Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2009
Aktenzeichen: 5 A 1629/09.Z
Rechtsgebiete: AusführungsVO-HessAFWoG, HessAFWoG


Vorschriften:

AusführungsVO-HessAFWoG
HessAFWoG § 8
HessAFWoG § 9
Das für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 und 3 HessAFWoG maßgebliche tatsächliche Entgelt für die Wohnung ist im Falle einer durch den Mieter vorgenommenen Mietminderung die geminderte Mietzahlung.
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 A 1629/09.Z

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Fehlbelegungsabgabe

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 5. Senat - durch

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Lohmann, Richter am Hess. VGH Dr. Apell, Richter am Hess. VGH Schneider

am 31. August 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2009 - 4 K 3765/08.F - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag 4.932, -- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2009 bleibt ohne Erfolg.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Festsetzung einer Fehlbelegungsabgabe für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 auf monatlich 137, - €. Bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Beschränkung der Abgabe nach § 8 HessAFWoG bei der zu zahlenden Grundmiete eine von den Klägern gegenüber ihrer Vermieterin vorgenommenen Mietminderung in Höhe von 63,71 € monatlich. Dies führte dazu, dass keine Beschränkung der Ausgleichszahlung erfolgte, da der Unterschiedsbetrag zwischen der zu Grunde gelegten Miete und dem Höchstbetrag nach § 9 HessAFWoG von der Ausgleichszahlung nicht überschritten wurde.

Die von den Klägern nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 HessAFWoG sei die tatsächlich gezahlte Miete zugrundezulegen und deshalb auch eine einseitig vorgenommenen Mietminderung zu berücksichtigen. Die Abgabe erfordere nach ihrem Sinn und Zweck nicht, dass die Mieter einer mängelbehafteten Wohnung eine niedrigere Fehlbelegungsabgabe leisten müssten als Mieter einer mängelfreien Wohnung. Die Höhe der Abgabe ändere sich nach dem Gesetz nicht durch den Zustand der Wohnung. Der Subventionsvorteil erhöhe sich bei einer niedrigeren Grundmiete. Auch die Vorläufigkeit der Mietminderung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils stehe der Berücksichtigung nicht entgegen. Erweise sich die Mietminderung als nicht rechtmäßig und müssten deshalb die Kläger die rückständige Miete nachzahlen, stehe die Möglichkeit zur Verfügung, einen Minderungsantrag nach § 10 HessAFWoG zu stellen. Dieser wirke zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich nur für die Zukunft. Jedoch sei auch in anderen Fällen gemäß § 10 HessAFWoG im Falle einer nachträglichen Einkommensminderung oder Erhöhung der Miete dies grundsätzlich nur für die Zukunft zu berücksichtigen. Insoweit würden die Kläger nicht ungleich behandelt. Der Gesetzgeber sei grundsätzlich berechtigt, generalisierende und typisierende Regelungen - insbesondere bei der Ordnung einer Massenerscheinung - zu schaffen. Im Übrigen werde sogar in der Literatur eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende, also auch mit Wirkung für die Vergangenheit geltende Regelung für den Fall erhoben, dass die Miete rückwirkend erhöht werde.

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) beim Senat keine derartigen Zweifel.

Er führt aus, das Verwaltungsgericht übersehe bei seiner Argumentation, dass durch diese Anwendung der gesetzlichen Regelung die Kläger deutlich hinsichtlich der Höhe der Fehlbelegungsabgabe benachteiligt und doppelt belastet würden. Sie würden im Vergleich zu Mietern mängelfreier Wohnungen nicht nur eine mängelbehaftete Wohnung bewohnen, sondern müssten darüber hinaus noch eine höhere Abgabe zahlen. Damit würden zudem die zivilrechtlichen Vorschriften des Mietrechts unterlaufen. Denn durch die erhöhte Fehlbelegungsabgabe würden die Mietersparnisse in voller Höhe abgeschöpft. Es komme hinzu, dass für den Fall, dass sich die Mietminderung im Nachhinein als nicht berechtigt erweise, für die Kläger keine Möglichkeit bestehe, rückwirkend eine niedrigere Ausgleichsleistung zu zahlen. Sinn und Zweck der Abgabe sei es, die Vorteile abzuschöpfen, die dadurch entständen, dass gut verdienende Mieter geförderten Wohnraum bewohnten. Von einer solchen Begünstigung könne keine Rede sein.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht den Gesetzeswortlaut zitiert. Die Fehlbelegungsabgabe nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 5. Juni 1996 (GVBl. I Seite 262, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005, GVBl. I Seite 304) dient der Abschöpfung des Vorteils, den Mieter öffentlich geförderten Wohnraums erhalten, die die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreiten. Allerdings wird die Ausgleichszahlung nicht in unbegrenzter Höhe erhoben, sondern auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt und dem nach § 9 HessAFWoG festgesetzten Höchstbetrag beschränkt (§ 8 Abs. 1 HessAFWoG). Als zulässiges Entgelt in diesem Sinn gilt dabei nach § 8 Abs. 3 HessAFWoG das tatsächlich gezahlte Entgelt ohne Betriebskosten, Vergütungen und Zuschläge. Tatsächlich gezahltes Entgelt ist dabei der tatsächlich als Miete gezahlte Betrag. Wird die ursprünglich vereinbarte Mietzahlung reduziert, so dass tatsächlich ein geringerer Betrag gezahlt wird, ist deshalb dieser maßgebend. Dabei ist ohne Bedeutung, aus welchem Grund das tatsächliche Entgelt herabgesetzt wird. Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten widerspricht dieses Ergebnis im Fall einer Mietminderung auch nicht etwa dem Gesetzeszweck.

Das HessAFWoG legt die Höhe der Ausgleichszahlung in § 3 in Abhängigkeit von der Größe der Wohnung und dem Prozentsatz der Überschreitung der Einkommensgrenze fest. Nur die Begrenzung der Höhe nach ist abhängig von der Differenz zwischen Entgelt und Höchstbetrag im Sinne von § 9 HessAFWoG in Verbindung mit der durch Rechtsverordnung festgelegten Höhe. Ist das tatsächlich gezahlte Entgelt niedriger, wird zwangsläufig die Ausgleichszahlung höher, weil der vom Gesetz angenommene Vorteil größer wird. Die absolute Begrenzung durch den Höchstbetrag bleibt gleich. Die zivilrechtliche Mietminderung dient der Geltendmachung der Rechte des Mieters aus dem Mietverhältnis gegenüber seinem Vermieter. Sie dient deshalb bereits grundsätzlich einem anderen Zweck. Ob der Vermieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis erfüllt, ist für die Abschöpfung des Vorteils, den das HessAFWoG anstrebt und selbst definiert, nicht von Bedeutung. Die Richtigkeit dieser Überlegung für den Fall einer Mietminderung zeigt sich etwa auch in dem vergleichbaren Fall, dass sich Mieter und Vermieter - etwa wegen Mängeln der Wohnung - auf eine geringere Mietzahlung einigen. Auch in diesem Fall ist selbstverständlich das tatsächlich gezahlte Mietentgelt maßgeblich. Nichts anderes gilt bei einer Herabsetzung des Entgelts aufgrund einseitiger Erklärung des Mieters. Eine Berücksichtigung einer letztlich schlechteren Wohnung ist nach der Systematik des Gesetzes nur im Rahmen der Bemessung der Höchstbeträge nach § 9 HessAFWoG in Verbindung mit der diesbezüglichen Rechtsverordnung denkbar (Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 15. Juni 1992, GVBl. I Seite 222, zuletzt geändert durch die 5. ÄndVO vom 31. Januar 2008, GVBl. I Seite 15), denn bei der Festsetzung der Höchstbeträge sind unterschiedliche Ausstattungsstufen zu berücksichtigen. Dass die Wohnung der Kläger insofern einem anderen Höchstbetrag unterfällt, ist jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

Keine ernstlichen Zweifel wecken auch die Ausführungen dazu, dass sich die durch die Kläger vorgenommene Mietminderung im Nachhinein als rechtswidrig erweisen könnte. Maßgeblich für die behördliche Entscheidung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens (§ 5 Abs. 2 HessAFWoG). Änderungsmöglichkeiten sieht das Gesetz - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt - allgemein nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 HessAFWoG - und damit für die Zukunft - vor. Eine solche Regelung ist im Rahmen einer Massenverwaltung, die zwangsläufig typisieren und pauschalieren muss - und darf - nicht zu beanstanden.

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergibt sich ebenfalls nicht aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten. Dafür wäre es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, dass und worin sich die vorliegende Rechtssache in ihrem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt der verwaltungsrechtlichen Streitverfahren unterscheidet. Derartige Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

Auch die der Rechtssache vom Klägerbevollmächtigten zugemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ihr nicht zu.

Macht ein die Zulassung der Berufung beantragender Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend, muss er, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, dartun, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Rechtsstreit nämlich nur dann, wenn er eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

Hier hat der Klägerbevollmächtigte bereits keine konkrete derartige Frage benannt. Vielmehr verweist er auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Schwierigkeit der Rechtssache und führt aus, es sei zu klären, wie das Verhältnis der beschriebenen Gesetze zueinander sei und ob diese überhaupt miteinander vereinbar seien. Im Rahmen des vorher genannten Zulassungsgrundes hatte er das HessAFWoG, die zivilrechtlichen Mietvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie allgemein höherrangiges Recht, insbesondere Vorschriften des Grundgesetzes, aufgezählt. Dieses Vorbringen legt eine konkret zu klärende Frage nicht dar. Insofern genügt es auch nicht darauf hinzuweisen, es sei anzunehmen, dass es eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle gebe.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück