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Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: 4 UE 2634/95
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO, HBO


Vorschriften:

BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 11 Abs. 3 Nr. 3
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
HBO § 65 Abs. 2
HBO § 70 Abs. 1 S. 1
Ein Handelsbetrieb, der auf einer Nutzfläche von ca. 7.900 qm mit 185 vorgesehenen Parkplätzen ein breites Sortiment an Nahrungs-/Genussmitteln und Gebrauchsartikeln zum Weiterverkauf oder zur Verwendung im eigenen Betrieb in Selbstabholung (Carry) und gegen sofortige Bezahlung (Cash) anbietet, ist als sonstiger großflächiger Handelsbetrieb gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 außer in Kerngebieten nur in einem für ihn festgesetzten Sondergebiet zulässig, wenn er zu einer Überlastung der vorhandenen Verkehrswege führt.
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für einen Cash und Carry-Markt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Hertingshausen, Flur ..., Flurstück ... (F.-straße ...) in Baunatal-Hertingshausen, das im Geltungsbereich des am 23.05.1991 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 6 H "Heidenküppel-Baunahain", Teilgebiet (TG) 8 (3. Änderung und Neufassung) der Beigeladenen liegt. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich GEb (Besonderes Gewerbegebiet) fest. Nach § 1 Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind dort Anlagen gemäß § 8 BauNVO zulässig mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben, soweit unter Ziffer 2 anderes nicht festgelegt ist. Zur Beurteilung der verkehrsmäßigen Erschließung des Plangebiets hatte die Beigeladene im Bauleitplanverfahren ein Verkehrsgutachten eingeholt und in der Begründung des Bebauungsplans hierauf Bezug genommen.

Auf der dem Grundstück der Klägerin gegenüber liegenden Seite der F.-straße befindet sich das Einkaufszentrum "Ratio-Markt", auf den in südlicher Richtung an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücken ein Baumarkt (Max Bahr) sowie ein Blumenmarkt (Saga-Flor).

Die Klägerin stellte zunächst bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Cash und Carry-Großhandelsbetriebes auf ihrem Grundstück, die mit Bescheid des Beklagten vom 27.04.1992 abschlägig beschieden wurde. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, das Vorhaben widerspreche § 15 BauNVO, da der Cash und Carry-Markt, der sich von den üblichen Großhandelsbetrieben deutlich unterscheide, ein Verkehrsaufkommen auslösen werde, das die vorhandenen Verkehrsanlagen nicht aufnehmen könnten.

Diese Bauvoranfrage stellte die Klägerin mit einem am 06.07.1992 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag erneut. Nach der Betriebserläuterung handelt es sich bei dem Cash und Carry-Markt um einen Großhandelsbetrieb, der Einzelhändlern und gewerblichen Kunden in seinem Lager ein breites Sortiment an Nahrungs-/Genussmitteln und Gebrauchsartikeln, das im Einzelnen dargelegt wird, zum Weiterverkauf oder zur Verwendung im eigenen Betrieb in Selbstabholung (Carry) und gegen sofortige Bezahlung (Cash) anbietet. Nach der Baubeschreibung handelt es sich um den Neubau eines Großhandelsbetriebes "Cash und Carry", wie "Metro". Die bebaute Grundfläche umfasst ca. 5.200 qm, die Nutzfläche insgesamt ca. 7.900 qm, wovon ca. 7.100 qm auf die Verkaufsfläche und 800 qm auf Verwaltung (Büro) und sonstige Flächen entfallen. Stellplätze sind an der Ostseite des Grundstücks und in einer Tiefgarage unter dem Gebäude vorgesehen. Darüber hinaus sind für die Verwaltung, die straßenseitig untergebracht werden soll, zur Straße hin weitere Stellplätze vorgesehen.

Der Beklagte legte die Bauvoranfrage der Beigeladenen mit der Bitte um Stellungnahme und dem Hinweis vor, dass ein Gutachten zur Frage der Aufnahmefähigkeit der Verkehrsanlagen erforderlich sei. Die Beigeladene beauftragte daraufhin die Firma Ingenieurbüro K. GmbH, Kassel, mit der Erstattung eines derartigen Gutachtens. Das vorgelegte Gutachten vom August 1992 kommt zu dem Ergebnis, dass aus verkehrstechnischen Gründen, insbesondere durch das hohe zusätzliche Verkehrsaufkommen, die Lage der geplanten Anbindung und die sich ergebenden Probleme an den Knoten K 1, K 2 und K 4 die geplante Ansiedlung des Cash und Carry-Marktes nicht zu vertreten sei.

Mit Bescheid vom 19.10.1992 lehnte der Beklagte den begehrten Bauvorbescheid ab. Zur Begründung führte er aus, die erneute Prüfung der Bauvoranfrage habe ergeben, dass die bauaufsichtliche Genehmigung für das Vorhaben nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil es gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstoße. Der geplante Cash und Carry-Markt gelte zwar noch als Großhandel, von seiner Käuferstruktur und dem Vertriebssystem her ziehe er aber ein Verkehrsaufkommen nach sich, das sich von üblichen Großhandelsbetrieben deutlich unterscheide. Dies hätten mehrfach Beobachtungen eines vergleichbaren Betriebes im Bereich der Stadt Kassel während der Bearbeitungszeit der Bauvoranfrage ergeben. Das Verkehrsaufkommen könnten die vorhandenen Verkehrsanlagen, insbesondere zu Verkehrsspitzenzeiten ohne Störungen nicht aufnehmen, wie sich aus dem von der Stadt Baunatal eingeholten Verkehrsgutachten ergebe.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit am 16.11.1992 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch erhoben und u. a. geltend gemacht, ihr Vorhaben sei als Großhandelsbetrieb in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässig. Die im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung ihres Baugrundstücks entstehenden Belange des Verkehrs seien von der Beigeladenen bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt worden. Der geplante Großhandelsbetrieb verstoße nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, wobei die Bezeichnung Cash und Carry für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sei. Das von der Beigeladenen eingeholte Verkehrsgutachten müsse als Gefälligkeitsgutachten angesehen werden, da es wesentliche Faktoren nicht berücksichtigt habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.1993 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Es widerspreche nach seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets. Hier seien vor allem die Auswirkungen auf die Infrastruktur zu berücksichtigen, so dass ein größerer Betrieb unzulässig sein könne, weil er nach Umfang und Zweckbestimmung einen zusätzlichen Verkehr zur Folge habe, der zum einen für die Umgebung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe und zum andern die vorhandenen Verkehrsanlagen überfordere. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros K. GmbH in Kassel gehe hervor, dass genau diese Folgen einträten, wenn das geplante Vorhaben zugelassen würde. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da es für die Umgebung des Baugebiets außerhalb seiner Grenzen zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen sowohl für die Wohnbevölkerung als auch für die Verkehrsteilnehmer führen könne.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.03.1993 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, sowohl § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als auch Satz 2 dieser Vorschrift stünden dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. Der Widerspruchsbescheid könne sich nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BauR 1984, 369 stützen, denn in dem dort entschiedenen Fall sei es um ein Warenhaus für Endverbraucher mit viel Publikumsverkehr gegangen, während es bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um einen Großhandelsbetrieb gehe, der von der Widerspruchsbehörde zu Unrecht als ein einem "Metro-Markt" ähnlicher Betrieb behandelt worden sei. Ihr Vorhaben umfasse eine Umsatztätigkeit im Großhandel, bei der nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher, Freiberufler oder Großverbraucher Waren abgesetzt würden. Der Beklagte dürfe bei der baurechtlichen Prüfung des Vorhabens nur die zulässige Nutzung eines Großhandels und nicht eine Nutzung berücksichtigen, die unter Begehung von Verstößen erfolge.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.10.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 16.02.1993 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid gemäß deren Antrag vom 29.06.1992 zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, er habe bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben auf den noch unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen, ob es sich um Vorhaben handele, die einen zusätzlichen Verkehr auslösten, der zu erheblichen Störungen im Verkehrsablauf führen und sich letztlich als Verkehrsbehinderung und -gefährdung auswirken würde. Dies sei bei dem von der Klägerin vorgesehenen Cash und Carry-Markt der Fall, wie die gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros K. GmbH belege. Die Einwendungen der Klägerin gegen dieses Gutachten seien unbegründet. Es handele sich um ein Ergänzungsgutachten zur Verkehrsuntersuchung von 1989, deren Vorgaben zur Verfügung stünden. Die Ausführungen des Gutachtens deckten sich mit den von ihm, dem Beklagten, über einen längeren Zeitraum vorgenommenen Beobachtungen des Verkehrsaufkommens beim "Metro-Markt" in Kassel. Die von dem Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsmenge werde von der Klägerin im Ansatz selbst belegt, denn nach den in der Bauvoranfrage enthaltenen Angaben gehe die Klägerin von einem Bedarf von 185 Parkplätzen aus, die etwa 1.500 Fahrbewegungen zur Folge hätten.

Die Beigeladene hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die vorgesehene Nutzung des Grundstücks mit einem Cash und Carry-Markt § 15 Abs. 1 BauNVO widerspreche.

Durch Gerichtsbescheid vom 11.07.1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von dem geplanten Cash und Carry-Markt ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten sei, der im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Störungen und Belästigungen führen könne, die im Baugebiet selbst und in dessen Umgebung unzumutbar seien. Aufgrund des von der Beigeladenen eingeholten Verkehrsgutachtens, das auf einer umfangreichen Verkehrsuntersuchung für das fragliche Gebiet vom Dezember 1989 basiere, sowie der von der Klägerin aufgrund der vorgesehenen Parkplätze selbst eingeschätzten Verkehrsmenge sei von einer zusätzlichen Verkehrsmenge von ca. 1.500 Kraftfahrzeugen pro Tag und je Richtung auszugehen, die durch die Errichtung des Cash und Carry-Marktes entstünden. Dabei sei bei der Frage des zu erwartenden Verkehrsaufkommens auf die Besonderheiten eines Betriebes abgestellt worden, der einem "Metro-Markt" ähnlich sei, wie dies die Klägerin im Rahmen der Bauvoranfrage angegeben habe. Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen würde die Nutzbarkeit der Grundstücke im Gewerbegebiet durch Behinderung des Zu- und Abgangsverkehrs unzumutbar beeinträchtigt. Darüber hinaus würden die sich bildenden Rückstaus auf der Grifter Straße für die Anwohner im Kreuzungsbereich Grifter Straße/Frankfurter Straße zu erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen führen, die die Zumutbarkeitsgrenze überschritten.

Gegen den ihr am 17.07.1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 03.08.1995 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides habe. Der Cash und Carry-Markt sei als Großhandelsbetrieb in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässig. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheides stelle einen entschädigungslosen und damit unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum dar. Das der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten habe das voraussichtliche Verkehrsaufkommen nicht ordnungsgemäß ermittelt. Das Gutachten erwähne nicht, in welchem Umfang Verkehrsaufkommen welcher Märkte zum Verkehrsaufkommen in der Fuldastraße und den Verkehrsknotenpunkten beitrügen. Weiter sei nicht berücksichtigt, in welchem Umfang der Rückbau der Frankfurter Straße und die gezielte Umlenkung des Verkehrs in die Fuldastraße zu dem Verkehrsaufkommen in dieser Straße führe. Schließlich enthalte das Gutachten keine Ausführungen darüber, welches Verkehrsaufkommen der Fuldastraße prozentual den Grundstücken zuzuordnen sei, die schon bebaut seien und die noch unbebaut seien. Die Zahlen des Verkehrsgutachtens über das Verkehrsaufkommen seien nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehe bei der Berechnung des Verkehrsaufkommens von der Anzahl der Stellplätze aus und beruhe auf der nicht erwiesenen Behauptung, dass der typische Betrieb eines Cash und Carry-Marktes zu diesem erhöhten Verkehrsaufkommen führe. Ein Cash und Carry-Markt habe jedoch kein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten, als dies bei einem normalen Großhandelsbetrieb der Fall sei. Selbst wenn man auf das geplante Vorhaben § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anwende, seien dessen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der von einer zulässigen Nutzung ausgehende Zu- und Abgangsverkehr könne keine Störung oder Belästigung im Sinne dieser Vorschrift sein.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11.07.1995 und Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11.10.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 16.02.1993 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid entsprechend der Bauvoranfrage vom 29.06.1992 zu erteilen,

hilfsweise,

den Bescheid für einen Betrieb ohne den Zusatz Cash und Carry zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Gründe des Gerichtsbescheids und führt ergänzend aus, das Berufungsvorbringen der Klägerin enthalte keine Argumente, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe.

Die Beigeladene ist der Auffassung, dass § 15 BauNVO weder als inhaltsbestimmende einfachgesetzliche Vorschrift im Sinne des Art. 14 GG noch in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen konkreten Anwendung enteignende oder enteignungsgleiche Wirkung entfalte. Soweit die Klägerin geltend mache, bei dem von dem Cash und Carry-Markt ausgehenden Zu- und Abgangsverkehr seien die atypischen Öffnungszeiten des Großhandelsbetriebes unberücksichtigt geblieben, müsse dem entgegengehalten werden, dass die spezifische Käufergruppe über die Gruppe der Einzelhändler bzw. Gewerbetreibenden hinausgehe und auch "Nicht-Endverbraucher" zum Kundenstamm zählten, die nicht zu den regulären Ladenöffnungszeiten hinter dem Tresen stünden.

Die die Bauvoranfrage der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Bauvorbescheides für einen Cash und Carry-Markt.

Nach § 65 Abs. 1 HBO 1993 kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Die einzelne Frage im Sinne der vorgenannten Bestimmung, zu der die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides begehrt, ist die nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Cash und Carry-Marktes auf ihrem Grundstück. Der Bauvorbescheid ist gemäß §§ 65 Abs. 2, 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlichen Vorschriften entspricht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn das zu bebauende Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 23.05.1991 wirksam gewordenen Bebauungsplans Nr. 6 H der Beigeladenen, gegen dessen Gültigkeit Bedenken weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind. Der Bebauungsplan weist das Grundstück als besonderes Gewerbegebiet (GEb) aus. Nach § 1 Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind dort Anlagen gemäß § 8 BauNVO mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben zulässig, soweit nicht unter Ziffer 2 etwas anderes festgelegt ist. Nach Ziffer 2 ist ein Bau- und Handwerkermarkt mit max. 4.000 qm Verkaufsfläche und ein Markt für Garten- und Heimtierbedarf zulässig. Nach § 8 bs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 sind in Gewerbegebieten u. a. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 zulässig. Zulässig sind danach grundsätzlich Betriebe des Großhandels. Bei dem geplanten Cash und Carry-Betrieb handelt es sich um einen Großhandelsbetrieb, da ihm das entscheidende Merkmal des Einzelhandelsbetriebes, nämlich die unmittelbare Beziehung zum Endverbraucher, fehlt. Er gehört zwar zu den danach im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, dennoch ist er dort unzulässig, weil er § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO widerspricht, wonach sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nr. 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Die Vorschrift ergänzt die in den §§ 2 - 9 BauNVO über die Baugebiete getroffenen Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben in Bezug auf Gewerbebetriebe, die die Merkmale der in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten großflächigen Betriebe haben. Sind diese Merkmale erfüllt, sind die großflächigen Betriebe in allen Baugebieten mit Ausnahme von Kerngebieten und speziell hierfür ausgewiesenen Sondergebieten unzulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO findet als Zulässigkeitsvorschrift in Gebieten mit Bebauungsplänen Anwendung, in denen ein Baugebiet nach den §§ 2 ff. BauNVO festgesetzt ist. Die Bestimmung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist eine im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und verstößt weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Vorschrift ist weder eine den Wettbewerb noch eine die Berufsausübung betreffende Regelung. Sie wirkt sich auf diese Freiheiten nur mittelbar aus, indem sie nämlich die Standortwahl für die von ihr erfassten Handelsbetriebe einengt (BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, BauR 1984, 380 (383).

Bei dem von der Klägerin geplanten Cash und Carry-Markt handelt es sich um einen sonstigen großflächigen Handelsbetrieb i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO. Durch die Einbeziehung auch sonstiger großflächiger Handelsbetriebe in Abs. 3 der vorgenannten Bestimmung sollen alle in Betracht kommenden Betriebe, unabhängig von ihrer Betriebsform und Bezeichnung, lückenlos erfasst werden. Damit fällt zwar nicht der funktionelle Großhandel unter diese Regelung, er wird jedoch erfasst, wenn er im Hinblick auf letzte Verbraucher sowie auf die städtebaulichen Auswirkungen dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb vergleichbar ist (BR-Drucks. 261/77, Seite 36). Dabei ist die Abgrenzung, inwieweit ein Handelsbetrieb außer Großhandel auch Einzelhandel, d. h. Verkauf an letzte Verbraucher zur Deckung ihres privaten Verbrauches betreibt, im Einzelfall schwierig. Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Verkauf an letzte Verbraucher in größerem Umfange können jedoch gegeben sein, wenn sich aus den Bauvorlagen ein einzelhandelsähnliches breites Sortiment oder ein umfangreiches Stellplatzangebot für Pkw ergibt (Fickert-Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., § 11 RN 20; Nr. 2.2.3 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 08.01.1991 über großflächige Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesplanungsrecht, Stand 1991, 228). Cash und Carry-Betriebe, die nach dem Prinzip der Selbstbedienung, insbesondere Nahrungs- und Genussmittel, jedoch auch "Non-Food-Artikel" anbieten, werden als mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben vergleichbarer Handelsbetriebe angesehen (vgl. Fickert-Fieseler, a. a. O., § 11 RN 20.2). Dies gilt auch für den vorgesehenen Betrieb der Klägerin. Die in den Bauvoranfrageunterlagen gegebene Sortimentsbeschreibung zeigt ein breites, einzelhandelsähnliches Warensortiment. Es umfasst einen "Food-Bereich" mit Nahrungs- und Genussmitteln sowie Spirituosen sowie einen "Non-Food-Bereich" mit folgendem Warensortiment: Textilien, Schuhe- und Lederwaren, Büro- und Kommunikationsbereich, Zeitungen und Zeitschriften, Schreibwaren, Kurzwaren, Schmuck und Uhren, Drogerie- und Parfümerieartikel, Foto und Optik, Unterhaltungselektronik, Tonträger, Elektrogeräte mit Zubehör, Eisenwaren und Hausrat, Glas, Porzellan, Keramik, Raumausstattung, Einrichtungen, Möbel, Sport- und Freizeitartikel, Spielwaren, Heimwerker- und Holzartikel, Beleuchtungskörper und Zubehör, Baustoffe, Gartenbedarf, Kfz- und Zweiradzubehör, wobei die Sortimentsbeschreibung durch den den Bauvorlagen beigefügten Zusatz "in etwa, wie z. B." offensichtlich nicht erschöpfend ist. Zum geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher im Selbstbedienungsgroßhandel gehört auch der Verkauf betriebsfremder Waren zur Deckung des privaten Bedarfs gewerblicher Abnehmer, wie er nach der in der Betriebsbeschreibung für den geplanten Cash und Carry-Markt enthaltenen Formulierung "oder zur Verwendung im eigenen Betrieb" möglich ist. Auch das Stellplatzangebot von 185 Parkplätzen, von denen der Beklagte 30 für das Personal des Betriebes angesetzt hat, zeigt, dass der Betrieb auf einen starken Besucherverkehr ausgerichtet ist, wie er für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb typisch ist.

Das Vorhaben der Klägerin ist hinsichtlich seines Umfangs nicht nur im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher, sondern auch im Hinblick auf die von ihm ausgehenden nachteiligen Auswirkungen den in § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar. Satz 2 der vorgenannten Bestimmung zählt die wichtigsten Auswirkungen beispielhaft auf, nämlich schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung. Nachteilige Auswirkungen auf nur einen der genannten Belange führen bereits zur Unzulässigkeit des Vorhabens außerhalb von Kern- und Sondergebieten. Der geplante Cash und Carry-Markt hat nachteilige Auswirkungen auf den fließenden Verkehr, denn er würde zu einer Überlastung der in Anspruch genommenen Verkehrswege führen. Für die Aufnahme eines derartigen Betriebes im Plangebiet sind die bestehenden Verkehrsverhältnisse nicht angelegt und daher unzureichend. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats aus der von der Beigeladenen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur zusätzlichen Ansiedlung eines Cash und Carry-Marktes vom August 1992. Dieses Verkehrsgutachten bietet für die Beantwortung der vorgenannten Frage eine geeignete Grundlage. Es stellt eine ergänzende Untersuchung zu der von der Verfasserin erstatteten Verkehrsuntersuchung vom Dezember 1989 dar, die auf einer von ihr durchgeführten Verkehrszählung beruhte und als Grundlage für die 3. Änderung und Neufassung des Bebauungsplans Nr. 6 H "Heidenküppel-Baunahain" diente. In dem Verkehrsgutachten von 1989 wurden auch die zusätzlichen Verkehrsmengen für die geplante Erweiterung des Gewerbegebiets für einen Blumen- und Pflanzenmarkt (Saga-Flor) und einen Baumarkt (Max Bahr), die auf den südlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücken vorgesehen waren und zwischenzeitlich errichtet worden sind, ermittelt. Das Gutachten errechnet für die beiden vorgenannten Märkte auf der Grundlage von Vergleichsobjekten und der vorgesehenen Verkaufsfläche das zusätzliche Verkehrsaufkommen und zwar für Saga-Flor 600 Kfz/18 h, Max Bahr 700 Kfz/18 h und für die Restfläche der Gebietserweiterung 200 Kfz/18 h, jeweils zu- und abfließend. Für das Vorhaben der Klägerin ermittelte das Verkehrsgutachten vom August 1992 auf der Grundlage der vorgesehenen Verkaufsfläche eine zusätzliche Verkehrsmenge von 1.500 Kfz je Tag und Richtung, wobei es hinsichtlich der Verkaufsfläche von 7.100 qm 0,2 Kfz/qm und Bürofläche von 800 qm 0,1 Kfz/qm zugrundelegte. Die im Gutachten ermittelte Verkehrsmenge von 1.500 Kfz je Tag und Richtung entspricht im Ergebnis den nachvollziehbaren Berechnungen des Beklagten. Der Beklagte hat aufgrund der für das Vorhaben vorgesehenen 185 Parkplätze und der auf dieser Grundlage errechneten 1.473 Fahrbewegungen pro Tag und Richtung (Zu- und Abfahrt) ohne den Zu- und Abfahrtsverkehr der Beschäftigten des Marktes eine Verkehrsmenge ermittelt, der die vorhandenen Verkehrsanlagen nicht mehr gerecht werden. Auch der Senat folgt den Ausführungen in dem Verkehrsgutachten vom August 1992, dass eine Ableitung dieser erhöhten Verkehrsmenge sowohl am Knoten 1 (Anbindung Ratio) als auch am Knoten 2 (Grifter Straße/Fuldastraße) nicht möglich ist, da die bestehenden Spuraufteilungen und Aufstellungen bei den Abbiegespuren hierfür nicht ausreichen und wegen der örtlichen Gegebenheiten auch nicht verändert werden können. Auch die Schlussfolgerungen des Verkehrsgutachtens, dass sich für die bereits bestehenden Signalanlagen an den Knoten K 1 und K 4 (Grifter Straße/Frankfurter Straße) durch die zusätzlichen Verkehrsmengen Umlaufzeiten ergäben, die so nicht tragbar seien und vor allem am Knoten 4 zu Problemen mit den unmittelbar an diesem Knoten liegenden Anwohnern führen würde, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die im Gutachten erhobenen Einwendungen, dass die Anordnung der geplanten Zufahrt nur ca. 70 m südlich der bestehenden zweiten Anbindung wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens für ein ordnungsgemäßes Einordnen in die Abbiegespur nicht ausreiche.

Die von der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten vom August 1992 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das auf dem Verkehrsgutachten von 1989 aufbauende Gutachten die Verkehrsaufkommen der Märkte einschließlich der Märkte Saga-Flor und Max Bahr sowie der restlichen Gewerbeflächen erfasst. Der vorgesehene Cash und Carry-Betrieb ist bezüglich seines zu erwartenden Verkehrsaufkommens auch zu Recht als ein einem großflächigen Handelsbetrieb vergleichbarer Betrieb bewertet worden.

Das Vorhaben der Klägerin wirkt sich auch nachteilig auf die infrastrukturelle Ausstattung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO aus, wozu u. a. Erschließungsanlagen und die örtlichen und überörtlichen Verkehrseinrichtungen gehören. Die vorstehend dargelegten negativen Ausführungen des Vorhabens auf den Verkehr, soweit die Verkehrseinrichtungen betroffen sind, decken sich mit denen auf die infrastrukturelle Ausstattung.

Selbst wenn das Vorhaben der Klägerin nicht als ein sonstiger großflächiger Handelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO anzusehen wäre, wäre er wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO unzulässig. Die vorgenannte Bestimmung ist mit Art. 14 GG vereinbar. Was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die zitierte Literatur hierzu ausgeführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, hierauf weiter einzugehen. Entgegen der Auffassung der Kläger führt die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu einer Enteignung. Die Zulässigkeit jedes Vorhabens ist von vornherein mit den Schranken des § 15 BauNVO belastet, ohne dass damit der Entzug einer Rechtsposition im eigentumsrechtlichen Sinne verbunden ist. Die Vorschrift stellt eine Korrektur der planungsrechtlichen Regelungen über die Art der Nutzung im Einzelfall dar. Sie eröffnet der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, einer baulichen Anlage die Genehmigung zu versagen, wenn das Vorhaben nach der abstrakten Baugebietsfestsetzung im Bebauungsplan eine zulässige Nutzung darstellt, im Einzelfall jedoch der Eigenart des Baugebiets in seiner konkreten Ausgestaltung widerspricht. Dabei ist Baugebiet im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht immer das gesamte Plangebiet, vielmehr kann der räumliche Prüfungsgegenstand für eine Anlage auch ein Teilgebiet mit abgrenzbarer spezifischer Nutzung sein, die die Eigenart entsprechend bestimmt. Diese Voraussetzungen sind hier für das Teilgebiet 8 gegeben, denn dort ist nur das Grundstück der Klägerin als Gewerbefläche für Anlagen nach § 8 BauNVO vorgesehen, während für die übrigen Grundstücke eine Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt bzw. Garten- und Heimtierbedarf festgesetzt ist.

Ein Vorhaben widerspricht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart eines Gewerbegebietes, wenn das Gewerbegebiet durch die jeweilige örtliche Situation, in die es "hineingeplant" worden ist, und aufgrund eines entsprechenden Planungswillen der Gemeinde eine die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens ausschließende Prägung hat (BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BauR 1984, 369 [372] und 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440 [442]). Die besondere Prägung eines Gewerbegebiets kann sich daraus ergeben, dass die Dimensionierung der festgesetzten örtlichen Verkehrsflächen in dem Gebiet und deren Anbindung an die äußere Erschließung des Gebiets für das übliche Verkehrsaufkommen eines typischen Gewerbebetriebes geplant ist und für dessen Verkehrsaufkommen ausreichend wäre, denn die Eigenart eines Baugebiets wird auch durch die im Plan festgesetzten Verkehrsflächen und deren dabei vorausgesetzte Aufnahmefähigkeit für das von den geplanten Nutzungen im Gebiet ausgelöste Verkehrsaufkommen bestimmt (BVerwG BauR 1984, 372; König/Roeser/Stock, BauNVO, § 15 Rn. 21). Die in dem Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen und ihre Anbindung an die äußere Erschließung sind für einen Cash und Carry-Markt der beantragten Art nicht geplant. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, ist wesentliches Merkmal des Teilgebiets 8, in dem das zur Bebauung vorgesehene Grundstück der Klägerin liegt, ein Bau- und Heimwerkermarkt mit bis zu 4.000 qm Verkaufsfläche und ein Markt für Garten- und Heimtierbedarf mit bis zu 1.600 qm Verkaufsfläche und Gewächshäuser für Pflanzen bis zu 2.000 qm Grundfläche. In der Begründung heißt es weiter, dass diese Regelung abschließend sei, da in den sonstigen Teilgebieten des Gewerbegebiets Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien. Die verkehrsmäßige Erschließung beruhe auf einem Verkehrsgutachten und der darin enthaltenen Prognose bezüglich der sich aus der Gewerbegebietsentwicklung ergebenden zusätzlichen Verkehrsmenge. Der in der textlichen Festsetzung und der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommene Wille der Beigeladenen lässt erkennen, dass das Gewerbegebiet festgesetzt ist, um eine Nutzung der noch überbaubaren Grundstücksflächen mit Vorhaben im Sinne des § 8 Abs. 2 BauNVO zu ermöglichen, jedoch keine Betriebe zuzulassen, die mit einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen verbunden sind. Der vorgesehene Cash und Carry-Markt würde jedoch aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens die im Baugebiet vorgesehene verkehrsmäßige Erschließung sprengen. Auf die hierzu oben bereits gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Hilfsantrag ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unbegründet, weil die Klägerin weder die in den Bauvoranfrageunterlagen enthaltene Betriebserläuterung noch die Betriebsbeschreibung ihres Vorhabens geändert hat, so dass es sich bei ihrem Vorhaben unabhängig von dem im Betreff des Antrags und des Bauvorbescheides zum Wegfall kommenden Zusatzes um einen sonstigen großflächigen Handelsbetrieb handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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