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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 3 UE 1628/06
Rechtsgebiete: Hess DenkmalschutzG


Vorschriften:

Hess DenkmalschutzG § 16 Abs. 3 S. 2
Entsteht bei der Teilerneuerung von Fenstern eines Gebäudes in einer Gesamtanlage durch eine Mischung von behördlicherseits verlangten neuen mehrflügeligen Holzfenstern sowie von bestandsgeschützten Kunststofffenstern eine ungleichmäßige optische Wirkung, ist diese zeitliche Uneinheitlichkeit denkmalschutzrechtlich eher hinzunehmen als eine von der negativen Vorbildwirkung her für die Gesamtanlage nachteilige Fortsetzung mit einflügeligen Kunststofffenstern.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

verkündet am 30. Oktober 2006

3 UE 1628/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Denkmalschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzender Richten am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann, ehrenamtlichen Richter Herr Lenz und ehrenamtlichen Richter Herr Loh

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2005 - 6 E 4117/04 (1) - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen zwei Auflagen in einer ihm erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Dreihäusergasse ... in A-Stadt, welches mit einer Doppelhaushälfte aus dem Jahre 1912 bebaut ist. Das Grundstück ist Teil der Gesamtanlage Altstadt A-Stadt, die in der Denkmaltopographie des Main-Taunus-Kreises verzeichnet ist und im Rahmen der Denkmälererfassung des Kreises zwischen 1985 und 1989 ausgewiesen wurde. Seitdem ist sie in dem beim Landesamt für Denkmalpflege B-Stadt geführten Denkmalbuch aufgeführt. Die Gesamtanlage dokumentiert nach Darstellung des Landesamtes in ihren Einzelteilen die Veränderungsgeschichte einer geschlossenen Kleinstadt vom Mittelalter bis in das 20. Jahrhundert. Das klägerische Wohnhaus liegt innerhalb dieser Gesamtanlage in einer Eckposition mit dem freien Giebel zur Hauptstraße. Nach Darstellung des Landesamtes beansprucht es Aufmerksamkeit vor allem durch sein markantes Mansard-Giebeldach, das auch für das mittige Zwerghaus Verwendung gefunden habe. Aufgrund der sonstigen Einfachheit des kleinstädtischen Bürgerhauses sei es in hohem Maße auf die Vollständigkeit seiner formalen und handwerklichen Durchbildung angewiesen, wozu vorrangig die traditionelle Befensterung gehöre.

Der Kläger stellte am 9. Februar 2004 den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Einbau dreier Schallschutzfenster im ersten Stock seines Wohnhauses. Seit den 70-er Jahren besitzt das Haus ausschließlich einflügelige Kunststofffenster ohne Fensterkreuze. Hintergrund des klägerischen Antrags ist die Bereitschaft der Fraport AG, die Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden für Schlafräume zu erstatten.

Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2004 die für den Einbau der Fenster erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dieser Genehmigung waren jedoch mehrere Auflagen beigefügt. In Nr. 3 der Auflagen heißt es, dass die Erneuerung der Fenster in Holz mit schlanken Querschnitten und echtem Wetterschenkel als zweiflügelige Fenster vorzunehmen sei. Vor Auftragsvergabe seien der unteren Denkmalschutzbehörde vermaßte Detailpläne mit Angaben zu Material und Farbe zur Prüfung vorzulegen. In Nr. 6 der Auflagen heißt es, dass die Grüneintragungen und Prüfbemerkungen in den Bauvorlagen denkmalpflegerische Anforderungen und für die Bauausführung verbindlich seien.

Der Kläger legte gegen die genannten beiden Auflagen Widerspruch ein, den er damit begründete, dass beide Doppelhaushälften und weitere Häuser in der direkten Nachbarschaft mit Kunststofffenstern versehen seien. Von den Bewohnern der anderen Haushälfte sei ihm nicht bekannt, dass deren Vermieter Fenster austauschen lassen würde. Es handele sich bei seinem Wohnhaus um kein selbst unter Denkmalschutz stehendes Haus als Einzeldenkmal, sondern lediglich um einen Teil einer in die Denkmaltopographie aufgenommenen Gesamtanlage.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004 zurück. Zur Begründung wurde darin unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege ausgeführt, das klägerische Gebäude sei Teil einer geschützten Gesamtanlage. Der Austausch von Fenstern sei genehmigungspflichtig, wobei eine Genehmigung nur erteilt werden könne, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstünden. Die dabei vorzunehmende Abwägung müsse dergestalt ausfallen, dass eine Genehmigung nur mit den vom Kläger angegriffenen Auflagen erteilt werden könne. Fenster kämen in einem Gebäude besondere Bedeutung zu, da sie das Fassadenbild entscheidend prägten und aus diesem Grunde auch als "Augen des Hauses" bezeichnet würden. Zweiflügelige Holzfenster gehörten zum historischen Erscheinungsbild des klägerischen Gebäudes. Bei einer Abwägung des Interesses des Klägers an einem einheitlichen Erscheinungsbild des Gebäudes und dem Gemeinwohlinteresse an der Erhaltung des historischen Erscheinungsbilds überwiege der Denkmalschutz, denn die einflügeligen Kunststofffenster seien in den 80-er Jahren in illegaler Weise eingebaut worden und hätten bei der Erneuerung keinen Bestandsschutz. Da die anderen Kunststofffenster mittlerweile etwa 25 Jahre alt seien, sei bei ihnen in absehbarer Zeit mit einem Austausch zu rechnen. Ein in der Zwischenzeit festzustellendes uneinheitliches Erscheinungsbild stelle ein geringeres Übel dar, als durch das Zulassen neuer Kunststofffenster den unhistorischen Zustand auf Dauer festzuschreiben. Da der Einbau von zweiflügeligen Holzfenstern - auch in der geforderten Schallschutzausführung - unproblematisch sei, sei der Einbau von einflügeligen Kunststofffenstern denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar.

Der Kläger hat am 10. September 2004 Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei zahlreichen Gebäuden in der Altstadt A-Stadt habe der Beklagte den Einbau von schallschutzdämmenden Kunststofffenstern genehmigt, darunter auch bei seinem direkten Nachbarn. Bei dem Haus Hauptstraße 25 sei sogar der Einbau von Aluminiumfenstern genehmigt worden. Dementsprechend berufe er sich auf ein Recht auf Gleichbehandlung. Die vorhandenen Fenster seien in hervorragendem Zustand. Ihr Austausch sei nicht geboten, sondern erfolge nur wegen des Angebots der Fraport. Da die vorhandenen Fenster in den 70-er Jahren eingebaut worden seien und die Altstadt A-Stadt erst in den 80-er Jahren unter Denkmalschutz gestellt worden sei, genössen die Fenster Bestandsschutz.

Der Kläger hat beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31. August 2004 und die Auflagen Nr. 3 und 6 der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 11. März 2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, das Landesamt für Denkmalpflege habe bestätigt, das klägerische Wohnhaus sei auf die traditionelle Befensterung wegen seiner sonst einfachen Gestaltung angewiesen. Das Nachbarhaus des Klägers habe dagegen sein historisches Erscheinungsbild bereits in den 60-er Jahren verloren, ebenso das Haus Hauptstraße 5, weshalb dort der Einbau von Kunststofffenstern genehmigt worden sei. Bei der Hauptstraße 25 habe man den Einbau von Aluminiumfenstern genehmigt, weil es sich um einen Neubau aus dem Jahre 1997 in moderner Gestaltung mit Aluminium als einem hochwertigen Material handele.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Die beiden streitbefangenen Auflagen seien rechtswidrig, weil sie nicht aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 HessDSchG geboten seien. Aussagen zur Gestaltung der Fassaden oder der Fenster der Gesamtanlage enthalte die Denkmaltopographie nicht. Eine eindeutige Verwaltungspraxis der Denkmalschutzbehörde des Beklagten für die Wiederherstellung des historischen Erscheinungsbildes bei der Fenstergestaltung im hier einschlägigen Bereich der Gesamtanlage sei nicht festzustellen. Man habe nicht durchgängig auf dem Einbau von Sprossenfenstern beim Austausch von Fenstern bestanden. Zum Nachbarhaus Hauptstraße 3 wird ausgeführt, das Argument, das Haus habe sein historisches Erscheinungsbild bereits in den 60-er Jahren verloren, sei kein trennscharfes Abgrenzungskriterium.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 - 3 UZ 2995/05 - die Berufung zugelassen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die in der Denkmaltopographie beigefügte Begründung zur Gesamtanlage, die vom Gesicht der Gesamtanlage spreche und auf die Bauweise der Gebäude abstelle, lasse erkennen, dass nicht nur der Gebäudegrundriss in der Altstadt unter Denkmalschutz gestellt worden sei, sondern auch die äußere Gestaltung der vorfindlichen Gebäude. Die Fenster eines Hauses seien dabei ein entscheidender Bestandteil des äußeren Erscheinungsbildes.

