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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 3 UE 2041/01
Rechtsgebiete: HBO 1993, HBO 2002


Vorschriften:

HBO 1993 § 6 Abs. 11
HBO 2002 § 6 Abs. 10
Eine 2,40 m hohe Grenzgarage ist wegen fehlender Abstandsfläche unzulässig, wenn sie auf einer 1,40 m hohen Stützmauer aufsetzt, die nicht der Sicherung des natürlichen, sondern eines aufgeschütteten Geländes dient.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 UE 2041/01

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts (Versagung der Baugenehmigung und Abbruchgebot für Grenzgarage)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 16. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 1999 - 1 E 1875/95 (3) - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 14.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in A-Stadt, Gemarkung Rommelhausen, Flur 3, Flurstücke 28/8 und 28/9, A-Straße. Sie errichtete ohne Baugenehmigung auf diesem Grundstück an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 28/14 hin eine 7,99 m lange und 5,61 m breite Doppelgarage. Nach den Angaben der Klägerin weist die Garage eine mittlere Höhe von 2,27 m auf. Im Zusammenhang mit der mit Baugenehmigung vom 10. Februar 1978 genehmigten Errichtung einer Waschhalle mit Wohnhaus und Tankstellendach wurde das klägerische Gelände auch an der nördlichen Grundstücksgrenze aufgeschüttet und dort eine etwa 1,40 m hohe Stützmauer errichtet, auf der nun die als Massivbau errichtete Doppelgarage aufsetzt. Im Bereich der jetzt streitbefangenen Doppelgarage befand sich zuvor eine inzwischen beseitigte aus Blech errichtete Garage mit einer Grundfläche von 5,20 m x 5,20 m (vgl. die Bauzeichnungen zur Baugenehmigung vom 20. September 1984 und deren 1. Änderung vom 29. Juni 1987 für den Anbau einer Werkhalle).

Die Klägerin beantragte unter dem 12. August 1994 die nachträgliche Baugenehmigung für die eingangs genannte Doppelgarage, wobei die beantragte maximale Höhe der Garage 2,565 m betrug. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 14. März 1995 (Bl. 33 der Bauakte - BA -) wegen fehlender Mindestabstandsfläche ab und gab der Klägerin zugleich unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme mit vorläufig veranschlagten Kosten von etwa 4.000,00 DM die Beseitigung der Doppelgarage auf. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies den klägerischen Widerspruch mit der gleichen Begründung mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 1995 (Bl. 4 der Gerichtsakte - GA -) zurück.

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die am 18. Dezember 1995 erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der Klägerin mit Urteil vom 2. Februar 1999 ebenfalls unter Hinweis auf die fehlende Mindestabstandsfläche abgewiesen. Die etwa 1,40 m hohe Stützmauer sei bei der Berechnung der grenzseitig zugelassenen Wandfläche und der mittleren Höhe einzubeziehen.

Der früher für dieses Verfahren zuständige 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat auf Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom 19. Juli 2001 - 4 UZ 1278/99 - zugelassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Geländeaufschüttung mit Stützmauer im nördlichen Grundstücksbereich sei mit Baugenehmigung vom 10. Februar 1978 genehmigt worden. Diese genehmigte Geländeoberfläche sei maßgebend. Die streitbefangene Doppelgarage erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen als nach Höhe und Wandfläche zulässiges Grenzbauwerk. Die Höhe und Wandfläche der Stützmauer seien nicht hinzuzurechnen. Eine ursprünglich an die Doppelgarage angebaute Blockhütte sei beseitigt worden. Die Doppelgarage auf der Stützmauer stelle kein Kombibauwerk dar. Das Abrissgebot widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 1999 - 1 E 1875/95 (3) - die Verfügung des Beklagten vom 14. März 1995 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 27. November 1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die bereits errichtete Doppelgarage zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene stellen keinen Antrag.

Sie haben auch in der Sache zur Berufung der Klägerin keine Stellung genommen.

Dem Senat liegen 6 das Grundstück der Klägerin betreffende Bauakten des Beklagten vor. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130 a VwGO über die Berufung der Klägerin durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

Einer erneuten Anhörungsmitteilung bzw. der Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf es nicht. Soweit die Klägerin zuletzt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage beantragt hat, ob es sich bei der auf der grenzseitigen Stützmauer stehenden streitbefangenen Garage um ein Kombibauwerk bzw. Kombinationsbauwerk handelt, d.h. dass zwei voneinander unterschiedliche Bauwerksteile gleichzeitig oder innerhalb einer angemessenen Bauzeit zu einem einzigen Bauwerk kombiniert worden sind, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2003, § 130 a Rdnr. 5). Der Senat geht für die Zwecke dieses Verfahrens als Wahrunterstellung mit der Klägerin auch davon aus, dass es sich nach der von ihr gegebenen begrifflichen Beschreibung bei der auf einer Erdauffüllung und Grenzmauer stehenden Garage nicht um ein Kombinationsbauwerk handelt. Dagegen spricht schon, dass die verschiedenen baulichen Anlagen keinen gemeinsamen Funktionszusammenhang aufweisen und zu verschiedenen, weit auseinanderliegenden Zeitpunkten errichtet worden sind.

Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die streitbefangene Grenzgarage von Anfang an bis heute formell- und materiell-rechtlich unzulässig ist und der Beklagte beanstandungsfrei die nachträgliche Baugenehmigung versagt und den Abriss des Bauwerks angeordnet hat.

Nach § 62 Abs. 1 HBO 1993 bedurfte die klägerische Garage wie auch für den Fall einer früheren Errichtung schon zuvor einer Baugenehmigung. Es handelte sich nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 a HBO 1993 nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben. Die Baugenehmigungspflicht beruht jetzt auf § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO 2002. Die eine Bruttogrundfläche von 7,99 m x 5,61 m umfassende beantragte Doppelgarage nimmt mit über qm Bruttogrundfläche auch nicht an der noch unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 stehenden Baugenehmigungsfreiheit nach Nr. 1.2 der Anlage 2 zu § 55 HBO 2002 teil.

Materiell-rechtlich verletzt die Doppelgarage das Abstandsflächengebot des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 HBO 1993 und 2002. Die Grenzgarage hält eine Tiefe der Abstandsfläche von mindestens 3 m nicht ein. Dabei ist die streitbefangene Garage nicht ohne Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 a HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 HBO 2002 unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig, auch wenn die Garage für sich genommen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m und eine offenliegende Wandfläche von 20 qm nicht übersteigt. Die Inanspruchnahme des Grenzbauprivilegs für die Garage nach § 6 Abs. 11 HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 10 HBO 2002 ist der Klägerin hier aber verwehrt, da sie auf einer etwa 1,40 m hohen Stützmauer aufsetzt, die ihrerseits kein privilegiertes Grenzbauwerk nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 HBO 2002 darstellt, da sie nicht der Sicherung des natürlichen, sondern eines auf dem ursprünglichen natürlichen Gelände aufgeschütteten Geländes dient. Mit dem Aufsetzen auf der Stützmauer als einem zweiten, bereits vorhandenen Grenzbauwerk ist keine isolierte, dem Grenzbauprivileg unterliegende Garage beantragt und errichtet worden.

Dabei sind die Erdaufschüttung und die Stützmauer entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit der Baugenehmigung vom 10. Februar 1978 für die Errichtung einer Waschhalle mit Wohnhaus und Tankstellendach mitgenehmigt worden. Weder die zugehörige Baubeschreibung noch die Bauzeichnungen enthalten die Benennung oder die eindeutige zeichnerische Darstellung einer Erdaufschüttung und einer Stützmauer im nördlichen Grundstücksbereich. Lediglich die Planzeichnung eines Schnitts durch das Werkstattgebäude weist eine etwa 1 m hohe Auffüllung im mittleren Grundstücksbereich auf. Soweit die Ansicht von Nordosten mit der Einzeichnung der Queransicht eines PKW eine unterschiedliche Geländehöhe zu dem nach rechts hin abfallenden Gelände zeigt, wird weder textlich noch zeichnerisch verdeutlicht, dass es sich hier um eine beabsichtigte Erdaufschüttung mit Stützmauer handelt. Bei alledem ist darauf hinzuweisen, dass die Stützmauer damals gemäß § 88 Nr. 7 HBO 1978 mit weniger als 2 m Höhe über unterer Geländeoberfläche nicht baugenehmigungspflichtig, sondern anzeigebedürftig war, eine genügend eindeutige und klare Bauanzeige aber offenbar fehlt. Baugenehmigungspflichtig war aber gemäß den §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 87 Abs. 1 Satz 1, 88 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1978 die im Zusammenhang mit der Stützmauer nicht selbständige Aufschüttung. Bei alledem ist es unbeachtlich, dass das Straßenbauamt die Aufschüttung gefordert und der Voreigentümer der nördlichen Nachbarn der Aufschüttung mit Stützmauer zugestimmt haben soll. Eine erforderliche Bauanzeige und Baugenehmigung wird dadurch nicht ersetzt oder sonst entbehrlich.

Mithin ist hier davon auszugehen, dass es in dem nördlichen Grundstücksbereich derzeit an einer rechtmäßig bestehenden bzw. rechtmäßig hergestellten Geländeoberfläche fehlt, sodass die Berufung der Klägerin auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 1979 - IV TG 31/79 - BauR 1980, 157 zur maßgeblichen Geländeoberfläche bei der Berechnung eines Vollgeschosses schon deshalb nicht einschlägig ist. Dies ist auch deshalb nicht der Fall, weil es sich bei der Berechnung eines Vollgeschosses um ein einheitliches Gebäude handelt, während hier, wie dargelegt, das Grenzbauprivileg für die Garage daran scheitert, dass hier eine Mehrzahl von baulichen Anlagen aufeinander gestapelt wird, für die nicht sämtlich das Grenzbauprivileg zur Verfügung steht.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass gegen die Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung für die Grenzgarage auch deshalb Bedenken bestehen, weil die bestehende Garage für sich genommen nach den Angaben der Klägerin nur eine mittlere Höhe von 2,27 m aufweisen soll, während eine mittlere Höhe von 2,45 m bei einer maximalen Höhe von 2,565 m beantragt worden ist. So spricht manches dafür, dass die nachträglich beantragte Baugenehmigung gar nicht zur identischen Legalisierung des vorhandenen Baubestands dienen könnte, was zur Vermeidung von Irritationen im Rechtsverkehr ihrer Erteilung entgegenstehen kann. Insoweit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bisher mehrfach entschieden, dass ein Bauantrag, der lediglich einen Teil eines nicht genehmigten Baubestandes nachträglich zur Genehmigung stellt, nicht genehmigungsfähig sei (Hess. VGH, Urteil vom 06.04.1989 - 4 UE 3377/87 - HessVGRspr. 1989, 71; Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 239/92 - HessVGHRspr. 1997, 18). Hier könnte das bestehende Gebäude niedriger als das beantragte sein, wobei angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Differenzen aber auch Messunsicherheiten nicht auszuschließen sind. Der Senat lässt daher die Frage, ob an der Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung für die Garage etwa das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen könnte, offen, zumal es darauf nicht entscheidend ankommt.

Zur Frage der fehlenden Befreiungsvoraussetzungen und des beanstandungsfrei ergangenen Abrissgebots für die Doppelgarage nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 27. November 1995 ab S. 4 Mitte. Bei Wahrung einer Mindestabstandstiefe von 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze verbliebe für die 5,61 m breite Garage nur ein nutzloser Torso, sodass der Gesamtabriss gerechtfertigt ist. Soweit damit die von der Klägerin zuletzt vorgetragenen Härten verbunden sind, hat sie sich diese durch ihre formell und materiell rechtswidrige Vorgehensweise selbst zuzuschreiben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird mit dem Abrissgebot und der Androhung der Ersatzvornahme nicht verletzt, zumal ein anderer Weg, baurechtmäßige Zustände herzustellen, nicht dargelegt und nicht ersichtlich ist. Die Klägerin hat ein verhältnismäßig großes Grundstück baulich intensiv genutzt. Eine rechtswidrige Grenzbebauung muss nicht dazu gehören und ist wirtschaftlich nicht unabdingbar. Die von der Klägerin veranschlagten Abrisskosten von über 24.000,00 € erscheinen übersetzt und sind nicht substantiiert dargelegt worden. Bei alledem ist von einer gewissen Beeinträchtigung des Nachbarfriedens und der sonstigen Funktionen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandsfläche auszugehen, wenn diese im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht beiderseits der Grundstücksgrenze eingehalten wird.

Bei alledem mag sich die Klägerin vor Augen führen, dass sie durch die jahrelange uneingeschränkte Nutzung der ungenehmigten Doppelgarage bereits einen ungerechtfertigten Nutzungsvorteil erlangt hat. Schon wegen der formellen Illegalität des Bauwerks hätten ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot und ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 12 HBO 1993 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 12 HBO 2002 verhängt werden können. So hat die Klägerin noch Glück im Unrecht gehabt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin durch die Beseitigung der früheren Doppelgarage aus Blech, die ohnehin mit 5,20 m nicht die jetzige Länge von 7,99 m erreicht hatte, wegen Fortfalls des Bestandes auch nicht mehr auf Bestandsschutz berufen kann. Die Baugenehmigung für die kleinere Garage, sollte man sie als früher einmal mit erteilt ansehen, ist inzwischen wegen Fristablaufs nach § 72 Abs. 1 HBO 1993 bzw. § 64 Abs. 7 HBO 2002 auch erloschen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 25 Abs. 2 GKG, die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Festsetzung orientiert sich an der Größe des streitbefangenen Bauwerks und dem Umstand, dass zusätzlich zur nachträglich begehrten Baugenehmigung die Aufhebung des Abrissgebots begehrt wird. Daraus ergibt sich ein Teilbetrag für beide Rechtszüge von 12.000,00 €. Zusätzlich sind für die Androhung der Ersatzvornahme die Hälfte der vorläufig veranschlagten Kosten mit weiteren 2.000,00 € hinzuzusetzen.

Hinweis: Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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