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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 23 F 2878/02
Rechtsgebiete: FlurbG, VwGO


Vorschriften:

FlurbG § 5 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Ein in geeigneter Weise im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG zur Anhörungsversammlung geladener Grundstückseigentümer kann mit der Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses nicht mit Erfolg zulasten Dritter erfolgte Verfahrensfehler bei der Anhörung aufrufen.

Zur Frist zwischen Einladung und Abhaltung der Anhörungsversammlung


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

Flurbereinigungsgericht 23 F 2878/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses

hat das Flurbereinigungsgericht beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, ehrenamtlichen Richter Vermessungsdirektor a. D. Kötschau, ehrenamtlichen Richter Landwirtschaftsmeister Hamann, ehrenamtlichen Richter Landwirtschaftsmeister Homburg

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen wird nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Miteigentümer des 5,7511 ha großen Grundstücks Gemarkung Fränkisch-Crumbach, Flur ..., Flurstück ... gegen den Flurbereinigungsbeschluss des Landrats des Odenwaldkreises vom 03.01.2002, mit dem gemäß § 86 FlurbG für einen Teil der Gemarkungen Brensbach, Wersau, Nieder-Kainsbach und Fränkisch-Crumbach ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren "Bruchwald von Brensbach", VF 1388 angeordnet worden ist.

Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in B-Stadt erließ am 08.09.1983 die Verordnung über das 5,5 ha große Naturschutzgebiet "Bruch von Brensbach" (StAnz. S. 1923). Der für dieses Gebiet bestehende Mittelfristige Pflegeplan war bis 1998 nur in Ansätzen umgesetzt worden. Die Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt, in einem geplanten Flurneuordnungsverfahren das Naturschutzgebiet aufzuwerten, insbesondere das letzte Feuchtgebiet an der Gersprenz zu erhalten.

Mit Schreiben vom 09.11.1999 gab die Flurbereinigungsbehörde den in § 5 Abs. 2 FlurbG genannten Stellen unter Beifügung einer Karte mit den Grenzen des Verfahrensgebiets Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Flurneuordnungsverfahren. Der Kreisbauernverband Odenwald e. V. bat mit Schreiben vom 06.01.2000 an die Flurbereinigungsbehörde um die Beantwortung mehrerer Fragen zu dem Verfahren, die die Flurbereinigungsbehörde ihm mit Schreiben vom 20.01.2000 erteilte.

Am 18.04.2000 führte die Flurbereinigungsbehörde im Gemeindezentrum von Brensbach eine Aufklärungsversammlung durch, auf die durch öffentliche Bekanntmachung vom 14.04.2000 in den "Brensbacher Nachrichten" sowie davor den "Fränkisch-Crumbacher Nachrichten" hingewiesen worden war und an der u.a. auch der Kläger teilgenommen hat. In dieser Versammlung erläuterte die Flurbereinigungsbehörde das beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren. Der Verfahrensleiter erklärte dabei, dass das Verfahren für die Verfahrensteilnehmer kostenfrei sei und es keinen Landabzug gebe.

Am 14.06.2000 fand eine weitere Anhörungsversammlung statt, an der der Kläger auch teilnahm. Dazu wurde unter dem 22.05.2000 einzeln und schriftlich eingeladen, wie auch zu weiteren Einzelgesprächen mit Grundstückseigentümern unter dem 01.09.2000 und 10.05.2001.