Auch die eigene Verwaltungspraxis belege, dass das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage, insbesondere die Gestaltung der Fenster dem Denkmalschutz unterliege. In 62 Genehmigungen sei der Einbau von Holzfenstern zur Auflage gemacht worden. Nur 9 Gebäude davon seien Einzeldenkmäler.

Insgesamt sei im Rahmen des § 16 Abs. 3 HessDSchG jeweils eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, die bei einem Neubau wie dem Gebäude Hauptstraße 25 aus dem Jahre 1997 mit Aluminiumfenstern als absoluter Einzelfall einmal anders ausfallen könne. Darüber hinaus nimmt der Beklagte zu verschiedenen weiteren Einzelfällen näher Stellung und beruft sich auf eine differenzierte Einzelfallbewertung. Er hat dazu eine Auflistung der genehmigten Holzfenster, eine Plankarte mit entsprechenden Roteintragungen und eine Lichtbildmappe vorgelegt.

Schließlich verweist der Beklagte auf eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege als zuständige Fachbehörde, die den spezifischen Denkmalwert des kleinstädtischen Bürgerhauses und den Vorrang der traditionellen Befensterung bestätigt habe.

Der Beklagte führt weiter aus, dem Kläger entstehe beim Einbau von Holzfenstern kein finanzieller Nachteil, da dem Schreiben der Fraport AG vom 8. Dezember 2005 zu entnehmen sei, dass auch die durch denkmalschutzrechtliche Auflagen entstehenden Mehrkosten übernommen würden.

In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Kläger den Klageantrag neu formuliert und beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verpflichten, ihm eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die drei Fenster im ersten Obergeschoss des Hauses Dreihäusergasse 1 in A-Stadt in Kunststoffausführung mit Wetterschenkeln, einflügelig, zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2005 - 6 E 4117/04 (1) - aufzuheben und die Klage, auch soweit sie neu formuliert worden ist, abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist darauf, der Beklagte habe während des laufenden Verfahrens weitere Genehmigungen erteilt, die Kunststofffenster zuließen bzw. Fenster mit Holzimitation. Nichts anderes begehre er. Im Übrigen sei erstinstanzlich unwidersprochen festgestellt worden, dass seine Kunststofffenster nicht illegal eingebaut worden seien.

Der Senat hat zu Beweiszwecken eine Ortsbesichtigung in der Altstadt A-Stadt vorgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2006 (Bl. 227 ff. der Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen.

