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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 3 TG 2938/04
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, TA LÄRM


Vorschriften:

BauGB § 34
BauNVO § 11 Abs 3
TA LÄRM Nr 6.7
In einer Gemengelage von Wohnen und Gewerbe kann ein Nachbar baunachbarrechtlich nicht mit Erfolg gegen einen typischen Lidl-Markt mit 700 qm Verkaufsfläche vorgehen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 TG 2938/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts (Nachbareilantrags gegen Lidl-Markt)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 15. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2004 - 6 G 3264/04 (V) - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 a VwGO gestellten Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 für einen Lidl-Markt zu Recht abgelehnt.

Die Antragsteller können sich in dem streitbefangenen Bereich in der unbeplanten Ortslage von C-Stadt-xxxxxxxxxxx bezogen auf die Art der baulichen Nutzung nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Soweit die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat und derselbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht und § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wird (vgl. dazu BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546), fehlt es hier an einer eindeutig bestimmbaren Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den maßgeblichen Bereich zwischen der Hauptstraße und der Straße "Auf der Lück" weder mit den Antragstellern von einem allgemeinen Wohngebiet noch mit der Beigeladenen von einem Mischgebiet auszugehen, auch wenn der einschlägige Flächennutzungsplan hier eine M-Darstellung (gemischte Bauflächen) enthält. Der Senat geht vielmehr von einer Gemengelage aus, wo gewerbliche Nutzungen unmittelbar auf Wohnnutzung treffen. Dabei ist insbesondere die nach den Angaben der Antragsteller erst vor etwa 1 1/2 Jahren eingestellte Tätigkeit der Firma Raule auf dem Grundstück xxxxxxxxxxxxx noch als prägend einzubeziehen. Angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraums seit der Nutzungsaufgabe dieser Firma könnte an die betriebliche Tätigkeit im Rahmen des Bestandsschutzes noch in gleicher Weise angeknüpft werden. Nimmt man die dem Schreiben der Firma xxxxx vom 23. April 2004 beigefügte Faktenliste mit den zahlreichen Kfz-Arbeiten im Werkstattbetrieb auf etwa 1200 qm Hallenfläche näher in den Blick, daneben den Werkstattbetrieb der im Norden benachbarten Kfz-Reparaturwerkstatt mit Spritzerei/Lackiererei des "Autohauses Taunus", die von den Antragstellern nicht substantiiert bestritten worden sind, dürfte es sich um Kfz-Betriebe handeln, die gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO in ein Gewerbegebiet gehören. Daneben tritt unverbunden und unvermittelt ohne Pufferflächen als Übergang Wohnnutzung an der Hauptstraße und an der Straße "Auf der Lück". Angesichts der große Grundstücksflächen überspannenden beiden Gewerbebetriebe können diese auch nicht als Ausreißer bei der maßgeblichen baulichen Prägung der näheren Umgebung, die hier einen Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB ausschließt, außer Betracht bleiben.

Auch sonst steht den Antragstellern öffentlich-rechtlich kein Nachbarschutz zu. Schon für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 ist nichts hinreichend dargetan oder im Eilverfahren ersichtlich. Angesichts einer zuletzt genehmigten Nettoverkaufsfläche von 699,95 qm (Bl. 164 der Behördenakte - BA -), der die 24 qm für die vor dem Gebäude unter einem Schutzdach aufgestellten Einkaufswagen nicht hinzuzurechnen sind, liegt kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vor, der gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder in einem festgesetzten Sondergebiet zulässig wäre. So hat das Bundesverwaltungsgericht seit seinem Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 als Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung unter Anerkennung einer gewissen Schwankungsbreite 700 qm angegeben und diese Orientierungshilfe zuletzt in seinem Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 - als weiterhin geeignet bezeichnet, die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion zu erfüllen. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass bei der Abgrenzung der großflächigen Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von sonstigen Einzelhandelsbetrieben Überschreitungen des Verkaufsflächenmaßes von 700 qm selbst dann, wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 qm erreichen, nicht schon für sich genommen zu dem Schluss zwingen, dass das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt sei. Hier handelt es sich um einen der typischen Lidl-Märkte, die als Discounter nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen etwa 1250 Grundartikel und daneben Obst, Gemüse und Frischfleisch anbieten, was vom Warenangebot her in Verbindung mit der Verkaufsfläche und der in der Umgebung vorhandenen, teilweise verdichteten und weiter vorgesehenen Wohnnutzung insgesamt für eine wohnungsnahe Versorgung durch den streitbefangenen Einzelhandelsbetrieb spricht. Dabei ist von Bedeutung, dass der bisher bestehende Lidl-Markt in Rathausnähe aufgegeben und durch den streitbefangenen Markt ersetzt wird.

In die beschriebene Gemengelage fügt sich der Einkaufsmarkt der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Er stört das Wohnen in der Umgebung nicht wesentlich. Dies ergibt sich aus den von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren beigebrachten gutachtlichen Stellungnahmen über die erwartbare Verkehrs- und Geräuschbelastung. Danach werden zum westlich gelegenen Wohnhaus der Antragsteller nach der von ihnen nicht ernsthaft in Frage gestellten Prognose sogar die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten, wenn auch erreicht. Angesichts der Vorbelastung durch den Verkehrslärm der Hauptstraße und die durch die genannten Werkstattbetriebe auch gewerblich geprägte Gemengelage überschreiten die erwartbaren Lärmimmissionen das von den Antragstellern auch im Hinblick auf das Gebot wechselseitiger nachbarlicher Rücksichtnahme noch Hinzunehmende nicht, soweit dies im Eilverfahren erkennbar ist. Soweit aus topographischen Gründen die LKW-Andienung nach Westen zum Wohnhaus der Antragsteller hin verlegt worden ist, wird der eigentliche Ladebereich an der Rampenöffnung durch eine Lärmschutzwand abgeschirmt. Ohnehin ist nur mit wenigen Andienungsvorgängen am Tag zu rechnen. Mithin fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Andienungsbereich auch dem Schlafzimmer der Antragsteller gegenüberliegt.

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf den früheren Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.04.2004 - 6 G 378/04 (V) - von einem Umschlag der Stellplätze von 20 mal je Tag ausgehen und bei 94 genehmigten Stellplätzen von einer weit größeren Zahl von Pkw-Fahrbewegungen ausgehen als das Gutachten von Prof. Fischer-Schlemm vom Juni 2004 mit maximal 640 Pkw, wird dieses Gutachten nicht substantiiert in Frage gestellt. Seine Annahmen beruhen auf den am früheren Standort des Lidl-Marktes am Rathaus ermittelten Fahrbewegungen zuzüglich 10 %. Diese Annahme erscheint plausibel und schlüssig, nicht jedoch die Annahme einer 20-fachen täglichen Benutzung für jeden einzelnen Stellplatz, der dem Einkaufsmarkt zuzurechnen ist. Dabei sind die Antragsteller auch den Angaben der Beigeladenen nicht substantiiert entgegengetreten, dass von den 94 genehmigten Stellplätzen bereits 23 für sonstige Wohn- und Geschäftsnutzung an der Hauptstraße vorgesehen ist, womit sich die Zahl der dem Einkaufsmarkt zurechenbaren Stellplätze nur auf 71 beläuft. Bei alledem hat das Verwaltungsgericht auf S. 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses, worauf der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend dargelegt, dass die höhere Zahl von Stellplätzen über das Mindesterfordernis von 47 Stellplätzen nach der städtischen Stellplatzsatzung hinaus keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO darstellt, wie auch das Vorhaben der Beigeladenen mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vereinbar ist. Insgesamt ist nichts hinreichend dafür ersichtlich, dass selbst bei gewissen Verkehrszuwächsen über die prognostizierte Annahme hinaus die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete überschritten werden, womit auch den Vorgaben der Nr. 6.7 der TA Lärm für Gemengelagen Genüge getan ist, wobei dort vorausgesetzt wird, dass der jeweilige Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Sollten sich aus der tatsächlichen Nutzung des Einkaufsmarktes Unzuträglichkeiten zu Lasten der Antragsteller ergeben, ist dem gegebenenfalls mit nachträglichen Anordnungen gemäß § 53 Abs. 3 HBO bzw. § 24 BImSchG entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang sei abschließend nur darauf hingewiesen, dass in der hier streitbefangenen Baugenehmigung vom 23. Juni 2004 bei den Auflagen nicht die Auflage Nr. 8 der früheren Baugenehmigung vom 6. Januar 2004 aufgenommen worden ist, wo es hieß, die Immissionsprognose Nr. 1027, erstellt durch das Büro A. Pfeifer Dipl.-Ing. vom 25.11.2003, werde Bestandteil der Baugenehmigung und die hier geforderten Schallschutzmaßnahmen seien einzuhalten und deren Umsetzung durch den Bauleiter der Bauaufsicht schriftlich zu bestätigen. Gleichwohl verhilft dies dem Eilantrag den Antragstellern aus den dargelegten Gründen nicht zum Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, weil sie durch Antragstellung auch am Prozesskostenrisiko teilgenommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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