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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 4 UE 2636/04
Rechtsgebiete: HDSchG


Vorschriften:

HDSchG § 2 Abs. 2 Nr. 1
HDSchG § 11 Abs. 1
HDSchG § 16 Abs. 3 S. 1
HDSchG § 16 Abs. 3 S. 2
Es kann im Einklang mit denkmalschutzrechtlichen Grundsätzen stehen, wenn die Denkmalschutzbehörde für ihre Beurteilung, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 des Hess. Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (HDSchG)vorliegt, nicht auf die Verhältnisse der Gesamtanlage insgesamt abstellt. Besteht eine Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG aus einer Vielzahl von Straßenzügen und ist aus denkmalfachlichen Gründen zwischen unterschiedlichen historischen Erscheinungsbildern zu differenzieren, so ist es zulässig, wenn nicht gar geboten, einen Bereich der Gesamtanlage zu fokussieren ("Abschnittsbildung"), um die jeweils das historische Erscheinungsbild prägenden Merkmale der Gesamtanlage herauszuarbeiten.

Einzelfall, in dem nur optisch den historischen Holzfenstern angenäherte Kunststofffenster die feine Struktur der Fassade des Gebäudes und wegen dessen Bedeutung für den maßgeblichen Bereich der Gesamtanlage auch deren schützenswertes historisches Erscheinungsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Mehrkosten für eine denkmalgerechte Ersetzung von historischen Holzfenstern.


HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 UE 2636/04

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Denkmalschutzrechts

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat - durch

Richter am Hess. VGH Dr. Dittmann als Vorsitzenden, Richter am Hess. VGH Dr. Michel, Richter am Hess. VGH Heuser, ehrenamtlichen Richter Herr Theisen, ehrenamtliche Richterin Frau Eckhardt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juli 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 7 E 538/03 (V) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer Genehmigung zur Ersetzung von zwei Holzfenstern und einer hölzernen Balkontür in ihrem Haus, F-Straße X in B-Stadt durch entsprechende Bauteile aus Kunststoff.

Mit am 2. Februar 2001 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für den von ihr beabsichtigten Austausch von zwei desolaten Holzfenstern und einer hölzernen Balkontür für die Wohnung im 2. Obergeschoss ihres Mietshauses in B-Stadt.

Durch Bescheid des Bauaufsichtsamtes der Beklagten vom 18. Juni 2002 wurde ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Austausch von Fenstern an Kulturdenkmälern und Teilen von Gesamtanlagen sei eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach § 16 Hessisches Denkmalschutzgesetz - HDSchG -. Die Genehmigung werde verweigert, da durch den Einbau der Kunststofffenstern von einer erheblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes ausgegangen werde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei unberücksichtigt geblieben, dass in dem Mietshaus F-Straße X bereits vor vielen Jahren Kunststoffisolierglasfenster eingebaut worden seien. Auch die Nachbarhäuser Nr. D, E, F und H seien ganz oder teilweise mit Kunststofffenstern versehen. Der Bescheid enthalte auch keine Ausführungen dazu, ob nun die Ausführung, das Material oder die Farbe der beantragten Fenster das historische Erscheinungsbild beeinträchtigten. Sie - die Klägerin - könne nachweisen, dass in der Stadt B-Stadt in der Vergangenheit bereits mehrfach Kunststofffenster für Baudenkmäler genehmigt worden seien; die Verweigerung der Genehmigung bedeute daher eine Ungleichbehandlung. Dass ein allgemeines öffentliches Interesse am Einbau moderner Isolierglasfenster bestehe, da diese Heizkosten ersparten, sei ebenfalls unerwähnt geblieben. Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2002 mit, es gebe keine Veranlassung dem Widerspruch abzuhelfen. Nach § 16 Abs. 3 HDSchG sei eine Maßnahme an einer Gesamtanlage zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder vorübergehend beeinträchtige. Der teilweise Fensterausbau beeinträchtige das historische Erscheinungsbild dauerhaft und erheblich. Bei dem Gebäude F-Straße X handele es sich nicht um einen untergeordneten Teil der Gesamtanlage. Vielmehr stehe das Gebäude aufgrund seines Erscheinungsbildes (auch im Inneren) an der Grenze zum Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG. Das Gebäude sei in seiner Fassadengliederung unverfälscht erhalten und repräsentiere den Übergang von Neorenaissance zum Neobarock um 1890. Die Kastenfenster in Eiche stellten im damaligen Wohnungsbau ein technisches Optimum dar und seien ursprünglich braun lasiert gewesen. Durch den teilweisen Austausch werde kein einheitliches Erscheinungsbild erzielt, da dann unterschiedliche Fenstertypen vorhanden seien. Zur Bewahrung des historischen Erscheinungsbildes seien identische Fenster in Form und Materialität zu fordern. Dies sei bei den geplanten Fenstern nicht der Fall, da auf eine Identität von Konstruktion und Material verzichtet werde, ein stilistisch falscher Farbton gewählt werde, auf eine Sprosse im Oberlicht verzichtet werde und Schlagleiste und Kämpferprofil verändert wiedergegeben würden. Ein unverhältnismäßiger Instandhaltungsaufwand sei von der Klägerin nicht belegt worden. Auch von einem erhöhten Pflegeaufwand könne nicht ausgegangen werden, da das Gebäude mit seiner Fassade (Ausrichtung nach Norden) nicht an der Hauptwetterseite liege. Die alten Fenster seien das beste Beispiel für die Dauerhaftigkeit (ca. 100 Jahre) von Holzfenstern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Einbau von Holzfenstern "im alten Stil" stelle, was den finanziellen Aufwand angehe, keine für die Klägerin unvertretbar hohe finanzielle Belastung dar. Dass Kunststofffenster auf Dauer gesehen finanziell vorteilhafter seien als Holzfenster, sei keineswegs entschieden. Für Kunststofffenster gebe es Erfahrungen über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren, die nicht eben günstig seien. Von Holzfenstern in Kastenbauweise kenne man dagegen ihre Wirtschaftlichkeit und isolierende Wirkung gegen Kälte und Schall.

