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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: 3 UZ 3100/06
Rechtsgebiete: FStrG, HBO


Vorschriften:

FStrG § 9
HBO § 57 Abs. 1 Nr. 3
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren des § 57 HBO prüft die Bauaufsicht gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO materiell Fachrecht sowohl dann, wenn eine diesbezügliche Genehmigung kraft Konzentrationsregelung ersetzt wird, als auch, wenn fachrechtliche Entscheidungen kraft Zuständigkeitsübertragung auf die Bauaufsichtsbehörde verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) verlagert werden, als auch dann, wenn ohne förmliches Beteiligungsverfahren der Fachbehörde lediglich materielle Prüfbefugnisse auf die Bauaufsicht fachgesetzlich übertragen worden sind.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO hat die Bauaufsicht auch bei Bauvorhaben im Innenbereich an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 3a FStrG materiell die Anforderungen des § 9 Abs. 3 FStrG (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) zu prüfen und zu beachten.

Die Beteiligung der nach dem Fernstraßengesetz zuständigen Fachbehörde durch die Bauaufsicht ist unschädlich, auch wenn jener kein förmliches Beteiligungsrecht zusteht.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 UZ 3100/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts (Baugenehmigung für Werbeanlage)

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Pabst, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 26. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Dezember 2006 - 1 E 3063/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte verwaltungsgerichtliche Urteil hat keinen Erfolg.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer City-Star-Werbeanlage auf dem Grundstück An ... ... in Büdingen, Flur ... Flurstück .../4. Auf dem Baugrundstück wurde bereits unter dem 29. Januar 2001 die Errichtung von zwei doppelseitigen Plakatanschlagtafeln baurechtlich genehmigt. Das Bauvorhaben soll in einem Abstand von ca. 3 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand der Bundesstraße 457 aus, errichtet werden.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne nähere Prüfung die Frage nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 124 Rdnr. 7). Derartige schlüssige Argumente, die geeignet wären, dass von der Vorinstanz gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Die Klägerin trägt zur Begründung des Zulassungsantrags zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung fälschlicherweise auf § 9 Abs. 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz (- FStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003, BGBl I S. 286) i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung (- HBO - vom 18. Juni 2002, GVBl. I S. 274) gestützt, was jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Baugrundstück um ein Innenbereichsgrundstück handele, nach der gesetzlichen Systematik des § 9 FStrG und des im vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu beachtenden § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO nicht haltbar sei. Auch aus § 9 Abs. 3a FStrG, der sich auf Baugenehmigungen im Innenbereich beziehe, folge nichts anderes, da eine Mitwirkung der Straßenbaubehörde innerhalb der Ortsdurchfahrten und innerhalb der geschlossenen Ortslage rechtlich nicht gegeben sei und daher auch keine Entscheidung der Straßenbaubehörde getroffen oder durch die Baugenehmigung ersetzt werde oder entfallen könne.

Hierdurch hat die Klägerin ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht dargelegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, a.a.O., § 124 Rdnr. 7a m.N.).

Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht, obgleich es von der Innenbereichslage der baulichen Anlage ausgegangen ist, gleichwohl fälschlicherweise von dem Zustimmungserfordernis des § 9 Abs. 2 FStrG ausgegangen ist. Denn der räumliche Geltungsbereich der Anbaubeschränkung des § 9 Abs. 2 FStrG erstreckt sich nur auf Bundesfernstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs, also jenseits der im Zusammenhang bebauten Teils eines Gemeindebezirks sowie des Streckenabschnitts von Ortsdurchfahrten, aufgrund deren eine von der Erschließung abhängige Nutzung der Anliegergrundstücke tatsächlich und (bauplanungs-) rechtlich zulässig ist (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1998, § 9 Rdnr. 27). Hierauf hat die Klägerin zwar ebenso zutreffend hingewiesen wie darauf, dass im Fall der streitgegenständlichen Baumaßnahme § 9 Abs. 3a FStrG Anwendung finde. Ihre hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen können jedoch die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, da auch die Anwendung des § 9 Abs. 3a FStrG an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts ändert.

Gemäß § 9 Abs. 3a FStrG sind die Belange nach Abs. 3 auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile und Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. Gemäß § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nach Abs. 2 nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Die Berücksichtigung der Belange bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung obliegt insoweit allein den Baugenehmigungsbehörden, eine Mitwirkung der Straßenbaubehörden im Verfahren ist - nach den Vorgaben des FStrG - nicht vorgesehen (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, a.a.O., § 9 Rdnr. 38).

Die Frage, ob und in welchem Umfang die straßenrechtlichen Belange des Fernstraßengesetzes im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 57 HBO zu prüfen sind, ergibt sich aus einer Zusammenschau der fachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 Abs. 3a FStrG) mit der Kompetenznorm des § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO. Danach prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur die Zulässigkeit

1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

2. von Abweichungen nach § 63,

3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung für eine Hessische Bauordnung (Hessischer Landtag, Drucksache 15/3635, 19. Februar 2002) stellt § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO klar, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens nach sonstigem öffentlichen Recht immer dann, aber auch nur dann, von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist, wenn das jeweilige Fachrecht dies selbst ausdrücklich bestimmt. In Betracht kommen insoweit

- Konzentrationsregelungen (wie schon jetzt für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung),

- Übertragung der Zuständigkeit für die fachrechtliche Entscheidung auf die Bauaufsichtsbehörde, gegebenenfalls verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) der anderen Fachbehörde (wie schon jetzt für die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung),

- Prüf- und Entscheidungsverzicht der anderen Fachbehörde unter gleichzeitiger Übertragung der Prüfung der eigenen fachlichen Belange auf die Bauaufsichtsbehörde (vgl. Drs. des Hessischen Landtags 15/3635 vom 19. Februar 2002, S. 151).

