Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: 3 UE 450/97
Rechtsgebiete: BGB, HBO 1957, HBO 1977, HBO 1993


Vorschriften:

BGB § 130 Abs. 1
HBO 1957 § 68 Abs. 1 Satz 3
HBO 1977 § 95 Abs. 1 Satz 2
HBO 1993 § 69 Abs. 2
Mit einer Nachbarerklärung im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 HBO 1957, § 95 Abs. 1 Satz 2 HBO 1977, § 69 Abs. 2 HBO 1993), mit der der Gebäudeabstand auf das Nachbargrundstück übernommen wird, verzichtet der Nachbar nicht nur selbst auf Abwehrrechte. Der Verzicht auf die Bebauung der Abstandsfläche vermittelt auch ein Abwehrrecht seines Nachbarn gegen die Bebauung dieser Abstandsfläche.

Einzelfall einer Übernahme des Gebäudeabstands auf das Nachbargrundstück durch Nachbarerklärung, die dem durch die Erklärung begünstigten Nachbarn seinerseits einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Errichtung eines Carports in der Abstandsfläche des Nachbargrundstücks vermittelt.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Im Namen des Volkes Urteil

3 UE 450/97

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts;

hier: Nachbarklage gegen Carport im Bauwich

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch Richter am Hess. VGH Eisenberg als Berichterstatter nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung am 5. Februar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.1996 - 15 E 635/95 (1) - geändert. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 25.01.1994 - Bauschein-Nr. 033 BA 0809.93 - und Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 08.02.1995 - Az: IV 35 a - 64 a - E. 1/94 - werden aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar; jedoch können die Kostenschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine dem Beigeladenen für einen Carport erteilte Baugenehmigung.

Der Kläger ist Eigentümer des westlich an das Baugrundstück M.-weg 6 (Gemarkung E., Flur ..., Flurstück ...) angrenzenden Grundstücks Am B. 5 (Flurstücke ... und ...). Das Grundstück Am B. 5 ist u.a. mit einem Wohnhaus bebaut, das mit seiner Ostseite einen Abstand von 2 m zur Westgrenze des Baugrundstücks hält. Nach den Angaben des Klägers denen die übrigen Beteiligten nicht widersprochen haben ist der südliche Teil des Gebäudes, bei dem es sich ursprünglich um eine Scheune gehandelt hat, vom Vater des Beigeladenen auf der Grundlage des Bauscheins Nr. 033 BA 1408/59 in Wohnraum umgebaut worden. Im Hinblick auf die veränderte Nutzung des anstelle der Scheune errichteten Anbaus zu Wohnzwecken soll das Bauamt des Beklagten für die Baumaßnahme eine Nachbarerklärung verlangt haben. Sie hat den folgenden Wortlaut:

Nachbar-Erklärung:

Gegen das Bauvorhaben meines Nachbarn Herrn J. E. in E., E.-str. 5 habe ich nichts einzuwenden. Wegen dem Gebäudeabstand zwischen meinem Wohnhaus und dem Wohnhaus des Herrn E. verpflichte ich mich, keinen Anbau zu errichten.

E. i/Ts., den 27.4.1959.

A. R.13

Mit Bauschein vom 25.01.1994 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Carports. Er unterrichtete den Kläger davon mit am 19.03.1994 zugestelltem Schreiben. Der Carport soll in Form einer Holzkonstruktion, bestehend aus acht Pfeilern und einem Dach, errichtet und direkt an das Wohnhaus des Beigeladenen herangeführt werden. Seine Länge soll 6,7 m, die Breite 4,35 m und die Höhe 2,75 m betragen. Mit am 26.04.1994 eingegangenem Schreiben vom 25.04.1994 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf die o.a. Nachbar-Erklärung und vertrat die Auffassung, dass das Bauvorhaben dieser von dem damaligen Grundstückseigentümer eingegangenen Verpflichtung widerspreche. Darüber hinaus lasse es die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen, da das Dach des Carports sein eigenes Küchenfenster, welches nur ca. 2 m entfernt sei, überrage, so dass mit einer unzumutbaren Verschattung der Küche zu rechnen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.1995 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurück. Darin heißt es zur Begründung im Wesentlichen, dass dem Kläger gegen die erteilte Baugenehmigung kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zustehe. Das geplante Vorhaben stehe mit der nunmehr einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 11 Nr. 1 b HBO 1993 im Einklang. Es sei aber auch planungsrechtlich zulässig, da dem Kläger aus § 34 Abs. 1 BauGB kein subjektives Abwehrrecht zustehe. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwögen die Interessen des Klägers die entgegenstehenden Interessen des Beigeladenen nicht. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass das Wohnhaus des Klägers selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhalte. Auch die Nachbarerklärung führe zu keinem anderen Ergebnis, da es sich bei ihr um eine rein privatrechtliche Verpflichtung handele, die ggfs. zivilrechtlich durchzusetzen sei.