Dem Senat liegen 3 Hefter einschlägige Behördenunterlagen sowie eine Lichtbildmappe des Beklagten vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die drei Fenster im ersten Obergeschoss des Hauses Dreihäusergasse ... in A-Stadt in Kunststoffausführung mit Wetterschenkel, einflügelig. Die nur unter den Auflagen Nr. 3 und 6 erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 11. März 2006 sowie die darin enthaltene Ablehnung einer insoweit auflagenfreien Genehmigung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zu Recht hat der Kläger seine Klage zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auf eine Verpflichtungsklage umgestellt. Soweit darin eine Klageänderung liegt, ist sie gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte ausdrücklich eingewilligt hat und das Gericht die Änderung im Übrigen auch für sachdienlich hält. Dies beruht darauf, dass es sich bei den beiden streitbefangenen Auflagen Nr. 3 und 6 um sog. "modifizierende Auflagen" handelt (s. dazu Brohm, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl., München 2002, § 28 Rdnr. 19 ff.). Die Auflagen Nr. 3 und 6 sind keine isoliert anfechtbaren, eigenständigen Sachentscheidungen, die zur Genehmigung als solcher hinzutreten, sondern bilden einen wesentlichen Bestandteil ihres Inhalts. Der begünstigende Genehmigungsverwaltungsakt kann hier schon deshalb sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht ohne Nebenbestimmungen bestehen bleiben, weshalb eine isolierte Anfechtbarkeit schon von vornherein ausscheidet, weil der Kläger zu seinem im Übrigen nicht einmal unterschriebenen Genehmigungsantrag vom 9. Februar 2004 keine konkreten Angaben über Material, Art und Gestaltung der Fenstererneuerung gemacht hatte.

Die Erneuerung der drei Fenster im ersten Obergeschoss des Wohngebäudes Dreihäusergasse 1 stellt eine genehmigungspflichtige Veränderung eines Kulturdenkmals gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 HessDSchG dar. Das Gebäude des Klägers unterliegt als Teil einer Gesamtanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HessDSchG dem Kulturdenkmalschutz. Es handelt sich um die Gesamtanlage A-Stadt. Sie hat mittlerweile Aufnahme in die Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, Main-Taunus-Kreis, S. 218 f. gefunden. In der Denkmaltopographie werden die stadtbaugeschichtliche und die baukünstlerische Bedeutung dieser Gesamtanlage dargestellt, worauf verwiesen wird.

Wie bei einem Einzelkulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 HessDSchG ist auch für Maßnahmen an einer Gesamtanlage eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 HessDSchG erforderlich. Allerdings wird den berechtigten Interessen des Eigentümers bei Durchführung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme an einem Teil einer Gesamtanlage dadurch Rechnung getragen, dass die Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HessDSchG zu erteilen ist, d.h., es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn die geplante Maßnahme das historische Erscheinungsbild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll nachprüfbar und ist nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters (so Dörffeldt/Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 2. Auflage, 1991, § 16 Rdnr. 25 m.w.N.), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 1999 - 1 S 2998/89 - BRS 50 Nr. 135; Hess. VGH, U. v. 02.03.2006 - 4 UE 2636/04 -).

Die Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte in dem verhältnismäßig großen Schutzgebiet der Altstadt Flörsheims mit mehreren Straßenzügen, das erst seit Ende der 80-er Jahre unter Ensembleschutz steht und Kunststofffenster aus der Zeit davor aufweist, bei der Erneuerung von Fenstern nicht in jedem Fall Holzfenster verlangt hat und in der Zukunft nicht verlangen will. Angesichts des differenzierten Regelungsprogramms des § 16 Abs. 3 HessDSchG und der jeweils einzustellenden Eigentümerinteressen hat der Beklagte in sich widerspruchsfrei und plausibel vorgetragen, er sei einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Umstände und Abwägungsgesichtspunkte verpflichtet. Dies ist der Sache nach nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist den verschiedenen vom Kläger genannten Vergleichsfällen, wo Kunststofffenster oder Kunststoff mit Holzimitation ermöglicht oder zugestanden worden seien, die Auflistung einer Vielzahl von über 60 Vergleichsfällen entgegenzuhalten, wo Holzfenster verlangt worden sind. Der Kläger ist dieser Auflistung und den zugehörigen Roteintragungen in einer Plankarte der Altstadt nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Beklagte Holzfenster in der weit überwiegenden Zahl der Fälle verlangt und Abweichungen davon die Ausnahme sind, ohne dass diese Fälle mit dem des Klägers in vollem Umfang gleich gelagert sind. Es ist auch nicht so, dass die durchgängig plausibel begründeten Ausnahmen den Denkmalwert des Ensembles so nachteilig gemindert hätten, dass der Denkmalwert der Gesamtanlage in der Sache aufgehoben worden wäre.

