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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: 3 UZ 95/02
Rechtsgebiete: BhV He


Vorschriften:

BhV He § 5 Abs. 1
Die Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen, die den Schwellenwert überschreiten, kann allein durch Besonderheiten des vom Arzt angewandten Verfahrens nicht gerechtfertigt werden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

3 UZ 95/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Beihilfe

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 3. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richterin am Hess. VGH Schott, Richterin am Hess. VGH Lehmann

am 22. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 5. Dezember 2001 - 1 E 275/97 - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.057,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat.

Er beruft sich zunächst ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er trägt dazu vor, es sei von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, welchen Anforderungen eine schriftliche Begründung des Zahnarztes nach § 10 Abs. 3 GOZ zu genügen habe, insbesondere ob es ausreiche, dass der Zahnarzt die objektiven Gründe dafür angebe, dass die Behandlung besonders schwierig gewesen sei oder ob die Begründung so abzufassen sei, dass sie auch für zahnmedizinisch Fachunkundige hinreichend nachvollziehbar sei und ob in ihr die für bestimmte Verrichtungen aufgewendete Zeit konkret anzugeben sei. Zur ersten Alternative der Fragestellung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht stelle auf die Nachvollziehbarkeit der Erläuterung des Zahnarztes für Laien ab, wenn es ausführe, der außergewöhnliche Zeitaufwand für die Methode der elektronischen Registrierung sei ebenso im Unklaren geblieben wie der konkrete zeitliche Aufwand, und es hätte dargelegt werden müssen, ob beim Kläger besondere Umstände vorgelegen hätten. Der Kläger meint, der Aufwand, den die Methode der elektronischen Registrierung erfordere, sei den mit dieser Methode vertrauten Zahnärzten bekannt.

Mit diesen Ausführungen ist die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren nicht dargetan. Die Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, und es ist nicht dargetan, aus welchen Gründen sie sich in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht stellt entgegen den Ausführungen des Klägers nicht auf einen "Laienverstand" ab. Vielmehr lässt es die Beihilfefähigkeit der Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes daran scheitern, dass die Gründe für die Überschreitung des Schwellenwertes nicht plausibel gemacht seien. Es führt dazu aus, die Besonderheiten des Falles seien in der schriftlichen Begründung der Zahnärzte nicht mit hinreichender Nachvollziehbarkeit dargelegt worden (Seite 8 des Urteils). Der Kläger unterstellt insofern lediglich, einem Fachmann hätte die Begründung, die der Zahnarzt gegeben hat, ausgereicht. Eine solche Behauptung ersetzt jedoch nicht die Darlegung dieses Umstands.

Auch hinsichtlich des zweiten Teils der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Sie scheitert bereits daran, dass die Frage nicht grundsätzlich klärbar ist. Denn ob konkrete Zeitangaben für die Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind oder nicht, richtet sich nach dem Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Überschreiten des Schwellenwertes in der schriftlichen Begründung der Rechnung darzulegen sei, inwiefern erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände vorliegen. Derartige Umstände seien in der Regel nur gegeben, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen besonders schwierig gewesen sei, einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beansprucht habe oder wegen besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgegangen sei und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt seien. Daraus folgt, dass der außergewöhnliche Zeitaufwand bei der Behandlung eines Patienten, soweit der Zahnarzt darauf die Überschreitung des Schwellenwertes stützt, im Einzelfall näherer Ausführungen zu diesem Punkt bedarf. Damit ist geklärt, dass es im Rahmen der Begründung jedenfalls nicht ausreicht, sich - wie hier geschehen - lediglich auf den "außergewöhnlichen Zeitaufwand" zu berufen, ohne dies näher mit genaueren Angaben zu begründen, wie es vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Urteils hinsichtlich der elektronischen Registrierung gefordert wird. Die Frage, inwieweit zeitliche Angaben in welcher Form konkretisiert werden müssen bzw. ob weitere Angaben zu den besonderen Umständen der Behandlung des Patienten erfolgen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Grundsätze, denen die schriftliche Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes zu genügen hat, geklärt sind. Der Zahnarzt muss die Besonderheiten des Behandlungsfalles verbunden mit höheren Anforderungen als im gewöhnlichem Fall schlüssig darlegen und auf Verlangen näher erläutern (vgl. Nitze, Hessische Beihilfeverordnung, Erl. § 5 Abs. 1.C Nr. 20b). Eine beihilfefähige Schwellenwertüberschreitung setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ff.; Lieber, Einführung zur GOÄ, Nr. 6b zu Beck-Texten, GOÄ, 6. Aufl. 2002). Für die Überschreitung des Schwellenwertes muss daher der Ausnahmecharakter der Behandlung des betreffenden Patienten begründet werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 288/99 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 04.01.1991 - 1 R 46/89 -, ArztuR 1992, Nr. 12, 20). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schwellenwert die Mehrzahl der schwierigen und aufwendigen Behandlungsfälle abdeckt. Es müssen also aufgrund patientenbezogener Umstände abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden sein (BVerwG, a. a. O.; Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 - NVwZ 97, 75). Dem Bereich des Schwellenwertes sind folglich die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind. Dies müssen schwer wiegende Besonderheiten sein, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten, die also außergewöhnlich sind und völlig aus dem Rahmen fallen (vgl. Nitze, Hessische Beihilfeverordnung, a. a. O., Erl. § 5 Abs. 1 Nr. 20a). Der Schwellenwert ist daher als "Beweislastgrenze" zu verstehen, d. h. Überschreitungen hat der Arzt auf die Berechtigung hin zu beweisen (vgl. Nitze, a. a. O., 11 Nr. 4). Lediglich die Vielfältigkeit tatsächlich herausragender Schwierigkeiten und Komplikationen kann bei ausreichender Begründung eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Die schriftliche Begründung dafür muss die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwendig usw. war. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein, wobei nicht allgemein erwartet werden kann, dass er medizinische Fachausdrücke versteht (Nitze, a. a. O., Nr. 20a). Allein die Anwendung eines bestimmten Verfahrens - wie hier die Anwendung des elektronischen Registrierungsverfahrens - reicht als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes nicht aus. Eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise kann nicht als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 ff.).

Soweit der Kläger ferner die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft, ob eine Methode, die es beim Erlass der GOZ noch nicht gegeben habe, trotz des mit ihrer Anwendung verbunden außergewöhnlichen Zeitaufwandes nur mit dem Schwellenwert der Gebühr für eine ältere Methode abgerechnet werden dürfe, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Er trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der außergewöhnliche Zeitaufwand für die Methode der elektronischen Registrierung nicht bei der Bemessung des Steigerungssatzes habe berücksichtigt werden dürfen. Mit diesen Ausführungen wird die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die elektronische Registrierung als Fortentwicklung einer bereits bekannten zahnärztlichen Leistung darstelle und unter Nr. 806 GOZ subsumiert werden könne. Für eine Analogie im Sinne von § 6 Abs. 2 GOZ bleibe kein Raum. Der Hinweis auf den außergewöhnlichen Zeitaufwand für diese Methode spreche eher gegen als für das Vorliegen einer Besonderheit bei der Behandlung des Klägers. Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind mit der Kritik des Klägers, wonach veränderte zeitaufwendigere Methoden bei der Bemessung des Steigerungssatzes zu berücksichtigen seien, nicht ernsthaft infrage gestellt worden. Der Kläger hat nicht dargetan, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in seinem Sinne entscheiden wird. Denn allein die Frage danach, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Punkt richtig ist oder nicht, reicht nicht aus, um die Notwendigkeit der Klärungsbedürftigkeit der Frage darzutun. Vielmehr muss die Ansicht des Verwaltungsgerichts mit vertieften Argumenten infrage gestellt werden. Daran fehlt es hier.

Im Übrigen ist die Frage danach, ob ein bestimmtes - möglicherweise aufwendiges und schwieriges - Verfahren die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigt, bereits grundsätzlich geklärt. Wie bereits oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 - a. a. O.) ausgeführt, können Besonderheiten des angewandten Verfahrens den Ansatz eines den Schwellenwert überschreitenden Faktors nicht rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a. a. O.). Dies würde ansonsten dazu führen, dass unabhängig vom Einzelfall ein bestimmtes Verfahren zur Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes herangezogen werden könnte. Das würde aber dem Ausnahmecharakter der Überschreitung des Schwellenwertes ebenso widersprechen wie dem Grundsatz, dass für die Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes auf den Einzelfall abzustellen ist (vgl. ebenda; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band 1, BhV § 5 Erl., Anm. 5, 72.4.1). Daraus folgt, dass allein die Zeitaufwendigkeit eines bestimmten Verfahrens nicht als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes herangezogen werden kann.

Soweit der Kläger sich auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, bleibt er bereits deshalb ohne Erfolg, weil er lediglich die bereits gestellten Fragen wiederholt, ohne im Einzelnen zu begründen, worin die besondere und über den Normalfall des Beihilferechts hinausgehende Schwierigkeit bestehen soll.

