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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 4 N 869/07
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, BImSchG, BNatSchG, FFH-RL


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB a. F. § 4a Abs. 3
BauNVO § 11
BImSchG § 41
BImSchG § 50
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG § 62 Abs. 1 Nr. 2
FFH-RL Art. 16 Abs. 1
1. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung an artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverboten im Sinne des § 42 BNatSchG scheitert, kann gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt aber nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 62 BNatSchG vorliegen (sog. Befreiungslage).

2. Einzelfall, in dem es durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erteilen.

3. Die Niststätten europäischer Vogelarten sind dann nicht im Sinne des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG betroffen, wenn die im Plangebiet festgestellten Vogelarten ihre Niststätten nur während einer Brutperiode nutzen und auch auf die künftige Nutzbarkeit des Brutreviers nicht angewiesen sind, da genügend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind.

4. Die Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel ist hinreichend bestimmt, wenn sich mit Hilfe der Bebauungsplanbegründung feststellen lässt, nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung zu berechnen ist (hier: Bezugnahme auf die DIN 18005).


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 4 N 869/07

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Baurechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzende Richterin am Hess. VGH Dr. Rudolph, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann, Richter am Hess. VGH Heuser, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Schönstädt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 10. November 2005 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. 131 "Stadtbahnhof" mit integriertem Landschaftsplan.

Ziel dieses Bebauungsplans ist es, die baurechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des geplanten Stadtbahnhofbereichs zu schaffen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Eisenbahnstrecke Eschwege/West- Eschwege/Stadtbahnhof zu reaktivieren und einen neuen Haltepunkt in Zentrumsnähe zu errichten. Die zum Betreiben des Bahnverkehrs notwendigen Gleisanlagen sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgenommen; diese sollen durch ein Planfeststellungsverfahren planungsrechtlich abgesichert werden. Die für das Funktionieren des Bahnhofs notwendigen Maßnahmen (wie Erschließung, Schaffung von Parkplätzen und des Bereichs für ein neues Empfangsgebäude sowie eines Busbahnhofs) sollen durch den angefochtenen Bebauungsplan bauplanungsrechtlich abgesichert werden. Zur besseren Erschließung des Stadtbahnhofs sind umfangreiche Um- und Neubaumaßnahmen der umgebenden Erschließungsstraßen geplant. Die Bahnhofskreuzung soll zu einem Kreisverkehr umgebaut werden. Zusätzlich soll eine neue Verbindungsstraße zwischen der "Kuhtrift" und dem "Schützengraben" in Richtung Stadtteil Heuberg für eine optimale Erreichbarkeit des Bahnhofs und eine spürbare Entlastung der Bahnhofskreuzung sorgen.

Das Plangebiet liegt etwa 1000 m nordwestlich der Altstadt an der Niederhoner Straße (B 249) im Bereich des ehemaligen Bahnhofs. Es wird als Geltungsbereich A auf dem Plan bezeichnet und wie folgt begrenzt: im Norden durch die Niederhoner Straße, im Osten durch die Bahnhofskreuzung und die in sie einmündenden Straßen, im Süden durch die Straße Am Bahnhof und im Westen durch die geplante Erschließungsstraße zwischen der Kuhtrift und dem Schützengraben. Der Geltungsbereich B des angefochtenen Bebauungsplans, in dem die Durchführung der notwendigen Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzt ist, befindet sich in der Gemarkung D. (Flur 1, Flurstück 59).

Der Bebauungsplan (Geltungsbereich A) weist zwei Sondergebiete "Stadtbahnhof" aus: SO 1 und SO 2. Das im Osten des Plangebiets, am Kopf der Gleisanlagen und Bahnsteige liegende Sondergebiet "Stadtbahnhof 1" dient vorwiegend der Unterbringung der an einem Bahnhaltepunkt nachgefragten Nutzungen sowie weiterer ergänzender Nutzungen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Nr. 1.1.1) heißt es hierzu: "Zulässig sind Räume zur Kundeninformation, insbesondere für ÖPNV-Nutzer, die der Versorgung der Reisenden dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Büro- und Dienstleistungs- und Verwaltungsnutzungen, Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO, die Errichtung einer öffentlichen Toilettenanlage sowie von Fahrradabstellanlagen, auch in Form von Hochbauten. Ausnahmsweise können auf untergeordneten Flächen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden." Das Sondergebiet "Stadtbahnhof 2", in dessen Bereich sich das denkmalgeschützte ehemalige Empfangsgebäude des Bahnhofs und seine Nebenanlagen befinden, schließt sich westlich an. Es dient überwiegend der Unterbringung von Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie ergänzender Nutzungen. In dem östlichen Bereich des SO 2 soll ein neues zweigeschossiges Parkdeck entstehen. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Ziffer 1.1.2) heißt es: "Zulässig sind Büro-, Dienstleistungs- und Verwaltungsnutzungen, Parkhäuser, Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Anlagen für kulturelle, kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Stellplatzanlagen. Wohnnutzungen sind oberhalb des Erdgeschosses zulässig."

Im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan von 1979 waren die bestehenden Straßen des Plangebiets (Geltungsbereich A) als Straßenverkehrsfläche, alle übrigen Flächen als Bahnanlagen dargestellt. Nicht Gegenstand des Flächennutzungsplans war die neue Verbindungsspanne von Kuhtrift und Schützengraben. Für den Geltungsbereich B des Bebauungsplans stellte der Flächennutzungsplan als Bestand Eigentums- und Pachtgarten dar. Der Flächennutzungsplan wurde im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 10. Juli 2003 geändert (Flächennutzungs- und Landschaftsplan - Änderung Nr. 3.24 "Stadtbahnhof" - Teil A und B), indem entsprechend den beabsichtigten Festsetzungen in dem Bebauungsplan die Straßenverkehrsflächen und Sondergebiete Stadtbahnhof (Geltungsbereich A) und die Ausgleichs-/Ersatzflächen für die Eingriffe in Natur und Landschaft (Geltungsbereich B) dargestellt wurden. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 wurde die Änderung Nr. 3.24 des Flächennutzungsplans (unter Maßgaben) genehmigt und die Genehmigung am 13. Mai 2006 öffentlich bekannt gemacht.

In ihrer Sitzung am 10. Juli 2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 131 "Stadtbahnhof" - Teil A und B - und machte dies am 19. Juli 2003 öffentlich bekannt. Am 16. Juli 2003 fand im Rathaussaal in A-Stadt eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, in der über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet wurde. Die öffentliche Auslegung der Bauleitpläne fand in der Zeit vom 28. Juli 2003 bis 29. August 2003 statt. Die Träger öffentlicher Belange erhielten im Rahmen der öffentlichen Auslegung Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken befasste sich die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 14. Oktober 2004. Sie beschloss eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen im Geltungsbereich A des Bebauungsplans:

1. Verschiebung der neu geplanten Straßentrasse der Straße Am Bahnhof etwa ab Höhe des alten Bahnhofs bis zur Verlängerung der Straße Schützengraben-Kuhtrift nach Norden einschließlich Verschiebung der Bushalte;

2. Änderung der Baugrenzen nördlich des alten Bahnhofs und nördlich der neu geplanten Trasse der Straße Am Bahnhof, Festsetzung einer Sticherschließungsstraße westlich des alten Bahnhofs sowie Reduzierung der maximalen Firsthöhe im östlichen Teil des SO 2;

3. Verbreiterung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche durch vorgesehene Längsparkplätze vor den Gebäuden Schützengraben 1 a bis 3 sowie Festsetzung von Baumstandorten zwischen den künftigen Längsparkplätzen;

4. Geringfügige Änderung der Straßenverkehrsfläche der Eisenbahnstraße im Bereich der Einmündung auf die neue Verbindung Schützengraben-Kuhtrift;

5. Änderung des Einmündungsbereichs der neu geplanten Straße Stedigsrain an die B 249 sowie der Grundstückseinfahrt für das Gebäude Bahnhofstraße 9 a.

Aufgrund dieser Änderungen verschob sich die Grenze des Geltungsbereichs A des Bebauungsplans geringfügig; ebenso traten Änderungen in der Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung Nr. 3.24 für den Teil A ein.

Nach der am 9. Juni 2005 erfolgten amtlichen Bekanntmachung der geänderten Bauleitplanentwürfe lagen diese in der Zeit vom 21. Juni 2005 bis 8. Juli 2005 zu jedermanns Information erneut öffentlich aus. Die berührten Träger öffentlicher Belange wurden an der Bauleitplanung beteiligt.

Das Landesamt für Denkmalpflege hatte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Bedenken dagegen erhoben, dass der Bebauungsplan in der Umgebung des Kulturdenkmals "Alter Bahnhof" im vorgesehenen Sondergebiet SO 2 Hochbauten ermögliche, die das Kulturdenkmal beeinträchtigen könnten. Als problematisch wurde angesehen, dass für das (im westlichen Teilbereich des SO 2) vorgesehene Parkdeck eine Dreigeschossigkeit ermöglicht wurde, da hierdurch das ehemalige Empfangsgebäude des alten Bahnhofs nicht mehr ganz seine optische Wirkung als Solitärbau entfalten könnte.

Diese Einwendung führte zu einer dahingehenden Änderung des Bebauungsplans, dass das Sondergebiet SO 2 in einen westlichen und östlichen Teilbereich mit unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aufgeteilt wurde. Im östlichen Teil (im Bereich des geplanten P+R-Parkdecks) sind zwei Vollgeschosse zulässig; die Geschossflächenzahl beträgt 1,6. Im westlichen Teilbereich sind drei Vollgeschosse zulässig; die Geschossflächenzahl beträgt dort 2,4. Eine erneute Auslegung des so geänderten Bebauungsplanentwurfs erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 10. November 2005 entschied die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. Mai 2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 24. April 2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er sei Eigentümer der Grundstücke Flurstücke 150/27, 150/28, 150/19, 150/18 und 150/16 der Flur 2, Gemarkung A-Stadt. Auf dem Flurstück 150/27 befinde sich eine Tennishalle mit Tennisplätzen. Auf dem Flurstück 150/18 seien Stellplätze untergebracht, die der Tennishalle dienten. Der angefochtene Bebauungsplan erfasse Teilflächen der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 150/19 und 150/18 der Flur 2, Gemarkung A-Stadt. Sie würden als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und dienten dem Ausbau der Verbindungsstraße zwischen Kuhtrift und Schützengraben. Hieraus folge seine Antragsbefugnis. Darüber hinaus sei sein privates Interesse an der Erschließung seiner Grundstücke abwägungsbeachtlich. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide bereits an beachtlichen Verfahrensmängeln. Der Bebauungsplanentwurf sei zwischen der zweiten öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 21. Juni 2005 bis 8. Juli 2005 und dem Satzungsbeschluss vom 10. November 2005 geändert worden, ohne dass eine nochmalige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung stattgefunden habe. Der Bebauungsplanentwurf habe zunächst für das Sondergebiet SO 2 drei Vollgeschosse und eine Geschossflächenzahl von 2,4 festgesetzt. Dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan zufolge sei das Sondergebiet SO 2 in einen östlichen und westlichen Teilbereich mit unterschiedlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aufgeteilt worden: im östlichen Teil seien zwei Vollgeschosse zulässig (zulässige Geschossflächenzahl: 1,6), im westlichen Teil drei Vollgeschosse (Geschossflächenzahl: 2,4). In der Änderung des Bebauungsplans zwischen der öffentlichen Auslegung und dem Satzungsbeschluss ohne erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB a. F. (§ 4a Abs. 3 BauGB n. F.). Dieser Mangel sei auch nicht durch Fristablauf nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. unbeachtlich geworden, da die Zweijahresfrist noch nicht verstrichen sei. Der Bebauungsplan verstoße außerdem gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Bebauungsplan scheitere an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihm artenschutzrechtliche Verbote entgegenstünden, für dessen Überwindung keine "Befreiungslage" existiere. Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan sei festgestellt worden, dass die ehemaligen Bahnanlagen sich im Laufe der Zeit zu Lebensräumen mit hoher Bedeutung für die Tierwelt entwickelt hätten. Nachgewiesen worden sei die Zauneidechse, die zu den in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannten Arten gehöre. Sie zähle nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG zu den streng geschützten Arten. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Dieses Verbot stehe der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegen, da sich die überbaubaren Grundstücksflächen des Sondergebiets SO 2 gerade auf die Kies- und Gleisflächen bezögen. Von dem Verbot könne nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG befreit werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erforderten. Eine entsprechende Befreiung sei unter dem 8. Mai 2006 vom Werra-Meißner-Kreis erteilt worden. Diese Befreiung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls erforderten die Befreiung nicht. Für die Reaktivierung des Bahnanschlusses bedürfe es nicht der Inanspruchnahme des Lebensraums der Zauneidechse im Bereich der Kiesflächen und der Gleise. Vielmehr hätte hierfür die Ausweisung des Sondergebiets SO 1 im Osten des Plangebiets ausgereicht. Der Lebensraum der Zauneidechse befinde sich dagegen im Bereich des Sondergebiets SO 2, in dem ganz überwiegend Büro-, Dienstleistungs- und Verwaltungsnutzungen untergebracht würden. Es handele sich hierbei um Nutzungen ohne unmittelbaren Gemeinwohlbezug. Hinzu komme, dass nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG weitere Voraussetzung für die Befreiung sei, dass die Art. 12, 13 und 16 der FFH-Richtlinie nicht entgegenstünden. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie lasse Abweichungen von den Verboten nur zu, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gebe. Dies setze eine Alternativenprüfung voraus, die im Bebauungsplanverfahren gänzlich unterblieben sei. Außerdem sei im Aufstellungsverfahren festgestellt worden, dass die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans von 53 verschiedenen Vogelarten als Lebensraum oder Teillebensraum genutzt würden. Teilweise seien Arten betroffen, die sich auf der Roten Liste befänden. Auch hieraus folge ein Verbot, das der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstünde. Für die europäischen Vogelarten gelte derselbe Verbotstatbestand wie für die streng geschützten Arten. Zu den europäischen Vogelarten zählten danach auch die im Geltungsbereich des Bebauungsplans nachgewiesenen Brutvögel. Es handele sich durchweg um heimische, wild lebende Vogelarten. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gewähre ihnen denselben Schutz wie den streng geschützten Arten. Für die Beeinträchtigung der Brutplätze der wild lebenden Tiere der europäischen Vogelarten sei keine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erteilt worden. Eine Befreiungslage sei auch nicht gegeben. Insoweit gelte Gleiches wie für die Zauneidechse. Außerdem sei die Festsetzung des Sondergebiets SO 2 unwirksam. § 11 Abs. 1 BauNVO lasse die Festsetzung sonstiger Sondergebiete nur zu, wenn sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterschieden. Es fehle an einem wesentlichen Unterschied des Sondergebiets SO 2 zu den in der Baunutzungsverordnung geregelten Gebietstypen. Das Sondergebiet SO 2 entspreche vom Gebietscharakter und den zulässigen Nutzungen her entweder einem Mischgebiet oder einem Kerngebiet. Entgegen den Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung komme es nicht einem "emissionsarmen Gewerbegebiet" nahe, da in diesem Fall das Wohnen oberhalb des Erdgeschosses nicht allgemein hätte zugelassen werden dürfen. Im Übrigen seien nur solche Nutzungen zugelassen, die sowohl im Mischgebiet als auch im Kerngebiet zulässig seien. Die Unwirksamkeit der Festsetzung des SO 2 führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Auch die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Sondergebiete SO 1 und SO 2 sei unwirksam. Diese Festsetzung sei nicht hinreichend bestimmt. Der Bebauungsplan müsse klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthalten, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreite. Dies setze voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimme, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebs zu "verteilen" sei. Außerdem müsse sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen sei. Diesen Anforderungen werde die Festsetzung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel im angefochtenen Bebauungsplan nicht gerecht. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels als auch hinsichtlich der Methode, nach der die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der Festsetzung auf das einzelne Vorhaben errechnet werden solle. Weder zur Bezugsfläche noch zur Berechnungsmethode fänden sich im Bebauungsplan Festsetzungen. Dies sei nur dann hinzunehmen, wenn sich aus der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, auf welches Regelwerk für die Schallausbreitungsberechnung abzustellen sei. Hieran fehle es. Diese unwirksame Festsetzung begründe zugleich einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, weil der Bebauungsplan die mit seinen Festsetzungen verbundene Lärmproblematik nicht bewältige. Darüber hinaus sei die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials unvollständig. In der Bebauungsplanbegründung werde geltend gemacht, die neue Verbindungsstraße Schützengraben-Kuhtrift sei aufgrund der prognostizierten Leistungsfähigkeit des neuen Kreisverkehrsplatzes erforderlich. Dies solle daraus folgen, dass die Funktionsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes nur dann gegeben sein, wenn von dort keine durchgängige Verbindung über die Straße Am Bahnhof zum Schützengraben möglich sei. Deshalb solle die neue Verbindungsstraße zwischen Schützengraben und Kuhtrift realisiert werden. Diese Behauptungen in der Bebauungsplanbegründung seien in keiner Weise nachvollziehbar. Insbesondere fehle es an entsprechenden gutachterlichen Prognosen. Abwägungsfehlerhaft sei auch die "Lösung" der Erschließung der Grundstücke des Antragstellers. Die Verwirklichung des Bebauungsplans würde zu erheblichen Beeinträchtigungen für ihn - den Antragsteller - führen. Aufgrund der Tieferlegung des Niveaus der Straße Schützengraben werde sein für den gewerblichen Tennishallenbetrieb genutztes Grundstück vom Schützengraben her nicht mehr wahrnehmbar sein; es werde "abgehängt". Die Antragsgegnerin sei diesem Einwand mit der Erwägung entgegengetreten, dass die neue Verbindungsstraße Schützengraben-Kuhtrift notwendig sei, um die Leistungsfähigkeit des neuen Kreisverkehrs zu gewährleisten. Das diesbezügliche Abwägungsmaterial sei indes unvollständig. Er habe schon im Aufstellungsverfahren geltend gemacht, dass die neue Erschließung des Grundstücks der Tennishalle nicht praktikabel sei. Die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass das gewerblich genutzte Grundstück auch mit Lkw angefahren werden müsse. Die festgesetzte private Grundstückszufahrt reiche nicht aus, um die Schleppradien der Lkw abzudecken. Schließlich habe der Träger der Straßenbaulast nach § 22 Straßengesetz einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, soweit Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder Einziehung von Straßen unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert werde. Mit der neuen Erschließungsstraße und der privaten Grundstückszufahrt werde die Antragsgegnerin dieser straßenrechtlichen Vorgabe nicht gerecht. Im Verhältnis zur gegenwärtig ebenerdigen Zufahrt handele es sich nicht um einen angemessenen Ersatz. Dies gelte auch soweit eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung private Grundstückszufahrt festgesetzt werde. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass der betroffene Grundstückseigentümer diese Flächen "zu erwerben" habe. Soweit eine private Verkehrsfläche festgesetzt werde, müsse die Antragsgegnerin jedenfalls sicherstellen, dass der betroffene Grundstückseigentümer diese Fläche erhalte, ohne dafür Aufwendungen im Rahmen eines Erwerbsvorgangs machen zu müssen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 131 "Stadtbahnhof" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag sei unbegründet, da der angegriffene Bebauungsplan verfahrens- sowie materiellrechtlich keine seine Unwirksamkeit begründenden Mängel aufweise. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht deswegen an einem beachtlichen Verfahrensmangel, weil er nach seiner Änderung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der Geschossflächenzahl nicht nochmals ausgelegt worden sei. Mit den vorgenommenen Änderungen habe die Antragsgegnerin den Anregungen entsprochen, die von dem Verein für Waldorfpädagogik A-Stadt e. V. (Blatt 272 f. Verfahrensakte) sowie der unteren (Blatt 280 Verfahrensakte) und oberen Denkmalschutzbehörde (Blatt 286 Verfahrensakte) vorgebracht worden seien. Hintergrund dieser Anregungen sei die Befürchtung gewesen, dass das bestehende denkmalgeschützte Empfangsgebäude von dem unmittelbar angrenzenden Parkdeck (bei einer ursprünglich vorgesehenen maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m) optisch beeinträchtigt werden könnte. Die Antragsgegnerin, die selbst Eigentümerin dieses Grundstücks sei, habe davon ausgehen dürfen, dass aufgrund der vorgenommenen Änderungen nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht werde. Die Änderungen beruhten ausnahmslos auf dem Vorschlag Betroffener und könnten weder den Antragsteller noch Dritte abwägungsrelevant berühren. Deshalb wäre eine erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit gewesen, die für die vorgenommene Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbracht hätte. Auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB sei unbegründet. Soweit der Antragsteller meine, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 62 Abs. 1 BauGB nicht vorlägen und die erteilte Befreiung daher rechtswidrig sei, sei dies rechtlich unerheblich. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9.2.2004 - 4 BN 28/03 - NVwZ 2004, 1242) gehe von einer bestandskräftig erteilten Befreiung eine Tatbestandswirkung aus, die das mit einem naturschutzrechtlichen Verbot verbundene Vollzugshindernis überwinde. Unabhängig hiervon sei der Befreiungsbescheid auch materiell rechtmäßig. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem planfeststellungsbedürftigen Teil des Gesamtvorhabens. Dessen Gegenstand sei die schienengebundene Anbindung des Stadtzentrums an das ÖPNV-Netz auf einer vorhandenen stillgelegten Bahnanlage und damit die Reaktivierung des Stadtbahnhofs. Rechtsfehlerfrei hätten untere und obere Naturschutzbehörde bei diesem Gesamtvorhaben das Vorhandensein überwiegender Gründe des Gemeinwohls bejaht. Dabei dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die Befreiung unter insgesamt neun Auflagen zur Umsiedlung der vorhandenen Population der Zauneidechse erteilt worden sei. Hinsichtlich der heimischen Vogelarten habe es keiner Befreiung bedurft. Zwar habe das avifaunistische Gutachten vom 29. Dezember 2002 (Blatt 131 bis 148 Verfahrensakte) das Vorhandensein von 65 verschiedenen Vogelarten (davon 51 als Brutvögel, zehn als Nahrungsgäste und zwei Arten als Durchzügler) ergeben. Jedoch habe sich das Untersuchungsgebiet nicht allein auf den hier streitgegenständlichen Plangeltungsbereich erstreckt, sondern auf eine doppelt so große Fläche in westlicher Richtung. So erkläre sich, dass die im Rahmen des späteren Aufstellungsverfahrens von Mitarbeitern der oberen Naturschutzbehörde durchgeführten Überprüfungen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass der Verwirklichung des Bebauungsplans keine Verbotstatbestände im Sinne des § 42 BNatSchG entgegenstünden. Insoweit werde auf den in Ablichtung beigefügten Vermerk der oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Kassel vom 10. September 2007 verwiesen, in welchem die fachbehördliche Erläuterung zur naturschutzrechtlichen Position der oberen Naturschutzbehörde erfolge. Diese Stellungnahme bestätige auch den sich aus der Abwägungsvorlage (Blatt 280 bis 284, 288 Verfahrensakte) ergebenden Ablauf einer engen fachlichen Abstimmung mit der oberen Naturschutzbehörde sowohl hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Frage als auch hinsichtlich Art und Umfang der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Die insoweit ursprünglich vorgetragenen Bedenken hätten im Vorfeld des Satzungsbeschlusses in enger fachlicher Abstimmung ausgeräumt werden können. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstoße die Festsetzung des Sondergebiets SO 2 auch nicht gegen die Vorgaben der Baunutzungsverordnung. Der beschriebene Gesetzeszweck sowie die damit übereinstimmend als zulässig festgesetzten Nutzungsarten entsprächen weder einem Mischgebiet noch einem Kerngebiet. Auch mit den nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO möglichen Modifizierungen habe wegen der sonst damit verbundenen Entfremdung des Gebietszwecks weder ein Mischgebiet noch ein Kerngebiet festgesetzt werden können. Für einen solchen Fall sehe die Baunutzungsverordnung die Ausweisung eines Sondergebiets vor, da sich der gewollte Festsetzungsgehalt keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen lasse. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch nicht im Hinblick auf die festgesetzten Schallleistungspegel gegen das Bestimmtheitsgebot. Aus der in den textlichen Festsetzungen unter A.1.2 abgedruckten Tabelle ergebe sich in Verbindung mit der aus dem Plankartenteil ersichtlichen Abgrenzung der beiden Sondergebiete die jeweilige Bezugsfläche mit hinreichender Bestimmtheit. Zwar fänden sich weitergehende Festlegungen hinsichtlich des für die schalltechnische Untersuchung verwendeten und in späteren Baugenehmigungsverfahren anzuwendenden Regelwerks der Berechnungsmethode der Schallausbreitung in den textlichen Festsetzungen nicht. Allerdings ergebe sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 9. Mai 2003 und aus der Bebauungsplanbegründung die Anwendung der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau". Schließlich lägen auch die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. Insbesondere sei das Abwägungsmaterial hinsichtlich der Notwendigkeit einer verkehrlichen Verbindung von "Schützengraben" und "Kuhtrift" nicht unvollständig. Die Antragsgegnerin habe bereits im Vorfeld des förmlichen Aufstellungsverfahrens im Jahre 1998 für die Verkehrsplanung im Zusammenhang mit der Wiederinbetriebnahme des schienengebundenen Personennahverkehrs eine Verkehrszählung durchgeführt. Diese sowie ein darauf Bezug nehmender Vermerk des Amts für Straßen- und Verkehrswesen vom 19. März 1999 seien in Ablichtung beigefügt. Die Antragsgegnerin habe sich auch mit den von dem Antragsteller im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen abwägungsfehlerfrei befasst. Insoweit werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beschlossene Abwägungsvorlage (Blatt 268 bis 271 Verfahrensakte) verwiesen. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe bei der Planung der Grundstückszufahrt unberücksichtigt gelassen, dass das gewerblich genutzte Grundstück auch für Lkw mit Getränkelieferungen erreichbar sein müsse, sei unzutreffend. Eine entsprechende Andienung sei nach den fachlichen Vorplanungen ohne Weiteres möglich. Die aufgeworfene Frage des notwendigen Flächenerwerbs sei entweder vertraglich oder im Wege eines förmlichen Umlegungsverfahrens lösbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahrensakte betreffend den Bebauungsplan Nr. 131 "Stadtbahnhof" (1 Ordner) sowie die Verfahrensakte betreffend den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (1 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach dem Baugesetzbuch, deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.9.1988 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Eigentümer nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller gegen die Teilflächen seiner Grundstück Flurstücke 150/19 und 150/18, Flur 2, Gemarkung A-Stadt, erfassende Festsetzungen des Bebauungsplans, weshalb der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist. Darüber hinaus erscheint es nach dem Vorbringen des Antragstellers als möglich, dass er in dem ihm zustehenden Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen verletzt wird. Als in der Abwägung zurückgestellter einstellungserheblicher privater Belang ist hier von Bedeutung, dass der Bebauungsplan eine veränderte Zufahrt zur Tennishalle des Antragstellers (Flurstück 150/27) vorsieht.