Das Flurbereinigungsgebiet umfasst eine Fläche von 50 ha, zu der auch das klägerische Grundstück gehört. Es weist eine dreieckige Form auf und grenzt mit seiner Ostseite auf einer Länge von etwa 450 m an die Gersprenz, einem Gewässer zweiter Ordnung gemäß § 3 Nr. 2 HWG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zu dieser Vorschrift. In der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses wurde ausgeführt, dass im Bereich des Naturschutzgebietes "Bruch von Brensbach" und in einem angrenzenden Teil der Gersprenzaue ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden solle, um Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen oder auszuführen. Die konkreten Ziele des Verfahrens seien der Schutz und die Aufwertung des vorhandenen Naturschutzgebietes, die Verbesserung und Sicherung der Trinkwasserqualität und die Ausweisung von Gewässerschutzstreifen an der Gersprenz und deren Zuflüsse im Flurbereinigungsgebiet. Weiterhin sollen Gewässerverrohrungen entnommen und ein naturnaher Gewässerzustand am Kilsbach erreicht werden. Ein Biotopverbund zwischen Naturschutzgebiet und Gersprenz solle ermöglicht werden und bestehende Landnutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft und dem Gewässer- und Naturschutz sollen aufgelöst werden.

Der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses wurde nachrichtlich im Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz. - vom 28.01.2002 (StAnz. S. 395) veröffentlicht. Unter Nr. 5 der nachrichtlichen Bekanntmachung ist unter der Überschrift "Veröffentlichung" ausgeführt, dass der entscheidende Teil des Beschlusses in den Gemeinden Brensbach und Fränkisch-Crumbach öffentlich bekannt gemacht werde. Gleichzeitig werde der Beschluss mit Begründung und mit der Gebietskarte zur Einsichtnahme für die Beteiligten bei der Gemeindeverwaltung Brensbach während der Dienststunden einen Monat lang ausgelegt. Der Bürgermeister der Gemeinde Fränkisch-Crumbach bescheinigte unter dem 18.01.2002, dass der Flurbereinigungsbeschluss am 18.01.2002 gemäß der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht worden sei. Eine entsprechende Bescheinigung erteilte der Bürgermeister von Brensbach am 25.01.2002 für eine an diesem Tag erfolgte öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses.

Am 14.02.2002 hat der Kläger zu Protokoll der Flurbereinigungsbehörde des Landrats des Odenwaldkreises Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss vom 03.01.2002 erhoben und geltend gemacht, er befürchte, dass ihm von seinem Grundstück Fläche weggenommen werde. Ferner befürchte er, dass der geplante Radweg zur Folge haben werde, dass Radfahrer ihre Abfälle auf seinem Grundstück hinterlassen würden. Die Einbeziehung seines Grundstücks in das Flurbereinigungsgebiet sei nicht erforderlich, da er sein Grundstück unter Einhaltung eines Gewässerschonstreifens bewirtschafte. Schließlich müsse er damit rechnen, dass durch die Ausweisung eines Gewässerschonstreifens mehr Fußgänger den Steg an der Gersprenz nutzten und über sein Grundstück laufen würden.

Das Landesvermessungsamt - Obere Flurbereinigungsbehörde - wies den Widerspruch nach Durchführung eines Erörterungstermins mit dem Kläger in Brensbach mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch sei unbegründet, da der Flurbereinigungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG seien erfüllt. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren sei eingeleitet worden, um "Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege" und "Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern" umzusetzen. Der Einwand des Klägers, er befürchte die Wegnahme von Grundstücksflächen, sei unbegründet, da die Flurbereinigung als Bodenordnungsverfahren gerade darauf ausgerichtet sei, die zur Erreichung des Flurbereinigungszwecks notwendigen Flächenänderungen festzusetzen. Ebenfalls unbegründet sei sein Vorbringen im Zusammenhang mit einem geplanten Radweg, da dieser nicht Gegenstand des Flurbereinigungsbeschlusses sei. Auch seine Bereitschaft, entlang der Gersprenz einen Grundstücksstreifen als sogenannten Schonstreifen brach liegen zu lassen, rechtfertige nicht, sein Grundstück aus dem Geltungsbereich des Flurbereinigungsgebiets herauszunehmen.

Mit seiner am 22.10.2002 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses. Er macht geltend, der Flurbereinigungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da weder Ort noch Sitz der Teilnehmergemeinschaft benannt worden seien. Auch sei der Flurbereinigungsbeschluss nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Der Flurbereinigungsbeschluss sei ferner rechtswidrig, weil er in seine elementaren Rechte als Landwirt eingreife. Durch die beabsichtigte Maßnahme würde die bisherige Nutzung seines Grundstücks zumindest über die Maßen erschwert. Dies stelle für die Betreibung der Landwirtschaft eine unzumutbare Härte dar. Der beabsichtigte Bau einer Staustufe mache die Bewirtschaftung von Teilen seines Grundstücks unmöglich und habe einen enormen Wertverlust für ihn zur Folge.

Mit Beschluss vom 04.09.2003 ergänzte die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsbeschluss vom 03.01.2002 dahingehend, dass die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren den Namen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Bruchwald von Brensbach" mit dem Sitz in Brensbach führt. Dieser Ergänzungsbeschluss wurde am 12.09.2003 in den Gemeinden Brensbach und Fränkisch-Crumbach öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 10.10.2003 hat der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts die Klage abgewiesen.

Gegen den ihm am 17.10.2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 31.10.2003 mündliche Verhandlung beantragt. Er trägt ergänzend vor, in dem Verfahren sei der örtliche Bauernverband nicht gehört worden. Einzelne Betroffene seien überhaupt nicht angehört worden. Die durch die geplante Staustufe eintretende Vernässung der Grundstücke und die damit zusammenhängende Wertminderung der Grundstücke sei nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsbeschluss des Landrats des Odenwaldkreises vom 3. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Landesvermessungsamtes vom 27. September 2002 und des Ergänzungsbeschlusses vom 4. September 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt dem Klagevorbringen entgegen und führt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides ergänzend aus, der Kreislandwirt und die Ortslandwirte von Brensbach und Fränkisch-Crumbach seien schriftlich zu dem geplanten Flurbereinigungsverfahren gehört worden. Auf der Informationsveranstaltung, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden sei, hätten alle Teilnehmer die erforderlichen Informationen zum Flurbereinigungsverfahren erhalten.

Ein Hefter Verfahrensakten und ein Hefter Widerspruchsakten des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Das Flurbereinigungsgericht entscheidet gemäß § 140 FlurbG u.a. über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen. Der nach § 4 FlurbG erlassene Flurbereinigungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Flurbereinigungsbeschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 1 FlurbG, wonach die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung der Flurbereinigung in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlichen Kosten aufzuklären sind, ist nicht zu Lasten des Klägers verletzt. Eine Aufklärungsversammlung hat am 18.04.2000 im Gemeindezentrum Brensbach unter Teilnahme des Klägers stattgefunden. Die in dieser Aufklärungsversammlung von Teilnehmern erhobene Rüge, die Einladung hierzu sei zu kurzfristig erfolgt, da sie erst am 14.04.2000 in den "Brensbacher Nachrichten" bekannt gemacht worden sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Für die Einladung zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor Anordnung der Flurbereinigung ist gesetzlich zwar weder eine bestimmte Form vorgeschrieben noch eine bestimmte Form einzuhalten. Es muss aber grundsätzlich gewährleistet sein, dass die in Betracht kommenden (voraussichtlichen) Teilnehmer davon Kenntnis erhalten können und, bei Durchführung einer Aufklärungsversammlung, die Möglichkeit haben, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Hierfür genügt die Einladung in Form der öffentlichen Bekanntmachung. Dass diese jedem potentiell Betroffenen auch tatsächlich bekannt wird, ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1992 - 11 B 5.92 -, RzF - 20 - zu § 5 FlurbG = RdL 1993, 96). § 114 Abs. 2 FlurbG, wonach zwischen Bekanntgabe der Ladung und dem Terminstage eine Frist von einer Woche und bei öffentlicher Bekanntmachung von zwei Wochen liegen muss, findet auf Aufklärungsversammlungen gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG keine Anwendung, denn die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Ladungsfristen besteht nur im Rahmen des bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens, bei dem das Ausbleiben im Termin gesetzliche Folgen hat (BVerwG, Urteil vom 15.12.1983 - 5 C 26.83 -, RzF - 16 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG = RdL 1984, 67).