Auch soweit der Kläger sich abschließend auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ergangenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezieht, bleibt er ohne Erfolg. Soweit der Kläger dazu vorträgt, der dreifache Satz bei der Gebühr nach Nr. 806 GOZ sei wegen des methodisch bedingten Zeitaufwandes gerechtfertigt, sind damit ernstliche Zweifel nicht dargelegt, denn - wie bereits ausgeführt - rechtfertigt allein ein zeitaufwendiges Verfahren nicht die Überschreitung des Schwellenwertes. Soweit der Kläger meint, die erneute Berechnung einer Gebühr nach Nr. 801 erscheine gerechtfertigt, weil eine erneute Einartikulation nach Darstellung des Zahnarztes wegen der unterschiedlichen Gebisszustände erforderlich gewesen sei, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargetan. Denn nach der ausdrücklichen Angabe in der GOZ ist die Leistung nach Nr. 801 höchstens zweimal berechnungsfähig. Weitere erforderlich werdende Registrate sind mit den Gebühren abgegolten. Die Gebührennummer 801 GOZ wurde bereits für den 22. Januar 1996 zweimal berechnet. Damit ist sie erschöpft. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind sie nicht zweimal "je Sitzung" berechnungsfähig, sondern nur zweimal im Rahmen der Gesamtbehandlung.

Auch soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit begründet, dass hinsichtlich der Gebührennummern 221, 501 und 507 das Verwaltungsgericht ohne eigene zahnmedizinische Sachkunde und Beweiserhebung entschieden und wesentlich darauf abgestellt habe, der Zahnarzt habe den Zeitaufwand nicht konkret dargelegt, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht fehlende Sachkunde vorwirft, ist damit nicht dargetan, dass das Urteil im Ergebnis unrichtig ist. Dies ist aber Voraussetzung für die Darlegung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im übrigen trifft es auch nicht zu, dass das angefochtene Urteil wesentlich auf die fehlenden Angaben zum konkreten zeitlichen Aufwand abstellt. Das Gericht führt auf Seite 9 seines Urteils aus, es sei für die Frage der Beihilfefähigkeit dieser Gebühren entscheidend, dass in den Begründungen das Vorliegen solcher Umstände nicht nachvollziehbar gemacht worden sei, die nach dem materiellen Gebührenrecht ein Überschreiten des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigten. So bliebe vor allem offen, welcher Aufwand bei den erbrachten Leistungen auch in zeitlicher Hinsicht konkret entfaltet worden sei und inwieweit es sich bei dem beim Kläger vorgefundenen Gegebenheiten um Umstände handele, die gerade die Behandlung des Klägers als besonders schwierig kennzeichneten. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht daher nicht wesentlich auf die fehlende Darlegung des konkreten Zeitaufwandes abgestellt sondern ebenso darauf, dass die beim Kläger vorgefundenen Besonderheiten nicht ausreichend als besonders schwierig gekennzeichnet worden seien. Soweit der Kläger dazu meint, diese Besonderheiten hätten durch Sachverständigenbeweis geklärt werden müssen, irrt er. Es ist, wie bereits oben dargelegt, Aufgabe des Zahnarztes, die Besonderheiten nachvollziehbar und plausibel darzulegen.

Soweit der Kläger meint, die Auslagen für den Transport des Zahnersatzes in Höhe von 50,00 DM seien zu Unrecht beihilferechtlich unberücksichtigt geblieben, hat er ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargetan. Der Kläger beruft sich darauf, dass der Transport nicht vom Zahnarzt, sondern vom Zahntechniker vorgenommen worden sei, so dass es nur darum gehen könne, in welchem Umfang die dafür berechneten Kosten angemessen seien. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht von einer gewünschten Anwesenheit des Zahntechnikers aus.

Der Zahnarzt hatte die von der Zahntechnikfirma berechneten Kosten für den Transport als "Sonderversand oder Fahrtkosten" in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, ein Sonderversand sei nicht erfolgt und die Notwendigkeit eines persönlichen Transportes durch den Zahntechniker von Mannheim nach Kassel sei nicht hinreichend dargetan. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat lediglich die Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts angegriffen, die mit der möglicherweise gewünschten Anwesenheit des Zahntechnikers wegen eventueller Nacharbeiten im Zusammenhang stehen. Dies sind jedoch nur Hilfserwägungen gewesen. Auch insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Anpassen und Einsetzen zur zahnärztlichen Leistung gehört und mit den zahnärztlichen Gebühren für diese Leistung abgegolten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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