Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 22 TL 558/04
Rechtsgebiete: HPVG


Vorschriften:

HPVG § 42 Abs. 1
HPVG § 42 Abs. 3 Satz 1
Die Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einem Rhetorikseminar ist in der Regel für die Personalratsarbeit nicht erforderlich.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

22 TL 558/04

In dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

wegen Personalvertretungsrechts des Landes; Übernahme von Fortbildungskosten

hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Nassauer, Richter am Hess. VGH Jeuthe, ehrenamtlichen Richter Hartung, ehrenamtlichen Richter Hessler

ohne mündliche Anhörung am 02. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel vom 16. Oktober 2003 - 23 L 215/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 1.388,82 € für die Teilnahme von zwei Personalratsmitgliedern, nämlich Frau R. D. und Frau S. E., an einem von der Gewerkschaft ver.di in der Woche vom 8. bis 13. Dezember 2002 durchgeführten Seminar "Sprechwirksamkeit", das nach der Ausschreibung folgende Themen behandelte:

- Wie sage ich, was ich meine?

- Gespräch und Redebeiträge

- Kommunikationshindernisse

- Der persönliche Sprechausdruck durch Körper-Stimme-Sprache

- Freies Reden-Vorlesen

- Unterschiedliche Redearten in betrieblichen Veranstaltungen

- Redeziele formulieren und verständlich begründen

- Kurzreden

- Aufbau einer Argumentation/Redevorbereitung

- Sprechen nach Stichworten

- Ansprachen (Anlassreden)/Informationsreden

- Reden in Betriebs- und Personalversammlungen

- Durchführung von Diskussionen.

Nachdem er in seiner Sitzung am 14. Oktober 2002 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, beantragte der Personalrat des Klinikums A-Stadt, das ca. 2.500 Mitarbeiter beschäftigt, für die Teilnahme der beiden Personalratsmitglieder an diesem Seminar neben der - später gewährten - Dienstbefreiung auch die Übernahme der Kosten. Das lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs u.a. mit der Begründung ab, ein aktueller Rhetorik-Schulungsbedarf der beiden Personalratsmitglieder sei nach nunmehr fast 2 1/2 Jahren Personalratsarbeit und knapp 18 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats nicht dargelegt; in der bisherigen Personalratsarbeit habe sich gezeigt, dass Frau D. und Frau E. über eine gute, verständliche und präzise Ausdrucksweise verfügten.

Nach der Seminarteilnahme der beiden Personalratsmitglieder und Erstellung der Kostenrechnung vom 13. Dezember 2002 hat der Antragsteller am 30. Januar 2003 beim Verwaltungsgericht Kassel den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Klinikums A-Stadt zur Kostenübernahme gestellt.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) müsse eine Bildungsveranstaltung für die Personalratsarbeit nicht mehr "erforderlich", sondern nur noch "dienlich" sein. Die in dem Seminar vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten (Grundlage des freien Redens, selbstsicheres Auftreten sowie Übungen zur Versammlungsleitung von Personalversammlungen) seien für eine sachgerechte Personalvertretungsarbeit dienlich, weil deren Qualität und Effizienz stets davon abhänge, sich klar und präzise zu artikulieren. Das wirke sich auf die Akzeptanz innerhalb der eigenen Belegschaft und auf die effektive Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten aus.

Beide Personalratsmitglieder seien teilweise freigestellt. Frau D. sei stellvertretende Personalratsvorsitzende und habe bereits Sitzungen des Personalrats geleitet. Sie sei Mitglied in der Bewertungskommission und auch zuständig für Pensionärsangelegenheiten. Beide seien für den Personenkreis "Arbeiter" zuständig und führten Beratungsgespräche. Zudem sei Frau E. Schwerbehindertenvertrauensfrau und zuständig für Arbeitsplatzschutzangelegenheiten. Bei etwa 300 zu betreuenden Mitarbeitern seien auch im Innenverhältnis Kommunikationsfähigkeiten wichtig, etwa um innerbetriebliche Streitigkeiten zu schlichten. Es gebe aber auch Personalratstätigkeiten mit Außenwirkung, wie etwa bei Personalauswahlgesprächen und Ehrungsveranstaltungen zu Betriebsjubiläen. Gerade auch in ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertrauensfrau habe Frau E. regelmäßig Kommunikation mit Außenwirkung.

