Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 4 TP 2465/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 166
ZPO § 117
ZPO § 127
Zur Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht als "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO zuständig.

Von der Entscheidungszuständigkeit ist die Frage der Einlegungszuständigkeit strikt zu trennen. Da ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist, ist es das "Prozessgericht" i.S. der §§ 166 VwGO, 117 ZPO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Diese Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes hat zur Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss.


4. Senat 4 TP 1484/02, 4 TP 2464/02, 4 TP 2465/02, 4 TP 2466/02, 4 TP 2467/02, 4 TP 2468/02

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Baurechts (Zwangsvollstreckung)

hier: Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Koch, Richter am Hess. VGH Schröder, Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann

am 6. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren 4 TP 1484/02, 4 TP 2464/02, 4 TP 2465/02, 4 TP 2466/02, 4 TP 2467/02 und 4 TP 2468/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerde des Klägers zu 2) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14.05.2002 über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens auch insoweit aufgehoben, als er den Kläger zu 2) betrifft.

Die Anträge des Klägers zu 2), ihm für die Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. April 2002 - 1 E 2491/01, 1 E 2904/01, 1 E 2905/01,1 E 2906/01, 1 E 2907/01 und 1 E 2908/01 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, werden abgelehnt.

Gründe:

I.

Durch sechs Urteile vom 8. April 2002 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklagen der Kläger gegen die Beitreibung von sechs festgesetzten Zwangsgeldern und Nebenkosten durch den Beklagten sowie die jeweils gleichzeitig verfolgten Feststellungsklagen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Anfechtungsklagen müssten bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil kein Widerspruch gegen die Beitreibung des Zwangsgeldes eingelegt worden sei. Die Anfechtung müsse zudem deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beitreibung abgeschlossen sei und Gründe für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht ersichtlich und dargetan seien. Die gleichzeitig erhobenen Feststellungsklagen seien gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO unzulässig.

Daraufhin hat der Kläger zu 2) mit einem an das Verwaltungsgericht Gießen adressierten Schreiben vom 12.05. 2002 erklärt, er beabsichtige in den Verfahren - 1 E 2491/01, 1 E 2904/01, 1 E 2905/01,1 E 2906/01, 1 E 2907/01 und 1 E 2908/01 - "Berufung/Widerspruch" einzulegen, da ein ganz erheblicher Verfahrensmangel vorliege, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile bestünden und da die von ihm beantragte Zusammenlegung der Verfahren letztlich zu seinem Schaden nicht vorgenommen worden sei. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen und beantrage daher Prozesskostenhilfe.

In der Sache führte der Kläger zu 2) im wesentlichen aus, die den streitigen Vollstreckungshandlungen zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzungen seien nicht zugestellt worden; dies ergebe sich eindeutig aus der Akte des Beklagten 5620/89 - B - 008. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet und überdies den insoweit angebotenen Beweis nicht erhoben. Dies stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar und habe zu einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht geführt. Daraus ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Urteile.

Durch Beschluss vom 14.05.2002 lehnte das Verwaltungsgericht Gießen bezüglich beider Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab und führte aus, der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei bei dem Prozessgericht zu stellen; dies sei hier der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) hob das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 14.05.2002 wieder auf, soweit er die Klägerin zu 1) betraf, da diese gar kein Prozesskostenhilfegesuch gestellt hatte. Der Beschwerde des Klägers zu 2) half das Verwaltungsgericht nicht ab.

Der Beklagte hält die Prozesskostenhilfegesuche des Klägers zu 2) für unzulässig.

II.

Der Senat hält es für zweckmäßig, die im Tenor der Entscheidung genannten Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, § 93 VwGO.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist auf die Beschwerde des Klägers zu 2) auch insoweit aufzuheben, als er den Kläger zu 2) betrifft, denn das Verwaltungsgericht Gießen ist nicht zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche des Klägers zu 2) berufen. Für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124 ff. VwGO) ist ausschließlich das Oberverwaltungsgericht, hier also der Hessische Verwaltungsgerichtshof als "Prozessgericht" im Sinne der §§ 166 VwGO, 117 ff. ZPO zuständig, wie das Verwaltungsgericht selbst richtig ausführt. Der Umstand, dass der Kläger zu 2) seine Prozesskostenhilfegesuche bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingereicht hat, berechtigte das Verwaltungsgericht nicht, selbst hierüber zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 13.08.1965 - IV B 213/65 - NJW 1965 S. 2317). Vielmehr war das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Gesuche unverzüglich dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (Bader/Funke-Kaiser, Kuntze/v. Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung 2. Auflage, § 166, Rdnr. 31). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kläger zu 2) in seinem Schreiben ausdrücklich um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nachgesucht hätte. Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt, sondern er hat lediglich seine Prozesskostenhilfegesuche bei dem Verwaltungsgericht eingereicht. Hieraus lässt sich nicht schließen, dass der Kläger zu 2) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über seine Prozesskostenhilfegesuche erwartete. Denn ebensowenig wünscht ein Kläger, der einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht einreicht, eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht; vielmehr erwartet er, dass das Verwaltungsgericht den Antrag mit den Gerichtsakten dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Hierum hat der Kläger zu 2) unmittelbar nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses vom 14.05.2002 auch ausdrücklich nachgesucht. Danach steht fest, dass das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers befugt war. Die gleichwohl getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher aufzuheben (weitergehend hat das Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., eine Prozesskostenhilfeentscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof für ein eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffendes Verfahren für schlicht wirkungslos gehalten).

Die Anträge des Klägers zu 2) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg, sind aber zulässig. Für die Stellung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof besteht der Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht.

Den vom Kläger beabsichtigten Anträgen auf Zulassung der Berufung fehlt es nicht bereits deshalb an hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO, weil inzwischen die Frist für die Zulassungsanträge von einem Monat nach Zustellung der jeweiligen Urteile verstrichen ist und ein etwa zu bestellender Prozessbevollmächtigter die Anträge nicht mehr fristgerecht stellen könnte. Denn der Kläger hat die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung vollständiger Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so dass ihm nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfegesuches durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren wäre. Denn ein mittelloser Prozessbeteiligter wird hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung und der dabei maßgeblichen Fristen grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an einer wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen.

Der Kläger hat das Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Frist für den Zulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung des Urteils gestellt. Für die Wahrung dieser Rechtsmittelfrist ist der Eingang des klägerischen Prozesskostenhilfegesuchs bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 13.05.2002 maßgebend. Dies gilt, obgleich für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Hessische Verwaltungsgerichtshof allein als Prozessgericht zuständig ist; denn bezüglich der Einlegung des hier maßgeblichen Rechtsmittels ist allein das Verwaltungsgericht Prozessgericht im Sinne von § 117 Abs. 1 ZPO, da es die ausschließliche Einlegungszuständigkeit besitzt. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8.12.1986 - VIII ZR 86/84, BGHZ 98 S. 318 ff. - dargelegt, dass dann, wenn eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist, die Entscheidung über das Rechtsmittel aber dem Bundesgerichtshof obliegt, aus der Einlegungszuständigkeit für die Revision folgt, dass ein als Grundlage für eine Wiedereinsetzung angebrachter Prozesskostenhilfeantrag zunächst beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden muss, weil dieses zunächst das Prozessgericht im Sinne von §§ 117 Abs. 1, 127 Abs. 1 ZPO ist; hiervon ist die Frage der Entscheidungszuständigkeit strikt zu trennen. Nichts anderes gilt für einen Prozesskostenhilfeantrag, der als Grundlage für ein Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich eines Antrags auf Zulassung der Berufung gestellt wird. Auch hier folgt aus der Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts, dass dieses als Prozessgericht für die Einlegung eines Antrags auf die Zulassung der Berufung anzusehen ist mit der Folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht gestellt werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1998 - A 9 S 1269/98, Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. § 166 Rdnr. 9 b, Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, a.a.O., Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 166 Rdnr. 11; weitergehend Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Juli 2000, § 124 Rdnrn. 109f, der die Auffassung vertritt, dass der Prozesskostenhilfeantrag sowohl beim Verwaltungsgericht wie beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden könne). Die gelegentlich vertretene Meinung, das Prozesskostenhilfegesuch müsse beim Oberverwaltungsgericht als dem Prozessgericht eingereicht werden (Hess. VGH, Beschluss vom 6.04.2001 - 3 UZ 450/01.A - NVwZ-RR 2001 S. 806) überzeugt nicht, da sie den Gesichtspunkt der Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht beachtet (vermittelnd Eyermann, VwGO 11. Aufl. § 124a Rdnr. 11, der zwar auf den Zeitpunkt des Zugangs des Prozesskostenhilfegesuches beim OVG abstellt, im Fall der Einreichung des Gesuches beim Verwaltungsgericht dieses aber für verpflichtet hält, den Antrag unverzüglich an das Oberverwaltungsgericht weiterzuleiten und bei verspätetem Eingang dort regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren will).

