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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: 23 F 349/98
Rechtsgebiete: FlurbG
Vorschriften:
FlurbG § 59 Abs. 2 |
Tatbestand:
Der Kläger nimmt mit Alleineigentum unter der Ord.Nr. 64.01 an der durch Beschluss der oberen Flurbereinigungsbehörde, des früheren Landeskulturamtes (jetzt: Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft) vom 27.06.1967 gemäß den §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigung von Ober-Mumbach teil.
Unter dem 20.03.1987 stellte die zunächst zuständige Flurbereinigungsbehörde, das frühere Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung Darmstadt, die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 FlurbG bestandskräftig fest.
Der Kläger brachte sieben Grundstücke in einer Gesamtgröße von 5,8473 ha mit einem festgestellten Gesamtwert von 802,66 Werteinheiten (WE) in die Flurbereinigung ein. Die Flurbereinigungsbehörde ermittelte dafür unter Berücksichtigung eines gemäß § 47 Abs. 1 FlurbG getätigten Landabzugs von 2,6 % einen Landabfindungsanspruch von 787,24 WE.
Mit dem Flurbereinigungsplan teilte die Flurbereinigungsbehörde dem Kläger sechs neue Grundstücke in einer Gesamtgröße von 5,3036 ha mit einem Gesamtwert von 781,57 WE nebst Geldausgleich zu. Die Flurbereinigungsbehörde gab den Flurbereinigungsplan den Teilnehmern in dem gemäß § 59 FlurbG durch öffentliche Bekanntmachung angesetzten Anhörungstermin am 21.05.1992 bekannt. Am gleichen Tag erhob der Kläger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan, der sich u.a. unter Nr. 1 gegen die Verlängerung der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 69 entlang des klägerischen Abfindungsgrundstücks Nr. 70 richtete und unter Nr. 3 auf ein Überfahrtsrecht auf der Parzelle Flur 2 Nr. 124 der Nachbarn S. zugunsten der klägerischen Hofreite Flur 2 Nr. 125 abzielte (Bl. 37, 38 der Behördenakte - BA -; vgl. auch Bl. 31, 35 BA). Der Nachbar S. hatte in seiner Anhörung vom 19.05.1992 der Eintragung des begehrten Überfahrtsrechts zugunsten des Klägers zugestimmt (Bl. 34 BA).
In einem behördlichen Vermerk zum Stand des Flurbereinigungsplans (Bl. 72 BA) ist zu Punkt 3 des klägerischen Widerspruchs vom 21.05.1992 ausgeführt, das Grundstück Flur 2 Nr. 125 sei nicht mehr verändert, der Weg Flur 2 Nr. 124 nicht verbreitert und das Überfahrtsrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstücks 125 eingetragen worden. Der Kläger habe bereits im Flurbereinigungsplan das Ausgleichsgrundstück mit einer Fläche von 703 qm von Frau I. S. erhalten. Damit ist eine Fläche von 703 qm aus dem Grundstück Flur 1 Nr. 54 gemeint, das dem klägerischen Abfindungsgrundstück neue Flur 1 Nr. 55 hinzugefügt worden ist (vgl. Bl. 31, 38 und 59 BA). In dem genannten Vermerk (Bl. 72 BA) ist weiter ausgeführt, mit dem Kläger sei am 20.10.1992 (richtig: 19.10.1992) erneut verhandelt worden. Punkt 3 seines Widerspruchs sei bis dahin erledigt gewesen. Dazu heißt es in einem Vermerk vom 20.10.1992 (Bl. 45 BA) zur Widerspruchsverhandlung vom 19.10.1992, von dem der Kläger nach Lage der Akten eine Durchschrift erhalten hat, die unter Punkt 3 des klägerischen Widerspruchs aufgeführten Einwendungen seien bereits im Flurbereinigungsplan berücksichtigt worden. Insofern sei dieser Punkt nicht als Widerspruch zu werten.
Nach der Widerspruchsverhandlung vom 19.10.1992 änderte die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan mit dem Nachtrag I gegenüber dem Kläger dahin ab, was nicht mehr im Streit steht, dass sie ihm die neuen Grundstücke Flur 1 Nr. 63/2 und Flur. 2 Nr. 98 wegnahm und zugleich das neue Grundstück Flur 1 Nr. 70 in seinem nordwestlichen Bereich um 0,1628 ha vergrößerte. Die hinzu gelegte Fläche reicht bis an das neue Grundstück Flur 1 Nr. 55 und stellt insoweit eine Verbindungsfläche dar.
