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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 3 N 739/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauNVO § 15 Abs. 1
Schutzgut der VDI-Richtlinie 3472 (Hühner) und der VDI-Richtlinie 3471 (Schweine) ist vorrangig Wohnbebauung, wobei eine standardisierte Beurteilung des Konflikts zwischen immissionsträchtigen Betrieben und Gebieten, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, vorgenommen wird.

Durch die Bezugnahme auf Gewerbe- und Industriegebiete, für die eine Sonderbeurteilung erforderlich ist, werden zwar auch Gebiete mit in den Anwendungsbereich aufgenommen, in denen nicht vorrangig Wohnen stattfindet. Auch insoweit ist aus dem Regelungszusammenhang der VDI-Richtlinien aber abzuleiten, dass es auch dort auf den vermuteten dauerhaften Aufenthalt von Menschen ankommt.

In einem Dorfgemeinschaftshaus mit einer schon nicht gegebenen durchgängigen Nutzung unterliegen die jeweiligen wechselnden Nutzergruppen keiner Dauerexposition, was abgesenkte Schutzstandards gegenüber einer Wohnnutzung rechtfertigt.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes URTEIL

3 N 739/02

verkündet am 26. Februar 2004

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle des Bebauungsplans "Festplatz" Nr. 6 hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann, Richter am Hess. VGH Dr. Fischer, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Festplatz" Nr. 6 der Antragsgegnerin. Inhalt des Bebauungsplans ist die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf, hier zur Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses. Das Plangebiet grenzt mit seiner südöstlichen Ecke gegenüber dem Flurstück 41/2, das von dem Antragsteller für seinen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (Aussiedlerhof) genutzt wird, an einen Feldweg.

Am 31. März 2000 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich "Festplatz" im Stadtteil Dorf-Güll und die öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung sowie die Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Der Beschluss wurde am 13. April 2000 in den "Pohlheimer Nachrichten" bekannt gemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 17. bis 28. April 2000 einschließlich während der allgemeinen Dienststunden in der Stadtverwaltung A-Stadt, Stadtteil Watzenborn-Steinberg zur Information und Erörterung einzusehen seien. Unter dem 29. August 2000 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Am 27. Oktober 2000 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den nach Einholung der Anregungen überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6 "Festplatz" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung in Kenntnis zu setzen. Der Beschluss wurde in den "Pohlheimer Nachrichten" vom 5. Januar 2001 veröffentlicht und darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Zeit vom 16. Januar 2001 bis 16. Februar 2001 einschließlich während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausliege. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 11. Januar 2001.

Bereits unter dem 10. Dezember 1999 ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten vortragen, der von ihm betriebene "Drei-Tannenhof" grenze unmittelbar an den Bereich des für die beabsichtigte Maßnahme gelegenen Grundstücks an. Der Betrieb bestehe dort seit 34 Jahren, die Aussiedlung sei unter anderem deshalb geboten gewesen, weil zum Betrieb eine umfangreiche Hühner- und Schweinezucht gehöre. Derzeit würden auf dem Hof 7.000 Hühner und 100 Schweine gehalten. Mit dieser Tierhaltung sei eine massive und extreme Geruchs- und Geräuschbelästigung verbunden, eine sachgerechte und für Anlieger störungsfreie Durchführung des Betriebs sei im Ortskern nicht möglich gewesen. Es seien ganz erhebliche Investitionen getätigt worden, um einen vom Ortskern weiträumig getrennten Betrieb aufzubauen und zu unterhalten. Werde der Bebauungsplan wie beabsichtigt erlassen, sei mit unzumutbaren und unhaltbaren Konfliktsituationen zu rechnen. Es sei kaum vorstellbar, dass sich eine sachgerechte Nutzung der geplanten Mehrzweckhalle angesichts der vorhandenen Immissionen auch nur andeutungsweise durchführen lasse. Dies gelte insbesondere für den Betrieb der Mehrzweckhalle in den Sommermonaten. Umgekehrt sei mit fortlaufenden Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebes durch Anzeigen und Unterlassungsansprüche zu rechnen, wenn das Dorfgemeinschaftshaus errichtet werde. Um einen halbwegs sachgerechten Immissionsschutz zu bewerkstelligen, sei ein Mindestabstand zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Dorfgemeinschaftshaus von 150 m erforderlich. Dies bedeute jedoch, dass der für die Errichtung der Mehrzweckhalle vorgesehene Grundstücksbereich nicht mehr ausreiche. Unter dem 21. April 2000 bekräftigte der Antragsteller seine Bedenken und regte die Einholung eines Immissionsgutachtens an. Unter dem 16. Februar 2001 überreichte der Bauernverband Gießen-C-Stadt e.V. der Antragsgegnerin die Durchschrift eines Schreibens an das Hessische Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz - HDLGN - z.Hd. von Herrn Franke, mit der das HDLGN um Stellungnahme gebeten wurde, welche Abstände nach den derzeitigen Richtlinien zu dem "Drei-Tannenhof" einzuhalten seien. Unter dem 23. Februar 2001 (Bl. 24 der GA) nahm das HDLGN dahingehend Stellung, dass bei einem Tierbesatz von 10.000 Legehennen und 100 Mastschweinen sowie 3.000 Küken von ca. 50 anrechenbaren Großvieheinheiten auszugehen sei. Aufgrund dieses Tierbestandes und eines optimalen Standes der Technik der Anlage sei ein Abstand von ca. 180 m zwischen Stallanlagen und einem Wohngebiet und von ca. 90 m zwischen Stallanlagen und Dorfgebieten bzw. Häusern im Außenbereich einzuhalten. Vor Durchführung der Baumaßnahme solle eine Ausbreitungsberechnung Aufschluss darüber geben, an wie viel Prozent der Jahresstunden die geplante Baumaßnahme durch Gerüche, ausgehend vom Betrieb A., beeinträchtigt werde.

Unter dem 22. Januar 2001 wies die untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass durch den Bebauungsplan ein Streuobstbereich überplant werde, der die Kriterien des § 23 HENatG erfülle.

Am 02. März 2001 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten Anregungen und Hinweisen. Sie beschloss den Bebauungsplan Nr. 6 "Festplatz" nebst Begründung als Satzung sowie, dass ein Antrag auf Befreiung von den Schutzvorschriften des § 23 HENatG gestellt werden solle.

Unter dem 21. Mai 2001 erteilte der Landkreis Gießen der Antragsgegnerin die biotopschutzrechtliche Befreiung gemäß § 23 Abs. 4 HENatG betreffend den Biotoptyp Streuobstwiese zur Umsetzung des Bebauungsplans Gemarkung Dorf-Güll Nr. 6. Am 28. Juni 2001 erfolgte die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 2. März 2001 in den "Pohlheimer Nachrichten".

Am 11. März 2002 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und mit Schriftsatz vom 10. September 2003 um vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Eilantrag wurde mit Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2003 abgelehnt (3 NG 2523/03).Unter dem 22. April 2003 trug die Antragsgegnerin vor, sie habe vorsorglich im Hinblick auf die beim Satzungsbeschluss vom 2. März 2001 noch nicht vorliegende naturschutzrechtliche Befreiung am 28. Februar 2003 den Bebauungsplan Nr. 6 "Festplatz" im Stadtteil Dorf-Güll erneut als Satzung beschlossen, die Veröffentlichung sei am 20. März 2003 in den "Pohlheimer Nachrichten" erfolgt.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er betreibe am östlichen Ortsrand des Stadtteils Dorf Güll einen ca. 40 ha großen landwirtschaftlichen Familienbetrieb mit 10.000 Legehennenplätzen sowie 100 Mastschweineplätzen, darüber hinaus würden im Landwirtschaftsbetrieb ständig ca. 3000 Junghennen aufgezogen. Ziel des angegriffenen Bebauungsplans sei es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses zu schaffen. Durch den beabsichtigten Bau des Dorfgemeinschaftshauses werde der bisher freie Bereich zwischen dem Siedlungsrand und seinem Aussiedlerhof mit einer "Fläche für den Gemeinbedarf" geschlossen. Von ihm seien bereits frühzeitig Einwendungen gegen die geplante heranrückende Bebauung, die sich dann nur noch in ca. 65 m Entfernung befinde, erhoben worden. Unter dem 16. Februar 2003 habe sich auch der Bauernverband Gießen-C-Stadt e.V. an die Antragsgegnerin gewandt und nochmals die Interessen des landwirtschaftlichen Betriebes geltend gemacht. Obwohl er bereits in einem frühen Planstadium auf drohende Nachbarkonflikte durch Geruchs- und Lärmimmissionen hingewiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Immissionsbelastung erbeten habe, sei ein solches Gutachten im Planverfahren nicht eingeholt worden.

Die Planfestsetzungen des Bebauungsplanes seien bereits nicht hinreichend bestimmt, da die überplante Fläche lediglich als Fläche für "soziale und kulturelle" Zwecke bestimmt sei, eine exakte Zweckbestimmung jedoch fehle. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, da er die öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen habe.

Bereits bei der Sammlung des Abwägungsmaterials sei gegen das Abwägungsgebot verstoßen worden. Weder würden die Mindestabstände nach den einschlägigen VDI-Richtlinien (Hühner-VDI 3472 - und Schweine-VDI 3471 -) eingehalten, noch die Mindestabstände nach dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998, MBl. NW 1998 S. 744). Die Abstandsregelungen der VDI-Richtlinien seien im Verfahren der Bauleitplanung als bewährte Entscheidungshilfe zu berücksichtigen. Würden sie bei der Abwägung nicht berücksichtigt, beruhe der Abwägungsvorgang auf unvollständigen Grundlagen. Zwar sei der Abstandserlass Nordrhein-Westfalen in der Begründung des Bebauungsplanes erwähnt worden, nicht jedoch die VDI-Richtlinien. Die Antragsgegnerin habe außerdem, obwohl die beteiligten Träger öffentlicher Belange einen Mindestabstand von 150 m bis 160 m als erforderlich angesehen hätten, eine Planung vorgenommen, die diesen Mindestabstand deutlich unterschreite, ohne zuvor ein Immissionsgutachten einzuholen. Dies sei abwägungsfehlerhaft, zumal er mehrfach darum gebeten habe, ein Einzelfallgutachten einzuholen. Diese Anregung sei von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden, vielmehr habe sie ohne nähere immissionsschutzrechtliche Erkenntnis eine eigene Abwägung mit dem Ergebnis der vorliegenden Planung vorgenommen.

Die Antragsgegnerin habe zudem die Bedeutung seiner Belange verkannt. Als seine Belange seien der Schutz vor heranrückender Wohnbebauung sowie der Schutz seines bestehenden Gewerbebetriebes, Art. 14 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen. Abwägungsbeachtlich sei auch das Erweiterungsinteresse seines vorhandenen Gewerbebetriebs sowie das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung durch Erweiterung der Kapazitäten, Modernisierung der Anlagen und zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit. Selbst wenn man hier nur die "normale Betriebsentwicklung" in Rechnung stelle, also sein Interesse an der Fortführung des landwirtschaftlichen Familienbetriebes, so sei dieses Vorhaben durch die geplante Bebauung gefährdet. Die Tragweite der Gefährdung seiner Belange habe die Antragsgegnerin nicht erkannt.

Der Abwägungsvorgang sei auch im engeren Sinne fehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis stünde. Zur Lösung von Konflikten aus dem Nebeneinander von Wohnen einerseits und Industrie, Gewerbe oder Landwirtschaft andererseits habe die Rechtsprechung den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen entwickelt. Dieser Grundsatz finde sich auch in § 50 BImSchG wieder, der Grundlage für die Abstandsermittlung bei Bauleitplanungen sei. Bei einem Nebeneinander von unverträglichen Nutzungen sehe der Abstandserlass Nordrhein-Westfalen die Einhaltung von Mindestabständen, bei Unterschreitung zunächst die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens und auf dessen Basis eine Einzelfallbeurteilung vor. Dies sei vorliegend nicht geschehen und die insoweit gegebene Begründung trage die Entscheidung nicht. Die Erwägung, dass sich bereits heute innerhalb des Schutzabstandes von 150 m bis 160 m Wohnnutzung befinde, könne die durch die Neuplanung hervorgerufene Konfliktlage nicht entschärfen. Das Heranrücken des geplanten Dorfgemeinschaftshauses auf eine Entfernung von ca. 65 m erreiche eine völlig neue Dimension, die Immissionsbelastung der vorhandenen umliegenden Bebauung sei aufgrund größerer Entfernung deutlich geringer. Auch die zweite Erwägung, es handele sich bei dem geschaffenen Gebiet nicht um eine reine Wohnnutzung oder ein "sonstiges schutzbedürftiges Gebiet", sei so nicht richtig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handele es sich bei der Ausweisung des Dorfgemeinschaftshauses um ein sonstiges schutzwürdiges Gebiet im Sinne des § 50 BImSchG, da sich dort regelmäßig, wenn auch nicht ständig, Menschen aufhielten, die dann den Immissionen ausgesetzt seien. Die Lage des Dorfgemeinschaftshauses sei, was die Dauer des Aufenthaltes von Menschen angehe, mit einem Mischgebiet vergleichbar. Zutreffend sei sicherlich, dass die Häufigkeit der Winde von seinem Grundstück auf das beplante Grundstück eine entscheidende Rolle bei der Immissionsbeurteilung spiele, es hätte jedoch eines Immissionsschutzgutachtens bedurft, um die tatsächliche Immissionsbelastung auf dem beplanten Grundstück zu ermitteln. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zugleich Eigentümerin der beplanten Grundstücke sei und daher nachträgliche "Vereinbarungen" geschlossen werden könnten, stelle kein tragendes Argument dar. Der Plangeber sei nämlich gehalten, entstehende Konflikte bereits im Verfahren der Bauleitplanung einer Lösung zuzuführen. Auch der Hinweis, dass die Antragsgegnerin beim Bau des Dorfgemeinschaftshauses eine Lüftungsanlage mit Filtereinbau vorsehen werde, könne die Mängel in der Konfliktbewältigung im Planungsverfahren nicht ausräumen, da auch hierdurch dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung nicht entsprochen werde.

Im Übrigen seien die wesentlichen Teile der Stallungen bereits Bestandteil der Aussiedlung des Hofes im Jahre 1965 gewesen. Aus dem überreichten Bauschein Nr. 77/67 seien entsprechende Grüneinzeichnungen der Genehmigungsbehörde ersichtlich. Damit sei die Erweiterung der vorhandenen Stallanlagen (Hühnerstall, Hühneraufzuchtstall, Rinder- und Schweinestall sowie Gerätehalle) genehmigt worden. Aus dieser im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Errichtung der Anlagen (1965) von der zuständigen Behörde grün gezeichneten Bauvorlagen ergebe sich, dass die zuständige Baubehörde auch vom genehmigten Bestand der eingezeichneten Stallanlagen ausgegangen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei es noch nicht üblich geschweige denn vorgeschrieben gewesen, mit dem Bauantrag auch eine entsprechende Baubeschreibung für Stallanlagen einzureichen. Auch Vorgaben hinsichtlich der Tierplatzzahlen hätten damals noch nicht bestanden. Mittlerweile hätten sich die Voraussetzungen für die Haltung von Nutztieren wesentlich verändert. Daher ergäben sich insbesondere nach der neuen Nutztierverordnung (Hennenhaltungsverordnung) neue Anforderungen. Unter dem 15. September 2003 habe er bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage für die Umstellung von Käfig- auf Bodenhaltung und damit zusammenhängend eine Erweiterung der Stallflächen eingereicht. Aus dieser Bauvoranfrage sei ersichtlich, dass sein Hof aufgrund der neuen gesetzlichen Lage umgestaltet werden müsse. Hierfür bedürfe es baulicher Erweiterungen, auch sei mit einer Zunahme der Geruchsimmissionen aufgrund der neuen Haltungsweise zu rechnen. Mittlerweile sei die Bauvoranfrage beim Kreis eingegangen (Bl. 178 der GA), wesentlich sei jedoch, dass die Antragsgegnerin selbst nicht bestreite, dass sie bereits während des Planungsverfahrens von seinen bevorstehenden baulichen Änderungen gewusst habe.

Soweit die Antragsgegnerin vortrage, sie habe im Baugenehmigungsverfahren die Bauantragsunterlagen dahingehend geändert, dass nunmehr eine Lüftungsanlage zum Herausfiltern landwirtschaftlicher Gerüche eingebaut werden solle, könne dies die Mängel des Bebauungsplans nicht heilen. Die Antragsgegnerin habe es nämlich in der Hand, ggfs. nach Abschluss der gerichtlichen Verfahren den Bauantrag erneut zu ändern bzw. die Lüftungsanlage nicht zu realisieren. Weiterhin herrschten im Bereich des Plangebietes häufig östliche und nördliche Winde, was sich auch aus der Stellungnahme des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz vom 23. Februar 2001 ergebe. Auch der Kreisausschuss des Landkreises Gießen weise in seiner Stellungnahme vom 3. September 1999 darauf hin, dass vorwiegend nordöstliche Windrichtung herrsche. Im Übrigen ergäben sich die tatsächlichen Tierbestandszahlen bzw. das Vorhandensein von Anlagen für seinen vorgetragenen Tierbestand, aus den mit der Antragsschrift eingereichten Anlagen ebenso wie aus den Stellungnahmen des Bauernverbandes Gießen-C-Stadt e.V., des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz sowie des Kreisausschusses des Landkreises Gießen vom 3. September 1999.

Nachdem der Antragsteller ursprünglich beantragt hatte, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 2. März 2001 Nr. 6 "Festplatz" im Stadtteil Dorf-Güll für nichtig zu erklären, beantragt der Antragsteller nunmehr,

den Bebauungsplan Nr. 6 "Festplatz" im Stadtteil Dorf-Güll in der am 28. Februar 2003 beschlossenen und am 20. März 2003 bekannt gemachten Form für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung weist sie darauf hin, der von dem Antragsteller behauptete Tierbestand müsse mit Nichtwissen bestritten werden, da den Anträgen auf Baugenehmigungen Tierbestandszahlen nicht beigefügt gewesen seien und der Verdacht nahe liege, dass im Hinblick auf das vorliegende Verfahren der Tierbestand durch den Antragsteller überhöht angegeben werde, um sich in eine entsprechende Rechtsposition zur Abwehr des heranrückenden Dorfgemeinschaftshauses setzen zu können. Der von dem Antragsteller behauptete Tierbestand läge mit 83,67 % knapp unterhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Tatsache sei, dass der Betrieb des Antragstellers erstmalig mit Baugenehmigung vom 12. August 1965 als Aussiedlerhof ohne Betriebsbeschreibung in wesentlich geringerem baulichen Umfang als heute genehmigt worden sei. Mit Baugenehmigung vom 8. Mai 1967 sei ein zusätzlicher Hühnerstall auf dem Grundstück des Antragstellers genehmigt, mit Baugenehmigung vom 9. April 1974 der Anbau eines Schwimmbades und der Neubau einer Garage genehmigt worden. Bezüglich der Baugenehmigung von 1974 im Vergleich zum bis dahin genehmigten Bestand lasse sich feststellen, dass der Antragsteller zwei Silos und insgesamt drei Gebäudeteile bis 1974 errichtet habe, die baurechtlich nicht genehmigt gewesen seien.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestünden daher Bedenken, da der bauliche Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers hinsichtlich der beiden Silos und dreier Gebäudeteile formell illegal sei und möglicherweise im Hinblick auf die bestrittene und unbekannte Anzahl der Tierhaltung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, über die der Antragsteller nicht verfüge.

Wie der Antragsteller zutreffend darstelle, solle der angegriffene Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses schaffen. Hierbei sei anzumerken, dass es sich bei dem Ortsteil Dorf-Güll um einen ländlich bzw. dörflich geprägten Ortsteil in ihrem Stadtgebiet handele. Ihr Stadtgebiet verfüge über mehrere solcher dörflich bzw. ländlich geprägter Ortsteile, sodass hinsichtlich der Auslastung eines Dorfgemeinschaftshauses Erfahrungswerte aus anderen Ortsteilen vorlägen. In der Anlage würden die Belegungszahlen aus der Limeshalle im Stadtteil Grüningen und aus dem Bürgerhaus im Stadtteil Hausen für das Jahr 2001 überreicht. Es sei davon auszugehen, dass das geplante Dorfgemeinschaftshaus in Dorf-Güll in ähnlicher Weise genutzt werde. Danach sei festzuhalten, dass in Hausen im Jahr 2001 45 unterschiedliche Gruppierungen die Räumlichkeiten genutzt haben. In der Limeshalle in Grüningen seien es im gleichen Zeitraum 53 unterschiedliche Gruppierungen gewesen, jeweils inkl. der privaten Nutzungen. Dabei sei das Bürgerhaus in Hausen im Jahr 2001 an 117 Tagen genutzt worden, das Bürgerhaus in Grüningen an 81 Tagen. Die Veranstaltungen seien in ganz überwiegender Anzahl nicht ganztägig abgehalten worden, sondern hätten sich auf wenige Stunden eines Tages beschränkt. Da auch das geplante Dorfgemeinschaftshaus in Dorf-Güll in ihrer Trägerschaft betrieben werde, sei davon auszugehen, dass das Dorfgemeinschaftshaus höchstens 1/3 des Jahres belegt sein werde, zum anderen dort ebenfalls nur Veranstaltungen wie Vereinszusammenkünfte und Privatveranstaltungen mit wechselndem Personenkreis stattfänden.

Die Planfestsetzungen seien hinreichend bestimmt. Sie habe eine Gemeinbedarfsfläche mit den beiden Zeichen "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" und "kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" verwandt. Weitere konkretisierende Planzeichen stelle die Planzeichenverordnung nicht zur Verfügung. Im Übrigen sei mit der textlichen Beschreibung der Planzweck konkret festgelegt worden.

Sie habe auch das Gebot gerechter Abwägung privater und öffentlicher Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigt. Zunächst habe sie das Abwägungsmaterial ordnungsgemäß zusammengestellt. Der von dem Antragsteller herangezogene Abstandserlass Nordrhein-Westfalen wie auch die von ihm herangezogenen VDI-Richtlinien Hühner (VDI 3472) und Schweine (VDI 3471) hätten als Schutzgut ausschließlich die Wohnbebauung, die von ihr nicht geplant worden sei. Die Planung eines Dorfgemeinschaftshauses sei im Hinblick auf Geruchsimmissionen nicht annähernd vergleichbar mit der Planung von Wohnbebauung. Das Dorfgemeinschaftshaus werde von vornherein nur etwa 1/3 eines Jahres überhaupt genutzt werden, die Nutzung beschränke sich noch dazu auf wenige Stunden am Tag. Anders als bei der Wohnbebauung werde keine Person dauerhaft über ein ganzes Jahr Geruchsimmissionen ausgesetzt sein. Da die geplante Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses von den Schutzgütern der VDI-Richtlinien sowie den Vorgaben der TA Luft, des Abstandserlasses Nordrhein-Westfalen sowie der GIRL eklatant abweiche, habe sie einerseits von den Grenzwerten der technischen Vorschriften abweichen dürfen und sei andererseits nicht gehalten gewesen, ein Geruchsgutachten einzuholen, da die Messtechnik der zuvor genannten geruchstechnischen Richtlinien auf eine über das Jahr andauernde Aufenthaltssituation von Menschen abstelle und dabei Zeiteinwirkungen von Gerüchen messe, sodass das Ergebnis eines Geruchsgutachtens keine Aussagekraft für die geplante Nutzung als Dorfgemeinschaftshaus gehabt hätte. Der vorhandene Abstand zum nächsten Wohngebiet betrage 150 bis 160 m und unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung sei festzustellen, dass der Immissionsschwerpunkt im Hinblick auf die Hauptwindrichtung und die Anordnung des Betriebsgebäudes des Antragstellers nicht im Plangebiet liege. Unter Berücksichtigung dieses Abwägungsmaterials sei nicht zu beanstanden, dass sie einen Abstand zum Betrieb des Antragstellers von 65 m für ausreichend gehalten habe. Darüber hinaus habe sie sich in der Abwägung dafür ausgesprochen, dass in dem anschließenden Baugenehmigungsverfahren eine Lüftungsanlage mit Filter vorgesehen werde, um die Geruchseinwirkungen zu minimieren. Könnten Konflikte im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden, müssten sie nicht zwingend auf der Ebene der Bauleitplanung gelöst werden. Sie habe auch die Belange des Antragstellers nicht verkannt. Der Bestand des Betriebes werde nicht gefährdet und hinsichtlich des behaupteten Erweiterungsinteresses sei nicht erkennbar, dass es durch das heranrückende Dorfgemeinschaftshaus gefährdet werden könnte. Hinsichtlich einer räumlichen Ausweitung würden dem Antragsteller ohnehin keine Möglichkeiten abgeschnitten. Soweit er auf eine Intensivierung der Tierhaltung abstelle, sei diese baurechtlich nahezu ausgeschöpft, da, wie bereits dargelegt, der behauptete Tierbestand bereits bei 83,67 % eines immissionsschutzgenehmigungspflichtigen Vorhabens liege. Wolle der Antragsteller also um mehr als 17 % seine Tierhaltung intensivieren, müsse er ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchlaufen, was im Hinblick auf die bereits im Abstand zum Betrieb des Antragstellers vorhandene und mit dem Betrieb des Antragstellers gewachsene Wohnbebauung mit 150 bis 160 m Entfernung nicht ohne erhebliche Investitionen am Immissionsort möglich sein dürfte.