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

Der angegriffene Bebauungsplan lässt zunächst keinen formellen Fehler erkennen, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Der Antragsteller kann sich nicht auf den geltend gemachten Verfahrensmangel berufen, der seiner Auffassung nach darin liegt, dass die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nach seiner Änderung hinsichtlich der Zahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der Geschossflächenzahl nicht nochmals auslegte. Gemäß § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) - BauGB n. F. - finden auf Bebauungsplanverfahren, die - wie im vorliegenden Fall - in der Zeit vom 4. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuches in der Zeit vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Der angefochtene Bebauungsplan ist nicht unter Verletzung des § 4a Abs. 3 BauGB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. September 2004 geltenden Fassung des Gesetzes (im Folgenden: BauGB a. F.) aufgestellt worden. Nach § 4a Abs. 3 BauGB a. F. war der Entwurf eines Bebauungsplans erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wurde. Wurden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, konnte nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Dies hat die Antragsgegnerin zwar trotz der Änderung des Entwurfs nach der Auslegung unterlassen. Zu einer erneuten Bürgerbeteiligung besteht aber dann kein Anlass, wenn die vorgesehenen Änderungen keine neuen erkennbaren Beeinträchtigungen bringen. Wird etwa der Bebauungsplan lediglich in Punkten geändert, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen, auch Dritte nicht abwägungsrelevant berühren, oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten, ist eine erneute Beteiligung nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - BRS 47 Nr. 4; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2007, § 4a Rdnr. 21b und 30; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 486 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der - die Grundzüge der Planung nicht berührenden - nachträglichen Herabsetzung der Geschosszahl vor. Mit der Herabsetzung der Geschosszahl von drei auf zwei hat die Antragsgegnerin dem Einwand des Landesamts für Denkmalpflege aus der förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Rechnung getragen, dass dreigeschossige Gebäude in der Umgebung des alten Bahnhofsgebäudes dieses Kulturdenkmal beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund war das Landesamt für Denkmalpflege nicht erneut gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. zu beteiligen. Da die vorgenommene Änderung zudem weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt, bestand kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F.. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wäre eine bloße Förmlichkeit, die zu den mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts beitragen würde.

Auch in materieller Hinsicht verstößt der Bebauungsplan nicht gegen höherrangiges Recht.

Bedenken hinsichtlich der Planerforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bestehen nicht.

Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist ein Bauleitplan stets nur dann, wenn er seinem städtebaulichen Gestaltungsauftrag auch gerecht werden kann. Ist dagegen bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar, dass er wegen bestehender rechtlicher Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag, ist als solcher nicht erforderlich und wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Derartige rechtliche Hindernisse können auch in artenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet sein (BVerwG, Beschluss vom 25.8.1987 - BVerwG 4 NB 12.97 - NVwZ-RR 1998, 162; Schrödter, in: ders. (Hrsg.), BauGB, 7. Aufl., § 1a Rdnr. 143).

Das Artenschutzrecht erweist sich für den angegriffenen Bebauungsplan nicht als rechtliches Hindernis in diesem Sinne. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert nicht an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Im Planbereich sowie im gesamten Umfeld des Bahnhofs und sämtlichen von der Reaktivierung des Bahnhofs betroffenen Bereichen wurden umfangreiche Untersuchungen der Tierwelt vorgenommen. Eine "Auswirkungsprognose auf nach Bundesartenschutzverordnung geschützte und in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten (Fledermäuse, Zauneidechse, Vögel)" vom 9. Juni 2005 gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Zauneidechse mit einem Verlust von Lebensräumen in den offen und schütter bewachsenen Gleisanlagen zu rechnen ist, der als erheblich und nachhaltig einzustufen ist. Hieraus folgt, dass die in § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG genannten Lebensstätten der Zauneidechse zerstört werden und auch eine Störung dieser Tierart durch bau- und betriebsbedingte akustische sowie optische Störwirkungen, die zu den "ähnlichen Handlungen" im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 - BVerwG 9 A 28/05 - BVerwGE 126, 166 [Ortsumgehung Stralsund]) zählen, erfolgt (, soweit nicht - wie in dem Vermerk der oberen Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Kassel vom 10. September 2007 ausgeführt wird [vgl. Blatt 123 Gerichtsakte] - die Tiere bereits vor Beginn der Bauarbeiten umgesiedelt wurden.)

Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört zu den in Anhang IV der FFH-RL genannten Arten und zählt daher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) BNatSchG sowohl zu den besonders geschützten Arten als auch gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 b) BNatSchG zu den streng geschützten Arten. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend dieser Tierart einhergeht.

Die Zulassung der Bebauungsplanung trotz Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 42 Abs. 1 BNatSchG lässt sich nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts wegen nur unzureichender Umsetzung europäischen Artenschutzrechts nicht (mehr) auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - BVerwG 9 A 20/05 - DVBl 2007, 706 [Westumfahrung Halle]; BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 - a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - BVerwG 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 [Flughafen Berlin-Schönefeld]; EuGH, Urteil vom 10.1.2006 - C - 98/03 (Kommission/Deutschland - NVwZ 2006, 319). Unabhängig hiervon ist bereits zweifelhaft, ob die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 4 BNatSchG auf Bauleitpläne überhaupt anwendbar ist. Da die Vorschrift nur "die nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffe" privilegiert, ist fraglich, ob sie den Fall eines Bauleitplans, der solche Eingriffe nur vorbereitet und bei dessen Aufstellung über notwendige Kompensationsleistungen nicht in Anwendung des § 19 BNatSchG, sondern der insoweit einschlägigen Vorschrift des Bauleitplanungsrechts befunden wird (§ 21 Abs. 1 BNatSchG) überhaupt erfasst (vgl. Gellermann, NuR 2007, 132 [135 f.]; Köck, ZUR 2006, 518 [521]; Schrödter, a. a. O., § 1a Rdnr. 147; Müller, NuR 2005, 157 [160]; Hessischer VGH, Urteil vom 25.2.2004 - 3 N 1699/03 - NuR 2004, 397).

Der Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises hat jedoch mit an die Antragsgegnerin gerichteten Bescheid vom 8. Mai 2006 gemäß § 62 BNatSchG eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG erteilt. Kommt § 43 Abs. 4 BNatSchG - wie hier - nicht zum Tragen, kann die Vollzugsunfähigkeit einer artenschutzrelevanten Bauleitplanung dadurch vermieden werden, dass gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung von den Verboten des § 42 BNatSchG erteilt wird. Da § 42 Abs. 1 BNatSchG aber kein Planungsverbot konstituiert, erfordert nicht schon die Aufstellung eines Bauleitplans, sondern erst die Vornahme der zu seiner Verwirklichung notwendigen Handlungen einen artenschutzrechtlichen Dispens. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will (vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 62 Rdnr. 7). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans ist daher nicht das Vorliegen einer Befreiung, sondern das Vorliegen einer sogenannten Befreiungslage, d. h. es ist ausreichend, wenn den zur Verwirklichung der jeweiligen Planung erforderlichen Vorhaben eine Befreiung erteilt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.8.1997, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.5.2007 - 8 C 10751/06 - NuR 2007, 557; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.3.2007 - 11 B 916/06.AK - NuR 2007, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785).

Fraglich ist, welche rechtliche Bedeutung eine der planenden Gemeinde dennoch erteilte Befreiungsentscheidung hat. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise angenommen, dass eine dem Planungsträger von Seiten der Naturschutzbehörde erteilte Befreiung Tatbestandswirkung entfalte, über die sich das Normenkontrollgericht nicht hinwegsetzen dürfe, es sei denn die erteilte Befreiung wäre gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 MN 241/04 - ÖffBauR 2005, 28; jeweils unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BRS 66 Nr. 9). Ob eine objektive Befreiungslage gegeben ist, kann nach dieser Auffassung dahingestellt bleiben. Dem wird entgegengehalten, dass eine dem Träger der Bauleitplanung erteilte Befreiung auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet sei, weil die Bauleitplanung nicht an die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG gebunden sei und als solche keiner Befreiung bedürfe. Zwar sei die naturschutzbehördliche Entscheidung nicht als nichtig (§ 44 VwVfG) anzusehen. Sie gehe jedoch "ins Leere", könne keine Tatbestandswirkung entfalten und den Planungsträger nicht davon entbinden, das Vorliegen der Befreiungslage eigenverantwortlich festzustellen (Bayerischer VGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 - BRS 66 Nr. 219; bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 9.2.2004 - BVerwG 4 BN 28/03 - NVwZ 2004, 1242; vgl. auch: Gellermann, NuR 2007, 132 [137]; Gellermann/Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren, 2007, Seite 113 f.; ferner Kube, NVwZ 2005, 515 [518]).

Welche Auffassung den Vorzug verdient, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hier vorliegen.

Es ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG eine Befreiung zu gewähren. Der streitgegenständliche Bebauungsplan steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Reaktivierung des Stadtbahnhofs A-Stadt und stellt die baurechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des neuen Stadtbahnhofbereichs dar. Laut Bebauungsplanbegründung (siehe Seite 3) soll die Erreichbarkeit des Stadtzentrums von A-Stadt durch den schienengebunden Personennahverkehr sowie seine Verknüpfung mit dem öffentlichen Personennahverkehr und dem motorisierten Individualverkehr durch die Realisierung dieses Projekts erheblich verbessert werden. Da die von der Antragsgegnerin vorgesehene Bodennutzung somit zur Realisierung eines wichtigen Infrastrukturvorhabens beiträgt, ist sie aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich. Hierin liegt auch ein Befreiungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL, der nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zur Ausfüllung des Befreiungstatbestandes des BNatSchG heranzuziehen ist. Der Auffassung des Antragstellers, dass im Bereich des Sondergebiets SO 2 überwiegend Büro-, Dienstleistungs- und Verwaltungsnutzungen vorgesehen seien, weshalb die Annahme eines überwiegenden Gemeinwohlgrundes für diesen Bereich ausgeschlossen sei, ist nicht zuzustimmen. Das Sondergebiet SO 2, in dessen Bereich sich das ehemalige Empfangsgebäude des Bahnhofs einschließlich seiner Nebenanlagen befindet, dient auch der Unterbringung eines zweigeschossigen Parkhauses und somit einer dem Stadtbahnhof zugeordneten baulichen Nutzung. Eine Aufteilung des einheitlichen planerischen Konzepts in einen der Reaktivierung des Stadtbahnhofs dienenden Teil und einen anderen, städtebaulichen Nutzungen dienenden (und somit nicht Gemeinwohlinteressen dienenden), Teil ist daher ausgeschlossen.

Für die durch den angefochtenen Bebauungsplan aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme gibt es auch keine im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie anderweitig zufriedenstellende Lösung. Das europäische Naturschutzrecht misst sich mit der Verpflichtung, technisch mögliche Alternativen zu nutzen, keine schrankenlose Geltung bei. Ein Vorhabenträger braucht sich beispielsweise auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen, wie an dem von ihm gewählten Standort. Er darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf schließlich gegebenenfalls auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden (BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 17.5.2002 - BVerwG 4 A 28/01 - BVerwGE 116, 254; Dolde, NVwZ 2007, 7 [10]). Hierbei ist jeweils im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob die Alternative in Bezug auf die mit der Maßnahme verfolgten Ziele "zufriedenstellend" ist. Die Rechtsfigur ähnelt der Ausnahmeregelung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL, bei der auch nur auf "zumutbare" Alternativen verwiesen werden darf (Kratsch, NuR 2007, 100 [104 f.]; Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA), Hinweise zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und Planungen, 2006, S. 5). Eine zumutbare Alternative für die vorliegende Planung wird von dem Antragsteller nicht aufgezeigt. Sie ist auch im Übrigen weder für das Gesamtprojekt der Wiederherstellung der direkten Eisenbahnanbindung des Kernstadt-Zentrums noch für die im Planbereich vorgesehenen unterschiedlichen Nutzungen erkennbar. Das Bebauungsplangebiet liegt relativ zentral in der Kernstadt im Bereich des ehemaligen Bahnhofs und ist von verschiedenen Straßen begrenzt. Angesichts dieser Einbettung des Plangebiets in einen bereits weitestgehend bebauten innerstädtischen Bereich und seiner Lage im Bereich bestehender, deaktivierter Gleisanlagen drängt sich ein anderer Standort nicht als bessere Alternative auf.

Art. 16 Abs. 1 FFH-RL setzt weiter voraus, dass "die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichem Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen". Der Erhaltungszustand ist definiert in Art. 1 Buchst. i) FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können. Der Begriff der Population ist in Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG definiert als "eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen". Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der Population definiert als "eine biologische oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen" (BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, a. a. O., Tz. 571; vgl. auch Bendomir-Kahlo, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 10 Rdnr. 38). Maßgebend ist hierbei nicht der Verlust eines lokalen Vorkommens oder eines Reviers (BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, a. a. O., Tz. 572; BVerwG, Urteil vom 21.6.2006, a. a. O., Tz. 44 f.), sondern nur der Erhaltungszustand der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet (also der Erhaltungszustand der Art an sich) innerhalb der Europäischen Union (vgl. Kautz, NuR 2007, 234 [241]).

Ausgleichsmaßnahmen, die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art im Sinne des Art. 16 FFH-RL vorgenommen werden, vermögen indes die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten vollumfänglich zu kompensieren (LANA-Hinweise, S. 6; BVerwG, Urteil vom 16.3.2006, a. a. O., Tz. 571 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.3.2007 - 11 B 916/06.AK - NuR 2007, 360; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.5.2007, a. a. O.; Dolde, NVwZ 2007, 7 [10]; Kautz, NuR 2007, 234 [242]; Sobotta, NuR 2007, 642 [648]; Gellermann/Schreiber, a. a. O., S. 58).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall für die betroffene Tierart Zauneidechse erfüllt. Der Erhalt dieser geschützten Tierart ist durch Ausgleichsmaßnahmen in einem ortsnahen Ausweichgebiet (Ersatzhabitat), wie sie in der Entscheidung des Kreisausschusses des Werra-Meißner-Kreises vom 8. Mai 2006 über die Befreiung gemäß § 62 BNatSchG (vgl. Blatt 19 ff. Gerichtsakte) näher dargestellt sind, gewährleistet. Zum Ausgleich der Lebensraumbeeinträchtigung sollen die Tiere eingefangen und auf geeignetes Ausweichgebiet umgesiedelt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind im Hinblick auf die im Plangebiet festgestellten europäischen Vogelarten die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG nicht erfüllt.

§ 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG stellen auf "Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten" ab. Dazu gehören nicht die Lebensräume oder sonstigen Lebensstätten, insbesondere nicht die Nahrungsreviere der Tiere und ihre Jagdhabitate (BVerwG, Urteil vom 11.1.2001 - BVerwG 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 [325]; BVerwG, Urteil vom 21.6.2006, a. a. O., Tz. 33; Louis, in: Dolde, Umweltrecht im Wandel, 2001, S. 523). Da die Verbotsvorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG allein der Sicherung jener Teilhabitate gilt, die für die Arterhaltung aktuelle Bedeutung besitzen, kommt sie darüber hinaus nur zum Tragen, solange die jeweilige Lebensstätte ihre Funktion nicht verloren hat. Die Lebensstätten werden während ihrer gesamten Nutzungsdauer geschützt. Um rechtlichen Schutz zu genießen, genügt bereits, wenn die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zwar nicht ständig, wohl aber regelmäßig für Zwecke der Reproduktion, des Aufenthalts oder als Zufluchtsort genutzt werden (Gellermann/Schreiber, a. a. O., S. 50; Kratsch, in: Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2006, § 42 Rdnr. 12; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 6; Müller, NuR 2005, 157 [158]. So sind z. B. regelmäßig genutzte Nistplätze auch während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln geschützt. Der Schutz einer Lebensstätte endet erst, wenn sie ihre Funktion endgültig verliert. Dies bringt es mit sich, dass die vom Begriff der Niststätte umfassten Nester, die nur während einer Brutperiode (z. B. bei Vögeln, die jedes Jahr ein neues Nest bauen) genutzt werden, nach deren Beendigung nicht mehr geschützt sind (Gellermann/Schreiber, a. a. O., S. 50; Kratsch, in: Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 42 Rdnr. 12).

Allerdings sind Nist- und Brutstätten auch dann in der in § 42 Abs. 1 BNatSchG beschriebenen Weise betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich regelmäßig benutzte Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird (BVerwG, Urteil vom 21.6.2006, a. a. O.; Dolde, NVwZ 2007, 7 [8]). Wenn auch das Nest nach Beendigung der Brutphase seinen Schutz verliert, kann demnach der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt sein, wenn im Umfeld der bisherigen Niststätte keine geeignete Ausweichmöglichkeit besteht (Gellermann/Schreiber, a. a. O., S. 51).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Niststätten europäischer Vogelarten im Sinne der Zugriffs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG betroffen werden. Zwar geht das in den Aufstellungsunterlagen befindliche avifaunistische Gutachten vom 29. Dezember 2002 davon aus, dass der Bahnhofsbereich Brutstätte vieler Vogelarten ist. Auch die "Auswirkungsprognose auf nach Bundesartenschutzverordnung geschützte und in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführter Tierarten (Fledermäuse, Zauneidechse, Vögel)" vom 9. Juni 2005 stellt fest, dass das Gelände des Güterbahnhofs als Bruthabitat für viele Vogelarten bedeutsam und im Untersuchungsjahr 43 Brutnachweise erbracht werden konnten. Bei den Brutvögeln handele es sich zum großen Teil um häufig vorkommende Arten mit breiten Lebensraumamplituden, wie z. B. Blaumeise, Kohlmeise, Wachholderdrossel, Amsel, Zaunkönig, die ebenso in den angrenzenden Kleingartenanlagen, Brachflächen und Gehölzstrukturen zu finden seien. Bei einer erneuten Nutzung des Güterbahnhofs könnten die betroffenen Arten ohne Weiteres in die bestehenden Randstrukturen abwandern bzw. die geplanten neuen Gehölzstrukturen und Ruderalflächen nutzen. Zudem fänden die seltenen Brutvogelarten (wie Dorngrasmücke, Grauschnäpper und Gartenrotschwanz) gleichermaßen wie die "Allerweltsarten" geeignete Brutstätten in räumlicher Nähe. Hieraus geht hervor, dass die im Planbereich festgestellten Vogelarten ihre Niststätten nur während einer Brutperiode nutzen und auch auf die künftige Nutzbarkeit der Niststätten (des Brutreviers) nicht angewiesen sind, da genügend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind. Dass im Plangebiet mehrjährig genutzte Niststätten vorhanden sind (, die dem Lebensstättenschutz des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unterfallen würden,) ergibt sich aus den genannten beiden Gutachten nicht. Auch in dem Vermerk der oberen Naturschutzbehörde vom 10. September 2007 (Blatt 120 ff. Gerichtsakte) wird ausgeführt, dass regelmäßig genutzte Vogellebensstätten im Planbereich nicht festgestellt werden konnten. Soweit im Zuge der zur Durchführung des Bebauungsplans erforderlichen Bauarbeiten die Zugriffs- und Störungsverbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG erfüllt sein könnten (z. B. durch die Verletzung oder Tötung einzelner Exemplare der geschützten Vogelart während des Brütens bzw. Störung europäischer Vögel an ihren Niststätten), wird sich dies dadurch verhindern lassen können, dass die Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit ausgeführt werden. Kann den Zugriffs- und Störungsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG bereits durch zeitliche Steuerung der zur Realisierung der Planung erforderlichen Bauarbeiten entsprochen werden, besteht für den Bebauungsplan ein lediglich temporäres, aber kein dauerhaftes rechtliches Hindernis, das seine Vollzugsunfähigkeit zur Folge haben könnte (vgl. Gellermann, NVwZ 2007, 132 [134]).

Die Ausweisung des Sondergebiets SO 2 verstößt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegen § 11 BauNVO. Nach § 11 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom 29.9.1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BRS 33 Nr. 11; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - BVerwG 4 NB 19/90 - BRS 50 Nr. 19). Dabei ist nicht auf die einzelnen in bestimmten Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen abzustellen, sondern auf die jeweils in Absatz 1 der Baugebietsvorschriften geregelte allgemeine Zweckbestimmung, also auf das "Wesen" des jeweiligen Gebiets. Nicht entscheidend ist, ob sich möglicherweise durch Ausschöpfung der Gliederungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO n. F. (§ 1 Abs. 5 ff. BauNVO a. F.) eine der Zweckbestimmung des geplanten Sondergebiets vergleichbare städtebauliche Situation erreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 7.7.1997 - BVerwG 4 BN 11/97 - BRS 59 Nr. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 5 S 3227/98 - BRS 63 Nr. 87; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 1602).

Die Zweckbestimmung des Sondergebiets SO 2 unterscheidet sich von der abstrakten Zweckbestimmung der in den §§ 2 bis 10 BauNVO genannten Baugebiete wesentlich. Der Auffassung des Antragstellers, dass es an dieser Voraussetzung fehle, weil sich die in Ziffer 1.1.2 des Textteils des Bebauungsplans beschriebenen Nutzungen auch in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO verwirklichen ließen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar könnten alle dort genannten Nutzungen auch in einem Kerngebiet realisiert werden. Kerngebiete dienen u. a. aber vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben. Der Bebauungsplanbegründung zufolge (vgl. Ziffer 3.2.1, Seite 12) wollte die Antragsgegnerin Handelsbetriebe aber gerade ausschließen und mithin kein auch Handelsbetrieben offen stehendes Kerngebiet schaffen. Entsprechend dem Standort- und Zentrenkonzept der Stadt A-Stadt und dem Entwurf "Wirtschaftliches Gutachten Sanierungsplanung" sollte zugunsten der Stärkung der Innenstadt im Bereich des Stadtbahnhofs keine Ansiedlung von Einzelhandel erfolgen. Die Zweckbestimmung des Sondergebiets SO 2 unterscheidet sich auch von der abstrakten Zweckbestimmung eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO. Dieses ist gekennzeichnet durch die quantitative und qualitative Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. An dieser mischgebietstypischen quantitativen Durchmischung von Wohnen und nichtstörendem Gewerbe fehlt es im vorliegenden Fall. Der wesentliche Unterschied zu den genannten Baugebieten besteht insbesondere darin, dass in dem Sondergebiet SO 2 bahnhofsbezogene Nutzungen (zweigeschossiges Parkdeck im östlichen Bereich des SO 2) ermöglicht werden und das im Sondergebiet liegende ehemalige Empfangsgebäude des Bahnhofs sowie seine Nebenanlagen planungsrechtlich gesichert werden sollen. Neben den bahnhofsbezogenen Nutzungen sollen vor allem Büro-, Dienstleistungs- und Verwaltungsnutzungen zugelassen werden. Das Gebiet erhält dadurch gegenüber den typisierten Baugebietsarten ein "eigenes Gesicht".

Der Bebauungsplan verstößt mit seinen Festsetzungen über die Zweckbestimmung der Sondergebiete und die Art der dort zugelassenen Nutzungen auch nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Ein Vergleich mit den Regelungen, die die BauNVO in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass auch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der jeweiligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem Gebiet zulässigen Nutzungen sein muss. Es genügen also im allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, wie sie darüber hinaus auch in den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufgeführt sind, für eine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 10 Rdnr. 7; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 1607; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der Zweckbestimmung der Sondergebiete SO 1 und SO 2 mit der Formulierung "Stadtbahnhof", da die Entwicklungsrichtung der SO-Gebiete eindeutig festgelegt wird.

In den Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin die Art der zulässigen Nutzungen geregelt. Diese Regelungen sind nicht zu beanstanden. Im Rahmen des § 11 BauNVO ist die Gemeinde weder an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, bei ihr.

Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 [304 ff.]). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung nicht aus Gründen des Verkehrslärmschutzes fehlerhaft. Vielmehr haben die mit dem Verkehrslärmschutz zusammenhängenden Umstände auf zureichende Weise in die Abwägung Eingang gefunden. Beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ergibt sich nach den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ein gestuftes System des Verkehrslärmschutzes (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29.6.2006 - 25 N 99.3449, 25 N 01.2039, 25 N 01.2046 - NVwZ-RR 2007, 161; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2004 - 2 K 117/03 - JMBl St 2006, 48). Auf der ersten Stufe steht das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG. Nach dem dort normierten Trennungsgrundsatz sind (auch) von Verkehrsanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, soweit wie möglich zu vermeiden. Dieser in der Abwägung mit relativem Vorrang zu beachtende Grundsatz kann wesentliche Bedeutung für die Trassenwahl haben. Sofern sich schädliche Lärmeinwirkungen durch Verkehrsanlagen nicht bereits auf dieser Stufe vermeiden lassen, greift auf der zweiten Stufe der in § 41 Abs. 1 BImSchG normierte Grundsatz, wonach beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, wofür insbesondere Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes an den Verkehrswegen wie Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle in Betracht kommen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG, wenn die Kosten aktiver Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden; in diesem Fall oder wenn aktiver Schallschutz nicht ausreicht, können sich die Lärmbetroffenen auf der dritten Stufe des immissionsschutzrechtlichen Schutzkonzepts durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, wie insbesondere Schallschutzfenster, gegen schädliche Umwelteinwirkungen schützen; in Höhe der hierfür erbrachten Aufwendungen billigt ihnen § 42 BImSchG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld zu. Die jeweiligen Schädlichkeitsgrenzen werden dabei durch die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) bestimmt.

Gemessen hieran liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin für eine Umgestaltung bzw. des Neubaus von Straßen keine fehlerhafte Abwägung zugrunde.

Die Anforderungen des § 50 BImSchG werden auf ausreichender Tatsachengrundlage abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Zur Vorbereitung und Ausarbeitung der Planung hat die Antragsgegnerin hinreichende Ermittlungen zur Verkehrslärmproblematik angestellt. Insbesondere ist eine Verkehrsuntersuchung vorgenommen worden. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen hat aktuelle Verkehrszahlen zur Straßenverkehrsbelastung ermittelt. Auf der Grundlage der dort prognostizierten Verkehrszahlen ist eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden. Die Berechnungen des schalltechnischen Gutachtens haben ergeben, dass durch den Neubau bzw. die wesentliche Änderung von Straßenabschnitten für eine Anzahl von Immissionsorten mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen ist. Die Antragsgegnerin hat damit auf der Grundlage der in Auftrag gegebenen Untersuchungen erkannt, dass mit einer zum Teil erheblichen planungsbedingten Verkehrslärmzunahme zu rechnen ist. Die Entscheidung, gleichwohl an der Straßenplanung festzuhalten, ist dennoch nicht zu beanstanden. § 50 BImSchG verlangt, dass der zu optimierende Belang unter den gegebenen Umständen weitestgehend durchgesetzt werden muss. Einen generellen Vorrang des Immissionsschutzes vor anderen abwägungsrelevanten Belangen begründet das Optimierungsgebot jedoch nicht. In Konflikt- und Konkurrenzlagen mit anderen Belangen kann sich die planende Gemeinde deshalb auch für Planvarianten entscheiden, die kein "Optimum" im Sinne des vorsorgenden Immissionsschutzes gewährleisten. Die Antragsgegnerin war auch nicht gezwungen, auf Teile der zugedachten verkehrlichen Funktionen zur besseren Erschließung des Stadtbahnhofs zu verzichten. Alternativtrassen, die für die Verwirklichung der städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin in gleicher Weise geeignet wären, dabei aber schädliche Umwelteinwirkungen für die angrenzende Wohnbebauung vermeiden, sind nicht erkennbar. Die bereits vorhandene Bebauung ließ erkennbar keine relevanten Spielräume für größere Trassenverschiebungen zu.

Abwägungsfehler sind auch nicht ersichtlich, soweit sich die Antragsgegnerin zur Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts für Maßnahmen des passiven Schallschutzes entschieden hat.