Dies von dem Gesetzgeber gewünschte Ergebnis hat seine Entsprechung im Gesetzestext des in § 57 Abs.1 Nr. 3 HBO, da die Prüfungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren immer dann eingreift, wenn "wegen der Baugenehmigung", also wegen der dort durchzuführenden Überprüfungen, eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Mit anderen Worten hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Vorhabens nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht mehr - wie noch nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBO 1993 - umfassend, sondern nur noch dann und soweit zu prüfen, als das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich bestimmt. Das ist immer dann gegeben, wenn ein fachrechtliches Anlagenzulassungsverfahren für den Fall eines Baugenehmigungsverfahrens diesem - unter Zurücktreten der fachrechtlichen Zulassung - die Prüfung des materiellen Fachrechts zuweist (vgl. Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung von Hessen, 7. Aufl., 2003, Erläuterung zu § 57, S. 428; so wohl auch Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2004, § 57 Rdnr. 31). Für die Frage, ob über § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO fachgesetzliche Belange von der Baugenehmigung auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist es mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erheblich, ob diese Belange im Zustimmungs- oder Benehmenswege unter Einschaltung der jeweiligen Fachbehörde überprüft werden oder ob, wie im Fall des § 9 Abs. 3a FStrG, die Berücksichtigung der straßenrechtlichen Belange allein der Baugenehmigungsbehörde obliegt (vgl. Marschall/Schroeter/Kastmer, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, a.a.O., § 9 Rdnr. 38). Obgleich ein Beteiligungsrecht der Fachbehörde fachgesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Prüfung der straßenrechtlichen Belange des besonderen Sachverstandes der Fachbehörde bedient hat.

Da gemäß § 9 Abs. 3a FStrG die Belange des Abs. 3, also die Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten sind, hat das Fachrecht die materielle Prüfungskompetenz - ohne Vorschaltung eines gesonderten Beteiligungserfordernisses - auf die Bauaufsichtsbehörde delegiert mit der Folge, dass diese die materiellen fernstraßenrechtlichen Anforderungen im - vereinfachten - Baugenehmigungsverfahren mit zu berücksichtigen hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in der ersten Instanz eingereichten Rechtsprechung bayerischer Gerichte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2006 - B 2 K 06.748 - befasst sich mit der Frage, ob im vereinfachten baurechtlichen Genehmigungsverfahren - Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 BayBauO ist insoweit inhaltsgleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO -, die Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu prüfen sind. Die Entscheidung ist daher mit der streitgegenständlichen, auf die Regelung des Bundesfernstraßengesetzes bezogenen Fragestellung nicht vergleichbar. Gleiches hat für die Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2006 - 26 B 05.555 - zu gelten, bei der es um die Frage ging, ob ein Bauantrag wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses aufgrund eines befürchteten Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 StVO oder Art. 17 Abs. 2 der BayBauO (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs) abgelehnt werden darf, was von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verneint wurde (vgl. Bl. 63 der Gerichtsakte). Auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2000 - 2 B 00.1545 - wirft keine neuen Fragen auf, da es dort ausschließlich um die Prüfung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im vereinfachten Genehmigungsverfahren ging (Bl. 99 der Gerichtsakte).

Soweit die Klägerin das angefochtene Urteil auch deshalb für offensichtlich unrichtig hält, da es verkannt habe, dass es lediglich um die Umrüstung einer bereits genehmigten Werbeanlage gehe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist ausweislich des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass an dem Standort "wohl mit Baugenehmigung vom 29. Januar 2001" eine doppelseitige Werbeanlage im sog. Euroformat genehmigt worden ist, dies jedoch für die Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens ohne Bedeutung ist. Dem kann gefolgt werden. Ebenso wie bei Nutzungsänderungen sind bei sonstigen wesentlichen Änderungen von baulichen Anlagen diejenigen Anforderungen anzuhalten, die bei erstmaliger Bauantragstellung zu prüfen wären. Dies bedeutet im Fall der Klägerin, dass auch die straßenrechtlichen Belange im Sinne des § 9 Abs. 3a und 3 FStrG über § 57 Abs. 1 Nr. 3 HBO von dem Beklagten - erneut - zu prüfen sind, und er nicht etwa an seine vorhergehende Beurteilung gebunden ist. Dass die Beurteilung der straßenrechtlichen Belange durch den Beklagten materiell fehlerhaft ist, wird im Übrigen von der Klägerin nicht dargetan.

Soweit die Klägerin schließlich ernstliche Zweifel an der Entscheidung geltend macht, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner eigenen Ortskenntnis, nicht jedoch durch eine Beweisaufnahme entschieden habe, handelt es sich letztendlich um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der jedoch bereits deshalb nicht dargelegt ist, da die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest dann nicht aufrufen kann, wenn sie sich ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht selbst Gehör - etwa durch Stellung entsprechender Beweisanträge - verschafft hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nicht erstattungsfähig, zumal sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52 Abs. 1, 47 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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