verneint: Bei dieser Personengruppe werde zwar kraft Gesetzes kein Arbeitsverhältnis begründet und sei die Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ein fähigkeitsbewahrender Schritt der Hilfe zur Selbsthilfe. Gegenüber den mitverfolgten rehabilitativen Zwecken (etwa Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt und Stärkung des Selbsthilfewillens) stehe aber die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund, die im Wesentlichen den im Erwerbsleben üblichen Formen entgeltlicher Tätigkeiten entspreche. Die Arbeit sei für die nach § 19 BSHG arbeitsfähigen und arbeitsbereiten Sozialhilfesuchenden, für die lediglich ein Mangel an Arbeitsgelegenheit bestehe, von eigenständiger Bedeutung und nicht ein bloßes Therapiemittel; anders sei dies bei Maßnahmen nach § 20 BSHG, bei denen es u.a. darum gehe, einen arbeitsentwöhnten Sozialhilfesuchenden im Wege einer Beschäftigungstherapie an Arbeit zu gewöhnen und ihn dadurch erst arbeitsfähig und arbeitsbereit zu machen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre § 3 Abs. 3 Nr. 4 HPVG auch auf Ein-Euro-Kräfte i.S.v. § 16 Abs. 3 SGB II nicht anwendbar, weil es sich auch bei diesen nach den gesetzlichen Voraussetzungen um Hilfebedürftige handelt, die erwerbsfähig sind, aber keine Arbeit finden können.

Für diese Einschätzung, dass nämlich bei ihrem Einsatz die Arbeitsleistung als solche von eigenständiger und jedenfalls nicht untergeordneter Bedeutung ist, spricht weiterhin, dass vorliegend die Lahn-Dill-Arbeit GmbH in ihrem Vermittlungsvorschlag an die GWAB die Einsatzgebiete darstellt, für die die jeweiligen Hilfeempfänger geeignet und qualifiziert sind, und dass der Maßnahmeträger bei Unzufriedenheit mit ihrer Tätigkeit an der Einsatzstelle den Austausch des jeweiligen Teilnehmers verlangen kann, so dass die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in der Dienststelle des Maßnahmeträgers schon bei der Zuweisung der Hilfebedürftigen eine gewichtige Rolle spielt.

Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der verfolgten Zwecke unterschieden werden muss zwischen dem der Heranziehung zu Grunde liegenden Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen einerseits und deren Verhältnis zum Maßnahmeträger andererseits, in dessen Dienststelle sie die Arbeitsgelegenheiten durchführen sollen (vgl. schon die differenzierte Beurteilung des Einsatzes der BSHG-Kräfte im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 a.a.O.; vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89). Für den Maßnahmeträger, der im Verhältnis zum Leistungsträger eigene Aufgaben wahrnimmt, steht die Erfüllung der zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten im Vordergrund, die hier jedenfalls mittelbar der behördlichen Aufgabenwahrnehmung dienen und zu deren Zweck die Ein-Euro-Kräfte in den Arbeitsablauf der aufnehmenden Dienststelle eingegliedert werden. Das entspricht auch dem Sinn des § 16 Abs. 3 SGB II, denn die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten dient schon nach der Überschrift zu Kap. 3, Abschn. 1 des SGB II der "Eingliederung in Arbeit", also in den üblichen Arbeitsprozess (vgl. Zwanziger a.a.O. S. 12 unter Nr. (5), der zwischen Maßnahmeträger und Ein-Euro-Kraft einen "öffentlich-rechtlichen freien Dienstvertrag" annimmt). Dementsprechend ist auch in dem hier ergangenen Bewilligungsbescheid im Zusammenhang mit dem Einsatzplan von "dieser besonderen Art der Beschäftigung" und von Arbeitszeit und Arbeitsinhalten die Rede.

So hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 15. März 1994 (a.a.O.) ungeachtet der damit von der Arbeitsverwaltung verfolgten Zwecke auch für den vergleichbaren Einsatz von ABM-Kräften in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II eine Eingliederung als wesentliches Merkmal einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung bejaht; der Unterschied zu dem Einsatz von Ein-Euro-Kräften besteht aber nur darin, dass bei ABM-Maßnahmen ein - meist befristeter - Arbeitsvertrag geschlossen wird, der - wie oben ausgeführt - für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nicht entscheidend ist (vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

(3) Wie auch bei dieser Beschäftigtengruppe kann das Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Einsatz von Ein-Euro-Kräften schließlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der aufnehmenden Dienststelle fehle angesichts der Zuweisung durch den Leistungsträger die für eine Einstellung erforderliche eigene arbeitgebertypische Entscheidungsfreiheit über die personelle Auswahl unter mehreren Bewerbern (so aber: VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