Der Antragsteller hat beantragt,

ihn von den Schulungskosten gegenüber dem Schulungsträger ver.di e.V. aus deren Rechnungen vom 13.12.2002 in Höhe von 686,86 € sowie 701,96 €, also insgesamt in Höhe von 1.388,82 €, freizustellen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die Dienststelle sei nur dann zu einer Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Schulungsveranstaltung für die Arbeit des Personalrats erforderlich sei. Das sei nicht der Fall. Zwar seien beide Personalratsmitglieder freigestellt, sie übten aber weder die Funktion des Personalratsvorsitzenden noch die des Stellvertreters aus und nähmen auch keine Leitungsfunktionen wahr. Die Qualität der Personalratsarbeit hänge nicht vom Erlernen der Sprachgewandtheit und der Kunst der freien Rede ab. Die beiden Personalratsmitglieder hätten auch keine vom Personalrat autorisierten Sonderfunktionen mit Außenwirkung. Als Ansprechpartner der Mitarbeiter benötigten sie kein besonderes Verhandlungsgeschick. Frau D. obliege die Stellvertreterfunktion nur dann, wenn die Vertretung durch die übrigen drei bzw. vier stellvertretenden Vorsitzenden ausgeschöpft sei. Es sei auch fraglich, ob bei der Auswahl des Seminars das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet worden sei, so biete etwa der Hessische Verwaltungsschulverband kostengünstige Seminare mit gleichem Inhalt an.

Die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 23 L 215/03 - mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt:

Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setze eine Kostenerstattung gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HPVG voraus, dass die entstandenen Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats notwendig sind, d.h. dass die Teilnahme der beiden Personalratsmitglieder an dem genannten Seminar erforderlich gewesen wäre. Es sei für die Fachkammer aber nicht zu erkennen, dass das Seminar "Sprechwirksamkeit" von der Thematik her die Tätigkeit der beiden Personalratsmitglieder betreffe. Die in der Ausschreibung genannten Themen berührten ihren Tätigkeitsbereich allenfalls am Rande. Im Wesentlichen beträfen diese Personalratsvorsitzende/innen bzw. deren Stellvertreter/innen. Die Wahrnehmung dieser Funktion komme für die beiden teilnehmenden Personalratsmitglieder nur in einer Ausnahmesituation in Betracht, so dass auch die Personenbezogenheit nicht erkennbar sei. Zudem seien die Aufwendungen unverhältnismäßig hoch im Verhältnis etwa zu einer Schulung am Verwaltungsseminar Kassel.

Nach Verkündung dieses Beschlusses in der öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2003 und vor Zustellung des Beschlusses am 9. Februar 2004 ist der städtische Eigenbetrieb "Klinikum A-Stadt" zum 1. Januar 2004 aufgelöst und eine neue gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) "Klinikum A-Stadt" gegründet worden. Die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer sind gemäß § 613 a BGB auf Grund eines Personalüberleitungsvertrages zwischen der Stadt A-Stadt und der Klinikum A-Stadt gAG vom 22. Dezember 2003 von Letzterer übernommen worden; nach § 6 Abs. 1 dieses Vertrages sind sich die Parteien darüber einig, dass der am 1. Januar 2004 amtierende örtliche Personalrat des Klinikums bis zur Konstituierung eines Betriebsrates, längstens für die Dauer von vier Monaten ab dem 1. Januar 2004, für den auf die Klinikum A-Stadt gAG übergegangenen Krankenhausbetrieb die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnimmt.

Nachdem in der Personalratssitzung vom 16. Februar 2004 ein entsprechender Beschluss gefasst worden war, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Februar 2004 die vorliegende Beschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10. Mai 2004 mit an diesem Tag per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2004 im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Mandat des Personalrates habe zwar am 31. Dezember 2003 geendet, der Betriebsrat sei aber für die Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Erst durch die konstituierende Sitzung vom 27. April 2004 habe Letzterer sein Amt aufgenommen, bis dahin habe ein Übergangsmandat des Personalrats bestanden. Bei einer Privatisierung gingen alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, so dass der Betriebsrat berechtigt sei, die Ansprüche des Personalrats weiterzuverfolgen. Dies ergebe sich auch aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Januar 2003 (NZA 2003 S. 1097 ff.), wonach der Betriebsrat eines aufnehmenden Betriebes ohne weiteres Beteiligter eines vom Betriebsrat des aufgenommenen Betriebes eingeleiteten Beschlussverfahrens werde.