In dem schalltechnischen Gutachten vom 9. Mai 2003 wurden die verschiedenen, in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen geprüft. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen aus verkehrstechnischen Gründen nicht durchgeführt werden können, schlägt das Gutachten für die Wohngebäude passive Schallschutzmaßnahmen vor. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vorhandenen Wohngebäude liegen unmittelbar an der Straße, weshalb der Bau von Lärmschutzwänden nicht möglich wäre. Auch das Aufbringen von "Flüsterasphalt" wäre ungeeignet, weil dieses für innerstädtische Bereiche mit Geschwindigkeiten bis zu 50 km/h nicht zu einer Reduzierung der Lärmauswirkungen führen würde. Diese Vorermittlungen reichten aus, um der Antragsgegnerin eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung über eine Konfliktbewältigung durch Lärmschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Der auf dieser Grundlage beschlossene Verzicht auf aktiven Lärmschutz steht im Einklang mit dem Gewicht der betroffenen Belange. Auf der Grundlage der im Gutachten geäußerten Auffassung, dass von der Anordnung einer Lärmschutzwand aus Gründen der Verkehrssicherheit abgesehen werden sollte, ist die Ablehnung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes im Ergebnis nicht unverhältnismäßig, und zwar unabhängig davon, welche Kosten die verschiedenen Maßnahmen verursachen würden. Die Planung eines Verkehrsweges kann nämlich grundsätzlich auch dann rechtmäßig sein und den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen, wenn mit Maßnahmen, die den beiden ersten Stufen des Lärmschutzkonzepts des BImSchG zuzuordnen sind, die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden kann. Aus § 41 BImSchG ergibt sich kein Anspruch auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV mit der Folge, dass ein Vorhaben unterbleiben müsste, wenn es nicht möglich ist, diese Grenzwerte durch entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Vielmehr sind für den Fall eines Versagens des aktiven Lärmschutzes in das von der planenden Gemeinde zu entwickelnde Lärmschutzkonzept Maßnahmen des passiven Schallschutzes aufzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 17.5.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - BRS 57 Nr. 2; BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - BVerwG 11 A 25/95 - BVerwGE 104, 123). Hat eine Planung zur Folge, dass eine Vielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt wird, für die kein physisch-realer Ausgleich durch Anlagen des aktiven Schallschutzes vorgesehen ist, muss indessen sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt werden (BVerwG, Beschluss vom 17.5.1995, a. a. O.). Den sich hieraus für den vorliegenden Fall ergebenden Anforderungen an eine rechtmäßige Abwägung wird die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung gerecht. Die Antragsgegnerin war berechtigt, zur besseren Erschließung des Stadtbahnhofs die umfangreichen Neubau- und Umbaumaßnahmen der umgebenden Erschließungsstraßen für so bedeutend und dringlich zu erachten, dass sie auch unter Inkaufnahme von Verkehrslärmbeeinträchtigungen für die Anwohner, die Maßnahmen des passiven Schallschutzes erforderlich machen, verwirklicht werden sollen.

Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin auch die von den Sondergebieten SO 1 und SO 2 verursachten Lärmauswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung behandelt. Der Antragsteller hält diesbezüglich die in Ziffer 1.2. der textlichen Festsetzungen geregelten flächenbezogenen Schallleistungspegel für unwirksam, da diese nicht hinreichend bestimmt seien. Diese sind jedoch nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sogenannte flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) und auch sogenannte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) geeignete Mittel zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes darstellen (BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - BRS 60 Nr. 26; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 1663 ff.). Die festgesetzten Schallleistungspegel genügen auch den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot sowie dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung, wenn der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Flächen sich die Pegel beziehen. Da ein allgemein anerkannter Standard für die Schallausbreitungsberechnung fehlt und die in Betracht kommenden Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, muss ferner geregelt sein, welches Verfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 5.7.2007 - 4 N 867/06 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.1.2007 - 1 BV 02.2147 - zitiert nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.7.2006 - 8 C 11709/05 - zitiert nach Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 8.7.2004 - 1 N 01.590 - zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.20002 - 5 S 113/00 - zitiert nach Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 25.10.2000 - 26 N 99.490 - BRS 63 Nr. 82; Tegeder/Heppekausen, Geräusch-Immissionsschutz in der Bauleitplanung, Immissionswirksame-Flächenbezogene-Schallleistungs-Pegel (IFSP), Baurecht 1999, 1095 [1098]). Die Festsetzung der Schallleistungspegel ist im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt. Der textlichen Festsetzung Ziffer 1.2 lässt sich entnehmen, dass die Emissionswerte sich je m² verstehen. Auch lässt sich feststellen, nach welcher Methode die voraussichtliche Schallausbreitung zu berechnen ist. Zwar enthält der Textteil des Bebauungsplans keine Angaben zum maßgeblichen technischen Regelwerk. Die Bebauungsplanbegründung weist unter Ziffer 3.6.1 (Seite 24) aber darauf hin, dass für die Beurteilung des Gewerbelärms innerhalb des Plangebiets die DIN 18005 heranzuziehen ist. In Bezug genommen ist damit die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültige Fassung der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" vom Juli 2002, die in Ziffer 7.5 die Berechnung von Beurteilungspegeln im Einwirkungsbereich gewerblicher Anlagen nach der TA-Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 anordnet. Durch diese Bezugnahme auf die DIN 18005 (2002) ist die Methode, nach der die Schallausbreitungsberechnung vorzunehmen ist, somit hinreichend bestimmt festgesetzt worden (vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.7.2006, a. a. O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.4.2004 - 26 N 00.2768 - zitiert nach Juris).

Der Senat erachtet es auch grundsätzlich für zulässig, derartige Schallleistungspegel in Sondergebieten festzusetzen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 18.12.1990 - BVerwG 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25) entschieden, dass solche Festsetzungen nicht auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB erfolgen können, sondern nur nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO getroffen werden können. Hieraus folgt indes nicht, dass eine entsprechende Festsetzung in Sondergebieten ausgeschlossen ist, weil gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Abs. 4 bis 10 des § 1 BauNVO keine Anwendung finden. Im Rahmen der Festsetzung der Art der Nutzung für ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ist die Gemeinde aber nicht an die in §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten und an die in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO für typisierte Baugebiete gebunden. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig sind, bei ihr. Da auch eine Regelung des Immissionsverhaltens die Art der Nutzungen im Sondergebiet eingrenzen kann, findet die Festsetzung von flächenbezogenen Schalleistungspegeln in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ihr Rechtsgrundlage (BVerwG, Beschluss vom 20.5.1993 - BVerwG 4 BN 57/02 - NVwZ 2003, 1259; BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - BVerwG 4 CN 5/01 - BRS 65 Nr. 67; Bayerischer VGH, Urteil vom 2.8.2005 - 14 N 04.2374 - zitiert nach Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.7.2002 - 1 C 10098/02 - BRS 65 Nr. 40; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, a. a. O., Rdnr. 1608).

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung seiner Grundstücke sei abwägungsfehlerhaft, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller beanstandet, dass aufgrund der vorgesehenen Tieferlegung der Straße Schützengraben sein für den gewerblichen Tennishallenbetrieb genutztes Grundstück vom Schützengraben her nicht mehr wahrnehmbar sei und "abgehängt" werde. Auch sei die neue Erschließung seiner Grundstücke nicht praktikabel, da die festgesetzte private Grundstückszufahrt nicht ausreiche, um die Schleppradien von Lkw, die Getränke anlieferten, abzudecken. Die Antragsgegnerin hat dieses Interesses des Antragstellers an einer ausreichenden Erschließung seiner Grundstücke ausweislich der beschlossenen Abwägungsvorlage (Blatt 268 bis 271 der Aufstellungsunterlagen) in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Allerdings musste die Antragsgegnerin bei der planerischen Neuordnung des Gebiets auch das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der gegenwärtigen Erschließungssituation berücksichtigen. Dies schließt indes eine Änderung bestehender Festsetzungen oder Nutzungsmöglichkeit nicht schlechthin aus. Vielmehr darf der Planungsträger diese Verhältnisse planend verändern. Wie weit er dabei Interessen an der Beibehaltung des gegenwärtigen, einen bestimmten Eigentümer begünstigenden Zustand zu berücksichtigen hat, hängt vom Gewicht der betroffenen Interessen ab. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass eine vorhandene Zufahrtsituation auch in der Zukunft erhalten bleibt. Art. 14 Abs. 1 GG und die Landesstraßengesetze garantieren vielmehr lediglich, dass eine angemessene Zufahrt zum Grundstück, d. h. die Straße als Verkehrsvermittler, erhalten bleibt. Das hindert den Straßenbaulastträger jedenfalls so lange nicht, die Straße umzugestalten und dabei den Anliegern Erschwernisse aufzuerlegen, wie die Straße diese Funktion noch - und sei es räumlich oder zeitlich begrenzt - zu erfüllen vermag. Zum Grundeigentum gehören lediglich der "Kontakt nach außen" und eine "ausreichende" Verbindung zur öffentlichen Straße, nicht jedoch der Fortbestand einer jetzt vorhandenen, besonders vorteilhaften Ausgestaltung. Einen uneingeschränkten Vertrauensschutz dahin, die gegenwärtige Lage werde sich nicht verändern, gibt es nicht. Der Anlieger muss insbesondere sowohl vom Straßenbaulastträger als auch der planenden Gemeinde hinnehmen, dass diese die Maßnahmen durchführen, welche sie (als Straßenbaulastträger) zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für erforderlich halten darf oder die sich (aus der Sicht der planenden Gemeinde) aus der städtebaulichen Situation ergeben. Dabei haben diese Stellen allerdings neben dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten, welchen Umfang an Zufahrtsmöglichkeiten ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb braucht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5.12.2006 - 1 KN 278/03 m .w. N. - zitiert nach Juris).

In Ziffer 3.3.3 der Bebauungsplanbegründung wird die von den Fachplanern entwickelte und mit allen am Stadtbahnhofsprojekt Beteiligten abgestimmte Verkehrskonzeption erläutert. Diese verfolgt das Ziel, das neue Stadtbahnhofsgebiet optimal in die städtische Verkehrsstruktur einzubinden, einen bedarfsgerechten Anschluss aller Verkehrswege zu ermöglichen und Sicherheitsdefizite in den Kreuzungsbereichen zu minimieren. Durch den Bau eines neuen Kreisverkehrsplatzes östlich des neuen Stadtbahnhofs soll eine Entlastung des Kreuzungsbereichs (, in den zurzeit sieben Straßen einmünden, was in Spitzenzeiten zu einer völligen Überlastung führt,) und ein besserer Verkehrsfluss vor allem für die beiden Bundesstraßen erreicht werden. Laut Bebauungsplanbegründung ist ein Funktionieren des Kreisverkehrsplatzes nach Auffassung des Amts für Straßen- und Verkehrswesens nur gegeben, wenn vom Kreisverkehrsplatz über die Straße Am Bahnhof keine durchgängige Fahrbeziehung zum Schützengraben möglich ist. Die Gewährleistung der prognostizierten Leistungsfähigkeit des neuen Kreisverkehrsplatzes erfordere den Bau einer neuen Verbindungsstraße zwischen Schützengraben und Kuhtrift. Diese ermögliche zugleich eine optimale Erschließung der westlich gelegenen Bahnentwicklungsflächen. Außerdem entstehe so eine direktere Anbindung der Stadtteile Heuberg und Struth an die Niederhoner Straße. Hierdurch werde der neue Kreisverkehrsplatz erheblich entlastet. Die neuen Gleisanlagen würden mit einem Brückenbauwerk über die neue Verbindungsstraße geführt.

Das städtebauliche Anliegen der Antragsgegnerin, das neue Stadtbahnhofsgebiet in die Verkehrsstruktur einzufügen und die Verkehrswege bedarfsgerecht zu gestalten, erfordert hiernach u. a. den Bau einer neuen Verbindungsstraße zwischen den Straßen Schützengraben und Kuhtrift, um den neuen Kreisverkehrsplatz zu entlasten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das diesbezügliche Abwägungsmaterial nicht unvollständig. Die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. November 2007 (Blatt 145 bis 157 Gerichtsakte) vorgelegten Unterlagen belegen, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1998, im Vorfeld des förmlichen Aufstellungsverfahrens, eine Verkehrszählung durchgeführt hatte, die Grundlage der Planung des Um- und Neubaus der Straßen im Bahnhofsumfeld durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Iffert & Partner GmbH war. Wie sich aus dem Vermerk des Amts für Straßen- und Verkehrswesen vom 19. März 1999 ergibt (vgl. Blatt 145 ff. der Gerichtsakte), kann nur die Anbindung der Straße Schützengraben an die vorhandene Lichtsignalanlage Niederhoner Straße/Kuhtrift und die Beibehaltung des Bypasses Bahnhofstraße/Niederhoner Straße die Leistungsfähigkeit des geplanten Kreisverkehrsplatzes so erhöhen, dass die maximale Wartezeit für den einfahrenden Verkehrsteilnehmer bei 12,8 Sekunden liegt (, was einem Rückstau von acht Pkw entspricht).

Die mit der Herstellung der neuen Verbindungsstraße Schützengraben/Kuhtrift für den Antragsteller verbundenen Nachteile sind nicht so groß, wie sie der Antragsteller einschätzt. Sie werden durch das erhebliche Interesse der Antragsgegnerin an der Herstellung eines funktionsfähigen Verkehrskonzepts für den Stadtbahnhofbereich mehr als nur aufgewogen. Der Antragsteller wendet ein, dass aufgrund der Tieferlegung des Niveaus des Schützengrabens sein für den Tennishallenbetrieb genutztes Grundstück vom Schützengraben her nicht mehr wahrnehmbar sei. Dies bedeutet indes nicht, dass der Antragsteller keine ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße mehr hat. Vielmehr liegt die Tennishalle zukünftig an der 6,50 m breiten Haupterschließungsstraße für die westlichen Bahnflächen. Die neue Verbindung Schützengraben/Kuhtrift führt überdies zu einer erheblich verbesserten Anbindung an den überörtlichen Verkehr (zur B 249 und neugeplanten Nordumgehung, deren neue Zu- und Abfahrt auf Höhe des Tierheims über die neue Kuhtrift schnell zu erreichen ist), was die Erreichbarkeit der Tennishalle für Besucher aus Nachbargemeinden verbessert. Auch wird das Grundstück des Antragstellers durch eine ausreichend breite Grundstückszufahrt an die vorgenannte Erschließungsstraße angebunden. Seine Behauptung, dass die 5 m breite Zufahrt (vgl. Blatt 229 der Aufstellungsunterlagen) nicht ausreicht, um die Schleppradien von Lkw, die die Tennishalle mit Getränken beliefern, abzudecken, hat der Antragsteller nicht näher begründet. Insbesondere ist er der, durch eine Zeichnung des Ingenieurbüros Iffert & Partner GmbH belegten, Darstellung der Antragsgegnerin, dass dreiachsige Lkw das Grundstück des Antragstellers anfahren können, nicht substantiiert entgegengetreten. Die von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeichnungen der Schleppradien vermögen nicht zu widerlegen, dass das Grundstück jedenfalls durch dreiachsige Lkw angefahren werden kann. Dem als Anlage 4 der Bebauungsplanbegründung beigefügten Entwurf zur Straßenverkehrsplanung (Blatt 340 der Aufstellungsunterlagen) ist überdies zu entnehmen, dass die bisherige Grundstückszufahrt genauso breit ist wie die bisherige Zufahrt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die neue Zufahrt erhebliche Einschränkungen gegenüber der bisherigen Zufahrtssituation zur Folge hat. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 22 Hessisches Straßengesetz berufen, da - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - der Antragsteller einen angemessenen Ersatz für die bisherige Zufahrt erhält.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - private Grundstückszufahrt" ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Soweit unter Ziffer 3.3.8 der Bebauungsplanbegründung ausgeführt wird, dass die dazu gehörigen Grundstücke von den hiervon erschlossenen Grundstückseigentümern zu erwerben sind, ist dies nicht Bestandteil der Planfestsetzungen und hat daher keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Der Umstand, dass sich die als private Grundstückszufahrt festgesetzte Fläche zurzeit im Eigentum der Antragsgegnerin befindet, stellt auch kein von vornherein unüberwindbares rechtliches oder tatsächliches Hindernis für die Bauleitplanung dar.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen.

Zum einen fehlt es ihm bereits an der erforderlichen Substantiiertheit. Ein Beweisantrag muss ein klares Beweisthema erkennen lassen und dessen Erheblichkeit sowie die Tauglichkeit des Beweismittels darlegen. Dazu gehört eine nicht aus der Luft gegriffene Tatsachenbehauptung und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit, sowie die schlüssige Behauptung ihrer Nichterwiesenheit (Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 86 Nr. 32). Diese Voraussetzungen erfüllt der gestellte Beweisantrag nicht, da sich ihm nicht entnehmen lässt, warum der Antragsteller darauf angewiesen ist, dass 18 m lange Lkw sein Grundstück anfahren können. Zwar hat er vorgetragen, es sei notwendig, dass das Grundstück von Lkw, die Getränke anliefern, angefahren werden können. Hieraus ergibt sich indes nicht die Notwendigkeit, dass die Getränkeanlieferung durch Lkw von 18 m Länge erfolgt. Vielmehr ist eine Getränkeanlieferung auch durch Lkw von geringerer Länge möglich.

Zum anderen ist die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung des Gerichts auch unerheblich. Wie oben ausgeführt wurde, garantieren Art. 14 Abs. 1 GG und die Landesstraßengesetze lediglich, dass eine ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße besteht, wobei zu beachten ist, welchen Umfang an Zufahrtsmöglichkeiten ein eingerichteter und ausgerichteter Gewerbebetrieb braucht. Zwar gehört die Möglichkeit des Verzehrs von Getränken zum Betrieb einer Tennishalle. Es ist daher für eine ausreichende Grundstückszufahrt im vorliegenden Fall auch erforderlich, dass das Grundstück des Antragstellers mit Lkw, die solche Getränke anliefern, angefahren werden kann. Indes ist nicht zwingend erforderlich, dass dies mit 18 m langen Lkw erfolgt. Dies hat der Antragsteller im Übrigen auch im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nicht vorgetragen. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von dem Ingenieurbüro Iffert und Partner GmbH erstellten Zeichnung ergibt, kann das Grundstück des Antragstellers jedenfalls mit dreiachsigen Lkw angefahren werden. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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