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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 3 A 2522/08.Z
Rechtsgebiete: GG, Hess. RAVG, Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen, SGB VI


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
Hess. RAVG § 1
Hess. RAVG § 4
Hess. RAVG § 8
Satzung Versorgungswerk Rechtsanw. Hessen § 17 Abs. 3
SGB VI § 56
SGB VI § 177
1. Eine Satzungsbestimmung, nach der für jede Geburt eines Kindes einer Rechtsanwältin, die bei einem Versorgungswerk Mitglied ist, eine Zusatzzeit von einem Jahr für die Berechnung der Altersrente gewährt wird, aber keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

2. Die Adoption eines Kindes ist dabei der Geburt eines Kindes nicht gleichzustellen.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 A 2522/08.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Rechts der freien Berufe (Anerkennung von zusätzlichen Versicherungsjahren)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am VG Griebeling (abgeordneter Richter)

am 17. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 - 12 K 1948/08.F (1) - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Klägerin hat nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 453).

Ernstliche Zweifel an dem Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen zunächst schon deshalb nicht, weil die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz gestellten Antrag auch bei Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung keinen Erfolg haben kann. Die Klägerin begehrt mit ihren Antrag die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 festzustellen, dass durch die Adoption der Kinder xxx und xxx die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 lit. b der Satzung des Beklagten bestehen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b der Satzung des Beklagten wird auf Antrag eine Zusatzzeit von einem Jahr zu den anzurechnenden Versicherungsjahren für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder gewährt. Die Klägerin ist zwar weibliches Mitglied der Beklagten, sie hat die adoptierten Kinder xxx und xxx aber nicht geboren. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift können ihr deshalb Zusatzzeiten von zwei Jahren nicht gewährt werden. Angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts scheidet auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Adoption von Kindern aus. Das Begehren der Klägerin kann nur dann Erfolg haben, wenn die Beschränkung der Gewährung von Zusatzzeiten auf den Fall einer Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft eines weiblichen Mitglieds der Beklagten gegen vom Satzungsgeber zu beachtendes Recht, insbesondere Verfassungsrecht, verstößt. Wäre dies der Fall, wäre § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b der Satzung des Beklagten unwirksam. Die gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (RAVG) für den Erlass und die Änderung der Satzung zuständige Vertreterversammlung des Beklagten müsste dann erneut einen Beschluss darüber fassen, ob sie weiterhin eine Zusatzzeit zu den anzurechnenden Versicherungsjahren bei der Geburt eines Kindes durch weibliche Mitglieder bei einer Gleichstellung von adoptierten Kindern gewähren will oder zukünftig keine Zusatzzeit bzw. eine Zusatzzeit in anderer Form gewähren will. Eine Verpflichtung zur Feststellung des Bestehens der Voraussetzungen zur Gewährung der Zusatzzeiten, wie dies die Klägerin beantragt, könnte nicht ausgesprochen werden.

Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie jedenfalls hilfsweise die Feststellung begehrt, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b der Satzung der Beklagten unwirksam sei, bestehen dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Bestimmung der Satzung des Beklagten gegen von Satzungsgeber zu beachtendes Recht verstößt. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RAVG erbringt der Beklagte nach Maßgabe der Satzung auf Antrag u. a. die Leistung der Altersrente und der Berufsunfähigkeitsrente. Nach § 11 Satz 1 RAVG werden die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch die Satzung geregelt. Die Ausgestaltung der Leistungen in der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente hat der Beklagte somit - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - in seiner Satzung selbst zu regeln. Neben der Verpflichtung, gesetzliche Bestimmungen zu beachten, ist der Beklagte in seiner Satzungsautonomie nur dadurch eingeschränkt, dass er als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RAVG) an die Grundrechte gebunden ist (Art. 1 Abs. 3 GG).

Die Klägerin hat in der Begründung des Zulassungsantrags als mit der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz Nr. 4 b der Satzung des Beklagten unvereinbar lediglich den Gleichbehandlungsgrundsatz angesehen. Sie ist der Ansicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Regelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, auf erhebliche Bedenken stoße. Eine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz liege nicht vor, da ein mit dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem vergleichbarer Schutzumfang nicht gegeben sei. Die Klägerin habe auch kein Wahlrecht, sich der von der Beklagten vorgenommenen Diskriminierung zu entziehen, da es sich bei der Mitgliedschaft der Klägerin bei dem Beklagten um eine Pflichtmitgliedschaft handele. Eine Ungleichbehandlung folge auch daraus, dass die Klägerin gegenüber leiblichen Müttern ohne sachlich gerechtfertigten Grund schlechter gestellt werde. Die Belastungen einer leiblichen Mutter und einer Adoptivmutter seien in den ersten Lebensmonaten insbesondere dann gleichbedeutend, wenn es sich bei den Adoptivkindern, wie im vorliegenden Fall, um Säuglinge handele. Die körperlichen Belastungen einer leiblichen Mutter würden nicht durch das gesetzliche Rentensystem ausgeglichen, sondern durch die einschlägigen Schutzvorschriften für Schwangere und junge Mütter.

Der allein geltend gemachte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Erziehung von Kindern sich unterschiedlich auf die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährte Altersrente und die von dem Beklagten gewährte Altersrente auswirkt, liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung vor. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird einem Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Eine in ihren Auswirkungen vergleichbare Bestimmung enthält die Satzung des Beklagten nicht. Die Zusatzzeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b der Satzung des Beklagten wird lediglich für ein Jahr gewährt; sie kann auch nur einem weiblichen Mitglied auf Antrag gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des zuvor für das Recht der freien Berufe zuständigen 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verdeutlicht bereits der unterschiedliche Wortlaut der Bestimmungen und die Anknüpfung an die Geburt des Kindes als maßgeblichem Privilegierungsgrund, dass der Satzungsgeber mit dieser Regelung keine Anerkennung von Erziehungszeiten bezweckte, sondern vielmehr den spezifischen familiären und beruflichen Belastungen der dem Versorgungswerk angehörenden Frauen nach der Geburt Rechnung tragen wollte (Urt. v. 30.09.2003 - 11 UE 1716/00 - NJW 2004, 3649). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zweck der Regelung ist es nicht, einen vollständigen Ausgleich für die an die Geburt eines Kindes anschließenden Belastungen der Eltern durch die Erziehung des Kindes zu schaffen. Der für die Erziehung eines Kindes erforderliche Zeitaufwand beschränkt sich nicht nur auf ein Jahr. Eine Zusatzzeit von einem Jahr hat auch für die spätere Höhe der Altersrente keine große Bedeutung. Die Klägerin bekäme - würden ihr zwei Zusatzzeiten von je einem Jahr gewährt - später nur eine geringfügig höhere Altersrente. Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung des Beklagten ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Anzurechnende Versicherungsjahre sind die Jahre der Mitgliedschaft der am 21. Mai 1968 geborenen Klägerin bei dem Beklagten bis zum Erreichen der Altersgrenze mit 66 Jahren und 8 Monaten (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der Fassung durch die Änderungssatzung vom 19. März 2008, JMBl 2008, 200), wobei - da die geleisteten Beiträge übertragen wurden - als Beginn der Mitgliedschaft der Beginn der Mitgliedschaft der Klägerin in der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen am 1. Mai 1997 gilt (§ 31 Abs. 6 der Satzung des Beklagten). Anzurechnen sind außerdem die nachversicherten Zeiten des Referendariats der Klägerin vom 1. September 1994 bis zum 31. Dezember 1996 und eine Zusatzzeit von acht Jahren, da die Klägerin bei Eintritt in das Versorgungswerk das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 a der Satzung des Beklagten). Wenn die Klägerin mit 66 Jahren und acht Monaten die Altersgrenze erreichen sollte, wären somit 50 Versicherungsjahre (39 Jahre und acht Monate zu berücksichtigende Mitgliedschaft, 2 Jahre und 4 Monate Nachversicherungszeit und acht Jahre wegen des Eintritts in das Versorgungswerk vor dem 45. Lebensjahr) anzurechnen. Bei Gewährung von Zusatzzeiten von je einem Jahr für die beiden adoptierten Kinder wären 52 Versicherungsjahre anzurechen. Die zu erwartende Altersrente der Klägerin wäre in diesem Fall somit nur geringfügig höher.