Der Anspruch ergebe sich aus § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG, weil die Teilnahme der beiden Personalratsmitglieder an dem Seminar erforderlich gewesen sei. Zur Ausübung personalvertretungsrechtlicher Befugnisse und Aufgaben gehörten auch rhetorische Fähigkeiten. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BAG, wonach unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch Seminare für die Betriebsratstätigkeit erforderlich seien, die rhetorische Fähigkeiten schulten. Für deren sachgerechte Aufgabenerfüllung seien danach hinreichende organisatorische und methodische Kenntnisse erforderlich. Angesichts einer Beschäftigtenzahl von 2.500 sei es gerade in den verschiedenen Gremien, wie etwa Personalratsversammlungen und Ausschusssitzungen, oder im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit und auch gegenüber dem Arbeitgeber sehr wichtig, dass sich Personalräte klar und unmissverständlich ausdrücken könnten. Das Seminar sei auch nicht nur für Personalratsvorsitzende bzw. deren Stellvertreter vorgesehen gewesen, zudem sei Frau D. auch stellvertretende Vorsitzende. Sie leite Personalratssitzungen und führe zusammen mit Frau E. auch Beratungsgespräche. Letztere müsse in ihrer Funktion als Vertrauensperson von Schwerbehinderten souverän auftreten können. Auch der Aspekt des Sparsamkeitsgrundsatzes spreche nicht gegen die Kostenübernahme, weil das fragliche Seminar mit kostengünstigeren Alternativen nicht vergleichbar sei. Es sei gerade deswegen ausgewählt worden, weil es sich konkret an Betriebs- und Personalräte gerichtet habe.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt,

den Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Oktober 2003 - 23 L 215/03 - von den Schulungskosten gegenüber dem Schulungsträger ver.di e.V. aus deren Rechnungen jeweils vom 13. Dezember 2002 in Höhe von 686,86 € sowie 701,96 €, also insgesamt in Höhe von 1.388,82 €, freizustellen.

Der Beteiligte hat schriftsätzlich - sinngemäß - beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

Weder der Personalrat noch der Betriebsrat seien zur Weiterverfolgung des Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert. Der geltend gemachte Anspruch beruhe auf dem HPVG. Seit dem 1. Januar 2004 existiere kein Personalrat mehr, der solche Rechte geltend machen könne, weil er nach der vertraglichen Überleitungsregelung die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnehme. Eine Transformation von Ansprüchen aus dem HPVG in das Betriebsverfassungsrecht sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Hierzu bestehe auch keine Veranlassung, da zur Wahrnehmung solcher Ansprüche der Gesamtpersonalrat der Stadt A-Stadt legitimiert gewesen wäre; dieser habe jedoch keine Ansprüche geltend gemacht.

Das Seminar habe auch keine Kenntnisse vermittelt, die für die Tätigkeit der beiden stellvertretenden Personalratsmitglieder erforderlich gewesen wären, weil diese nur in Ausnahmesituationen diese Funktion wahrgenommen hätten. Zudem seien bei diesen Tätigkeiten nur Sachverhalte im Innenverhältnis diskutiert worden. Nach den vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des BAG sei zum Einen die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Diskussionsführung und Verhandlungstechnik" auch nur dann als erforderlich anzusehen, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnehme, dass gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig sei. In der anderen Entscheidung habe das BAG für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung "schriftliche Kommunikation im Betrieb" die Darlegung dazu gefordert, warum der entsandte Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung nicht sachgerecht wahrnehmen könne; an einer solchen Darlegung fehle es hier ebenfalls. Zudem sei die Teilnahme von Frau E. nicht als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, sondern als stellvertretendes Personalratsmitglied beantragt worden. Die beiden Personalratsmitglieder hätten auch in der Vergangenheit eine gute, verständliche und präzise Ausdrucksweise gezeigt.

In seiner Sitzung vom 5. Juli 2004 hat der Betriebsrat vorsorglich einen Beschluss über die Einlegung einer Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gefasst. Die seinerzeitige Beschlussfassung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil dieser Punkt nicht offiziell auf der Tagesordnung gestanden habe.

Dazu hat der Beteiligte geltend gemacht, dieser Beschluss könne keine Wirkung mehr entfalten, weil eine wirksame Beschlussfassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses hätte erfolgen müssen. Der Beschwerdeerhebung liege deshalb kein wirksamer Beschluss zu Grunde.

Auf Anregung des Berichterstatters hat der Antragsteller vorsorglich die Verweisung des Verfahrens in die möglicherweise zuständige Arbeitsgerichtsbarkeit beantragt und haben er und der Beteiligte auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte verwiesen.

II.

Der Fachsenat kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 90 Abs. 2 und § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung entscheiden.

