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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: 4 N 3204/05
Rechtsgebiete: BauGB, BNatSchG, HENatG


Vorschriften:

BauGB a.F. § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 2
BauGB a.F. § 8 Abs. 2
BNatSchG § 16 Abs. 2 S. 2
HENatG § 11 Abs. 5
HENatG a.F. § 3 Abs. 4
Zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen nach den VDI-Richtlinien 3471 bis 3474 (und den Modellen EMIAK und BAGEG).
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 4 N 3204/05

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Überprüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 42 "Über den Höfen", Stadtteil Holzhausen

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzende Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Schönstädt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 42 "Über den Höfen" im Stadtteil Holzhausen der Antragsgegnerin.

Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von 5,26 ha und liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Holzhausen. Am Nord-, Ost- und Südrand des Gebiets befinden sich landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen. Das Plangebiet wird im Norden von der Landesstraße L 3233, im Nordosten von der "Immenhäuser Straße", im Osten und Südosten von der "Weidestraße" und im Nordwesten von der Straße "Über den Höfen" begrenzt. Die südwestliche Grenze verläuft entlang eines Wirtschaftsweges, der sich parallel zu der Straße "Über den Höfen" befindet. Der Bebauungsplan weist im Nordteil Flächen für die Kleingartennutzung sowie ein (kleineres) Baugründstück als Dorfgebiet (MD) aus. Im Übrigen weist er das Gebiet als allgemeines Wohngebiet (WA) aus.

Der Antragsteller zu 1. ist Einzelrechtsnachfolger des Herrn A. und führt das von diesem eingeleitete Normenkontrollverfahren fort. Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb, der aus zwei Betriebsteilen besteht. Die Althofstelle "A-Straße" (Gemarkung L., Flur ..., Flurstücke .../2 und .../3) grenzt in östlicher Richtung unmittelbar an das Plangebiet an und dient der Haltung von derzeit 100 Mastschweinen (erweiterbar auf 200 Mastschweine) und 60 Zuchtrindern. Dort erfolgt auch die Lagerung von Silage, Heu, Stroh, Gülle und Festmist für beide Betriebsteile. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehört außerdem ein nord-westlich vom Plangebiet gelegener weiterer Betriebsteil "Über den Höfen ..." (Gemarkung Holzhausen, Flur ..., Flurstück .../1), auf dem der Antragsteller 100 Stück Zuchtvieh (Rindvieh) hält. Eine Erweiterung dieses Betriebsteils auf 150 Stück Zuchtvieh ist beabsichtigt und ein Anbau an den Boxenlaufstall bereits genehmigt.

Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, außerhalb des Baubereichs gelegenen, Grundstücks C-Straße. Darüber hinaus ist er Eigentümer der im südwestlichen Teil des Bebauungsplans liegenden Grundstücke Flur ..., Flurstück ..., und Flur ..., Flurstücke ... und .... Auf dem erstgenannten Grundstück betreibt er eine Hobbypferdehaltung mit zwei bis vier Pferden; auf dem anderen Grundstück eine Hobbygeflügelhaltung mit bis zu ca. 20 Stück Geflügel. Außerdem lagert er auf dem erstgenannten Grundstück Futter, Holz und Festbrennstoffe.

Die Bauleitplanung der Antragsgegnerin für den vom Bebauungsplan umfassten Bereich stellt sich wie folgt dar:

Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist der Planbereich südlich der Landesstraße 3233 sowie nördlich und westlich der "Weidestraße" und westlich der Straße "Am Amtshof" als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Der übrige Planbereich ist als Wohnbauflächen (W) dargestellt.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung am 26. November 2001 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 "Über den Höfen" im Stadtteil Holzhausen und machte dies am 14. Dezember 2001 öffentlich bekannt. Am 17. September 2002 fand im Bürgersaal im Stadtteil Holzhausen eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, in der über die Ziele der Planung unterrichtet wurde. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde am 22. November 2002 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 28. März 2003 ortsüblich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 31. März 2003 bis 9. Mai 2003 statt. Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 7. April 2003 bis 9. Mai 2003 öffentlich aus.

Mit einem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 14. April 2003 wandten sich u. a. die Antragsteller gegen den Bebauungsplanentwurf mit der Begründung, dass Belange der Landwirtschaft verletzt würden. Unmittelbar an das vorgesehene Baugebiet grenzten landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der notwendige Abstand zu den landwirtschaftlichen Flächen werde nicht eingehalten. Wegen der unmittelbaren Nähe des geplanten Baulandes zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 1. habe dieser mit erheblichen Auflagen zu rechnen. Außerdem würden die Bemühungen, weitere Nutzungsflächen hinzuzupachten, um die Rentabilität des Betriebs aufrechtzuerhalten, durch den Bebauungsplan zu Fall gebracht. Das derzeitige Ortsbild werde durch landwirtschaftlich genutzte Wiesen und Äcker sowie durch vorgelagerte Kleingärten einschließlich Streuobstwiesen geprägt. Mit der Ausweisung des Baugebiets werde der dörflich geprägte Charakter des Ortsteils zerstört und das Natur-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt. Durch die Ausweisung des Baugebiets komme es ferner zu einer Nutzungsbeschränkung für das Grundstück des Antragstellers zu 2.; eine Tierhaltung sowie der bisher dort betriebene Obstanbau wären nicht mehr möglich.

Der Landrat des Landkreises Kassel - Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (HLFN) - führte mit Schreiben vom 28. April 2003 aus, dass erhebliche Bedenken gegen die geplante Wohnbauflächenausweisung bis unmittelbar an die Hofstellen des Haupterwerbsbetriebes des Antragstellers zu 1. (A-Straße) sowie des Nebenerwerbsbetriebs "Über den Höfen 2" bestünden. Der Antragsteller zu 1. bewirtschafte von der Hofstelle in der A-Straße sowie von einem im Jahr 1994 im Außenbereich errichteten Boxenlaufstall einen auf Dauer ausgerichteten landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit den Schwerpunkten Ackerbau und Milchviehwirtschaft. In dem Boxenlaufstall seien die Milchkühe und die Färsen untergebracht. In den Stall- und Wirtschaftsgebäuden in der Weidestraße würden bis zu 80 Mastschweine sowie bis zu 90 Kälber und Rinder auf Festmist bzw. Gülle gehalten. Neben der auf dem westlichen Grundstück bestehenden Miste und der Siloanlage befinde sich in den Wirtschaftsgebäuden auch noch eine Trocknung und die Getreidelagerung. Aufgrund der geplanten Ausweisung würden sich für den Betrieb des Antragstellers zu 1. sowie den anderen landwirtschaftlichen Betrieb existenzielle Beeinträchtigungen ergeben und ein erhebliches Konfliktpotential zwischen dem Wohnen und der Landwirtschaft entstehen, da betriebsbedingte Emissionen (Gerüche, Lärm, Staub, Fahrverkehr) bei landwirtschaftlichen Betrieben nicht zu vermeiden seien. Gegen die Ausweisung von Wohnbauflächen bestünden nur dann keine Bedenken, wenn die geplanten Wohngebäude gegenüber den beiden landwirtschaftlichen Betrieben einen Mindestabstand von 100 m einhielten. In Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung-Schweine) könne dieser Abstand nur dann unterschritten werden, wenn eine Sonderbeurteilung durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolge.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 8. Juli 2003 aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen Änderungen des Planentwurfs. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde von 5,6 ha auf 5,26 ha - bei gleichzeitiger Reduzierung der geplanten Wohnbauflächen zugunsten der bestehenden Kleingartennutzung - verkleinert. Zugleich beschloss die Stadtverordnetenversammlung die Einholung eines Gutachtens, in dem die Emissionssituation für das Plangebiet im Hinblick auf die im Umfeld befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe bewertet werden sollte. Sie machte diesen Beschluss gleichzeitig mit der Offenlegung des geänderten Planentwurfs in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 21. Juni 2004 öffentlich bekannt.

Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2003 zu dem Ergebnis, dass das geplante Wohngebiet als MD-Gebiet - und zwar unter Einbeziehung des Betriebs des Antragstellers zu 2. - umgesetzt werden könnte. Da aber die Festsetzung eines WA-Gebiets vorgesehen sei, seien erhebliche Einschnitte vorzunehmen.

Am 14. Oktober 2004 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nach Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen den Bebauungsplan Nr. 42 "Über den Höfen", Stadtteil Holzhausen, als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 12. November 2004 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 21. Dezember 2005 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, dass ein ausreichender Abstand zwischen ihren landwirtschaftlichen Betrieben und der geplanten Wohnbebauung nicht gewährleistet sei und daher ein nicht lösbarer Konflikt zwischen ihren Interessen an der ungestörten Nutzung des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes (Antragsteller zu 1.) bzw. an der Beibehaltung der Hobbytierhaltung (Antragsteller zu 2.) einerseits und den Interessen der Eigentümer von Grundstücken im allgemeinen Wohngebiet an einer von Geruchs- und Geräuschemissionen freien Wohnnutzung andererseits geschaffen worden sei. Ihre Interessen seien nicht ordnungsgemäß in den Abwägungsvorgang eingestellt worden. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der als Erschließungsstraße des Baugebiets in ost-westlicher Richtung vorhandene Verbindungsweg der einzige Wirtschaftsweg sei, der die beiden Teile des Landwirtschaftsbetriebes des Antragstellers zu 1. verbinde. Zur Bewirtschaftung seines Betriebes sei der Antragsteller zu 1. auf diesen Wirtschaftsweg zwingend angewiesen. Mehrfach täglich erfolge der Silagetransport von einem Betriebsteil zum anderen. Ebenso regelmäßig erfolgten der Viehtransport sowie der Mist- und Gülletransport zwischen beiden Betriebsteilen. Die Folge hiervon sei eine ständige und unvermeidbare Verschmutzung des Verbindungsweges. Ferner könne es zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommen. Diese Emissionen, die sich aus dem Pendelverkehr zwischen den beiden Hofstellen ergäben, seien nicht in die Abwägung eingestellt worden. Der landwirtschaftliche Verkehr verursache nicht nur Verunreinigungen, sondern auch ganz erhebliche Geräusch- und Geruchsemissionen durch den Einsatz großer landwirtschaftlicher Geräte und den Transport von Vieh und Silage. Auch die beabsichtigte und genehmigte Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1. sei nicht in die Abwägung eingestellt worden. Darüber hinaus seien die nach den VDI-Richtlinien 3471 bis 3474 vorgegebenen Geruchsschwellenabstände nicht ordnungsgemäß beachtet worden. In dem Gutachten des Dr.-Ing. M. vom 18. Dezember 2003 werde ausgeführt, dass bei Anwendung der VDI-Richtlinien 3471 bis 3474 die Bauplanung nur umsetzbar wäre, wenn man das Plangebiet als Dorfgebiet ausweisen würde; nur ein ganz kleiner Flächenanteil im Westen sei als Wohngebiet umsetzbar. In Abweichung von dieser Feststellung habe die Antragsgegnerin stattdessen das Plangebiet als WA-Gebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan sei auch nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da im Stadtgebiet kein Bedarf für die Ausweisung weiterer Baugebiete bestehe. Es seien mehrere, bereits erschlossene Baugebiete vorhanden, in denen noch zahlreiche Bauplätze vorhanden seien. Zudem habe die Hessische Landgesellschaft mbH in einem an den Antragsteller zu 2. gerichteten Schreiben vom 22. Dezember 2005, in dem sie ein Kaufgebot bezüglich des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks des Antragstellers zu 2. unterbreitet habe, darauf hingewiesen, dass zunächst nur neun Baugrundstücke im südlichen Teil erschlossen werden sollten. Zugleich habe sie darauf hingewiesen, dass es für den Fall, dass einzelne Eigentümer ihre Flächen nicht zum Verkauf anböten, notwendig werden könne, auf die Umsetzung des Baugebiets zu verzichten. Auch dieses Schreiben belege, dass die Antragsgegnerin Zweifel an der Erforderlichkeit der Planaufstellung hege. Die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets sei auch nicht erforderlich, um eine bauplanungsrechtliche Absicherung der bisherigen illegalen Kleinbauten zu schaffen. Diese Absicherung wäre durch die Ausweisung eines Kleingartengeländes im Bereich der vorhandenen Gärten möglich gewesen. Im Übrigen sei die Mehrzahl der ungenehmigten Hütten nach Erlass von Abrissverfügungen bereits beseitigt worden. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB vor, da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Im Flächennutzungsplan sei ursprünglich vorgegeben gewesen, dass eine Bebauung außerhalb der Flächen des Gartengebiets und der Obstwiesen stattfinden solle. Die besondere Bedeutung des ortsrandnahen Erholungsbereiches sowie des ortsbildprägenden Grüngürtels sei in dem Flächennutzungsplan hervorgehoben worden (s. Seite 144 f. der Erläuterungen zum Flächennutzungsplan). Entgegen diesen Vorgaben sei fast der gesamte gealterte Gartengürtel als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 42 "Über den Höfen", Stadtteil Holzhausen, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 2. sei bereits unzulässig, da dieser nicht antragsbefugt sei. Zwar sei durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets die Hobbypferdehaltung des Antragstellers zu 2. künftig nicht mehr zulässig. Diese Nutzung gehöre aber nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial, weil nur schutzwürdige Belange in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen seien. Da die Hobbypferdehaltung bauaufsichtlich nicht genehmigt sei, mache der Antragsteller zu 2. keinen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belang geltend.

