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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 3 N 1891/01
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 166 Abs. 1
BauGB § 1a Abs. 3
BauGB § 215a Abs. 1
VwGO § 47
1. Zum Prüfungsumfang im Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan, dem eine rechtskräftige Normenkontrollentscheidung über eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorausgegangen ist.

2. Ist unklar, ob und welche 10 ha, 25 ha oder 34 ha gemeindlicher Flächen für sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bereitgestellt worden sind, ist der Bebauungsplan mindestens unwirksam.

3. Die Trennung der naturschutzrechtlichen Kompensation für in Aussicht gestellte Befreiungen für planbedingte Eingriffe in Sonderbiotope von dem planungsbezogenen und der Abwägung unterliegenden Ausgleich nach § 1 a Abs. 3 BauGB ist sachlich angemessen und gerechtfertigt.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes URTEIL

3 N 1891/01

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle des Bebauungsplans Nr. 59

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzender Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Eisenberg, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, abgeordneter Richter am VG Seggelke

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. März 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 59 der Antragsgegnerin "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel" von 2001 (im Folgenden Bebauungsplan bzw. B-Plan Nr. 59/alt) und gegen den Bebauungsplan Nr. 59 von 2002 "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel", zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 12 "Dachberg (Südhang)" (im Folgenden Bebauungsplan bzw. B-Plan Nr. 59/neu).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße im Plangebiet, Block D, das eine Größe von 759 qm hat und von der Oranienstraße nach Osten zur Paulinenstraße mit einem Gefälle von 10 bis 15 % abfällt. Das dort vorhandene Wohnhaus wurde 1949 in sogenannter Ständer-Bauweise als Fertighaus errichtet. Auf dem Grundstück befinden sich keine Garagen. Inzwischen hat die Antragstellerin für das Wohnhaus die Abrissgenehmigung vom 18.06.2002 in Händen.

Das Grundstück der Antragstellerin lag zuvor im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 12 der Antragsgegnerin vom 19. September 1978, der seit dem 16. August 1979 rechtskräftig geworden war. Dieser Plan traf für das Grundstück der Antragstellerin die Festsetzungen WA o II, GRZ 0,4, GFZ 0,8.

Am 6. Dezember 1995 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59/alt. Der Beschluss wurde ortsüblich in der "Bad Sodener Zeitung" bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin überarbeitete aufgrund der eingegangenen Bedenken und Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange den Planentwurf. Der Entwurf lag sodann gemäß öffentlicher Bekanntmachung vom 12. Januar 2000 vom 17. Januar bis 21. Februar 2000 öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Die Antragstellerin und ihr Ehemann brachten in beiden Planaufstellungsverfahren mehrfach Anregungen vor. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 wandte sich die Antragstellerin gegen den Bebauungsplanentwurf Nr. 59/alt und regte an, die Baufenster sollten entsprechend denjenigen im Gebiet C 1 und C 2 entlang der Oranienstraße einheitlich erweitert werden; die Firsthöhe solle auf 10,5 m und die maximale Traufhöhe auf 6,5 m erhöht werden; der Abstand zum Lahnweg solle sich an der jeweils gültigen HBO orientieren.

Am 16. Mai 2000 beschäftigte sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den Anregungen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 59/alt am 14. Juni 2000 als Satzung. Sie führte zu dem genannten Schreiben der Antragstellerin aus, der Anregung, das festgesetzte Baufenster zu verändern, werde insofern gefolgt, als die bebaubare Tiefe längs zur Straße von 7 m auf 12 m vergrößert werde. Zum Lahnweg hin werde das Baufenster auf 3 m erweitert, um größere bauliche Möglichkeiten zuzulassen. Die Anzahl der Geschosse bei den Grundstücken Oranienstraße 17, 19 und 21 richte sich nach den festgesetzten First- und Traufhöhen, die in der Mitte der Gebäude entlang der Hangneigung gemessen würden. Hierdurch entstehe die Möglichkeit, auf den Grundstücken talseitig mindestens zwei Geschosse plus Dachgeschoss zu errichten.

In ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 59/alt führt die Antragsgegnerin aus, der Bebauungsplan erfasse sehr unterschiedliche Baugebiete: Teile des alten Stadtkerns, Villenbebauung und Hochhäuser an der Königsteiner Straße sowie einen Teil der Villenbebauung des Dachbergs (Paulinenstraße und Oranienstraße). Im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen von 1995 sei das Gebiet als "Siedlungsfläche Bestand" dargestellt. Der Flächennutzungsplan des früheren Umlandverbandes Frankfurt stelle für den größten Teil des Plangebietes Wohnbauflächen dar sowie für einen kleineren Teil gemischte Bauflächen und Grünflächen. Mit der Planung werde eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 12 "Dachberg Südhang" bezweckt, und zwar für die Parzellen an der Oranienstraße und der Paulinenstraße vom Lahnweg bis zur Königsteiner Straße. Gemäß den Zielen der Planung werde das Maß der Nutzung reduziert. Ziel des Bebauungsplans sei es, den zur Zeit noch unbeplanten Innenbereich entlang der Königsteiner Straße einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Im übrigen Gebiet wolle man durch konkrete Festsetzungen Konflikte bei der Beurteilung von Bauvorhaben ausschließen. Das Plangebiet liege im Nordwesten der Stadt. Der größte Teil gehöre zum Dachberg. Eingeschlossen seien die nördlichen Ausläufer des Kleinen Hetzel, einer Grünfläche am Fuße des Dachbergs, die zumeist aus Obstwiesen bestehe. Dazu gehöre auch der mit zahlreichen wertvollen Bäumen bestandene Park des Elisabethenheimes. Der Rest des Gebietes gehöre zum Teil zur Innenstadt und zum Teil zum ehemaligen Kurgebiet. Das Gefälle zwischen Oranienstraße und Paulinenstraße betrage 10 bis 15 %. Das Plangebiet sei bis auf zwei Grundstücke an der Paulinenstraße und die inneren Park- und Grünflächen vollständig bebaut. Dabei finde sich Bausubstanz aus fast allen Epochen der Geschichte Bad Sodens. An der Straße zum Quellenpark und an der Königsteiner Straße herrschten noch immer Kurvillen vor. Wegen ihrer architektonischen Qualität und ihrer guten Erhaltung stünden einige unter Denkmalschutz, und zwar innerhalb von Gesamtanlagen. Außerdem sei die Villa xxxxx in der Oranienstraße 13 in die Denkmalliste eingetragen. Die Einfamilienhausgegend Oranienstraße/Paulinenstraße habe in letzter Zeit Veränderungen durch größere Wohnanlagen mit bis zu 10 Wohnungen erfahren. Obwohl diese Neubauten sich innerhalb der Grundflächenzahl der BauNVO bewegten, seien sie wegen ihrer massiven Wirkung städtebauliche Fremdkörper für die gewachsene Umgebung. Das Gebiet sei von seiner Bebauung her von typischen Hausgärten geprägt. Auffällig sei auf vielen Grundstücken der extrem hohe Anteil an immergrünen Gehölzen und Koniferen. Die Verdichtungstendenzen im Dachbergviertel seien auf Dauer mit dem Charakter des Gebietes nicht zu vereinbaren. Auch die Kapazitäten der vorhandenen Verkehrs- und Versorgungsanlagen seien nicht dafür gerüstet. Für das Dachbergviertel solle deshalb ein Planungsrecht geschaffen werden, das den Bau weiterer großer Wohnanlagen unterbinde. Die Bauflächen für die Anwesen Oranienstraße 15, 17, 19 und 21 seien kammartig geordnet, sodass Erweiterungsmöglichkeiten für die kleinen Serienhäuser der Nachkriegszeit angeboten würden, ohne dass diese zerstört werden müssten. Nichtstörende Gewerbebetriebe würden zugelassen, jedoch nur in einem Geschoss und bis zu einer Nutzfläche von 80 qm. Von einer Ausweisung als "reine Wohngebiete" sei abgesehen worden, da die für diese Gebiete geltenden Lärmrichtpegel dem Bestand in diesem Gebiet teilweise nicht entsprächen und außerdem nichtstörende Betriebe möglich bleiben sollten.

Am 5. Juli 2000 und erneut am 19. September 2001 wurde der Satzungsbeschluss in der "Bad Sodener Zeitung" öffentlich bekannt gemacht.

Am 30. Januar 2002 machte die Antragsgegnerin die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 59 "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel" öffentlich bekannt. Am 20. Februar 2002 wurden die Beschlüsse zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 59 "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel" und die Neuauslegung des Bebauungsplans Nr. 59 "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel" gemäß § 3 Abs. 2 und 3 BauGB in der "Bad Sodener Zeitung" bekannt gemacht, wobei Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzenden Teilen vorgebracht werden sollten. Die Entwurfsauslegung des B-Plans 59/neu erfolgte anschließend in der Zeit vom 28. Februar bis 5. April 2002. Am 30. Oktober 2002 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin ablehnend über die erneuten Anregungen der Antragstellerin und fasste den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 59/neu mit der Bezeichnung "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel", zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 12 "Dachberg (Südhang)". Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 20. November 2002 in der "Bad Sodener Zeitung". Der Bebauungsplan Nr. 59/neu enthält nicht mehr die Beschränkung der maximalen Baukörperlänge auf 15 m, sondern fordert unter Nr. 4.0 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, dass Baukörper über 18 m Länge durch Rücksprünge in maximal 15 m breite Abschnitte zu gliedern seien.

Bereits mit Schreiben vom 3. Juli 2001, bei Gericht am 5. Juli 2001 eingegangen, hatte die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, nach den Festsetzungen des B-Plans Nr. 12 hätten ihr 303,6 qm überbaubare Grundstücksfläche, aufgeteilt auf zwei Vollgeschosse, mit 607,2 qm Vollgeschossfläche und 227,7 qm Dachgeschossfläche zur Verfügung gestanden. In dem Vorentwurf des B-Plans Nr. 59/alt seien zwei Vollgeschosse, 6,5 m maximale Traufhöhe, 10,5 m maximale Firsthöhe, eine GRZ von 0,3 und eine GFZ 0,6 vorgesehen gewesen. Der Vorentwurf habe einschließlich Begründung in der Zeit vom 17. Januar bis zum 21. Februar 2000 zur Einsicht ausgelegen. Ausgelegt worden sei aber ein neuer Vorentwurf mit Stand vom Oktober 1999, der weitere Einschränkungen für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks vorgesehen habe, nämlich nur noch 4 m maximale Traufhöhe bzw. 5 m maximale Attikahöhe und 9 m maximale Firsthöhe. Es sei auch erstmals ein Baufenster in T-Form vorgesehen worden, das entlang der Oranienstraße nur eine Tiefe von 7 m gehabt habe. Auf dem Grundstück sei damit eine Gesamtgeschossfläche von 455,4 qm zulässig. Eine Dachgeschossfläche könne nicht hinzugerechnet werden, weil die Festsetzung der Höhenbegrenzung für die Traufe von 4 m und für den First von 9 m ein entsprechend nutzbares Dachgeschoss nicht zuließen. Auch ein zweites Vollgeschoss sei aufgrund der Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe unmöglich. Wegen des schweren Lehmbodens und der Auslastung des Mischwassersammlers in der Oranienstraße müsse ein Gebäude im Planbereich mit einem Sockel von in der Regel 1 bis 1,5 m gebaut werden. Deshalb stünden für die Geschosshöhen nicht mehr die vollen Maße der Firsthöhe von 9 m und der Traufhöhe von 4 m zur Verfügung. Daher verringerten die Festsetzungen des B-Plans Nr. 59/alt und neu die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks gegenüber den Festsetzungen nach dem alten B-Plan Nr. 12. Die Festsetzungen des B-Plans Nr. 59/alt und neu verstießen gegen ihre Rechte, weil die bauliche Ausnutzbarkeit und der Nutzungsrahmen sowie der Wert des Grundstücks durch die Planung verringert worden seien (um ca. 250.000 DM). Außerdem sei sie, die Antragstellerin, in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung betroffen, weil sie auf dem Grundstück keine zwei Vollgeschosse und kein Dachgeschoss errichten könne, obwohl nahezu sämtliche Gebäude in der Oranienstraße mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss versehen seien.

Der Bebauungsplan Nr. 59/alt leide auch an formalen Mängeln. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei die Auslegung der Entwürfe mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Diese Frist sei nicht eingehalten, denn die öffentliche Bekanntmachung datiere vom 12. Januar 2000, während die Auslegung bereits am 17. Januar 2000 begonnen habe. Darüber hinaus sei nach der Entwurfsänderung keine neue Bürgerbeteiligung durchgeführt worden. Außerdem sei die Bekanntgabe des B-Plans Nr. 59/alt bereits am 5. Juli 2000 erfolgt, die Ausfertigung aber erst am 2. August 2000. Ein Bebauungsplan müsse aber vor seiner Bekanntgabe ausgefertigt sein.

Außerdem sei der Bebauungsplan auch materiell-rechtlich fehlerhaft, denn es fehle die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, die Planung verstoße gegen Planungsleitsätze und gegen das Abwägungsverbot sowie gegen höherrangiges Recht. Der Plan sei nicht erforderlich. Zwar sei ein Bebauungsplan möglicherweise für den noch unbeplanten Bereich entlang der Königsteiner Straße erforderlich, nicht jedoch für die Oranienstraße, für die bereits ein Bebauungsplan existiert habe. Auch die Begründung, überdimensionale Geschossbauten in Zukunft verhindern zu wollen, stelle keine Begründung zur städtebaulichen Erforderlichkeit dar, sondern es handele sich um eine Negativplanung. Die Erhaltung des Gebietscharakters als Ziel hätte dazu führen müssen, dass zuallererst der Bereich der bebauten Grundstücke als reines und nicht allgemeines Wohngebiet hätte festgesetzt werden müssen. Eine maßvolle Nachverdichtung könne nicht stattfinden, vielmehr werde im Falle der Antragstellerin diese gerade ausgeschlossen. Der B-Plan Nr. 59/alt und neu sei funktionslos, weil nicht zu erwarten sei, dass ein wesentlicher Teil der Festsetzungen in absehbarer Zeit umgesetzt werde. Denn bei Festsetzung einer allgemeinen Firsthöhe von 10,5 m sei die Erweiterung des bestehenden Nutzungsrahmens nicht möglich. Auch die Angaben zur First- und Traufhöhe könnten in absehbarer Zeit nicht verwirklicht werden. Denn nahezu sämtliche Gebäude im Bereich des B-Plans Nr. 59/alt und neu überschritten diese Vorgaben. Anzeichen dafür, dass die betreffenden Gebäude in naher oder ferner Zukunft abgerissen würden, bestünden nicht. Die Festsetzung zur Anzahl der Wohnungen in einem Wohngebäude sei funktionslos, denn die meisten Gebäude hätten mehr als zwei Wohnungen. Die Festsetzung, dass maximal zwei Wohnungen in Wohngebäuden zulässig seien, könne daher in naher oder ferner Zukunft nicht erreicht werden. Der B-Plan Nr. 59/alt und neu verstoße auch gegen das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Der Umsetzung dieses Grundsatzes dienten insbesondere der Ausbau von Dachgeschossen und die Verdichtung von Wohnsiedlungen. Hier werde jedoch der Dachgeschossausbau verhindert. Die Bauleitplanung habe auch kostensparendes Bauen zu fördern. Kostensparendes Bauen setze eine hohe Höhenausnutzung voraus. Eine solche Ausnutzung lasse der Bebauungsplan Nr. 59/alt und neu nicht zu. Der Bebauungsplan berücksichtige auch nicht die familiengerechte Lebensführung. Er verhindere die Anpassung der Siedlungsstruktur an familiäre Entwicklungen. Der Plan weise Abwägungsdefizite auf, weil nicht vergleichbare Grundstückssituationen gleichbehandelt würden, die Festsetzungen für Grundstücke in unmittelbarer Umgebung der Antragstellerin insgesamt eine höhere Ausnutzung der jeweiligen Anwesen zuließen, es die geordnete Familienführung der Antragstellerin erfordere, das auf ihrem Grundstück befindliche Gebäude über das zulässige Maß hinaus zu erweitern, es sich um ein reines Wohngebiet handele und der Planbereich Hanglage aufweise. Die Belange der Antragstellerin seien ohne sachlichen Grund zurückgesetzt worden. Das Maß der baulichen Nutzung für das Grundstück hätte mindestens entsprechend dem Maß der baulichen Nutzung für die anderen im Planbereich liegenden Grundstücke festgesetzt werden müssen. Das Baufenster hätte entsprechend den jeweiligen Festsetzungen für das als C1 und C2 bezeichnete Gebiet erweitert werden müssen. Die Firsthöhe hätte entsprechend den allgemeinen Festsetzungen auf jedenfalls 10,5 m erhöht und die Traufhöhe entsprechend auf jedenfalls 6,5 m angepasst werden müssen. Der Abstand zum Lahnweg hätte nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden dürfen. Das Ziel der Verhinderung weiterer größerer Wohnanlagen hätte auch dann erreicht werden können, wenn den Interessen der Antragstellerin entsprochen worden wäre.