Es kann hier im Ergebnis offen bleiben, ob angesichts des vom Beschleunigungsgrundsatz beherrschten Flurbereinigungsverfahrens die öffentlich bekannt gemachte Einladung der Flurbereinigungsbehörde zur Aufklärungsversammlung vom 18.04.2000 rechtlich zu beanstanden ist. Ob die Aufforderung (Einladung) zur Teilnahme an einer Aufklärungsversammlung geeignet ist, die Kenntnisnahme zu ermöglichen oder sicherzustellen, hängt - wie in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hervorgehoben (vgl. Beschluss vom 28.12.1959 - 1 CB 170.59 - RdL 1960, 166, 167) - weitgehend von den örtlichen Verhältnissen und den Begleitumständen der gewählten Verfahrensweise ab, wonach selbst eine öffentliche Ladung durch Aushang drei Tage vor der angekündigten Versammlung nicht zur Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses führen musste (BVerwGE 8, 197, 198). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in einer anderen Entscheidung die 11 Tage vor der Veranstaltung im amtlichen Mitteilungsblatt der betreffenden Gemeinde erfolgte, öffentlich bekannt gemachte Einladung zur Aufklärungsversammlung nicht als zu kurz angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall hat der Senat angesichts der hier erkennbaren Umstände des Einzelfalles erhebliche Bedenken daran, dass die erst am 14.04.2000 in den "Brensbacher Nachrichten" erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Einladung zur Aufklärungsversammlung am 18.04.2000 noch als in geeigneter Weise und ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG anzusehen ist. Dies beruht darauf, dass Bekanntmachung und Versammlung damals in den hessischen Osterferien lagen, zwischen Bekanntmachung und Versammlung ein Wochenende lag und sich darüber hinaus der Zeitpunkt der Veranstaltung mit der Jahreshauptversammlung des Kreisbauernverbandes überschnitt. Angesichts der heute zunehmenden Mobilität der Bevölkerung in der Arbeitswelt und im Alltag, auch an den Wochenenden, erscheint hier in Verbindung mit den genannten Umständen ein Ankündigungszeitpunkt erst vier Tage vor der Veranstaltung als unangemessen kurzfristig. Dabei ist es für den rechtlich gebotenen und tatsächlich erforderlichen angemessenen Ankündigungszeitraum unbeachtlich, ob, wie hier, die "Brensbacher Nachrichten" als amtliches Mitteilungsblatt die Einladung erst eine Woche später als von der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt abgedruckt haben. Dieser Gesichtspunkt kann nicht zu Lasten des angesprochenen Personenkreises gehen, dem die Kenntnisnahme von der Einladung und die Teilnahme an der Versammlung in objektiv geeigneter Weise zu ermöglichen ist.

Gleichwohl braucht der Frage, ob die erste Aufklärungsversammlung vom 18.04.2000 einschließlich ihrer Bekanntmachung die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 FlurbG erfüllt, nicht weiter nachgegangen zu werden. Dies beruht darauf, dass am 14.06.2000 ebenfalls unter Teilnahme des Klägers eine weitere Anhörungsversammlung stattgefunden hat, zu der einzeln und schriftlich unter dem 22.05.2000 und damit rechtzeitig eingeladen worden ist. Auch dass eine öffentliche Bekanntmachung zu dieser zweiten Anhörungsversammlung nicht erfolgt ist und möglicherweise nicht sämtliche betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümer von der individual-schriftlichen Einladung erreicht worden sind, verhilft der klägerischen Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss als Verwaltungsakt nicht zum Erfolg, da es nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht nur darauf ankommt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, sondern den Kläger auch in seinen eigenen Rechten verletzt. Der Kläger selbst ist aber mindestens zur zweiten Aufklärungsversammlung ordnungsgemäß geladen worden und hat an beiden Versammlungen ausweislich der jeweiligen Anwesenheitsliste auch teilgenommen.

Soweit einige andere Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer von der zweiten Versammlung nicht ordnungsgemäß benachrichtigt worden sein sollten, kann insoweit ein etwaiges Anhörungsdefizit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG nach Anordnung der Flurbereinigung im Rahmen einer nachträglichen Anhörung ausgeglichen werden (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1992, a.a.O.). Eine Heilung wäre ohnehin in diesen Fällen schon dann eingetreten, wenn, was hier nicht weiter aufzuklären war, mit den weiteren behördlichen Schreiben vom 01.09.2000 und 10.05.2001 vor Erlass des angefochtenen Flurbereinigungsbeschlusses zunächst unberücksichtigt gebliebene Eigentümerinnen und Eigentümer noch zu Einzelgesprächen eingeladen worden wären.

Beide Aufklärungsversammlungen sind ansonsten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 FlurbG gerecht geworden. Ausweislich der Protokolle über diese Veranstaltungen ist jeweils das Verfahren einschließlich der Kostenfrage erörtert worden. Der Verfahrensleiter hat in beiden Sitzungen ausgeführt, dass den Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens keine Kosten und kein Landabzug entstünde.

Soweit der Kläger rügt, der örtliche Bauernverband sei vor der Anordnung der Flurbereinigung nicht gehört worden, trifft dies nicht zu. Nach § 5 Abs. 2 FlurbG soll u.a. die landwirtschaftliche Berufsvertretung gehört werden. Dies ist hier geschehen. Der Kreisbauernverband Odenwald e.V. in Michelstadt ist mit Schreiben des damals noch für das Flurbereinigungsverfahren zuständigen Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft vom 09.12.1999 zur Einleitung des Flurneuordnungsverfahrens zum Zwecke der Landschaftspflege "NSG Bruch von Brensbach" angehört worden. Seine mit Schreiben vom 06.01.2000 hierzu aufgeworfenen Fragen hat die Flurbereinigungsbehörde mit Schreiben vom 20.01.2000 beantwortet. Darüber hinaus hat die Flurbereinigungsbehörde mit Schreiben vom selben Tag auch die Ortslandwirte von Brensbach und Fränkisch-Crumbach angehört und ist damit den Anforderungen des § 5 Abs. 2 FlurbG hinsichtlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gerecht geworden.

Soweit der Flurbereinigungsbeschluss in seinem entscheidenden Teil zunächst nicht Namen und Sitz der Teilnehmergemeinschaft festgesetzt hat, stellt dies zwar einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 FlurbG dar, dieser Fehler ist jedoch durch den Ergänzungsbeschluss vom 04.09.2003 für die Zukunft behoben worden.

Der Flurbereinigungsbeschluss ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, wonach ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden kann, um u.a. Maßnahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen. Dies soll mit dem angeordneten Flurbereinigungsverfahren erreicht werden, indem der Schutz und die Aufwertung eines vorhandenen Naturschutzgebietes und die Vermeidung von Hochwasserschäden erreicht werden sollen. Im Rahmen der naturnahen Entwicklung von Gewässern ist die Ausweisung von Gewässerschonstreifen an der Gersprenz und ihrer Zuflüsse vorgesehen; zur Aufwertung des Naturschutzgebietes soll die vorhandene Verrohrung beseitigt werden.

Soweit der Kläger geltend macht, der angefochtene Beschluss greife in seine elementaren Rechte als Landwirt ein und durch die beabsichtigte Nutzung werde ihm die Nutzung seines Grundstücks zumindest über die Maßen erschwert, kann er damit keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der Anordnungsbeschluss mit Erfolg nur mit der Begründung angefochten werden, die sachlichen Voraussetzungen der §§ 1 (86), 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei fehlerhaft und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (BVerwG, Beschluss vom 26.03.1974 - V B 14.72 -, RzF - 16 - zu § 4 FlurbG = RdL 1975, 81). Die vorgenannten Einwendungen des Klägers gehören nicht hierzu, sie kann der Kläger gegebenenfalls gegen den Flurbereinigungsplan geltend machen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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