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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 3 UZ 2302/02
Rechtsgebiete: BauGB, HBO 1993, HBO 2002


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 1
HBO 1993 § 6 Abs. 9
HBO 2002 § 6 Abs. 8
HBO 2002 Nr. 7.3 Anl 2 zu § 55
1. Für die Frage gebäudegleicher Wirkungen baulicher Anlagen ist nicht von einem festen Höhenmaß auszugehen etwa 1,50 oder 2,00 m.

2. Stützmauern mit maximal 2,54 m Höhe können bauordnungsrechtlich abstandsflächenpflichtig und wegen Nicht-Einfügens in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich unzulässig sein.

3. Auch eine 1,50 m hohe, 1,10 m tiefe und über 21,00 m lange grenzseitige Stützmauer mit Erdanschüttungen und einem 0,90 m hohen, aufgesetzten Maschendrahtzaun als Absturzsicherung kann gebäudegleiche Wirkungen entfalten.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 UZ 2302/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Aufhebung von Baugenehmigungen für Mauern, Erdanschüttung und Sicherungszaun

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 15. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Juli 2002 - 1 E 3128/01 - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

Gründe:

Der Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg.

Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen, rügen sie zunächst ineinander vermischt verschiedene Elemente des angefochtenen Urteils und der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts. Dies entspricht nicht dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Im Rahmen der ernstlichen Zweifel ist konzentriert und konkret die angefochtene Entscheidung in ihrem Ergebnis in Frage zu stellen und zu erschüttern. Die Rüge einer unzulänglichen Wiedergabe des Inhalts der klägerischen Schriftsätze, einer elementaren Ungleichbehandlung der Beteiligten im Tatbestand, einer pauschalen Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid, einer Nichtberücksichtigung wesentlichen neuen Vorbringens, der fehlenden Benennung einer verletzten nachbarschützenden Norm sowie der Vorwurf von Verstößen gegen § 117 VwGO reichen dafür nicht aus. Soweit die Kläger hier im Rahmen der ernstlichen Zweifel der Sache nach auch Hinweise auf Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und fehlende Gründe der Entscheidung zur Sprache bringen, ohne ausdrücklich und voneinander getrennt im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestimmte Verfahrensmängel zu rügen, verhilft dies dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich aus einem vielfältigen Vorbringen einzelne Zulassungsgründe herauszuschälen, um sie einer gesonderten rechtlichen Bewertung zuzuführen.

In diesem Zusammenhang verhilft es dem Zulassungsantrag auch nicht zum Erfolg, dass die Kläger die Einbeziehung eines Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1999 ausdrücklich rügen. Die Voraussetzungen eines der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind damit nicht dargelegt.

Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begegnet auch sonst keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 2001 beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass den mit Baugenehmigungen vom 29. Januar 1996 und 8. März 2000 genehmigten Baumaßnahmen der Kläger im südlichen Grenzbereich gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 9 HBO 1993 zukommen. Mithin war gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 4 HBO 1993 auf dem Grundstück der Kläger eine Tiefe der Abstandsfläche von mindestens 3 m einzuhalten, zumal beide mit den genannten Baugenehmigungen verknüpften Befreiungen von § 6 Abs. 9 HBO 1993 schon mangels einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 3 HBO 1993 nicht hätten erteilt werden dürfen.