Der Antrag des Antragstellers zu 1. sei zulässig, aber unbegründet, da der Bebauungsplan nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege nicht vor, da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der am 25. Januar 2002 vom Regierungspräsidium Kassel genehmigte Flächennutzungsplan weise das Plangebiet als Siedlungsfläche aus, wobei die Bereiche südlich der Landesstraße 3233 sowie nördlich und westlich der "Weidestraße" und westlich der Straße "Am Amtshof" als gemischte Baufläche (M) und die dazwischen liegenden Bereiche als Wohnbaufläche (W) dargestellt seien. Der Bebauungsplan sei auch gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Bauleitpläne seien erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da die Antragsgegnerin bereits seit Aufstellung des Flächennutzungsplans die planerische Konzeption verfolge, im fraglichen Bereich eine Wohnnutzung zu ermöglichen und im Zuge der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets auch Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur bauplanungsrechtlichen Absicherung der bisherigen illegalen Kleinbauten zu schaffen. Es habe auch eine sachgerechte Abwägung der Interessen der Antragstellerseite stattgefunden. Ausweislich der Aufstellungsunterlagen habe die Antragsgegnerin nicht nur den Eigentumsschutz des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1., sondern auch sein Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung in die Abwägung einbezogen. Aufgrund der Wertung des Sachverständigen Dr.-Ing. M. in seinem Immissionsgutachten vom 18. Dezember 2003 habe die Antragsgegnerin eine Reduzierung des Wohnbaugebiets im Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1. vorgenommen und sich im nördlichen Bereich für die Ausweisung eines Kleingartengeländes als Übergang der Wohnbebauung zur landwirtschaftlichen Nutzung entschieden. Die Verkleinerung des Plangebiets von 5,6 ha auf 5,26 ha sei vom Landkreis Kassel - Amt für den ländlichen Raum - in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2004 ausdrücklich begrüßt worden. Bezüglich der Wirtschaftswegverbindung sei auszuführen, dass nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr.-Ing. M. ein auffallend häufiger Pendelverkehr zwischen den beiden Ställen des Betriebs des Antragstellers zu 1. nicht festzustellen sei. Zwar sei es richtig, dass zwischen landwirtschaftlichen Hofstellen und anderen Betriebsteilen sowie den landwirtschaftlichen Flächen üblicherweise landwirtschaftlicher Verkehr abgewickelt werde. Im Bebauungsplan sei jedoch vorgesehen, die Straßen innerhalb des Baugebiets entsprechend den Vorgaben der EAE (Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen) auszubauen. Dies bedeute, dass ein konfliktfreier Begegnungsverkehr zwischen LKW und PKW möglich sei. Auch sei darauf zu verweisen, dass sich der in Rede stehende Bereich in einer Tempo-30-Zone befinde. In einem ländlich geprägten Stadtteil sei es unvermeidlich, dass man landwirtschaftlichen Fahrzeugen begegne und dass es durch diese auch zu Verschmutzungen komme. Insofern handele es sich um völlig normale Konflikte, die in jedem Dorf oder ländlich geprägten Raum aufträten. Darüber hinaus sei die Planung von der Fachbehörde (Stellungnahme des Landrats des Landkreises Kassel - Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - vom 28. April 2003) unter der Voraussetzung akzeptiert worden, dass eine funktionale Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs durch den Einbau von Schwellen, starken Einengungen und Baumpflanzungen unterbleibe. Da derartige Hemmnisse im Bebauungsplan nicht vorgesehen seien, seien auch die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers zu 1. unbegründet. Unabhängig hiervon umgebe den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 1. an der "Weidestraße" (an der östlichen Seite) bereits Wohnbebauung, so dass durch die hinzukommende Wohnbebauung keine darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen der Betriebsentwicklung drohten.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. August 2007 wurde der Sachverständige Dr.-Ing. M. um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

a) Bei der Erstellung des Gutachtens wurde u. a. die VDI-Richtlinie 3474 zugrunde gelegt. Nach hier vorliegenden Informationen ist der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 (März 2001) aufgrund erheblicher fachlicher Bedenken zurückgezogen und noch nicht wieder neu herausgegeben worden. Es wird um Stellungnahme gebeten, warum diese Richtlinie dennoch dem Gutachten zugrunde gelegt wurde.

b) Der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 berücksichtigt, in Fortentwicklung der VDI-Richtlinie 3471, die Windverhältnisse bei der Berechnung der Mindestabstände (vgl. S. 7 der Einleitung des Entwurfs der Richtlinie 3474). Es wird daher um Erläuterung der auf S. 52 des Gutachtens befindlichen Feststellung gebeten, dass die Richtlinien keine Windrichtungsabhängigkeit kennen und dass bei einer Immissionshäufigkeitsbetrachtung, bei der der Wind über die Emissionsflächen streicht, mehr Flächen zur Wohnbebauung übrig bleiben (Szenario II).

c) Ferner wird auf S. 52 des Gutachtens ausgeführt, dass, wenn man in einem dritten Schritt die Verdünnung der Geruchsstoffe mit zunehmendem Abstand zu den Emissionsquellen berücksichtigt, sich die Umsetzungsmöglichkeiten der Bebauungsplanung erweitern. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, zumal auch die Abstandsbetrachtung der VDI-Richtlinien eine Verdünnung der Geruchsstoffe mit zunehmendem Abstand zugrunde legen dürften.

Ferner wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, zu erläutern, warum in Abweichung von dem auf S. 52 des Sachverständigengutachtens vom 18. Dezember 2003 enthaltenen Vorschlag auch der im Süden des Plangebiets befindliche Bereich als WA-Gebiet ausgewiesen wurde.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 22. August 2007 ist der Sachverständige Dr.-Ing. M. ergänzend um die Beantwortung folgender Fragen gebeten worden:

a) Ist bei der Berechnung der im Plangebiet zu erwartenden Geruchsimmissionen von dem vorhandenen Tierbestand ausgegangen worden?

b) Ist von dem tatsächlich zulässigen Emissionspotenzial ausgegangen worden, wie es sich aus den für die berücksichtigten landwirtschaftlichen Betriebe erteilten Baugenehmigungen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ergibt?

c) Ist insbesondere die für den Emissionsbereich E1 genehmigte Betriebserweiterung in die Geruchsimmissionsprognose einbezogen worden?

Mit Schreiben vom 21. September 2007 und vom 1. November 2007 hat die Antragsgegnerin die von dem Sachverständigen Dr.-Ing. M. abgegebenen Stellungnahmen zu den gerichtlichen Fragen vorgelegt.

Des Weiteren hat sie mit Schreiben vom 26. September 2007 ausgeführt, dass der Antragsteller zu 2. auf seinem Grundstück in der Gemarkung Holzhausen, Flur 12, Flurstück 7 eine Hobbypferdehaltung betreibe. Zu diesem Zweck habe er einen Pferdestall mit Nebenräumen für zwei Pferde errichtet. Geflügel halte er auf dem gegenüberliegenden Flurstücken 88 und 89 der Flur 3. Auch dieses Grundstück werde nur zu Hobbyzwecken genutzt. Nach einer beigefügten Stellungnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vom 29. November 2006 seien die auf den Grundstücken befindlichen Anlagen genehmigungspflichtig. Es sei jedoch weder eine baurechtliche noch eine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Angesichts dieser formell und materiell illegalen Nutzungen sei eine Verkleinerung des Geltungsbereichs des allgemeinen Wohngebiets im Bereich der bestehenden Hobbytierhaltung nicht erforderlich. Am 28. Januar 2004 habe eine Sitzung des allgemeinen Bau- und Siedlungsausschusses stattgefunden, in der das Sachverständigengutachten eingehend erörtert worden sei. Aus dem Sitzungsprotokoll gehe hervor, dass die Hobby-Tierhaltung des Antragstellers zu 2. diskutiert und schließlich entschieden worden sei, dass angesichts der illegalen Nutzung eine Verkleinerung des Geltungsbereichs des allgemeinen Wohngebiets nicht erforderlich sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakten betreffend den Bebauungsplan Nr. 42 "Über den Höfen", Stadtteil Holzhausen, (1 Ordner), sowie die Verfahrensakte betreffend den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbebegründet.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Antragsteller wenden sich gegen einen auf § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46).

Nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1. ist es möglich, dass er in dem ihm zustehenden Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen verletzt wird. Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. (entspricht § 1 Abs. 7 BauGB) verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein Recht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse des Antragstellers zu 1. an einer ungehinderten Ausübung seines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen war in die Abwägung der durch die Bebauungsplanung berührten öffentlichen und privaten Interessen einzustellen. Es besteht die Gefahr, dass der Betrieb des Antragstellers zu 1. Einschränkungen unterworfen wird, wenn die durch die Planung ermöglichte Wohnbebauung verwirklicht würde und insbesondere die den Betriebsgebäuden am nächsten gelegenen Wohnhäuser im südöstlichen Planbereich Geruchsimmissionen des Betriebs ausgesetzt würden, die den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG erfüllen. In einem solchen Fall könnte die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 1 BImSchG bzw. nach § 24 Abs. 1 BImSchG die erforderlichen Anordnungen nachträglich treffen und den Betrieb einschränken. Das Interesse eines Landwirts, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung seines landwirtschaftlichen Betriebs störende Wohnbebauung fernzuhalten, ist ein im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. abwägungserheblicher Belang. Gleiches gilt für eine durch einen Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklungsmöglichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, die bereits konkret ins Auge gefasst worden ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21.06.2005 - 4 N 3185/02 -; Hessischer VGH, Urteil vom 22.06.2004 - 4 N 3442/99 - BauR 2005, 763 (LS); Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2003 - 4 N 3189/02 - BRS 66 Nr. 29; Hessischer VGH, Urteil vom 06.02.2003 - 4 N 4530/98 -). Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Antragsteller zu 1. eine Erweiterung des nord-westlich vom Plangebiet gelegenen Betriebsteils um 50 Stück Zuchtvieh (Rindvieh); ein Anbau an den Boxenlaufstall ist bereits baurechtlich genehmigt. Es erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen das Abwägungsgebot vorliegt. Dieses Interesse war auch nicht geringwertig oder mit einem Mangel behaftet (vgl. zur Nichtabwägungserheblichkeit solcher Belange: BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a. a. O.).

Der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. steht auch nicht entgegen, dass er erst während des Normenkontrollverfahrens im Jahre 2006 im Wege der Einzelrechtsnachfolge das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb erworben hat. Im Falle eines Einzelrechtsübergangs während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der auch im Verwaltungsprozess gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Antragsteller zu 2. ist als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken antragsbefugt, denn der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan überplant diese Grundstücke als allgemeines Wohngebiet und legt damit den Inhalt des Grundeigentums des Antragstellers zu 2. fest.

Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

In formeller Hinsicht begegnet der Bebauungsplan keinen Bedenken. Derartige Mängel sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan nicht zu beanstanden.

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin entwickelt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan muss der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans entsprechen und dessen Darstellungen inhaltlich konkretisieren. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bebauungsplan. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin nicht die folgende, von ihnen zitierte Passage: "Der potentielle Eingriff bei Bebauung der gesamten Flächen wird aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten als hoch bewertet, er widerspricht dem Leitbild und weist sowohl aus naturschutzfachlicher als auch als freiraumplanerischer Sicht ein hohes Konfliktpotential auf. Der gealterte Gartengürtel sollte aufgrund seiner hohen Bedeutung sowohl für die BewohnerInnen als auch unter dem Aspekt Vegetation, Fauna und Landwirtschaftsbild erhalten bleiben. Dies entspricht auch den Aussagen der Dorferneuerungsplanung von 1991." Diese ist vielmehr Bestandteil des Landschaftsplans der Antragsgegnerin vom Januar 2001 (vgl. Ziffer 8.2.3, 1., S. 145 des Landschaftsplanes), der dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin lediglich auszugsweise angehängt ist. Die Landschaftsplanung ist in den §§ 13 bis 17 BNatSchG rahmenrechtlich geregelt. Auf dieser Grundlage obliegt es dem Landesrecht das Verhältnis des Landschaftsplans zur Bauleitplanung zu bestimmen (vgl. Franz, Die Bedeutung der Landschaftsplanverordnung für das Verhältnis von Landschaftsplanung und Bauleitplanung, Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1997, 46). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG können die Länder bestimmen, dass Darstellungen der Landschaftspläne als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitplanung aufgenommen werden. In Hessen ist der Landschaftsplan zwar keine Rechtsnorm, muss aber gemäß § 3 Abs. 4 HENatG (in der Fassung vom 16.04.1996 [GVBl. I S. 145]; jetzt: § 11 Abs. 5 HENatG) bei der Aufstellung von Bauleitplänen berücksichtigt und, soweit geeignet, in die Bauleitpläne übernommen werden. Soweit eine Übernahme und somit eine integrierte Planung nicht erfolgt, entfaltet der Landschaftsplan keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen und es verbleibt bei der bloßen Abwägungsrelevanz für die Bauleitplanung (Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 679; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I, 5. Aufl., § 26 II 2., S. 304). Im vorliegenden Fall wurden zwar fast alle raumbedeutsamen Aussagen der Flächennutzungsplanung aus dem Landschaftsplan abgeleitet. Im Bereich der vorgesehenen Siedlungserweiterung im Gartengebiet am westlichen Ortsrand Holzhausen (dem Plangebiet) ist die Darstellung im Flächennutzungsplan aber nicht den landschaftspflegerischen Empfehlungen des Landschaftsplans, der diese Fläche als Schutz- und Entwicklungsfläche im Siedlungsbereich darstellt, gefolgt. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind vielmehr hinter die Belange der Siedlungserweiterung mit der Begründung zurückgestellt worden, dass keine Alternativ-Flächen für eine Erweiterung der Wohnbauflächen zur Verfügung stehen (vgl. S. 5 und 24 des Erläuterungsberichts des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin). Folglich entfaltet der Landschaftsplan bezüglich des Plangebiets keine unmittelbaren Rechtswirkungen.