Am 19. März 2003 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Mietwohnung im 2. OG ihres Hauses in B-Stadt sei mit alten maroden Holzfenstern versehen, die sie auf dringende Bitten ihres langjährigen Mieters durch Kunststoffisolierglasfenster ersetzen wolle. Nach Ablehnung ihres Antrags habe sie der Behörde angeboten, die im Haus seit vielen Jahren vorhandenen Kunststofffenster soweit möglich mit entsprechenden Leisten und Profilen nachzurüsten, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Sie habe der Behörde auch ein von ihr eingeholtes Angebot für den Einbau neuer Holzfenster vorgelegt und nachgewiesen, dass sowohl die Einbau- als auch die Pflegekosten dreimal so hoch seien wie die der Kunststofffenster. Der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig. Im Erdgeschoss ihres Anwesens befänden sich bereits Kunststofffenster und eine aus den siebziger Jahren stammende Aluminiumtür mit Sicherheitsglas. Im 1. OG befänden sich teilweise noch Originalfenster, die im 2. Weltkrieg nur leicht beschädigt worden seien; die Holzfenster im 2. und 3. OG seien durch Bombentreffer stark beschädigt worden und danach nur notdürftig wieder hergestellt worden. Im Dachgeschoss seien wiederum Kunststofffenster eingebaut. Von einer einheitlichen Gliederung bezüglich Fenster und Türen könne folglich nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des von der Beklagten gerügten angeblich falschen Farbtons sei festzustellen, dass sämtliche Fenster des Hauses seit Jahrzehnten weiß seien, gleiches gelte für die beiden Nachbarhäuser. Eine Sprosse im Oberlicht sei weder bei den Fenstern im 2. noch im 3. OG vorhanden; lediglich ein Fenster des gesamten Hauses verfüge über eine solche Sprosse. Im Übrigen sei sie bereit, eine solche Sprosse in die neuen Fenster einzubauen. Der Forderung der Beklagten nach Wiedergabe der vorhandenen Schlagleisten und Kämpferprofile sei sie mit einem nachgereichten Angebot nachgekommen. Auch seien bei der Ablehnung ihres Antrags ihre wirtschaftlichen Interessen nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Behauptung der Beklagten, das Haus F-Straße X könne durchaus als Einzeldenkmal gesehen werden, entbehre jeglicher Grundlage. Gleiches gelte für die Behauptungen, es handele sich um einen prägenden Teil der Gesamtanlage und die streitgegenständlichen Fenster seien ein wesentliches Gestaltungsmerkmal des Hauses. Widersprüchlich sei auch die für die Ablehnung der Genehmigung abgegebene Begründung, die Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes sei erheblich und nicht nur vorübergehend, da die Beklagte in anderen Fällen den erfolgten Einbau von Kunststofffenstern "befristet geduldet" und die Auffassung vertreten habe, aufgrund der begrenzten Lebensdauer von Fenstern sei ein denkmalschutzrechtliches Einschreiten nicht zwingend erforderlich, weil das Ensemble später wieder in einen denkmalgerechten Zustand versetzt werden könne. Maßgeblich für die begehrte Genehmigungserteilung sei ausschließlich eine Beeinträchtigung der Gesamtanlage und nicht das Gebäude der Klägerin. Von den 61 Gebäuden der F-Straße zwischen J-Straße und K-Straße seien 30 komplett mit Kunststoff- oder Aluminiumfenstern ausgestattet, 5 weitere Gebäude seien zumindest teilweise mit Kunststofffenstern versehen. Lediglich 15 Gebäude hätten braune Holzfenster. Allein diese Zahlen zeigten, dass Farbe und Material der Fenster keine wesentlichen Merkmale der Gesamtanlage seien. Auch die Auswahl der Einzeldenkmäler zeige, dass das Material und die Farbe der Fenster allenfalls eine untergeordnete Rolle spielten. So seien die Häuser F-Straße Nr. Y, D und Z als Einzeldenkmäler ausgewiesen, obwohl sie ganz oder teilweise mit weißen Kunststofffenstern ausgestattet seien, während die Häuser Nr. I, G und F nur Teil der Gesamtanlage seien, obwohl sie komplett mit Holzfenstern versehen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17. Februar 2003 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

Bei dem Haus F-Straße X handele es sich um einen Teil einer denkmalrechtlichen Gesamtanlage, das Gebäude könnte jedoch wegen der teilweise noch erhaltenen Innenausstattung durchaus auch als Einzeldenkmal gesehen werden, zumal die Eintragung in das Denkmalbuch für die Denkmaleigenschaft nicht konstitutiv wirke. Die Entscheidung, ob ein Gebäude die Qualität eines Einzeldenkmals im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG besitze, liege allein in der Kompetenz der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege); eine Überprüfung könne grundsätzlich jederzeit durch die untere Denkmalschutzbehörde beantragt werden. Die Besichtigung auch des Treppenhauses anlässlich des gerichtlichen Ortstermins habe bestätigt, dass das Gebäude F-Straße X im Vergleich zu Einzeldenkmälern ähnlicher Entstehungszeit im Stadtgebiet eine durchaus vergleichbare, vermutlich auch innerhalb der Wohnungen noch gut erhaltene historische Ausstattung besitze. Das historische Gebäude sei im Gegensatz zu bauhistorisch und stadtentwicklungsgeschichtlich weniger bedeutenden und aussagekräftigen Gebäuden ein die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage unmittelbar begründender Teil. Aufgrund ihrer Gestaltung und ihrer authentischen Substanz sei die historische Fassade als Teil der Gesamtanlage mit all ihren Bestandteilen Kulturdenkmal. Nicht jedes den Denkmalwert einer Gesamtanlage ausmachende Gebäude müsse in der Denkmalbegründung durch die Denkmalfachbehörde explizit aufgeführt werden. Da der Gesetzgeber in § 16 Abs. 3 HDSchG auf das historische Erscheinungsbild abgestellt habe, unterfielen dem Schutz der Gesamtanlage alle diesen Bereich prägenden historischen Bestandteile vor Zerstörung bzw. vor erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigung. Die Forderung nach der im 19. und frühen 20. Jahrhundert für die Stadt B-Stadt typischen Farbigkeit (dunkle Braunlasuren der Eichenholzfenster) sei als denkmalpflegerische Zielvorstellung unter Berücksichtigung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Fassade zu verstehen. Bei schrittweiser Erneuerung der heute weiß gestrichenen Fenster durch neue Holzfenster könne übergangsweise ein weißer Anstrich unter der Auflage hingenommen werden, dass spätestens bei Abschluss der Fenstererneuerung in der gesamten Fassade auch wieder die denkmalpflegerisch richtige Braunfassung hergestellt werde. Die Beseitigung der erhaltenen historischen Originalfenster und der beantragte Einbau von Kunststoffelementen beeinträchtige das historische Erscheinungsbild des Gebäudes dauerhaft und erheblich, weil dessen Erscheinungsbild als prägender Teil der Gesamtanlage im Wesentlichen durch das Dach und die stukkierte Fassade inklusive der Fenster mit ihrem zeittypischen konstruktiven, materialtechnischen und gestalterischen Merkmalen gekennzeichnet werde. Reduziere man die Fassade um eines dieser wesentlichen Gestaltungsmerkmale, so werde der Zeugniswert dieses historischen Gebäudes und damit der Gesamtanlage, die ihren Denkmalwert aus der Summe derartiger Bauwerke beziehe, erheblich gemindert. Der für den Einbau sprechende geringere Anschaffungspreis und etwaige niedrigere Instandhaltungskosten müssten demgegenüber zurückstehen. Die benachbarten Gebäude F-Straße D, E, F und H hätten teilweise Kunststofffenster, für die jedoch keine denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Die im Gebäude der Klägerin eingebauten Fenster seien ebenfalls nicht genehmigt. Ziel aus denkmalfachlicher Sicht sei es, einheitliche Fenster aus Holz zu erhalten. Die Fenster im Treppenhaus (rückseitig) wiesen jedoch auf die in B-Stadt zeit- und gebäudetypische Originalfarbigkeit (braun lasiert) hin, die sich auch an den straßenseitigen historischen Fenstern erkennen lasse. Insofern sei das Angebot der Klägerin, die Kunststofffenster mit Profilleisten o.ä. dem historischen Vorbild ein wenig anzunähern, aus denkmalfachlicher Sicht undiskutabel. Dass in das Gebäude der Klägerin und auch in benachbarte Gebäude weiße Kunststofffenster eingebaut worden seien, sei unerheblich. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die der Genehmigung von Kunststofffenstern entgegenstünden, seien nämlich regelmäßig unabhängig von dem Baudenkmal unzuträglichen Veränderungen zu bestimmen, denen es in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei, anderenfalls werde das Denkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise in seinem Bestand preisgegeben. Die Denkmalbehörde dürfe auch dann auf der "Denkmalgerechtigkeit" der neuen Fenster bestehen, wenn die bisherigen Fenster diesen Anforderungen nicht entsprächen. In Bezug auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin trägt die Beklagte vor, die über einhundertjährige Nutzungsdauer der alten Fenster sei das beste Argument für die Verwendung von Holzfenstern. Ein Anstrichintervall von zehn bis fünfzehn Jahren sei nach ihrer Erfahrung bei einer Nordseite realistisch. Auch ein Mieter könne vertraglich verpflichtet werden, die Fenster - zumindest innen - in einem bestimmten Farbton zu streichen. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung habe die Klägerin nicht belegt. Eine effiziente Wärme- und Schallisolierung könne auch durch Holzfenster erreicht werden.

Einen vom Verwaltungsgericht angeregten Vergleich auf Genehmigung des Einbaues von Kunststofffenstern mit einem im Ortstermin festzulegenden Farbton sowie des Einbaues und der "Nachrüstung" von Sprossen im Oberlicht und Profilen / Leisten zur Vereinheitlichung der Straßenfassade hat die Beklagte aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt.

Mit dem am 24. Juli 2003 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Die von der Klägerin geplante Baumaßnahme sei wirksam durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung dahingehend modifiziert worden, dass die beiden Fensterelemente und das Türelement nur in der im vorgelegten Kostenvoranschlag vom 8. April 2003 beschriebenen Form ausgeführt werden sollen. Darüber hinaus habe sich die Klägerin bereit erklärt, die vorhandenen straßenseitigen Kunststofffenster den neu einzubauenden Fenstern im 2. OG äußerlich anzupassen. Die dergestalt konkretisierte Baumaßnahme müsse - vorbehaltlich einer bauordnungsrechtlichen Prüfung im Übrigen - von der unteren Denkmalschutzbehörde nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG genehmigt werden. Diese dürfe dabei aber nach Maßgabe der bautechnisch zur Verfügung stehenden Kunststoffprofile konkretisierende Auflagen erteilen. Angesichts der Größe der Gesamtanlage und des Bemühens der Klägerin um eine einheitliche Gestaltung der Straßenfront gehe das Gericht davon aus, dass die geplante Baumaßnahme die Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtige. In diesem Zusammenhang sei es rechtlich unzulässig, dass die Beklagte den gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbegriff "Haus als Teil einer Gesamtanlage, aber an der Grenze zum Einzeldenkmal" konstruiere und anschließend eine unzulässige Subsumtion dahingehend vornehme, dass die geplanten Fenster das historische Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigen würden. Der Beklagten könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Denkmalfachbehörde gleichsam vergessen habe, das Haus F-Straße X als Einzelkulturdenkmal unter Schutz zu stellen, denn in der Umgebung seien einzelne Nachbarhäuser diesem engeren Schutz unterstellt, nicht aber das Haus der Klägerin. Wenn man in diesem Haus mit dem Beklagten einen besonders wichtigen Teil der Gesamtanlage sehen wollte, dürfe dies nur zu der Forderung führen, eine Profilierung der Kunststoffelemente vorzunehmen. Sofern ein Haus - wie hier - Teil einer Gesamtanlage sei, müsse regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Austausch von Fenster - und Türelementen jedenfalls dann zu einer nur unerheblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage führe, wenn bei einem Haus ohne die Qualität eines Einzeldenkmals eine dem historischen Befund angenäherte Bauweise von Kunststoffelementen gewählt werde. Dies gelte im Falle der Klägerin auch wegen ihres Angebotes, bei künftigem Austausch von Fenstern ebenfalls Profilierungen vorzusehen, was zu einem einheitlichen Straßenbild führen würde.

Mit Beschluss vom 30. August 2004 hat der Senat auf den Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen.

In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte sich zunächst dagegen gewandt, dass das Verwaltungsgericht einen nach Auffassung des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung modifizierten Antrag seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe; eine Modifizierung sei von der Klägerin aber lediglich in Aussicht gestellt und später nicht vorbehaltslos erfolgt. Vor allem aber verkenne das Verwaltungsgericht, dass das historische Erscheinungsbild durch die Verwirklichung der geplanten Maßnahme - und zwar sowohl durch die ursprünglich geplante als auch durch die angeblich modifizierte Maßnahme - erheblich beeinträchtigt werde. Die Klägerin plane nämlich den Einbau von Kunststofffenstern, während das historische Erscheinungsbild Holzfenster erfordere; die Maßnahme wäre damit nicht mehr materialgerecht. Im Gebäude der Klägerin entsprächen allein Holzfenster dem historischen Vorbild. In diese Bewertung seien auch die anderen Häuser der denkmalgeschützten Gesamtanlage einbezogen und die Bebauung des Straßenzuges in den entstehungsgeschichtlichen Abschnitten berücksichtigt worden. Der ältere Teil der Straße (Entstehung bis 1868) mit überwiegend (spät-) klassizistischen Gebäuden erstrecke sich von der Bahnhofstraße bis zur Oranienstraße. Der verbleibende Teil (Oranienstraße bis Kaiser-Friedrich-Ring) sei geprägt durch Gebäude des Historismus (entstanden ab 1868). Dieser Bereich sei zur Beurteilung herangezogen worden, hier fänden sich im Straßenzug noch viele für den Historismus typische Häuser mit den in B-Stadt historisch üblichen braunen Holzfenstern. Es sei auch nicht - wie die Klägerin meine - willkürlich ein Teil aus der Gesamtanlage herausgetrennt worden, in dem sich das Haus der Klägerin befinde. Das Landesamt für Denkmalpflege habe in seiner Begründung die Gesamtanlage IX (Südwestliche Stadterweiterung) historisch und zeitlich aufgegliedert. Dies entspreche geltendem Denkmalschutzrecht, denn in der Genehmigungspraxis sei entsprechend der Qualität des einzelnen Baues in der Gesamtanlage zu differenzieren. Sie habe das Gebäude der Klägerin nach seiner konstituierenden Bedeutung für die Gesamtanlage beurteilt und behandelt, es sei aber keine neue Einstufung abweichend von der denkmalrechtlichen Kategorisierung vorgenommen worden. Im Vordergrund hätten dabei die prägenden Merkmale der Gesamtanlage gestanden. Bei den zum Austausch vorgesehenen Fenstern handele es sich um dreiteilige hochrechteckige Holzfenster in Form von Kastenfenstern (zwei Flügel unten und ein Oberlicht). Das Oberlicht habe typischerweise eine vertikale Sprosse gehabt, wie dies bei einem Fenster und dem Oberlicht der Tür noch erhalten sei. Die ursprünglich braune Farbigkeit lasse sich an den rückwärtigen Fenstern und durch Kratzprobe an den verbliebenen Originalfenstern noch feststellen. Die beantragten Kunststofffenster entsprächen weder im Aussehen, noch im Material und ferner nicht in der Herstellungsweise den traditionellen (Holz-) Kastenfenstern. Wenn das angegriffenen Urteil die Regel postuliere, dass die Materialgerechtigkeit der Fenster grundsätzlich unerheblich sei, sofern es sich um ein Gebäude in einer denkmalgeschützten Gesamtanlage handele, werde damit der äußeren Formgebung die letztlich allein entscheidende Bedeutung beigemessen. Dies missachte den auch in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der Denkmalpflege und des Denkmalrechts, dass innerhalb einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände die Materialgerechtigkeit von Fenstern - neben deren Formgebung - eine zumindest mitentscheidende Bedeutung besitze.

Die Beklagte beantragt,

das am 24. Juli 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, der Hinweis des Gerichts auf den von ihr mit dem vorgelegten Angebot vom 8. April 2003 modifizierten Antrag beziehe sich nicht auf den Streitgegenstand, sondern habe lediglich der Verdeutlichung gedient, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts eine Genehmigung im Rahmen einer Neubescheidung zu erteilen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Gemäß Mitteilung des Landesamtes für Denkmalpflege sei das Haus F-Straße X Teil der Gesamtanlage "Südwestliche Stadterweiterung". Diese umfasse 16 Straßenzüge mit mehr als 400 Häusern, die mehrere tausend weiße Kunststofffenster aufwiesen. Eine Beeinträchtigung dieser beschriebenen Gesamtanlage habe die Beklagte im bisherigen Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen. Der Argumentation der Beklagten, dass das Haus der Klägerin ein prägender Teil der Gesamtanlage sei und an der Grenze zum Einzeldenkmal stehe, sei das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt, da es eine solche denkmalpflegerische Einstufung nicht gebe, und die zuständige Denkmalfachbehörde eine Einstufung als Einzeldenkmal nicht vorgenommen habe. Das Vorgehen der Beklagten, nämlich einen Teil der Gesamtanlage herauszutrennen und als allein maßgeblich zu behandeln, zeige, dass eine mögliche Beeinträchtigung sich nur dann konstruieren lasse, wenn entweder das Haus der Klägerin zum Einzeldenkmal "hochstilisiert" oder die Gesamtanlage "Südwestliche Stadterweiterung" um 95 % reduziert werde, so dass das Haus F-Straße X ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage werde. Dies entspreche nicht den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Sinn und Zweck der genannten Gesamtanlage sei es, die städtebauliche Entwicklung der Stadt B-Stadt in den letzten Jahrhunderten aufzuzeigen. Sie umfasse daher auch Häuser, die erst nach dem 2. Weltkrieg entstanden seien. Weiterhin seien im Bereich der Gesamtanlage Einzeldenkmäler festgelegt, von denen nur einige über braune Holzfenster verfügten. Ein solches Einzeldenkmal stelle das Haus F-Straße X aber gerade nicht dar. Eine negative Vorbildwirkung für besondere Teile der Gesamtanlage ergebe sich nicht, da für diese als Einzeldenkmäler im Rahmen des § 16 Abs. 3 HDSchG ein anderer Bewertungsmaßstab gelte. Insbesondere in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, dass nämlich die geplanten Fenster - und Türelemente dem historischen Bestand angenähert würden, liege keine Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes vor, die Materialgerechtigkeit der Fenster sei nicht entscheidend. Dass die Fenster des hier in Rede stehenden Gebäudes für die Gesamtanlage bedeutsam seien, habe die Beklagte bisher nicht nachgewiesen. Nach deren bisheriger Praxis sei es betreffend den Einbau von Kunststofffenstern immer wieder zu Genehmigungen, Duldungen oder sogar Bezuschussungen gekommen, beispielsweise bei dem unmittelbaren Nachbarhaus F-Straße Nr. Y.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Bauakte der Beklagten Nr. 55741 betreffend das Anwesen F-Straße X, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die mit Senatsbeschluss vom 30. August 2004 zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung, denn das von ihr beantragte Vorhaben, die Ersetzung der Holzfenster und der hölzernen Balkontür im 2. OG ihres Hauses in der F-Straße X in B-Stadt durch Bauteile aus Kunststoff, entspricht nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 62, 70 Abs. 1 Satz 1 HBO). Dies gilt sowohl für die von der Klägerin zunächst begehrte Ausführung der Kunststofffenster, wie sie der Bauakte zu entnehmen ist, aber auch für die in das gerichtliche Verfahren von der Klägerin eingeführte, den Originalfenstern optisch angenäherte "Modifikation", auf die das Verwaltungsgericht bei seiner denkmalschutzrechtlichen Bewertung abgestellt hat (s. Bl. 83 - 85 GA).

Der beantragte Austausch der Fenster verstößt gegen § 7 Abs. 3 HDSchG. Danach darf in Fällen, in denen die baugenehmigungspflichtige Maßnahme gleichzeitig eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz darstellt, die Baugenehmigung nur mit Zustimmung der Denkmalbehörde erteilt werden. Da es sich bei der Zustimmung nach § 7 Abs. 3 HDSchG nicht um einen vorgreiflichen Verwaltungsakt handelt, sondern die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung / Zustimmung einschließt, ist in einem Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung gleichzeitig zu überprüfen, ob eine notwendige Zustimmung durch die Denkmalschutzbehörde zu Recht verweigert worden ist.

Dies ist in Bezug auf die beantragte Ersetzung der Holzfenster und der hölzernen Balkontür durch Bauteile aus Kunststoff der Fall. Diese Maßnahme stellt eine genehmigungspflichtige Veränderung eines Kulturdenkmals gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG dar. Das Gebäude der Klägerin unterliegt als Teil einer Gesamtanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG dem Kulturdenkmalschutz. Es handelt sich um die Gesamtanlage IX "Südwestliche Stadterweiterung" der Landeshauptstadt Wiesbaden, die mittlerweile Aufnahme in die Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, Kulturdenkmäler in Hessen, B-Stadt I.2 Stadterweiterungen innerhalb der Ringstraße, Bl. 161 ff. gefunden hat (s. dazu auch Auskunft des Landesamtes für Denkmalpflege vom 15. April 2003, Bl. 65 GA). In der genannten Denkmaltopographie werden die stadtbaugeschichtliche und die baukünstlerische Bedeutung dieser Gesamtanlage dargestellt; auf diese wird insoweit verwiesen. Wie bei einem Einzelkulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG ist auch für Maßnahmen an einer Gesamtanlage eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 HDSchG erforderlich; allerdings wird den berechtigten Interessen des Eigentümers bei Durchführung einer genehmigungspflichtigen Maßnahme an einem Teil einer Gesamtanlage dadurch Rechnung getragen, dass die Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG zu erteilen ist, d.h. es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn die geplante Maßnahme das historische Erscheinungsbild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Ob dies der Fall ist, ist gerichtlich voll überprüfbar und ist nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters (so Dörffeldt/Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., 1991, § 16 Rdnr. 25 m.w.N.), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (so VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 1990, -1 S 2998/89 -, BRS 50, Nr. 135).

Danach ist von einem Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung nicht auszugehen. Der Senat teilt die Bewertung der Beklagten, dass durch die Ersetzung von Holzfenstern und der hölzernen Balkontür durch Kunststoffbauteile im Gebäude F-Straße X das historische Erscheinungsbild der Gesamtanlage nicht nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es dabei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für ihre Beurteilung, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, nicht auf die Verhältnisse der Gesamtanlage IX "Südwestliche Stadterweiterung" insgesamt abgestellt hat, sondern einen Bereich der Gesamtanlage fokussiert hat und näher auf diesen Bereich und die Bedeutung des Gebäudes der Klägerin für diesen Bereich eingegangen ist. Dies steht im Einklang mit denkmalschutzrechtlichen Grundsätzen. Nach Dörffeldt / Viebrock (a.a.O., § 16 Rdnr. 31) ist in der Praxis des Genehmigungsverfahrens entsprechend der Qualität des einzelnen Baues in der Gesamtanlage zu differenzieren, wobei dem konkreten Schutzgrund aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG und den mit ihm verbundenen prägenden Merkmalen der Gesamtanlage besondere Bedeutung zukommt: Soweit ein Teil einer Gesamtanlage zugleich Einzelkulturdenkmal ist, gelten die engeren Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 HDSchG. Bei einer Gesamtanlage machen deren historische Teile die eigentliche Bedeutung der Gesamtanlage aus, ohne die Stufe eines Einzelkulturdenkmals zu erreichen. Hier handelt es sich um den sensiblen Teil der Gesamtanlage, bei dem in jedem Fall zu prüfen ist, in welcher Form die Veränderung der historischen Bausubstanz möglich ist (s. zum Ganzen: Dörffeldt/Viebrock, a.a.O., Rdnr. 32 u. 33).

Eine Gesamtanlage, die - wie die hier in Rede stehende - aus einer Vielzahl von (16) Straßenzügen besteht, weist auch differenzierte historische Erscheinungsbilder auf, für die in den einzelnen unterschiedlichen Abschnitten auch jeweils andere Gebäude eine prägende Wirkung haben können. Die von der Beklagten vorgenommene "Abschnittsbildung" ist von dieser auch nicht willkürlich vorgenommen worden, sondern sie ist sachlich gerechtfertigt, da sie sich ersichtlich an der denkmalfachlichen Begründung für die Gesamtanlage IX "Südwestliche Stadterweiterung" orientiert. Der Begründungsteil, der sich mit der baukünstlerischen Bedeutung der Gesamtanlage beschäftigt (Bl. 167 - 169 der zitierten Denkmaltopographie), beschreibt deutlich die Vielfalt der in der Gesamtanlage anzutreffenden historischen Erscheinungsbilder. Die Verfasserin dieser Begründung, Frau Dr. Russ vom Hessischen Landesamt für Denkmalpflege, verwendet an einer Stelle sogar den Plural in Bezug auf die von ihr bewertete Gesamtanlage IX ("Insgesamt handelt es sich um Gesamtanlagen von hohem kulturhistorischen Wert.") und bringt damit sprachlich zum Ausdruck, was sich bereits aus der Begründung selbst ergibt, nämlich dass die Gesamtanlage IX im Hinblick auf ihre Vielfältigkeit aus denkmalfachlicher Sicht ebenso in kleinere Einheiten hätte gegliedert werden können. All dies unterstreicht, dass es in der Sache aus denkmalfachlichen Gründen zulässig, wenn nicht gar geboten sein kann, eine Differenzierung vorzunehmen, um die jeweils das historische Erscheinungsbild prägenden Merkmale der Gesamtanlage herauszuarbeiten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Teil der F-Straße zwischen Oranienstraße und Kaiser-Friedrich-Ring, der durch Gebäude des Historismus (entstanden ab 1868) geprägt wird, ihrer Bewertung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG zugrunde gelegt hat und sodann das in diesem Bereich liegende Gebäude der Klägerin und dessen "Qualität" (s. Dörffeldt / Viebrock, a.a.O., Rdnr. 31 a.E.) bzw. dessen Denkmalwert in den Blick genommen hat. In dem zuvor beschriebenen Bereich befinden sich noch zahlreiche für den Historismus typische Häuser mit den in B-Stadt historisch üblichen braunen Eichenholzfenstern. Auch das Haus der Klägerin weist im 1., 2. und 3. OG noch die historischen Holzfenster auf, wenn auch nicht mehr in der ursprünglichen Farbgebung.

Wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 ("Straßen-, Platz- und Ortsbild") in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG ergibt, soll mit der Unterschutzstellung der Gesamtanlage die Bewahrung des historischen Erscheinungsbildes gesichert werden. Zu den Schutzgründen der hier in Rede stehenden Gesamtanlage zählt nicht nur, dass diese - wie in der denkmalfachlichen Begründung B-Stadt I.2 (S. 167 f.) dargelegt - "ein getreues Bild ihrer Entstehungsgeschichte liefert, sondern "charakteristisch ist auch die Steigerung in Dimension und Fassadengestaltung. ... Eine geradezu bilderbuchartige Abfolge zeigt die F-Straße mit besonders schmucken spätklassizistischen Gebäuden zwischen Oranien- und Karlstraße. Es folgt die Neorenaissance der 1880er Jahre und schließlich als letzte Steigerung die üppigst dekorierten Mietshäuser der wilhelminischen 90er Jahre zwischen Wörthstraße und Kaiser-Friedrich-Ring." Das historische Erscheinungsbild wird - wie dieser Begründung zu entnehmen ist - maßgeblich auch durch die Fassadengestaltung geprägt, zu deren Gliederungselementen neben anderem die Fenster in ihrer besonderen Ausgestaltung durch Form, Material und Farbigkeit zählen (zur prägenden Wirkung von Fenstern für das "Gesicht" eines Hauses vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. September 1994, BRS 56 Nr. 221). Soweit es also bei der hier in Rede stehenden Gesamtanlage um die denkmalfachliche Schutzwürdigkeit des historischen Erscheinungsbildes bezogen auf die Fassadengestaltung geht, ist ein einzelnes, dieses Erscheinungsbild maßgeblich prägendes Gebäude in der Regel nicht unterschiedlich zu einem zumindest auch aus demselben Schutzgrund als Einzelkulturdenkmal zu bewertendes Gebäude zu behandeln. Das Mietshaus der Klägerin in der F-Straße X weist noch die ursprüngliche Fassadengliederung und in drei Geschossen die historischen Fenster auf. Es ist mithin - wie die Beklagte ausgeführt hat - in seiner Fassadengliederung nahezu unverfälscht erhalten und repräsentiert in seinem Erscheinungsbild den Übergang von der Neorenaissance zum Neobarock um 1890. Daher ist die denkmalfachliche Bewertung der Beklagten, dass dieses Gebäude das zuvor umrissene historische Erscheinungsbild des beschriebenen, maßgebenden Bereichs der Gesamtanlage prägt, nicht zu beanstanden. Sein Erscheinungsbild ist ebenso wie das des maßgeblichen Bereichs der Gesamtanlage im Wesentlichen durch das Dach und die stukkierte Fassade einschließlich der Eichenholzfenster mit ihrer zeittypischen Kastenbauweise gekennzeichnet. Da in § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG nicht von der Bewahrung des "äußeren" sondern des "historischen" Erscheinungsbildes die Rede ist, wird damit auch der Schutz der historischen Substanz bezweckt (Dörffeldt/Viebrock, a.a.O., Rdnr. 33). Materialgerechtigkeit und Werkgerechtigkeit der verwendeten Bausubstanz stellen einen denkmalschützerischen Belang dar und sind bestimmend für den Wert eines Denkmals (s. dazu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. September 1994, a.a.O., Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 1996, - 2 B 94.3022 -, BRS 58 Nr. 230 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist nicht auf Einzelkulturdenkmäler beschränkt, er gilt auch für Gesamtanlagen. Ob aus ihm die Forderung nach Verwendung der historischen Bausubstanz abgeleitet werden kann, der der Einbau von Kunststofffenstern widersprechen würde, hängt dagegen vom jeweiligen Schutzzweck und dem Denkmalwert des konkreten Objektes (Einzelkulturdenkmal, Teil einer Gesamtanlage als deren prägendes Element) ab. Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein nur optisch angenähertes, von der historischen Substanz indes abweichendes Kunststoffaustauschelement die feine Struktur der Fassade des Gebäudes und wegen dessen Bedeutung für den maßgeblichen Bereich der Gesamtanlage auch deren historisches Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt und damit dem zuvor genannten Schutzzweck in Bezug auf die Gesamtanlage zuwiderläuft. An die ursprünglichen Fenster in der optischen Gestaltung nur angenäherte Kunststofffenster, die zudem sich allein an den nach außen sichtbaren Fensterumrissen orientierten, aber die bei allen historischen Fenstern der drei Obergeschosse des Gebäudes F-Straße X vorzufindende Kastenbauweise ignorieren, beeinträchtigen das schützenswerte historische Erscheinungsbild der Fassadengestaltung des Gebäudes und damit - wie oben dargelegt - auch des maßgeblichen Bereiches der F-Straße. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Materialoptik. Zwar gibt es heute, wie die Klägerin durch Lichtbilder belegt hat, reich profilierte Kunststofffenster; in ihrer Oberfläche können diese indes aufgrund der Materialbeschaffenheit nicht mit Eichenholzfenstern konkurrieren. Ihr optischer Eindruck spiegelt Glätte und Undifferenziertheit wider und steht daher in krassem Gegensatz zu der hier anzutreffenden feinen Fassadenstruktur. Auch in der Materialalterung entsprechen Kunststofffenster nicht dem wünschenswerten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen (vgl. zum Ganzen: Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 1996, a.a.O.). Die Baustoffe Eichenholz und Kunststoff altern unterschiedlich schnell. Selbst bei dem heutigen Stand der Technik lassen sich Holzfenster von Kunststofffenstern jedenfalls nach einer gewissen Nutzungsdauer ohne weiteres unterscheiden (s. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. August 1998 - 1 L 5991/96 -, juris-Dokument); dies gilt erfahrungsgemäß erst recht bei den von der Beklagten hier geforderten Eichenholzfenster, die der historischen Substanz entsprechen.

Diesem Ergebnis steht die von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1992 (- 7 A 936/90 -, BRS 54 Nr. 118) nicht entgegen. Auch nach den oben dargelegten Grundsätzen kann im Einzelfall die Verwendung denkmalfremder, moderner Materialien durchaus gestattet werden, wenn der Materialgerechtigkeit für den Denkmalwert keine besondere Bedeutung zukommt und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen in einer neueren Entscheidung vom 2. Oktober 2002 (BRS 65 Nr. 211 m.w.N.; s. auch Ellenrieder, Rechtliche Aspekte des Austausches von Fenstern in Baudenkmälern, VBlBW 1995, 89 f). Die in der von der Klägerin zitierten älteren Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen aufgestellten Grundsätze und das dort gefundene Ergebnis sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fallgestaltung die Fensteröffnungen bzw. die darin eingesetzten Fenster ersichtlich nach den Ausführungen in der Urteilsbegründung nur eine weniger bedeutende Rolle spielten und kein die Fassade gliederndes oder gestaltendes Element darstellten. Dies stellt sich nach oben Gesagtem in Bezug auf die Fassade des Gebäudes der Klägerin sowie auf die in der Gesamtanlage anzutreffende Fassadengliederung gänzlich anders dar.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die im Erd- und im Dachgeschoss ihres Hauses sowie in der Nachbarschaft, mithin also auch in dem oben dargestellten maßgeblichen Bereich der Gesamtanlage vorzufindenden Kunststofffenster vermag das gefundene Ergebnis nicht zu verändern. Auch wenn mit diesen Veränderungen an der historischen Bausubstanz nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des historischen Erscheinungsbildes einhergehen (mögen), hat damit weder das Gebäude der Klägerin noch die Gesamtanlage ihre Schutzwürdigkeit eingebüßt. Erst wenn die Eingriffe so erheblich sind, dass der Kernbestand des Denkmals angegriffen ist, entfällt das an seiner Erhaltung bestehende öffentliche Interesse (s. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. September 1994, a.a.O.). Davon kann hier in Bezug auf das historische Erscheinungsbild weder bei der Gesamtanlage noch bei dem Haus F-Straße X ausgegangen werden. Im Übrigen ist mit dem Bayerischen VGH (Urteil vom 9. August 1996, a.a.O.) darauf zu verweisen, dass, würde man eine (genehmigungspflichtige) Veränderung bei einem vorbelasteten Bauwerk im Hinblick auf diese Vorbelastung nicht als rechtserheblich einstufen, das Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben würde. Ähnlich argumentiert das Niedersächsische OVG in seiner Entscheidung vom 14. September 1994 (a.a.O.), in der es ausführt, dass für einen wirksamen Denkmalschutz praktisch kein Raum bliebe, müsste der Denkmalschutz zurückstehen, wenn in früheren Zeiten aus wirtschaftlichen, ästhetischen oder Praktikabilitätsgründen Teile des Denkmals deutlich sichtbar verändert worden seien. Die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes erlaubten deshalb auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer "Bausünden", zu dem viele Eigentümer aber auch aus eigenem Antrieb bereit seien. Erst wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände keine Aussicht bestehe, dass gravierende Beeinträchtigungen eines Baudenkmals wieder rückgängig gemacht werden könnten, stelle sich die Frage des vollkommenen Verlustes seiner Schutzwürdigkeit. Davon kann unter den hier gegebenen Umständen keine Rede sein.

Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass es auch nach Einschätzung des Senats eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes des oben beschriebenen maßgeblichen Bereichs der Gesamtanlage darstellt, wenn das historische Erscheinungsbild der Fassade des Gebäudes der Klägerin um eines ihrer wesentlichen Gestaltungsmerkmale reduziert wird und so der Zeugniswert dieses historischen Gebäudes und damit auch der maßgeblichen Gesamtanlage, die ihren Denkmalwert aus der Summe derartiger Bauwerke bezieht, erheblich gemindert wird. Nach Auffassung des Senats handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehende Beeinträchtigung. Zwar ist es zutreffend, dass Fenster - im Unterschied zu anderen die Fassade eines Hauses prägenden Elementen - typischerweise nur eine begrenzte Haltbarkeit aufweisen und während der Bestandszeit eines Hauses ersetzt werden müssen. Allerdings ist nach Auffassung des Senats mit dem Begriff "vorübergehend" in der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG ein auf Monate oder eventuell wenige Jahre beschränkter Zeitraum gemeint, für den eine unerwünschte, das historische Erscheinungsbild erheblich beeinträchtige Veränderung an einem Teil einer Gesamtanlage aus denkmalpflegerischen Gründen (noch) hingenommen werden kann. Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Erteilung der von ihr begehrten Genehmigung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 HDSchG ist daher nicht gegeben.

Der Klägerin steht aber auch kein Anspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HDSchG zu. Nach dieser Vorschrift soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar (s. Dörffeldt / Viebrock, a.a.O., Rdnr. 22; Hess. VGH, Urteil vom 16. März 1995 - 4 UE 3505/88, BRS 57 Nr. 270). Überwiegende Gründe des Gemeinwohls stehen der Veränderung eines Kulturdenkmals entgegen, wenn das denkmalpflegerische Interesse am unveränderten Erhalt des Kulturdenkmals höher zu bewerten ist als andere Interessen, die für eine Veränderung sprechen. Bei diesen anderen Interessen kann es sich sowohl um solche privater als auch öffentlicher Natur handeln. Das Gewicht der denkmalpflegerischen Interessen ist im Wesentlichen danach zu bestimmen, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führt. Fehlt es an einer derartigen Beeinträchtigung oder ist die zu befürchtende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals geringer zu bewerten als die Interessen, die für eine Veränderung sprechen, stehen überwiegende Gründe des Gemeinwohls der Maßnahme nicht entgegen.

In Bezug auf die von der Klägerin begehrte Genehmigung ist danach zunächst maßgebend, dass - wie zuvor festgestellt - von einer erheblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes der schutzwürdigen Gesamtanlage durch die Ersetzung der vorhandenen Holzfenster und der Balkontür durch Bauteile aus Kunststoff auszugehen ist. Gegenüber dem denkmalpflegerischen Belang, einen solchen Eingriff in das historische Erscheinungsbild zu verhindern, können sich die von der Klägerin benannten privaten Interessen nicht durchsetzen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Klägerin mit der beantragten Ersetzung der nach ihren eigenen Angaben maroden Holzfenster eine Instandsetzungsmaßnahme durchführen möchte, in Bezug auf die ein Eigentümer eines Kulturdenkmals im Rahmen seiner Erhaltungspflicht nach § 11 Abs. 1 HDSchG auf das ihm Zumutbare beschränkt wäre (s. dazu: Dörffeldt / Viebrock, a.a.O., § 11 Rdnr. 7). Aus dieser Begrenzung der Erhaltungspflicht auf das Zumutbare folgt die Pflicht der Denkmalbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 1990, a.a.O.). Da es bei der hier in Rede stehenden Gesamtanlage um die denkmalfachliche Schutzwürdigkeit des historischen Erscheinungsbildes bezogen auf die Fassadengestaltung geht, und daher - wie oben bereits ausgeführt - ein einzelnes, dieses Erscheinungsbild maßgeblich prägendes Gebäude regelmäßig nicht unterschiedlich zu einem zumindest auch aus demselben Schutzgrund als Einzelkulturdenkmal zu bewertendes Gebäude zu behandeln ist, muss Gleiches gelten.

Im Falle der Klägerin stehen Zumutbarkeitsgesichtspunkte der Verweigerung der begehrten Genehmigung jedoch nicht entgegen. Der gesteigerte Erhaltungsaufwand, den jedes historisch oder künstlerisch besonders ausgestaltete Bauwerk naturnotwendig erfordert, bedeutet noch kein - den Eigentümer ungleich belastendes - Sonderopfer, sofern jener Aufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation billigerweise erwartet werden kann. Die Grenze der Zumutbarkeit ist aber dann erreicht, wenn ein Erhaltungsaufwand verlangt wird, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes steht und den auch ein "einsichtiger", d. h. den Zielen der Denkmalpflege aufgeschlossener Eigentümer oder Besitzer vernünftigerweise nicht mehr auf sich nehmen würde (s. Dörffeldt / Viebrock, a.a.O., § 11 Rdnr. 8, 9 m.w.N.). In Bezug auf die von der Klägerin beabsichtigte (Instandsetzungs-) Maßnahme dürften bei einer denkmalgerechten Ersetzung der Fenster Mehrkosten in Höhe von etwa 13.000 Euro anfallen; daneben ist noch der größere Erhaltungsaufwand für Holzfenster im Vergleich zu Kunststofffenstern zu berücksichtigen. Diese Mehrkosten dürften nach überschlägiger Schätzung in etwa den erzielbaren Jahresmieteinnahmen für die Mietwohnung entsprechen, deren Fenster ausgetauscht werden sollen. Die genannten Kosten stehen indes nach Auffassung des Senats nicht in einem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zum Gebrauchswert, insbesondere dem wirtschaftlich durch die Vermietung des Gebäudes zu erzielenden Betrag. Mit der Aufbringung dieser Mehrkosten wird der Klägerin eine sinnvolle private Verwendungsmöglichkeit für ihr Mietshaus nicht genommen. Ihr Interesse an einer kostengünstigen und pflegeleichten Ersetzung der Holzfenster durch Kunststofffenster ist damit nicht so gewichtig, dass die Belange des Denkmalschutzes hier zurücktreten müssten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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