Die Antragsgegnerin habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Maß der baulichen Nutzung für einzelne Grundstücke unterschiedlich festzusetzen. In der bildlichen Darstellung sei dann aber als Abgrenzungslinie eine Perlenschnur vorzusehen. Für die Bereiche D, E und F seien unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden, ohne dass eine entsprechende Perlenschnur die verschiedenen Planbereiche voneinander trenne. Deshalb sei der Plan wegen Verstoßes gegen die erforderliche Bestimmtheit rechtswidrig. Die Gebiete ließen sich nicht exakt von einander abgrenzen. Der Bebauungsplan Nr. 59/alt sei ferner rechtswidrig, weil er die Länge eines Gebäudes auf einem Grundstück mit 15 m festsetze. Ein solches Festsetzungsfindungsrecht stehe der Gemeinde nicht zu. Die Länge von Gebäuden könne isoliert nicht festgesetzt werden. Der Bebauungsplan setze bei den Höhenfestsetzungen keine Bezugspunkte fest. Die "Oberkante der gewachsenen, natürlichen Geländeoberfläche" sei zwar als Bezugspunkt benannt, jedoch nicht ausreichend bestimmt. Der Wert des Grundstücks der Antragstellerin werde erheblich beeinträchtigt. Die Nutzungsfunktion des Eigentums der Antragstellerin werde eingeschränkt. Die Eingriffe in das Eigentum seien nicht gerechtfertigt. Der Bebauungsplan greife auch in den grundgesetzlich gesicherten Schutz der Familie ein.

Der B-Plan Nr. 59/alt und neu verstoße weiterhin gegen das Gebot der Plankonzentration. Für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin hätten sowohl die Festsetzungen des B-Plans Nr. 12 als auch die des B-Plans Nr. 59/alt und neu Geltung. Der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfe sich aber nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans erstrecken. Vielmehr hätte der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59/alt ausgenommen werden müssen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, bei dem Bebauungsplan Nr. 59/neu handele es sich um einen rechtlich selbstständigen Rechtssatz. Die Antragsgegnerin habe kein Änderungsverfahren im Rahmen der Planaufstellung nach § 3 Abs. 3 BauGB und auch kein ergänzendes Verfahren nach § 215 a BauGB, sondern ein selbstständiges Planänderungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Aufhebungsbeschluss vom 20. Februar 2002 für den Bebauungsplan Nr. 59/alt sei unwirksam. Man könne einen bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan nicht durch einfachen Aufhebungsbeschluss in das Entwurfsstadium zurückversetzen. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 59/alt zeige, dass die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a BauGB nicht durchgeführt habe. Bezogen auf das Planänderungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB rügt die Antragstellerin, es fehle insoweit an einem neuen Aufstellungsbeschluss sowie einer ordnungsgemäßen Bürgerbeteiligung. Die Antragsgegnerin habe hier nur die eingeschränkte Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 3 BauGB vorgenommen.

Sowohl der BPlan Nr. 59/alt als auch der Plan Nr. 59/neu enthielten einen Verstoß gegen das Verbot kumulativer Bebauungspläne, da der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 12 zu keiner Zeit in genügend bestimmter Form rechtskräftig geändert worden sei. Damit unterfalle ihr Grundstück dem Geltungsbereich mehrerer Bebauungspläne mit widersprüchlichen Festsetzungen, sodass das Bestimmtheitsgebot verletzt sei, was beide angefochtenen Bebauungspläne nichtig mache.

Die Antragstellerin beantragt,

1. festzustellen, dass der am 20. November 2002 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 59 mit der Bezeichnung "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel", zugleich Teiländerung des Bebauungsplans Nr. 12 "Dachberg (Südhang)" nichtig ist,

2. festzustellen, dass der am 5. Juli 2000 sowie am 19. September 2001 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 59 mit der Bezeichnung "Königsteiner Straße, Oranienstraße und Kleiner Hetzel" nichtig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, sie habe den Bebauungsplan Nr. 59/alt erneut bekannt gemacht, um auf den vorgetragenen Mangel der Ausfertigung nach der ersten öffentlichen Bekanntmachung vom 5. Juli 2000 zu reagieren. Der Bebauungsplan sei daraufhin in der "Bad Sodener Zeitung" Nr. 38 vom 19. September 2001 erneut bekannt gemacht worden. Soweit die Nichteinhaltung der Wochenfrist nach der Bekanntmachung der Entwurfsauslegung des Plans beanstandet werde, liege eine Rechtsverletzung nicht vor. Die Bekanntmachung sei am 12. Januar 2000 erfolgt. Die Wochenfrist sei dann am 20. Januar 2000 abgelaufen. Tatsächlich sei der Bebauungsplan jedoch schon am 17. Januar 2000 ausgelegt worden. Da die Offenlage bis zum 21. Februar 2000 erfolgt sei, habe sie mehr als einen Monat gedauert. Damit habe den Bürgern im Ergebnis die Wochen- und die Monatsfrist voll zur Verfügung gestanden. Auch die Rüge, die erneute Auslegung sei unterlassen worden, treffe nicht zu. Es sei zwar nach der ersten und (nach damaligem Verfahrensstand zunächst) einzigen Offenlage bezüglich der Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin eine Veränderung vorgenommen worden. Die Antragsgegnerin werde deshalb, trug sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 (Bl. 43, 44 GA) vor, erneut offenlegen. Als Änderung seien auf einigen Grundstücken die Baufenster nach der Offenlage infolge der Anregungen erweitert worden. Auf dem Grundstück der Antragstellerin sei dies an zwei Stellen geschehen. Sie erfahre hierdurch ausschließlich einen Vorteil. Außerdem sei für den einschlägigen Teilabschnitt D in der Nutzungstabelle die maximale Attikahöhe von 5 m auf 6 m erhöht worden. Auch dies stelle lediglich einen Vorteil dar. Die Antragstellerin sei deshalb von den Änderungen nicht belastet und deshalb auch nicht befugt, sich auf den formellen Mangel zu berufen.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei vorzutragen, dass die ausgangs der Oranienstraße gelegenen Wohnquartiere durch Verkehrslärm aus dem Wohngebiet Dachberg insgesamt beeinträchtigt würden, und es deshalb erforderlich sei, das Verkehrsaufkommen aus dem Dachberggebiet nicht weiter zunehmen zu lassen. An der Zielsetzung des Bebauungsplans sei nichts zu beanstanden. Es werde angestrebt, den Bau weiterer großer Wohnanlagen zu unterbinden und den Gebietscharakter als ruhige gehobene Wohnlage mit parkähnlichem Aussehen zu erhalten. Der Plan ermögliche sehr wohl eine maßvolle Nachverdichtung. Die Antragstellerin könne auf ihrem Grundstück eine angemessene Weiterentwicklung des Bestandes vornehmen. Das Baufenster sei erheblich breiter als der Bestand und mache eine zusätzliche Überbauung in den Gartenteil des Grundstücks hinein möglich. Es seien auch keine Planungsleitsätze verletzt, denn der Plan trage in ausreichender Weise der Möglichkeit der Verdichtung Rechnung. Eine familiengerechte Lebensführung sei auf dem Grundstück der Antragstellerin auch nach den neuen Festsetzungen ohne Weiteres möglich. Nach dem Augenscheinseindruck finde selbst im Bestand eine familiengerechte Lebensführung statt. Es liege auch keine ungleiche Behandlung gleicher Grundstücke vor. Vielmehr berücksichtigten die Festsetzungen die unterschiedlichen Ausgangssituationen und die Besonderheiten der Hangfälligkeit. Bei dem Grundstück der Antragstellerin sei auch die Denkmalwürdigkeit von Gebäuden im unmittelbaren Nachbarbereich von Bedeutung. Die First- und Traufhöhen hätten unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes anders festgesetzt werden dürfen als auf anderen Grundstücken, auf denen bereits größere Gebäude neueren Ursprungs stünden. Die Pläne Nr. 59/neu und 60 ersetzten die Festsetzungen des B-Planes Nr. 12 in ihrem jeweiligen Geltungsbereich vollständig. Es würden damit in dem Plangebiet 59/neu und 60 nur noch deren Festsetzungen und nicht mehr die des Vorgängerplanes gelten. Soweit der B-Plan Nr. 12 von den Plänen Nr. 59/neu und 60 nicht berührt werde, gelte er fort. Ob der B-Plan Nr. 12 in einem formellen Verfahren hätte geändert werden müssen, und zwar über die Aufstellung des B-Planes Nr. 59/neu hinaus, sei eine Frage, die im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht beantwortet werden könne und dürfe, denn die Antragstellung richte sich allein gegen den B-Plan Nr. 59/alt und neu. Soweit das Fehlen einer Perlenschnur (Knödellinie) beanstandet werde, sei dies nicht durchgreifend. Das die Antragstellerin betreffende Quartier, nämlich der Bereich D, sei hinreichend abgrenzbar von anderen Teilen des Plangebiets. Die Festsetzung der Gebäudelänge im B-Plan Nr. 59/alt sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn sie falsch wäre, sei die textliche Festsetzung möglich und zulässig. Sie hätte dann in der Satzung anders eingeordnet werden sollen, wie dies in abgeänderter Form im B-Plan Nr. 59/neu geschehen sei. Dies sei aber eine redaktionelle, keine rechtliche Frage. Selbst wenn diese Festsetzung unwirksam sei, würden dadurch die Wirkungen des Planes nicht wesentlich berührt, weil er im Übrigen bestehen bliebe. Die natürliche Geländeoberfläche, der gewachsene Boden, sei eine hinreichend sichere und bestimmbare Koordinate. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liege insgesamt nicht vor, weil der Plan eine bauliche Entwicklung des Bestandes zulasse.

Sollte im Übrigen der B-Plan Nr. 59/neu unwirksam sein, weil der Vorgängerplan Nr. 59/alt nicht korrekt aufgehoben worden sei, gelte der B-Plan Nr. 59/alt weiter, der wirksam sei.

Dem Senat liegen zwei Hefter Anlagen mit Aufstellungsunterlagen der Antragstellerin und zwei solcher Hefter der Antragsgegnerin vor. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist mit dem Hauptantrag zu 1. zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wendet sich - wie hier die Antragstellerin - die Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, so besteht regelmäßig die erforderliche Antragsbefugnis (BVerwG, Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11/97 - BRS 59 Nr. 36). Der Antrag ist auch rechtzeitig innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Satzung (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt worden.

Der im Hauptantrag zu 1. gegen den Bebauungsplan Nr. 59/neu gestellte Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.

Zunächst ist näher auf das Verhältnis der beiden Bebauungspläne Nr. 59/alt und 59/neu einzugehen, um den Streitgegenstand genauer zu bestimmen. Bei dem B-Plan Nr. 59/neu handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht um einen eigenständigen Bebauungsplan, der selbstständig neben dem B-Plan Nr. 59/alt steht. Dies zeigt die Entstehungsgeschichte des B-Plan Nr. 59/neu, insbesondere die bei den Behördenunterlagen befindliche Magistratsvorlage Nr. 15/2001/130 vom 24.10.2001, die zu entsprechenden Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung vom 23. Januar 2002 geführt hat. Dort wird erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit den entsprechenden Beschlüssen ihrer Organe in Ansehung des bereits anhängig gewordenen Normenkontrollantrags der Antragstellerin und der von ihr vorgebrachten Rügen und Anfechtungsgründe rechtliche Unsicherheiten in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB ausräumen und dabei mit der erneuten Auslegung des Entwurfs des B-Plans Nr. 59 beginnen wollte. Dies verdeutlicht auch die amtliche Bekanntmachung über die erneute Entwurfsauslegung in der "Bad Sodener Zeitung" vom 30. Januar 2002, die sich ausdrücklich auf den früher erfolgten Aufstellungsbeschluss vom 6. Dezember 1995 und die anschließend erfolgte Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB bezog. Die Bekanntmachung der erneuten Entwurfsauslegung für die Zeit vom 28. Februar bis zum 5. April 2002 wurde in der "Bad Sodener Zeitung" vom 20. Februar 2002 wiederholt. Soweit mit dieser Bekanntmachung zugleich die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23. Januar 2002 erfolgte Aufhebung des Satzungsbeschlusses vom 14. Juni 2000 für den B-Plan Nr. 59/alt verbunden worden ist, war diese Aufhebung, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat, rechtswidrig und konnte keine Rechtswirkungen entfalten. Dieser Aufhebung eines früheren Satzungsbeschlusses ohne ein vorlaufendes förmliches Planaufhebungsverfahren steht § 2 Abs. 4 BauGB entgegen, wonach die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen u.a. auch für ihre Aufhebung gelten (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I, 5. Auflage 1998 § 6 IV Nr. 1). Gleichwohl steht die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des früheren Satzungsbeschlusses der Einleitung und Fortführung des der Heilung von Rechtsfehlern dienenden ergänzenden Planverfahrens nach § 215 a BauGB nicht entgegen. Aus alledem folgt, dass es einen selbstständigen B-Plan Nr. 59/alt nicht mehr gibt, sondern nur noch den im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB entstandenen B-Plan Nr. 59/neu, der weitgehend mit dem früheren B-Plan Nr. 59/alt identisch ist.

Der B-Plan Nr. 59/neu weist keine zu seiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit führenden formellen oder materiellen Rechtsfehler auf, auch nicht, soweit er sich im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens auf bestimmte Verfahrensschritte bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59/alt stützt und sich diese zu eigen macht.

Die gegen den früheren B-Plan Nr. 59/alt eingewandten Verfahrensfehler greifen nicht durch. Dem früheren Vorwurf, die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 59/alt vom 2. August 2000 sei erst nach seiner öffentlichen Bekanntmachung am 5. Juli 2000 erfolgt, war bereits durch die erneute Bekanntmachung des B-Plans Nr. 59/alt vom 19. September 2001 begegnet worden. Auch das beim B-Plan Nr. 59/alt im Hinblick auf den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens erforderlichen einwöchigen Abstand zwischen der öffentlichen Entwurfsauslegung und dem Beginn der einmonatigen Auslegung aufgetretene Problem, dass sich der am 12. Januar 2000 vorgenommenen Bekanntmachung bereits die vom 17. Januar bis 21. Februar 2000 erfolgte Entwurfsauslegung anschloss, führte nicht nur Unwirksamkeit des B-Plans Nr. 59/alt, da hier die längere Auslegungsfrist die kürzere Bekanntmachungsfrist kompensierte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.1982 - 6 B 12.80 - und Beschluss vom 23.03.1984 - 1 C 10.83 - BauR 1984, 368 = BRS 42 Nr. 24). Die Bekanntmachung selbst hatte die verlängerte Auslegungsfrist bereits genannt, sodass die Einsichts- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit insgesamt nicht verkürzt wurden.

Im Zusammenhang mit dem ergänzenden Verfahren für den B-Plan Nr. 59/neu ist ohnehin der einwöchige Abstand zwischen der öffentlichen Bekanntmachung der (hier erneut erfolgten) Entwurfsauslegung und dem Beginn der einmonatigen Auslegung mit der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 und der vom 28. Februar bis 5. April 2002 erfolgten Entwurfsauslegung gewahrt. Mit der erneuten Auslegung des Planentwurfs nach seiner Änderung ist auch sonst ordnungsgemäß eine neue Anhörung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange erfolgt. Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (Anl. 22 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.02.2003) nur zu Anregungen zu geänderten oder ergänzten Teilen einlädt, da sich der B-Plan Nr. 59/neu insoweit auf die ordnungsgemäße frühere Entwurfsauslegung des B-Plans Nr. 59/alt stützen kann. Die erneut vorgebrachten Anregungen der Antragstellerin bzw. ihres Ehemanns sind im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss über den B-Plan Nr. 59/neu vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen worden.

Soweit die Antragstellerin den Bestimmtheitsgrundsatz verletzt sieht, weil der Block D gemäß der Planzeichenverordnung nicht durch eine Perlenschnur zeichnerisch im B-Plan von anderweitigen Festsetzungen abgegrenzt worden ist, ist dem nicht zu folgen. Das Straßen- und Wegegeviert um den Block D herum grenzt ihn ausreichend klar und deutlich von planerisch festgesetzten anderen Blöcken und ihren Nutzungsfestsetzungen ab.

Der Bebauungsplan Nr. 59/neu, der bereits in seiner Bezeichnung auf eine Teiländerung des früheren Bebauungsplans Nr. 12 "Dachberg (Südhang)" von 1979 hinweist, verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen das aus § 8 Abs. 1 BauBG folgende Verbot kumulativer Bebauungspläne für denselben Geltungsbereich. Bereits der frühere B-Plan Nr. 59/alt, der im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 215 a BauGB im B-Plan Nr. 59/neu aufgegangen ist, hatte unter Nr. 4 Abs. 2 der Begründung zum B-Plan den Hinweis enthalten, dass mit dem Satzungsbeschluss über den B-Plan Nr. 59/alt (vom 14. Juni 2000) eine Änderung des B-Plans Nr. 12 verbunden sei und zwar für die Parzellen an der Oranienstraße und der Paulinenstraße vom Lahnweg bis zur Königsteiner Straße. Mit diesem Hinweis und dem klar bestimmten Geltungsbereich des B-Plans Nr. 59/neu selbst wird hinreichend festgelegt, in welchem Umfang der frühere B-Plan Nr. 12 vom B-Plan Nr. 59/neu verdrängt und ersetzt wird. Bei alledem war es nicht erforderlich, für die Teiländerung des früheren B-Plans Nr. 12 ein eigenständiges Planaufhebungsverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Wird der aufzuhebende Bauleitplan durch einen anderen Plan ersetzt, ist Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Plans zugleich die Aufhebung des bisherigen Plans. Er wird von dem neuen Plan ersetzt und dadurch aufgehoben (BVerwGE 85, 289 und Finkelnburg/Ortloff, a.a.O., § 6 IV Nr. 2).

Zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des B-Plans Nr. 59/neu führende materielle Rechtsfehler sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Die streitbefangene Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten, um eine aufgrund der früheren Planlage mögliche weitere Verdichtung im Plangebiet, die zu Problemen bei der Verkehrs- und Wohndichte und der Wasserversorgung führte, planerisch zu beschränken.

Die vielfältigen Angriffe der Antragstellerin wegen vermeintlich verletzter Planungsgrundsätze und einer rechtswidrigen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen nach § 1 Abs. 6 BauGB greifen ebenfalls nicht durch. Das Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass 1. eine Abwägung überhaupt stattfindet, 2. in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, 3. weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch 4. der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwGE 34, 301). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

Die Interessen der Antragstellerin an weitergehenden baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück sind beanstandungsfrei mit den öffentlichen Interessen an der Beschränkung einer unter dem früheren B-Plan Nr. 12 um sich gegriffenen Verdichtung des Dachberggebiets abgewogen worden. So stehen den Angriffen der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan wegen eines nach ihrer Auffassung fehlenden sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, unzureichender Förderung kostensparenden Bauens sowie ungesunder Wohnverhältnisse, unberücksichtigter Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und fehlender Möglichkeiten einer familiären Lebensführung, zu sehr beschränkter First- und Traufhöhen in Block D und der auf zwei begrenzten Zahl der Wohneinheiten sowie geltend gemachter Grundrechtsverletzungen aus Art. 3, Art. 6 und Art. 14 GG die im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde berechtigten Interessen der Antragsgegnerin gegenüber, die Gebietscharakteristik zu zerstören drohende Verdichtungstendenzen durch die Verdrängung der typischen Einfamilienhausbebauung der gehobenen Wohnlage durch Mehrfamilienhäuser abzuwehren. Zur Begründung für die abwägungsrechtlich beanstandungsfreie Zurückweisung der vielfältigen Anregungen der Antragstellerseite nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die gemeindliche Stellungnahme (Prüfergebnis) zum Schreiben des Ehemanns der Antragstellerin vom 5. April 2000, die innerhalb der Anlage A 24 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Februar 2003 (Bl. 72 GA) vorgelegt worden ist. So entstanden beispielsweise laut der in der Sache nicht bestrittenen Begründung des streitbefangenen Bebauungsplans zwischen 1990 bis 1996 auf fünf Grundstücken an der Oranienstraße xx neue Wohneinheiten statt bisher drei. Laut einem Verkehrsgutachten und einer Stellungnahme des Tiefbauamtes gibt es Kapazitätsgrenzen im Verkehrsnetz und der Wasserversorgung, denen die streitbefangene Bauleitplanung entgegenwirken soll. Mit den u.a. wegen der baulichen Verdichtung im Dachberggebiet, insbesondere in der Oranienstraße, verbundenen Verkehrsprobleme am Knotenpunkt Königsteiner Straße, Oranienstraße, Paul-Reiss-Straße hatte sich der Senat, worauf nur am Rande hingewiesen werden soll, übrigens in dem Normenkontrollverfahren 3 N 2883/00 einer zusätzlichen Verbindungsstraße zur Königsteiner Straße im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 54 "Eden Teil B" zu befassen, wozu ebenfalls am 6. März 2003 ein Urteil ergangen ist.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall im Block D auf den Grundstücken Oranienstraße 15, 17, 19 und 21 das gemeindliche Interesse an der planerisch offengehaltenen Erhaltung von vier die Siedlungscharakteristik und das Straßenbild mitprägenden Nachkriegsbauwerken. Es handelt sich um in Serienbauweise errichtete sog. Direktorenvillen der Höchst AG. Zeitweilig wurde für diese Gebäude, von denen die Nr. 15 inzwischen abgerissen worden ist und für die Nr. 21 der Antragstellerin eine Abbruchgenehmigung vorliegt, Denkmalschutz diskutiert, wenn er auch letztlich verneint worden ist. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin mit der kammartigen Struktur der Baufenster im Block D bauplanerisch eine Erhaltung und Erweiterung der Nachkriegsbauwerke ermöglichen wollte. In diesem Zusammenhang nimmt der Senat noch einmal speziell und zustimmend Bezug auf das städtische Prüfergebnis unter Nr. 3.1 zu den Anregungen im Antragstellerschreiben vom 5. April 2000. Die Antragsgegnerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt (vgl. S. 5 des Protokolls vom 6. März 2003 - Bl. 89, 93 GA), dass es bei der von der Antragstellerin gewünschten Trauf- und Firsthöhe angesichts der besonderen Hangsteilheit dort möglich wäre, talseits optisch vier Geschosse in Erscheinung treten zu lassen, was sonst bei der beiderseitigen Bebauung der Oranienstraße nirgends der Fall sei. Die förderungswürdige Sonderrolle der vier Gebäude im Block D sei zu diesem Gesichtspunkt hinzugetreten. Damit hat die Antragsgegnerin nicht unzulässigerweise Denkmalschutz mit den Instrumenten des Städtebaurechts betrieben, sondern ein planerisches Angebot zur Erhaltung das Straßenbild positiv prägender historischer Gebäude gemacht (vgl. BVerwG NVwZ 2001, 1043), wie jede Bauleitplanung eine Angebotsplanung ist. In dem weitgehend bebauten Plangebiet mit, worauf die Begründung des Bebauungsplans hinweist, Bausubstanz aus fast allen Epochen der Geschichte Bad Sodens, ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit nicht gehalten, nur eine städtebaulich fade Monotonie im Dachberggebiet zu fördern oder zuzulassen. Den Interessen der Antragstellerin ist man im Laufe des Planaufstellungsverfahrens insoweit mehrfach entgegengekommen, als das Baufenster auf dem Grundstück A-Straße in der Bautiefe von 7 auf 12 m erweitert und der Abstand zum südlich gelegenen Lahnweg auf 3 m verkürzt worden ist.

Was die im Block D mit 4 m und 9 m gegenüber 6,50 m und 10,50 m in der Umgebung geringere Trauf- und Firsthöhe anbelangt, ist die planerische Ungleichbehandlung im Ergebnis beanstandungsfrei erfolgt, um die Erhaltung der genannten vier Serienhäuser aus der Nachkriegszeit zu ermöglichen bzw. auch bei zu erwartenden Erweiterungen durch rückwärtigen Anbau oder zusätzliche rückwärtige Bauten in den kammartigen Vorsprüngen den bestehenden Siedlungscharakter der Anlage zu erhalten. Man hat für die geringere First- und Traufhöhe kompensatorisch die Baufenster im Block D erweitert. Angesichts der besonderen Hangfälligkeit der Grundstücke sollte in Verbindung mit den rückwärtigen Erweiterungsmöglichkeiten und der Vergrößerung der Bautiefe auf den Grundstücken im Block D bei der Trauf- und Firsthöhe eine Einschränkung gegenüber der Umgebung erfolgen, um die vom Bebauungsplan Nr. 59/alt und neu ohnehin zugelassene weitere Verdichtung gegenüber dem vorfindlichen Baubestand in Grenzen zu halten, was nicht zu beanstanden ist. Für die Neubauwünsche der Antragstellerin verbleiben insgesamt genügend große wohnliche Ausdehnungsmöglichkeiten.

Soweit die Antragstellerin rügt, Garagen und Nebenanlagen dürften nicht innerhalb der nicht überbaubaren Fläche, sondern nur im jeweiligen Baufenster selbst untergebracht werden, spricht dafür der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Schutz vor weiterer Versiegelung offenen Bodens. Bei alledem sind Tiefgaragen nicht ausgeschlossen.

Die Festlegung der gewachsenen natürlichen Geländeoberfläche nach Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen zum B-Plan Nr. 59/neu als Bezugspunkt für die verschiedenen Höhenfestsetzungen nach § 18 BauNVO ist in dem stark hangfälligen Plangebiet mit seinen differenzierten Festsetzungen nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt nicht stets geeignet ist, weil sie nicht immer ausreichend gegen Veränderungen zu sichern ist (vgl. dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, Komm., § 18 Rdnr. 3 f., Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand: 01.01.2003, § 18 BauNVO Rdnr. 3 und Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 10. Auflage 2002, § 18 Rdnr. 3). Im vorliegenden Fall hieße es aber die Planungs- und Verwaltungskraft der Antragsgegnerin zu sehr zu strapazieren, wenn man im besonders hangfälligen Bereich des Vordertaunus mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, wo gestalterische städtebauliche Konzepte ohnehin planerisch schwer aufzustellen und durchzusetzen sind, einen zwingenden Verzicht auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt im Sinne des § 18 BauNVO verlangte. Beim Bauen im innerstädtischen Bestand unterliegen Veränderungen des natürlichen Gebäudes auch einer erleichterten nachbarlichen und behördlichen Kontrolle, so dass die mit dem gewählten Bezugspunkt bisweilen verknüpften Probleme eher vernachlässigbar und hinzunehmen sind.

Die von der Antragstellerin geltend gemachte Funktionslosigkeit der Festsetzungen über die First- und Traufhöhen und die Zahl der Wohneinheiten führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Gegenüber dem vorfindlichen Baubestand darf der Bebauungsplan eine neue bauleitplanerische Konzeption für die Zukunft verbindlich festlegen, auch wenn sich die festgesetzten Maße im vorfindlichen Baubestand noch nicht finden. Gleichwohl kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei nicht auf Verwirklichung angelegt und deshalb unwirksam.

Mit dem auf die Feststellung der Nichtigkeit des B-Plans Nr. 59/alt zielenden zweiten Hauptantrag ist der Normenkontrollantrag unzulässig. Der B-Plan Nr. 59/alt ist kein selbstständiger Rechtssatz mehr, der statthafterweise mit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO angegriffen werden könnte. Durch das rechtlich einwandfreie und rechtswirksame ergänzende Verfahren nach § 215 a BauGB ist der B-Plan Nr. 59/alt, wie dargelegt, im B-Plan Nr. 59/neu auf- und untergegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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