Die Planung ist auch für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F. erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich allerdings nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich und zwingend geboten sind. Vielmehr ist die Gemeinde schon dann zur Planung befugt, wenn sie hierfür gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136 = BRS 62 Nr. 19). Ausreichend ist eine Planung, die von einem bodenrechtlichen Konzept getragen und nach den Maßstäben des § 1 Abs. 5 bis 7 BauGB nicht von vornherein undurchführbar erscheint, somit vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - BVerwG 8 C 46.91 - BRS 55 Nr. 106 = BVerwGE 92, 8). Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Ein solcher Missgriff kann vorliegen, wenn der Bebauungsplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuch nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a. a. O.).

Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im vorstehenden Sinne ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung. Der Bebauungsplan dient namentlich dem Wohnbedarf der Bevölkerung (vgl. Ziffer 4 der Bebauungsplanbegründung) und damit einem städtebaulich beachtlichen Anliegen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB a. F., entspricht § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Das planerische Konzept der Antragsgegnerin, aufgrund der voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung neue Wohnbauflächen am westlichen Ortsrand zu schaffen, liegt bereits dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zugrunde.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller weist der Bebauungsplan auch keine Abwägungsmängel im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB) auf. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [304 ff.]).

Diese Anforderungen an die Abwägung sind erfüllt. Dies gilt sowohl für die Abwägung als Vorgang als auch für das Abwägungsergebnis. Die Antragsgegnerin hat insgesamt einen sachgerechten Ausgleich der beachtlichen öffentlichen und privaten Belange vorgenommen. Die Antragsgegnerin hatte bei ihrer Abwägung neben den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB a. F.) auch die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F.) zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche Betriebe, die auf Tierhaltung ausgerichtet sind, sind zwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen verbunden. Rückt Wohnbebauung an einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb heran, sind Konflikte zwischen diesen potentiell unverträglichen Nutzungen unausweichlich. Die Wohnnutzung kann durch angrenzende landwirtschaftliche Betriebe einer Belästigung und Störung insbesondere durch Gerüche ausgesetzt werden, die mit der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigung dieser Nutzung nicht mehr vereinbar ist. Rückt Wohnbebauung zu dicht an einen landwirtschaftlichen Betrieb heran, könnten künftige Bewohner des Plangebiets wegen der Immissionen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Abwehransprüche erheben und dem Inhaber des Betriebs könnten behördliche Auflagen zum Schutz der Anwohner erteilt werden. Die Zulassung auch von Wohngebäuden in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs könnte auf diese Weise Bestand und Entwicklung des Betriebs gefährden. Diese Belange hat die Gemeinde bei ihrer Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Ein Ermittlungsdefizit ist nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hat das notwendige Abwägungsmaterial ermittelt. Sie hat insbesondere das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Erhaltung seines landwirtschaftlichten Vollerwerbsbetriebs bzw. des Antragstellers zu 2. an der Beibehaltung der Hobbytierhaltung, die Auswirkungen des bestehenden Betriebs des Antragstellers zu 1. bzw. der Hobbytierhaltung des Antragstellers zu 2. auf ihre Nachbarschaft sowie die Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1. hinreichend gewürdigt und berücksichtigt.

Denkbare Immissionskonflikte in Bezug auf die in der Nähe des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1. im Plangebiet ursprünglich ausgewiesenen Wohnbauparzellen hat die Antragsgegnerin zunächst dadurch entschärft, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Osten des Plangebiets teilweise zurückgenommen wurde und im Norden Flächen für die Kleingartennutzung als Übergang der Wohnbebauung zur landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt wurden.

Veranlasst durch die Stellungnahme des Landrats des Landkreises Kassel - Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (HLFN) - vom 28. April 2003, in der erhebliche Bedenken gegen die geplante Wohnbauflächenausweisung bis unmittelbar an den Betrieb des Antragstellers zu 1. geäußert worden waren, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten des Dr.-Ing. M. zu den Geruchseinwirkungen aus Tierhaltungen auf das vorgesehene Baugebiet eingeholt. Die Heranziehung dieses Gutachtens vom 18. Dezember 2003 und die daraus abgeleitete Bewertung der privaten Interessen der Antragsteller und deren Einstellung in die Abwägung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht rechtsfehlerhaft erfolgt.

Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass das auf den VDI-Richtlinien 3471 bis 3474 basierende Gutachten eine tragfähige Grundlage für die Bewertung der hier in Rede stehenden Immissionssituation darstellt. Da derzeit für die Entwicklung und Bewertung von Gerüchen in der Massentierhaltung kein allgemeingültiger Maßstab besteht (vgl. Hermanns/Weers, Aktuelle Entwicklungen bei der Bewertung von Gerüchen in der Massentierhaltung, RdL 2006, 2; Hermanns/Weers, Die GIRL als Bewertungsmaßstab von Gerüchen in der Massentierhaltung, RdL 2006, 31), können zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI-Richtlinien, hier die VDI-Richtlinien 3471 bis 3474) herangezogen werden. Es handelt sich zwar um Regelwerke rein privater Normungsgremien, denen keine Außenwirkung zukommt. Sie können aber als brauchbare Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie vielfach praxisgerechte und bereits erprobte Differenzierungen enthalten (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2003 - 4 N 3189/02 -; Hessischer VGH, Urteil vom 8.12.2005 - 4 UE 1207/05 - BRS 69 Nr. 103 = BauR 2006, 807; in diesem Sinne auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2006 - 3 S 771/06 - BauR 2006, 651). Dies ist - zumindest bezüglich der VDI-Richtlinie 3471 - in der Rechtsprechung auch uneingeschränkt anerkannt (Hessischer VGH, Urteil vom 12.03.2002 - 4 N 2171/96 - ESVGH 52, 161; Hessischer VGH, Urteil vom 24.09.2002 - 4 N 2503/98 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.09.2002 - 4 N 2842/98 - RdL 2003, 61; BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - BVerwG 4 CN 5/01 - BRS 65 Nr. 67 = BauR 2002, 1348; BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - BVerwG 4 B 38/98 - BRS 60 Nr. 179; BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - BVerwG 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175). Bezüglich des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3473 Blatt 1 (Immissionsminderung - Tierhaltung - Rinder - Geruchsstoffe) vom November 1994 und des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3474 (Immissionsminderung - Tierhaltung -Geruchsstoffe) vom März 2001 wird allerdings teilweise angenommen, dass diese nicht anwendbar seien und auch keine brauchbare Orientierungshilfe darstellten, da sie aufgrund kritischer Anmerkungen (z. B. der Landesumweltämter und des Umweltbundesamtes) nicht zum Weißdruck verabschiedet worden seien (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2001 - 26 N 00.949 - zitiert nach Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 05.03.2001 - 15 N 99.600 - BayVBl 2002, 465; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.07.2000 - 14 N 95.2130 - zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2003 - 7 B 1505/03 - zitiert nach Juris; vgl. auch Seite 18 der Geruchsimmissions-Richtlinie-GIRL in der Fassung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 21. September 2004). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (vgl. Perschau, Geruchsfestsetzungen und Geruchsbewertungen im Bereich der Landwirtschaft aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, UPR 1998, 248 [252]). Die zurückgezogenen Richtlinienentwürfe stellen sich aber in ihrer Gesamtheit nicht mehr als abgeschlossenes Beurteilungskonzept dar, weshalb die Frage der Erheblichkeit der Immissionen anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten ist.