Angesichts dessen liegt der Zweck der Gewährung der Zusatzzeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b der Satzung der Beklagten für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder nicht - wie dies der Zweck der Gewährung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI ist - in einem spürbaren Ausgleich aller mit der Erziehung von Kindern verbundenen Nachteile durch den Ausfall von Versicherungszeiten, sondern darin, Rechtsanwältinnen einen Anreiz zur Geburt von Kindern zu geben, indem ihnen bei jeder Geburt eines Kindes eine im Vergleich zu den sowieso erzielbaren Versicherungsjahren eher geringfügige Zusatzzeit gewährt wird. In dem Umstand, dass der Beklagte wie andere Versorgungswerke freier Berufe auch keine Kindererziehungszeiten i. S. d. § 56 SGB VI gewährt, liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 177 Abs. 1 SGB VI nämlich vom Bund an die Rentenversicherungsträger gezahlt. Demgegenüber erhalten die Versicherungswerke der freien Berufe keine staatlichen Zuschüsse. Für den Beklagten ergibt sich dies aus § 1 Abs. 3 RAVG, der bestimmt, dass das Versorgungswerk seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage würde die Gewährung von Kindererziehungszeiten somit einen Solidarbeitrag der Mitglieder der Versorgungswerke der freien Berufe voraussetzen, obwohl die Mitglieder der Versorgungswerke durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen haben. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. die auch von den Beteiligten angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts [Urt. v. 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R - juris] und des Hessischen Landessozialgerichts [Urt. v. 19.06.2007 - L 2 R 366/05 ZVW - juris]) wird daraus die Konsequenz gezogen, dass Kindererziehungszeiten auch für von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder von Versorgungswerken freier Berufe in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden können. In der durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung eröffneten Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt zu bekommen, liegt ein weiterer Grund dafür, dass die Nichtgewährung von Kindererziehungszeiten durch den Beklagten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Die Klägerin wird auch dadurch, dass ihr für die Erziehung ihrer im Säuglingsalter adoptierten Kinder xxx und xxx keine Zusatzzeiten gewährt werden, gegenüber leiblichen Müttern nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt. Wie dargelegt, ist es Zweck der Gewährung der Zusatzzeit nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b der Satzung des Beklagten, jüngeren Rechtsanwältinnen, die in einem zeitaufwändigen, bislang keinen hohen Frauenanteil aufweisenden freien Beruf tätig sind, einen gewissen Anreiz zu schaffen, Kinder zu gebären. Dazu wird eine Zusatzzeit bei den anzurechnenden Versicherungsjahren gewährt, die ein Jahr beträgt. Damit wird an die Zeit angeknüpft, in der der Säugling am meisten der Zuwendung der Mutter bedarf. Spätere Zeiten der Erziehung eines Kindes werden - anders als bei der Gewährung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - dabei nicht berücksichtigt. Mit der Gewährung dieser Zusatzzeit wird das System, auf dem die Berechnung der Altersrente bei der Beklagten beruht, in einem Fall durchbrochen, da an sich bei dieser Berechnung nur auf die Zeiten der Mitgliedschaft und die in dieser Zeit erbrachten Beiträge abgestellt wird.

Die Vertreterversammlung des Beklagten, die schon bei der ersten Vertreterversammlung am 12. Oktober 1988 die Gewährung einer Zusatzzeit von einem Jahr für jede Geburt eines lebenden Kindes während der Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder beschlossen hat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b der Satzung in der am 12. Oktober 1988 beschlossen Fassung [JMBl 1988, 788]) und daran bis heute festgehalten hat, war nicht verpflichtet, den Fall einer Adoption eines Kindes der Geburt eines Kindes gleichzustellen. Zwar können sich für eine Rechtsanwältin bei der Adoption eines Säuglings ähnliche Belastungen durch die Betreuung im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes ergeben wie dies bei der Geburt eines Kindes durch eine Rechtsanwältin der Fall ist. Es werden jedoch nicht nur Säuglinge adoptiert, sondern auch ältere Kinder. Außerdem können sogar Erwachsene adoptiert werden (vgl. §§ 1767 - 1772 BGB). Ein adoptiertes Kind kann somit deutlich älter als ein Jahr sein. Darüber hinaus sind die rechtlichen Bindungen zwischen einem adoptierten Kind und seinen Adoptiveltern nicht so streng wie bei einem leiblichen Kind. Die Annahme soll nach § 1744 BGB in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Adoption kann auch wieder aufgehoben werden (vgl. insbesondere § 1763 BGB). Es bestehen somit Unterschiede zwischen den Belastungen eines weiblichen Mitglied des Beklagten durch die Geburt eines Kindes und den Belastungen eines weiblichen Mitglieds der Beklagten durch die Adoption eines Kindes, die es rechtfertigen, die Durchbrechung des Prinzips der Berechnung der Altersrente allein nach den Versicherungsjahren und den geleisteten Beiträgen nicht auch auf die Adoption von Kindern auszuweiten.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Da die Konsequenzen der Gewährung von zwei Zusatzzeiten von je einem Jahr für die Höhe der späteren Altersrente der Klägerin derzeit nicht sicher prognostizierbar sind, ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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