Für die nicht unwesentliche Bedeutung des klägerischen Wohngebäudes aus dem Jahre 1912 als Kopfbau einer Reihe im Rahmen der Gesamtanlage, ohne ein Einzeldenkmal zu sein, ist insbesondere auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen vom 2. Juni 2005 hinzuweisen. Dort wird die Eckposition des Wohnhauses Dreihäusergasse 1 mit dem freien Giebel zur Hauptstraße hervorgehoben, weiter das markante Mansard-Giebeldach und das mittige Zwerghaus. Angesichts der sonstigen Einfachheit des kleinstädtischen Bürgerhauses komme es im hohen Maße auf die Vollständigkeit seiner formalen und handwerklichen Durchbildung an, wozu vorrangig die traditionelle Befensterung gehöre. Die vorhandenen Fenster, die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des formellen Ensembleschutzes stammen, seien dagegen unbelebt, monoton und lochartig. Sie beeinträchtigten erheblich den spezifischen Denkmalwert des Gebäudes. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass diese fachlich abgestützten Feststellungen in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und plausibel sind. Bei alledem hat der Kläger, der sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der Gleichbehandlung stützt der bei einem Verpflichtungsbegehren ohnehin nicht unmittelbar aufgerufen werden kann, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Fällen möglichen Unrechts gibt, die auf den Belegwert und die gestalterische Bedeutung seines Wohngebäudes bezogene fachliche Stellungnahme des Landesamtes nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit er geltend macht, die übrigen Fenster des Doppelwohnhauses würden in nächster Zeit nicht erwartbar ersetzt, weshalb bei einer Mischung von Holz- und Kunststofffenstern eine ungleichmäßige optische Wirkung entstünde, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese zeitliche Uneinheitlichkeit denkmalschutzrechtlich eher hinzunehmen ist als eine von der negativen Vorbildwirkung her für die Gesamtanlage nachteilige Fortsetzung mit Kunststofffenstern im Erneuerungsfall (vgl. Bay. VerfGH, B. v. 17.03.1999 - Vf. 23-VI-98 - BayVBl. 1999, 368).

Selbst wenn man den klägerischen Fensteraustausch noch als denkmalschutzrechtlich ausreichendes Minimum einer Fenster- und damit einer teilweisen Fassadenerneuerung ansähe, wäre die als Kulturdenkmal geschützte Gesamtanlage mit einer nicht einwandfreien gestalterischen Lösung mit negativer Vorbildwirkung schon auf das Wohnhaus des Klägers selbst wie auf die übrigen Gebäude im Ensemble auf Dauer vorbelastet.

Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die den Kläger treffenden kostenmäßigen Auswirkungen bei Holz- statt Kunststofffenstern hier nicht unverhältnismäßig sind, zumal die Fraport AG bei den Fenstern zu Schlafräumen sich auch an einem denkmalschutzrechtlich bedingten Mehraufwand beteiligen will.

Der auf den Kläger als Eigentümer zukommende Renovierungs- und Instandhaltungsaufwand bei Holz- statt Kunststofffenstern ist nicht geeignet, das denkmalpflegerische Interesse am historisch materialgerechten Erhalt eines Kulturdenkmals zu überwiegen, das dahingehende Eigentümerinteresse wird durch die §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 26 Abs. 1 HessDSchG hinreichend gewahrt (vgl. Hess. VGH, U. v. 16.03.1995 - 4 UE 3505/88 -; U. v. 27.09.1996 - 4 UE 1284/96 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Vermerk: Streitwert für beide Rechtszüge 5.000,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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