Dabei befasst sich die Baugenehmigung vom 29. Januar 1996 mit Befreiungsbescheid mit der nachträglichen Genehmigung der im Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen damals bereits errichteten ersten Stützmauer mit Erdaufschüttung. Aus den zugehörigen Bauzeichnungen ergibt sich, dass eine Winkelstützmauer im Süden mit einer Länge von 21,74 m und einer Höhe beginnend bei 1,00 m über 1,80 m bis zu 2,54 m genehmigt worden ist. Bei diesem genehmigten Höhenmaß von überwiegend 1,80 m und mehr bis zu 2,54 m ist auch in Ansehung der den Beteiligten bekannten bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wenn diese auch zu anderen Bauwerken ergangen ist, von abstandsflächenpflichtigen gebäudegleichen Wirkungen der Stützmauer mit Erdaufschüttung auszugehen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16.03.1995 - 4 UE 2874/90 -; Beschluss vom 22.06.1998 - 4 TZ 94/98 -; Beschluss vom 16.07.1998 - 4 UE 1704/94 -; vgl. auch Hornmann, HBO, Kommentar, 2004, § 6 Rdnr. 131 ff., 133, der gebäudegleiche Wirkungen ab 1,00 m Höhe annimmt). Der Senat sieht wie in den genannten Entscheidungen davon ab, für die Frage gebäudegleicher Wirkungen von einem festen Höhenmaß, etwa 1,50 m oder 2,00 m, auszugehen. Vielmehr kann es im Rahmen der Zwecke des Abstandsflächenrechts (dazu Hornmann, a.a.O., Rdnr. 132; Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung für Hessen, Kommentar, 7. Auflage 2003, C 1 - Erl. § 6 Nr. 6.8) im Einzellfall auch auf die topographischen Verhältnisse und die Länge und Tiefe der betreffenden baulichen Anlage ankommen. Im vorliegenden Fall werden die gebäudegleichen Wirkungen durch die Länge der südlichen Stützmauer der Kläger von 21,74 m besonders verdeutlicht. Für das Grundstück der Beigeladenen entsteht dadurch eine unzumutbare optische Einengung.

Bei alledem können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, wie sie dies in ihrem Bauantrag für die erste Stützmauer getan haben, dass die maximale Höhe dieser "Einfriedung" zunächst 1,30 m betragen habe und der "derzeitige Zustand" erst durch eine "unerlaubte Abgrabung des Geländes hinter der Stützwand durch den Nachbarn" entstanden sei, wobei fälschlich der Eigentümer der (östlich gelegenen) Parzelle 43/4 genannt wird. Richtigerweise war wohl das Flurstück 43/8 der Beigeladenen gemeint. Wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 29. Januar 1996 für die erste Stützmauer auf die Festlegung einer maßgeblichen Geländeoberfläche an der Grenze anders als bei der zweiten Baugenehmigung vom 8. März 2000 verzichtet, gibt sie sich mit der damals tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche zufrieden und genehmigt die sich daraus ergebenden Höhenmaße der Stützmauer, hier bis zu 2,54 m. Dabei ist es unbeachtlich, dass sich die Kläger eine damals jedenfalls nicht mehr vorhandene Geländehöhe gutrechnen und lediglich von einer 1,00 bis 1,30 m hohen Stützmauer ausgehen, die sie gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 7 e) HBO 1993 für baugenehmigungsfrei mit der Folge hielten, dass sie für die Stützmauer selbst anders als für die Erdanschüttung ausdrücklich keinen Bauantrag und keinen Befreiungsantrag stellten. Die Kläger sind offenbar davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der maßgeblichen Höhe einer Grenzwand mitten im offenliegenden Mauerwerk eine Geländelinie angenommen werden kann, die tatsächlich weder vorhanden ist noch erwartbar hergestellt werden soll.

Insgesamt verletzt die rechtswidrig mit Befreiung genehmigte erste Stützmauer mit ihrer Höhe bis zu 2,54 m und ihrer Länge von 21,74 m mit ihrer grenzseitig über Erdgleiche offenen Wandfläche die Abstandsflächenbestimmungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 9 HBO 1993. Schon wegen der gewichtigen Beeinträchtigung des Nachbarfriedens zu Lasten der Beigeladenen ist die Aufhebung dieser Baugenehmigung auf ihren Widerspruch hin im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. September 2001 gerechtfertigt.

Dasselbe gilt für die mit Baugenehmigung und Befreiung vom 8. März 2000 genehmigte sog. "Schwergewichtsmauer" mit aufgesetztem Maschendrahtzaun als Absturzsicherung. Auch wenn in dieser Baugenehmigung durch Grüneintragung eine Geländeoberfläche festgesetzt und für die Mauer eine maximale Höhe von 1,50 m sowie für den Zaun von 0,90 m festgesetzt worden sind, ändert dies nichts daran, dass von dem insgesamt 2,40 m hohen Bauvorhaben, für das eine Befreiung mangels der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Nr. 3 HBO 1993 ebenfalls nicht gerechtfertigt ist, schon wegen der genehmigten Höhe der Schwergewichtsmauer selbst von maximal 1,50 m, der Tiefe von etwa 1,10 m und der Länge von über 21,00 m nachbarbeeinträchtigende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 9 HBO 1993 ausgehen. Dies ist ohne eigene Abstandsfläche auf dem Grundstück der Kläger mit einer Tiefe von mindestens 3,00 m unzulässig. Die nichtgerechtfertigte Störung des Nachbarfriedens zu Lasten der Beigeladenen zeigt sich daran, dass sie mit Glasfronten ihres Wohnhauses bei Wahrung einer eigenen Abstandsfläche an die Nordgrenze ihres Grundstücks herangerückt ist, nunmehr aber durch die Länge und Höhe der genehmigten ersten und zweiten Stützmauer einer intensiven optischen Beeinträchtigung und Einengung ausgesetzt ist. Daran ändern auch die sofort vollziehbare und vom Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 21. August 1998 - 1 G 1162/98 - bestätigte Abbruchverfügung für die erste Stützmauer wie auch die bestandskräftige Verfügung vom 5. Dezember 2001 nichts, mit der den Klägern später eine Reduzierung der Erdauffüllung und der Höhe der Stützmauern auf 1,50 m aufgegeben worden ist. Für die hier im Streit befindliche Frage der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der beiden rechtswidrigen Baugenehmigungen und Befreiungen für die Stützmauern kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob und in wie weit die Kläger den genannten Beseitigungsverfügungen nachgekommen sind.

Unabhängig von der dargelegten bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der beiden Baugenehmigungen für die Stützmauern sind diese auch bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, B. v. 02.07.2003 - 3 UE 1962/99 - zu einer 2,70 m hohen und 11,50 m langen Grenzmauer). Die Mauern verletzen hier mit ihrer intensiven optischen Beeinträchtigung und Störung des Nachbarfriedens auch das insoweit nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, was ihre Aufhebung im angefochtenen Widerspruchsbescheid ebenfalls rechtfertigt. Beide Mauern fügen sich von der überbauten Grundfläche her nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wo vergleichbare Bauwerke fehlen. Darauf hat schon der Beklagte unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 1986 - 3 UE 966/86 - HessVGRspr. 1987, 50 = BRS 46 Nr. 68 zu einer 1,90 m hohen Sichtschutzwand aus Holzlamellen in seinem Schreiben vom 12. Februar 2003 an die Bauaufsichtsbehörde des Wetteraukreises hingewiesen (Bl. 294 der Gerichtsakte - GA -), ebenso die Beigeladene auf S. 21 ihres Schriftsatzes vom 17. November 2003 (Bl. 348, 368 GA). Die Kläger haben dem Vorbringen der übrigen Beteiligten dazu, dass vergleichbar hohe und lange Stützmauern in der näheren Umgebung fehlen, nicht substantiiert widersprochen, sodass in der Sache davon auszugehen ist. Auch die vorliegenden Lagepläne mit Einzeichnung der Baulichkeiten in der näheren Umgebung lassen insoweit nichts anderes erkennen. Ohnehin wäre zu erwarten gewesen, dass die Kläger auf vergleichbare Stützmauern in der näheren Umgebung hingewiesen hätten.