Am 06.03.1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Begründung die Auffassung vertreten, bei der Nachbarerklärung von 1959 handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Erklärung, die seinerzeit für die Erteilung der Baugenehmigung zwingend erforderlich gewesen sei. Da das Institut der Baulast in Hessen noch nicht eingeführt gewesen sei, habe nur so eine öffentlich-rechtliche Regelung der Verhinderung der Grenzbebauung erreicht werden können. Diese Erklärung binde auch die Rechtsnachfolger des Erklärenden und verhindere vorliegend die Ausübung von Abwehr- und Baurechten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Kreisausschusses des Main-Taunus-Kreises vom 25.01.1994 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.02.1995 aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.10.1996 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, das Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße im Hinblick auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschrift über die Abstandsflächen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hinzu komme, dass die vom Kläger beklagten Beeinträchtigungen (Verschattung des Küchenfensters) im Grunde genommen davon herrührten, dass sein Vater das Haus unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften bis auf einen seitlichen Abstand von nur 2 m zur Grundstücksgrenze hin errichtet habe und deshalb den von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehenden Beeinträchtigungen in stärkerem Maße ausgesetzt sei als wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten worden wären. Dieses Vorgehen sei zwar nicht rechtswidrig gewesen, da sich der Vater des Beigeladenen mit einer Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstands einverstanden erklärt habe. Es könne aber nicht dazu führen, dass der Beigeladene bei der Bebauung seines Grundstücks im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern stärkeren Beschränkungen unterworfen werde.

Schließlich führe auch die von dem Vater des Beigeladenen abgegebene Nachbarerklärung vom 27.04.1959 nicht dazu, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 HBO sei die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 HBO werde sie unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Dies bedeute, dass privatrechtliche Vereinbarungen, insbesondere zwischen Nachbarn, in denen sich ein Grundstückseigentümer verpflichtet habe, von einem ihm - möglicherweise - zustehenden Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung keinen Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Baugenehmigung nicht verhindere. Einer Vereinbarung zwischen dem Bauherren und einem Nachbarn über Einzelheiten der Bauausführung oder gar einem Verzicht auf eine solche komme aber nur zivilrechtliche Wirkung zu. Dies folge im vorliegenden Fall schon allein daraus, dass ein Bezug zu einem öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht bestehe, da der Vater des Beigeladenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung kein konkretes Bauvorhaben beabsichtigt habe.

Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 16. Januar 1997 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Januar 1997 Berufung eingelegt, zur Begründung zunächst die Entstehung der Nachbarerklärung dargestellt und u.a. weiter ausgeführt; unbeschadet der unveränderten Bebauungsgrenze habe das Bauamt im Hinblick auf die veränderte Nutzung des anstelle der Scheune errichteten Anbaus zu Wohnzwecken eine Nachbarerklärung, wie sie abgegeben worden sei, verlangt. Die darin verwandte Formulierung "Anbau" habe nach Auffassung aller Beteiligten den Zweck, jegliche Baumaßnahmen zwischen beiden Häusern auszuschließen. Es sei anerkannt, dass Nachbarerklärungen und -vereinbarungen dadurch öffentlich-rechtliche Wirkung erlangten, dass sie, wie hier geschehen, von den Beteiligten zum Inhalt der öffentlich-rechtlichen Erklärung zu dem Bauvorhaben gemacht oder sonst in das bauaufsichtliche Verfahren eingebracht werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Baugenehmigung des Beklagten vom 25.01.1994, Aktenzeichen 033 BA 0809.93, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums in Darmstadt vom 08.02.1995, Aktenzeichen: IV 35a - 64 a - E. 1/94, aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, bei einer Erklärung, wie der vorliegenden, handele es sich um eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, die im öffentlichen Recht keine Verbindlichkeit erzeugt.

Dem Gericht liegen die Bauakten Bauschein-Nr. 033 BA 0809.93 vor; auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 124 VwGO a.F.). Sie ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports in der Abstandsfläche zwischen dem Haus des Beigeladenen und der Grundstücksgrenze hat.

Mit der Nachbarerklärung vom 27.04.1959 hat der Vater des Beigeladenen auf die Errichtung eines Anbaus auf dieser Fläche mit Bindung für den Beigeladenen als Rechtsnachfolger im Grundeigentum verzichtet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Erklärung öffentlich-rechtliche Wirkung zu, worauf der Klägerbevollmächtigte zutreffend hingewiesen hat. Wie sich aus der vorliegenden Bauakte ergibt, ist die Nachbarerklärung Teil der Bauvorlagen zum Bauschein 033 BA 1408/59 und von Amts wegen zu den Bauakten 033 BA 2375/92 des streitgegenständlichen Vorhabens genommen worden. Sie hat bereits aus diesem Grunde öffentlich-rechtliche Wirkung (vgl. Hess. VGH, B. v. 07.12.1994 - 4 TH 3032/94 - BRS 56 Nr. 180; Simon, Kommentar zur BayBO 1994, Stand: Mai 2000 Rdnr. 20 e). Die Erklärung hatte nach Hessischem Bauordnungsrecht bereits deshalb auch materiell-rechtliche Bedeutung, weil der Mindestgrenzabstand nach der Hessischen Bauordnung vom 06. Juli 1957 (GVBl. S. 101) 2,50 m betrug und weder der für das Gebäude Am B. 5 erforderliche Grenzabstand gemäß § 25 Abs. 3 HBO 1957 noch der erforderliche Bauwerksabstand zum Haus M.-weg 6 auf dem Baugrundstück (vgl. § 25 Abs. 3 Nr. 2 HBO 1957) für das Wohnhaus auf dem Anwesen Am B. 5 auf dem Grundstück vorhanden war. Für eine derartige Sachlage sah die Hessische Bauordnung vom 16. Dezember 1977 (GVBl. 1978 I. S. 2) die Übernahme der Bauwiche, Abstände und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke (§ 9 HBO), die beispielsweise durch Baulast (§ 109 HBO 1977) öffentlich-rechtlich gesichert werden konnte, ausdrücklich vor. Mit einer Nachbarerklärung im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 HBO 1957, § 95 Abs. 1 Satz 2 HBO 1977 und § 69 Abs. 2 HBO 1993) mit der - wie im vorliegenden Fall - der Gebäudeabstand auf das Nachbargrundstück übernommen wird, verzichtet der Nachbar nicht nur auf Abwehrrechte, er verzichtet auch auf die Bebauung der Abstandsfläche auf seinem Grundstück und begründet umgekehrt ein Abwehrrecht seines Nachbarn gegen die Bebauung dieser Fläche. Nach der Rechtslage unter der HBO 1957 gehörten die Regelungen von Bauwerks- und Grenzabständen nach der Systematik des Gesetzes zum Abschnitt 4, Lage und Stellung der Bauwerke. Sie galten aus diesem Grunde nicht nur für Gebäude, sondern für Bauwerke schlechthin. Nach der Zweckbestimmung der Nachbarerklärung sollte durch sie eine Bebauung zwischen den Wohnhäusern auf den Nachbargrundstücken ausgeschlossen werden. Der in der Erklärung verwendete Begriff "Anbau" erfasste nach alledem auch den Carport, der Gegenstand der Baugenehmigung vom 25.01.1994 ist.

Wie ausgeführt, ist die vom früheren Eigentümer des Anwesens M.-weg 6 abgegebene Erklärung "wegen dem Gebäudeabstand ... keinen Anbau zu errichten" auch wirksam geworden. Bei ihr handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugeben war, weil ihr gegenüber die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Am B. 5 zu schaffen waren. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass eine Gegenleistung des damaligen Eigentümers des Baugrundstücks, der seinerseits die Beseitigung eines Bretterzauns zwischen den Grundstücken und dessen Ersetzung durch eine Hecke erreicht und durchgesetzt haben soll, keinen Eingang in die Erklärung gefunden hat. Der Beigeladene ist als Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers in die durch die Nachbarerklärung (geschmälerte) Rechtsposition des Vorgängers eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.600,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 und 73 Abs. 1 GKG und folgt der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück