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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: 3 TG 2161/06
Rechtsgebiete: HBO, VwGO


Vorschriften:

HBO § 55
HBO § 72 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
Die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft legalisiert nicht die Nutzungsänderung in ein Sportwettenbüro als Vergnügungsstätte. Eine Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als ein Ladengeschäft.

Die formell illegale Umnutzung eines Ladengeschäfts in ein Sportwettenbüro rechtfertigt unabhängig von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit ein sofort vollziehbares baurechtliches Nutzungsverbot.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 TG 2161/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 19. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2006 - 4 G 2945/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat mit den von der Antragstellerin dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) keinen Erfolg. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die von ihr durchgeführte Nutzungsänderung nicht von der Ausgangsgenehmigung gedeckt. Ausweislich der Bauantragsunterlagen zu der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. März 1993 - BA 93/139 - sind die im Erdgeschoss befindlichen, von der Antragstellerin angemieteten Räumlichkeiten als "Ladengeschäft" bezeichnet. Die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung in ein Sportwettenbüro ist von dieser Genehmigung nicht gedeckt.

Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen (beispielsweise Lebensmittel, Tabakwaren) beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen (Friseur) angeboten werden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 2 Rdnr. 10). Demgegenüber sind unter dem städtebaulichen Begriff der "Vergnügungsstätte" als Sammelbegriff Gewerbebetriebe besonderer Art zusammengefasst. Unter Vergnügungsstätten - mit einer jeweils vorauszusetzenden standortgebundenen Betriebsstätte - sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 a Rdnr. 22). Zur Gewährleistung der Wohnruhe sind selbst die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in den Wohnbaugebieten generell unzulässig; in den Baugebieten, die außer der Zulässigkeit bzw. Zulassungsfähigkeit der in den Nutzungskatalogen aufgeführten Nutzungsarten und Betrieben nach der Zweckbestimmung auch dem Wohnen dienen (WB-, MD- und MI-Gebiete), sind lediglich die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulassungsfähig. Darüber hinaus soll durch die abschließende Regelung der Vergnügungsstätten in den Baugebieten erreicht werden, dass die durch verschiedene Nutzungsarten ausgelösten weiteren städtebaulichen Negativwirkungen wie "Trading down"-Effekte (Senkung der Qualität des Warenangebots), Lärmbelästigungen und Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes, insbesondere durch Spielhallenkonzentrationen, im Rahmen geordneter städtebaulicher Entwicklung gesteuert, ggfs. verhindert werden können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 a Rdnr. 22.1). Zu den Vergnügungsstätten zählen auch Spiel- und Automatenhallen verschiedener Ausprägung, in denen mehr oder minder variationsreich erlaubten Glücksspielen nachgegangen wird (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 a Rdnr. 22.22).

In Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat folgt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Minden vom 10. Februar 2006 (vgl. VG Minden, Beschluss vom 10.02.2006, 1 L 69/06 in juris-online) und unter Berücksichtigung der ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder und der dort dokumentierten Ausstattung der Räumlichkeiten zu dem Ergebnis gelangt, dass von der Antragstellerin eine Vergnügungsstätte betrieben wird, die anderen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften als die genehmigte Nutzung unterliegt und damit genehmigungspflichtig ist.

Gemäß § 55 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274 ff.) in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung der Hessischen Bauordnung vom 28. September 2005 (GVBl. I, S. 662 ff. - HBO -) in Verbindung mit der Anlage 2 Abschnitt III Nr. 1 ist die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen nämlich nur baugenehmigungsfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen, insbesondere auch bauplanungsrechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, liegt eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinne vor, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise auch dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 - 4 B 64/02 - in ZfBR 2004, 390).

Eine Vergnügungsstätte unterliegt bauplanungsrechtlich anderen Anforderungen als ein Ladengeschäft, da sie unter Berücksichtigung anderer städtebaulicher Kriterien zu beurteilen ist, was sich bereits aus der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Zuordnung dieser beiden Nutzungsarten zu verschiedenen Baugebieten ergibt. Zudem stellt sich bei einer Vergnügungsstätte, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Ausgangsbescheid unwidersprochen hingewiesen hat, bei einer Nutzung als Vergnügungsstätte die Stellplatzfrage neu, so dass auch insoweit andere und weitergehende Vorschriften im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen wären.

Auf die Frage, ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung um ein Kerngebiet oder ein Mischgebiet handelt, kommt es dabei nicht entscheidend an. Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgesehene Nutzung von der ursprünglichen Genehmigung abgedeckt ist oder nicht. Die weitergehenden Fragen auch der Gebietsart und des Einfügens der Anlage in die nähere Umgebung sind gerade Fragen, die in einem durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren überprüft werden müssen. Die ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage bereits den Erlass eines Nutzungsverbots rechtfertigt (vgl. Hornmann, Kommentar zur Hessischen Bauordnung, § 72 Rdnr. 212 mit Rechtsprechungsnachweisen) dient auch der Sicherung der Effektivität des Baugenehmigungsverfahrens, in dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer baulichen Nutzung vorab überprüft und nicht nachträglich auf geschaffene Fakten, ggfs. mit entsprechenden Nachahmungseffekten, reagiert werden soll.

Rechtfertigt mithin die formelle Illegalität der Nutzungsänderung das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Nutzungsverbot, kommt es auf die weiteren von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragenen Erwägungen zur Genehmigungsfähigkeit der bereits durchgeführten Nutzungsänderung nicht mehr an.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem zweiten Antrag begehrt, das von der Antragsgegnerin unter dem 4. September 2006 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € sowie die hierzu festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € aufzuheben, hilfsweise vorläufig aufzuheben, ist ihr Beschwerdeantrag bereits deshalb nicht statthaft, da insoweit eine erstinstanzliche Entscheidung noch nicht ergangen ist, die in einem Beschwerdeverfahren überprüft werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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