Die VDI-Richtlinien 3471 bis 3474 beruhen auf der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermeiden oder vermindern lassen. Sie enthalten in Abhängigkeit von Bestandsgrößen und weiteren Einflussfaktoren eine Abstandsregelung. Auf der Grundlage von Praxiserhebungen zur Bestimmung der sogenannten "Geruchsschwellenabstände" bei Tierhaltungsanlagen wurden die Abstandsregelungen der VDI-Richtlinien 3471 bis 3473 empirisch abgleitet. Das bedeutet, dass bei bestimmter Mistlagerungstechnik, Entmistungstechnik und Lüftungstechnik in Abhängigkeit von der Bestandsgröße derjenige Abstand eines Betriebes festgestellt wurde, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmals wahrnehmbar war. Die VDI-Richtlinie 3474 stellt eine Zusammenfassung und Überarbeitung der Richtlinien VDI 3471 bis 3473 dar. Dabei wurde das System der Bewertung der Hauptfaktoren für Immissionen aus der Tierhaltung um Kriterien zur Bewertung der meteorologischen und orographischen Einflüsse am Standort ergänzt (vgl. Ziffer 3.1 des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3474).

In seinem auf den VDI-Richtlinien 3471 bis 3474 basierenden Gutachten vom 18. Dezember 2003 führt der Sachverständige Dr.-Ing. M. aus, dass er bei der Abstandsermittlung das sogenannte Mehrquellen- bzw. Hüllkurvenverfahren gemäß der VDI-Richtlinie 3474 zur Anwendung gebracht hat. Gemäß Ziffer 3.2.2 der VDI-Richtlinie 3474 (S. 66) ist die Abstandsermittlung mit Hilfe dieses Verfahrens durchzuführen, wenn bei einer Anlage ein gemeinsamer Emissionsschwerpunkt nicht angenommen werden kann. Dies gilt für Anlagen, deren einzelne Emissionsschwerpunkte - wie im vorliegenden Fall - weiter als 50 m auseinander liegen. Der Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der VDI-Richtlinie die Bauleitplanung nur umsetzbar wäre, wenn man das Plangebiet als Dorfgebiet ausweisen würde; nur ein ganz kleiner Flächenteil im Westen sei als Wohngebiet umsetzbar. Da die VDI-Richtlinie 3474 aber nur als Entwurf existiere, sei die Richtlinie lediglich als "Erkenntnisquelle" heranzuziehen. Es seien weitergehende Untersuchungen erforderlich, die sich komplexerer Methoden bedienten, wie das Modell über die Immissionshäufigkeiten (, das den Geruchsstofftransport durch den Wind ohne Konzentrationsabbau mit Hilfe des Computerprogramms EMIAK [= empirisches Modell zur Immissionshäufigkeit nach Abshoff und Krause] ermittelt,) und das Modell über die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten (, das den Geruchsstofftransport durch den Wind mit Konzentrationsabbau mit Hilfe des Computerprogramms BAGEG [= Begehungskalibrierte Ausbreitungssimulation von Geruchsstoffen mit erweitertem Gaußmodell] ermittelt). Diese Vorgehensweise des Gutachters stößt nicht auf Bedenken, zumal - wie oben ausgeführt - der zurückgezogene Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 nicht als in sich abgeschlossenes Beurteilungskonzept anerkannt werden kann, sondern die Immissionssituation vielmehr anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. (Im Übrigen wäre auch bei einer uneingeschränkten Anwendung der VDI-Richtlinie 3474 E nach Ziffer 4 dieser Richtlinie (S. 68) eine Sonderbeurteilung erforderlich, da nach den Feststellungen des Gutachters der Mindestabstand nach der Richtlinie unterschritten wird).

Bei Zugrundelegung des Programms EMIAK (, das ein einfaches, aber zuverlässiges Vorprüfungsprogramm zur Vorabeinschätzung der Immissionssituation ist [vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 - VBlBW 2004, 144] und sich nicht an Wahrnehmbarkeitsschwellen orientiert, sondern an der Häufigkeit von Geruchsstoffkonzentrationen unterhalb solcher Schwellen,) gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei einer Hauptwindrichtungsachse von Südwest nach Nordost eine Wohnbebauung im südlichen Planungsgebiet zunächst auf einer Achse von Nordwesten nach Südosten möglich ist, jedoch bei dem größten Teil des geplanten Baugebiets mit Immissionshäufigkeiten zu rechnen ist, die größer als 70 Promille der Jahresstunden sind. Dieser Wert übersteigt den in einem WA-Gebiet für zulässig erachteten Wert von 50 Promille.

Da das EMIAK-Modell nicht hinreichend komplex ist, um die gesamte Atmosphärenphysik und damit die Zusatzverdünnung durch Luftströmungen zu berücksichtigten (vgl. Seite 8 der Stellungnahme des Sachverständigen Dr.-Ing. M. vom 4. September 2007; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2003, a. a. O.), gibt erst eine genauere Ausbreitungsrechnung mittels des Programms BAGEG Aufschluss über die Geruchswahrnehmungshäufigkeit. Dies zugrunde legend gelangt der Sachverständige (vgl. Seite 47 f. seines Gutachtens vom 13. Dezember 2003) zu dem Ergebnis, dass deutlich erkennbare Gerüche in nennenswerter Größenordnung - bis auf den Emissionsbereich E 5 = Hobbytierhaltung des Antragstellers zu 2. - außerhalb des geplanten Wohngebiets auftreten. Der Bereich um den Emissionspunkt E 5 sei daher nicht als WA-Gebiet planbar (vgl. Seite 52 des Gutachtens vom 13. Dezember 2003).

Diese Ausführungen des Sachverständigen sind verständlich und basieren auf einer nachvollziehbaren Methodik, weshalb das Gutachten vom 13. Dezember 2003 als Prognosegrundlage herangezogen werden konnte. Allerdings hat die Antragsgegnerin in Abweichung von den Feststellungen des Sachverständigen auch den Bereich um den Emissionspunkt E 5 als WA-Gebiet ausgewiesen. Ein Abwägungsfehler wird hierdurch indes nicht begründet.

Bei der Tierhaltung des Antragstellers zu 2. handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., da kein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sondern lediglich eine Hobbytierhaltung. Diese hat die Antragsgegnerin zutreffend in die Abwägung einbezogen und hierbei nicht abwägungsfehlerhaft gehandelt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens war festgestellt worden, dass die auf den Grundstücken des Antragstellers zu 2. bestehenden baulichen Anlagen und die damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen baurechtlich nicht genehmigt wurden und auch nicht genehmigungsfähig sind, weil sie dem materiellen Baurecht widersprechen (vgl. Vermerk der Antragsgegnerin - Fachbereich Bauen und Beteiligung - vom 26. Januar 2004 [Blatt 191 Gerichtsakte]). Am 28. Januar 2004 fand eine Sitzung des allgemeinen Bau- und Siedlungsausschusses der Antragsgegnerin statt (vgl. Blatt 193 Gerichtsakte), anlässlich derer das vorliegende Sachverständigengutachten diskutiert wurde. Bezüglich der Kleintierhaltung des Antragstellers zu 2. wurde festgestellt, dass es sich um eine "illegale Nutzung" handele, die nicht zulässig sei, weshalb eine Verkleinerung bzw. Rücknahme des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (wie in dem Sachverständigengutachten vorgeschlagen) nicht erforderlich sei. Ausweislich eines von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreibens des Kreisausschusses des Landkreises Kassel vom 29. November 2006 (Blatt 188 f. Gerichtsakte) stellen die auf den Grundstücken des Antragstellers zu 2. befindlichen Bauten baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen dar, die nicht genehmigt worden und auch nicht genehmigungsfähig sind. Diese Wertung ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2. sind die auf seinen Grundstücken befindlichen Viehunterstände formell baurechtswidrig, da die erforderlichen Baugenehmigungen nicht erteilt worden sind. Die Viehunterstände waren im Zeitpunkt ihrer Errichtung als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HBO 1990 anzusehen, da sie mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen sind. Sie waren gemäß § 87 Abs. 1 HBO 1990 genehmigungspflichtig, da sie unter keine der Ausnahmefälle des § 89 HBO 1990 fielen. Zwar war gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1990 die Errichtung von Gebäuden bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen. Diese Ausnahmevorschrift greift aber bereits deswegen nicht ein, weil die Viehunterstände keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der HBO 1993 nichts geändert, da § 63 Abs. 1 Nr. 1.b) HBO 1993 eine dem § 89 Abs. 1 Nr. 2 HBO 1990 entsprechende Regelung enthielt. Nach Inkrafttreten der HBO 2002 sind die Viehunterstände gemäß § 54 Abs. 1 HBO 2002 genehmigungspflichtig gewesen. Die von der Baugenehmigungspflicht ausgenommenen Vorhaben sind aus der Anlage 2 zur HBO ersichtlich. Gemäß Ziffer I 1. 1.3 der Anlage 2 sind Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 genehmigungsfrei. Auch nach neuer Rechtslage ist die Baugenehmigungsfreiheit somit an die Voraussetzung geknüpft, dass der Viehunterstand einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, sind die Viehunterstände formell baurechtswidrig. Diese sind auch materiell baurechtswidrig. Bauplanungsrechtlich sind die Unterstände nach § 35 BauGB zu beurteilen, da die Grundstücke des Antragstellers zu 2. im Außenbereich der Gemeinde liegen. Aus den in den Akten befindlichen Plänen ergibt sich, dass der tatsächliche Bebauungszusammenhang an der rückwärtigen Bebauung endet, die durch die vorhandenen Gebäude entlang der Weidestraße gebildet wird. Diese Gebäude werden vom Bebauungszusammenhang erfasst, nicht dagegen die Standorte der Viehunterstände, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Freiflächen umgeben sind. Die Tierhaltung auf den Grundstücken des Antragstellers zu 2. dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern stellt unstreitig eine hobbymäßige Tierhaltung dar, ist also kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Unterstände sind auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB a. F.) bauplanungsrechtlich deswegen zulässig, weil sie wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Das kommt nur für solche Vorhaben in Betracht, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausreichen. Dienen sie - wie vorliegend - im Wesentlichen der individuellen Freizeitgestaltung, sind sie nicht erforderlich im Sinne dieser Privilegierungsvorschrift (BVerwG, Beschluss vom 29.08.1989 - BVerwG 4 B 61.89 - BRS 49 Nr. 97; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.02.1994 - 6 L 3215/91 - BRS 56 Nr. 75). Da die Unterstände somit nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind, sind sie bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Als sogenannte sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sind sie nicht zulässig, da ihre Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Unterstände lassen die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) befürchten. Eine streng am Wortlaut ausgerichtete Auslegung des Begriffs der Splittersiedlung dahin, dass sie nur eine dem Wohnen von Menschen dienende Bebauung umfasst, widerspräche dem Ziel und Schutzzweck des § 35 BauGB, der zusammenhanglose und unorganische Streubebauung verhindern will (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Mai 2007, § 35 BauGB Rdnr. 104). Eine dem Außenbereich nicht wesensgemäße Bebauung kann daher auch aus Gebäuden bestehen, die zwar nicht der Unterkunft von Menschen dienen, aber von ihnen - beispielsweise zu Zwecken der Arbeit - betreten werden können (BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - BVerwG 4 C 42.74 - BRS 30 Nr. 57). Auch das Errichten von nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlagen, die eine Ausweitung einer baulichen Nutzung in den Außenbereich ermöglichen, ist geeignet, zu einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs beizutragen. In einem offenen Unterstand können Pferde von Menschen aufgesucht und versorgt werden, weshalb auch Pferdeunterstände die Einleitung eines Vorgangs der Zersiedelung des Außenbereichs befürchten lassen (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.02.1994, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.1994 - 1 L 151/92 - zitiert nach Juris). Hinzu kommt in diesem Zusammenhang eine mit den Grundsätzen einer geordneten Siedlungsstruktur unvereinbare Vorbildwirkung. Die Zulassung der Unterstände könnte in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise andere Tierhalter zu weiteren Bauten dieser Art veranlassen.

