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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2009
Aktenzeichen: 3 A 2146/08.Z.A
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG, GG, VO (EG) Nr. 343/2003, VwGO


Vorschriften:

AsylVfG § 18 Abs. 2
AufenthG § 15 Abs. 6
GG Art. 2 Abs 2 Satz 2
GG Art. 104 Abs. 1
GG Art. 104 Abs. 2
VO (EG) Nr. 343/2003
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
In der Zurückweisung eines auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangten Asylbewerbers, der nicht von Deutschland Asyl begehrt, und in der Verbringung in den Transitbereich des Flughafens bis zur Entscheidung über die Übernahme des Asylverfahrens durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU nach der Dublin-II-Verordnung liegt keine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 A 2146/08.Z.A

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Verweigerung der Einreise

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am VG Griebeling (abgeordneter Richter)

am 17. August 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2008 - 4 K 1440/08.F.A (3) - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylVfG) liegen nicht vor.

Die Kläger haben nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen bedürfen keiner Klärung, da sie nicht entscheidungserheblich sind. Eine aufgeworfene Grundsatzfrage muss anhand des konkreten Einzelfalls einer Klärung zugeführt werden können, also entscheidungserheblich sein. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage kann nur dann zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Frage, so wie sie mit dem Antrag aufgeworfen wird, für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 78 Rdnr. 150 m. w. N.).

Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen, u. a. nach der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 6 AufenthG und nach der Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Dublin-II-Verfahrens schon nach einer Asylnachsuche beim Bundespolizeiamt ohne Asylantragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, müssten in einem Berufungsverfahren nicht beantwortet werden. Die Kläger hatten ursprünglich eine auf die Aufhebung der nur gegenüber der Klägerin zu 1 ergangenen Verfügung vom 7. Mai 2008, in der der Klägerin zu 1 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG verweigert und die Zurückweisung gemäß § 15 Abs. 1 AufenthG nach Frankreich verfügt wurde, und die Verpflichtung, den Klägern die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, gerichtete Klage erhoben. Nachdem Frankreich Ende Mai 2008 einer Übernahme der Kläger zugestimmt hatte und die Kläger am 6. Juni 2008 die Bundesrepublik Deutschland mit einem Flugzeug nach Paris verlassen hatten, ist beantragt worden, festzustellen, dass die Verweigerung der Einreise und das Festhalten gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG für die 30 Tage ohne Haftbeschluss durch Verwaltungsakt der Bundespolizei rechtswidrig war. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 ist der Antrag dahin erläutert worden, dass er sich auf die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Aufenthaltsanordnung bis zum Beschluss des Amtsgerichts am 9. Mai 2008, d. h. für die ersten 30 Tage am Flughafen gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG, beschränke.

Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, d. h. der Antrag, dass das Gericht durch Urteil aussprechen soll, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im vorliegenden Fall hat sich das Begehren der Kläger, vorläufig in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, erledigt, nachdem ihnen Frankreich als das Land, in dem sich ihr Ehemann bzw. ihr Vater befand und in das sie eigentlich einreisen wollten, bereit erklärt hatte, ein Asylverfahren durchzuführen und den Klägern die Einreise zu gestatten. Es fehlt jedoch an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung und das Festhalten "für die 30 Tage ohne Haftbeschluss".

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts besteht bei einer Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, bei einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr und bei einem Rehabilitationsinteresse, d. h. dann, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als "Genugtuung" und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 136 - 144 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine Präjudizialität des erledigten Verwaltungsakts für Schadens- oder Entschädigungsansprüche haben die Kläger nicht dargelegt. Es besteht auch nicht die Gefahr einer Wiederholung der Einreiseverweigerung, weil nicht ersichtlich ist, dass die Kläger erneut beabsichtigten, mit einem Pass mit falschen Namen in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass bei ihnen ein Rehabilitierungsinteresse besteht. Die Kläger haben im Zulassungsantrag das Bestehen eines Feststellungsinteresses damit begründet, dass ihnen durch "Dublin-Haft" nach § 15 Abs. 6 AufenthG und bei der Klägerin zu 1 auch durch Haft, verhängt durch das Amtsgericht, die Freiheit entzogen worden sei. Bei den Klägern zu 2 bis 4 sei dies rechtswidrig ohne Rechtsgrundlage geschehen, bis das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Einreise gestattet werden müsse. Bei Freiheitsentziehung bestehe aber mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis, die Rechtswidrigkeit auch feststellen zu lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend Beschluss v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 - BVerfGE 104, 220) indiziert der Freiheitsverlust durch Inhaftierung ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist. Weitere, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Fallgruppen, in denen ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen kann, sind neben der Wiederholungsgefahr und einem Rehabilitierungsinteresse ein tiefgreifender Grundrechtseingriff und eine fortwirkende Beeinträchtigung (vgl. BVerfG, B. v. 09.09.2005 - 2 BvR 431/02 - NJW 2006, 40). Die Kläger haben jedoch ihre Freiheit nicht durch Inhaftierung verloren. Auch ein ähnlich tiefgreifender Grundrechtseingriff oder eine fortwirkende Beeinträchtigung liegen nicht vor.