Beim Abwägungsvorgang im engeren Sinne stelle der Antragsteller erneut auf ein Nebeneinander von Wohnen einerseits und Landwirtschaft andererseits ab, was jedoch den vorliegenden Fall nicht treffe. Unterstellt, ein Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses werde das Dorfgemeinschaftshaus insgesamt in einem Jahr 9 Stunden besuchen (was im Hinblick auf die vorgetragenen Nutzungsdauern und unterschiedlichen Personengruppen schon ausgesprochen viel wäre), sei seine Exposition auf Gerüche und die damit verbundene Störung bzw. Belästigung im Hinblick auf die Messverfahren nicht mehr verifizierbar.

Dass nordöstliche Winde mit 12,5 % im Jahr als Hauptwindrichtung anzunehmen seien, sei unstreitig und so auch im Bauleitplanverfahren erkannt und in die Begründung aufgenommen worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die in dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte 3 NG 2523/03 befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (3 Ordner, 2 Schnellhefter, 1 Bebauungsplan, 1 Heft Begründung). Darüber hinaus sind zwei Bauakten des Landkreises Gießen beigezogen worden, die das Grundstück des Antragstellers betreffen. Diese Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller erfüllt. Nach seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 6 BauGB möglich, denn er hat Belange als verletzt benannt, die für die Abwägung zu beachten waren. Der Antragsteller genügt hierbei seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 N 2.98 - in NJW 1999, 592; Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.1999 - NG 1902/99 - in NVwZ-RR 2000, S. 655 ff.).

Das Interesse des Antragstellers am Erhalt der von ihm behaupteten bestandsgeschützten Position des Aussiedlerhofs "Drei-Tannenhof" gegen heranrückende Bebauung, die nach seinem Vortrag die von ihm betriebene Tierhaltung als konfliktträchtig erscheinen lässt, ist ein im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblicher Belang und es erscheint nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot vorliegt. Zwar hat die Antragsgegnerin ausgeführt, es bestünden Bedenken an der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, da der bauliche Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers hinsichtlich der beiden Silos und dreier Gebäudeteile formell illegal sei und möglicherweise im Hinblick auf die bestrittene und unbekannte Anzahl der Tierhaltung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei, über die der Antragsteller nicht verfüge, dies führt gleichwohl nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller derzeit, nach den von ihm angegebenen Zahlen, keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, da er die in Spalte 1 Nr. 7 der 4. BImSchV genannten Geflügelplätze nicht erreicht. Gegenteiliges wird von der Antragsgegnerin auch nicht dezidiert behauptet, vielmehr weist sie selbst darauf hin, dass der Antragsteller mit dem von ihm behaupteten Tierbestand um 16 % unterhalb der für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlichen Tierzahlen bleibt. Dass der Antragsteller tatsächlich mehr Tiere hält, als von ihm auch im Normenkontrollverfahren angegeben, wird von der Antragsgegnerin nicht behauptet, tatsächlich vermutet die Antragsgegnerin eher, der Antragsteller habe seine Tierplatzzahlen "hochgerechnet", um einen erhöhten Schutz gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan erhalten zu können. Im Übrigen stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede, dass der Antragsteller im Jahr 1965 eine Baugenehmigung zur Aussiedlung seines Hofes erhalten hat und ihm im Jahr 1967 ein zusätzlicher Hühnerstall durch die Bauaufsicht genehmigt worden ist. Hierbei ist dem Antragsteller zuzugeben, dass es bei derartigen "Altverfahren" nicht üblich war, der Baugenehmigung Betriebsbeschreibungen bzw. Angaben zu den gehaltenen Tieren beizufügen. Da in den Folgejahren, wie sich aus der Stellungnahme der Bauaufsicht des Landkreises Gießen vom 11. März 2003 (Bl. 66 der GA) ergibt, Baugenehmigungen mit Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht mehr erteilt bzw. geändert wurden, existieren derzeit bauaufsichtlich erfasste Zahlen über den Tierbestand des Antragstellers nicht. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragsteller nach eigenem Bekunden eine Bauvoranfrage für die Umstellung von Käfig- auf Bodenhaltung und damit zusammenhängend eine Erweiterung der Stallungen für 10.000 Legehennen gestellt hat. Hierzu hat der Antragsteller ein Schreiben vom 15. September 2003 zu den Gerichtsakten gereicht (Bl. 137 d. GA), was jedoch das Vorhandensein einer Bauvoranfrage nicht belegt, da das Schreiben nicht an die Bauaufsicht bei dem Landkreis Gießen, sondern an den Magistrat der Stadt A-Stadt gerichtet worden ist. Zwar hat der Antragsteller nunmehr mitgeteilt, die Bauanfrage sei mittlerweile beim Kreis eingegangen (Bl. 178 der GA), dies ändert jedoch hinsichtlich der Frage, ob der Betrieb des Antragstellers mit einer bestimmten Tieranzahl legalisiert worden ist oder nicht, nichts, da allein der Stellung einer Bauvoranfrage eine Legalisierungswirkung nicht zukommt. Gleichwohl entfällt die Antragsbefugnis des Antragstellers für das vorliegende Verfahren nicht, da er über eine Baugenehmigung verfügt, die ihm die Aussiedlung seines Hofes auch mit der Haltung von Tieren genehmigt hat, sodass sein Interesse an der weiteren Tierhaltung - unabhängig von der Frage, in welcher Größenordnung die Tierhaltung legalisiert worden ist -, von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen ist. Dies reicht für die Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Hinsichtlich des Aufstellungsverfahrens sind von dem Antragsteller Mängel nicht geltend gemacht worden und aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin über den bereits am 2. März 2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan am 28. Februar 2003 eine erneute Beschlussfassung herbeigeführt hat, da die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs. 4 HENatG erst nach dem ersten Satzungsbeschluss, wenn auch vor dessen Bekanntmachung erteilt wurde.

Auch inhaltlich ist der angegriffene Bebauungsplan nicht fehlerhaft.

Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende Rechtssätze (Planungsleitsätze).

Zunächst sind die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Planfestsetzungen entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend bestimmt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen festgesetzt werden. So setzt der angefochtene Bebauungsplan Nr. 6 "Festplatz" eine Fläche für den Gemeinbedarf, hier: "Sozialen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" fest. Aus dem Bebauungsplan i.V.m. der dem Gericht vorliegenden Begründung ergibt sich, dass die Festsetzungen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Dorfgemeinschaftshauses schaffen sollen.

Der angegriffene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Anforderungen, die sich für eine rechtsstaatliche Planung aus dem Abwägungsgebot ergeben.

Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt Gestaltungsfreiheit ein; die Gestaltungsfreiheit wiederum umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des vorbeschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter Belange, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert, kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine enge Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2003 - 9 N 3232/99 -).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans die zu erwartenden Immissionen durch den Betrieb des Antragstellers auf die heranrückende Bebauung durch ein Dorfgemeinschaftshaus und die damit zusammenhängenden Konflikte ausreichend ermittelt, in die Abwägung eingestellt und abwägungsfehlerfrei abgewogen.

Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans, insbesondere auf Seite 5 und 6 (Bl. 79/80 der Verwaltungsakte), die Interessen des Antragstellers in die Abwägung mit einbezogen, wobei sie den rechtlichen Bestand des Betriebs des Antragstellers nicht in Frage gestellt hat.

Aufgrund der besonderen Nutzung durch ein Dorfgemeinschaftshaus war die Antragsgegnerin nicht gehalten, in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ein Immissionsgutachten einzuholen. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der von dem Antragsteller herangezogene Abstandserlass Nordrhein-Westfalen wie auch die von ihm herangezogene VDI-Richtlinien Hühner (VDI 3472) und Schweine (VDI 3471) als Schutzgut die Wohnbebauung nennen, die jedoch von der Antragsgegnerin unstreitig nicht geplant wurde. Ausweislich der VDI-Richtlinien Hühner (VDI 3472) und Schweine (VDI 3471) bilden diese fachtechnische Anhaltspunkte für die Bewältigung eines Konflikts zwischen immissionsträchtigen Betrieben und Wohnbebauung bzw. einer Bebauung, bei der mit dem dauernden Aufenthalt von Menschen zu rechnen ist. Gemäß Ziff. 2.1.2 der VDI-Richtlinie 3472 wird zur Vermeidung belästigender Immissionen durch Staub und Geruch bei der Bauleitplanung und der Planung von Neuanlagen empfohlen, die in Bild 11 angegebenen Abstände zur Wohnbebauung einzuhalten. Dieses gilt nach Ziff. 2.1.2 im gegenseitigen Abstand zwischen Bauvorhaben und bestehender Wohnbebauung sowie dem Gebiet rechtskräftiger Bauleitplanung im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO), d.h. für reine (WR) und allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungs- (WS), besondere Wohngebiete (WB), Sondergebiete, die der Erholung dienen (SO), und Mischgebiete (MI). Einzeln stehende Wohngebäude, Dorfgebiete (MD), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und Sondergebiete (SO) sind einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen. Gemäß Ziff. 3.2 der VDI-Richtlinie 3472 wurde, um vertretbare Immissionsverhältnisse sicherzustellen, für diese Richtlinie auf der Grundlage von betrieblichen Maßnahmen eine Abstandsregelung zur Wohnbebauung entwickelt, wobei nach einer Anmerkung zu Bild 11 der VDI-Richtlinie 3472 bei der Planung von Wohnbebauung und der Errichtung von Stallanlagen im gegenseitigen Nahbereich von ca. 200 m eine Sonderbeurteilung durch Sachverständige empfohlen wird.

Ähnliche Vorgaben finden sich in der VDI-Richtlinie 3471 (Schweine). In den Regelungen über den Geltungsbereich der VDI-Richtlinie 3471 wird ausgeführt, dass, da auch in der modernen Schweinehaltung Geruchsstoffemissionen nicht ausgeschlossen werden könnten, zur Vermeidung erheblicher Belästigungen Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung vorgeschlagen würden. Dies gelte sowohl für die Abstände zwischen geplanten Stallbauvorhaben und bestehender Wohnbebauung als auch umgekehrt für die Abstände zwischen vorhandenen Schweineställen und geplanter Wohnbebauung. Gemäß Ziff. 3.2.3.1 der VDI-Richtlinie 3471 werden zur Verminderung der Immissionen von Staub und Geruch bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Bauvorhaben die in Bild 21 angegebenen Abstände zur Wohnbebauung empfohlen. Gemäß Ziff. 3.2.3.3 sind Kerngebiete (MK, § 7 BauNVO), Kleinsiedlungsgebiete (WS, § 2 BauNVO), Gewerbegebiete (GE, § 8 BauNVO), Industriegebiete (GI, § 9 BauNVO) und Sondergebiete (SO, §§ 10 und 11 BauNVO) sowie Gebiete, die nach § 34 BBauG zu beurteilen sind und deren Eigenart einem dieser Gebiete entspricht, von der direkten Anwendung der Abstandsregelung ausgenommen und bedürfen einer Sonderbeurteilung nach Abschnitt 3.2.3.4. Danach ist bei Unterschreitung der Mindestabstände nach Bild 21 und im Nahbereich von unter 100 m eine Sonderbeurteilung durch Fachbehörden oder Sachverständige erforderlich. Dabei sind die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, besonders atmosphärische Bedingungen und spezielle Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation gemäß Abschnitt 2.1 zu berücksichtigen.

Aus den Regelungen der zitierten VDI-Richtlinien hat die Antragsgegnerin zu Recht geschlussfolgert, dass Schutzgut der VDI-Richtlinien vorrangig die Wohnbebauung ist bzw. dass durch die VDI-Richtlinien Konflikte zwischen immissionsträchtigen Betrieben und Gebieten, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, einer standardisierten Beurteilung unterzogen werden sollen. Hierbei wird als Regelfall die Wohnbebauung erfasst, durch die Inbezugnahme von Gewerbe- und Industriegebieten, für die eine Sonderbeurteilung erforderlich ist, werden zwar auch Gebiete mit in den Anwendungsbereich aufgenommen, in denen nicht vorrangig Wohnen stattfindet. Gleichwohl ist aus dem Regelungszusammenhang der VDI-Richtlinien abzuleiten, dass es auch insoweit auf den vermuteten dauerhaften Aufenthalt von Menschen ankommt, sei es in Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, sei es durch den Aufenthalt von Menschen in den dort erfassten Gewerbe- und Industriebetrieben.