Es trifft schon nicht zu, dass eine Einflussnahme des Maßnahmeträgers auf die Auswahl der jeweils einzusetzenden Hilfebedürftigen ausgeschlossen ist. Denn neben den im Förderantrag aufgestellten Qualifikationsanforderungen können - abgesehen von zusätzlichen Vereinbarungen auf regionaler Ebene - nach der von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Arbeitshilfe zu § 16 Abs. 3 SGB II, Stand: 2. September 2005, zur Motivationsförderung auch Direktbewerbungen und Vorstellungsgespräche beim Maßnahmeträger durchgeführt werden; zudem hat dieser - wie der Beteiligte in der mündlichen Anhörung vor dem beschließenden Fachsenat bestätigt hat - jedenfalls die Möglichkeit, ungeeignete Hilfebedürftige an den Leistungsträger zurückzuschicken und gegen einen geeigneten Bewerber auszutauschen (vgl. u. a. Noelle Niederst a.a.O. S. 66 unter Nr. 5.; Daniels a.a.O. S. 186).

So hat auch der Beteiligte im vorliegenden Verfahren im Förderantrag vom 7. März 2005 für Hausmeistertätigkeiten einen bereits in der Vergangenheit zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit beschäftigten Hilfebedürftigen für die Zuweisung vorgeschlagen; das gilt generell ebenfalls für Verlängerungsanträge. Nach den Bewilligungsbescheiden soll zudem über die Wiederbesetzung freigewordener Teilnahmeplätze eine "gemeinsame" Entscheidung getroffen werden und die Zuweisung/Ersatzzuweisung von Teilnehmern "in Absprache mit dem Träger" erfolgen.

Abgesehen davon kommt es für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrates der aufnehmenden Dienststelle beim Einsatz von Fremdkräften, wie hier den Ein-Euro-Kräften, nach der oben dargestellten und vom beschließenden Fachsenat übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidend auf die Personalauswahl, sondern allein auf die - regelmäßig nachfolgende - Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Dienststelle mit einem rechtlich abgesicherten Weisungs- und Schutzverhältnis an. Die vorhergehende Personalauswahlentscheidung obliegt in derartigen Fällen typischerweise der entsendenden Stelle, nämlich etwa der Verleiherfirma bei Leiharbeitnehmern, der Arbeitsverwaltung bei ABM-Kräften und der Schwesternschaft bei DRK-Pflegekräften.

So hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 6. September 1995 (a.a.O. juris Rdnr. 30) zur Begründung der Einstufung einer Arbeitnehmerüberlassung als mitbestimmungspflichtige Einstellung ausdrücklich ausgeführt, die der entleihenden Dienststelle zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte würden dort wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt, dadurch in die Dienststelle eingegliedert und führten ihre Arbeiten nach deren Weisungen aus, während sich die Vertragspflicht des Verleihers auf die Auswahl des Arbeitnehmers beschränke und er nur für das Verschulden bei der Auswahl des Arbeitnehmers hafte.

Obwohl die Personalauswahl beim Verleiher liegt und Leiharbeitnehmer nach § 14 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes i.d.F. vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) - AÜG - auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebes des Verleihers bleiben, bestimmt Abs. 3 dieser Vorschrift in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung, dass der Betriebsrat des Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu beteiligen ist. Dabei ist der Betriebsrat eingehend über den geplanten Einsatz, die Person des Leiharbeitnehmers und die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu unterrichten und kann er zum Schutz der Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG verweigern, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die personelle Maßnahme - also die Übernahme des Leiharbeitnehmers - im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, und zwar insbesondere dadurch, dass reguläre Beschäftigung verdrängt wird (vgl. Körner, NZA 2006 S. 573 (578().

Der gleichliegende Schutzzweck der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei Einstellung kommt ebenfalls unabhängig davon zum Tragen, ob die jeweilige einzugliedernde Fremdkraft von der entsendenden Stelle oder von der aufnehmenden Dienststelle ausgewählt worden ist; Beschränkungen der Auswahlfreiheit des Dienstherrn sind lediglich für Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts und der Zustimmungsverweigerungsgründe des Personalrats maßgeblich (vgl. u. a. VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O.).

(4) Bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften ist der Entscheidungsspielraum des Maßnahmeträgers durch den seine Arbeitsgelegenheiten betreffenden Bewilligungsbescheid des Leistungsträgers und dessen Auswahl- und Zuweisungsentscheidung in Bezug auf den jeweiligen Hilfebedürftigen schließlich nicht in einem solchen Maße eingeengt oder gar beseitigt, dass für eine Mitbestimmung des Personalrats kein Raum mehr verbleibt (so aber: VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.; OVG Rh.-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2006 a.a.O.).

Zwar dürfte die dem Einsatz der Ein-Euro-Kräfte vorgelagerte Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 19 Abs. 3 SGB II durch Bereitstellung und Benennung geeigneter Einsatzbereiche und dort anfallender Arbeiten - ohne Verbindung mit der Anforderung oder Einstellung einer konkreten Person - als eine der Organisations- und Planungshoheit der aufnehmenden Dienststelle unterfallende organisatorische Maßnahme dem - hier allein zu prüfenden - Mitbestimmungsrecht bei Einstellung entzogen sein (vgl. Süllwold a.a.O. S. 86 unter Nr. 5.1; Vogelgesang a.a.O. S. 333 unter Nr. 4.2.4; unklar: VG Ansbach, Beschluss vom 10. Januar 2006 a.a.O. unter Hinweis auf eine Lücke im bayerischen Landespersonalvertretungsrecht); die Frage, ob daran mangels einer Auffangregelung im Hessischen Personalvertretungsgesetz etwa ein Mitwirkungsrecht unter dem Gesichtspunkt der Personalplanung gemäß § 81 Abs. 3 HPVG besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Gegenstand der Mitbestimmung ist nach obigen Ausführungen auch nicht die Personalauswahl- und Zuweisungsentscheidung im Verhältnis des Leistungsträgers gegenüber den Hilfebedürftigen.

Andererseits dürften aber Maßnahmen der aufnehmenden Dienststelle auch schon im Vorfeld der Einstellung, etwa im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens bei einer Direktbewerbung des Hilfebedürftigen, von der Mitbestimmung des Personalrats erfasst werden (so Süllwold a.a.O. S. 85 unter Nr. 5.1; a.A. wohl Kröll a.a.O. S. 136). Jedenfalls aber die der Zuweisung nachfolgende Eingliederung der jeweiligen Hilfebedürftigen unterliegt der Zustimmungspflicht des Personalrates und lässt der Dienststellenleitung einen für die Mitbestimmung relevanten Handlungs- und Entscheidungsspielraum (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.).

Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Einzelheiten des Einsatzes der Ein-Euro-Kräfte durch Einzelweisungen und/oder im sog. Einsatzplan festzulegen sind (vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2005 a.a.O. juris Rdnr. 26 und VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O.).

Zum anderen kann der Maßnahmeträger die Einstellung eines ihm konkret zugewiesenen Hilfebedürftigen etwa wegen dessen persönlicher Ungeeignetheit ablehnen. Er kann auch Änderungen der in den Bewilligungsbescheiden geregelten Einsatzmodalitäten beantragen und gegebenenfalls auf die Durchführung einer von ihm ausgewiesenen Arbeitsgelegenheit insgesamt verzichten, denn der auf seinen Förderantrag hin ergangene Bewilligungsbescheid des Leistungsträgers stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, mit dem die Maßnahme als solche dem Träger gegenüber nicht erzwungen werden kann (vgl. dazu auch Süllwold a.a.O. S. 85 unter Nr. 5.1 und S. 89 unter Nr. 5.4).

Dies gibt dem Personalrat die Möglichkeit, im Rahmen der Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 77 Abs. 4 HPVG etwa eine Benachteiligung der Stammbelegschaft in Form der Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen durch zusätzliche Beaufsichtigungs-, Anleitungs- oder Koordinierungsaufgaben geltend zu machen. Er kann insbesondere aber auch nach Nr. 1 dieser Vorschrift die innerbetrieblichen Auswirkungen einer Verletzung des Merkmals der Zusätzlichkeit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II in Form der Entziehung von Arbeitsfeldern, der Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis hin zum Verlust von regulären Arbeitsplätzen anführen; daran wäre er gegenüber dem Dienstherrn weder durch den diesem gegenüber ergangenen Bewilligungsbescheid des Leistungsträgers noch durch einen gegenüber dem jeweiligen Hilfebedürftigen ergangenen Heranziehungsbescheid gehindert, weil diese Verwaltungsakte nicht im Verhältnis zum Personalrat ergangen sind und die innerbetrieblichen Auswirkungen der Maßnahme auch nicht zum Gegenstand haben (vgl. dazu auch Süllwold a.a.O. S. 90 unter Nr. 5.5.2; Zwangziger a.a.O. S. 14 unter Nr. 2, b, bb). Er würde damit auch die sog. personalvertretungsrechtliche Schutzzweckgrenze nicht überschreiten, weil sich seine Einwände auf den innerdienstlichen Bereich bezögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

Für eine solche personalvertretungsrechtliche Prüfung besteht wegen der allgemeinen Gefahr der Verdrängung von regulären Arbeitsplätzen durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Ein-Euro-Kräfte auch ein berechtigtes Bedürfnis (vgl. Karasch, PersR 2005 S. 131 f.).

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der in § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG übereinstimmend mit anderen Landespersonalvertretungsgesetzen und mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG geregelten, aber länderübergreifend in unter- und obergerichtlichen Entscheidungen unterschiedlich beantworteten und deshalb grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage der Mitbestimmungspflichtigkeit des Einsatzes von Ein-Euro-Kräften zugelassen.

Ende der Entscheidung

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