Soweit die streitbefangenen Baugenehmigungen vom 29. Januar 1996 und 8. März 2000 etwa durch abweichende Bauausführung als ganz oder teilweise unausgenutzt und damit durch Fristablauf nach § 72 Abs. 1 HBO 1993 bzw. § 64 Abs. 7 HBO 2002 insoweit als erloschen oder durch die Beseitigungsverfügung vom 16. Juni 1998 als ganz oder teilweise aufgehoben oder überholt anzusehen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass der Widerspruchsbescheid auch in diesem Falle zur Klarstellung und zur Vermeidung von Irritationen im Rechtsverkehr und im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis berechtigt war, beide Baugenehmigungen mit Befreiung noch einmal ausdrücklich aufzuheben. Bei alledem geht der Senat auch nach der bestandskräftigen bauaufsichtlichen Verfügung vom 5. Dezember 2001 zur teilweisen Geländeabtragung und zur Reduzierung der Stützmauern auf 1,50 m Höhe nicht von einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aus, die auch von keinem der Beteiligten erklärt worden ist. Die Kläger wollen offenbar nicht so verstanden werden, dass ihnen inzwischen das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids fehlt, der seinerseits die beiden Baugenehmigungen aufgehoben hat, die die Kläger zur mindestens teilweisen Legalisierung ihrer vorhandenen Stützmauern benötigen. Den Beseitigungsgeboten vom 16. Juni 1998 und vom 5. Dezember 2001 kommt dabei keine Legalisierungswirkung für den übrigen Baubestand der beiden Mauern und der Erdanschüttungen zu.

Soweit die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch deshalb geltend machen, weil dort ausgeführt sei, auf die klägerischen Bauanträge für beide Mauern könne wegen des durch den Rückbau veränderten Baubestandes keine Baugenehmigung mehr erteilt werden, weshalb die Aufhebung der Baugenehmigungen ebenfalls rechtmäßig sei, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zur Zulassung der Berufung. Diese zusätzliche Variante der verwaltungsgerichtlichen Begründung ist nach der dargelegten bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit der genehmigten Bauvorhaben nicht mehr entscheidungserheblich. Somit wird von diesem, von den Klägern zusätzlich dargelegten Gesichtspunkt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht berührt. Am Rande sei darauf hingewiesen, dass Stützmauern bis 1,50 m Höhe über Geländeoberfläche nach wie vor baugenehmigungsfrei sind (vgl. jetzt Nr. 7.3 der Anlage 2 zu § 55 HBO 2002), ohne dass sie damit zugleich von der pflichtigen Beachtung des materiellen Rechts freigestellt wären.

Die Kläger haben auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Bei den zwei Stützmauern mit Erdanschüttungen und Absturzsicherung im Grenzbereich handelt es sich bei allen daraus erwachsenen Rechtsstreitigkeiten letztlich aber um einen noch ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten überschaubaren Streitstoff. Sowohl zu den einzelfallabhängigen gebäudegleichen Wirkungen wie auch zur Frage des Sich-Einfügens von Grenzwänden liegt bereits verschiedene Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor. Dabei fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass sich diese nicht unmittelbar mit Stützmauern und Zubehörbaulichkeiten befasst, wenn sie, wie dargelegt, darauf der Sache nach aber ohne besondere Schwierigkeiten anwendbar ist. Dass in der Vergangenheit im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis der Kläger und der Beigeladenen bisher trotz mehrfacher Rechtsstreite keine befriedende Lösung herbeigeführt werden konnte, ist bedauerlich, erfüllt aber keinen gesetzlichen Zulassungsgrund.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Unabhängig davon, dass die Kläger insoweit schon keine konkrete, in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen, geht es hier nicht um Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 HBO 2002. Die genehmigten Stützmauern dienten hier gerade zur Veränderung und Aufschüttung des natürlichen Geländes.

Im Übrigen ist die Frage der gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 9 HBO 1993 bzw. § 6 Abs. 8 HBO 2002 für Stützmauern in diesem Falle schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die streitbefangenen Mauern auch nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, zumal sie einen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist bereits mit insoweit weiter geltendem Beschluss des früher für dieses Verfahren zuständigen 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2002 - 4 UZ 2302/02 - auf 8.000,00 € festgesetzt worden (vgl. auch den die genannte Streitwertfestsetzung beibehaltenden Wiedereinsetzungsbeschluss vom 29. April 2003 - 4 UZ 2302/02 -).

Mit der Ablehnung des klägerischen Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

Ende der Entscheidung

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