Aufgrund der vorgesehenen Nutzung mit einem Dorfgemeinschaftshaus und dem damit verbundenen, nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen in den Räumlichkeiten ist es zulässig, die vorhandene Konfliktsituation anhand der Bebauung, der überwiegend vorkommenden Windrichtung und der im Baugenehmigungsverfahren möglichen Einzelanforderungen (Lüftungsanlagen, Standort des Gebäudes ) ohne Einholung eines gesonderten Gutachtens abwägend zu beurteilen.

Zwar muss von jedem Bauleitplan verlangt werden, dass er die ihm zurechenbaren Konflikte bewältigt, also die betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, § 1 Rdnr. 120). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert es das Abwägungsgebot jedoch keineswegs, dass alle denkbaren Nutzungskonflikte schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans durch planerische Festsetzungen - etwa nach § 9 BauGB - gelöst werden. Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338>; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, ZfBR 1989, 129). Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan gelöst zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 - ZfBR 1995, 269). Insbesondere § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtsnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeiten die Konzeption der Planung objektiv nicht berühren kann (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -).

Hinsichtlich des Einbaus einer Lüftungsanlage sowie der Anordnung der Gebäudeteile des Dorfgemeinschaftshauses auf dem dafür vorgesehenen Areal durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die zu erwartenden gegenseitigen Beeinträchtigungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens so minimiert werden können, dass sie zu keinen relevanten Beeinträchtigungen führen. Dies wird bestätigt durch die Bauantragsunterlagen, die dem Gericht in dem Verfahren 3 NG 2523/03 vorgelegen haben. Danach ist das geplante Dorfgemeinschaftshaus von der Antragsgegnerin nicht unmittelbar an dem auch zu dem "A-Straße" führenden Weg angeordnet, sondern soll vielmehr in einem Abstand von 20 m zu diesem Weg errichtet werden. Des Weiteren ist von der Antragsgegnerin der Einbau einer Lüftungsanlage zum Herausfiltern landwirtschaftlicher Gerüche aus der Zuluft geplant und in dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zugewandten Gebäudeteil sind Toilettenanlagen, Lagerräume und Umkleideräume angeordnet, während der große und der kleine Saal in nordwestlicher Richtung von dem Betrieb des Antragstellers abgewandt angeordnet worden sind. Lediglich im nordöstlichen Bereich des geplanten Dorfgemeinschaftshauses befindet sich ein Vereinsraum, der allerdings eine Entfernung zu den Stallungen des Antragstellers von 75 m hat.

Soweit der Antragsteller auf die mit 12,5 % der Jahresstunden "vorwiegend nordöstliche Windrichtung" hinweist, unterliegt er offensichtlich einem gedanklichen Fehler. Die Antragsgegnerin ist in der Begründung des Bebauungsplanes unter Ziffer 5.4 davon ausgegangen, dass Immissionen allenfalls selten auf das westlich des Hofes gelegene Plangebiet einwirken, da die überwiegende Windrichtung in Dorf-Güll Südwest bis West ist und der Hof südöstlich des Plangebiets liegt. Zwar zitiert die Antragsgegnerin unter der Ziffer 5.4 der Begründung des Bebauungsplans auch die Stellungnahme des Landkreises Gießen vom 3. September 1999, nach der die Hauptwindrichtung mit 12,5 % der Jahresstunden in nordöstlicher Richtung ist, bei der angegebenen Prozentzahl handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler, da die Hauptwindrichtung nicht lediglich mit 12,5 % der Jahresstunden angenommen werden kann. Darüber hinaus geht die Argumentation des Antragstellers in Bezug auf die Windrichtung auch deshalb ins Leere, weil bei einer Windrichtung in nordöstlicher Richtung die Gerüche seines landwirtschaftlichen Betriebes von dem streitbefangenen Plangebiet ferngehalten werden.

Die Antragsgegnerin durfte abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass es sich bei der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses um eine mit einer reinen Wohnnutzung nicht vergleichbare Nutzung handelt und aufgrund der Belegungszeiten der Dorfgemeinschaftshäuser anderer Stadtteile die Schlussfolgerung ziehen, dass die Exposition einzelner Personen mit Gerüchen aufgrund der wechselnden Belegung von nur untergeordneter Bedeutung ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2003 Belegungszahlen von zwei weiteren Dorfgemeinschaftshäusern in ihrem Stadtgebiet vorgelegt. Danach wurde das Bürgerhaus in Hausen im Jahr 2001 an 117 Tagen von unterschiedlichen Gruppierungen, das in Grüningen an 81 Tagen genutzt. Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass, unterstellt, ein Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses werde das Dorfgemeinschaftshaus insgesamt in einem Jahr 9 Stunden besuchen, was durchschnittlich im Hinblick auf die vorgetragenen Nutzungsdauern und unterschiedlichen Personengruppen schon im oberen Bereich anzusiedeln sei, diese Exposition auf Gerüche und die damit verbundene Störung bzw. Belästigung im Hinblick auf die Messverfahren der VDI-Richtlinien nicht mehr verifizierbar sei.

Die Antragsgegnerin durfte auch berücksichtigen, dass der Abstand zum nächstgelegenen Wohngebiet von dem Betrieb des Antragstellers 150 m bis 160 m beträgt und bei - behaupteten - Erweiterungsabsichten des Antragstellers, hinsichtlich dieser angrenzenden Wohnbebauung Immissionskonflikte von Seiten des Antragstellers zu beachten sind, die ohnehin zu Beschränkungen möglicher Erweiterungen führen dürften.

Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin habe die Bedeutung der seinen Schutz betreffenden Belange verkannt, die als Schutz vor heranrückender Wohnbebauung sowie als Schutz seines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen gewesen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst rückt, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, an den Betrieb des Klägers keine Wohnbebauung, sondern ein Dorfgemeinschaftshaus mit seiner typischen Nutzungsweise heran. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durch das Heranrücken des Dorfgemeinschaftshauses nicht schlechter gestellt wird, als er ohnehin durch das Vorhandensein der in einer Entfernung von 150 bis 160 m vorhandenen Wohnbebauung steht. Im Gegenteil, der Betrieb des Antragstellers wird durch die Errichtung des Dorfgemeinschaftshauses teilweise gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung abgeriegelt, sodass sich unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Situation für den Antragsteller ggfs. sogar verbessert.

Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägungsvorgang im engeren Sinne ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht fehlerhaft. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Rügen gehen auch in diesem Punkt von der Unverträglichkeit heranrückender Wohnbebauung an landwirtschaftliche Betriebe unter Zugrundelegung der einschlägigen VDI-Richtlinien aus, was jedoch, wie bereits ausgeführt, auf die Nutzung eines Dorfgemeinschaftshauses nicht übertragbar ist. In einem Dorfgemeinschaftshaus mit einer schon nicht gegebenen durchgängigen Nutzung unterliegen die jeweiligen wechselnden Nutzergruppen keiner Dauerexposition, was abgesenkte Schutzstandards gegenüber einer Wohnnutzung rund um die Uhr rechtfertigt.

Der Abwägungsvorgang im engeren Sinne ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil es sich bei dem beplanten Gebiet um ein "sonstiges schutzbedürftiges Gebiet" im Sinne des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz mit der Folge handelt, dass ein Einzelfallgutachten hätte eingeholt werden müssen. Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind alle Gebiete, die im Hinblick auf ihre Nutzung - ähnlich wie Wohngebiete - eines Schutzes vor Immissionen und, seit der Gesetzesänderung im Jahre 1998, des Schutzes vor schweren Unfällen bedürfen. Erfasst werden etwa Kleingartengebiete, Campingplätze, Dorfgebiete und Mischgebiete (vgl. Jarras, BImSchG, Kommentar, 5. Auflage, München 2002, § 50 Rdnr. 8 m.w.N.). Aus den oben gemachten Ausführungen, insbesondere auch hinsichtlich der Belegungszahlen und des durchschnittlichen Aufenthalts von Personen in dem Dorfgemeinschaftshaus, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Ausweisung nicht um ein sonstiges schutzbedürftiges Gebiet im Sinne des § 50 BImSchG. Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen eines sonstigen schutzbedürftigen Gebietes im Sinne des § 50 BImSchG ausgehen würde, wäre gleichwohl aufgrund des konkreten Sachverhalts und der zu erwartenden Belegungszahlen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung auch im Lichte des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen ... soweit wie möglich vermieden werden, nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von dem Antragsteller angesprochenen Erweiterungsabsichten ist die Abwägung der Antragsgegnerin, nach der Erweiterungen des Antragstellers ohnehin auf die in einer Entfernung von 150 bis 160 m liegende Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen hätte, nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller meint, in die Abwägung könne nicht eingestellt werden, dass die Antragsgegnerin Eigentümerin der überplanten Flächen sei und sich bereit erklärt habe, Geruchsfilter in dem Dorfgemeinschaftshaus einzubauen, da sie von dieser Erklärung jederzeit wieder Abstand nehmen könne, ist dies nicht entscheidungserheblich, da es insoweit allein darauf ankommt, ob auf der Ebene der Baugenehmigung entstandene oder noch bestehende Konfliktsituationen gelöst bzw. minimiert werden können. Dies ist jedoch bei den zu erwartenden Geruchsimmissionen hinsichtlich des Einbaus einer Filteranlage zweifellos der Fall. Soweit der Einbau von Filteranlagen aufgrund der Nähe zu dem Betrieb des Antragstellers tatsächlich zwingend sein sollte, ist dies im Baugenehmigungsverfahren über § 15 BauNVO anzuordnen, wobei es dann auf den "guten Willen" der Antragsgegnerin nicht mehr ankommt.

Auch hinsichtlich der von dem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz in seiner Stellungnahme an den Bauernverband Gießen C-Stadt e.V. vom 23. Februar 2001 geforderten Abstände (Bl. 24 der GA) ist bei nachschauender Betrachtung eine Regelung im Baugenehmigungsverfahren über § 15 BauNVO möglich, sodass diese Anforderungen nicht zwingend im Bauleitplanungsverfahren aufgenommen werden mussten. Ausweislich der Stellungnahme des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz ist der Verfasser (Herr Franke) bei dem Betrieb des Antragstellers von 10.000 Legehennenplätzen und 100 Mastschweineplätzen sowie 3.000 Kükenaufzuchtsplätzen ausgegangen. Daraus wurden 50 anrechenbare Großvieheinheiten errechnet und bei einem unterstellten optimalen Stand der Technik der Anlage ein erforderlicher Abstand von 180 m zwischen Stallanlagen und einem Wohngebiet und von ca. 90 m zwischen Stallanlagen und Dorfgebieten bzw. Häusern im Außenbereich gefordert. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen ist das Dorfgemeinschaftshaus weder mit einem Wohngebiet noch mit einem Dorfgebiet oder einem Haus im Außenbereich zu vergleichen, da es nicht zu Wohnzwecken bzw. zum dauernden Aufenthalt von Menschen genutzt werden wird. Gleichwohl ist aufgrund der Größe des Plangebietes auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingereichten Kopie eines Übersichtsplans hinsichtlich des Neubaus des Dorfgemeinschaftshauses ein ausreichender Abstand zwischen geplantem Dorfgemeinschaftshaus und den Stallungen des Antragstellers bauordnungsrechtlich möglich. Ausweislich der vorgelegten Pläne beträgt derzeit der Abstand zwischen der Außenkante des geplanten Dorfgemeinschaftshauses und der Mitte der am Oberweg nächstgelegenen Stallung des Antragstellers 75 m. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der dem Aussiedlerhof des Antragstellers zugewandten Gebäudeseite des Dorfgemeinschaftshauses zunächst Sanitär- und Versorgungsräume angesiedelt sind, während die eigentlichen Aufenthaltsräume des Dorfgemeinschaftshauses in nordwestlicher Richtung, dem Hof des Antragstellers mithin abgewandt, angesiedelt sind. Die beiden Säle liegen 100 m - gemessen von der Mitte der Stallung des Antragstellers - entfernt von diesen Stallungen, sodass bereits der geforderte Abstand zu einem Dorfgebiet - mit entsprechender Wohnnutzung - gewahrt wäre. Selbst wenn dies nicht mehr für ausreichend gehalten werden sollte und ein weiterer Abstand des Gesamtgebäudes bauordnungsrechtlich für erforderlich gehalten werden sollte, wäre auch dies im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens regelbar, da die Lage des Dorfgemeinschaftshauses weiter nordwestlich verschoben werden könnte, ohne das Gebäude insgesamt verkleinern zu müssen. Zwar müssten dann ggfs. die derzeit im Nordwesten vorgesehenen Parkplätze im südlichen Bereich angeordnet werden, die Möglichkeit der Verschiebung des Gebäudes nach Nordwesten zeigt jedoch, dass die von dem Plan ausgelösten Immissionskonflikte auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens innerhalb des festgesetzten Baufensters lösbar sind.

Nach alledem ergibt sich, dass der angegriffene Plan rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Streitwert: 30.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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