Die Kläger wollten mit einem polnischen Schengen-Visum, das sich in einem libyschen Reisepass befand, der auf einen falschen Namen lautete, in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Sie gaben bei ihrer Anhörung durch die Bundespolizeidirektion Flughafen B-Stadt an, zu ihrem in Frankreich lebenden Ehemann bzw. Vater reisen zu wollen. Die Bundespolizeidirektion Flughafen B-Stadt hat ihnen daraufhin die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG verweigert und die Kläger hielten sich ab dem 13. April 2008 im Transitbereich des Flughafens B-Stadt auf. Der Aufenthalt in dem Transitbereich eines Flughafens ist keine Freiheitsbeschränkung und keine Freiheitsentziehung i. S. d. von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ausgeführt:

"Die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens stellt keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung (Art. 104 GG i. V. mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dar.

Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich oder rechtlich) zugänglich ist (vgl. Dürig in Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rdnr. 12). Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.

Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenze berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit.

Daran ändert auch die Stellung eines Asylantrags nichts. Dieser begründet weder nach Völkerrecht noch nach deutschem innerstaatlichen Recht einen Anspruch auf Einreise. Der Raum der Bundesrepublik Deutschland ist Asylbewerbern, die ihn ohne entsprechende Reisedokumente erreichen, vor der Feststellung ihrer Asylberechtigung rechtlich nicht zugänglich. Die Tatsache, dass sie sich bei Ankunft auf einem Flughafen schon auf deutschen Staatsgebiet befinden, ändert nicht daran, dass über die Gewährung der Einreise noch zu entscheiden ist."

Die heute geltende Fassung des § 15 Abs. 6 AufenthG beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970). Dem Gesetzgeber war dabei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 bekannt und er hat sich ihr angeschlossen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5065 S. 165) heißt es nämlich, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 festgestellt habe, dass der Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Flughafenasylunterkunft - auch gegen seinen Willen - keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 GG oder des Artikels 104 Abs. 1 und 2 GG darstelle, wenn ihm das luftseitige Verlassen des Bereichs offen stehe. Der Gesetzgeber hat sich in § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG deshalb lediglich "sicherheitshalber" entschieden, für den Fall einer Unterbringung bzw. Verbringung nach Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft auf dem Flughafen bzw. nach Kenntniserlangung der zuständigen Behörde von der Ankunft einen Richtervorbehalt einzuführen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, § 15 AufenthG Rdnr. 108).

Im vorliegenden Fall befanden sich die Kläger "für die 30 Tage ohne Haftbeschluss" nicht in Zurückweisungshaft im Sinne des § 15 Abs. 5 AufenthG. Sie befanden sich - entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG - im Transitbereich. Nach der Regelung des § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG ist bei einer Verbringung in den Transitbereich eine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Die Kläger waren mithin rechtlich nicht daran gehindert, die Bundesrepublik Deutschland "luftseitig" zu verlassen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts waren die Kläger somit keiner staatlichen Freiheitsentziehung unterworfen. Das Bestehen eines Rehabilitierungsinteresses bei den Klägern ist daher nicht zu erkennen.

Hinzukommt, dass gegenüber den Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die mit dem Fall der Kläger befasst waren, der Vorwurf einer zögerlichen Behandlung des Falles nicht erhoben werden kann. Nachdem bei dem Einreiseversuch der Kläger festgestellt wurde, dass in dem Pass der Klägerin zu 1 ein falscher Name angegeben war, und die Kläger sowie der ebenfalls auf dem Gelände des Flughafens anwesende Ehemann bzw. Vater der Kläger angaben, dass die Kläger in Frankreich Schutz vor politischer Verfolgung suchen wollten, wurde das nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ("Dublin-II-Verordnung") vorgesehene Verfahren schnell eingeleitet. Nachdem die Kläger bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Fluges LH 4121 am 13. April 2008 um 19.00 Uhr aufgefallen sind und sich mit Hilfe eines Dolmetschers um 23.45 Uhr als Asylsuchende zu erkennen gegeben haben, wurde die Klägerin zu 1 am 17. April 2008 ausführlich befragt und die Zentrale des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg wurde noch am selben Tag per Telefax von dem Vorfall unterrichtet, damit diese das Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung einleiten konnte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat dann bereits mit Telefax vom Montag, dem 21. April 2008, mitgeteilt, dass sie gemäß den Bestimmungen von Dublin II Frankreich um die Übernahme der o. g. Personen gebeten haben. Der Umstand, dass Frankreich seine Übernahmebereitschaft erst Ende Mai 2008 erklärt hat und eine Überstellung dann am 6. Juni 2008 erfolgte, kann den deutschen Behörden nicht angelastet werden. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt deshalb nicht vor. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass eine fortwirkende Beeinträchtigung der Kläger vorliegt. Die Bundespolizei und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben lediglich, nachdem die Kläger mit einem Pass mit falschen Namen versucht haben einzureisen und den Wunsch geäußert haben, in Frankreich politisches Asyl zu erhalten, die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen.

Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Klägern in seiner Entscheidung das rechtliche Gehör versagt hat. Sie sehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sich das Verwaltungsgericht mit ihrem ausführlichen Vorbringen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auseinandergesetzt habe. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht dadurch den Klägern das rechtliche Gehör versagt hat. Bezieht sich der mögliche Gehörsverstoß auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, auf die es für die Berufungsentscheidung nicht ankommt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt, wenn der mögliche Verfahrensmangel für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung ist, wenn sich also das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rdnr. 242 [zu der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG entsprechenden Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO]). Wie ausgeführt, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb richtig, weil die Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung haben.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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