Die Flurbereinigungsbehörde, das seit dem 18.11.1993 zuständige Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Heppenheim, gab den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan in dem gemäß § 59 FlurbG angesetzten Anhörungstermin am 14.07.1994 bekannt. Gegen diesen Nachtrag erhob der Kläger mit am 20.07.1994 eingegangenem Schreiben vom 19.07.1994 Widerspruch (Bl. 46 BA). Darin erklärte er u. a., dass seine "gemachten Vorschläge vom 20.05.1992 nichtig" seien. Zusätzlich erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29.07.1997, die Position 3 seines Widerspruchs vom 20.05.1992 sei zu streichen. Die Begründung hierfür sei die Beschädigung des Weges Nr. 124 durch große Baufahrzeuge des Herrn S. und eine eventuelle Zufahrt für ein neues Baugebiet. Dieses Schreiben vom 29.07.1997 überreichte der Kläger im Termin vom selben Tage über die Erörterung der Sach- und Rechtslage der verbliebenen klägerischen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und seinen Nachtrag I. Ausweislich des Protokolls (Bl. 83, 84 BA) wurde die Niederschrift im Beisein des Klägers laut diktiert und genehmigt. Es wird darin bestätigt, dass Ziffer 3 des ursprünglichen Widerspruchsschreibens des Klägers erledigt sei. Zudem habe der Kläger als Widerspruchsführer erklärt, der Widerspruch gegen den Nachtrag I werde nur insoweit weiter verfolgt, als es um die noch offenen Punkte seines Widerspruchs gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan gehe.
Gleichwohl hat der Kläger mit Schreiben vom 10.08.1997 (Bl. 86 BA) erklärt, soweit er in seinem Schreiben vom 29.07.1997 (Bl. 35 BA) geäußert habe, die Position 3 seines Widerspruchsschreibens vom 20.05.1992 sei zu streichen, sei damit gemeint, der gemachte Vorschlag sei nicht mehr akzeptabel. Auf dem Grundstück alte Flur 2 Nr. 7/2 sei eine Grunddienstbarkeit für landwirtschaftliche Zwecke für die Parzelle 38/5 eingetragen. Diese Grunddienstbarkeit werde aber sehr oft durch Baustellenfahrzeuge (Bagger, Lkw usw.) missbraucht, obwohl keine Baustelle vorhanden sei. Durch die Erschütterungen werde sein etwa 100 Jahre alter Bauernhof beschädigt. Die Erschütterungen seien im Wohnhaus und der Scheune deutlich zu bemerken. Der Weg grenze an einen Bach, dessen Böschung aufgrund der Erschütterungen abgerutscht sei.
In der Folgezeit kam es zu einer weiteren Verhandlung zur Prüfung und Entscheidung über die verbliebenen klägerischen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und den Nachtrag I. Ausweislich der Niederschrift vom 20.11.1997 (Bl. 95, 96 BA), die ebenfalls im Beisein des Klägers verfasst und laut diktiert und genehmigt worden ist, zählten zu den verhandelten, noch offenen Widersprüchen lediglich die Ziffern 1 und 2 des Widerspruchs gegen den ursprünglichen Flurbereinigungsplan und Ziffer 2 e des klägerischen Schreibens vom 29.07.1997. Die im Rahmen der Verhandlung vom 20.11.1997 vorgenommene Ortsbesichtigung befasste sich ausweislich der Niederschrift nicht mehr mit der Verkleinerung der klägerischen Hofreite und der den Eheleuten S. zugeteilten Wegeparzelle Flur 2 Nr. 124, jedoch mit der streitig gebliebenen südöstlich des klägerischen Abfindungsgrundstücks neue Flur 1 Nr. 70 gelegenen Wegeparzelle Flur 1 Nr. 69.
Die Spruchstelle für Flurbereinigung beim Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft in Kassel wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.1997 (Bl. 98 BA) u. a. mit der Begründung zurück, die vom Kläger begehrte Einziehung des Weges neue Flur 1 Nr. 69, soweit der Weg an sein Abfindungsgrundstück Flur 1 Nr. 70 angrenze, sei nicht notwendig gewesen. Das Wegestück stehe der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der klägerischen Abfindung nicht entgegen. Im Gegenteil, eine Anfahrmöglichkeit über diesen Weg in Richtung Südosten sei auch für den Kläger von Vorteil. Insgesamt sei der Kläger wertgleich abgefunden. Zur Verkleinerung der klägerischen Hofreite enthält der Widerspruchsbescheid keine inhaltlichen Ausführungen.
Der Kläger hat gegen den am 30.12.1997 per Einschreiben zugestellten Widerspruchsbescheid am 30.01.1998 Klage erhoben. Die Klage ist im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 14.07.1998 mündlich begründet worden. Der Kläger ist mit der Fortführung der Wegeparzelle neue Flur 1 Nr. 69 südwestlich entlang des Zuteilungsgrundstücks neue Flur 1 Nr. 70 nicht einverstanden. Dieses Wegestück sei nicht erforderlich. Die direkte Zuwegung des Flurstücks 59 von der Mumbachertalstraße aus könne auch für das neue Flurstück 62 genutzt werden, da sich das jeweilige Eigentum in gleicher Hand befinde. Für eine Zuwegung zum Flurstück 63 sei es ausreichend, die Wegeparzelle 69 bis dorthin heranzuführen. Im Übrigen könne die Wegeparzelle 69 ab dem Flurstück 65 nach Nordwesten hin auch direkt auf das Flurstück 63 zugeführt werden.
Darüber hinaus ist der Kläger mit der Minderung seines Hofanwesens um 137 qm durch die Abspaltung der Zufahrtsparzelle neue Flur 2 Nr. 124 und deren Zuteilung an seine Nachbarn nicht einverstanden. Zwar habe er dem Ersatzland von 703 qm zu Lasten des Grundstücks neue Flur 1 Nr. 54 und zugunsten seines Zuteilungsgrundstücks Flur 1 Nr. 55 in der Anhörung vom 21.05.1992 (Bl. 30, 31 BA) zugestimmt, diese Einzeleinigung habe jedoch unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung gestanden, an der es fehle, worauf der Kläger im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter in Mörlenbach am 14.07.1998 hingewiesen hat.
Der Kläger beantragt,
den durch die Flurbereinigungsbehörde am 21.05.1992 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan von Ober-Mumbach in der Fassung des am 14.07.1994 bekannt gegebenen Nachtrags I sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29.12.1997 aufzuheben, soweit
a) die Zufahrtsparzelle Flur 2, Flurstück 124 der Frau I. S. zugeteilt worden ist sowie
b) soweit südwestlich des Grundstücks Flur 1, Flurstück 70 entlang der Grundstücksgrenze die Wegeparzelle 69 (teilweise) festgesetzt worden ist
und die beiden genannten Grundstücksflächen dem Kläger zuzuteilen, wobei die (teilweise) Zuteilung des Grundstücks Flur 1, Flurstück 54 rückgängig zu machen ist.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Er erklärt, die streitbefangene Wegefestsetzung an der südwestlichen Grenze des klägerischen Grundstücks Flur 1, Flurstück 70 diene der Erschließung der Flurstücke 59, 62, 63 und 70. Angesichts der steilen Geländeverhältnisse sei eine Zufahrt auf der Höhe angebracht, wozu gegebenenfalls eine Abfahrt nach unten hinzukommen könne.
Die Schaffung der selbständigen privaten Zufahrtsparzelle Flur 2, Flurstück 124, der der Kläger unter Erledigung dieses Widerspruchspunktes zugestimmt habe, diene der benachbarten Bauunternehmung, die im rückwärtigen Grundstücksbereich einen Lagerplatz mit Baumaterialien und Baufahrzeugen unterhalte. Zugunsten der klägerischen Hofreite Flur 2 Nr. 125 sei auch das begehrte Überfahrtsrecht eingetragen worden.
Soweit der Kläger gegen die Vorzeitige Ausführungsanordnung vom 04.11.1997 und deren Sofortvollzug vom 02.12.1997 am 29.12.1997 einen Eilantrag unter dem Aktenzeichen 23 F 196/98 gestellt hatte, ist dieser im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 14.07.1998 zurückgenommen und das Eilverfahren mit Beschluss vom selben Tage eingestellt worden.
Dem Senat liegen die einschlägige Behördenakte des Beklagten und die Gerichtsakte des Eilverfahrens 23 F 349/98 vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe :
Mit Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der in der Sache unter Abänderung des Flurbereinigungsplans im Stande des Nachtrags I und des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle auf eine wertgleiche Abfindung unter zweifacher Beachtung privater Belange des Klägers in der Gestaltung und planerischen Abwägung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine veränderte Abfindung.
Maßgebend dafür, ob ein Flurbereinigungsteilnehmer für seine Landeinlage wertgleich abgefunden ist, ist § 44 FlurbG. Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine alten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zu Grunde zu legen, die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (§ 44 Abs. 2 FlurbG). Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen (§ 44 Abs. 3 FlurbG). Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist (§ 44 Abs. 4 FlurbG).
Vorstehenden Abfindungsgrundsätzen entsprechend ist der Kläger mit Land angemessen abgefunden worden. Dies bestreitet er dem Grunde nach auch selbst nicht. Ihm geht es zuletzt lediglich noch um die zwei im Klageantrag genannten Gesichtspunkte bei der Gestaltung der Abfindung. Auch insoweit hat der Kläger aber kein Recht auf eine veränderte Abfindung.
Bei Unanfechtbarkeit der festgestellten Wertermittlung ist im Rahmen der wertgleichen Abfindung und gerechten Abwägung der privaten Belange des Klägers bezüglich der Gestaltung der Abfindung festzustellen, dass gegen die Zweckmäßigkeit der klägerischen Landabfindung und insgesamt gegen eine wertgleiche Abfindung keine Bedenken bestehen.
Was die Verkleinerung der klägerischen Hofreite um 137 qm zwecks Schaffung einer separierten privaten Zufahrtsparzelle Flur 2 Nr. 124 und deren Zuteilung an die Nachbarn S. anbelangt, auf deren Grundstück eine Bauunternehmung mit Lager- und Fahrzeugabstellplatz betrieben wird, kann offen bleiben, ob der Zweck der Flurbereinigung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG diese Veränderung der Hofflächen erforderte oder nicht. Darauf kommt es nicht entscheidend an. Dies beruht darauf, dass der mit Schreiben vom 20.05.1992 am 21.05.1992 eingelegte klägerische Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan, soweit er sich unter Nr. 3 auf die Verringerung seiner Hofreite bezog, im Widerspruchsverfahren erledigt worden ist. Das darauf bezogene klägerische Begehren ist in vollem Umfang erfüllt worden. Seine Hofreite Flur 2 Nr. 125 ist nicht mehr verändert, die private Wegeparzelle der Nachbarn S. Flur 2 Nr. 124 nicht mehr verbreitert worden. Zugunsten der klägerischen Hofreite ist ein Überfahrtsrecht auf der Parzelle Nr. 124 eingetragen worden, und der Kläger hat 703 qm Ausgleichsfläche aus dem Grundstück Flur 1 Nr. 54 der Eheleute S. zu seinem Abfindungsgrundstück Flur 1 Nr. 55 hinzu gelegt bekommen. Der Kläger hat zwar im Laufe des Widerspruchsverfahrens mehrfach versucht, seinen Widerspruch gegen die Verringerung der Hofreite mit neuen Argumenten wie Erschütterungen seines Wohnhauses und seiner Scheune durch Baustellenfahrzeuge und Abrutschen des Weges zum Bach hin wieder aufleben zu lassen, gleichwohl muss er sich an der Erfüllung seiner Bedingungen unter Nr. 3 des Widerspruchs vom 20./21.05.1992 (Bl. 38 BA) und seinen Erklärungen zur Erledigung seines diesbezüglichen Widerspruchs in der Verhandlung vom 29.07.1997 (Bl. 84 BA) festhalten lassen. Hinzu kommt, dass in der Widerspruchsverhandlung vom 20.11.1997 (Bl. 95, 96 BA) ausweislich der Niederschrift, die laut diktiert und genehmigt worden ist, im Beisein des Klägers nur noch die offenen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und den Nachtrag I verhandelt worden sind, zu denen die Verringerung der Hofreite nicht mehr zählte. Wäre dieser Punkt damals noch offen gewesen, hätte es nahe gelegen und wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er erklärt, dass und weshalb die Frage der Verkleinerung der Hofreite als Widerspruchspunkt noch offen sei und welches konkrete Begehren er dazu noch stellt. Dies hat der Kläger nicht getan. Folgerichtig hat der Widerspruchsbescheid vom 29.12.1997 diesen Punkt auch nicht mehr in der Sache behandelt.
Soweit der Kläger in dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter hierzu erklärt hat, die Einzeleinigung zur Verkleinerung der Hofreite habe unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung gestanden, an der es fehle, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Vorbehalt bei den verschiedenen Anhörungen und im sonstigen Widerspruchsverfahren nicht gemacht und die Erledigung des betreffenden Widerspruchspunktes in der Anhörung vom 29.07.1997 einschränkungslos erfolgt ist. Nach alledem kann der Kläger im vorliegenden Klageverfahren die Verkleinerung seiner Hofreite nicht mehr mit Erfolg aufrufen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg gegen den im Wege- und Gewässerplan ( § 41 FlurbG) und damit im Flurbereinigungsplan (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG enthaltenen Erschließungsweg Flur 1 Nr. 69 entlang der südwestlichen Grenze des ihm zugeteilten neuen Grundstücks Flur 1 Nr. 70 wenden. Dazu hat der Behördenvertreter im Erörterungstermin vom 14.07.1998 (Bl. 40, 42 der Gerichtsakte - GA -) zutreffend erklärt, diese Wegefestsetzung diene der Erschließung der neuen Flurstücke 59, 62, 63 und 70. Angesichts der steilen Geländeverhältnisse sei eine Zufahrt auf der Höhe angebracht, wozu gegebenenfalls eine Abfahrt nach unten hinzukommen könne. Der Kläger kann nicht mit Erfolg damit gehört werden, dass das einem anderen Eigentümer zugeteilte Flurstück 62 bereits durch das demselben Eigentümer zugeteilte Flurstück 59 erschlossen sei, das seinerseits direkt von der Mumbachertalstraße nordwestlich des Hauses Nr. 70 her anfahrbar sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die direkte Zufahrt zum Flurstück 59 von der Mumbachertalstraße her serpentinenartig steil ansteigt und für die Benutzung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht nur im Winter gefährlich ist. Es ist gerade Aufgabe der Flurbereinigung, die Benutzung solcher gefährlichen Zu- und Abfahrten entbehrlich zu machen und für eine anderweitige ordnungsgemäße Erschließung der Feldmark zu sorgen. Mithin ist schon das neue Grundstück Flur 1 Nr. 59 selbst auf den Erschließungsweg Nr. 69 in seiner vollen Länge entlang des klägerischen Flurstücks 70 gemäß dem Flurbereinigungsplan angewiesen. Hinzu kommt, dass ohne dieses Wegestück auch das Grundstück Flur 1 Nr. 62 keine ausreichende Erschließung hätte. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass es sich um ein rechtlich selbständiges Grundstück handelt, das trotz seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Vereinigung mit dem Flurstück 59 zukünftig auch ein rechtlich getrenntes Schicksal haben kann, was eine selbständige Erschließung gebietet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Ohnehin ist, wie dargelegt, eine Erschließung über das Flurstück 59 nicht ausreichend, da das Flurstück 59 selbst nur über den steilen, serpentinenartigen und insgesamt unzuträglichen Fahrweg direkt von der Mumbachertalstraße neben dem Haus Nr. 70 her anfahrbar ist. Nach alledem kommt es nur noch am Rande darauf an, dass die volle Länge des Wegestücks Nr. 69 entlang der südwestlichen Grenze des klägerischen Flurstücks 70 auch seinen eigenen betrieblichen Interessen an einer zusätzlichen Erschließung dient, auch wenn dieser Umstand nach dem Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan infolge des neuen Verbindungsstücks zum klägerischen Flurstück 55 hin, das seinerseits durch die Straße Im Buschel anfahrbar ist, nicht mehr dieselbe Bedeutung haben mag wie zuvor.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 138 und § 147 FlurbG abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend sowie § 138 FlurbG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 FlurbG liegen nicht vor.
Vermerk: Streitwert 8.000,-- DM
Ende der Entscheidung
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