Da die Grundstücksnutzungen des Antragstellers zu 2. formell und materiell illegal sind, waren sie nicht in die planerischen Erwägungen miteinzubeziehen. Bei der Abwägung von einer Bauleitplanung betroffener Interessen dürfen solche Interessen unberücksichtigt bleiben, denen der Schutz durch die Rechtsordnung versagt ist. Dazu gehören geltend gemachte Belange im Zusammenhang mit Gebäuden und Grundstücksnutzungen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht genehmigt sind und auch nicht genehmigt werden können, da sie dem materiellen Baurecht widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1993 - BVerwG 4 B 170/93 - NVwZ-RR 1994, 373; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 591; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rdnr. 75). Dies gilt auch für eine jahrelang geduldete baurechtswidrige Nutzung. Nimmt die Bauaufsichtsbehörde einen baurechtswidrigen Zustand lange Zeit hin, so mag sie hiergegen nicht mehr ohne Weiteres einschreiten dürfen. Hierdurch verschieben sich aber nicht die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich die Bebauungsplanung richtet. Überplant die Gemeinde das maßgebliche Gebiet, so braucht sie auf das Interesse, einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten zu können, keine Rücksicht zu nehmen. Wer Beeinträchtigungen durch die Planung nur deshalb befürchten muss, weil er sein eigenes Grundstück unzulässig nutzt, ist nicht schutzwürdig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2003 - 7 a D 35/02.NE - zitiert nach Juris). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass die illegale Nutzung geduldet worden ist. Eine schriftliche oder mündliche Zusicherung, gegen den illegalen Zustand nicht einzuschreiten, ist ersichtlich nicht erteilt worden. Selbst wenn man aber davon ausginge, bloßes Schweigen oder Nichtstun sei im Einzelfall - einer konkludenten Erklärung vergleichbar - geeignet, Schutz vor behördlichem Einschreiten zu vermitteln, würde dies nicht zur Annahme einer Duldung des baurechtswidrigen Zustandes führen. Nach den ursprünglichen Vorstellungen der Antragsgegnerin sollte von dem Erlass von Abrissverfügungen bezüglich der illegalen Bauten im Außenbereich zunächst deswegen abgesehen werden, weil eine Überplanung des gesamten Bereichs und eine Legalisierung dieser Kleinbauten durch die Ausweisung von Flächen für die Kleingartennutzung geplant war (vgl. Vermerk des Bauamts vom 16. Oktober 2001, Blatt 190 Gerichtsakte). Im Rahmen der Bauleitplanung entschied sich die Antragsgegnerin jedoch dafür, die Flächen im Bereich der Grundstücke des Antragstellers zu 2. als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Das Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen die formell und materiell baurechtswidrige Nutzung der Grundstücke des Antragstellers zu 2. stellte daher zu keinem Zeitpunkt eine schutzbegründende Hinnahme des Rechtsverstoßes dar, sondern allenfalls eine "Interimslösung" ohne planungsrechtliche Relevanz.

Im Ergebnis ist damit der von dem Antragsteller zu 2. ausgeübten Nutzung der Schutz der Rechtsordnung versagt. Seine Belange waren nicht in die planerischen Erwägungen der Antragsgegnerin miteinzubeziehen mit der Folge, dass abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen der Bereich um die Grundstücke des Antragstellers zu 2. als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden durfte.

Den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen zufolge sind mithin für das Baugebiet (mit Ausnahme des Emissionsbereichs E5, der nach den obigen Ausführungen in die planerischen Erwägungen nicht miteinzubeziehen war) keine unzumutbaren Geruchsimmissionen zu erwarten.

Das Sachverständigengutachten hat auch die von dem Antragsteller zu 1. beabsichtigte und bereits genehmigte Erweiterung des Betriebsteils "Über den Höfen 33" in seine Betrachtungen einbezogen, indem er für den Emissionsbereich E1 einen Stallbesatz von 170 Rindern zugrunde gelegt hat (vgl. Seite 27 des Sachverständigengutachtens vom 18. Dezember 2003).

Die Belange des Antragstellers zu 1. waren - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht etwa deshalb von vornherein geringgewichtig, weil den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 1. bereits an der östlichen Seite Wohnbebauung umgibt und er daher nicht mit wesentlichen zusätzlichen Erschwernissen seiner Betriebsführung durch die hinzutretende Wohnbebauung zu rechnen hat. Zu berücksichtigten ist vielmehr, dass die geplante Wohnbebauung von einer Seite her, nämlich vom Westen, an die Hofstelle heranrückt, die bisher gegenüber landwirtschaftstypischen Immissionen unempfindlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - BVerwG 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2005 - 7 D 17/04.NE - BRS 69 Nr. 15). Das Maß der in diese Richtung hin zulässigen Immissionen kann nicht danach beurteilt werden, in welchem Umfang der Antragsteller zu 1. in Bezug auf andere Standorte Rücksicht auf eine Wohnbebauung nehmen muss.

Die Antragsgegnerin hat schließlich auch das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Erhaltung der Nutzbarkeit des Wirtschaftsweges, der die beiden Teile des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1. verbindet, mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Wie sich aus Ziffer 5 der Begründung des Bebauungsplans ergibt, hat die Antragsgegnerin die besondere Bedeutung des west-östlichen Verbindungsweges für die landwirtschaftlichen Betriebe erkannt und infolgedessen eine abschnittsweise Erschließung des Gebiets vorgesehen. (In einem ersten Abschnitt soll die Erschließung über die Straße "Über den Höfen" gesichert werden. Für weitere Abschnitte soll in Richtung Osten eine parallel zur Straße "Über den Höfen" geplante Straße die Erschließung sichern und diese einen Anschluss an den vorhandenen Verbindungsweg von Westen nach Osten erhalten). Zwar kann die Benutzung dieser Verbindungsstraße mit den üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen, etwa beim Ausbringen der Gülle, zu Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft führen. Auch eine gewisse Verschmutzung der Straße durch den landwirtschaftlichen Verkehr wird unvermeidlich sein. Eine solche Belastung ist aber in einem ländlich geprägten Raum in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs üblich und daher in aller Regel hinzunehmen. Darüber hinaus hat der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme (vgl. Blatt 56 Gerichtsakte) ausgeführt, dass er bei seinen Ortsterminen einen auffällig häufigen Pendelverkehr zwischen den beiden Hofstellen des Antragstellers zu 1. nicht festgestellt habe. Auch die zuständige Fachbehörde (vgl. Stellungnahme des Landrats des Landkreises Kassel - Hauptabteilung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - vom 28. April 2003) hatte diesbezügliche Einwendungen nicht erhoben und lediglich darauf hingewiesen, dass eine funktionelle Beeinträchtigung der bestehenden Wirtschaftswegeverbindung (z. B. durch den Einbau von Schwellen, starken Einengungen und Baumpflanzungen) nicht erfolgen dürfe.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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