Den beabsichtigten Anträgen des Klägers zu 2) auf Zulassung der Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts fehlt es jedoch in der Sache an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Hat das Berufungsgericht im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob das beabsichtigte Zulassungsbegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so bedeutet dies, dass in einem solchen Prozesskostenhilfeantrag nicht auf die Darlegung der nach Ansicht des Antragstellers vorliegenden Zulassungsgründe verzichtet werden kann. Dabei dürfen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens an die Darlegungspflicht des nichtvertretenen Prozessbeteiligten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Gesuchsteller gemäß der ihm im angefochtenen Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung in laienhafter Weise und in groben Zügen darlegt, welchen Zulassungsgrund er beabsichtigt, geltend zu machen und warum er die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes für gegeben hält (Hess. VGH, Beschluss vom 27.05.1997 - 13 UZ 1213/97 -, NVwZ 1998 S. 203f.). Aus dem Vorbringen des Klägers zu 2) ergibt sich keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts sind auf zwei verschiedene, die Entscheidungen jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt worden. In einem solchen Fall kommt die Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder, die Entscheidung selbständig tragenden Begründung das Bestehen eines Zulassungsgrundes dargelegt wird und dieser Zulassungsgrund gegeben ist. Die ersten beiden Zulassungsgründe, die der Kläger zu 2) darlegt, beziehen sich ausschließlich auf den Gesichtspunkt, dass die den Vollstreckungen zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzungen entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht in Bestandskraft erwachsen seien. Bezüglich des zweiten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Grundes, dass die Klage ohne Erfolg bleiben müsse, weil die Beitreibung abgeschlossen sei und Gründe für die Aufhebung von Vollstreckungshandlungen nicht ersichtlich und dargetan seien, hat der Kläger zu 2) kein Bestehen eines Zulassungsgrundes dargelegt.

Soweit der Kläger zu 2) als dritten Zulassungsgrund darauf verweist, dass eine Zusammenlegung der sechs Verfahren zu seinem Schaden nicht vorgenommen worden sei, handelt es sich um keinen Gesichtspunkt, der die Sachentscheidung betrifft. Die Frage der (unterbleibenden) Trennung oder Verbindung von Verfahren kann nicht durch Beschwerde (§ 146 Abs. 2 VwGO) und grundsätzlich auch nicht im Rahmen eines Zulassungsantrages auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden; eine Ausnahme bildet lediglich die notwendige Verbindung selbständig erhobener Klagen notwendiger Streitgenossen. Unterbleibt eine solche notwendige Verbindung, handelt es sich um einen rügbaren Verfahrensfehler, der auch die Richtigkeit der Sachentscheidung in Frage stellen kann (Rennert in Eyermann, a.a.O., § 93 Rdnr. 4). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben.

Da das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu 2) mithin aussichtslos ist, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden (vgl. auch Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 11 GKG).

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück