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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 22 TL 3511/02
Rechtsgebiete: HPVG


Vorschriften:

HPVG § 22
HPVG § 23
HPVG § 24 Abs. 6
1. Die Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung im Bereich der Lehrerbildung vom 2. April 2004 entspricht nicht der Ermächtigungsgrundlage in § 24 Abs. 6 HPVG und ist deshalb nichtig (wie Hess. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1 N 1257/04 -).

2. Für eine Beschwerdeentscheidung im Wahlanfechtungsverfahren besteht nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Personalrats wegen der fehlenden Gestaltungswirkung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn sich die daran anknüpfenden personalvertretungsrechtlichen Rechtsfragen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter denselben Verfahrensbeteiligten nicht erneut stellen werden, weil die Dienststelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kraft Gesetzes aufgelöst wird.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 3511/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Landes/Wahlanfechtung

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Hartung, ehrenamtlichen Richter Hessler

ohne mündliche Anhörung am 02. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 18. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, Beschäftigte des Hessischen Landesinstituts (HeLP), fechten die am 24. und 25. April 2002 durchgeführte Wahl des Gesamtpersonalrats beim HeLP an.

Nach dem zum 1. Oktober 2001 wirksam gewordenen Gesetz zur Errichtung des Amtes für Lehrerausbildung und zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175 ff.) war die ursprüngliche Gliederung des HeLP in sechs Pädagogische Institute aufgehoben und nur das HeLP mit Sitz in B-Stadt als einzige Dienststelle verblieben, mit größeren Dienstorten in A-Stadt, Weilburg und F-Stadt sowie insgesamt 15 Regionalstellen (grundsätzlich entsprechend dem Bereich der Staatlichen Schulämter). Die personalvertretungsrechtlichen Geschäfte einschließlich der Vorbereitung der - während der "regulären" Amtszeit der bisherigen Personalräte - erforderlichen Neuwahlen wurden nach Wegfall des bisherigen Gesamtpersonalrats von einem aus den bisherigen örtlichen Personalräten gebildeten Übergangsgremium mit wechselndem Vorsitz wahrgenommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 22 TH 2733/01 -).

Durch Verselbständigungsbeschlüsse wurden personalvertretungsrechtlich zwei selbständige Dienststellen gebildet, und zwar in A-Stadt (mit den Regionalstellen Kassel, Fritzlar und Bad Hersfeld) und in Weilburg (mit der Regionalstelle Marburg); der Personalrat am Sitz des HeLP in B-Stadt blieb für die übrigen Standorte zuständig. Dementsprechend musste auch ein neuer Gesamtpersonalrat gewählt werden.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2002 bestellte der Beteiligte zu 2. den Gesamtwahlvorstand für die Wahl des Gesamtpersonalrats des HeLP. Die Namen der Mitglieder wurden am 6. Februar 2002 und das Wahlausschreiben wurde am 12. März 2002 bekannt gegeben. Nach dem Wahlausschreiben war ein Gesamtpersonalrat mit neun Mitgliedern in Gruppenwahl (Beamte/innen: eine Frau, zwei Männer; Angestellte/innen: drei Frauen, ein Mann; Arbeiter/innen: eine Frau, ein Mann) zu wählen und sollten Wahlvorschläge für jede Gruppe bis spätestens am 2. April 2002 eingereicht werden.

Am 2. April 2002 ging ein Wahlvorschlag für die Beamtengruppe mit zwei männlichen Bewerbern und der Erklärung ein, weitere Bewerber/innen hätten nicht gewonnen werden können.

Am gleichen Tage ging der von acht Beschäftigten unterschriebene Wahlvorschlag der Angestelltengruppe mit zwei weiblichen und einem männlichen Bewerber/innen und einer nur von der Erstunterzeichnerin unterschriebenen gesonderten Erklärung vom 28. März 2002 ein, dass es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, weitere Kandidaten/innen zu finden.

Nachdem insoweit eine Nachfrist bis 9. April 2002 gesetzt worden war, gingen an diesem und dem vorangegangenen Tag zwei Wahlvorschläge der Arbeitergruppe ein, in denen die Antragstellerin zu 1. allein bzw. an zweiter Stelle nach einer weiteren Bewerberin als solche benannt war; dem letzteren Vorschlag war eine Erklärung der "Sprecherin" beigefügt, dass es den Unterzeichnern trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen sei, vollständig den Anforderungen aus dem Wahlausschreiben zu entsprechen. Der Gesamtwahlvorstand strich die Antragstellerin zu 1. aus beiden Vorschlägen, weil eine Kandidatur auf zwei eingereichten Wahlvorschlägen nicht zulässig sei.

In der Wahl am 24./25. April 2002 wurden die vorgeschlagenen und zugelassenen sechs Bewerber/innen als Gesamtpersonalrat gewählt; das Wahlergebnis wurde am 30. April 2002 bekannt gemacht.

Am 13. Mai 2002 haben die Antragsteller die Wahl beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angefochten und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Gesamtwahlvorstand habe nicht berücksichtigt, dass am 2. April 2002 noch keine gültigen Wahlvorschläge vorgelegen hätten; er hätte deshalb eine Nachfrist von sechs Tagen für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge setzen müssen. Zwar sei die Bestimmung des § 8 der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz (WO-HPVG) anerkanntermaßen fakultativ; zwingend zu beachten sei jedoch § 16 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG). Danach müssten die Wahlvorschläge mindestens so viele Bewerber und Bewerberinnen enthalten, wie erforderlich seien, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Männer und Frauen zu erreichen. Es hätte deshalb eine Nachfrist gesetzt und bei deren fruchtlosem Verstreichen nach § 11 Abs. 3 WO-HPVG verfahren werden müssen.

Zudem habe der Gesamtwahlvorstand bei Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegen den Grundsatz einer fairen und chancengleichen Wahl verstoßen, weil er auf die Schulferien vom 25. März bis 5. April 2002 und die Osterfeiertage keine Rücksicht genommen habe.

Die Antragsteller haben wörtlich beantragt,

"die am 27.04.2002 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1.) für ungültig zu erklären."

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht:

Am 2. April 2002 sei entgegen der Auffassung der Antragsteller für die Beamtengruppe ein gültiger Wahlvorschlag für den Gesamtpersonalrat eingegangen, der zwar mit den beiden männlichen Bewerbern nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 WO-HPVG entsprochen habe. Er habe jedoch bereits eine Erklärung der Unterzeichner gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG enthalten, warum aus ihrer Sicht eine Beseitigung dieser Mängel nicht möglich gewesen sei; damit sei der Zielsetzung dieser Vorschrift genügt, so dass es einer formalen Rückgabe des Wahlvorschlags mit Fristsetzung für eine Nachbesserung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-HPVG nicht bedurft habe. Trotz der Formulierung des § 16 Abs. 3 Satz 2 HPVG als Muss-Vorschrift könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine zwingende Vorschrift handele, die unabdingbar zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führe.

Der Wahlvorstand habe im Übrigen in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten an einer zügigen Durchführung der Neuwahlen und den zu erwartenden vermehrten urlaubsbedingten Abwesenheiten von Beschäftigten in den Osterferien, aber auch im Monat Mai, die Entscheidung getroffen, die Wahl am 24. und 25. April 2002, also außerhalb der Osterferien, durchzuführen; insoweit werde auf das Schreiben des Vorsitzenden des Gesamtwahlvorstandes vom 12. April 2002 Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1. hat seinen Abweisungsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die angefochtenen Personalratswahlen seien nicht ungültig, weil ein Verstoß "gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren" gemäß § 22 Abs. 1 HPVG nicht vorliege.

Der Gesamtwahlvorstand sei zutreffend davon ausgegangen, dass gültige Wahlvorschläge vorgelegt worden seien, weil die Unterzeichner die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe dafür schriftlich dargelegt hätten, weshalb die ausreichende Zahl von Bewerber/innen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 HPVG und § 8 Abs. 1 WO-HPVG nicht habe erreicht werden können. Diese Erklärungen gemäß § 10 Abs. 5 WO-HPVG hätten auch nicht von allen Unterzeichnern/innen des Wahlvorschlags unterschrieben werden müssen, weil § 8 Abs. 4 WO-HPVG eine allgemeine Vertretungsregelung enthalte, wonach einer der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand bestimmt werde.

Die Antragsteller könnten sich auch gemäß § 2 Abs. 4 WO-HPVG nicht darauf berufen, dass die Wahlen zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden seien, der eine Kandidatenaufstellung erschwert habe. Diese Vorschrift wolle lediglich sicherstellen, dass bei der Bestimmung des Wahltags selbst hinsichtlich Ort und Zeit die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten berücksichtigt würden.

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 18. November 2002 - 23 L 1748/02 - die Wahl des Beteiligten zu 1., durchgeführt am 24. und 25. April 2002, in den Gruppen der Angestellten und Arbeiter für ungültig erklärt und die Wahlanfechtungsanträge im Übrigen abgelehnt.

Zur Begründung hat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt:

Die gemäß § 22 Abs. 1 HPVG zulässigen Wahlanfechtungsanträge hätten nur teilweise Erfolg.

Gegen die das gesamte Wahlverfahren betreffende Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 2 WO-HPVG sei nicht verstoßen worden. Da mit der Bestimmung des Wahltages auch die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beeinflusst werde, könne diese Regelung zwar erweiternd dahin ausgelegt werden, dass sie nicht nur die Festlegung des Wahltages als solchen, sondern erweiternd auch die Festlegung der Einreichungsfrist erfasse. Im Verhalten der Wahlvorstände könne aber kein Verstoß gesehen werden.

Die Wahl sei jedoch in den Gruppen der Angestellten und Arbeiter fehlerhaft durchgeführt worden. Die Wahlvorschläge hätten entgegen § 8 Abs. 1 WO-HPVG nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern/innen enthalten (für die Angestelltengruppe acht und für die Arbeitergruppe zwei Beschäftigte). Diese Mängel führten zwar nicht von vornherein zur Ungültigkeit, sondern könnten geheilt werden, wenn die in § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG erforderliche Erklärung ordnungsgemäß abgegeben werde. Dies sei hier aber nicht erfolgt, weil die erforderlichen Erklärungen nur von der jeweiligen Listenvertreterin abgegeben worden seien. Der Verstoß gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG sei auch beachtlich, da er das Wahlergebnis wesentlich beeinflusst haben könne.

Bei der Beamtengruppe sei es dagegen zu keinem entsprechenden Wahlverstoß gekommen, weil hier alle Unterzeichner/innen des Wahlvorschlags schon mit dessen Einreichung die Erklärung gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG abgegeben und unterschrieben hätten. Eine Rückgabe des Wahlvorschlags gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-HPVG wäre deshalb nur leere Förmelei gewesen.

Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 2. Dezember 2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am 30. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 3. März 2003 mit an diesem Tag per Telefax eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf angebliche Fehler im Wahlverfahren gestützt, die von den Anfechtenden innerhalb der Anfechtungsfrist noch nicht einmal im Ansatz angesprochen oder vorgebracht worden seien, so dass es damit über den Prüfungsantrag hinausgegangen sei.

Die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG sei weder mit dessen Wortlaut noch mit der Systematik der Wahlordnung in Übereinstimmung zu bringen.

Zudem könne der angebliche Verstoß gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG das Wahlergebnis nicht wesentlich beeinflusst haben. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärung der jeweiligen Listenvertreterin nicht im Namen der Unterzeichner/innen der Liste erfolgt sei.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2002 den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsteller begründen ihren am 15. Januar 2003 eingegangenen Antrag,

die Beschwerden zurückzuweisen,

mit am 1. April 2003 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt:

Zu Unrecht werde ihnen entgegengehalten, sie hätten den sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG ergebenden Rechtsfehler nicht innerhalb der Antragsfrist gerügt, denn dieser habe sich erst aus den im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hinzugezogenen Wahlunterlagen ergeben. Dieser Verfahrensfehler sei schon deshalb im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen gewesen. Unabhängig hiervon sei von ihnen die Nichteinhaltung des § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2002 auf Nachfrage des Gerichts gerügt und zum Gegenstand der Anfechtung gemacht worden.

Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht einen solchen Verstoß angenommen, weil die hier fragliche Erklärung im Zusammenhang mit der Erstellung des Wahlvorschlags stehe; sie sei deshalb wie die Unterstützung des Wahlvorschlags selbst durch die Unterzeichner/innen persönlich abzugeben und zu unterschreiben. Die Befugnisse eines Listenvertreters nach § 8 Abs. 4 WO-HPVG begännen demgegenüber erst nach der Einreichung eines korrekten und vollständigen Wahlvorschlags. Es sei auch zutreffend eine Beeinflussung des Wahlergebnisses festgestellt worden.

Der Beteiligte zu 2. hat mit am 11. April 2003 eingegangenem Schriftsatz beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2002 den Antrag zurückzuweisen,

und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

In § 8 Abs. 3 WO-HPVG sei nur eindeutig geregelt, welche Unterschriften für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich seien, dort sei nicht geregelt, dass dieses Unterschriftserfordernis unmittelbar auch für die schriftliche Darlegung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 WO-HPVG gelten sollte. Vielmehr solle nach § 8 Abs. 4 WO-HPVG aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein, welche Person (Listenvertreter) zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt sei; gegebenenfalls gelte der erste Unterzeichner als Listenvertreter. Aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift könne geschlossen werden, dass nach Einreichung des Wahlvorschlags der Listenvertreter eventuell erforderliche Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abgebe, also für alle Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand befugt sei. Er könne deshalb als Vertreter der Unterzeichner des Wahlvorschlags die Darlegung der maßgeblichen Gründe für die aus ihrer Sicht bestehende Unmöglichkeit der Beseitigung der Mängel des Wahlvorschlags vornehmen. Dementsprechend habe es auch keinerlei Beanstandungen seitens der Unterzeichner der Wahlvorschläge hinsichtlich der Erklärungen der Listenvertreterinnen gegeben. Die hier vertretene Auffassung entspreche auch einem "Leitfaden für die Personalratswahlen nach dem HPVG", der bei den im Jahre 2002 im HeLP durchgeführten Personalratswahlen verwendet worden sei.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2004 hat der Beteiligte zu 2. ergänzend mitgeteilt, dass das HeLP nach Art. 5 § 1 Satz 2 des Entwurfes für ein Drittes Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen (LT/Ds. 16/2353) voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben werde und dass die Amtszeit der derzeitigen Personalräte und des Gesamtpersonalrats des HeLP durch die Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung im Bereich der Lehrerbildung vom 2. April 2004 (GVBl. I S. 179) bis zum 31. Dezember 2004 verlängert werde.

Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsätzen vom 1. und 17. November 2004 ein nach wie vor bestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer Beschwerdeentscheidung u.a. damit begründet, dass das fragliche Gesetz noch nicht verabschiedet und in Kraft sei und dass eine Beschwerdeentscheidung noch Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten hervorrufe; zudem diene das Wahlanfechtungsverfahren auch dem Allgemeininteresse an der Ordnungsgemäßheit der Wahl.

Die Antragsteller und die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragsteller und der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Wahlunterlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 90 Abs. 2 und § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unzulässig.

Die Beschwerde ist zwar innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden, für eine Beschwerdeentscheidung besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Die Gestaltungswirkung der mit einer Wahlanfechtung gemäß § 22 HPVG erstrebten rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung der Wahl kann hier nicht mehr eintreten, weil die Amtszeit des gewählten Gesamtpersonalrats am 31. Mai 2004 abgelaufen und durch § 1 der Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung im Bereich der Lehrerbildung vom 2. April 2004 (GVBl. I S. 179) nicht wirksam bis zum 31. Dezember 2004 verlängert worden ist, so dass der die Wahl teilweise für ungültig erklärende Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2002 - ebenso wie eine dazu in der Sache ergehende Beschwerdeentscheidung - "ins Leere geht".

Da die hier fragliche Wahl während des Laufs der regulären Amtszeit der bisherigen Personalräte wegen der Umstrukturierung des HeLP zum 1. Oktober 2001 erforderlich war, lief die Amtszeit des gewählten Gesamtpersonalrats gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 HPVG am 31. Mai 2004 ab, so dass gemäß § 15 HPVG Neuwahlen zwischen dem 1. und 31. Mai 2004 hätten stattfinden müssen. Eine Übergangsregelung ist für diesen Fall nicht ersichtlich.

Aus diesem Grunde hat das Hessische Innenministerium zwar mit der obigen Verordnung vom 2. April 2004 die Amtszeit der derzeitigen Personalräte und des Gesamtpersonalrats des HeLP bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Diese Verordnung ist aber durch die Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 6 HPVG nicht gedeckt und deshalb nichtig.

Sie war eine von mehreren in dieser Zeit ergangenen entsprechenden Verordnungen. Die Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in den Universitätskliniken Gießen und Marburg vom 17. März 2004 (GVBl. I S. 175) ist vom Hess. VGH mit Beschluss vom 29. Juli 2004 - 1 N 1257/04 - für nichtig erklärt worden, weil sie nicht von der Ermächtigungsvorschrift des § 24 Abs. 6 HPVG getragen sei. Diese ermögliche nur "Folgeregelungen" nach Umstrukturierungsmaßnahmen, nicht aber Regelungen im Vorgriff auf geplante Umstrukturierungsmaßnahmen wegen der in Zukunft zu erwartenden künftigen Folgen für die Personalvertretungen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat auch in Bezug auf die hier fragliche Verordnung vom 2. April 2004 an.

Ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer Beschwerdeentscheidung in der Sache lässt sich auch nicht mit der Klärung zwischen den Beteiligten streitiger Rechtsfragen begründen.

Der von den Antragstellern zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1983 - 6 P 22.83 - (vgl. PersV 1986 S. 26) ist hier nicht einschlägig, weil er den Fall behandelt, dass die Wahlberechtigung eines Wahlanfechtenden nachträglich entfällt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beseitige das nicht die Anfechtungsbefugnis, weil es im Wahlanfechtungsverfahren um das Allgemeininteresse an der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des gewählten Personalrates geht; Vorausgesetzt wird also, dass dieser noch besteht, was hier gerade nicht der Fall ist.

Zwar wird in der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung eine Fortführung eines Wahlanfechtungsverfahrens auch mit einem Feststellungsantrag für zulässig gehalten, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der tatsächliche Vorgang, der den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Wahl ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden (abstrakt) personalvertretungsrechtlichen Rechtsfragen unter den selben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden. An einem Rechtsschutzinteresse fehlt es aber, wenn nicht nur dieser Vorgang beendet ist, sondern wenn darüber hinaus anzunehmen ist, dass sich ein gleichartiger Vorgang unter den Verfahrensbeteiligten nicht wiederholen wird, so dass sich ihnen auch die streitig gewesene Rechtsfrage nicht erneut in gleicher Weise stellen kann. Denn dann würde eine gleichwohl ergehende gerichtliche Entscheidung weder die ursprüngliche personalvertretungsrechtliche Auseinandersetzung beenden noch ein über diese Auseinandersetzung hinausgehendes konkretes Bedürfnis nach Klärung grundsätzlicher, die Verfahrensbeteiligten betreffender personalvertretungsrechtlicher Fragen befriedigen. Eine solche Entscheidung hätte vielmehr nur noch die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung zu der anfänglich aus einem konkreten Vorgang erwachsenen, mit dessen Bedeutung aber "abstrakt" gewordenen Rechtsfrage, zu deren Abgabe die Gerichte nicht berufen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1989 - 6 P 2/88 - PersR 1989 S. 362 ff. = juris und vom 15. Februar 1994 - 6 P 9/92 - PersR 1994 S. 167 ff. = juris). Wenn das HeLP zum 31. Dezember 2004 aufgelöst wird, werden sich die vorliegend streitigen Fragen nicht mehr "unter denselben Verfahrensbeteiligten" stellen können, so dass diese Voraussetzungen hier nicht bejaht werden können.

Ob das "Dritte Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen" (vgl. LT-Drs. 16/2353 vom 8. Juni 2004) bis dahin tatsächlich im Hessischen Landtag beschlossen (vorgesehen ist es für die Sitzungen am 23. bis 25. November 2004) und wirksam wird, ist zwar derzeit noch nicht absolut sicher; es besteht dafür aber angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Landtag eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt umgekehrt keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die hier erheblichen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens nochmals stellen könnten; ein Feststellungsinteresse ist deshalb zu verneinen.

Danach ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG fehlt.



Ende der Entscheidung

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