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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 4 TG 2391/06
Rechtsgebiete: BauGB, Bauordnung Hessen


Vorschriften:

BauGB § 34
Bauordnung Hessen § 6
Das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 18. Juni 2002 eingehalten sind.

Haften einem Grundstück hinsichtlich seiner Lage, Größe oder seines Zuschnitts besondere Nachteile an, die seine bauliche Ausnutzung erschweren, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar bei der Gestaltung der Bebauung seines eigenen Grundstücks diese Nachteile - etwa durch Freihaltung größerer Grenzabstände - ausgleicht.

Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich kein Anspruch auf bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder eine unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks herleiten.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 TG 2391/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts

hier: Nachbareilantrag gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Blume, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann

am 20. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2006 - 3 G 1024/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von den Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß den §§ 80, 80a VwGO gebotenen summarischen Prüfung verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller nicht.

Die Antragsteller machen mit ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass das Vorhaben sich nach der Zahl der Geschosse, seiner Kubatur und nach seiner Traufhöhe nicht innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens halte. Bezüglich der Anzahl der Geschosse ist das Vorbringen der Antragsteller unzutreffend. Dabei geht der Senat zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass der das Baugrundstück prägende Bebauungszusammenhang nach Lage der Akten in südöstlicher Richtung etwa mit der Südostseite der Grundstücke C-straße 5 und 16 endet. Das von dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin als maßstabbildend herangezogene Haus C-straße 22 (vom Verwaltungsgericht irrtümlich als C-straße 24 bezeichnet) gehört mithin nicht zu dem das Baugrundstück prägenden Rahmen. Entscheidend ist aber, dass das zur näheren Umgebung gehörige Wohnhaus C-straße 5 außer zwei Vollgeschossen auch ein ausgebautes Dachgeschoss (mit Satteldach) hat, so dass davon auszugehen ist, dass sich das Bauvorhaben mit zwei Vollgeschossen und einem darüber liegenden Staffelgeschoss hinsichtlich der Anzahl der Geschosse innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält, auch wenn man dem landesrechtlichen Vollgeschossbegriff nur untergeordnete Bedeutung zumisst und den wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörper vorrangig bewertet. Der Senat braucht daher der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die für das Nachbarbauvorhaben C-straße 8/8a mit zwei Vollgeschossen und zusätzlichem Staffelgeschoss erteilte Baugenehmigung bestandskräftig ist, nicht nachzugehen; es erübrigt sich auch die Klärung der nach Lage der Akten offenen Frage, ob die Häuser C-straße 6, 4 und 4b ebenfalls außer zwei Vollgeschossen zusätzliche ausgebaute Dachgeschosse besitzen.

Auch hinsichtlich der Kubatur hält sich das Vorhaben in dem aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat. Die Antragsteller machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Gebäude C-straße 14 und 14a sowie die Gebäude X-straße 29 und 31 jeweils auf rechtlich selbständigen Grundstücken befänden, während das Bauvorhaben auf einem einzelnen Grundstück errichtet werden solle. Der rechtliche Ansatzpunkt der Antragsteller ist unzutreffend. Anders als die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl, die das Maß der baulichen Nutzung in Relation zu dem zur Verfügung stehenden Grundstück ausdrückt, geht es bei der Kubatur um das absolute Maß eines Baukörpers ohne Rücksicht auf die Zahl der bebauten Grundstücke und deren Fläche. Im Übrigen ist die Argumentation der Antragsteller inzwischen auch in tatsächlicher Hinsicht überholt, da das Baugrundstück inzwischen dreigeteilt ist (C-straße 8c, C-straße 8d und Carport-Grundstück).

Hinsichtlich der Firsthöhe ziehen die Antragsteller selbst nicht in Zweifel, dass in der näheren Umgebung mehrere Gebäude eine größere Firsthöhe als das Bauvorhaben erreichen. Sie machen geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass die Traufhöhe des Bauvorhabens 7,80 m aufweise, während das Gebäude C-straße 16 mit der bislang höchsten Traufhöhe nur einen Wert von 6,80 m erreiche. Ob dieses Beschwerdevorbringen hinsichtlich der genannten Maße zutreffend ist, lässt sich nach Lage der Akten nicht entscheiden. Sowohl in den Bauakten als auch in den zu den Gerichtsakten gereichten Berechnungen ermitteln sämtliche Beteiligte die Traufhöhe nach der Differenz zwischen der Höhe der Traufe über NN und der Höhe des Fußbodens des jeweiligen Hauseinganges. Diese Berechnungsmethode ist jedoch unzutreffend. Richtigerweise muss als unterer Bezugspunkt entweder die im Einzelfall festgelegte Geländeoberfläche oder die Oberkante der anbaufähigen Verkehrsfläche gewählt werden. Weder für das Bauvorhaben noch für die möglichen Vergleichsfälle lassen sich den vorliegenden Akten insoweit verlässliche Werte entnehmen. Die Frage mag jedoch auf sich beruhen. Der Senat geht zu Gunsten der Antragsteller davon aus, dass deren Beschwerdevorbringen im Ergebnis zutrifft, dass das Bauvorhaben hinsichtlich seiner relativen Traufhöhe, also mit der Höhe der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Gebäudewand das aus der Umgebung ableitbare Maß um einen Meter überschreitet.

Gleichwohl bleibt die Beschwerde der Antragsteller ohne Erfolg, weil das Bauvorhaben keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt und insbesondere gegenüber der Bebauung in seiner unmittelbaren Nähe die gebotene Rücksicht wahrt. Es handelt sich um eine nur maßvolle Steigerung des Maßes der baulichen Ausnutzung der Wohngrundstücke der nächsten Umgebung, die das Baugebiet nicht in Bewegung bringt und die im Zug eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden städtebaulich erwünscht sein kann. Die von den Antragstellern beklagte Riegelwirkung vermag der Senat bei einer dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Gebäudefront von lediglich 15,45 m Länge nicht zu erkennen, zumal die Grundstücke der Beigeladenen und der Antragsteller durch eine 3,5 m breite Wegefläche getrennt werden.

Auch die Höhe dieser Gebäudewand wahrt die gebotene Rücksicht. Nach den genehmigten Bauvorlagen, die in Teilbereichen eine Wandhöhe von bis zu 8,005 m zugrunde legen, hat das Bauvorhaben eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von maximal 3,20 m einzuhalten, die gemäß § 6 Abs. 2 HBO auch bis zur Mitte auf der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragsteller liegen darf. Dieses Maß wird von dem Bauvorhaben nicht nur eingehalten, sondern bei weitem unterschritten. An der Nordecke des Bauvorhabens bleibt die Abstandsfläche ca. 1,7 m von der Mitte der 3,5 m breiten Verkehrsfläche entfernt, an der am weitesten vorspringenden Gebäudeecke ist die Nordostseite der Abstandsfläche immer noch ca. 0,3 m von der Mitte der Verkehrsfläche entfernt. An dieser Stelle wahrt das Bauvorhaben mindestens den von den Antragstellern eingeräumten Abstand von insgesamt 5 m zu ihrem Grundstück. An der oben genannten Nordecke des Bauvorhabens hält dieses zu dem Grundstück der Antragsteller sogar einen Abstand von mindestens 6,5 m ein.

Mit Recht weisen die Antragsteller allerdings darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - BRS 62 Nr. 102) § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen (Abstands)Flächenvorschriften eingehalten sind; andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung daran festgehalten, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des beschließenden Senats. Dementsprechend müssten im vorliegenden Verfahren besondere Umstände hinzutreten, die dazu führen könnten, dass es das angegriffene Vorhaben an der gebotenen Rücksicht fehlen lässt (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2005 - 1 LA 76/04 - NVwZ-RR 2005, Seite 521 f.). Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

Die Antragsteller tragen insoweit vor, es kämen mehrere Faktoren zusammen, die besonders zu beachten seien, nämlich:

"- beide Grundstücke sind lediglich durch einen 3,50 m breiten Feldweg getrennt, nicht durch eine Straße mit beiderseitigen Gehwegen,

- weder Baugrenzen noch Baulinien sind vorhanden,

- eine Vorgartensatzung findet keine Anwendung, weil nur ein Weg beide Grundstücke trennt,

- die Breite der Wegefläche, die zur Hälfte auf die Abstandsflächen angerechnet werden darf, beträgt selbst nur 3,50 m."

Diese Gesichtspunkte sprechen jedoch sämtlich gerade gegen die von den Antragstellern gerügte Rechtsverletzung. Der Umstand, dass im maßgeblichen Gebiet weder Baugrenzen noch Baulinien vorhanden sind und auch keine Vorgartensatzung zur Anwendung kommt, bedeutet, dass dem Bauvorhaben insoweit gerade keine besonderen rechtlichen Anforderungen entgegengehalten werden können, dass also zu Gunsten der Antragsteller weder besondere ausdrücklich nachbarschützende Vorschriften noch objektiv-rechtlich vorteilhafte Vorschriften bestehen, die das Bauvorhaben einhalten müsste.

Die Tatsache, dass zwischen den Grundstücken der Antragsteller und der Beigeladenen ein - wenn auch schmaler - Weg mit einer Breite von 3,5 m verläuft, führt dazu, dass das Bauvorhaben an der schmalsten Stelle nicht nur den bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstand von 3,2 m, sondern einen Abstand von mindestens 5 m einhält; es kommt hinzu, dass das Vorhaben an seiner Nordecke statt des dort gebotenen Abstandes von 3,2 m einen Abstand von mindestens 6,5 m (also mehr als das Doppelte) einhält. Unter diesen Umständen kann von einer Sondersituation, bei der die Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen nicht gewahrt ist, keine Rede sein.

Weiterhin machen die Antragsteller geltend, es müsse zu ihren Gunsten der schmale lang gezogene dreiecksförmige Zuschnitt ihres Grundstücks, das an der Rückseite durch den Bahndamm und an der Südseite durch den zweigeschossigen Anbau auf dem Grundstück C-straße 10 eingegrenzt werde, berücksichtigt werden. Dies ist so nicht richtig. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass die Beigeladene bei der Gestaltung der Bebauung ihres eigenen Grundstücks die Nachteile ausgleicht, die dem Grundstück der Antragsteller anhaften. Insbesondere haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Beigeladene auf dem Baugrundstück Flächen von Bebauung frei hält, die auf dem Grundstück der Antragsteller eventuell wünschenswert wären, dort aber fehlen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31. Januar 1986 - IV OE 47/81 -, ZfBR 1986, 249 f.).

Die Antragsteller machen weiterhin unter Vorlage einer umfassenden Simulation über die Schattenwirkung geltend, dass ihr Grundstück durch das Bauvorhaben in ganz erheblichem Umfang verschattet wird. Auch unter Würdigung dieser sehr intensiven Darlegungen der Antragsteller vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Bauvorhaben die gebotene Rücksicht nicht wahrt. Dabei unterstellt der Senat (ohne dies geprüft zu haben) zu Gunsten der Antragsteller, dass der östliche Teil ihres Grundstücks überhaupt einer weiteren Bebauung zugänglich ist. Weiterhin lässt der Senat zu Gunsten der Antragsteller eine mögliche Schattenwirkung durch Bäume außer Betracht. Auch unter diesen Voraussetzungen wahrt das Bauvorhaben die gebotene Rücksicht. Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich nämlich kein Anspruch auf bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder eine unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks herleiten. Diese Frage kann nur mittelbar - über das Abstandsflächenrecht - erfasst werden. Ein Nachbar kann abgesehen von Extremfällen keine über den Schutz des Abstandsflächenrechts hinausgehende Rücksichtnahme beanspruchen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Januar 2005 - 1 LB 23/04 - JURIS). Eine solche Extremsituation ist hier - wie bereits oben ausgeführt - jedoch nicht gegeben (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 8 S 3003/04 -, NVwZ-RR 2005, 397). Die von den Antragstellern dargestellten Sonnen- bzw. Verschattungsverhältnisse sind in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa normal und von den Nachbarn hinzunehmen (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 1. März 1996 - Bs II 13/96 - JURIS), denn es ist dort meist unvermeidlich, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden.

Soweit die Antragsteller die angeblich ungesicherte Erschließung des Baugrundstücks rügen, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern sie damit eigene Nachbarrechte geltend machen. Sie führen insoweit aus, die schmale Zufahrt, die nach Lage der Akten 3 m breit ist, ermögliche keinen Begegnungsverkehr und sei bei Benutzung durch zwölf Anlieger-Kraftfahrzeuge, Fahrradfahrer, Fußgänger sowie Versorgungs-, Notfall- und Rettungsfahrzeuge völlig unzureichend.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keinen Erfolg der Beschwerde; denn es lässt außer Acht, dass der von der mindestens 8 m breiten C-straße aus gut einsehbare Weg lediglich sechs Wohnhäuser erschließt und dementsprechend weniger als 30 m lang ist, wobei er sich bereits 6 m vor dem am Ende des Weges liegenden Grundstück der Antragsteller erheblich verbreitert. Weiter ist zu beachten, dass nur die Antragsteller den Weg in voller Länge befahren müssen, während die Zufahrt zum Haus C-straße 8a ca. 5 m, zu Haus C-straße 8 b ca. 10 m und die Zufahrt zum Carport der Beigeladenen nur ca. 19 m lang ist. Angesichts dieser kurzen Wegstrecke und der Beanspruchung durch nur wenige Fahrzeuge ist eine Ausbaubreite von 3 m zur ordnungsgemäßen Erschließung der Baugrundstücke ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, auch ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der vom Senat geschätzten Bedeutung der Sache für die Antragsteller. Wegen der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen hält der Senat einen Gegenstandswert von 10.000,-- € in einem Hauptsacheverfahren für angemessen. Hiervon ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte festzusetzen.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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