Obwohl zwischenzeitlich ein beidseitiger Beteiligtenwechsel in Form einer subjektiven Antragsänderung gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3, 2. HS und § 81 Abs. 3 ArbGG erfolgt ist, die auch als sachdienlich anzusehen ist (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 A 329/98.PVL - PersR 2001 S. 27 = juris), und sich nunmehr ein Betriebsrat und eine Aktiengesellschaft gegenüberstehen, ist es gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG bei der Zulässigkeit des einmal beschrittenen Verwaltungsrechtsweges geblieben, weil es nach wie vor um denselben Streitgegenstand geht, nämlich die Kostenerstattung für das fragliche Seminar "Sprechwirksamkeit" vom 8. bis 13. Dezember 2002.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die Beteiligten aktiv- bzw. passivlegitimiert sind, denn der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch besteht jedenfalls in der Sache nicht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers und mit dem Verwaltungsgericht kommt dafür als Rechtsgrundlage nur § 42 Abs. 1 i. V.m. Abs. 3 Satz 1 HPVG und nicht § 40 Abs. 2 Satz 3 HPVG und auch nicht eine Rechtsgrundlage aus dem BetrVG in Betracht.

Nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 HPVG müsste die Teilnahme der betreffenden beiden Personalratsmitglieder an dem Seminar für die Personalratsarbeit erforderlich gewesen sein, wobei entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowohl Sach- wie auch Personenbezogenheit gegeben gewesen sein müssten. Das ist jedoch nicht der Fall.

Rhetorische Fähigkeiten mögen zwar - wie für viele andere Tätigkeiten auch - der Personalratsarbeit "dienlich" sein, durch ein solches Seminar werden aber nicht spezielle Fachkenntnisse vermittelt, die gerade für die Personalratstätigkeit unerlässlich, d. h. "erforderlich" sind. Wie der Beteiligte schon mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 geltend gemacht hatte, dienen sie vielmehr zu einem erheblichen Anteil der Persönlichkeitsprägung und Profilierung und haben damit auch einen gewichtigen individuellen Bezug, so dass - auch angesichts der erheblichen Kosten - eine Pflicht der Dienststelle zur Erstattung nicht besteht.

Wegen ihres individuellen Bezugs tritt gerade bei derartigen Themen, wie "Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung", Rhetorikseminare etc. die Personenbezogenheit stark in den Vordergrund. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. April 1991 - 6 P 19/89 - PersR 1991 S. 289 ff. = juris) die Teilnahme eines (ersten oder einzigen) Stellvertreters des Personalratsvorsitzenden an Schulungsveranstaltungen für Vorsitzende von Personal- und Betriebsräten mit dem Gegenstand "Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen, Verhandlungen und Versammlungen" für nicht erforderlich gehalten, solange nicht feststehe, dass der Betreffende demnächst Vorsitzender werde. Auch die vom Antragsteller und dem Beteiligten zitierten Entscheidungen des BAG stellen für ähnliche Schulungsveranstaltungen darauf ab, dass das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnehme, dass gerade seine Schulung für die Betriebsarbeit notwendig sei bzw. dass dargelegt werden müsse, warum der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ohne eine solche Schulung gerade des entsandten Betriebsratsmitglieds nicht sachgerecht wahrnehmen könne (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 1995 - 7 AZR 670/94 - und Beschluss vom 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - beide juris). Schließlich hat das BAG in einem Beschluss vom 20. Oktober 1993 (- 7 ABR 14/93 - NZA 1994 S. 190 f. = juris) die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds gerade an einer Schulungsveranstaltung "Sprechwirksamkeit" für nicht im Sinne von § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich gehalten und dazu u.a. ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sei die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen und demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen könnten; Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich seien, erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Bei seiner Beschlussfassung habe der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen, sondern aus der Sicht eines vernünftigen Dritten zu beantworten. Das Landesarbeitsgericht habe im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler die Erforderlichkeit abgelehnt und ausführlich begründet, weshalb die Teilnahme an dem vorliegenden, im Wesentlichen der Förderung von Sprechtechniken dienenden Seminar auch unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden nicht erforderlich gewesen sei. Dabei habe das Landesarbeitsgericht sich zu Recht auch darauf berufen, dass derartige Veranstaltungen in der Rechtsprechung des BAG bisher noch nie als erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen worden seien. Im Beschluss vom 6. November 1973 habe das BAG eingehend begründet, warum eine Schulungsveranstaltung "Diskussion, Versammlung und Verhandlungstechnik" nicht als erforderlich angesehen werden könne. Im Beschluss vom 15. August 1978 habe es mit eingehender Begründung ein Seminar "Rhetorik und Persönlichkeitsbildung" noch nicht einmal als geeignet anerkannt.

Dem schließt sich der Fachsenat für den vorliegenden Fall auch unter Hinweis auf den bereits von der Fachkammer des Verwaltungsgerichts zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 1997 - 22 TL 4311/96 - (PersR 1998 S. 242 f. = PersV 1998 S. 492 f. = juris) ausdrücklich an, so dass die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.



Ende der Entscheidung

Zurück